Pfarrgemeinderat, Pfarreienrat

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1 Pfarrgemeinderat, Pfarreienrat Hinführung Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte Die überarbeitete Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte greift die Erfahrungen der Räte in den letzten Jahren auf und versucht, sie entsprechend der Herausforderungen der kommenden Jahre zu integrieren. Verändert haben sich im Wesentlichen: Die Gliederung der Ordnung unterscheidet klarer zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarreienrat in einer Pfarreiengemeinschaft sowie dem Pfarrgemeinderat einer Pfarrei, die zu keiner Pfarreiengemeinschaft gehört. Die Aufgabenprofile des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates werden geschärft sowie die verbindliche Zusammenarbeit wird klarer benannt. Die Mitgliedschaft der amtlichen Mitglieder ist entsprechend der Herausforderung der pastoralen Räume differenzierter zu gestalten. So wird in den vorgelegten Ordnungen deutlich, dass der Pfarreienrat in Zukunft das pastorale Gremium sein soll, das die Grundlagen für die gesamte Pfarreiengemeinschaft legt. Die einzelnen Pfarrgemeinderäte vor Ort werden damit entlastet und können sich auf die konkreten Fragen der jeweiligen Pfarrei konzentrieren. Auch für die Pfarrer, Kooperatoren, Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten soll es zu einer Entlastung kommen. Im Pfarreienrat sind sie alle vertreten. In den einzelnen Pfarrgemeinderäten kann per Delegation durch den Pfarrer eine arbeitsteilige Begleitung gewährleistet bleiben. Weitere Informationen unter: Bei der Bildung des Pfarreienrates sind entsprechend der Situation vor Ort verschiedene Vorgehensweisen möglich.

2 Ordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (O-PGR) Präambel Seitdem im Bistum Trier 1965 erstmals Pfarrausschüsse gebildet wurden, engagieren sich zehntausende Frauen, Männer und junge Menschen in den Pfarrgemeinderäten und mittlerweile auch in den Pfarreienräten. Sie bringen sich ein mit ihren Erfahrungen und Kompetenzen, mit ihrer Kraft und ihrer Zeit. Sie sind mitverantwortlich, das kirchliche Leben zu gestalten. Das Zweite Vatikanische Konzil (1962 bis 1965) hat in besonderer Weise die Verantwortung des ganzen Volkes Gottes betont. Alle Glieder des Gottesvolkes sind durch Taufe und Firmung gemeinsam berufen. Alle haben in gemeinsamer Verantwortung Teil am Heilsauftrag der Kirche zum Dienst an den Menschen. Die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland (1971 bis 1975) hat die Umsetzung der Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils gefördert. Im Beschluss Dienste und Ämter heißt es: Damit alle ihre Verantwortung für die Gemeinde auf wirksame Weise wahrnehmen können, gibt es in der Kirche von Anfang an Gremien der gemeinsamen Verantwortung. Die Räte sind dazu da, ein einmütiges Handeln aus dem gemeinsamen Glauben heraus zu ermöglichen. Angesichts unserer sich immer schneller verändernden Gesellschaft sind wir als Christinnen und Christen herausgefordert, mit Mut und Bereitschaft zur Veränderung auch heute den Menschen die Frohe Botschaft glaubwürdig zu verkünden. Als Volk Gottes unterwegs stellt sich unsere Bistumskirche so immer wieder den Fragen und Nöten unserer Zeit, im Vertrauen auf das Wirken des Heiligen Geistes in der Welt von heute. Der Strukturplan 2020 gibt uns neue Räume als Bezugsgröße für unser kirchliches Handeln vor. Gerade in den kommenden Jahren gilt es, Brücken zwischen den Gemeinden zu bauen, um Tragendes zu bewahren, aber auch mutig und entschieden das aufzugeben, was nicht mehr tragfähig ist. Es gilt, gemeinsam neu auf Menschen zuzugehen und Zeichen des Wirkens Gottes in den unterschiedlichen Lebenswelten zu entdecken. Dabei ist das Mitwirken in den verfassten Gremien notwendig und von zunehmender Bedeutung. Gerade mit ihrer verbindlichen und institutionalisierten Form der Mitverantwortung und der Vernetzung untereinander und in der Gesellschaft nehmen die Räte eine Schlüsselfunktion im Aufbau lebendiger christlicher Gemeinschaften ein. Die Botschaft Jesu Christi will den Menschen Orientierung und Zuversicht für die Gestaltung ihres Lebens und zur Gesellschaft geben. So sind wir dazu berufen, den Glauben zu praktizieren durch geschwisterlichen Dienst am Nächsten, den Glauben zu verkünden durch persönliches Zeugnis in Wort und Tat, den Glauben zu feiern in Gottesdienst und Sakramenten und so Orte christlicher Gemeinschaft miteinander aufzubauen. 1. Abschnitt A Der Pfarrgemeinderat und der Pfarreienrat in einer Pfarreiengemeinschaft Der Pfarrgemeinderat einer Pfarrei in einer Pfarreiengemeinschaft 1 Grundsatz (1) Der Pfarrgemeinderat ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung und Koordinierung des Laienapostolates in der Pfarrei und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat. (2) Der Pfarrgemeinderat ist dem Aufbau einer lebendigen Gemeinde, der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi, der Feier des Glaubens im Gottesdienst und dem Dienst an den Nächsten verpflichtet. (3) In jeder Pfarrei ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden. 2 Rechte (1) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Pfarrgemeinderates tragen zusammen mit dem

