Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland

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1 Übersicht über die Finanzierung der Privatschulen in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Anlage Zusammenstellung des Sekretariates der Kultusministerkonferenz (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom i.d.f. vom ) Die tabellarische Übersicht über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland ist nach Ländern in alphabetischer Reihenfolge gegliedert. In Spalte 1 sind die Voraussetzungen erfasst, unter denen gewährt wird. Unter IT. ist - in der notwendigen verkürzten Form - dargestellt, wie sich diese berechnet. In Spalte 111 ist erfasst, in welcher Form eine Prüfung der Verwendung der erfolgt. Neben der gibt es in allen Ländern auch noch andere Formen der für Ersatzschulen. Diese werden in Spalte IV als sonstige Arten von aufgezählt. Die Tabelle schließt ab mit Spalte V, in der der Betrag angeben wird, der jährlich aufgewendet wird, wobei nach en differenziert wird. Die Tabelle ist ferner - horizontal mit arabischen Zahlen - untergliedert nach Arten von Ersatzschulen, sofern dies für die einzelnen Länder deswegen erforderlich ist, weil Voraussetzungen und Berechnung der sowie die Verwendungsprüfung oder sonstige Arten von n für verschiedene Ersatzschulformen unterschiedlichen Regeln folgen. Die Fußnoten enthalten nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten, die der Ubersichtlichkeit halber nicht in die Tabelle aufgenommen werden konnten. Die Synopse macht deutlich, dass die Länder unterschiedliche Förderungsmodelle haben. Das gilt für die Art der Berechnung der Zuschüsse, aber auch für die Voraussetzungen, unter denen sie gewährt werden, insbesondere ob eine Wartefrist einzuhalten ist und welche Dauer sie hat. Die in der Spalte V der Synopse ausgewiesenen Beträge, die je Schüler jährlich aufgewendet werden, sind nur sehr bedingt vergleichbar, weil sie z.t. nur die erfassen, sich auf unterschiedliche Zeiträume beziehen und weil eine zwischen Ländern unterschiedliche Zuordnung der verschiedenen Formen von Ersatzschulen einen Vergleich zusätzlich erschwert.

2 2 Land: Gaden- Württemberg Nebenstehendes gilt für alle Schulen, soweit nicht anderes vermerkt 1. Voraussetzungen für genehmigte Ersatzschule - Antrag - Wartefrist (drei Jahre) ' - Gemeinnützigkeit 17 Privatschulgesetz (PSchG) 11. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV: Sonstige Arten von Schülerzahl 2, höchstens Zahl der Klassen * Klassenrichtzahlen an öffentlichen Schulen Schülerbezogener Zuschuss ( Kopfsatz") als bestimmter %-Satz des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe hir beamtete Lehrkräfte an der entsprechenden (s. nachfolgend bei den einzelnen en) zuzüglich des jeweiligen %- Satzes des Familienzuschlags der Stufe 3 und der monatlichen Sonderzahlung nach den Landessonderzahlungsgesetz 18 Abs. 2 PSchG keime Baukostenzuschuss in Höhe von 37 % des zuschussfähigen Bauaufwands, 18 Abs. 7 PSchG Zuschuss zu Versorgungsbezügen, die an Lehrer gezahlt werden, 19 PSchG 2009 s. bei den einzelnen ens 1. Grundschulen s.o. Klassen 1 bis 4 59,0 % aus A , Euro der Freien Waldorf-Schulen 2. Hauptschulen s.o. 91,8 % aus A ,- Euro 3. Realschulen s.o. 68,3 % aus A ,-- Euro 4. Klassen 5 bis 12 der Freien Waldorfschulen 5. Gymnasien Klasse 13 der s.o. 80,6 % aus A ,-- Euro s.o. 83,4 % aus A ,- Euro 1 Ausnahme: wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist ( 17 Abs. 4 Satz 2 PSchG). 2 Für Kopfsatzschulen: Am Stichtag der amtlichen Schulstatistik; zu 7/12 wird die Schülerzahl am Stichtag im Vorjahr und zu 5/12 wird die Schüler z ahl am Stichtag im lfd. Jahr berücksichtigt ( 18 Abs. 5 PSchG). Zuschussbeläge vorbehaltlich gesetzlicher Regelung der Erhöhung der Beamtenbezüge durch den Landtag

3 3 -- Land: Baden Voraussetzungen für- -- Wiirtteinberg Freien Waldorf Schulen 6. Fachschulen für Sozialpädagogik 7. Berufsfachschulen, Fach schulen a)technische b) übrige II. Berechnung 01, Verwendungsprüfung _ IV. Sonstige Artete von 2009 so. a) 102,1 % aus A , Furo s.o. a) 102,1 % b) 93,8 % aus A 13 a) 4.768, - Furo b) 4.380,-- Furo 8. Berufskollegs a)tecln ischc b) übrige 9. Sonderschulen t 10. a) Abendrealschulen, b} Abendgymnasien, c) Kollegs so. a) 99,2 % b) 91,1 % aus A 13 so. Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Personalkosten (höchstens in Höhe der Kosten einer entsprechenden öffentlichen Schule) zuzüglich pauschaler Sachkostenzuschuss in Höhe des Sachkostenbeitrags für eine entsprechende öffentliche Schule 18 Abs. 3 PSchG Personalkostenzuschuss Lehrkräfte : Bezuschussung der notwendigen Lehrerkosten in Höhe von - 90 % 90 % 95 % Personalkostenzuschuss (Verwaltung): monatliche je Klasse jeweils aus der Anfangsgrundvergütung nach Ver- Kostennachweis als Grundlage für die Zuschussberechnung Kostennachweis als Grundlage für die Zuschussberechnung a) 4.633,-- Euro b) 4.254,-- Euro Angabe nicht möglieh; faktisch weitgehende Kostendeckung Angabe nicht rnüg lieh ' Für Heimsonderschulen gilt bei Baumaßnahmen abweichend ein Fördersatz von 65 %, wenn durch den Betrieb der Schule die Einrichtung einer entsprechenden öffentlichen Schule nicht erforderlich ist

4 4 Land: Baden- '4irtternberg 1. Voraussetzungen für 11. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von gütungsgruppe IV b BAT I a) 6,9 % b) 6,9 % c) 7,3 % 2009 Personalkostenzuschuss (Schulleitung) monatlich je Klasse jeweils aus dem Grundgehalt der ersten Dienstaltersstufe: a) 3,0%ausA14 b) 3,2 % aus A 15 c) 3,3%ausA15 Personalkostenzuschuss (Schulleitung) monatlich je Klasse jeweils aus dem Grundgehalt der ersten Dienstalters und Bewirtschaftungskosten der Schulräume sowie eine Bezuschussung der übrigen notwendigen sächlichen Kosten in Höhe von a) 90% b) 90% c) 95 % 18 Abs. 4 PSchG Bis zu einer Umrechnung auf TVL-Basis werden die bisherigen BAT-Beträge in gleicher Weise wie die Tarifänderungen beim TVL, E9 fortgeschrieben

