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1 WICHTIGER RECHTLICHER HINWEIS: Für die Angaben auf dieser Website besteht Haftungsausschluss und Urheberrechtsschutz. CELEX-61995J0352 Urteil des Gerichtshofes (Fuenfte Kammer) vom 20. Maerz Phytheron International SA gegen Jean Bourdon SA. Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunal de commerce de Pontoise - Frankreich. Artikel 30 und 36 EG-Vertrag - Markenrichtlinie - Pflanzenschutzmittel - Parallelimport - Erschoepfung. Rechtssache C-352/95. Sammlung der Rechtsprechung 1997, Seite I-1729 Leitsätze Parteien Entscheidungsgründe Kostenentscheidung Urteilstenor Inhalt der Gerichtsentscheidung: 1. Vorabentscheidungsverfahren - Zustaendigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Unterbreitung eines Sachverhalts im Laufe des Verfahrens vor dem Gerichtshof, der von dem im Vorlageurteil geschilderten Sachverhalt abweicht - Verpflichtung des Gerichtshofes, sich an den aus dem Vorlageurteil hervorgehenden Sachverhalt zu halten (EG-Vertrag, Artikel 177; EG-Satzung des Gerichtshofes, Artikel 20) 2. Freier Warenverkehr - Ausnahmen - Vorhandensein von Angleichungsrichtlinien - Auswirkungen - Durch nationale Rechtsvorschriften gewaehrter Schutz des Rechts aus der Marke im Fall des Inverkehrbringens der Ware in einem Mitgliedstaat durch den Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung - Beurteilung im Licht der Richtlinie 89/104 (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7) 3. Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchfuehrung durch die Mitgliedstaaten - Notwendigkeit, die Wirksamkeit der Richtlinien zu gewaehrleisten - Pflichten der nationalen Gerichte 4. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - Aus einem Drittland stammende Ware, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebracht worden ist - Rechtmaessiger Erwerb durch einen unabhaengigen Haendler - Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat ohne Umgestaltung und ohne AEnderung der Verpackung - In beiden Mitgliedstaaten dem gleichen Konzern zustehende markenrechtliche Ansprueche - Widerspruch des Markeninhabers gegen die Einfuhr - Unzulaessigkeit gemaess dem Grundsatz der Erschoepfung des Rechts aus der Marke (EG-Vertrag, Artikel 30 und 36; Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absaetze 1 und 2) Leitsätze 5 Bei der Beantwortung der ihm zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage kann der Gerichtshof nicht den Sachverhalt zugrunde legen, der ihm im Laufe des Verfahrens unterbreitet worden ist und der von dem im Vorlageurteil geschilderten Sachverhalt abweicht. Wuerde er dies tun, so muesste er auf der Grundlage eines Sachverhalts, der

2 einer Praezisierung bedurft haette, um eine sachgerechte Antwort zu ermoeglichen, zu einem grundsaetzlichen Problem Stellung nehmen, zu dem er sich bisher noch nicht zu aeussern brauchte. Wenn die ihm vorgelegte Frage ein wichtiges Problem in bezug auf den Umfang der Rechte aufwirft, die der Inhaber einer Marke aus ihr ableiten kann, und wenn der Markeninhaber, der nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt ist, dem Gerichtshof seine Auffassung nicht vortragen kann, hindern ausserdem spezielle Gruende den Gerichtshof daran, sich von dem Sachverhalt zu loesen, wie er dem Vorlageurteil zu entnehmen ist. Eine AEnderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen waere jedenfalls mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages uebertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Moeglichkeit zu verschaffen, gemaess Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes Erklaerungen abzugeben, wobei zu beruecksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden. 6. Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104 ueber die Marken, der allgemein gefasst ist, regelt die Frage der Erschoepfung des Rechts aus der Marke fuer Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschliessend, so dass die einschlaegigen nationalen Vorschriften anhand dieser Bestimmung und nicht anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages zu beurteilen sind, wobei jedoch die Richtlinie selbst - wie das gesamte abgeleitete Recht - im Licht der Vertragsbestimmungen, vorliegend der Bestimmungen ueber den freien Warenverkehr, auszulegen ist. 7. Ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach einer Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, muss seine Auslegung soweit wie moeglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. 8. Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104 ueber die Marken, dessen Wortlaut den Formulierungen des Gerichtshofes in seiner Rechtsprechung entspricht, mit der bei der Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages der Grundsatz der Erschoepfung des Rechts aus der Marke im Gemeinschaftsrecht anerkannt wurde, ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift in einem Mitgliedstaat entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschuetzten Ware verhindern kann, wenn - die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, - sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehoerenden Gesellschaft in einen zweiten Mitgliedstaat eingefuehrt worden ist, - sie von einem unabhaengigen Haendler im zweiten Mitgliedstaat rechtmaessig erworben und in den erstgenannten Mitgliedstaat ausgefuehrt worden ist, - sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geaendert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefuegt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und - die markenrechtlichen Ansprueche in beiden Mitgliedstaaten dem gleichen Konzern zustehen. Zum einen kommt naemlich der in Artikel 7 verankerte Erschoepfungsgrundsatz zum Tragen, wenn der Markeninhaber im Einfuhrstaat und der Markeninhaber im Ausfuhrstaat zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander verbundene Personen sind, wie z. B. Tochtergesellschaften des gleichen Konzerns. Zum anderen spielt es keine Rolle, ob die durch die Marke geschuetzte Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, wenn sie jedenfalls in dem Mitgliedstaat, aus dem sie eingefuehrt worden ist, vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung oder auch von einer anderen, zum gleichen Konzern wie er gehoerenden Gesellschaft rechtmaessig vermarktet worden ist. Schliesslich kann die blosse

3 Hinzufuegung von Angaben der vorerwaehnten Art auf dem Etikett keinen berechtigten Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie darstellen, sofern das in dieser Weise veraenderte Etikett nicht bestimmte Angaben auslaesst oder unzutreffende Angaben enthaelt oder durch seine Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schaedigen. Parteien In der Rechtssache C-352/95 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Tribunal de commerce Pontoise (Frankreich) in dem bei diesem anhaengigen Rechtsstreit Phytheron International SA gegen Jean Bourdon SA vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung ueber die Auslegung der Artikel 30 und 36 EG- Vertrag erlaesst DER GERICHTSHOF (Fuenfte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpraesidenten J. C. Moitinho de Almeida, der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), D. A. O. Edward, J.-P. Puissochet und M. Wathelet, Generalanwalt: F. G. Jacobs Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler unter Beruecksichtigung der schriftlichen Erklaerungen - der Phytheron International SA, vertreten durch Rechtsanwaeltin Lise Funck-Brentano, Paris, - der franzoesischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion fuer Rechtsfragen des Ministeriums fuer Auswaertige Angelegenheiten, und Philippe Martinet, Sekretaer fuer Auswaertige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmaechtigte, - der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, vertreten durch Berend Jan Drijber, Juristischer Dienst, und Jean-Francis Pasquier, zu diesem Dienst abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmaechtigte, aufgrund des Sitzungsberichts, nach Anhoerung der muendlichen Ausfuehrungen der Phytheron International SA, der franzoesischen Regierung und der Kommission in der Sitzung vom 12. September 1996, nach Anhoerung der Schlussantraege des Generalanwalts in der Sitzung vom 24. Oktober 1996, folgendes Urteil Entscheidungsgründe 1. Das Tribunal de commerce Pontoise hat mit Urteil vom 3. Oktober 1995, beim Gerichtshof eingegangen am 15. November 1995, gemaess Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 30 und 36 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt. 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Phytheron International SA (im folgenden: Firma Phytheron) und der Jean Bourdon SA (im folgenden: Firma Bourdon), zwei franzoesischen Gesellschaften, wegen der von der Firma Bourdon vorgenommenen Annullierung eines zwischen ihnen im Jahr 1994 geschlossenen Vertrages ueber den Kauf von Litern des aus Deutschland eingefuehrten, aber aus der Tuerkei stammenden

