REUTEMANN Steuerberatungsgesellschaft mbh

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1 REUTEMANN Steuerberatungsgesellschaft mbh Reutemann Steuerberatungsges. mbh An der Eisenschmelze Sonthofen An der Eisenschmelze Sonthofen Telefon Fax info@reutemann-stb.de Aktuelle Mandanten-Information 04/18 Sehr geehrte Damen und Herren, nachfolgend möchten wir Sie mit den für Sie relevanten steuerlichen Änderungen der vergangenen Monate vertraut machen. Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige Gleitzone Mindestlohn Steuerfreiheit für Jobtickets Entlastung für Elektro und extern aufblasbare hybride Elektrofahrzeuge als Dienstwagen Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads Neue Meldepflicht für selbstständige Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung Aufwendungen zur Beseitigung von Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Geschenke an Geschäftsfreunde Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH Nachträgliche Umlage von Betriebskosten ist unzulässig Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen Alle Angaben nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr. Geschäftsführer: Michael Reutemann Diplom-Kaufmann, Steuerberater Registergericht Kempten, HRB 9138

2 Seite 2 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Arbeitnehmer und Selbständige Der Bundesrat hat das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1. Januar 2019 wieder je zur Hälfte. Weitere Änderung: Für Selbstständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171. Gleitzone Der Bundesrat hat des Weiteren dem Rentenpaket zugestimmt. Das Rentenpaket enthält neben vielen anderen Änderungen eine Anhebung der Einkommensgrenze für Minijobber (Gleitzone). Sie wird von 850 auf 1300 steigen. Diese Änderung tritt zum 1. Januar 2019 in Kraft. Mindestlohn Der Mindestlohn steigt mit Wirkung ab auf 9,19. Steuerfreiheit für Jobtickets Künftig werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Zuschüsse und Sachbezüge des Arbeitgebers für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zu einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet (zum Beispiel Forstgebiet) oder zu einem vom Arbeitgeber dauerhaft festgelegten Sammelpunkt (zum Beispiel Busdepot oder Fährhafen) steuerfrei gestellt. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr erweitert. Diese geldwerten Vorteile fallen nicht mehr unter die monatliche Freigrenze von 44 (das heißt, sie können zusätzlich gewährt werden). Die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet, um eine systemwidrige Überbegünstigung gegenüber denjenigen Arbeitnehmern zu verhindern, die die betreffenden Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen. Entlastung für Elektro und extern aufblasbare hybride Elektrofahrzeuge als Dienstwagen Fahrer von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen werden bei der Privatnutzung dieser Fahrzeuge steuerlich entlastet. Grundsätzlich muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge und auch für extern aufladbare hybride Elektrofahrzeuge, die nach dem und vor dem angeschafft oder geleast werden, wird der Vorteil aus der Nutzung solcher Fahrzeuge nur noch zur Hälfte besteuert. Steuerbefreite private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads Zur Förderung der Elektromobilität und der umweltverträglichen Mobilität sieht das Einkommensteuergesetz bereits die Steuerfreiheit für bestimmte Arbeitgeberleistungen, so etwa für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom und die betriebliche Ladevorrichtung für entsprechende Fahrzeuge, vor. Künftig gilt dies auch für den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektro Fahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer. Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (zum Beispiel gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung dieses geldwerten Vorteils die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung anzuwenden. Nutzen Betriebsinhaber ein betriebliches Fahrrad ist die private Nutzung nicht als Entnahme zu erfassen. Neue Meldepflicht für selbstständige Handwerker in der gesetzlichen Rentenversicherung Selbstständige Handwerker sind gesetzlich rentenversichert - allerdings nicht immer automatisch. Wer nachträglich eine Meisterprüfung ablegt oder einen gleichwertigen Studienabschluss erwirbt, muss dies innerhalb von 3 Monaten eigenständig der Deutschen Rentenversicherung melden. Das gilt auch dann, wenn ein handwerklicher Nebenbetrieb als Hauptbetrieb weitergeführt wird, teilte die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover jetzt mit. Lässt ein Handwerker seinen Betrieb in die Handwerksrolle eintragen, dann meldet die Handwerkskammer dies an die Rentenversicherung. Eine Mitteilung durch den Selbständigen ist insofern nicht erforderlich. Bei nachträglichen Änderungen müssen die Handwerker hier aber selbst aktiv werden, wenn die

3 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Seite 3 Handwerkskammer die Meldung nicht von sich aus weitergibt. Die neue Regelung gilt für selbstständige Handwerker zulassungspflichtige Gewerke und soll verhindern, dass später hohe Beitragszahlungen nach gefordert oder gar Bußgelder gezahlt werden müssen. Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahrs um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs. Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab 1. Januar 2016: Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligun g bis ,83 % 4,17 % 8,17 % bis ,88 % 4,12 % 8,12 % bis ,88 % 4,12 % 8,12 % bis ,88 % 4,12 % 8,12 % bis ,88 % 4,12 % 8,12 % bis ,88 % 4,12 % 8,12 % Im Geschäftsverkehr gilt insbesondere Folgendes: Vertragliche Vereinbarung von Zahlungsfristen ist grundsätzlich nur noch bis maximal 60 Kalendertage (bei öffentlichen Stellen als Zahlungspflichtige maximal 30 Tage) möglich. Zahlungsfrist beginnt grundsätzlich zum Zeitpunkt des Empfangs der Gegenleistung. Erhöhung des Verzugszinssatzes von acht auf neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Anspruch auf Verzugszinsen: Bei Vereinbarung einer Zahlungsfrist ab dem Tag nach deren Ende, ansonsten 30 Tage nach Rechnungszugang bzw. 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Waren- oder Dienstleistungsempfangs. Mahnung ist entbehrlich: Der Gläubiger kann bei Zahlungsverzug sofort Verzugszinsen verlangen, sofern er seinen Teil des Vertrags erfüllt hat, er den fälligen Betrag nicht (rechtzeitig) erhalten hat und der Schuldner für den Zahlungsverzug verantwortlich ist. Einführung eines pauschalen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 40 für Verwaltungskosten und interne Kosten des Gläubigers, die in Folge des Zahlungsverzugs entstanden sind (unabhängig von Verzugszinsen und vom Ersatz externer Beitreibungskosten). Abnahme- oder Überprüfungsverfahren hinsichtlich einer Ware oder Dienstleistung darf grundsätzlich nur noch maximal 30 Tage dauern.

4 Seite 4 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Folgende Unterlagen können im Jahr 2019 vernichtet werden Nachstehend aufgeführte Buchführungsunterlagen können nach dem 31. Dezember 2018 vernichtet werden: Aufzeichnungen aus 2008 und früher, Inventare, die bis zum 31. Dezember 2008 aufgestellt worden sind, Bücher, in denen die letzte Eintragung im Jahr 2008 oder früher erfolgt ist, Jahresabschlüsse, Lageberichte und Eröffnungsbilanzen, die 2008 oder früher aufgestellt worden sind, Buchungsbelege aus dem Jahr 2008 oder früher, empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe und Kopien der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, die 2012 oder früher empfangen bzw. abgesandt wurden, sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen aus dem Jahr 2012 oder früher. Dabei sind die Fristen für die Steuerfestsetzungen zu beachten. Es wird davon ausgegangen, dass die letzten Aufzeichnungen für das jeweilige Jahr im Folgejahr erfolgten. Wurden sie später vorgenommen, sind die Unterlagen entsprechend länger aufzubewahren. Unterlagen dürfen nicht vernichtet werden, wenn sie von Bedeutung sind für eine begonnene Außenprüfung, für anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen, für ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren oder zur Begründung der Anträge an das Finanzamt und bei vorläufigen Steuerfestsetzungen. Es ist darauf zu achten, dass auch die elektronisch erstellten Daten für zehn Jahre vorgehalten werden müssen. Natürliche Personen, deren Summe der positiven Einkünfte aus Überschusseinkünften (aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte) mehr als im Kalenderjahr 2018 betragen hat, müssen die im Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen und Unterlagen sechs Jahre aufbewahren. Bei Zusammenveranlagung sind die Feststellungen für jeden Ehegatten gesondert maßgebend. Die Verpflichtung entfällt erst mit Ablauf des fünften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bestimmungen zur Inventur am Bilanzstichtag Alle Kaufleute, die nach den handelsrechtlichen oder steuerlichen Vorschriften Bücher führen und im Laufe des Wirtschaftsjahrs keine permanente Inventur vornehmen, müssen zum Ende des Wirtschaftsjahrs Bestandsaufnahmen vornehmen. Diese sind eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Unternehmens und müssen zum Bilanzstichtag erfolgen. Steuerliche Teilwertabschreibungen können nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Diese Voraussetzungen müssen zu jedem Bilanzstichtag neu nachgewiesen werden. Das ist bei der Inventurdurchführung zu berücksichtigen. Eine Fotoinventur ist nicht zulässig. Aufgrund der oft sehr zeitaufwendigen Inventurarbeiten, insbesondere bei den Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffen, den Fabrikaten und Handelswaren, gibt es aber zeitliche Erleichterungen für die Inventurarbeiten: Bei der sog. zeitnahen Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag stattfinden. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen durch Einkäufe oder Verkäufe sind anhand von Belegen oder Aufzeichnungen zuverlässig festzuhalten. Bei der zeitlich verlegten Inventur können die Bestandsaufnahmen innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag vorgenommen werden. Diese Inventur erfordert eine wertmäßige Fortschreibung bzw. eine wertmäßige Rückrechnung der durch die Inventur ermittelten Bestände zum Bilanzstichtag. Eine nur mengenmäßige Fortschreibung bzw. Rückrechnung reicht nicht aus. Für Bestände, die durch Schwund, Verderb und ähnliche Vorgänge unvorhersehbare Abgänge erleiden können und für besonders wertvolle Güter ist nur die Stichtagsinventur zulässig. Zu beachten ist ebenfalls, dass Steuervergünstigungen, wie das Verbrauchsfolgeverfahren, die auf die Zusammensetzung der Bestände am Bilanzstichtag abstellen, nicht in Anspruch genommen werden können. Bei der sog. Einlagerungsinventur mit automatisch gesteuerten Lagersystemen (z. B. nicht begehbare Hochregallager) erfolgt die Bestandsaufnahme laufend mit Ein- und Auslagerung der Ware. Soweit Teile des Lagers während des Geschäftsjahrs nicht bewegt worden sind, ist diese Handhabung ggf. mit erhöhtem Aufwand verbunden. Das Stichproben-Inventurverfahren erlaubt eine Inventur mit Hilfe anerkannter mathematischstatistischer Methoden aufgrund von Stichproben. Die Stichprobeninventur muss den Aussagewert einer konventionellen Inventur haben. Das ist der Fall, wenn ein Sicherheitsgrad von 95 % erreicht und relative Stichprobenfehler von 1 % des gesamten Buchwerts nicht überschritten werden. Hochwertige Güter und Gegenstände, die einem unkontrollierten Schwund unterliegen, sind nicht in dieses Verfahren einzubeziehen.

