URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 29. April 2004 (1)

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1 Page 1 of 6 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. URTEIL DES GERICHTSHOFES (Sechste Kammer) 29. April 2004 (1) "Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a - Verfall der Rechte aus der Marke - Marke, die im Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung geworden ist - Für die Beurteilung maßgebende Verkehrskreise" In der Rechtssache C-371/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Svea hovrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Björnekulla Fruktindustrier AB Procordia Food AB gegen vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L40, S.1) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer), unter Mitwirkung des Richters V.Skouris in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer sowie der Richter C.Gulmann (Berichterstatter), J.N.Cunha Rodrigues, J.- P.Puissochet und R.Schintgen, Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: H. von Holstein, unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen - der Procordia Food AB, vertreten durch B.Eliasson, jur. kand., - der schwedischen Regierung, vertreten durch K.Wistrand als Bevollmächtigte, - der italienischen Regierung, vertreten durch I.M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O.Fiumara, vice avvocato generale dello Stato, - der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P.Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von M.Tappin, Barrister, - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C.Tufvesson und N.B.Rasmussen als Bevollmächtigte,

2 Page 2 of 6 aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Björnekulla Fruktindustrier AB, vertreten durch I.Bernhult und B.A.Samuelson, advokater, der Procordia Food AB, vertreten durch B.Eliasson und M.Plogell, advokat, und der Kommission, vertreten durch C.Tufvesson und N.B.Rasmussen, in der Sitzung vom 10. September 2003, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. November 2003, folgendes Urteil 1 Das Svea hovrätt hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L40, S.1, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Björnekulla Fruktindustrier AB (im Folgenden: Björnekulla) und der Procordia Food AB (im Folgenden: Procordia), Inhaberin der Marke Bostongurka für Konserven von eingelegten Gurkenstücken, über die Rechte aus dieser Marke, für die Björnekulla eine Verfallserklärung beantragt. Rechtlicher Rahmen Gemeinschaftsrecht 3 Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Richtlinie, "Eintragungshindernisse - Ungültigkeitsgründe", bestimmt: "(1)Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:... a) Zeichen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind, b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen

3 Page 3 of 6 Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich sind". 4 Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie, "Verfallsgründe", sieht vor: "(2)Eine Marke wird ferner für verfallen erklärt, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung a) infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware oder Dienstleistung, für die sie eingetragen ist, geworden ist". Nationales Recht 5 Nach 25 des schwedischen Markengesetzes 1960:644 vom 2. Dezember 1960, das zum Zweck der Umsetzung der Richtlinie geändert wurde, ist die Eintragung einer Marke wegen Verfalls zu löschen, wenn die Marke keine Unterscheidungskraft mehr hat. Ausgangsverfahren 6 Björnekulla erhob beim Tingsrätt Klage gegen Procordia mit dem Antrag, die Marke Bostongurka für verfallen zu erklären. Die Marke habe ihre Unterscheidungskraft verloren, da sie als Gattungsbezeichnung für eingelegte Gurkenstücke angesehen werde. 7 Zur Begründung ihrer Klage führte sie u.a. zwei Marktstudien an, die sich auf Verbraucherumfragen stützten. 8 Procordia widersprach der Klage und berief sich insbesondere auf eine Marktstudie bei Entscheidungsträgern von Großunternehmen in den Bereichen Lebensmittelhandel, Kantinen und Schnellimbisse. 9 Das Tingsrätt entschied u.a. unter Verweisung auf die Materialien zum schwedischen Markengesetz, dass die für die Beurteilung der Frage, ob die Marke Bostongurka ihre Unterscheidungskraft verloren habe, maßgebenden Verkehrskreise aus der von der Studie von Procordia erfassten Vertriebsstufe bestünden. Das Gericht wies die Klage von Björnekulla ab, da sie nicht nachgewiesen habe, dass die Marke ihre Unterscheidungskraft verloren habe. 10 Nach Auffassung des Svea hovrätt ergibt sich weder aus dem Wortlaut des 25 des schwedischen Markengesetzes noch aus Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie, welche Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke ihre Unterscheidungskraft verloren hat, maßgebend sind. Bei Auslegung des schwedischen Markengesetzes im Licht der Gesetzesmaterialien seien die maßgebenden Verkehrskreise diejenigen, die geschäftlich mit der Ware befasst seien. Das Svea hovrätt fragt sich jedoch, ob das in dieser Weise ausgelegte Gesetz mit der Richtlinie vereinbar ist. 11 Das Gericht hat deshalb das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Welches sind nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Markenrichtlinie, wenn eine Ware mehrere Handelsstufen durchläuft, bevor sie den Verbraucher erreicht, die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob eine Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung einer Ware, für die sie eingetragen ist, geworden ist?

