Benutzungs- und Gebührenordnung für die FESTHALLE BODNEGG

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1 GEMEINDE BODNEGG LANDKREIS RAVENSBURG Benutzungs- und Gebührenordnung für die FESTHALLE BODNEGG Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 27. Oktober 1992 für die Benutzung der Festhalle in Bodnegg folgende Benutzungs- und Gebührenordnung erlassen: A. Gemeinsame Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Benutzungs- und Gebührenordnung gilt für die Festhalle in Bodnegg. 2 Überlassung der öffentlichen Einrichtungen 1) Die Benutzung der in 1 genannten Einrichtungen bedarf der Erlaubnis. Soweit diese nach den folgenden nicht allgemein als erteilt gilt, ist sie bei der Gemeinde (Bürgermeisteramt) besonders zu beantragen. Die Einrichtungen dürfen in diesen Fällen erst nach erteilter Erlaubnis benutzt werden. 2) Die Gemeinde entscheidet nach billigem Ermessen, wenn mehrere Benutzungsanträge für den gleichen Zeitraum vorliegen oder wenn durch einen solchen Antrag eine bereits feststehende Belegung unverzüglich durch die Gemeinde benachrichtigt. 3) Soweit mit der Benutzung zusätzliche Anmeldungen oder Genehmigungen bei anderen Stellen erforderlich werden, obliegt diese Verpflichtung dem jeweiligen Benutzer. 4) Benutzer und Besucher unterwerfen sich mit dem Betreten der Einrichtungen den Bestimmungen dieser Ordnung. 5) Der Veranstalter ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Er hat einen Ersatz der entstandenen Kosten zu leisten. Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn für die Gemeinde die Möglichkeit besteht, die Räume zum vereinbarten Termin anderweitig zu vergeben.

2 6) Der Gemeinde steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur bei wichtigem Grund zu. Die Gemeinde ist dem Veranstalter zum Ersatz der entstandenen Aufwendungen verpflichtet, falls der Rücktrittsgrund nicht vom Veranstalter zu vertreten ist. Bei höherer Gewalt oder Ausfall von technischen Einrichtungen ist die Gemeinde nicht zum Ersatz verpflichtet. Jede Vergütung entfällt, wenn die Veranstaltung zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt wird. 7) Die Gemeinde kann im Vertrag zusätzliche Vereinbarungen treffen und von diesen Allgemeinen Bestimmungen abweichen. 8) Den besonderen Anweisungen der Beauftragten der Gemeindeverwaltung ist Folge zu leisten. Sie können jederzeit die Einrichtungen betreten. 9) Soweit nicht besonders geregelt, gelten die Bestimmungen des BGB über die Miete ( 535 ff). 3 Benutzung 1) Die Einrichtungen gelten von der Gemeinde als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht der Benutzer etwaige Mängel vor der Benutzung geltend macht. 2) Benutzungen, bei denen Beschädigungen über das normale Maß der Abnutzung hinaus zu befürchten sind, sind zu unterlassen. Die Gemeinde kann hierzu nähere Bestimmungen und Auflagen für Einzelfälle treffen. 3) Das Benageln und Bemalen der Wände innen und außen sowie der Fußböden und sonstigen Einrichtungen, ist nicht gestattet. Soweit beim Dekorieren Klebestreifen verwendet werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß diese ohne Beschädigung der Einrichtungen nach der Veranstaltung wieder vollständig entfernt werden. Zum Ausschmücken dürfen nur schwer entflammbare Gegenstände verwendet werden. 4) In der Halle liegt ein Benutzungsbuch auf, welches dazu dient, die Hallenbenutzung bzw. Belegung und etwaige Beanstandungen zu notieren. Die aufsichtführenden Personen und verantwortlichen Übungsleiter sind verpflichtet, die Hallenbenutzung in diesem Buch unterschriftlich zu bestätigen, auftretende Schäden aufzuzeichnen und Schadensverursacher zu ermitteln und namentlich zu vermerken. 5) Das Aufstellen und Wegräumen der Tische und Stühle sowie der mobilen Bühne und die übrigen Aufräumarbeiten in den Hallen besorgt der Veranstalter. Er hat hierzu die geeigneten Hilfskräfte auf seine Kosten zu stellen. In den Mehrzweckräumen werden für den Fall, daß keine geeigneten Hilfskräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung gestellt werden können, die Arbeiten gegen Entgelt vom Hausmeister ausgeführt. Die Grundreinigung der Halle sowie die Endreinigung der Küche, Nebenräume und WC's nach jeder Veranstaltung ist Sache der jeweiligen Veranstalter. Obige Arbeiten haben in der Regel am Tag der Veranstaltung bzw. am Tag danach unter Aufsicht und Anleitung des Hausmeisters zu erfolgen.