3 Pfarrer und den im pastoralen Dienst der Pfarrei stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für das Gemeindeleben. (2) In allen die Pfarrei betreffenden Fragen soll der Pfarrgemeinderat, je nach Sachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen, beratend oder beschließend mitwirken und für die Durchführung sorgen. Im Bereich des Weltdienstes kann der Pfarrgemeinderat in eigener Verantwortung Entscheidungen treffen und tätig werden. Im Bereich der Pastoral unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer und wirkt beratend mit, soweit diese Ordnung in einzelnen Angelegenheiten dem Pfarrgemeinderat nicht weitergehende Rechte zukommen lässt. (3) Die Zustimmung des Pfarrgemeinderates ist notwendig vor Entscheidungen über: a) Aktivitäten, Maßnahmen und Projekte im Bereich des Weltdienstes; b) die Gestaltung von Festtagen der Pfarrei; c) öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei. (4) Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über: a) Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in der Pfarrei. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, bei der Erstkommunion, am Fronleichnamsfest und bei Begräbnisfeiern; b) die Festlegung der regelmäßigen Gottesdienstzeiten in der Pfarrei; c) die Gestaltung des liturgischen Lebens; d) Neubauten, Umbauten oder Nutzung von Kirche, Pfarrhaus und anderen pfarreigenen oder von der Pfarrei genutzten Gebäuden und Anlagen; e) den Erlass von Hausordnungen für Pfarrund Jugendheime; f) die technische und künstlerische Ausstattung der Kirche; g) die Änderung der Pfarrstruktur. Die Punkte a) bis e) sind mit dem Pfarreienrat abzustimmen. (5) Der Pfarrgemeinderat ist zu informieren über: a) die Arbeit des Seelsorgeteams; b) besondere pastorale Situationen in der Gemeinde; c) künftig zu erwartende Entwicklungen; d) die Arbeit und die Beschlüsse überpfarrlicher Gremien (Pfarreienrat, Dekanatsrat, Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes) e) Gesetze und Verordnungen des Bischofs, welche die Pfarrei betreffen. 3 Aufgaben (1) Der Pfarrgemeinderat berät pastorale Schwerpunkte und gibt Hinweise an den Pfarreienrat zur pastoralen Planung der Pfarreiengemeinschaft. (2) Auf der Basis der pastoralen Planung der Pfarreiengemeinschaft bestimmt der Pfarrgemeinderat seine Aufgaben und sorgt für die Durchführung. (3) Der Pfarrgemeinderat bemüht sich, das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrei zu entwickeln und die Charismen (Geistesgaben) in der Pfarrei zu entdecken. Er sucht Verantwortliche für die verschiedenen Dienste und unterstützt sie bei ihrer Tätigkeit. (4) Der Pfarrgemeinderat ist mitverantwortlich für ein Netzwerk von Personen, die sich in den Pfarrbezirken um die Anliegen der Menschen und der Pfarrei kümmern; er sorgt für die Unterstützung und Begleitung dieser Kontakt