4 Pflanzenschutzmittels Previcur N durch die Firma Bourdon. 3. Die Firma Bourdon annullierte ihre Bestellung vor der Lieferung mit der Begruendung, dass diese Partie Previcur N in Frankreich ohne Zustimmung des Markeninhabers nicht vertrieben werden duerfe und dass dieser sich offenbar dem Vertrieb widersetzen wolle. Die Firma Phytheron erhob daraufhin beim Tribunal de commerce Pontoise gegen die Firma Bourdon Klage auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigten Vertragsbruchs. 4. Vor diesem Gericht machte die Firma Bourdon geltend, nach franzoesischem Recht seien Einfuhren von Waren aus Drittlaendern unzulaessig, wenn sie der Inhaber der Marke, mit der die Waren versehen seien, nicht gestattet habe. Im vorliegenden Fall sei sie zu der UEberzeugung gelangt, dass ihr bei Durchfuehrung des Vertrages ein Prozess wegen Markenrechtsverletzung gedroht haette, da der Inhaber der Marke den Vertrieb der streitigen Partie nicht gestattet habe. 5. Die Firma Phytheron trug vor, nach dem Gemeinschaftsrecht koenne eine Ware, die rechtmaessig in einen Mitgliedstaat eingefuehrt und dort vertrieben worden sei, innerhalb der Europaeischen Union frei in Verkehr gebracht werden. Da die Bundesrepublik Deutschland zur entscheidungserheblichen Zeit den Grundsatz der internationalen Erschoepfung der Rechte des Markeninhabers angewandt habe, sei das Recht entstanden, die streitige Partie Previcur N, die rechtmaessig nach Deutschland eingefuehrt und dort vertrieben worden sei, innerhalb der Europaeischen Union frei in Verkehr zu bringen. 6. Unter diesen Umstaenden hat das Tribunal de commerce Pontoise das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen vorgelegt: 1. Kann eine mit einer geschuetzten Marke versehene Ware, die ein Haendler aus dem Mitgliedstaat A ordnungsgemaess im Mitgliedstaat B erworben hat, wo sie zugelassen und unter dieser Marke vertrieben worden ist, rechtmaessig aus dem Mitgliedstaat B in den Mitgliedstaat A eingefuehrt und dort vertrieben werden, wenn es sich - um eine unverfaelschte, in keiner Weise umgestaltete Ware handelt, - deren Verpackung nur insoweit geaendert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefuegt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A entspricht, - und die auch im Mitgliedstaat A zugelassen ist? 2. Verstoesst ein auf dem Markenrecht des Mitgliedstaats A beruhendes Verbot gegen Artikel 30 des Vertrages? 7. Um diese Fragen sachgerecht beantworten zu koennen, sind sie, wie die franzoesische Regierung und die Kommission festgestellt haben, im Hinblick auf ihren rechtlichen und tatsaechlichen Kontext zu praezisieren. 8. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich, dass die Firma Bourdon vor dem nationalen Gericht geltend gemacht hat, nach dem franzoesischen Rechtsgrundsatz der Territorialitaet der Marke koenne sich der Inhaber einer Marke der Einfuhr seiner Waren aus Drittlaendern ohne seine Genehmigung widersetzen, und dass mit den vorgelegten Fragen daher geklaert werden soll, ob Artikel 30 des Vertrages, der Massnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmaessige Einfuhrbeschraenkungen untersagt, der Anwendung einer solchen innerstaatlichen Vorschrift entgegensteht. 9. Im Vorlageurteil heisst es ferner, dass die den Gegenstand des in Rede stehenden Vertrages bildende Ware unstreitig in der Tuerkei hergestellt worden sei, wo die deutsche Firma Schering, eine Tochtergesellschaft des deutschen Hoechst-Konzerns, sie von einer anderen Tochtergesellschaft produzieren lasse und dann nach Deutschland einfuehre.

5 10. Waehrend des Verfahrens vor dem Gerichtshof ist jedoch darauf hingewiesen worden, dass die fragliche Ware in Wirklichkeit in Deutschland hergestellt und dann von dort in die Tuerkei ausgefuehrt worden sei, wo ein unabhaengiger Haendler die streitige Partie von einer tuerkischen Tochtergesellschaft des deutschen Hoechst-Konzerns erworben und sie anschliessend an die Firma Phytheron verkauft habe. 11. Aus den unten in den Randnummern 12 bis 14 genannten Gruenden kann der Gerichtshof aber im vorliegenden Fall die gestellten Fragen nur anhand des aus dem Vorlageurteil hervorgehenden Sachverhalts beantworten. 12. Wenn der Gerichtshof den Sachverhalt zugrunde legen wuerde, der ihm im Laufe des Verfahrens unterbreitet worden ist, wuerde das Wesen des durch die Vorlagefragen aufgeworfenen Problems veraendert. In diesem Fall muesste er naemlich auf der Grundlage eines Sachverhalts, der einer Praezisierung bedurft haette, um eine sachgerechte Antwort zu ermoeglichen, zu einem grundsaetzlichen Problem Stellung nehmen, zu dem er sich bisher noch nicht zu aeussern brauchte. 13. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Rechtsstreits, der ein wichtiges Problem in bezug auf den Umfang der Rechte aufwirft, die der Inhaber einer Marke aus ihr ableiten kann, spezielle Gruende den Gerichtshof daran hindern, sich von dem Sachverhalt zu loesen, wie er dem Vorlageurteil zu entnehmen ist, da der Markeninhaber, der nicht am Ausgangsrechtsstreit beteiligt ist, dem Gerichtshof seine Auffassung nicht vortragen kann. 14. Schliesslich waere eine AEnderung des Wesens der Vorabentscheidungsfragen mit der dem Gerichtshof durch Artikel 177 des Vertrages uebertragenen Rolle sowie mit seiner Verpflichtung unvereinbar, den Regierungen der Mitgliedstaaten und den Verfahrensbeteiligten die Moeglichkeit zu verschaffen, gemaess Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Erklaerungen abzugeben, wobei zu beruecksichtigen ist, dass den Verfahrensbeteiligten nach dieser Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. u. a. Urteile vom 1. April 1982 in den Rechtssachen 141/81, 142/81 und 143/81, Holdijk u. a., Slg. 1982, 1299, Randnr. 6, und vom 30. Januar 1997 in der Rechtssache C-178/95, Wiljo, Slg. 1997, I-0000, Randnr. 30). 15. Darueber hinaus ist festzustellen, dass das nationale Gericht nicht ausdruecklich angibt, wer in Deutschland und in Frankreich der Inhaber der fraglichen Marke ist. Aus dem Vorlageurteil ergibt sich allerdings stillschweigend, dass die Marke sowohl in Deutschland als auch in Frankreich Gesellschaften zusteht, die zum deutschen Hoechst-Konzern gehoeren, und dass der Markeninhaber oder eine andere zu diesem Konzern gehoerende Gesellschaft die Ware in Deutschland vertrieben hat. 16. In bezug auf die zur entscheidungserheblichen Zeit in Frankreich geltende Regelung ist darauf hinzuweisen, dass, wie insbesondere die franzoesische Regierung festgestellt hat, durch Artikel L des Code de la propriété intellectuelle (Gesetz ueber geistiges Eigentum) Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1; im folgenden: Markenrichtlinie) in franzoesisches Recht umgesetzt wurde; dieser lautet: "(1) Die Marke gewaehrt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke fuer Waren zu benutzen, die unter dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn berechtigte Gruende es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand

6 der Waren nach ihrem Inverkehrbringen veraendert oder verschlechtert ist." 17. Insoweit ist zu bemerken, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 7 der Markenrichtlinie, der allgemein gefasst ist, die Frage der Erschoepfung des Rechts aus der Marke fuer Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, abschliessend regelt und dass, wenn Richtlinien der Gemeinschaft die Harmonisierung von Massnahmen vorsehen, die zur Gewaehrleistung des Schutzes der in Artikel 36 des Vertrages genannten Belange notwendig sind, alle davon betroffenen nationalen Massnahmen anhand dieser Richtlinie und nicht anhand der Artikel 30 und 36 des Vertrages zu beurteilen sind (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I-3457, Randnrn. 25 und 26). 18. Die vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen sind deshalb so zu verstehen, dass sie sich auf Artikel 7 der Markenrichtlinie beziehen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass dieser Artikel, wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, im Lichte der Vertragsbestimmungen ueber den freien Warenverkehr auszulegen ist (vgl. vorerwaehntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 27) und dass ein nationales Gericht, das nationales Recht - gleich, ob es sich um vor oder nach dieser Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - bei dessen Anwendung auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie moeglich am Wortlaut und am Zweck der Richtlinie ausrichten muss, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. Urteil vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen C-71/94, C-72/94 und C-73/94, Eurim-Pharm, Slg. 1996, I-3603, Randnr. 26). 19. Unter diesen Umstaenden soll mit den vom nationalen Gericht vorgelegten Fragen, die zusammen zu beantworten sind, im wesentlichen geklaert werden, ob Artikel 7 der Markenrichtlinie der Anwendung einer nationalen Vorschrift im Mitgliedstaat A entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschuetzten Ware verhindern kann, wenn - die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, - sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehoerenden Gesellschaft in den Mitgliedstaat B eingefuehrt worden ist, - sie von einem unabhaengigen Haendler im Mitgliedstaat B rechtmaessig erworben und in den Mitgliedstaat A ausgefuehrt worden ist, - sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geaendert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefuegt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und - die markenrechtlichen Ansprueche in den Mitgliedstaaten A und B dem gleichen Konzern zustehen. 20. Zunaechst ist darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Artikel 7 Absatz 1 der Markenrichtlinie den Formulierungen des Gerichtshofes in den Urteilen entspricht, mit denen bei der Auslegung der Artikel 30 und 36 des Vertrages der Grundsatz der Erschoepfung des Rechts aus der Marke im Gemeinschaftsrecht anerkannt wurde. Diese Bestimmung greift somit die Rechtsprechung des Gerichtshofes auf, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschuetzten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. vorerwaehntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnr. 31). 21. Im Zusammenhang mit dem Ausgangsrechtsstreit ist hinzuzufuegen, - dass der in Artikel 7 verankerte Erschoepfungsgrundsatz zum Tragen kommt, wenn es sich bei dem Markeninhaber im Einfuhrstaat und dem Markeninhaber im Ausfuhrstaat um dieselbe Person handelt oder wenn beide zwar verschiedene, aber wirtschaftlich miteinander