5 5 band: Bayern 1. Voraussetzungen für 1. Volksschulen Antrag Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts - auch Schulträger, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind - (nicht natürliche Personen) Gemeinnützigkeit Private Volksschule entspricht in Ausbau u. Gliederung Volksschulen Wartefrist (zwei Jahre) i öffentlichen Art. 29, 30, 31 Abs. 3, 32 und 58 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) 11. Berechnung 11. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Notwendiger Personalaufwand = Vergütung der Lehrkräfte 2 (Art. 31 Abs. 1 i.v.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BaySchFG) zuzüglich 100 %3 bzw. 80 %4 des notwendigen Schulaufwands (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) Überprüfung durch Vorlage eines Nachweises über die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Zuschüsse. Zuordnung von staatl. Lehrern unter Fortgewährung der Bezüge, Art. 31 Abs. 2 BaySchFG Ersetzung der Kosten der Schülerbefördering zu 100 'An Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BaySchFG - Förderung von Baumaßnahmen. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 BaySchFG ,96 Euro (ohne Baukostenersazz, plus 0,41 Lehrer- staatliche stunden/schüler/ Woche) 2. Förderschulen Antrag Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts Notwendiger Personalaufwand = Vergütung der Lehrkräfte, wie 1. (Art. 33 Abs. 1 i.v.m. Art. 7 Abs. 2 Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt, Art. 46 i.v.rn. Art. 22 BaySchFG Wie 1. - Zuordnung von staatl. Lehrern unter Fortgewährung der Bezü ,96 Euro (ohne Baukostenersatt, plus 1,73 1 Vor Ablauf der 2 Jahre werden 75 % des Personalaufwands gewährt (Art. 31 Abs. 3 BaySchFG). Der notwendige Sachaufwand wird ersetzt, wenn die Schule mindestens 2 Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliehe Beanstandungen bestanden hat. 2 Berechnet wird das Grundgehalt der B. Stufe der Besoldungsgruppe, in die vergleichbare verbeamtete Lehrkräfte eingereiht sind, zuzüglich Familienzuschlag der Stufe 1, Stellenzulagen, jährliche Sonderzahlung und Versorgungszuschlag von 25 % aus diesen Bezügen. 3 Schulträger, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. 4 Alle anderen Schulträger

6 6 Land: Bayern I. Voraussetzungen lür Gemeinnützigkeit Private Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung entspricht in Ausbau und Gliederung öffentlicher Volksschule Art. 29, 33, 34, 35 BaySchFG H. Berechnung III. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von BaySchFG) zuzüglich 80 %' bzw. 100 %2 des notwendigen Schulaufwands (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG) ge, Art. 33 Abs. 2 BaySchFG - Ersatz der Kosten der Schülerbeförderung zu 100 %, Art. 34 Satz 1 Halbsatz 2 BaySchFG Förderung von Baumaßnahmen3, Art. 34 Satz 2 BaySchFG Härteausgleich für nicht gedeckte Personalaufwendungen des Schulträgers, Art. 33 Abs. 3 BaySchG Zuschüsse bei Blockbeschulung, Art. 37 BaySchFG 2008 staatliche Lehrerstunden/Schüler/ Woche) Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt, Art. 46 i.v.m. Art. 22 BaySchFG Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt soziale und emotionale Entwicklung, Sonderpädagogische Förderzentren und Schulen frir Kranke (Art. 34 Satz 1 BaySchFG). 2 Ubrige Förderschulen (Art. 34 Satz 1 BaySchFG) und Schulen, auf welche die Kirchenverträge anzuwenden sind. ' Mit Ausnahme der Schulen dir Kranke.

7 7 Land: Bayern 3.1. Realschulen 3.2. Gymnasien Abendrealschulen Abendgymnasien I. Voraussetzungen für Anerkannte Ersatzschule n Antrag Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts Gemeinnützigkeit Voller Ausbau der Schule in aufsteigenden Jahrgangsstufen Abschlussprüfungen in zwei auf= einander folgenden Jahren wurden von mindestens 2 Dritteln der Schüler mit Erfolg abgelegt Art. 29, 38 Abs. 1, 3 BaySchFG II. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Betriebszuschuss gem. Art. 38 i.v.m. Art. 17 BaySeleG 112 % des Lehrpersonalaufwands 3.1. und 3.1.1: 1/24,75 der Bezüge 2 nach A 13 multipliziert mit den zuschussfähigen Lehrerwochenstunden 3.2. und 3.2.1: 1/23,75 der Bezüge2 nach A 14 multipliziert mit den zuschussfähigen Lehrerwoehenstunden Nicht regelmäßig, die Vorlage von Verwendungsnachweisen/ Gewinn- und Verlustrechnungen kann verlangt werden. - Zuschuss zur Altersund Hinterbliebenenversorgung der Lebrer, Art. 40 i.v.m. Art. 57a BaySchFG Förderung von Baumaßnahmen, Art. 43 BaySchFG Beurlaubung von staatlichen Lehrern unter Fortzahlung der Bezüge. Art. 44 BaySchFG und 3.1.1: ca. 3900,-- Euro 3.2. und : 5.200,-- Euro jeweils ohne Bauzuschüsse Schulgeldersatz (bis 66 Euro, ab bis 75 Euro je Unterriehtsmonat), Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt, Art. 46 i.v.m. Art. 22 BaySchFG Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2 f. BaySchFG). 2 Der Berechnung der Bezüge zu Grunde gelegt werden das Grundgehalt der B. Stufe, der Familienzuschlag der Stufe l und die jährliche Sonderzahlung.

8 8 Land: Bayern 4. Berufliche Schulen: - Berufsfachschulen Wirtschaftsschulen Fachschulen Fachoberschulen Berufsoberschulen Fachakademien 1. Voraussetzungen für Anerkannte Ersatzschule i Antrag Juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts Gemeimnützigkeit - Voller Ausbau Erfolgreiche Abschlussprüfungen Art. 29, 41 BaySchFG 11. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Betriebszuschuss gem. Art. 41 BaySchFG: 79 %2 bzw. 89 %3 bzw. 100 %4des notwendigen pauschalierten Lehrpersonalaufwands zuzüglich Erhöhung um 0,2 fair Schulen, bei denen Leistungen nach Art. 97 BayBG gewährt werden wie 1. Förderung von Baumaßnahmen, Art. 43 BaySchFG Beurlaubung von staatlichen Lehrern unter Fortzahlung der Bezüge, Art. 44 BaySchFG - Schulgeldersatz (bis 66 Euro, ab bis 75 Euro je Unterrichtsmonat), Art. 47 Abs. 3 und 4 BaySchFG 2008 Ein ungefährer Pro- Kopf-Betrag lässt sich nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berechnen. Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt, Art. 46 i.v.m. Art. 22 BaySchFG 5. Freie Waldorf Antrag Klasse 1 bis 4 wie 1. wie 3.2 Zuschuss zur Altersund - Klasse 1 bis 4: schulen ab Juristische Person des öffentlichen Hinterbliebenen- Jahrgangs- oder privaten Rechts Klasse 5 bis 13 wie 3.2. versorgung der Leh- Gegenüber 1 und stufe 5 Gemeinnützigkeit Dabei gelten die Freien Waldorfschulen rer, 3.2. nicht gesondert Schule einschl. Jahrgangstufe 13 ab Jahrgangsstufe 5 als Gymnasien. Art. 45 i.v.m. Art. ausgewiesen Für staatlich genehmigte Ersatzschulen gelten bis zum vollen Ausbau der Schule und dem erfolgreichen Ablegen der Abschlussprüfungen in zwei aufeinander folgenden Jahren Sonderregelungen (Art. 45 Abs. 2 f. BaySchFG). '` Berufsfachschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BaySchFG). s Wirtschaftsschulen (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr_ 2 BaySchFG). Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien (Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BaySchFG).