4 und Bezugspersonen. Der Pfarrgemeinderat informiert sich über die Arbeit von Gruppen und Verbänden, die in der Pfarrei tätig sind. (5) Der Pfarrgemeinderat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Kirchengemeinde entsprechend der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte im Bistum Trier. (6) Der Pfarrgemeinderat wählt Delegierte gemäß 17 in den Pfarreienrat. (7) Der Pfarrgemeinderat berichtet regelmäßig mehrfach jährlich über seine Arbeit. Das beinhaltet zumindest die Veröffentlichung der Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung in ortsüblicher Weise (Schaukasten, Pfarrbrief, Webseite o.ä.) und die Veröffentlichung eines Ergebnisprotokolls in ähnlicher Weise. (8) Der Pfarrgemeinderat kann beschließen, bei Bedarf die Pfarreimitglieder zu einer Pfarrversammlung einzuladen. In der Pfarrversammlung werden Fragen des kirchlichen Lebens erörtert sowie Anregungen und Vorschläge für die Arbeit des Pfarrgemeinderates gegeben und aufgenommen. (9) Der Pfarrgemeinderat richtet sich in seiner Arbeitsweise in der Regel nach der Mustergeschäftsordnung. 4 Zusammensetzung (1) Der Pfarrgemeinderat besteht aus amtlichen, gewählten und berufenen Mitgliedern. (2) Amtliches Mitglied des Pfarrgemeinderates einer Pfarrei, die zu einer Pfarreiengemeinschaft gehört, ist der Pfarrer. Kooperatoren, Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die einen Seelsorgeauftrag für die Pfarrei haben, können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates teilnehmen. Der Pfarrer kann seine Mitgliedschaft in Einzelfällen oder auf Dauer auf ein anderes Mitglied des Seelsorgeteams delegieren. (3) Die gewählten Mitglieder werden von den Wahlberechtigten der Pfarrei nach näherer Maßgabe der Wahlordnung unmittelbar und geheim gewählt. Die zu wählende Zahl wird vom amtierenden Pfarrgemeinderat vor der Wahl festgelegt. Sie beträgt mindestens 6 und höchstens 12 Mitglieder. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bilden die Ersatzliste. Sie treten bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus dem Pfarrgemeinderat in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen in den Pfarrgemeinderat ein. (4) In Pfarreien, die aus mehreren Pfarrbezirken bestehen, kann vor der Wahl durch den Pfarrgemeinderat festgelegt werden, wie viele Mitglieder aus jedem Pfarrbezirk zu wählen sind. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden. (5) Die Berufung weiterer Mitglieder erfolgt durch den Pfarrer nach Zustimmung durch die Mehrheit der amtlichen und gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates (vgl. 15 der Wahlordnung). Die Anzahl der berufenen Mitglieder beträgt höchstens die Hälfte der Anzahl der gewählten Mitglieder. Bei Ausscheiden eines berufenen Mitglieds findet eine Nachberufung gemäß Satz 1 statt. (6) Bei der Berufung sind für die Pfarrei bedeutsame Zielgruppen, insbesondere die Jugend, zu berücksichtigen, sofern sie nicht schon un-

5 ter den gewählten Mitgliedern vertreten sind. (7) Wenn in einer Pfarrei die Pfarrbezirke nicht hinreichend im Pfarrgemeinderat durch gewählte Mitglieder vertreten sind, soll bei der Berufung berücksichtigt werden, dass jeder Pfarrbezirk durch zumindest ein Mitglied im Pfarrgemeinderat vertreten ist. (8) Sofern Pfarrbezirke weder durch gewählte noch durch berufene Mitglieder vertreten sein können, kann der Bischof insbesondere für größere Pfarrbezirke auf begründeten schriftlichen Antrag gestatten, über die in Abs. 5 vorgesehene Zahl bis zu drei weitere Mitglieder aus den betroffenen Pfarrbezirken zu berufen. Der Antrag ist an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten. 5 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist, wer Mitglied der katholischen Kirche ist, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat. (2) Wahlberechtigt sind auch Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Trier haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen. Sie haben nachzuweisen, dass sie aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind. (3) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen des 7 Abs. 1 dieser Ordnung erfüllt. (4) Gewählt werden können außerhalb der Pfarrei wohnhafte Katholiken, sofern sie in der Pfarrei wichtige Dienste wahrnehmen. 6 Amtsdauer (1) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Sie beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung. Der bisherige Pfarrgemeinderat führt die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Pfarrgemeinderates weiter, längstens jedoch für die Dauer von 16 Wochen über den für die Wahl angeordneten Termin hinaus. Muss die Wahl wiederholt werden, wird der Wahltermin gemäß 1 der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (WO) festgesetzt. (2) Kommt die Wahl eines Pfarrgemeinderates nicht zustande, so entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall. (3) Kann sich ein neuer Pfarrgemeinderat nicht konstituieren, entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall. (4) Neuwahlen sind erforderlich, wenn die Ersatzliste erschöpft und die Mitgliederzahl unter die Beschlussfähigkeit gesunken ist. (5) Ist eine Neuwahl erforderlich und beträgt die restliche Amtszeit weniger als zwei Jahre, so kann der Bischof auf Antrag der oder des gemäß 2 Absatz 5 Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (WO) vom 8. Februar 2007 (KA 2007 Nr. 25) Zuständigen die Amtsdauer bis zur übernächsten Wahl verlängern. 7 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat setzt voraus, dass das Mitglied nicht durch kir

6 chenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchengliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist. (2) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt durch den Bischof auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers nach Einschaltung der beim Bistum eingerichteten Schlichtungsstelle. (3) Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig. Ausgenommen sind Mitglieder kraft Amtes. 8 Ehrenamt (1) Das Amt der gewählten und berufenen Mitglieder des Pfarrgemeinderates und des Pfarreienrates ist ein Ehrenamt. (2) Zu Beginn der Amtszeit werden die Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch den Pfarrer in einem Gottesdienst vorgestellt. 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht in der Regel aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und dem Pfarrer bzw. dem von ihm delegierten Mitglied des Seelsorgeteams. Auf Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. (2) Der Pfarrgemeinderat wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. In der Regel soll die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ein Laie sein, die bzw. der nicht hauptamtlich im Dienst der Pfarrei steht. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einmalige Wiederwahl der bzw. des Vorsitzenden ist möglich. (3) Der Vorstand entscheidet in Fragen, die zwischen den Sitzungen des Pfarrgemeinderates zu regeln sind. Der Pfarrgemeinderat ist darüber in der nächsten Sitzung zu informieren. (4) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 10 Beschlussfähigkeit Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch eine neue Einladung zur Sitzung mit demselben Tagesordnungspunkt einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. 11 Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde (1) Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat müssen bei allen wichtigen, die Pfarrei betreffenden Fragen kooperieren. (2) Um die Kooperation zu gewährleisten, wählt der Pfarrgemeinderat in der Regel aus dem Vorstand eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für den Verwaltungsrat. Diese Person nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Ebenso nimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Verwaltungsrates an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates beratend teil. (3) Der Pfarrgemeinderat gibt auf der Grundlage der pastoralen Schwerpunktsetzung Empfehlungen für die Vermögensverwaltung und die

