Satzung. Schulverein Gnadau e.v. I. Name, Sitz und Zweck
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- Samuel Hartmann
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1 Satzung I. Name, Sitz und Zweck 1 Name Der Verein trägt den Namen Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gnadau. 2 Sitz 3 Zweck Zwecke des Vereins sind: 1. Die allseitige Förderung einer staatlich anerkannten evangelischen Grundschule in Gnadau. 2. Die Weiterentwicklung des Schulprogramms und die praktische Umsetzung von Grundlagen des christlichen Glaubens. Dabei soll besonders auf der Tradition der Schulen der Herrnhuter Brüdergemeine sowie auf bewährten reformpädagogischen Konzepten aufgebaut werden. 3. Die Zusammengehörigkeit zwischen Schule, Eltern, ehemaligen Schülern und Freunden der Schule zu erhalten und zu fördern, die Schüler in sozialer Hinsicht zu betreuen, zur Verbesserung der äußeren Schulverhältnisse beizutragen und die Schule in ihrem unterrichtlichen und erzieherischen Bestreben sowie in ihrer kulturellen Arbeit zu unterstützen. 4. Die Verankerung der Schule in der Kommune, im Landkreis und in den Kirchengemeinden des Einzugsbereiches. 5. Die Zusammenarbeit mit der Johannesschulstiftung auf der Grundlage des Kooperationsvertrages vom Die Förderung der Erziehung und Bildung. 4 Zweckbindung 1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. 5 Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Seite 1 von 5
2 II. Mitgliedschaft Mitglied des Vereins können werden a) natürliche Personen b) juristische Personen 6 Mitglieder 7 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag beim Vorstand und Aufnahme durch den Vorstand. 2. Die juristischen Personen sind mit einem stimmberechtigten Sitz im Schulverein vertreten. Der entsprechende Vertreter wird von den juristischen Personen entsandt und ist ein geborenes Mitglied. Ist dieser Vertreter bereits Mitglied im Schulverein, so ruht für diese Zeit die Mitgliedschaft als natürliche Person. 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern. 2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge vorzulegen. 3. Natürliche Personen zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Beitragshöhe beschließt die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres auf das Konto des Schulvereins zu entrichten. 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod bei natürlichen Personen 9 Ende der Mitgliedschaft d) Auflösung oder Konkurs bei juristischen Personen e) zweijährige Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. 3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins oder den im Schulprogramm verankerten Grundsätzen schuldhaft zuwiderhandelt. 4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Berufung an die Mitgliederversammlung ist zulässig. Diese entscheidet endgültig. Seite 2 von 5
3 III. Verwaltung des Vereins Die Organe des Vereins sind a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung 10 Organe 11 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs, maximal acht Mitgliedern: a) dem 1. Vorsitzenden b) dem stellvertretenden Vorsitzenden c) ein bis drei Beisitzern d) dem Kassenwart e) einem entsendeten Vertreter der Evangelischen Brüdergemeine Gnadau f) einem entsendeten Vertreter des Evangelischen Kirchenkreis Egeln 2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Anschließend ist mindestens ein Jahr auszusetzen. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder einer christlichen Kirche sein, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist. Bei unter Punkt 1 a) bis d) genannten Mitgliedern sollte mindestens ein Vorstandsmitglied in Gnadau oder Döben wohnen. 3. Der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. 6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Zeichnungsbefugnis sowie die konkrete Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands festgelegt ist. Diese bedarf der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung. 12 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. 2. Der Vorstand kann jederzeit bei Beachtung einer Frist von fünf Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. 3. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies mit Angabe des Zwecks beantragt wird a) von einem Viertel der Mitglieder oder b) von einem Vorstandsmitglied. 4. Zu ordentlichen Mitgliederversammlungen wird mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder in Textform ( ) unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Beschlussvorlagen, die sich auf Satzungsänderungen beziehen, müssen mit der Einladung zugestellt werden. 5. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Seite 3 von 5
