Stiftungssatzung. der Bürgerstiftung Steinheim/W estf. Präambel

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1 ßÜRGERSTIFTUNG STEINHEIM l9 z :J 1- LL 1- l/) n:: w l9 n:: = STEINHEIM Stiftungssatzung der Bürgerstiftung Steinheim/W estf. Präambel - C Die Bürgerstiftung Steinheim ist eine Stiftung von Bürgern für die Bürger. Sie soll en-eichen, dass die Bürger und Wi1tschaftsunternehmen der Stadt Steinheim mehr Mitverantwortung für die Gestaltung ihres Gemeinwesens übernehmen. Sie ist eine unabhängige, gemeinnützige Institution, die das Wobl der Menschen in der Stadt Steinheim fördeit. Ziel der Bürgerstiftung Steinheim ist es, ein möglichst breites Spektrum gemeinnütziger Projekte und Aktivitäten zu fördern und zu initiieren, um die Lebensqualität in der Stadt Steinheim zu erhöhen. Darüber hinaus schafft und fördert sie Möglichkeiten für ein freiwilliges, ehrenamtliches Engagement der Bürge1innen und Bürger. 1 Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung ( 1) Die Stiftung füh1t den Namen "Bürgerstiftung Steinheim". 2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Steinheim/Westf. 2 Gemeinnütziger Zweck 1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. BANKVERBINDUNGEN: VOLKSBANK STEINHEIM (BLZ ) SPARKASSE HÖXTER (BLZ )

2 - 2-2) Zweck der Stiftung ist die Förderung von in der Stadt Steinheim. Kunst und Kultur, Heimat- und Brauchtumspflege, Denkmalpflege und Naturschutz, Wissenschaft und Forschung C Der Stiftungszweck wird insbesondere ve1wicklicht durch den Ausbau und Unterhalt des Möbelmuseums Steinheim und die Unterstützung der Öffentlichen Bücherei. Ferner durch Maßnahmen und Hilfen zur Erhaltung heimatlichen Kulturgutes, lokaler Vereins- und Festkultur, sowie einer intakten Umwelt. Im Bedmfsfall soll die Publikation von Forschungsarbeiten zur Geschichte und Kultur des heimischen Raumes geförde1t werden. 3) 4) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Stiftungsvermögen 1) Das Anfangsvennögen der Stiftung ergibt sieb aus dem Stiftungsgeschäft. C 2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Weit ungeschmäleit zu erhalten. Es kann mit Zustimmung der Stiftungsbehörde ausnahmsweise bis zu einer Höhe von 15 % seines Weites in Anspruch genommen 'Herden, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen ist und die Rückführung der entnommenen Vermögensweite zum Stiftungsvermögen innerhalb der drei folgenden Jahre sichergestellt ist. Die Erfüllung der Satzungszwecke darf durch die Rückführung nicht wesentlich beeinträchtigt werden. 3) Dem Stiftungsveimögen wachsen die Zustiftungen zu. Zustiftungen im Sinne dieser Satzung sind solche, die die Zuwendungsgeber ausd1ücklich daf ü r bestimmen. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Zustiftungen anzunehmen. 4) Zustiftungen können durch die Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zweckbereiche oder innerhalb deren einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von Euro mit einem Namen (Namensfonds) verbunden werden, den die Zuwendungsgeber bestimmen können.

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