4 Page 4 of 6 Zur Vorlagefrage 12 Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer Zwischenhändler beteiligt sind, die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist, aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern der Ware und/oder aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden bestehen. 13 Hat ein nationales Gericht das nationale Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - auszulegen, so muss es seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck dieser Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen und damit Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (u.a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89, Marleasing, Slg. 1990, I-4135, Randnr. 8, und vom 12. Februar 2004 in der Rechtssache C-218/01, Henkel, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 60), und zwar ungeachtet entgegenstehender Auslegungshinweise, die sich aus den vorbereitenden Arbeiten zu der nationalen Regelung ergeben könnten. 14 Die Antwort auf die Frage des vorlegenden Gerichts hängt im Wesentlichen von der Bedeutung des Ausdrucks "im geschäftlichen Verkehr" ab, der in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie verwendet wird. 15 Nach Auffassung von Björnekulla und der italienischen Regierung sind die maßgebenden Verkehrskreise die Verbraucher. Procordia und die schwedische Regierung meinen dagegen, dass die maßgebenden Verkehrskreise die am Vertrieb der Ware beteiligten Wirtschaftsteilnehmer seien. Die Kommission macht geltend, die maßgebenden Verkehrskreise umfassten vor allem die Verbraucher der Ware, je nach den tatsächlichen Umständen könnten aber auch andere Gruppen, insbesondere Zwischenhändler, erfasst sein. 16 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsbestimmungen nach ständiger Rechtsprechung im Licht der Fassungen in sämtlichen Sprachen der Gemeinschaft einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (in diesem Sinne u.a. Urteile vom 5. Dezember 1967 in der Rechtssache 19/67, Van der Vecht, Slg. 1967, S.462, 473, und vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-219/95P, Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15). 17 Die Prüfung der verschiedenen Sprachfassungen des Artikels 12 Absatz2 Buchstabe a der Richtlinie zeigt, dass die in der englischen und der finnischen Fassung verwendeten Begriffe ("in the trade" und "elinkeinotoiminnassa") eher nur auf die Gewerbetreibenden verweisen, während die Begriffe, die in der spanischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der französischen, der italienischen, der niederländischen, der portugiesischen und der schwedischen Fassung verwendet werden ("en el comercio", "inden for handelen", "im geschäftlichen Verkehr", "`3`5_7^2_2_1`2 ^9_6`0_9`1_3_4^2 _9_7_9_6^5`3^3^5, dans le commerce, la generica denominazione commerciale", "in de handel", "no comércio" und "ihandeln"), eher sowohl die Verbraucher und Endabnehmer als auch die Wirtschaftsteilnehmer, die die Ware vertreiben, bezeichnen. 18 In der Mehrzahl ihrer Sprachfassungen beschränkt sich die auszulegende Gemeinschaftsbestimmung somit nicht auf die Gewerbetreibenden. 19 Diese Feststellung wird durch die Systematik und die Zielsetzung der Richtlinie bestätigt. 20 Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die

5 Page 5 of 6 Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von denjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (u.a. Urteile vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon, Slg. 1998, I-5507, Randnr. 28, und vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C-517/99, Merz & Krell, Slg. 2001, I-6959, Randnr. 22). Damit die Marke ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten Wettbewerbs, das der EG-Vertrag errichten will, erfüllen kann, muss sie die Gewähr bieten, dass alle Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (Urteil Canon, Randnr. 28). 21 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat diese Hauptfunktion der Marke bestätigt, indem er in Artikel 2 der Richtlinie bestimmt hat, dass Zeichen, die sich grafisch darstellen lassen, nur dann eine Marke sein können, wenn sie geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Urteil Merz & Krell, Randnr. 23). 22 Konsequenzen aus dieser Voraussetzung werden dann in den Artikeln 3 und 12 der Richtlinie gezogen. Während Artikel 3 Fälle aufzählt, in denen die Marke die Herkunftsfunktion von vornherein nicht erfüllen kann, betrifft Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a einen Fall, in dem die Marke nicht mehr geeignet ist, diese Funktion zu erfüllen. 23 Die Herkunftsfunktion der Marke ist zwar zunächst für den Verbraucher oder Endabnehmer wesentlich, doch ist sie auch für die Zwischenhändler von Bedeutung, die an der Vermarktung der Ware beteiligt sind. Wie beim Verbraucher oder Endabnehmer trägt sie dazu bei, ihr Marktverhalten zu bestimmen. 24 Im Allgemeinen spielt die Wahrnehmung der Verbraucher oder Endabnehmer eine entscheidende Rolle. Denn der gesamte Vermarktungsprozess bezweckt den Erwerb der Ware innerhalb dieser Kreise, und die Rolle der Zwischenhändler besteht darin, die Nachfrage nach dieser Ware sowohl zu entdecken und vorauszuschätzen als auch sie zu erweitern oder zu lenken. 25 Die maßgebenden Verkehrskreise umfassen daher vor allem die Verbraucher und Endabnehmer. Je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware sind jedoch auch der Einfluss der Zwischenhändler auf die Kaufentscheidungen und damit deren Wahrnehmung der Marke zu berücksichtigen. 26 Auf die Vorlagefrage ist demnach zu antworten, dass Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass, wenn beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer Zwischenhändler beteiligt sind, die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist, aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern und je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden bestehen. Kosten 27 Die Auslagen der schwedischen und der italienischen Regierung, der Regierung des Vereinigten Königreichs und der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

6 Page 6 of 6 Aus diesen Gründen DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) hat Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass, wenn beim Vertrieb einer von einer eingetragenen Marke erfassten Ware an den Verbraucher oder Endabnehmer Zwischenhändler beteiligt sind, die maßgebenden Verkehrskreise für die Beurteilung der Frage, ob diese Marke im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der betreffenden Ware geworden ist, aus sämtlichen Verbrauchern oder Endabnehmern und je nach den Merkmalen des Marktes für die betreffende Ware aus sämtlichen am Vertrieb der Ware beteiligten Gewerbetreibenden bestehen. Skouris Gulmann Cunha Rodrigues Puissochet Schintgen Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 29. April Der Kanzler Der Präsiden R. Grass V. Skouris 1 - Verfahrenssprache: Schwedisch.

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