7 Aufstellung des Haushaltsplanes. (4) Zum Entwurf des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde nimmt der Pfarrgemeinderat schriftlich Stellung. Diese Stellungnahme ist dem Haushaltsplan bei der Vorlage an den Bischöflichen Generalvikar beizufügen. 12 Arbeitsgremien (1) Der Pfarrgemeinderat bildet je nach Bedarf Sachausschüsse, Projektgruppen, Arbeitsgruppen oder benennt Beauftragte für bestimmte Sachbereiche, die in ihrer Arbeit dem Pfarrgemeinderat verantwortlich sind. (2) Beauftragte für bestimmte Sachbereiche bzw. Mitglied in den Arbeitsgremien können auch Personen sein, die nicht Mitglied im Pfarrgemeinderat sind. (3) Jeder Sachausschuss, jede Projektgruppe oder Arbeitsgruppe wählt eine Sprecherin bzw. einen Sprecher. 13 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich. (2) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind nicht öffentlich, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder der Pfarrgemeinderat die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Bei den Berichten aus der Arbeit des Verwaltungsrates und der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes im Pfarrgemeinderat muss festgelegt werden, zu welchen Punkten die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen muss. (3) Anwesende, die nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn, dass der Pfarrgemeinderat mehrheitlich anders beschließt. (4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. 14 Schlichtung (1) Erklärt der Pfarrer förmlich, dass er aus zwingenden Gründen, die sich aus seiner Verantwortung als Leiter der Pfarrei ergeben, einem zur Beschlussfassung anstehenden Antrag nicht zustimmen kann, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist innerhalb von vier Wochen erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll der Dechant als Vermittler angerufen werden. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann die beim Bistum eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. (2) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, soll der Dechant als Vermittler angerufen werden. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann die beim Bistum eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen

8 B Der Pfarreienrat einer Pfarreiengemeinschaft 15 Grundsatz (1) In den Pfarreiengemeinschaften der pastoralen Einheiten, wie der Strukturplan 2020 für das Bistum Trier vom 28. Juni 2007 (KA 2007 Nr. 109) sie ausweist, ist ein Pfarreienrat zur verbindlichen Zusammenarbeit der Pfarreien der Pfarreiengemeinschaft in pastoralen Fragen zu bilden. (2) Die Pfarrgemeinderäte und Kirchengemeinderäte einer Pfarreiengemeinschaft richten den Pfarreienrat auf der Ebene der Pfarreiengemeinschaft ein. (3) Fasst der Pfarreienrat Beschlüsse gemäß 20 Absätze 1 und 2, sind diese verbindlich für die einzelnen Pfarrgemeinderäte und Kirchengemeinderäte. (4) Auf den Pfarreienrat finden die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat in einer Pfarreiengemeinschaft ( 1-14) Anwendung, soweit keine anderen Regelungen getroffen sind. 16 Zusammensetzung des Pfarreienrates (1) Der Pfarreienrat besteht aus den amtlichen Mitgliedern und den Delegierten, die in den Pfarrgemeinderäten oder den Kirchengemeinderäten der Pfarreiengemeinschaft gewählt werden. In der Regel sollte ein Mitglied der jeweiligen Delegation aus dem Vorstand des Pfarrgemeinderates kommen. (2) Amtliche Mitglieder sind der Pfarrer, die Kooperatoren sowie Diakone und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die einen Seelsorgeauftrag für die Pfarreiengemeinschaft haben. 17 Bildung des Pfarreienrates (1) Unmittelbar nach den konstituierenden Sitzungen der Pfarrgemeinderäte oder der Kirchengemeinderäte treffen sich auf Einladung des Pfarrers die Vorsitzenden und verabreden einvernehmlich die Größe des Pfarreienrates und die Zahl der Delegierten. In der Regel haben die Delegationen der Pfarrgemeinderäte oder der Kirchengemeinderäte die gleiche Größe. (2) Ausnahmen, die die Größe einzelner Pfarreien besonders berücksichtigen, müssen einvernehmlich beschlossen werden. (3) Kann Einvernehmlichkeit nicht erzielt werden, richtet sich die Zahl der zu wählenden Mitglieder nach der Anzahl der Katholiken: bis Katholiken: 1 Mitglied von bis Katholiken: 2 Mitglieder von bis Katholiken: 3 Mitglieder ab Katholiken: 4 Mitglieder (4) In den anschließenden Pfarrgemeinderatssitzungen wählen die Pfarrgemeinderäte oder Kirchengemeinderäte ihre Delegierten in den Pfarreienrat. (5) Wird bei der Bildung des Pfarreienrates keine einvernehmliche Lösung gemäß Absatz (1) gefunden, wählen die Pfarrgemeinderäte ihre Delegierten in den Pfarreienrat. (6) Bis zur Wahl der bzw. des Vorsitzenden des Pfarreienrates führt der Pfarrer den Vorsitz. (7) Die Bildung des Pfarreienrates muss bis zu dem vom Bischof festgesetzten Termin abgeschlossen sein. 18 Vorstand des Pfarreienrates (1) Der Vorstand besteht in der Regel aus der bzw. dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertre-