9 9 Land: Bayern 1. Voraussetzungen für voll ausgebaut Erfolgreiche Abiturprüfungen in Art. 45 Abs. 2 Satz 2 BaySchFG. zwei aufeinander folgenden Jahren von mind. 213 der Schüler, die am 1. Oktober des jeweiligen Schuljahres die letzte Jahrgangsstufe besucht haben Schule bietet Gewähr dafür, dass sie Bildungs- und Erziehungsziele in gleichwertiger Weise mit entsprechender öffentlicher Schule erfüllt. Art. 29, 45 Abs. 1 BaySchFG 11. Berechnung lit. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von 40 BaySchFG Förderung von Baumaßnahmen, Art. 45 Abs. 3 BaySchFG - Schulgeldersatz (bis 46,20 Euro, ab bis 52,50 Euro je Unterrichtsmonat), Art. 47 Abs. 4 BaySchFG Zuschüsse zu Kosten der Lernmittelfreiheit, soweit Ersatzschule diese gewährt, Art. 46 i.v.m. Art. 22 BaySchFG Klasse 5 bis 13: ca ,--Euro

10 10 Land: Beil ' 1. Allgemeinbits dende Schulen 2. Berufliche Schulen I. Voraussetzungen für Genehmigung als Ersatzschule Wartefrist ( (abgeschlossene Aufbauphase mindestens drei Jahre ) 101 Schulgesetz - Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBI. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009 (GVB1. S_ 62) Wie Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten)' Ggf. Kürzung, wenn die Einnahmen eines nicht auf gemeinnütziger Gnzndlage arbeitenden Schulträgers 125 % der vergleichbaren Personalkosten entspreebender öffentlicher Schulen überschreitet. Gekürzt wird um den darüber liegenden Betrag. 100 % der tatsächlichen Personalkosten' Höchstgrenze: 93 % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) Alle Einnahmen und Ausgaben sind nach Ablauf des Bewilligungsjahres in einem Jahresabschluss nachzuweisen. Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnung sind beizufügen. wie 1. wie 1. Nach Maßgabe des Haushalts Zuwendungen an Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten für die gleichen Zwecke wie für- Schülerinnen und Schüler öffentlieher Schulen und deren Erziehungsberechtigte, 101 Abs. 8 Schu1G 3. Sonderschulen mit d. sondetpädagogischen t'örderschwerpunkten Körperli ehe u. motorische Entwicklung" und Geistige Entwicklung" Wie 1. Ggf. Kürzung wie % der Personalkosten entsprechender öffentlicher Schulen (vergleichbare Personalkosten) Ggf. Kürzung wie 1. wie 1. wie 1. 1 Ohne War kirr ist werden um 15 % gekürzte Zuschüsse gewährt, wenn der Träger im Land Berlin bereits einen Zuschuss für eine ohne wesentliche Beanstandungen geführte anerkannte Ersatzschule erhält. Dauert die Wartefrist länger als drei Jahre, kann nach Maßgabe des Haushalts bereits nach drei Jahren ein Zuschuss bis zu 75 % des für die vorgesehenen Zuschusses gewährt werden, wenn die Schule ohne wesentliche Beanstandungen arbeitet. 2 Berechnungsgrundlage für die vergleichbaren Personalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne entsprechender Lehrkräfte und sonstiger schulischer Mittarbeiterinnen und Mitarbeiter als Angestellte oder Arbeiter an öffentlichen Schulen. 3 Als tatsächliche Personalkosten gelten u.a. Dienstbezüge, Vergütungen und Löhne einschließlich Sonderzuwendungen, Beihilfen. Arbeitgeberanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung, Aufwendungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

11 1 1 Laiid: Brandenbarg 1. Voraussetzungen für 11. Berechnung I1I. Verwendungsprüfung IV: Sonstige Arten von 1. Ersatzschulen Antrag Wartefrist (drei Jahre), Verkürzung auf zwei Jahre bei bewährten Trägern möglich, keine Wartefrist bei besonderem öffentlichem Interesse ( 124- Abs. 3 BbgSchulG i.v.m. 1 Abs. 2 E,rsatzschulzuschussverordnung ESZV) Zuschusszeitraum ist das Schuljahr 94 % der Personalkosten einer entspreehenden öffentlichen Schule (darin pauschal enthalten: Sachkosten und Kosten für Schulräume, 124 Abs. 2 BbgSchulG) Als Berechnungsgrundlage dient die Bildung von Schülerkostensätzen auf der Basis vergleichbarer Personalkosten (Lehrkräfte, übriges pädagogisches Personal und sonstiges Personal) gern. 124 Abs. 9 BbgSchulG i.v.m. 2 ESZV. Ein Leitungszuschlag wird in Abhängigkeit von der Schulgröße gewährt. t Der Haushalts- oder Wirtschatisplan des Schulbetriebs (bzw. geeignete gleichwertige Nachweise) für das Bewilligungsjahr ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres, in dem der Zuschusszeitraum endet, als Yenwendungsnachweis zur Prüfling vorzulegen. Als Nachweis tür die Verwendung köunnen nur im Zuschusszeitraum tatsächlich geleistete Ausgaben berücksichtigt werden ( 4 ESZV). Förderschulen tür geistig Behinderte dürfen für Investitionen Mittel bis zum Ende des Haushaltsjahres übertragen, Nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu notwendigen baulichen Investitionen, bei öffentliehern Interesse und Gemeinnützigkeit der Schule ( 124 Abs. 6 BbgSchG,) Schüler erhalten Zuwendungen für Lernmittel wie Schüler von öffentlichen Schulen ( 124 Abs. 8 BbgSchulG, 1 Abs. 4 ESZV)' Schüler mit den sonderpädagogischen Förderschwerpunkten geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklang, Hören und Sehen erhalten Zuschüsse tür den gemeinsamen Unterricht in Höhe der Messzahlen für die jeweilige Behinderungsart der VV- Unterriehtsorganisation in der jeweils geltenden Fassung Für das Schuljahr 2009/10 Grundschule: 3.432,--Euro Oberschule: 5.080,--Euro Gymnasium 5 und 6: 3.996,-- Euro 7 bis 10: 3.692,-- Euro 11 bis 13: 5.046,-- Euro Gesamtschule 7 bis ,--Euro 11 bis ,--Euro Waldorfschulen: 1 bis ,--Euro 7 bis ,--Euro ,--Euro Der Berechnung zu Grunde gelegt werden: Schüler-Lehrer-Relation der jeweiligen Schulform oder Schulstufe, die dem Haushaltsplan des zuständigen Ministeriums des vorhergehenden Jahres für Januar bis Juli und dem Haushaltsplan des betreffenden Jahres für August bis Dezember entnommen wird; Personalkostendurchschnittssätze für angestellte Lehrkräfte in vergleichbaren öffentlichen Schulen nebst Zulagen und Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung gemäß Aufstellung des jeweiligen Haushaltsplans ( 2 Abs. 2 ESZV). ' Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 04. Juni 2003 sind die Landkreise und kreisfreien Städte ab Träger der Schülerbeförderung tür Schülerinnen und Schüler an Ersatzschulen.

