Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Bretnig-Hauswalde

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1 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Bretnig-Hauswalde Verwaltungskostensatzung Die Gemeinde Bretnig Hauswalde erlässt aufgrund von 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) vom 24. September 1999 (SächsGVBl. Nr.19 S.545) in Verbindung mit 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April 1993 (SächsGVBl. S.301, ber. S.445) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Euro-bedingten und weiteren Änderung des Sächsischen Landesrechts vom (SächsGVBl. Nr.8 S.426) folgende Verwaltungskostensatzung: 1 Erhebung von Kosten für Amtshandlungen (1) Die Gemeinde Bretnig-Hauswalde erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Satzung. (2) Diese Kostensatzung gilt nicht, wenn besondere Gebührenvorschriften anzuwenden sind. 2 Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, 2. wer die Kosten gegenüber der Gemeinde Bretnig-Hauswalde schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Auslagen gemäß 10 dieser Satzung, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. (4) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Feststellung der Gebühr erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen und die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorzulegen. -2-

2 -2-3 Nichterhebung von Kosten (1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben für 1. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Akteneinsicht bei Rehabilitierungsverfahren von Opfern des Stalinismus; 2. Amtshandlungen in Angelegenheiten der öffentlichen Fürsorge (Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kriegsopferfürsorge), die Durchführung des Schwerbehindertengesetzes sowie des Ausweiswesens für Schwerbehinderte, des Wohngeldgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; 3. Amtshandlungen zur Durchführung des Wehrpflichtgesetzes sowie des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts für Angehörige der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen, 4. Amtshandlungen, die ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlasst, sind ihm die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht; 5. Auskünfte einfacher Art; 6. die Stundung, Niederschlagung oder zum Erlass von öffentlichen Abgaben; 7. die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren und Beiträgen und zur Festsetzung der in einem Vorverfahren nach 68 Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen; 8. Amtshandlungen im Rahmen eines Verfahrens über Anträge auf Unterstützungen, Beihilfen, Zuschüsse, Stipendien, Freiplätze und ähnliche Vergünstigungen sowie auf Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen zur Festsetzung von Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld und zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe; 9. Amtshandlungen, die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden; 10. die Entscheidung über Gegenvorstellungen, Aufsichtsbeschwerden, Dienstaufsichtsbeschwerden und Petitionen; 11. Amtshandlungen in wahlrechtlichen Angelegenheiten; 12. das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung; 13. Amtshandlungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zuweisungen und Zuschüssen der Gemeinde Bretnig-Hauswalde stehen; (2) Soweit im Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der Kostenfreiheit nicht erfasst. (3) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 1 können Auslagen im Sinne des 10, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, diesem auferlegt werden. -3-

3 -3-4 Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind befreit: 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. der Freistaat Sachsen, 3. die Gemeinden, alle Landkreise und sonstige kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen sowie 4. die nach den Haushaltsplänen der in Nummer 1 bis 3 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 5. die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, sowie Gegenseitigkeit gewährleistet ist, 6. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden kann. (2) Nicht befreit sind: 1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland, des Freistaates Sachsen und der anderen Länder in der Bundesrepublik Deutschland, 2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, (3) Die Gebührenfreiheit entbindet, soweit nicht anders bestimmt ist, nicht von der Zahlung der Auslagen einschließlich der Schreibauslagen. 5 Nichterhebung von Kosten wegen Unbilligkeit Die Behördenleitung der Gemeindeverwaltung Bretnig.Hauswalde kann in bestimmten Arten von Fällen bestimmen, dass Kosten nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung, selbst nach Herabsetzung auf die Mindestgebühr, unbillig wäre. 6 Höhe der Verwaltungsgebühren; Kostenverzeichnis (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach einem Kostenverzeichnis (Anlage zur Satzung). Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 2,50 bis EUR erhoben. -4-

4 -4- (2) Die Höhe der Verwaltungsgebühren ist nach dem Verwaltungsaufwand der an der Amtshandlung beteiligten Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu bemessen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. D Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen. Die Mindestgebühr beträgt 2,50 EUR, die Höchstgebühr EUR; bei Wertgebühren kann die Höchstgrenze überschritten werden. Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstandes der Amtshandlung bestimmt wird. Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können mit einer Gebühr bewertet werden. (3) Wertgebühren sind Verwaltungsgebühren, deren Höhe nach dem Wert des Gegenstandes der Amthandlung (Gegenstandswert) zu berechnen ist. Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine anders geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Die Höhe der Verwaltungsgebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz dieses Werts oder aus einem festen, auf den Wert bezogenen Betrag ergeben. (4) Werden mehrere Amtshandlungen vorgenommen, wird die Verwaltungsgebühr für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese mit anderen zusammen vorgenommen wird. Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben. (5) Mehrere Amthandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Verwaltungsgebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Gebührenverzeichnis oder in einer anderen Vorschrift bewertet ist. 7 Rahmengebühren Bei Rahmengebühren hat die kostenfestsetzende Stelle die Gebühren gemäß 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 zu bemessen. 8 Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages (1) Bei der Ablehnung eines Antrages kann die für die beantragte Amtshandlung festgesetzte Gebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden; Wertgebühren können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Gebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhöht werden. (2) Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Verwaltungsgebühr bis auf 2,50 EUR ermäßigt oder erlassen werden. (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Amtshandlung beendet ist, ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, - mindestens jedoch 2,50 EUR, zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. Die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt. -5-