4 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende: 1. Wahl des Vorstandes 2. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, der durch den Kassenwart erstellten Jahresrechnung und des Jahresvoranschlages, sowie Erteilung der Entlastung. 3. Die fortwährende Weiterentwicklung des Schulprogramms in Zusammenarbeit mit gewählten Vertretern der Eltern und der Lehrer. 4. Satzungsänderungen 14 Beschlussfassung 1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens 10 Mitglieder anwesend sind, von denen wenigstens die Hälfte nicht im Vorstand ist. Für Satzungsänderungen und Auflösungen gelten Sonderbestimmungen. 2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für juristische Personen ist je ein Vertreter stimmberechtigt, der von der juristischen Person nach ihrer Geschäftsordnung bestimmt worden ist. 3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 15 Satzungsänderung und Auflösung 1. Für eine Satzungsänderung ist die Zustimmung der Hälfte aller Mitglieder erforderlich. 2. Zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Drittel aller Mitglieder erforderlich. 3. Juristische Personen haben bei Beschlüssen zu 1. und 2. je eine Stimme wie in Eine Satzungsänderung mit Auswirkung auf die 3, 11 Absatz 1 und Absatz 2, 15 sowie 17 sind nur mit Zustimmung der Evangelischen Brüdergemeine Gnadau wirksam. 16 Niederschriften 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen. Die Niederschriften werden vom Sitzungsleiter und vom jeweiligen Schriftführer unterzeichnet. 2. Jedes Vereinsmitglied kann alle Niederschriften einsehen und hat Anspruch auf ein Protokoll der Mitgliederversammlung. 17 Vermögensbildung Bei Auflösung oder Aufhebung des Schulvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Schulvereins an die Brüdergemeine Gnadau, zwecks Verwendung für die Förderung von Erziehung und Bildung. Es besteht kein Anspruch von Vereinsmitgliedern auf Teile des Vermögens. Seite 4 von 5
5 (1) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, sowohl die weibliche als auch die männliche Form zu nennen. Bei der hier verwendeten männlichen Form ist die weibliche Form jeweils eingeschlossen. Die Gründung des Vereins haben bei einer Zusammenkunft in Gnadau am von den folgenden aufgeführten Personen vollzogen. Herr C. Bartels, Allee 83, Gnadau Frau Dr. theol. R. Bernau, Comeniusweg 8, Gnadau Frau I. Bolm, Mühlenweg 2, Gnadau Herr R. Fischer, Barbyer Straße 6, Gnadau Frau H. Fritsche, Döbener Ring 1, Gnadau Frau T. Gutsche, Mühlenweg 70, Gnadau Frau C. Maihöfer, Rosenburger Weg 85, Gnadau Herr H. Meussling, Zinzendorfplatz 41, Gnadau Herr A. Tasche, Comeniusweg, Gnadau Herr A. Stammler, Barbyer Straße 6, Gnadau Die Satzung wurde am errichtet und am ergänzt. In den Mitgliederversammlungen vom und wurde die Satzung geändert. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung um Punkt 7.4. ergänzt. In den Mitgliederversammlungen vom wurde die Satzung im 14 Absatz 1 und 15 Absatz 1 und 2 geändert. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung im 11 Absatz 1 und 2 geändert sowie im 15 um Absatz 4 ergänzt. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung im 3 Absatz 1 geändert. Im 3 wurde der Absatz 5 gestrichen. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung im 3 Absatz 2 und 3 geändert. Im 8 wurde der Absatz 3 und im 14 der Absatz 1 geändert. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung im 8 Absatz 3 geändert sowie im 9 um Absatz e) ergänzt. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung im 3 Abs. 5 ergänzt, im 7 Abs. 1 und 2 gestrichen, 4 wird zu 2, im 8 Abs. 3 geändert, im 9 Abs. 2 geändert, im 11 Abs. 2 geändert, im 12 Abs. 4 geändert, im 13 Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 wird zu 2 und geändert, Abs. 4 wird zu 3 und geändert, Abs. 5 wird zu 4, im 14 Abs. 1 geändert und im 15 Abs. 4 geändert. In der Mitgliederversammlung vom wurde die Satzung im 3 um Punkt 6 ergänzt, im 4 Abs. 1 Satz 1 geändert und in 17 Satz 1 ebenfalls geändert. Der Ältestenrat der Evang. Brüdergemeine Gnadau hat bei seiner Sitzung am den Änderungen in den 3 u. 17 zugestimmt. Satzung Stand: 22. Oktober 2014 Seite 5 von 5
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