12 12 Land: Brandenborg I. Voraussetzungen für 11. Berechnung 111. Vefwendungsprüfung N. Sonstige Arten von ( 124 Abs. 7 BbgSchulG i.v.m. 1 Abs. 4 ESZV). Für verbeamtete Lehrkräfte, die unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind und denen eine Anwarfschalt auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung gewährt wird, werden die Personalkostenzuschüsse für die Ersatzschule um 19,5 v.h. des jeweiligen Personalkostendurchschnittssatzes gekürzt. Für eine zugewiesene Lehrkraft wird um den Perso- nalkostendurchschnittssatz der vergleichbaren Vergütungsgruppe gekürzt. Berufliche Schulen Berufsschule ('Teilzeit) Euro Sonderpäd. Berufsschule (Teilzeit) 3.930,-- Euro Berul Sachschule 4.512,-- Euro Fachoberschule 3.562,-- Euro Fachschule Vollzeit: 3.324,--Euro Teilzeit: 2.984,-- Euro 2. Ersatzschulen 115 % der Personalkosten einer entspre- wie 1. wie 1. Schulen mit dem sonals Fürder- ebenden öffentl. Schule gem. 124 Abs. derpädagogischen schulen für 5 BbgSchulG i.v.m. 2 ESZV. Förderschwerpunkt geistig Behinderte oder sonst wie 1. geistige Entwicklung und für schwer Mehr- fachbehinderte: ,-- Euro schwer Mehrfachbehinderte Taubblinde: ,-- Euro

13 1.3 Land: Bremen 1. Grundschulen Klassen 1 bis 4 (einschl. Walein schulen) I. Voraussetzungen füt - Gemeinnützigkeit - Wartefrist (drei Jahre)` 17 Abs. 1 PrivatschulG 11. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von _ Monatliche Grundsunirne3: 241,81 Euro x Zahl der Schüler, die im jeweiligen Monat die Schule besuchen 4 und ihre Wohnung in Bremen haben 17 Abs. 2 bis 4 PrivatschulG Ausschließlich Kontrolle der Schülerzahl in Hinsicht auf den Status Landeskinder (zuschussberechtigt von Bremen). Gastschüler/innen aus dem niedersächsischen Umland werden nicht bezuschusst ,72 Euro 2. Jahrgangsstufen 5 und 6 (schulartcnunabhängig) 3. Sekundarschule Jg.stufen 7 bis 10 wie 1. wie 1. Monatliche Gmndsumme: 283,28 Euro sonst wie 1. Monatliche Grundsumme: 267,80 Euro sonst wie 1. wie 1. wie ,36 Euro 3.213,60 Euro 4. Hauptschule Jg.stufen 7 bis Realschule Jg.stufen 7 bis Gymnasium Jg.stufen 7 bis zum Beginn der Gy0 wie 1. wie 1. wie 1. Monatliche Grundsumme: 266,63 Euro sonst wie 1. Monatliche Gnrndsurnrne: 268,94 Euro sonst wie 1. Monatliche Grundsumme: 310,28 Euro sonst wie 1. wie 1. wie 1. wie ,56 Euro 3.227,28 Euro 3.723,36 Euro 7. Waldorfschulen wie 1. Monatliche Gnundsumme: wie 1. wie ,36 Euro Der Jahresbetrag beinhaltet keine etwaige Besoldungserhöhung für Zur Zeit hat die Landesregierung zur inhalts- und zeitgleichen Übertragung des Tarifergebnisses 2009 aufdie Beamtinnen und Beamten keine Aussage getroffen. 2 Ausnahme im Rahmen des Haushalts möglich, wenn die Schule zur Erginzung des Bildungsangebots sinnvoll ist ( 17 Abs. 1 Satz 4 PrivatschulG). 3 Veränderung der Grundsumme gegenüber der jeweils letzten Grundsumme uni den Vom-Hundert-Satz und von dem Monat an, mit dem der Gesetzgeber die Dienstbezüge der Beamten des öff. Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 verändert ( 17 Abs. 3 BremPrivatschulG). 4 Dabei gilt die Zahl der Schüler am des Vorjahres für Januar bis Juli des lfd. Kalenderjahres und die Zahl der Schüler am des lfd. Kalenderjahres für die Monate August bis Dezember.

14 14 Land: Breinen Jg.stufen 5 bis 10 L Voraussetzungen ftü LI. Berechnung I1I. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von 295,28 Euro sonst wie ' B. Gymnasiale Oberstufe und Jahrgangsstufen 11 bis 13 der Waldorfschulen wie 1. Monatliche Grundsumme: 364,44 Euro sonst wie Förderzentrum wie 1. Monatliche Grundsumme: 740,36 Euro sonst wie 1. wie 1. wie ,28 Euro wie ,32 Euro

15 1.5 Land: Hamburg Ersatzschulen einschließlich Sonderschulen in freier Trägerschaft (seit ) 1. Voraussetzungen für - Antrag Wirtschaftliche Bedürftigkeit ' Wartefrist (drei Jahre)` bei Vorschulklassen: nur, wenn VSK-Anteil bzw. -erweiterung nicht höher als im staatlichen Schulwesen im Vorjahr II: Berechnung HI. Verwendungspriifung IV. Sonstige Arten von Berechnung je Schülerin oder Schüler (Schülerkostensatz) Ersatzschulen ohne Sonderschulen: Schülerkostensatz = 65 % (2004) bzw. 70 % (2005), 72,5 % (2006) 3 und derzeit 80 % (2009) der Gesamtkosten 4 der entsprechenden staatlichen Schule je Schülerin oder Schüler im vorangegangenen Haushaltsjahr entsprechend den Produktinformationen zum Haushaltsplan. Nach Ablauf der Wartefrist wird die Hälfte der währenddessen entgangenen in 10 gleichen Jahresraten nachgezahlt. Sonderschulen: 14, 18 Hamburgisches Gesetz über Schülerkostensatz = 100 % der Gesamtkosten` der entsprechenden staatlichen Schulen in freier Trägerschaft (HrnbS(TG) Schule je Schülerin oder Schüler im vorangegangenen Haushaltsjahr entsprechend den Produktinformationen zum Haushaltsplan. Alle Ersatzschulen: Berücksichtigung der Zahl von Schürerinnen und Schülern, die im Durchschnitt des Bewilligungsjahres die Ersatzschule besuchen und die ihre Wohnung in Hamburg haben. Dabei wird die Zahl der 23 HmbSfTG Zweckentsprechende Verwendung der ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungs- Jahres nachzuweisen, beizutügen ist ein von einem Wirtsehaftsprüfer oder Steuerberater geprüfter Jahresabschluss. Die zuständige Behörde ist berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung und die Wirtschaftsführung zu prüfen. Der Rechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsfühnmg. Beurlaubung von staatl. Lehrkräften, Referendarinnen und Referendaren unter Fortzahlung der Dienst bzw. Anwärterbezüge als - Surrogat. 10, 201IrnbSfTG Investitionszuwendungen nach Landeshaushaltsordnung bei mind. 10 % Eigenbeteiligung. Schülerkostensätze im Jahr 2009 (nicht vollständig): Vorschulklasse: 2.713,60 Euro Vorschulklasse Gesamtschule: 2.412,-- Euro Grundschule: 4.314,40 Euro Grundschule Gesamtschule: 4.127,20 Euro Grundschule Ganztags (neu, voll gebunden): 5.036,-- Euro Grundschule Gesamtschule Ganztags (neu, voll gebunden) 4.848,80 Euro Beobachtungsstufe H und R: Wirtschaftlich bedürftig ist ein Ersatzschulträger, soweit die erzielbaren Einnahmen die hei sparsamer und ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung entstehenden Ausgaben des Schulbetriebs einschließlich angemessener Abschreibungen nicht decken ( 14 Abs. 2 HrnbSfl'G). 2 Ausnahmen: Träger übernimmt ohne Veränderung eine Ersatzschule, für die bereits gewährt wurde; Träger führt bereits eine Ersatzschule, für die er erhält, die Einrichtung einer entsprechenden staatlichen Schule wird verzichtbar; eine Sonderschule wird genehmigt ( 14 Abs. 3 HrnbSfTG). Vom Bewilligungsjahr 2005 an steigen die Schülerkostensätze tür die allgemeinen Ersatzschulen von 70 % in jährlich gleichen Schritten auf 85 % der Schületjahreskosten im Bewilligungsjahr 2011 ( 16 Abs. 1. S. 2 HmbSfTG) Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten 5 Personalkosten, Sachkosten einschl. Gebäudekosten