5 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Seite 5 Das Festwertverfahren kann auf Sachanlagen und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe angewendet werden. Voraussetzung ist, dass die Gegenstände im Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung sind, sich der Bestand in Größe, Zusammensetzung und Wert kaum verändert und die Gegenstände regelmäßig ersetzt werden. Eine körperliche Inventur ist bei diesen Gegenständen in der Regel alle drei Jahre oder bei wesentlichen Mengenänderungen sowie bei Änderung in der Zusammensetzung vorzunehmen. Wird das Verfahren der permanenten Inventur angewendet, ist darauf zu achten, dass bis zum Bilanzstichtag alle Vorräte nachweislich einmal aufgenommen worden sind. Bei der Bestandsaufnahme sind alle Wirtschaftsgüter lückenlos und vollständig zu erfassen. Die Aufzeichnungen sind so zu führen, dass eine spätere Nachprüfung möglich ist. Es ist zweckmäßig, die Bestandsaufnahmelisten so zu gliedern, dass sie den räumlich getrennt gelagerten Vorräten entsprechen. Der Lagerort der aufgenommenen Wirtschaftsgüter ist zu vermerken. Die Bestandsaufnahmelisten sind von den aufnehmenden Personen abzuzeichnen. Es kann organisatorisch notwendig sein, die Bestandsaufnahmen durch ansagende Personen und aufschreibende Mitarbeiter vorzunehmen. Inventuranweisungen, Aufnahmepläne, Originalaufzeichnungen und die spätere Reinschrift der Bestandsaufnahmelisten sind aufzubewahren. Fremde Vorräte, z. B. Kommissionswaren oder berechnete, vom Kunden noch nicht abgeholte Waren oder Fabrikate sind getrennt zu lagern, um Inventurfehler zu vermeiden. Fremdvorräte müssen nur erfasst werden, wenn der Eigentümer einen Nachweis verlangt. Sie sollten jedoch in diesem Fall unter besonderer Kennzeichnung aufgenommen werden. Eigene Vorräte sind immer zu erfassen. Das schließt minderwertige und mit Mängeln behaftete Vorräte ebenso ein wie rollende oder schwimmende Waren. Bei unfertigen Erzeugnissen muss zur späteren Ermittlung der Herstellungskosten der Fertigungsgrad angegeben werden. Dabei ist an verlängerte Werkbänke (Fremdbearbeiter) und die Werkstattinventur zu denken. Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Unternehmens sind zu erfassen. Das gilt auch für Besitz- und Schuldwechsel. Es sind entsprechende Saldenlisten zu erstellen. Bargeld in Haupt- und Nebenkassen ist durch Kassensturz zu ermitteln. Zur Inventurerleichterung können Hilfsmittel (z. B. Diktiergeräte) verwendet werden. Besprochene Tonbänder können gelöscht werden, sobald die Angaben in die Inventurlisten übernommen und geprüft worden sind. Hinweis: In Zweifelsfällen sollte der Steuerberater gefragt werden. Buchung von EC-Karten-Umsätzen in der Kassenführung In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr nutzen Kunden häufig die Möglichkeit, ihre Zahlungen bargeldlos mit EC-Karte abzuwickeln. Doch die von den Betrieben gelebte Buchungspraxis stand jüngst infrage. Demnach werden in einem ersten Schritt die Gesamtumsätze - inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (EC-Kartenzahlungen) - im Kassenbuch aufgezeichnet und in einem zweiten Schritt die EC-Zahlungen wieder ausgetragen und separiert. Auch auf dem Kassenkonto wird zuerst der Gesamtbetrag gebucht, bevor die EC- Kartenumsätze wieder ausgebucht werden. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sah und sieht hierin grundsätzlich einen formellen Mangel der Buchführung. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien ausschließlich Barbewegungen zu erfassen. Das BMF hat diese Rechtsauffassung jedoch nunmehr in einem aktuellen Schreiben etwas entschärft. Zwar stellt weiterhin auch die - zumindest zeitweise - Erfassung von EC-Kartenumsätzen im Kassenbuch einen formellen Mangel dar. Dieser bleibt jedoch bei der Gewichtung weiterer formeller Mängel im Hinblick auf eine eventuelle Verwerfung der Buchführung regelmäßig außer Betracht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert wird und die Nachprüfbarkeit des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit besteht (Kassensturzfähigkeit). Aufwendungen zur Beseitigung von Nutzungseinschränkungen eines Grundstücks sind nachträgliche Anschaffungskosten Ein Unternehmer hatte von einer Kommune ein unbebautes Grundstück gekauft und sich verpflichtet, hierauf keine Supermärkte oder ähnliche Handelsbetriebe zu betreiben. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück nutzte er zunächst als Lkw-Abstellplatz. Später wollte er auf dem Grundstück einen Supermarkt bauen. Die Kommune stimmte der Löschung der dies verhindernden Dienstbarkeit gegen Zahlung von zu, die der Unternehmer als Betriebsausgabe geltend machte.

