Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel - Abfallsatzung - vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom
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- Inken Schmidt
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1 1 Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel - Abfallsatzung - vom in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom Aufgrund des 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 646/SGV NRW 2021), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW S. 245), der 2, 3, 5, 5a, 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom (GV NRW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GV NRW 2000, S. 439) hat der Kreistag des Kreises Wesel in seiner Sitzung am 12. Dezember 2002 folgende Satzung beschlossen: 1 Aufgaben (1) Der Kreis Wesel betreibt die Entsorgung der Abfälle aus seinem Gebiet nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche Einrichtung. Diese bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. (2) Der Kreis Wesel bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben ganz oder teilweise Dritter. 2 Umfang der Abfallentsorgung Die Entsorgung von Abfällen durch den Kreis Wesel umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Abfällen, das Gewinnen von Stoffen oder Energie aus Abfällen (Abfallverwertung) und das Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen (Abfallbeseitigung) nach Maßgabe dieser Satzung. Das Einsammeln und Befördern zur Verwertung, Behandlung, Lagerung oder Ablagerung der Abfälle wird von den kreisangehörigen Kommunen nach den von ihnen erlassenen Abfallsatzungen und unter Beachtung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Kreises Wesel in seiner jeweils gültigen Fassung wahrgenommen. 3 Ausgeschlossene Abfälle (1) Von der Entsorgung ausgeschlossen sind gem. 15 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) mit Zustimmung der zuständigen Behörde: a) alle Abfälle, die nicht in der Anlage 1 (Positivkatalog), die Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführt sind; dies gilt auch dann, wenn diese Abfälle mit anderen - nicht ausgeschlossenen - vermischt sind, ungeachtet des Mischungsverhältnisses. b) Schlagabraum
2 2 c) c) Verpackungen im Sinne des 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung - VerpackV) vom 21.August 1998 (BGBl. I S ff) zuletzt geändert durch die Erste Änderungsverordnung vom 28. August 2000 (BGBl. I, S ff.), soweit Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. (2) Über Absatz 1 hinaus kann der Kreis Wesel in Einzelfällen mit Zustimmung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde Abfälle vom Anliefern, Behandeln, Lagern und Ablagern ausschließen, wenn diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können. Der Kreis Wesel kann die Besitzer / Besitzerinnen solcher Abfälle verpflichten, sie bis zur Entscheidung der oberen Abfallwirtschaftsbehörde auf ihrem Grundstück so zu lagern, dass das Wohl der Allgemeinheit ( 10 KrW-/AbfG) nicht beeinträchtigt wird. (3) Soweit Abfälle von der Entsorgung durch den Kreis Wesel ausgeschlossen sind, ist der Besitzer / die Besitzerin dieser Abfälle nach den Vorschriften des KrW-/ AbfG zur Entsorgung verpflichtet. (4) Weitere Abfälle können vom Kreis Wesel entsorgt werden, soweit die erforderlichen Zulassungen von den jeweils zuständigen Behörden erteilt werden. 4 Schadstoffhaltige Abfälle 3 Abs. 1 und 2 findet keine Anwendung auf solche Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit getrennter Entsorgung bedürfen; dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den zuvor genannten Abfällen entsorgt werden können. Anlieferungsberechtigt für Kleinmengen sind neben Haushalten nur solche Gewerbe- oder Dienstleistungsbetriebe, bei denen jährlich insgesamt nicht mehr als 500 kg der in der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. 2001, S ff.) durch ein Sternchen (*) als besonders überwachungsbedürftig gekennzeichneten Abfallarten anfallen. 5 Abfallentsorgungsanlagen (1) Dem Kreis Wesel stehen folgende Abfallentsorgungsanlagen zur Verfügung: 1. a) Abfallentsorgungszentrum Asdonkshof, Kamp-Lintfort b) Einrichtungen Dritter zur separaten Entsorgung von Problemabfällen, Elektronikschrott, Altpapier, Kühlschränken und Wertstoffen, die die Entsorgung im Auftrag des Kreises Wesel betreiben.