16 16 Land: Hamburg Schulair. 1. Voraussetzungen für II. Berechnung III: Verwendutigsprüfuüg fv. Sonstige Arten von Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Bewilligungsjahres zu 5/12 und die Zahl der Schüler am Stichtag der Herbsterhebung des Vorjahres zu 7/12 berücksichtigt. Berücksichtigung von Mehrkosten für Ganztagsangebot und Integrationsklassen nur, wenn GT- bzw. 1-Klassen-Anteil bzw. -erweiterung in der entsprechenden Schulform und GT-Form nicht höher als im staatlichen Schulwesen im Vorjahr. Höchstgrenze: Haushaltsfehlbetrag durch erzielbare Einnahmen nicht gedeckte Betriebsausgaben der Ersatzschule (einschließlich Abschreibungen), die bei sparsamer und ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung entstehen ,20 Euro Hauptschule: 5.641,60 Euro Realschule: 4.868,- Euro Realschule Ganztags (neu, voll gebunden): 5.406,40 Euro Beobachtungsstufe Gymnasium: 4.050,40 Euro Gymnasium Sek 1: 4.685,60 Euro Gymnasium Sek 11: 5.124,80 Euro 15, 16, 17, 19, 22 HmbSfTG Gesamtschule Sek I: 4.650,40 Euro Gesamtschule Sek 11: 5.033,60 Euro Aufbaugymnasium: 5.251,20 Euro Abendgymnasium: 4.912,80 Euro Förderschule halbtags:

17 17 Land: Hamburg I. Voraussetzungen für 11. Berechnung 111. Ven endungsprüfung IV: Sonstige Arten von V.:lahresbetrag pro Schiller ,-- Euro Schule für Körperbehinderte: ,-- Euro Schule für geistig Behinderte: ,-- Euro Schule für Sinnesgeschädigte: ,-- Euro Schule fir Schwerst-Mehrfachbehinderte: ,-- Euro

18 18 Land: Hessen I. Voraussetzungen. für 11. Berechnung 1I1. Ver- wendungs- IV: Sonstige Arten von 2008 Regel- und prüfurig Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe Ersatzschulen genehmigte Ersatzschule Regelbeihilfe gern. 2 EschFG für keine Schüler nehmen an der Grundschulen: Gemeinnützigkeit gemäß Abgaben- Ordnung Wartefrist 3 Jahre SondS 1 90% sonstige 75 % der Perso- Lernmittelfreiheit teil, 6 ESchFG 2.886,-- Euro Euro 1 Ersatzschulfinanzierungsgesetz (ESc11FG) nalkosten einer entsprechenden Schulform und -stufe der öffentlichen Schule x Anzahl der Schüler der Ersatzschuh? + Sachkostenbeitrag von den Gebietskör- perschaften gern. 8 EschFG i.ii.v. 75% des Gastschulbeitrags ( 165 HSchG). - Schülerbeförderungskosten, 161 Abs. 9 HSchG + Zusatzbeihilfe gem. 4 ESchFG für Versuchsschulen und Schulen mit bes. päd. Prägung i.h.v. 12,5 % der Regel- beihilfe, soweit Schule vor denn 1.L2002 als Schule im o.g. Sinne bestäfugt wurde - Investitionskosten für heim- und anstaltsgebundcne Sonderschulen, 5 Abs. 2 ESchFG - beamtete Leinkräfte können ohne Fortzahlung der Bezüge an bei- Hauptschulen und Hauptschulzweige an koop. Gesamtschulen: 2.463,-- Euro 2.874,-- Euro Realschulen, Abendrealschulen und RS-Zweige an koop. GS: 2.540,-- Euro Förderstuten und hilfeberechtigte allge- Jahrgangsstufen meinbild. oder beruh. 5 und 6 von Grundschulen: Schulen beurlaubt werden. Das Land übernimmt 3.629,-- Euro die Versorgungs- kosten. Gymnasien, Kl und Gymnasialzweige an koop. GS: 2.963,-- Euro 4.234,-- Euro t - Erweitert ein privater Investitionskostenanteil gern. 3 Abs. Schulträger eine beihil- 4 ESchFG. Er beträgt für allgemeinbilelende Schulen 110 Euro, für berufliche schule am gleichen feberechtigte Ersatz ,-- Euro 3.693,-- Euro Schulen in Vollzeitform 120 Euro, für Schulstandort um eine Integrierte GS berufliche Schulen in Teilzeitform 30 weitere Schulform, so (Kl. 5-10): Euro, für Berufsschulen 50 Euro und für wird die Beihilfe für die 3.304,-- Euro 3.855,-- Euro Förderschulen. ' Jahresaufwand Ihr die öffentlichen Schulen geteilt durch deren Gesamtschülerzahl; maßgebend ist der Besoldungs-, Vergütungs- und Versorgungsaufwand fir Lehrkräfte dieser Schulen, den das Land jeweils im Vorjahr geleistet hat; 3 Abs. 2 i. V.m. 2 Satz 2 ESchFG. 3 Am Stichtag der letzten landeseinheitlichen Jahreserhebung, 3 Abs. 1 ESchFG.

19 19 Land: liessen I. Voraussetzungen für II: Berechnung III. Ver- IV. Sonstige Arten von 2008 wendungs- Regel- und prüfeng Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe Förderschulen 230 Euro und Jahr. (Förderschulen können statt dieser Beihilfen gem. 5 ESchFG staatl. Lehrer unter Fortzahlung der Bezüge zur Verfügong gestellt werden oder Bezüge ariderer Lehrkräfte erstattet werden.). neue Schulform mit dem Beginn des Jahres gewährt, das auf die Genehmigung der neuen Schulform folgt. Gym.Oberstufen, Abendgymnasien und Kollegs: 5.024,-- Euro Förderschulen für Lernhilfe: Sonstige Förderschulen: 5.861,-- Euro 5.326,-- Euro 9.321,-- Euro Berufsschulen: 1.197,-- Euro Fachschulen (Teilzeit) und Fachschulen für Sonderpädagogik (3. Ausb.jahr): 1.262,-- Euro Kooperatives Berufsgrd.hild. jahr: 1.803,-- Euro Fachschulen fair Heilpädagogik (Teilzeit) und Sonderklassen an Berufsschulen: 1.942,-- Euro 1.397,-- Euro 1.472,-- Euro 2.104,-- Euro 2.265,-- Euro Fachoberschulen,

20 20 Land: Hessen 1. Voraussetzungen für Il. Berechnung I11. Ver- wendungs- IV. Sonstige Arten von 2008 Regel- und Prüfung Regelbeihilfe Zusatzbeihilfe l3 erufsgrundbildungsjahr und Berufsfachschulen und Höhere Berufsfachschulen: 4.404,-- Euro 3.775,-- Euro Beiufl. Gymn.: 4.408,-- Euro Fachschulen (Vollzeit): 4.394,-- Euro Berufsvorbereitende Bildungsgänge in Vollzeitform: 5.273,-- Euro 5.143,-- Euro Euro 6.152,-- Euro