6 Seite 6 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Der Bundesfinanzhof ließ den Betriebsausgabenabzug nicht zu, sondern qualifizierte die Aufwendungen als nachträgliche Anschaffungskosten für das Grundstück, weil sie geleistet wurden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Denn erst nach Löschung der Dienstbarkeit durfte es mit dem Supermarkt bebaut und zur beabsichtigten Einkünfteerzielung eingesetzt werden. Verwendungsbezogene Zuschüsse des Arbeitgebers für eine private Zusatzkrankenversicherung seiner Arbeitnehmer als Barlohn Ein Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachbezüge unter Einhaltung der Freigrenze von 44 gewähren. Zahlt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für deren private Zusatzkrankenversicherung unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Vertrag mit einem von ihm benannten Unternehmen schließt, wendet er Geld und keine Sache zu. Ein Sachbezug liegt in einem solchen Fall nur vor, wenn damit ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf die Gewährung von Sachbezügen gerichtet ist. Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern hingegen arbeitsvertraglich ausschließlich Versicherungsschutz zu, stellen seine als Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge für seine Mitarbeiter Sachbezüge dar. (Quelle: Urteile des Bundesfinanzhofs) Anerkennung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger als Arbeitgeber mit seinem Ehegatten einen Arbeitsvertrag schließen und den Arbeitslohn als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend machen. An die Anerkennung des Arbeitsverhältnisses werden strenge Anforderungen gestellt: Das Arbeitsverhältnis muss ernsthaft vereinbart sein und auch tatsächlich durchgeführt werden. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Die vertragliche Gestaltung muss auch unter Fremden üblich sein, dem sog. Fremdvergleich standhalten. Der Arbeitslohn des mitarbeitenden Ehegatten darf den Betrag nicht übersteigen, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde. Die Auszahlung der Vergütung und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben sind erforderlich. Ein Arbeitnehmer (Obergerichtsvollzieher) hatte mit seiner Ehefrau einen Ehegatten-Unterarbeitsvertrag geschlossen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz erkannte das Arbeitsverhältnis nicht an, weil die tatsächliche Durchführung nicht nachgewiesen wurde. Allein von der Ehefrau erstellte Stundenzettel sind nach Auffassung des Gerichts weder ausreichend noch aussagekräftig. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Geschenke an Geschäftsfreunde Zum Jahresende ist es üblich, Geschenke an Geschäftsfreunde zu verteilen. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Betriebsausgaben sind die nachfolgenden Punkte von großer Bedeutung: Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur bis zu einem Wert von 35 netto pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig. Die nichtabziehbare Vorsteuer (z. B. bei Versicherungsvertretern, Ärzten) ist in die Ermittlung der Wertgrenze einzubeziehen. In diesen Fällen darf der Bruttobetrag (inklusive Umsatzsteuer) nicht mehr als 35 betragen. Es muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden sein. Der Schenker muss auf dieser den Namen des Empfängers vermerken. Bei Rechnungen mit vielen Positionen sollte eine gesonderte Geschenkeliste mit den Empfängernamen sowie der Art und der Betragshöhe des Geschenks gefertigt werden. Schließlich müssen die Aufwendungen auf ein separates Konto, z. B. Geschenke an Geschäftsfreunde, getrennt von allen anderen Betriebsausgaben, gebucht werden. Überschreitet die Wertgrenze sämtlicher Geschenke pro Person und pro Wirtschaftsjahr den Betrag von 35 oder werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet, sind die Geschenke an diese Personen insgesamt nicht abzugsfähig. Unternehmer haben bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu leisten. In diesem Fall stellt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein weiteres Geschenk dar. Übersteigt der Wert des Geschenks selbst bzw. zusammen mit der übernommenen Pauschalsteuer den Betrag von 35, unterliegt auch die pauschale Einkommensteuer dem Abzugsverbot. Die Finanzverwaltung hat indes mitgeteilt, dass sie die übernommene Steuer bei der Prüfung der Freigrenze aus Vereinfachungsgründung weiterhin nicht einbezieht. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung übersteigen. Die Zuwendungen sind dennoch weiterhin aufzuzeichnen. Überdies ist u. a. Folgendes zu beachten:

7 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Seite 7 Grundsätzlich ist das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer) und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden. Sachzuwendungen bis 10 (sog. Streuwerbeartikel) müssen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalierung einbezogen werden. Der Bundesfinanzhof sieht dies anders. Auch bloße Aufmerksamkeiten (Sachzuwendungen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses, wie Geburtstag bzw. Jubiläum) sind keine Geschenke und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Das gilt, sofern der Wert der Aufmerksamkeit 60 (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt. Der Unternehmer hat den Zuwendungsempfänger darüber zu informieren, dass er die Pauschalierung anwendet. Eine besondere Form ist hierfür nicht vorgeschrieben. Als Folge der Pauschalversteuerung