5 -5-9 Rechtsbehelfsverfahren (1) Die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr ( Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das Eineinhalbfache der vollen für die Amthandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder wurde keine Amtshandlung vorgenommen, so beträgt die Rechtsbehelfsgebühr das Eineinhalbfache der Verwaltungsgebühr, die sonst für die Amtshandlung oder für ein Verfahren in erster Instanz nach 6 und 7 angefallen wäre. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr entsprechend. 8 Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Mindestgebühr beträgt 5 EUR. (2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, gilt 8 Absatz 3 entsprechend. (3) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird, dies gilt auch für Ablehnung eines Antrages. 10 Auslagen (1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit einer Amtshandlung im Sinne von 1 Absatz 1 entstehen. Auslagen sind insbesondere: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen, 3. die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen 4. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, 5. die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge, 6. Kosten der Verwaltung oder Beförderung von Sachen. Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben. (2) Im Kostenverzeichnis können Ausnahmen von Absatz 1 zugelassen werden. (3) Auslagen im Sinne von Absatz 1 werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zuleisten hat. -6-

6 -6-11 Schreibauslagen Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Abschriften werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt. 12 Entstehung der Kosten, Fälligkeit (1) Die Verwaltungskosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des 6 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung, in den Fällen des 8 Absatz 3 mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrages und im Falle der Zurücknahme eines Rechtsbehelfes mit dessen Rücknahme. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet. (2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt (3) Die Kosten sind an die Stadtkasse Großröhrsdorf zu zahlen. (4) Bis zur Zahlung der geschuldeten Kosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung Gewahrsam begründet hat, zurückgehalten werden. 13 Kostenvorschuss (1) Die Vornahmen einer Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen werden soll, kann von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zu setzen. Wird der Kostenvorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen; darauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. (2) Ein Kostenvorschuss ist nicht anzufordern, wenn dem Antragsteller dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder aus sonstigen Gründen unbillig wäre. Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familien notwendigen Unterhalts die Kosten vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuss nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 14 Säumniszuschläge (1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 EUR übersteigt. -7-

7 -7- (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 EUR nach unten abgerundet. (3) Als Tag, an dem die Zahlung entrichtet worden ist, gilt: 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln der Tag der Einzahlung in die Stadtkasse Großröhrsdorf, 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Stadtkasse der Tag, an dem der Betrag der Stadtkasse gutgeschrieben wird. 15 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes Die 20 Abs. 1 und 21,22,23 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen vom (SächsGVBl. Nr. 19, S. 545), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Eurobedingten und weiteren Änderung des Sächsischen Landesrechts vom (SächsGVBl. Nr. 8, S. 426). 16 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Bretnig-Hauswalde vom einschließlich aller Änderungsbeschlüsse außer Kraft. Bretnig-Hauswalde, den 18. Dezember 2001 Prescher Amtsverweserin Dienstsiegel

8 Anlage zur Satzung über Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Bretnig-Hauswalde Kostenverzeichnis A) Einführungsbestimmungen Dieses Kostenverzeichnis tritt zum in Kraft. Es ist auf alle Amtshandlungen im Sinne von 1 der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Gemeinde Bretnig-Hauswalde (Verwaltungskostensatzung) anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Kostenverzeichnisses beendet werden. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Kostenverzeichnisses tritt das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung vom einschließlich aller Änderungsbeschlüsse außer Kraft. B) Kostenverzeichnis Lfd.Nr. Amtshandlung Gebühr in EUR I. Allgemeine Amtshandlungen 1. Abschriften, Durchschriften, Vervielfältigungen 1.1 Abschriften je angefangene Seite im Format A5... 1,00 im Format A4... 2, Durchschriften je angefangene Seite... 0, Vervielfältigungen im Format DIN A4 je Seite... 0,10 - im Format DIN A3 je Seite... 0,25 2. Amtliche Beglaubigungen, Zeugnisse, Bescheinigungen und Ausweise 2.1 Beglaubigungen von Unterschriften bis zu 2 Seiten... 1, Beglaubigungen von Abschriften bis 4 Seiten... 1,00 für jede weitere Seite... 0, Ausstellung von Zeugnissen, Bescheinigungen und Ausweisen (wenn Gebühren nicht nach anderen Tarifzahlungen zu erheben sind)... 1,00 25,00 3. Akteneinsicht, Einsicht in amtliche Bücher und Auskünfte 3.1 Einsicht in Akten, Karteien Register und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird; je Fall... 1,00