21 21 Land: Mecklenburg- Vorpommern 1. Ersatzschulen (bis auf die unter 2. genannten) 1. Voraussetzungen für ' - Antrag Gemeimrützigkeit - 3-jährige Wartefrist 127 Schulgesetz (SchulG M-V) II. Berechnung 2 ITT. Verwendungslandung IV. Sonstige Artete von ailzhilfe % der Personalkosten einer vergleichbaren öffentlichen Schule ( 127 SchulG M-V) Ausgehend von 60 % kann sich der Prozentsatz nach dem pädagogischem Konzept" 4 bis auf 85 % erhöhen ( 6 Privatschulverordnung) Ermittlung eines (ersatzschulbezogenen) Schülerkostensatzes für Lehrer und Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung ( 8 Privatschulverordnung) - Jahresbetrag der - Schülerkostensatz nach Anwendung des festgestellten Fördersatzes multipliziert mit der Anzahl der Schüler der Ersatzschulä keine - Zahlung von Schulkostenbeiträgen für die Schüler der Ersatzschule ( 129 i.v.m. 115 Abs. 1-4 SchulG M-V) - Baukostenzuschuss nach Maßgabe des Landeshaushalts ( 130 Abs. 1 SchuiG M-V) Stund 2008 Grundschulen ,24 Euro Haupt- und Realschule mit Grundschule: 3.189,84 Euro IGS, KGS u. Walddorfschulen: 3.152,76 Euro Gymnasien: 3.458,17 Euro Berufsschule: 1.034,--Euro Berufsfachschule ,-- Euro Höhere Berufsfachschule: 3.153,-- Euro Fachschulen: 2.660,-- Euro Die Aussagen beziehen sich nur auf den Zuschuss zu den Personalkosten. 2 s. En. 1 3 Tatsächlicher Jahresbetrag 2008 je Schüler als Durchschnittswert für die entsprechenden Ersatzschulen, s. Fn. 1 4 Der Prozentsatz erhöht sich i.d.r. um 5 Prozentpunkte für zwei der folgenden Umstände und um jeweils weitere 5 Prozentpunkte für jeden weiteren dieser Umstände (bis auf höchstens 85 Ganztagsschule, gemeinsame Bildung und Erziehung von behinderten und nichtbehinderten Schülern, besondere Angebote für Schüler mit sonderpädagogischen Förderbedarf, Schule öffnet sich besonders nachhaltig gegenüber ihrem gescllschahlichen Umfeld, besondere weltanschauliche oder religiöse Prägung, Angebote für Schüler mit fremder Muttersprache oder Integration von ausländischen Schülern oder Aussiedlern, jahrgangsübergreifende Lerngruppen, erhebliche Vertiefung oder Erweiterung von Bildungs- und Erziehungsangeboten entsprechender öffentlicher Schulen, Förderung außergewöhnlich begabter Schüler ( 6 Abs. 2 Pri watsch u 1 verordn ung). ' Anzahl der Schüler der Ersatzschule am Termin der Haupterhebung der amtlichen Schulstatistik, 9 Abs. 1 Privatschulverordnung.

22 22 Land'. Mecklenburg- Vorpommern 1. Voraussetzungen für Regelfiiianzh lfe l II. Berechnung Verwendungsprüfung V. Sonstige Arten von ' Stand Schulen für Antrag Der Fördersatz kann 100 % der Perso- keine wie 1. Förderschule zur Körperbehin- Gemeinnützigkeit nalkosten einer vergleichbaren ötfentli- individuellen derte und 127 Schulgesetz (Schu1G M-V) chen Schule betragen Lebensbewälti- Schulen zur ( 127 SchulG M-V) gung: individuellen ,79 Euro Lebensbewältigung und Fachhochschule entsprechende (Rehabilitation): 1.897,-- Buro Förderklassen in beruflichen Bildungsgängen

23 23 Land: Nieder- Sachsen Anerkannte Ersatzschulen' Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Prägung 1 Voraussetzungen für Antrag - Wartefrist (drei Jahre seit der Genehmigung) 3 - Gemeinnützigkeit: Träger darf keinen enverbswirtschaftlieben Gewinn erzielen oder erstreben, für Körperschaften gilt 52 Abgabenordnung - Ausschlussfrist: Anspruch ist für jedes Schuljahr innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Schuljahres geltend zu machen 149 NSchG 1-3 FinHVO II. Berechnung IH. Verwendungspri:üftütig IV. Sonstige Arten von 1. Grundbetrag ( 150 NSchG): Schülerdurchschnittszahl4 x Schülerbetrag Der Schülerbetrags ergibt sich durch Multiplikation von Stunden je Schüler ( Schülerstunden") mit einem schulformspezifischen Stundensatz nach den aus öffentlichen Schulen hergeleiteten Verhältnissen. Dieselbe Berechung wird nach Maßgabe der Verhältnisse an der einzelnen Ersatzschule vorgenommen. Die beiden so ermittelten Schülerbeträge werden miteinander verglichen und der niedrigere wird der Berechnung des Grundbetrags zu Grunde gelegt ( 150 Abs. 6 NSchG) 2. Erhöhungsbetrag Erstattung der Beiträge (Arbeitgeberanteil) zu den Sozialversicherungen und zu einer Zusatzversorgung ( 150 Abs. 8 NSchG) Die Schulbehörden und der Landesrechnungshof sind berechtigt, alle die betreffenden Angaben an Ort und Stelle zu überprüfen, die dazugehörigen Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen ( 150 Abs. 10, 154 Abs. 5 NSchG). - Zuwendungen zu den Kosten von Bauten und Erstausstattung ( 151 Abs. 2 NSchG) - Beurlaubung von Lehrkräften der öffentlichen Schulen an Ersatzschulen (Förderschulen, Konkordatsschulen) unter Fortzahlung der Bezüge ( 152 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 NSchG). Die gezahlten Dienstbozüge sind bei Beurlaubringen auf den grundbetrag anzurechnen ( 152 Abs. 3 Satz 3 NSchG) Schuljahr 2008/09 r Grundschulen: 2.541,24 Euro Hauptschulen: 3.537,07 Euro Realschulen: 3.088,31 Euro Gymnasien Sek. 1: 3.618,67 Euro Gymnasien Sek. 11: 4.786,-- Euro Waldorfschulen u. Gesamtschulen: -Primarbereich: wie Grundschulen -Sekundarbereiche: wie Gymnasien Förderschulen: mit dem Förderschwerpunkt: - Lernen: 6.311,76 Euro - Emotionale u. Schülerbeträge (ohne berufsbildende Schulen) einschl. Berücksichtigung der maximal möglichen Berücksichtigung der Aufwendungen für die Sozialversicherung der Lehrkräfte (Erhöhungsbeträge). Für Ersatzschulen in kirchlicher Trägerschaft, die aus öffentlichen Schulen hervorgegangen sind (Konkordatsschulen), gelten Sonderregelungen, NSchG. Ausnahmen für Ersatzschulträger, die ihr Angebot lediglich ei wehem ( 149 Abs. 2 NSchG); vor Ablauf der Wartefrist können Zuwendungen gewährt werden ( 151 Abs. 1 NSchG). a Die Durchschnittszahl ist der Mittelwert der Zahlen der am und am an der Ersatzschule unterrichteten Schülerinnen und Schüler ( 150 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Der Schülerbetrag ist für jede Schulform, jeden Schulzweig, bei Förderschulen für jede Art und bei berufsbildenden Schulen auch für jede Fachrichtung und für jede Organisationsform (insbes. Vollzeit- oder Teilzeitunter richt) der Ersatzschule gesondert zu ermitteln ( 150 Abs. 3 Satz 1 NSchG). h Ergibt sich aus 150 Abs. 3 Satz 2 NSchG.