3 3 2. Dem Kreis Wesel stehen für den Fall des 5 Abs. 3 und für die Verwertung folgende weitere Anlagen zur Verfügung: a) GMVA Niederrhein GmbH, Oberhausen, b) Müllverbrennungsanlage, Krefeld, c) Rohstoffrückgewinnungszentrum, Herten. Der Kreis Wesel behält sich vor, bei Kapazitätsengpässen in anderen Anlagen zu entsorgen. (2) Die Zuordnung der Kommunen und der in 7 Abs. 1 betroffenen Abfallbesitzer / innen zu den in Absatz 1 genannten Anlagen ergibt sich aus der Anlage 2 beigefügten Liste. Die Liste ist Bestandteil dieser Satzung. (3) Der Kreis Wesel ist berechtigt, Anschlussberechtigte im Einzelfall abweichend von Absatz 2 anderen Anlagen zuzuordnen, wenn dies aus Gründen einer ordnungsgemäßen Beseitigung oder aus organisatorischen oder technischen Gründen erforderlich ist, soweit die erforderlichen Zulassungen von den jeweils zuständigen Behörden erteilt werden. 6 Anschluss- und Benutzungsrecht für Besitzer/innen von Abfällen Der Besitzer / die Besitzerin, dessen / deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Kommune ausgeschlossen sind, ist berechtigt, vom Kreis Wesel das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle zu verlangen, soweit der Kreis Wesel diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat (Anschluss- und Benutzungsrecht). 7 Anschluss- und Benutzungszwang für Besitzer/innen von Abfällen (1) Der Besitzer / die Besitzerin, dessen / deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch eine kreisangehörige Kommune ausgeschlossen sind, ist verpflichtet, das Behandeln, Lagern und Ablagern der Abfälle in den vom Kreis Wesel zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen ( 5) vornehmen zu lassen und diese ausgeschlossenen Abfälle zu diesen Anlagen zu transportieren, soweit der Kreis Wesel diese Abfälle nicht seinerseits von der weiteren Entsorgung ausgeschlossen hat und soweit der Abfallerzeuger und -besitzer / die Abfallerzeugerin / -besitzerin nach 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zur Überlassung verpflichtet ist (Anschluss- und Benutzungszwang). Der Benutzungszwang besteht nicht, soweit Abfälle nach 3 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden,
4 4 soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind, durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, wenn und soweit dies dem Kreis Wesel nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. 8 Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang (1) Ausnahmen vom Anschluss- und Benutzungszwang können im Einzelfall widerruflich auf Antrag vom Kreis Wesel erteilt werden, a) wenn gewährleistet ist, dass die Abfälle in einer anderen dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage ( 27 Abs. 2 KrW-/AbfG) oder in sonstiger, das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigender Weise ( 27 Abs. 3 KrW-/AbfG) beseitigt werden oder b) soweit ein begründetes Interesse an der eigenen Verwertung der Abfälle besteht und der Anschluss an die Einrichtungen des Kreises Wesel oder deren Benutzung unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde. (2) Die Möglichkeit der anderweitigen Beseitigung oder Verwertung ist im Antrag zu erläutern und durch geeignete Unterlagen (Pläne, Bescheinigungen, Verträge mit Dritten u. ä., Nachweise) darzustellen. (3) Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie darf nur befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (4) Bis zur Entscheidung über den Antrag bleibt der Anschluss- und Benutzungszwang gemäß 7 bestehen. 9 Inanspruchnahme der Abfallentsorgungsanlagen durch Städte und Gemeinden Die kreisangehörigen Kommunen des Kreises Wesel haben im Rahmen der 1 bis 3 die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle einzusammeln und zu den vom Kreis Wesel dafür gemäß 5 zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlagen zu befördern. Ausgenommen hiervon bleibt die Regelung des 11 Abs. 3, Satz 2 ff.. 10 Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen (1) Die Benutzung der gem. 5 zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen während der Öffnungszeiten richtet sich nach der gültigen Fassung der jeweiligen Betriebsordnung.
5 5 11 Verwertung von Abfällen (1) Der Kreis Wesel stellt im Rahmen seiner Zuständigkeit die Verwertung von Altpapier, Altpappe, Bioabfällen / Garten- und Parkabfällen, Baum- und Strauchschnitt sortenrein gesammelt, Elektronikschrott und Kühlgeräten sicher. (2) Besitzer / Besitzerinnen, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch kreisangehörige Kommunen ausgeschlossen sind, haben diese von Abfällen zur Verwertung gem. 5 Abs.2 KrW-/AbfG getrennt zu halten. (3) Die kreisangehörigen Kommunen haben die unter Absatz 1 genannten Abfälle getrennt von anderen Abfällen einzusammeln und der vom Kreis Wesel bestimmten Anlage zuzuführen. Die Sammlung von Bioabfällen / Garten- und Parkabfällen und die sortenreine Sammlung von Baum- und Strauchschnitt ist im Kreisgebiet flächendeckend anzubieten. Ausgenommen werden können innerstädtische Kernzonen. Näheres regeln die Kommunen in ihren Abfallsatzungen. (4) Von den abfallwirtschaftlichen Festlegungen kann der Kreis Wesel im Einzelfall auf begründeten Antrag widerruflich Ausnahmen zulassen. Die Ausnahmen können befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden. 12 Getrennthaltung von Abfällen (1) Vorbehaltlich anderer bundes- oder landesrechtlicher Regelungen haben nicht an die öffentliche Abfallentsorgung der kreisangehörigen Kommunen angeschlossene Personen, Betriebe und Einrichtungen einschließlich der Beförderer / Beförderinnen Abfälle getrennt zu halten und den für den jeweiligen Abfallstoff eingerichteten örtlichen Sammelsystemen (öffentlich aufgestellten Sammelbehältern, Einzelwertstoffbehälter im Holsystem oder Straßensammlungen) bzw. Verwertungsanlagen zuzuführen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. 