3 4 Allgemeine Ordnungsvorschriften 1) Die Einrichtungen sowie die Geräte und Ausstattungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Anordnungen des Aufsichts- und Ordnungspersonals (z. B. Hausmeister) sind zu befolgen. 2) Änderungen an den Einrichtungen, Geräten und Ausstattungsgegenständen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde und dürfen nur im Beisein des Hausmeisters vorgenommen werden. 3) Werbung und Warenverkauf innerhalb der Einrichtungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. 4) Fundsachen sind beim Hausmeister abzugeben. 5) Hunde dürfen in die Einrichtungen nicht mitgebracht werden. 6) Abfälle und Papier sind in die bereitstehenden Behälter zu werfen. 7) Bei Veranstaltungen, die unter das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) fallen, ist der Veranstalter für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich. 8) Der Veranstalter oder verantwortliche Leiter einer Benutzungsgruppe ist gegenüber der Gemeinde verantwortlich, daß die Benutzer die Hallenordnung beachten. 9) Bei Bedarf ist vom Veranstalter für ausreichendes Ordnungspersonal, Sanitätsdienst und Feuerschutz zu sorgen. Dieses Personal muß deutlich erkennbar sein. 10) Ob eine Brandwache notwendig ist, entscheidet der Bürgermeister nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit dies nicht in der Versammlungsstättenverordnung festgelegt ist. 11) Die Dienst- und Personalräume sowie die Maschinen- und Heizräume dürfen von den Benutzern nicht betreten werden. 12) Die Betreuung der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Be- und Entlüfungseinrichtungen) erfolgt durch den Beauftragten der Gemeinde. Im Einzelfall kann mit der Gemeindeverwaltung eine Sonderregelung getroffen werden. 13) Vereinseigene Schränke und Geräte dürfen nur mit Erlaubnis der Gemeinde in widerruflicher Weise aufgestellt werden. Die in der Halle sowie in den Geräteräumen und - schränken vorhandenen gemeindeeigenen Gegenstände sind in ein Inventarverzeichnis einzutragen. Verantwortlich für die Führung dieses Verzeichnisses ist eine von der Gemeinde bestimmte Person. 14) Hausordnung, Hallenbelegungsplan, Merkblatt über die Bewirtschaftung und Küchenbenutzung in der Festhalle sind Bestandteile der Benutzungsordnung.

4 5 Haftung 1) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung eingebrachter Sachen und nicht für Personenschäden, die bei Benutzung der Einrichtungen (einschließlich Nebenräumen, Außenanlagen, Zufahrten, Parkplätzen und Fußwegen) entstehen. 2) Für Verluste und für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Schäden an Einrichtungen, Geräten und Gebäuden haftet der Verursacher; daneben haften bei Überlassung der Einrichtungen an Vereine und sonstige Personenvereinigungen diese gesamtschuldnerisch. 3) Wird die Gemeinde wegen eines Schadens unmittelbar in Anspruch genommen, so ist derjenige, dem die Einrichtung überlassen worden ist, verpflichtet, die Gemeinde und den gegen sie geltend gemachten Ansprüchen einschließlich aller Prozeß- und Nebenkosten in voller Höhe freizustellen. 4) Die Gemeinde ist berechtigt, Schäden auf Kosten des Haftpflichtigen selbst zu beheben oder beheben zu lassen. 5) Die Gemeinde kann den Abschluß einer Haftpflichtversicherung und eine entsprechende Sicherheitsleistung verlangen. 6 Aufsicht, Verstöße gegen die Benutzungsordnung 1) Der Hausmeister ist verpflichtet, die Einhaltung dieser Benutzungsordnung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit die Räume kontrollieren. Bei Verstößen hat er den jeweiligen Verantwortlichen (Lehrer, Übungsleiter etc.) um Abhilfe zu ersuchen. In besonders schweren Fällen des Verstoßes gegen die Benutzungsordnung kann der Hausmeister von seinem Hausrecht Gebrauch machen. B. Besondere Bestimmungen 7 Allgemeines 1) Die Benutzung der Hallen mit WC, Umkleide-, Dusch- und Geräteräumen einschließlich des Geräts gilt allgemein als erlaubt a) für den Schulunterricht im Rahmen des Stundenplans, b) für den Übungsbetrieb örtlicher Vereine und Gruppen im Rahmen der Übungszeiten nach Abs. 3 c) besondere Veranstaltungen haben Vorrang vor dem Übungsbetrieb. 2) Einer besonderen Erlaubnis der Gemeinde bedürfen anderweitige Benutzungen, insbesondere Spielbetrieb örtlicher Vereine außerhalb der Übungszeiten, der Spielund Übungsbetrieb anderer Vereine und Personengruppen wie auch alle anderen Veranstaltungen.