9 Anlage Seite Schriftliche Auskünfte zur Marktforschung und für wirtschaftliche Dispositionen und Prognosen wird eine Grundgebühr erhoben... 5,00 Zuzüglich je angefangene Seite... 1, Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmter Schriftstücke oder Pläne... kostenfrei 4. Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu deren Nutzen gewünscht wird... 7,50 (Niederschriften über die Erhebung von Rechtsbehelfen sind ausgenommen) 5. Abgabe von Druckstücken z.b. Satzungen, Tarife, Straßen- und Stimmbezirksverteilungen u.ä. je Seite bis Format DIN A4... 0,15 6. Kämmerei 6.1 Ausstellung eines Zeugnisses über das Nichtbestehen bzw. die Nichtausübung eines Vorkaufsrechts... 5,00 15, Aufstellung über Stand von Steuerkosten je Haushaltsjahr... 1, Zweitausfertigung von Steuer- und sonstigen Quittungen... 1, Bescheinigung über öffentlichen Angaben früherer Jahre; je Jahr... 2, Feststellung aus Akten und Konten; je halbe Arbeitsstunde... 5, Bescheinigung über steuerlich absetzbare Spenden... kostenfrei 7. Bauverwaltung 7.1 Erteilung einer Baumfällgenehmigung... 7,50 25, Genehmigungen und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnungen Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden, je angefangene halbe Stunde der Beaufsichtigung einschließlich Anfahrtsweg von der Dienststelle oder der vorhergehenden Baustelle... 5,00 17, Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Auszüge, technische Arbeiten und zwar für: Büroarbeiten, je angefangene halbe Arbeitsstunde... 5,00 17, Außendienste, je angefangene halbe Arbeitsstunde einschließlich Anfahrtsweg von der Dienststelle oder vorhergehenden Baustelle 5,00 17,

10 Anlage Seite Erteilung einer Teilungsgenehmigung bzw. eines Negativattestes... 15,00 8. Büchereiwesen 8.1 bis 5 Wochen ist die Ausleihe von Büchern, Zeitschriften usw.... kostenfrei 8.2 Gebühren Woche pro Woche je Buch, Zeitschrift... 1,00 Ausnahme bei Verlängerung 8.3 ab 8. Woche... 2, ist ein Buch abhanden gekommen, dann sind die Kosten des Buches zu erstatten, das Alter des Buches wird entsprechend berücksichtigt 9. Sonstige Gebühren 9.1 Standgebühr für ambulante Händler pro Tag... 10, Aushänge an der Bekanntmachungstafel und in den Schaukästen für private Anzeigen... 0, für gemeinnützige Vereine bei Einnahme von Eintrittsgeldern... 1, für Betriebe, Handwerker und Gewerbetreibende... 1, für Werbeflächen (mit Zustimmung des örtlichen Rates) pro Werbung und qm monatlich... 10, Hand- oder maschinenschriftlich hergestellte Ausfertigungen, die von der Gemeindeverwaltung für öffentliche Aushänge angefertigt werden je Seite... 0, Fristenverlängerung 10.1 Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung, Verteilung oder Bewilligung erforderlich machen würde 10%-25% der Gebühr, der für den neuen Antrag vorgesehenen Gebühr, mindestens aber... 2, Verlängerung einer Frist in anderen Fällen... 2,50 25,00-4-

11 Anlage Seite 4 II. Besondere Amtshandlungen 1. Amtshandlungen im Vollsteckungsverfahren 1.1 Androhung von Zwangsmitteln ( 20 SächsVwVG), soweit diese nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden sind, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird... 10,00 50, Festsetzung von Zwangsgeld ( 22 SächsVwVG)... 5, , Entscheidung über unzulässige oder unbegründete Einwendungen gegen die Vollstreckung, die den zu vollstreckenden Anspruch betreffen bei Geldansprüchen 50% der Pfändungsgebühr nach AO, mindestens jedoch... 5, sonstiges... 5,00 100,00 2. Finanzen 2.1 Mahngebühren rückständiger Beträge Mahnung rückständiger Beträge (1. Mahnung)... 2,50 Mahnung rückständiger Beträge (2. Mahnung)... 5, Mahnung für Abwassergebühren bis 250 EUR... 2,50 Mahnung für Abwassergebühren ab 250,01 EUR...1% der Hauptforderung höchstens jedoch... 25,00 III. Öffentliche Einrichtungen 1. Allgemeine Amtshandlungen 1.1 Befreiung von Anschluss- und/oder Benutzungszwang... 2,50 150, Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung..2,50 250, Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung... 2,00 250, Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 2,00 250, Genehmigung zur Führung des Wappens und der Fahne der Gemeinde Bretnig-Hauswalde... 2,50 750,00

12 Anlage Seite 5 2. Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind Verwaltungsgebühr von... 2, ,00 Bei der Bemessung dieser Gebühr sind der Verwaltungsaufwand sowie der Wert der Amtshandlung für den Beteiligten zu berücksichtigen. 3. Rechtsbehelfe Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe soweit der Widerspruch erfolglos bleibt und sich nicht etwas anderes aus 4, 11 SächsVwKG ergibt das 1½ fache der vollen bzw. sonst anfallenden Gebühr für Amtshandlungen, mindestens jedoch... 5,00 Bretnig-Hauswalde, den 18. Dezember 2001

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