24 24 Land: Niedersaehsei 1. Voraussetzungen für il. Berechnung IIl. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von Schuljahr 2008/09 1 soziale Ent^-ickhing: ,-- Euro - Sprache: 6.133,56 Euro - Geistige Entwicklung: ,74 Euro - Körperliche u. 'notorische Entwicklung: ,32 Euro - Hören: Euro - Sehen: ,22 Euro

25 25 Land: Nordrhein- Westfalen Genehmigte Ersatzschulen2 105 Schule I. Voraussetzungen für 105, 112 Schule Die Zuschüsse werden auf Antrag des Schulträgers für die Dauer eines Haushaltsjahres gewährt. Die Gewährung von Landeszuschüssen setzt voraus, dass die Ersatzschule auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet. Die Landeszuschüsse sind zweckgebunden und dürfen nicht abgetreten werden. Die Schulträger sind verpflichtet, die Landeszuschüsse wirtschaftlich einzusetzen; sie haben sie zur Aufbringung der Eigenleistung durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Auf die Eigenleistung sind fortdauernde Zuwendungen Dritter anzurechnen, die zur Aufbringung der Eigenleistung gewährt werden. Der Schulträger ist verpflichtet, für jedes Haushaltsjahr einen Haushaltsplan auf= zustellen, der die fortdauernden Einnahmen und fortdauernden Ausgaben für die Schule enthält. 11. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von 106, 107, 108 Schule Die erforderlichen Landeszuschüsse werden den Schulträgern entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Ausgaben oder diesen Rechnung tragenden Kostenpauschalen gewährt. Die Zuschüsse bemessen sich mit Ausnahme der Kostenpauschalen nach dem Haushaltsfehlbetrag der Ersatzschule. Als Haushaltsfehlbetrag gilt der Betrag, um den bei Rechnungsschluss die fortdauemden Ausgaben höher als die fortdauernden Einnahmen der Schule sind ( 106 Abs. 1 SchulG). Kostenpauschalen: Pauschal abgegolten werden die Personalausgaben für Lehrerinnen und Lehrer für zusätzliche Unterrichtsmehr- und Ausgleichsbedarfe durch eine Personalbedarfspauschale i.h.v. 2 v.h. sowie für die Nebenkosten für das pädagogisehe Personal durch eine Personalnebenkostenpauschale i.h.v. 0,5 v. H. bezogen auf den Stellenbedarf. Die sich hiernach ergebenden Zuschlagsstellen 113, 114 Schule Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist vom Schulträger eine Jahresrechnung auf der Grundluge des Haushaltsplans aufzustellen. Einfacher Verwendungsnachweis, der eine summarische Darstellung der Einrralnnen und Ausgaben enthält. Der Verwendungsnachweis kann auch durch einen von einer Wirtschaftsprüfung geprüften Jahresabschluss erbracht werden. Die obere Schuulaufsichtsbehörde und der Landsreclmungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrich- 110 SchulG Dem Träger einer genehmigten Ersatzschule werden auf Antrag Zinsen für ein Darlehen bezuschusst, das zur Finanzierung von notwendigen Schulbaumaßnahmen aufzunehmen ist. Tilgungsraten dürfen nicht veranschlagt werden. es r Grund- und Hauptschulen: 4.365,-- Euro Realschulen: 3.677,-- Eure Gymnasien: 4.847,-- Euro Gesamtschulen: 6.089,-- Euro Freie Waldorfschulen: a) allgemein bildend 5.431,-- Euro b) Waldorf- Förderschulen ,-- Euro Weiterbildungskollegs: 5.710,-- Euro Förderschulen: 1 Istausgaben 2008 je Schulform dividiert durch die Zahl der am und unter richteten Schüler ( gemittelter" Wert 7 Monate für 2007/08 und 5 Monate für 2008/09). 2 Die nach 101 Abs. 2 SchulG vorläufig erlaubten Ersatzschulen erhalten ab Genehmigung fir die abgelaufenen Haushaltsjahre 50 v. H. der Zuschüsse, die ihnen bei sofortiger Genehmigung gewährt worden wären, sofern der Schulbetrieb ohne wesentliche Beanstandungen stattgefunden hat ( 105 Abs. 3 SchulG). Die Bezuschussung der Kosten der hemmittelfreiheit und der Schülerfahrkosten erfolgt hiervon abweichend im gleichen Umfang wie für genehmigte Ersatzschulen. 3 Die Regeleigenleistung bei Förderschulen und Schulen für Kranke nach 106 Abs. 5 SchulG betrug zunächst übergangsweise 14 v.h. für das Haushaltsjahr 2006, 13 v.11. Für das Haushaltsjahr 2007 und 12 v.11. für das Haushaltsjahr 2008.

26 26 Land: Nordrhein- Westfalen I. Voraussetzungen für 11. Berechnung 111. Verwendungsprülung IV. Sonstige Arten von werden mit einem vorn Ministerium in der Rechtsverordnung festgelegten - Pauschalbetrag je Stelle und Schulform kapitalisiert. Für das Verwaltungspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach Schülerzahlen je Schulform bzw. Bildungsgang. Für das Hauspersonal bemisst sich die bezuschussungsfähige Stellenzahl nach der anerkannten schulisch genutzten Fläche. Für die fortdauernden Sachausgaben werden je Schulform bzw. Bildungsgang Pauschalbeträge gestaffelt nach den in der Rechtsverordnung festgelegten Klassenrichtzahlen festgesetzt (Sachkostengrundpauschale). Ausgaben für die Bewirtschaftung der Schulgrundsdicke, -gebäude und -räume werden in Form einer Bewirtschaftungspauschale abgegolten. Das Ministerium legt die Bewirtschaftungspauschale auf der Grundlage von mehrjährigen Durchschnittswerten an Bewirtschaftungsausgaben der Ersatzschulen je m2 anerkannter schulisch genutzter Fläche fest. Die Bewirtschaftungspauschale erhöht sich uni eine Sonderpauschale um 1,8 v.h. für die kleineren und größeren Bauunterhaltungsarbeiten sowie für die Pflege der Außen- bzw. Außensportanlagen i.h.v. 0,3 v.h. des Neubauwertes Grund- und Bewirtschaftungspauschale tungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen. In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatz- Schulträgers gegen Entgelt- die Beihilfeangelegenheiten der Beschäftigten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung- die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaherinnen und -inhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird ,-- Euro Berufskollegs: 4.192,-- Euro

27 27 Land: Nordrhein- Westfalen I. Voraussetzungen f ür 11. Berechnung 111. Verwendungsprüfung IV. Sonstige Arten von sind jeweils nach 3 Jahren der Kostenentwicklung anzupassen. Ersatzschulen erhalten entsprechend den für vergleichbare öffentliche Schulen getroffenen Regelungen zweckgebundene Schulbudgets für Lehrerfortbildung. Die Eigenleistung des Schulträgers beträgt 15 v.h., bei Förderschulen und Schulen für Kranke l 1 v. H. der anerkannten fortdauernden Ausgaben und der Baukostenzuschüsse für Ersatzschulen. Auf die Regeleigenleistung ist die Bereitstellung von Schulgebäuden und -räumen zeit 7 v.h. anzurechnen, wenn Aufwendungen für Miete oder Pacht nicht veranschlagt werden. Die Bereitstellung der Schuleinrichtung wird mit einer pauschalen Anrechnung von 2 v.h. abgegolten Die Eigenleistung des Schulträgers entfällt für Schulbudgets für die Lehrerfortbildung sowie die Kosten der Lermnittelfreiheit und für Schülerfahrkosten. Bei einer nur vorübergehenden finanziellen Notlage kann die Eigenleistung auf Antrag des Schulträgers durch die obere Schulaufsichtsbehörde bis auf 2 v.h. der Ausgaben für längstens bis zu 5 Jahren herabgesetzt werden. Bei Hinzutreten besonderer Umstände kann das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium einer länge-