5 3) Der Übungsbetrieb örtlicher Vereine und Gruppen ist möglichst von Montag bis Freitag jeweils zwischen und Uhr, durchzuführen. Für Übungsabende der sporttreibenden und kulturellen Vereine erstellt die Gemeindeverwaltung im Benehmen mit den Vereinen einen Hallenbelegungsplan. Die darin festgelegten Übungs- und Benutzungszeiten sind einzuhalten. In strittigen Fällen entscheidet der Gemeinderat. 4) Am Wochenende steht die Halle bevorzugt für Veranstaltungen zur Verfügung. C. Entgelte 8 Gebührenrechnung 1) Für die Benutzung der Festhalle Bodnegg mit Nebenräumen werden Gebühren nach dem als Anlage 1 beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. 2) Gebührenschuldner sind der Mieter oder der Antragsteller. Mehrere Zahlungspflichtige haften gesamtschuldnerisch. 3) Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu entrichten. 4) Auf Verlangen der Gemeinde ist vom Veranstalter ein Vorschuß auf die Miete und auf sonstige Kosten zu zahlen. D. Übergangsbestimmungen 9 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung mit Anlagen tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2007 in Kraft. Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen bleiben vorbehalten. Bodnegg, den 17. November 2006 Bürgermeisteramt gez. Frick, Bürgermeister

6 Gebührenverzeichnis zur Benutzung und Gebührenordnung für die Festhalle in Bodnegg I. Für die Benutzung der Festhalle werden folgende Gebühren erhoben: a) Miete Veranst. normal ermäßigt ausw. Halle 100,00 60,00 200,00 Küche 20,00 18,00 25,00 Empore, auf max. 15 Personen beschränkt 20,00 18,00 25,00 b) Zuschläge: bei Tanzveranstaltungen 70,00 60,00 80,00 Betriebskosten: Sommer/Halbjahr ,00 40,00 60,00 Winter/Halbjahr ,00 84,00 100,00 Reinigung 2,5 Std.* 45,00 45,00 45,00 Brandwache 45,00 45,00 45,00 * Ein Reinigungsaufwand von mehr als 2,5 Std. wird dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt! c) Kostenbeitrag für Fluchttüre bei Tanzveranstaltungen ohne Bestuhlung (gilt solange, bis volle Kostendeckung abzüglich 25% Gemeindeanteil errreicht ist) 150,00 d) Kaution Auf Verlangen der Gemeinde haben die Veranstalter bei Vertragsabschluß beim Bürgermeisteramt Bodnegg eine Kaution in Höhe von 550,00 zu hinterlegen. II. Sonstiges a) In besonders gelagerten Fällen kann die Gemeindeverwaltung andere Gebühren festsetzen (Ermäßigung, Erlaß oder Erhöhung). b) Das Aufstellen bzw. Wegräumen der Stühle und Tische sowie der mobilen Bühne ist unter Aufsicht des Hausmeisters Sache der Veranstalter.