9 tenden Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw. dem Schriftführer und dem Pfarrer. Auf Beschluss des Pfarreienrates kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. (2) Der Pfarreienrat wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. In der Regel soll die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ein Laie sein, die bzw. der nicht hauptamtlich im Dienst einer Pfarrei steht. Wählbar sind Mitglieder des Pfarreienrates, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einmalige Wiederwahl der bzw. des Vorsitzenden ist möglich. (3) Der Vorstand entscheidet in Fragen, die zwischen den Sitzungen des Pfarreienrates zu regeln sind. Der Pfarreienrat ist darüber in der nächsten Sitzung zu informieren. (4) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Pfarreienrat nach außen. 19 Beschlussfähigkeit Der Pfarreienrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch eine neue Einladung zur Sitzung mit demselben Tagesordnungspunkt einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. (1) Mit Blick auf die pastoralen Hinweise der einzelnen Pfarrgemeinderäte und Kirchengemeinderäte und auf das Gemeinsame erarbeitet der Pfarreienrat eine pastorale Planung für die Pfarreiengemeinschaft und verabredet die Aufgaben und die Umsetzung in der Pfarreiengemeinschaft. (2) Der Pfarreienrat ist verantwortlich für die Vernetzung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zwischen den Pfarrgemeinden und unterstützt sie bei ihrer Tätigkeit. (3) Nach Anhörung der Pfarrgemeinderäte und Kirchengemeinderäte berät der Pfarreienrat auf jeden Fall vor Entscheidungen über: a) Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in der Pfarreiengemeinschaft. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonnund Feiertagen, bei der Erstkommunion, der Firmung, am Fronleichnamsfest und bei Begräbnisfeiern; b) die Festlegung der regelmäßigen Gottesdienstzeiten in der Pfarreiengemeinschaft; c) die Gestaltung des liturgischen Lebens. (4) Der Pfarreienrat erstellt ein Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit in der Pfarreiengemeinschaft. (5) In Dekanaten mit bis zu vier pastoralen Räumen wählt der Pfarreienrat drei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus seiner Mitte in den Dekanatsrat; in Dekanaten mit mehr als vier pastoralen Räumen zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus seiner Mitte in den Dekanatsrat. Davon sollte eine Person aus dem Vorstand des Pfarreienrates kommen. Die Vertreter bzw. Vertreterinnen berichten regelmäßig Aufgaben und Arbeitsweise des Pfarreienrates 21 Zusammenarbeit mit der Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes (1) Der Pfarreienrat und die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes müssen bei