13 Anmeldepflichten (1) Die kreisangehörigen Städte und Gemeinden haben dem Kreis Wesel jede wesentliche Veränderung für die anfallenden Abfälle nach Zusammensetzung und Menge unverzüglich anzuzeigen. (2) Das gleiche gilt für den Besitzer / die Besitzerin von Abfällen, sofern diese / r nach 7 seine / ihre Abfälle unmittelbar dem Kreis Wesel zu überlassen hat, und zwar auch für den erstmaligen Anfall von Abfällen. Wechselt der Inhaber / die Inhaberin eines Betriebes, aus dem bisher regelmäßig Abfälle zu einer in 5 Abs. 1 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen unmittelbar befördert worden
6 6 sind, so hat der neue Inhaber / die neue Inhaberin dies dem Kreis Wesel unverzüglich mitzuteilen. 14 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (1) Der / die Anschlussberechtigte ist verpflichtet, über 13 hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2) Die Eigentümer / innen und Besitzer / innen von Grundstücken, auf denen ü- berlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind verpflichtet, das Betreten der Grundstücke zum Zwecke der Überwachung der Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu dulden ( 14 KrW-/AbfG). (3) Dem Beauftragten des Kreises Wesel ist zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter Zutritt zu Grundstücken und insbesondere zu solchen Betrieben zu gewähren, bei denen Abfälle anfallen; auf den Grundstücken vorhandene Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit zugänglich sein. (4) Die Anordnungen der Beauftragten des Kreises Wesel sind zu befolgen. Wird einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen, ist der Kreis Wesel berechtigt, die notwendigen Zwangsmittel nach 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV NRW 510),zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV NRW S. 50) anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des / der Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen durchführen zu lassen. (5) Die Beauftragten haben sich durch einen vom Kreis Wesel ausgestellten Dienstausweis auszuweisen. 15 Unterbrechung der Abfallentsorgung (1) Unterbleibt die dem Kreis Wesel obliegende Abfallentsorgung bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die erforderlichen Maßnahmen sobald wie möglich nachgeholt. (2) Im Fall des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf Ermäßigung der Gebühren oder auf Schadensersatz. 16 Anfall der Abfälle (1) Als angefallen zum Behandeln, Lagern und Ablagern in den vom Kreis Wesel zur Verfügung gestellten Entsorgungsanlagen gelten dem Kreis Wesel nach
7 7 13 Abs. 1 KrW-/AbfG zu überlassende Abfälle, sobald die Voraussetzungen des Abfallbegriffs des 3 Abs. 1 KrW-/AbfG erstmals erfüllt sind. (2) Die Abfälle gehen in das Eigentum des Kreises Wesel über, sobald sie bei der Abfallentsorgungsanlage angenommen sind. (3) Der Kreis Wesel ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. (4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. 17 Gebühren Für die Inanspruchnahme der in 5 Abs. 1 aufgeführten Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen dieser Satzung werden Benutzungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen "Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Kreises Wesel" in der jeweils gültigen Fassung erhoben. 18 Ordnungswidrigkeiten (1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, in dem er 1. entgegen 7 vom Einsammeln und Befördern durch kreisangehörige Kommunen ausgeschlossene Abfälle nicht bestimmungsgemäß zu einer vom Kreis Wesel zur Verfügung gestellten Abfallentsorgungsanlage befördert, 2. Abfälle unter Verstoß gegen 3 und 5 an den Abfallentsorgungsanlagen anliefert, 3. entgegen 4 Abfälle anliefert, 4. den erforderlichen Nachweis nach 8 Abs. 2 nach Aufforderung nicht vorlegt. 5. den erstmaligen Anfall von Abfällen oder wesentliche Veränderungen des Abfalls nicht unverzüglich anmeldet ( 13 Abs. 2) entgegen 14 Abs. 1 erforderliche Auskünfte nicht, nicht richtig, unvollständig oder nicht fristgerecht abgibt oder Anordnungen nach 14 Abs. 3 nicht befolgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
8 8 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung des Kreises Wesel vom außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung im Kreis Wesel - Abfallsatzung - wird hiermit gemäß 5 Abs. 4 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) die Landrätin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Wesel, 16. Dezember 2002 Amend-Glantschnig Landrätin
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