7 III. Ermäßigungen Die ermäßigten Gebührensätze gelten für a) Veranstaltungen örtlicher Vereine und Organisationen, b) örtliche kirchliche Veranstaltungen, c) Tagungen und Kongresse, für die ein öffentliches Interesse besteht, d) Veranstaltungen öffentlicher Institutionen, soweit der Veranstaltungszweck öffentlichen Interessen dient, e) politische Parteien, die im Bundestag, Landtag oder im Gemeinderat vertreten sind, f) sportliche Veranstaltungen, soweit nicht eine Befreiung nach IV. in Frage kommt. IV. Befreiungen Gebührenfrei sind: a) der Schulturnunterricht im Rahmen des Stundenplans, b) Veranstaltungen der Schule, c) der Übungsbetrieb örtlicher Sportvereine im Rahmen der festgelegten Übungszeiten, d) der besondere erlaubte Spielbetrieb der örtlichen Sportvereine, e) Hauptproben örtlicher Vereine und Organisationen vor öffentlichen Veranstaltungen. Bodnegg, den 17. November 2006 Bürgermeisteramt

8 der Gemeinde Bodnegg & GEMEINDE BODNEGG V E R T R A G über die Benützung der Festhalle Bodnegg zwischen Art der Benützung / Veranstaltung: Zeitpunkt: Gebühren lt. Gebührenverzeichnis: M i e t e G e b ü h r e n h ö h e normal ermäßigt Halle 100,00 60,00 Küche 20,00 18,00 Empore, auf max. 15 Personen beschränkt 20,00 18,00 Z u s c h l ä g e bei Tanzveranstaltungen 70,00 60,00 Betriebskosten: Sommer/Halbjahr: ,00 40,00 Winter/Halbjahr: ,00 84,00 Putzkosten 2,5 Std.* 45,00 45,00 Brandwache 45,00 45,00 * Ein Reinigunsaufwand von mehr als 2,5 Stunden wird dem Veranstalter gesondert in Rechnung gestellt. K a u t i o n : Auf Verlangen der Gemeinde haben die Veranstalter bei Vertragsabschluß beim Bürgermeisteramt Bodnegg eine K a u t i o n in Höhe von 550,00 zu hinterlegen. Die Verkürzung der Sperrzeit und die Bewirtschaftungs-Gestattung werden gesondert erteilt und berechnet. Die Vorschriften der Benützung und der Hausordnung werden durch Unterzeichnung des Veranstalters anerkannt. Bei Tanzveranstaltungen wird die Zahl der zahlenden Gäste auf 430 Personen begrenzt. Bei Konzertbestuhlung beträgt die Anzahl der zugelassenen Personen 360 inklusive Empore ( 15 Personen).

9 Gemeinde Bodnegg H a u s o r d n u n g für die F e s t h a l l e in Bodnegg 1. Der Wirtschaftsbetrieb in der Gemeindehalle ist in einer dem Ansehen der Gemeinde Bodnegg entsprechenden Weise zu führen. Speisen und Getränke müssen von einwandfreier Beschaffenheit und Zubereitung sein. Die Preise müssen angemessen sein und den in den übrigen Bodnegger Lokalen üblichen Sätzen entsprechen. 2. Beginn und Ende der Veranstaltungen richten sich nach den im Vertrag festgelegten Zeiten. Der Veranstalter hat dafür zu sorgen, daß als Schluß der Veranstaltung der vereinbarte Zeitpunkt eingehalten wird. Während dieser Zeit sind auch die in der Garderobe verwahrten Gegenstände abzuholen. Sollte sich der Beginn der Veranstaltung gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt ändern, ist dies dem Beauftragten der Gemeinde rechtzeitig mitzuteilen. Andernfalls entstehen zusätzlichen Kosten für das eingeteilte Personal. 3. Für die Einrichtung des Saales gilt der Bestuhlungsplan, sofern nicht vor der Veranstaltung etwas anderes festgelegt wurde. Der Standort des Mobilars und anderer Einrichtungsgegenstände darf nur vom Personal der Gemeinde verändert werden. 4. Die feuer- und sicherheitspolizeilichen Vorschriften sind genau einzuhalten. Für Veranstaltungen ist eine Brandwache zu stellen. 5. Fenster sind ab 0:00 Uhr (Mitternacht) geschlossen zu halten. 6. Die technischen Anlagen wie z. B. die Lautsprecher- und Scheinwerferanlagen, dürfen nur von Beauftragten der Gemeinde bedient werden. Mit einer von der Gemeinde beauftragten Person ist die Durchführung der Veranstaltung abzustimmen. Das Entgelt ist direkt mit dem Beauftragten abzurechnen. 7. Mäntel, Schirme, Stöcke (ausgenommen von Gehbehinderten), Einkaufstaschen und Gepäckstücke müssen in der Garderobe abgelagert werden. Gegen Entrichtung einer Gebühr, erhält der Besucher eine Nummernmarke, die ihn zur Wiederabholung des verwahrten Gegenstandes berechtigt. Die Garderobe darf erst verlassen werden, wenn sämtliche Garderobenmarken zurückgebracht worden sind. Bei Verlust einer Marke ist an die aufsichtsführende Person ein Betrag von 1,50 für die Ersatzbeschaffung zu entrichten, sowie die Entgegennahme des Kleidungsstücks durch Unterschrift zu bestätigen. Eine Haftung für die Garderobe wird grundsätzlich nicht übernommen. 8. Dekorationen, Aufbauten und dergleichen dürfen nur an den dafür vorhergesehenen Konstruktionen angebracht werden. Eine Genehmigung der Beauftragten der Gemeinde ist vorher einzuholen. Die Dekorationen müssen feuerhemmend imprägniert sein. Etwaige besondere Richtlinien der Baupolizeibehörde sind zu beachten. Das Benageln und Bemalen der Wände innen und außen sowie der Fußböden und sonstiger Einrichtungen ist nicht gestattet. Gegenstände, die nicht standsicher aufgestellt werden können, müssen durch anderweitige Abstützung gesichert werden. Begehbare Einrichtungen müssen Vorrichtungen zum Schutz gegen das Abstürzen von Personen und das Herabfallen von Gegenständen haben. Nach der Veranstaltung sind Dekorationen, Aufbauten usw. vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.