10 2. Abschnitt allen wichtigen die Pfarreiengemeinschaft betreffenden Fragen kooperieren. (2) Um die Kooperation zu gewährleisten, wählt der Pfarreienrat aus dem Vorstand eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes. Diese Person nimmt an den Sitzungen der Verbandsvertretung beratend teil. Ebenso nimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Verbandsvertretung an den Sitzungen des Pfarreienrates beratend teil. (3) In einer gemeinsamen Sitzung von Pfarreienrat und Verbandsvertretung, zu der von den Vorsitzenden der Gremien gemeinsam eingeladen wird, gibt der Pfarreienrat auf der Grundlage der pastoralen Planung Empfehlungen für die Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Haushaltsplanes des Kirchengemeindeverbandes. Ein Protokoll dieser Sitzung ist dem Haushaltsplan bei der Vorlage an den Bischöflichen Generalvikar beizufügen. 22 Pfarreienrat in einem Seelsorgebezirk Auf den Pfarreienrat eines Seelsorgebezirkes (can CIC) finden die analog Anwendung. Der Pfarrgemeinderat einer Pfarrei, die zu keiner Pfarreiengemeinschaft gehört 23 Grundsatz (1) Der Pfarrgemeinderat ist einerseits das vom Bischof anerkannte Organ zur Förderung und zur Koordinierung des Laienapostolates in der Pfarrei und andererseits der für die Pfarrei vorgesehene Pastoralrat. (2) Der Pfarrgemeinderat ist dem Aufbau einer lebendigen Gemeinde, der Verkündigung der Botschaft Jesu Christi, der Feier des Glaubens im Gottesdienst und dem Dienst an den Nächsten verpflichtet. (3) In jeder Pfarrei ist ein Pfarrgemeinderat zu bilden. 24 Rechte (1) Die gewählten und berufenen Mitglieder des Pfarrgemeinderates tragen zusammen mit dem Pfarrer und den im pastoralen Dienst der Pfarrei stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verantwortung für das Gemeindeleben. (2) In allen die Pfarrei betreffenden Fragen soll der Pfarrgemeinderat, je nach Sachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen, beratend oder beschließend mitwirken und für die Durchführung sorgen. Im Bereich des Weltdienstes kann der Pfarrgemeinderat in eigener Verantwortung Entscheidungen treffen und tätig werden. Im Bereich der Pastoral unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer und wirkt beratend mit, soweit diese Ordnung in einzelnen Angelegenheiten dem Pfarrgemeinderat nicht weitergehende Rechte zukommen lässt. (3) Die Zustimmung des Pfarrgemeinderates ist notwendig vor Entscheidungen über: a) Aktivitäten, Maßnahmen und Projekte im Bereich des Weltdienstes; b) die Gestaltung von Festtagen der Pfarrei; c) öffentliche Veranstaltungen der Pfarrei. (4) Der Pfarrgemeinderat ist zu hören vor Entscheidungen über:

11 a) Regelungen der gottesdienstlichen Feiern in der Pfarrei. Dies gilt unter anderem für Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, bei der Erstkommunion, am Fronleichnamsfest und bei Begräbnisfeiern; b) die Festlegung der regelmäßigen Gottesdienstzeiten in der Pfarrei; c) die Gestaltung des liturgischen Lebens; d) Neubauten, Umbauten oder Nutzung von Kirche, Pfarrhaus und anderen pfarreigenen oder von der Pfarrei genutzten Gebäuden und Anlagen; e) den Erlass von Hausordnungen für Pfarrund Jugendheime; f) die technische und künstlerische Ausstattung der Kirche; g) die Änderung der Pfarrstruktur. (5) Der Pfarrgemeinderat ist zu informieren über: a) die Arbeit des Seelsorgeteams; b) besondere pastorale Situationen in der Gemeinde; c) künftig zu erwartende Entwicklungen; d) die Arbeit und die Beschlüsse überpfarrlicher Gremien (Dekanatsrat). e) Gesetze und Verordnungen des Bischofs, welche die Pfarrei betreffen. 25 Aufgaben (1) Der Pfarrgemeinderat erarbeitet eine pastorale Planung für die Pfarrei. (2) Auf der Basis dieser pastoralen Planung bestimmt der Pfarrgemeinderat seine Aufgaben und sorgt für die Durchführung. (3) Der Pfarrgemeinderat bemüht sich, das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrei zu entwickeln und die Charismen (Geistesgaben) in der Pfarrei zu entdecken. Er sucht Verantwortliche für die verschiedenen Dienste und unterstützt sie bei ihrer Tätigkeit. (4) Der Pfarrgemeinderat ist mitverantwortlich für ein Netzwerk von Personen, die sich in den Pfarrbezirken um die Anliegen der Menschen und der Pfarrei kümmern; er sorgt für die Unterstützung und Begleitung dieser Kontakt- und Bezugspersonen. Der Pfarrgemeinderat informiert sich über die Arbeit von Gruppen und Verbänden, die in der Pfarrei tätig sind. (5) Der Pfarrgemeinderat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für die Kirchengemeinde entsprechend der Ordnung für die Wahl der Verwaltungsräte im Bistum Trier. (6) In Dekanaten mit bis zu vier pastoralen Räumen wählt der Pfarrgemeinderat drei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus seiner Mitte in den Dekanatsrat; in Dekanaten mit mehr als vier pastoralen Räumen zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen aus seiner Mitte in den Dekanatsrat. Davon sollte eine Person aus dem Vorstand des Pfarrgemeinderates kommen. Die Vertreter bzw. Vertreterinnen berichten regelmäßig. (7) Der Pfarrgemeinderat berichtet regelmäßig mehrfach jährlich über seine Arbeit. Das beinhaltet zumindest die Veröffentlichung der Tagesordnung der jeweils nächsten Sitzung in ortsüblicher Weise (Schaukasten, Pfarrbrief, Webseite o.ä.) und die Veröffentlichung eines Ergebnisprotokolls in ähnlicher Weise. (8) Der Pfarrgemeinderat kann beschließen, bei Bedarf die Pfarreimitglieder zu einer Pfarrversammlung einzuladen. In der Pfarrversammlung werden Fragen des kirchlichen Lebens erörtert sowie Anregungen und Vorschläge für die Arbeit des Pfarrgemeinderates 16 17