durch den Zuwendenden muss der Empfänger die Zuwendung nicht versteuern. Die Norm begründet keine eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl. Wegen der Kompliziertheit der Vorschrift sollte in Einzelfällen der Steuerberater gefragt werden. Anschaffungsnahe Herstellungskosten durch Beseitigung verdeckter Mängel nach Immobilienerwerb Auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen nach dem Erwerb einer Immobilie führen bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Baumaßnahmen, die ein Immobilienerwerber innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Objekts durchführt, führen regelmäßig zu Anschaffungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer mehr als 15 % des Gebäudewerts ausmachen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). Hierunter zählen auch Renovierungsmaßnahmen, die lediglich zur Beseitigung von durch vertragsmäßigen Gebrauch des Mieters verursachten Mängeln bzw. zur Beseitigung verdeckter - d. h. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebener, jedoch bereits vorhandener - Mängel durchgeführt werden. Ausdrücklich nicht zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen lediglich Aufwendungen für Erweiterungen sowie Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. Hinweis: Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der nachweislich erst nach dem Erwerb des Objekts durch schuldhaftes Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, unterliegen nicht der Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs) Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge einer GmbH Bezüge der Gesellschafter-Geschäftsführer müssen regelmäßig auf ihre Angemessenheit hin überprüft werden. Bei dieser Prüfung werden folgende Gehaltsbestandteile berücksichtigt: Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung), Zusatzvergütungen (z. B. Urlaubsgeld, Tantiemen, Gratifikationen), Pensionszusagen und Sachbezüge. Die Vergütungsbestandteile dürfen sowohl dem Grunde nach, als auch der Höhe nach nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein. Zudem müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte. Es kann auch notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge - z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten - auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen. Beschäftigt eine GmbH mehrere Geschäftsführer, müssen insbesondere bei kleinen Unternehmen ggf. Vergütungsabschläge vorgenommen werden. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Sowohl die Neufestsetzung als auch sämtliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen. Hinweis: Aufgrund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

8 Seite 8 Steuerliche Informationen im Dezember 2018 Nachträgliche Umlage von Betriebskosten ist unzulässig Betriebskosten einer Mietwohnung, die bereits seit Beginn des Mietverhältnisses anfallen, aber zwischen den Parteien nicht als umlagefähig vereinbart worden sind, kann der Vermieter nicht nachträglich auf den Mieter umlegen. Im entschiedenen Fall legte ein Vermieter in der Betriebskostenabrechnung Aufwendungen für Gartenarbeiten sowie für Flur- und Treppenhausreinigung auf den Mieter um. Der Mietvertrag sah jedoch die Übernahme derartiger Kosten durch den Mieter nicht vor, sodass dieser die Zahlung verweigerte. Zu Recht, wie das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied. Zwar sah der Mietvertrag die Umlage bestimmter Betriebskosten vor. Die geltend gemachten Aufwendungen gehörten jedoch nicht dazu, sodass für diese keine wirksame Umlagevereinbarung zustande gekommen ist. Die Umlage weiterer, zunächst nicht als umlagefähig vereinbarter Nebenkosten ist zwar jederzeit möglich. Dies setzt jedoch das Einverständnis des Mieters voraus. Ein Vermieter kann nicht einseitig die Umlagefähigkeit von Nebenkosten regeln. Mieter muss unrenoviert übernommene Wohnung bei Auszug nicht streichen Mieter müssen bei Auszug keine Renovierungsarbeiten übernehmen, wenn sie die Wohnung unrenoviert übernommen haben. Das gilt auch dann, wenn im vorformulierten Mietvertrag etwas anderes vereinbart wurde. Im entschiedenen Fall war einem Mieter die Wohnung bei Mietbeginn in unrenoviertem Zustand und mit Gebrauchsspuren des Vormieters übergeben worden. Mieter und Vormieter hatten vereinbart, dass der Mieter die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchführt. Am Ende des Mietverhältnisses nahm er die entsprechenden Arbeiten vor, die der Vermieter jedoch aufgrund mangelhafter Ausführung durch einen Malerbetrieb nacharbeiten ließ. Der Mieter verweigerte die Zahlung der hierdurch entstandenen Malerkosten. Der Bundesgerichtshof entschied, dass eine formularmäßige Abwälzung der nach der gesetzlichen Regelung dem Vermieter obliegenden Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn der Vermieter dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergibt und ihn gleichzeitig durch Formularklausel zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet, ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Eine solche Klausel ist auch dann unwirksam, wenn der Mieter sich in einer Vereinbarung mit dem Vormieter verpflichtet hat, Renovierungsarbeiten in der Wohnung vorzunehmen. Die Vereinbarung ist auf die beteiligten Parteien beschränkt. Sie hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der im Mietvertrag enthaltenen Verpflichtungen.

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