28 28 Land Nordrhein- Westfalen 1. Voraussetzungen für II. Berechnung III. Ver\ü eirdungsprüfimg IV. Sonstige Arten von ren Ermäßigung der Eigenleistung zustimmen, wenn der Fortbestand der Schule auf Dauer gesichert erscheint Bei Sondertatbeständen kann ein besonderes pädagogisches oder ein besonderes öffentliches Interesse anerkannt werden. Im Einzelfall kann das Ministerium eine abweichende Eigenleistung auf Dauer im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festlegen (besonderes Landesinteresse an der Ergänzung des Schulwesens). Soweit die für die Zwecke der Kostenpauschalen vom Schulträger nachgewiesenen tatsächlichen Ausgaben das veranschlagte Mittelvolumen der Kostenpauschalen nicht erreichen und auch keine anderweitige Verwendung im Rahmen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit ( 106 Abs. 4 SchulG) der Kostenpauschalen vorliegt, ist zunächst von den nicht verbrauchten Mitteln ein Betrag i.h. des Vom-Hundert-Satzes der jeweiligen Eigenleistung abzusetzen. Der verbleibende Überschuss ist gru ndsätzlieh bis zur Hälfte dem Schulträger zu belassen und wie ein Zuschuss Dritter auf die Eigenleistung des folgenden Haushaltsjahres anzurechnen. Die Anrechnung ist aber nur bis zur Höhe der Eigenleistung nach dem letzten Festsetzungsbescheid zulässig. Erprobungsversuch Personalkosten-

29 29 Land: Nordrhein- Westfalen L Voraussetzungen für 11. Berechnung III. Verwendungsprüfung V. Sonstige Arten von pauschalierung ( 115 Abs. 2 SchulG): Erprobung einer vollständigen Pausehalierung der Lehrpersonalkostenzuschüsse auf der Grundlage von schulformbezogenen Jahresdurchschnittswerten; auf 5 Jahre befristet. Repräsentative Zahl v_ Ersatzschulen möglichst aller Schulformen in Modellregionen. V. Jainesbetrag _

30 30 Land: Rheinland- Pfalz i. Voraussetzungen für II. Berechnung IIL Verwendungslirüfüng IV. Sonstige Arten von Anerkannte Ersatzschulen - Antrag - Gemeinnützigkeit - Entlastung des öffentl. Schulwesens - Keine Erhebung von Schulgeld 28 Abs. 1, 2 Privatschulgesetz (PrivSchG) Beitrag zu den Personalkosten in Höhe des Durchschnittsgehalts ' bzw. der Durchscluüttsvergütung'" der Lehrkräfte, die zur Deckung des Unterrichtssolls einer vergleichbaren öffentlichen Schule erforderlich sind, 29 PrivSchG Zuschläge für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung, 30 PrivSchG a Beitrag zu den Sachkosten in Höhe von 10 % des Beitrags zu den Personalkos ten, hinzugerechnet die Personalkosten von zugewiesenen staatlichen l,ehrkräften, 31 Abs. 1 PrivSchG Verpflichtung der Ersatzschulen, Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen; Berechtigung der Schulbehörde und des Rechnungshofs zu Nachprüfungen, 32 Abs. 1 PrivSchG. Höhe der endgültigen Zuwendung wird erst im Nachhinein für das abgelaufene Schuljahr festgesetzt - Baukostenbeitrag: 50 %3 bzw. 80 %4 der Baukosten, 3 1 Abs. 2 PrivSchG - Bereitstellung von Schulraum an Grundund Hauptschulen, 31 Abs. 4 PrivSchG - Zuweisung von staatl. Lehrkräften unter Fortzahlung der Bezüge, 25 PrivSchG - Schülerbeförderung, 33 PrivSchG - ungedeckte Personalkosten an Heimschulen, freiwillige Leistung Grund- und Hauptschulen: 3.599,-- Euro Förderschulen: ,-- Euro Realschulen: 2.792,32 Euro Gymnasien: 3.823,-- Euro 2. Bildungsweg (Kettler-Kolleg, Mainz): 6.253,-- Euro Berufsbildende Schulen: 3.556,-- Euro 1 Als Durchschnittsgehalt gilt das Grundgehalt: und ruhegehaltfähige Stellenzulagen sowie im Rahmen von Besoldungserhöhungen gewährte einmalige Zahlungen, der Familienzuschlag Stufe 2 und die entsprechende Sonderzuwendung der vergleichbaren staatlichen Lehrer des gehobenen Dienstes der 9. Stufe (statt bisher 7.) und des höheren Dienstes in der 11. Stufe (statt bisher 9.) der für ihr Eingangsamt maßgebenden Besoldungsgruppe, 28 Abs. 6 PrivSchGDV O. 2 Als Durchschnittsvergütung gilt die Grundvergütung und allgemeine Zulagen sowie im Rahmen von Vergütungserhöhungen gewährte einmalige Zahlungen, der Ortszuschlag Stufe 3, die entsprechende Sonderzuwendung, die vergleichbare staatliche Lehrer im Angestelltenverhältnis aus der Vergütungsgruppe BAT, in die sie bei ihrer Einstellung eingruppiert werden, erhalten; dabei ist in der Vergütungsgruppe 11 a und höher, soweit die Tätigkeit der von Beamten des höheren Dienstes entspricht, die Lebensaltersstufe nach Vollendung des 47. Lebensjahres statt bisher des 39. Lebensjahres (Eintrittsalter bis zum 35. Lebensjahr), i.u. die Lebensaltersstufe nach Vollendung des 44. Lebensjahres statt bisher des 35. Lebensjahres (Eintrittsalter bis zum 31. Lebensjahr) zugrunde zu legen, 28 Abs. 7 DVO Privatschulgesetz. ' Realschulen, Gymnasien und Kollegs, 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 PrivSehG. 4 Grund-, Haupt- und Sonderberufsschulen, 31 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PrivSchG.

31 31 Land: Rheinland- Pfalz 2. Grundschulen Hauptschulen Sonderschulen 1. Voraussetzungen für wie 1. und - mit Anerkennung als Ersatzschule ist zu rechnen 11. Berechnung 111: Verwendungsprüfung IV: Sonstige Arten von Beiträge können gewährt werden, 28 Abs. 5 PrivSchG. wie Übrige Privatschulen (Freie Waldorfschulen als genehmigte Er- Satzschulen) 28 Abs. 5 PrivSchG - Antrag - Gemeinnützigkeit 28 Abs. 6 PrivSchG Zuschüsse können nach Maligabe des Haushaltsplanes des Landes gewährt werden, 28 Abs. 6 PrivSchG. wird nach sog. Schüler-pro- Kopf-Sätzen gewährt Höhe des Zuwendungsbetrages steht bereits zu Beginn des Schuljahres fest. Als Verwendungsnachweis wird der Wirtschaftsplan des abgelaufenen Schuljahres vorgelegt. Primarbereich: 2.832,-- Euro Sek.Bereich 1: 3.305,-- Euro Sek.Bereich 11: 5.606,-- Euro

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- Seite 1 von 9 - Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Quelle: Verordnung Amtliche Abkürzung: FHSRGymVO Ausfertigungsdatum: 17.05.2009 Gültig ab: 01.07.2009 Dokumenttyp: Verordnung Quelle: Fundstelle: GBl. 2009, 238, K.u.U. 2009, S. 86 Gliederungs-Nr: 2208-3 Verordnung des Kultusministeriums

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