12 gegeben und aufgenommen. (9) Der Pfarrgemeinderat richtet sich in seiner Arbeitsweise in der Regel nach der Mustergeschäftsordnung. 26 Zusammensetzung (1) Der Pfarrgemeinderat besteht aus amtlichen, gewählten und berufenen Mitgliedern. (2) Amtliche Mitglieder sind der Pfarrer, die Kooperatoren sowie Diakone und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, die einen Seelsorgeauftrag für die Pfarrei haben. (3) Die gewählten Mitglieder werden von den Wahlberechtigten der Pfarrei nach näherer Maßgabe der Wahlordnung unmittelbar und geheim gewählt. Die zu wählende Zahl wird vom amtierenden Pfarrgemeinderat vor der Wahl festgelegt. Sie beträgt mindestens 12 und höchstens 18 Mitglieder. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden. Die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bilden die Ersatzliste. Sie treten bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds aus dem Pfarrgemeinderat in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen in den Pfarrgemeinderat ein. (4) In Pfarreien, die aus mehreren Pfarrbezirken bestehen, kann vor der Wahl durch den Pfarrgemeinderat festgelegt werden, wie viele Mitglieder aus jedem Pfarrbezirk zu wählen sind. Dieser Beschluss muss mit der Aufforderung, Wahlvorschläge zu unterbreiten, veröffentlicht werden. (5) Die Berufung weiterer Mitglieder erfolgt durch den Pfarrer nach Zustimmung durch die Mehrheit der amtlichen und gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates (vgl. 15 der Wahlordnung). Die Anzahl der berufenen Mitglieder beträgt höchstens die Hälfte der Anzahl der gewählten Mitglieder. Bei Ausscheiden eines berufenen Mitglieds findet eine Nachberufung gemäß Satz 1 statt. (6) Bei der Berufung sind für die Pfarrei bedeutsame Zielgruppen, insbesondere die Jugend, zu berücksichtigen, sofern sie nicht schon unter den gewählten Mitgliedern vertreten sind. (7) Wenn in einer Pfarrei die Pfarrbezirke nicht hinreichend im Pfarrgemeinderat durch gewählte Mitglieder vertreten sind, soll bei der Berufung berücksichtigt werden, dass jeder Pfarrbezirk durch zumindest ein Mitglied im Pfarrgemeinderat vertreten ist. (8) Sofern Pfarrbezirke weder durch gewählte noch durch berufene Mitglieder vertreten sein können, kann der Bischof insbesondere für größere Pfarrbezirke auf begründeten schriftlichen Antrag gestatten, über die in Abs. 5 vorgesehene Zahl bis zu drei weitere Mitglieder aus den betroffenen Pfarrbezirken zu berufen. Der Antrag ist an das Bischöfliche Generalvikariat zu richten. 27 Wahlrecht (1) Wahlberechtigt ist, wer Mitglied der katholischen Kirche ist, am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrei seinen Wohnsitz hat. (2) Wahlberechtigt sind auch Katholiken, die ihren Wohnsitz nicht in der Pfarrei, jedoch im Bistum Trier haben, sofern sie am Leben der Pfarrei aktiv teilnehmen, nicht für einen anderen Pfarrgemeinderat kandidieren und die übrigen Wählbarkeitsvoraussetzungen er-

13 füllen. Sie haben nachzuweisen, dass sie aus dem Wählerverzeichnis der zuständigen Pfarrei ausgetragen worden sind. (3) Wählbar ist, wer wahlberechtigt ist und die Voraussetzungen des 29 Abs. 1 dieser Ordnung erfüllt. (4) Gewählt werden können außerhalb der Pfarrei wohnhafte Katholiken, sofern sie in der Pfarrei wichtige Dienste wahrnehmen. 28 Amtsdauer (1) Die Amtszeit des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Sie beginnt am Tag der konstituierenden Sitzung. Der bisherige Pfarrgemeinderat führt die Geschäfte bis zum Beginn der Amtszeit des neu gewählten Pfarrgemeinderates weiter, längstens jedoch für die Dauer von 16 Wochen über den für die Wahl angeordneten Termin hinaus. Muss die Wahl wiederholt werden, wird der Wahltermin gemäß 1 der Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (WO) festgesetzt. (2) Kommt die Wahl eines Pfarrgemeinderates nicht zustand, so entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall. (3) Kann sich ein neuer Pfarrgemeinderat nicht konstituieren, entscheidet der Bischof über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der pastoralen Notwendigkeit im Einzelfall. (4) Neuwahlen sind erforderlich, wenn die Ersatzliste erschöpft und die Mitgliederzahl unter die Beschlussfähigkeit gesunken ist. (5) Ist eine Neuwahl erforderlich und beträgt die restliche Amtszeit weniger als zwei Jahre, so kann der Bischof auf Antrag der oder des gemäß 2 Absatz 5 Wahlordnung für die Pfarrgemeinderäte und Pfarreienräte im Bistum Trier (WO) vom 8. Februar 2007 (KA 2007 Nr. 25) Zuständigen die Amtsdauer bis zur übernächsten Wahl verlängern. 29 Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat setzt voraus, dass das Mitglied nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung von den allen Kirchengliedern zustehenden Rechten ausgeschlossen ist. (2) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann die Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat aberkannt werden. Die Aberkennung erfolgt durch den Bischof auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers nach Einschaltung der beim Bistum eingerichteten Schlichtungsstelle. (3) Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig. Ausgenommen sind Mitglieder kraft Amtes. 30 Ehrenamt (1) Das Amt der gewählten und berufenen Mitglieder des Pfarrgemeinderates ist ein Ehrenamt. (2) Zu Beginn der Amtszeit werden die Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch den Pfarrer in einem Gottesdienst vorgestellt. 31 Vorstand (1) Der Vorstand besteht in der Regel aus der bzw. dem Vorsitzenden, der bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführerin bzw