10 9. Feuerwerkskörper sowie andere pyrotechnische Erzeugnisse dürfen in den Hallen nicht abgebrannt werden; der Umgang mit Feuer und offenem Licht ist untersagt. 10. Die Halle wird von der mit der Gemeinde im Vertrag stehenden Getränkefirma mit Getränken beliefert. Getränke dürfen nicht mitgebracht werden. Andere Personen dürfen in und vor den Hallen keine Waren zum Verkauf anbieten. 11. Fundgegenstände sind beim Hausmeister oder auf der Gemeindeverwaltung abzugeben. 12. Der Veranstalter hat die Pflicht, mitgebrachte Gegenstände nach der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. 13. Den Besuchern stehen Parkplätze in der Umgebung zur Verfügung. Die Zufahrten und Notausgänge dürfen keinesfalls mit parkenden Fahrzeugen versperrt werden. Auf den Parkplätzen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung. 14. Sie sind verpflichtet, vor Beginn der Veranstaltung das Schild für den Schwerbehinderten-Parkplatz (beim Kohleschuppen) aufzuklappen. Sowie nach der Veranstaltung wieder zu schließen. 15. Tiere dürfen nicht in die Halle gebracht werden. 16. Für die Benutzung der Küche und des Schankraumes werden besondere Weisungen (siehe Merkblatt für die Bewirtschaftung) erlassen. 17. Die von der Gemeinde überlassenen Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln. 18. Die Küche, der Schankraum und die gesamte Einrichtung ist stets tadellos rein zu halten. 19. Im Anschluss an jede Veranstaltung sind die Stühle und Tische im Garderobenraum ordentlich zu stapeln und zwar 10 Tische pro Wagen und 10 Stühle aufeinander. 20. Nach der Veranstaltung ist der Saal und die sonstigen Räumlichkeiten gründlich zu reinigen (Saal, Galerie und Garderoben besenrein; Küche, Flur und sanitäre Einrichtungen naß). 21. Für ordnungsgemäße Beleuchtung der Zu- und Abgänge, des Hallenflurs, der WC's usw. ist zu sorgen. Bei Nichtbeachtung haftet der Veranstalter für Schäden. 22. Die Garderobe wird auf Kosten des Veranstalters betrieben. 23. Es ist eine Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung abzuschließen, die sich auf das Personal und die Gäste erstrecken muß. 24. Das Besteigen der Tische und Stühle ist nicht erlaubt. Vorstehende Bedingungen werden hiermit vom Veranstalter unter gleichzeitiger Bezahlung der Gebühren unwiderruflich anerkannt Bodnegg, den...veranstalter... (Unterschrift)

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