7 verbundene Personen sind, wie z. B. Tochtergesellschaften des gleichen Konzerns (vgl. Urteil vom 22. Juni 1994 in der Rechtssache C-9/93, IHT Internationale Heiztechnik und Danziger, Slg. 1994, I-2789, Randnrn. 34 und 37), und - dass es fuer die Anwendung von Artikel 7 der Markenrichtlinie keine Rolle spielt, ob die durch die Marke geschuetzte Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, wenn sie jedenfalls in dem Mitgliedstaat, aus dem sie eingefuehrt worden ist, vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung oder auch von einer anderen, zum gleichen Konzern wie er gehoerenden Gesellschaft rechtmaessig vermarktet worden ist. 22. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Artikeln 30 und 36 des Vertrages (vgl. vorerwaehntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn. 40 und 41) vorsieht, dass der Erschoepfungsgrundsatz keine Anwendung findet, wenn berechtigte Gruende es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen veraendert oder verschlechtert ist. 23. Hierzu genuegt die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die blosse Hinzufuegung von Angaben der in der Vorlagefrage beschriebenen Art auf dem Etikett keinen berechtigten Grund im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Markenrichtlinie darstellen kann, es sei denn, dass das in dieser Weise veraenderte Etikett bestimmte wichtige Angaben auslaesst oder unzutreffende Angaben enthaelt oder dass es durch seine Aufmachung geeignet ist, den Ruf der Marke und ihres Inhabers zu schaedigen (vgl. vorerwaehntes Urteil Bristol-Myers Squibb u. a., Randnrn. 65, 75 und 76). 24. Deshalb ist zu antworten, dass Artikel 7 der Markenrichtlinie dahin auszulegen ist, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift im Mitgliedstaat A entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschuetzten Ware verhindern kann, wenn - die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, - sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehoerenden Gesellschaft in den Mitgliedstaat B eingefuehrt worden ist, - sie von einem unabhaengigen Haendler im Mitgliedstaat B rechtmaessig erworben und in den Mitgliedstaat A ausgefuehrt worden ist, - sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geaendert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefuegt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und - die markenrechtlichen Ansprueche in den Mitgliedstaaten A und B dem gleichen Konzern zustehen. Kostenentscheidung Kosten 25. Die Auslagen der franzoesischen Regierung und der Kommission der Europaeischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklaerungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfaehig. Fuer die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhaengigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Urteilstenor Aus diesen Gruenden hat DER GERICHTSHOF

8 (Fuenfte Kammer) auf die ihm vom Tribunal de commerce Pontoise mit Urteil vom 3. Oktober 1995 vorgelegten Fragen fuer Recht erkannt: Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Marken ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Vorschrift im Mitgliedstaat A entgegensteht, nach der ein Markeninhaber die Einfuhr einer durch die Marke geschuetzten Ware verhindern kann, wenn - die Ware in einem Drittland hergestellt worden ist, - sie vom Markeninhaber oder von einer anderen, zum gleichen Konzern wie der Markeninhaber gehoerenden Gesellschaft in den Mitgliedstaat B eingefuehrt worden ist, - sie von einem unabhaengigen Haendler im Mitgliedstaat B rechtmaessig erworben und in den Mitgliedstaat A ausgefuehrt worden ist, - sie in keiner Weise umgestaltet und die Verpackung nur insoweit geaendert worden ist, als auf dem Etikett bestimmte Angaben hinzugefuegt worden sind, damit es den Anforderungen der Rechtsvorschriften des Einfuhrmitgliedstaats entspricht, und - die markenrechtlichen Ansprueche in den Mitgliedstaaten A und B dem gleichen Konzern zustehen.

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