14 dem Schriftführer und dem Pfarrer bzw. einem von ihm delegierten Mitglied des Seelsorgeteams. Auf Beschluss des Pfarrgemeinderates kann der Vorstand um bis zu zwei Beisitzer erweitert werden. (2) Der Pfarrgemeinderat wählt die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden, die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden und die Schriftführerin bzw. den Schriftführer. In der Regel soll die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende ein Laie sein, die bzw. der nicht hauptamtlich im Dienst der Pfarrei steht. Wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Einmalige Wiederwahl der bzw. des Vorsitzenden ist möglich. (3) Der Vorstand entscheidet in Fragen, die zwischen den Sitzungen des Pfarrgemeinderates zu regeln sind. Der Pfarrgemeinderat ist darüber in der nächsten Sitzung zu informieren. (4) Der bzw. die Vorsitzende vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 32 Beschlussfähigkeit Der Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. 33 Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde (1) Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat müssen bei allen wichtigen, die Pfarrei betreffenden Fragen kooperieren. (2) Um die Kooperation zu gewährleisten, wählt der Pfarrgemeinderat in der Regel aus dem Vorstand eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für den Verwaltungsrat. Diese Person nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates beratend teil. Ebenso nimmt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Verwaltungsrates an den Sitzungen des Pfarrgemeinderates beratend teil. (3) Der Pfarrgemeinderat gibt auf Grund seiner pastoralen Planung Empfehlungen für die Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Haushaltsplanes. (4) In einer gemeinsamen Sitzung von Pfarrgemeinderat und Verwaltungsrat, zu der von den Vorsitzenden der Gremien gemeinsam eingeladen wird, gibt der Pfarrgemeinderat auf der Grundlage der pastoralen Planung Empfehlungen für die Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde. Ein Protokoll dieser Sitzung ist dem Haushaltsplan bei der Vorlage an den Bischöflichen Generalvikar beizufügen. 34 Arbeitsgremien (1) Der Pfarrgemeinderat bildet je nach Bedarf Sachausschüsse, Projektgruppen, Arbeitsgruppen oder benennt Beauftragte für bestimmte Sachbereiche, die in ihrer Arbeit dem Pfarrgemeinderat verantwortlich sind. (2) Beauftragte für bestimmte Sachbereiche bzw. Mitglied in den Arbeitsgremien können auch Personen sein, die nicht Mitglied im Pfarrgemeinderat sind. (3) Jeder Sachausschuss, jede Projektgruppe oder Arbeitsgruppe wählt eine Sprecherin bzw. einen Sprecher.

15 35 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind öffentlich. (2) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind nicht öffentlich, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder der Pfarrgemeinderat die Beratung in nicht öffentlicher Sitzung beschließt. Bei den Berichten aus der Arbeit des Verwaltungsrates im Pfarrgemeinderat muss festgelegt werden, zu welchen Punkten die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung erfolgen muss. (3) Anwesende, die nicht Mitglied des Pfarrgemeinderates sind, besitzen kein Rederecht, es sei denn, dass der Pfarrgemeinderat mehrheitlich anders beschließt. (4) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. (1) Erklärt der Pfarrer förmlich, dass er aus zwingenden Gründen, die sich aus seiner Verantwortung als Leiter der Pfarrei ergeben, einem zur Beschlussfassung anstehenden Antrag nicht zustimmen kann, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage ist innerhalb von vier Wochen erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll der Dechant als Vermittler angerufen werden. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann die beim Bistum eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. (2) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit im Pfarrgemeinderat nicht mehr gegeben, soll der Dechant als Vermittler angerufen werden. Bleibt der Vermittlungsversuch erfolglos, kann die beim Bistum eingerichtete Schlichtungsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Bischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. Inkrafttreten Die vorstehende Ordnung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für Pfarrgemeinderäte im Bistum Trier vom 8. Februar 2007 (KA 2007 Nr. 151), zuletzt geändert am 21. Mai 2010 (KA 2010 Nr. 154) außer Kraft. 3. Abschnitt Schlichtung

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