1 - Kostenpflicht. 2 - Kostenschuldner

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1 Kostensatzung des ZAW 1 - KOSTENPFLICHT 2 - KOSTENSCHULDNER 3 - KOSTEN FÜR AMTSHANDLUNGEN 4 - GEBÜHRENFREIHEIT 5 - HÖHE DER VERWALTUNGSGEBÜHREN; KOSTENVERZEICHNIS 6 - RAHMENGEBÜHREN 7 - MEHRERE AMTSHANDLUNGEN 8 - ABLEHNUNG, ZURÜCKNAHME ODER ERLEDIGUNG EINES ANTRAGES 9 - RECHTSBEHELFSVERFAHREN 10 - AUSLAGEN 11 - SCHREIBAUSLAGEN 12 - ENTSTEHUNG DER KOSTEN 13 - KOSTENVORSCHUSS 14 - ZURÜCKBEHALTUNG 15 - FÄLLIGKEIT 16 - SÄUMNISZUSCHLÄGE 17 - UNTERBLIEBENE KOSTENENTSCHEIDUNG 18 - VERJÄHRUNG 19 - UNRICHTIGE SACHBEHANDLUNG 20 - ANFECHTUNG DER KOSTENENTSCHEIDUNG; ZUGANG 21 - INKRAFTTRETEN ANLAGE (Kostenverzeichnis) Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen (Kostensatzung) vom in der Fassung vom Auf der Grundlage 47 Abs. 2 Sächsisches Gesetz zur Kommunalen Zusammenarbeit (SächsKomZG) i.v.m. 6 Abs. 1 SächsKomZG, 25 Abs.1 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen (ZAW) in ihrer Sitzung am folgende Fassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen (Kostensatzung) vom , zuletzt geändert durch Satzung vom , beschlossen: 1 - Kostenpflicht Der Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen erhebt für Tätigkeiten, die er in weisungsfreien Angelegenheiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten). 2 - Kostenschuldner (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, 1. wer die Amtshandlung veranlaßt, im übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, 2. wer die Verwaltungsgebühren dem Zweckverband gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Gebührenenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet, 3. im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derjenige, dem die Kosten auferlegt werden. (2) Auslagen im Sinne des 10, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 1 von :40

2 (1) Kosten werden nicht erhoben für 3 - Kosten für Amtshandlungen 1. Amtshandlungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden; sind sie von einem Beteiligten veranlaßt, sind ihm dafür die Kosten aufzuerlegen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht; 2. Auskünfte einfacher Art, 3. das Verfahren über die Stundung, den Erlaß oder die Erstattung öffentlicher Abgaben, 4. die Anforderung von Kosten, Kostenvorschüssen, Benutzungsgebühren, Beiträgen und die Aufforderung zur Zahlung von Säumniszuschlägen sowie die Festsetzung der in einem Vorverfahren nach 68 der Verwaltungsgerichtsordnung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen, 5. das Verfahren über die Anordnung der sofortigen Vollziehung und über die Aussetzung der Vollziehung nach 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung, 6. Amtshandlungen, die in beamtenrechtlichen Angelegenheiten außerhalb des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden; 7. andere Amtshandlungen, soweit dies gesetzlich ausdrücklich bestimmt ist. (2) Auch bei Kostenfreiheit nach Absatz 1 können Auslagen im Sinne von 11, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder Dritten entstanden sind, diesem auferlegt werden. 4 - Gebührenfreiheit (1) Von der Zahlung der Verwaltungsgebühren sind befreit 1. die Bundesrepublik Deutschland, 2. der Freistaat Sachsen, 3. die Gemeinden, die Landkreise und sonstigen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, 4. die nach den Haushaltsplänen der in den Nummern 1 bis 3 genannten Körperschaften für deren Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie 5. die Kirchen und die Religionsgemeinschaften, soweit sie die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben. 6. die anderen Länder der Bundesrepublik Deutschland, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. (2) Nicht befreit sind 1. die Sondervermögen, die Bundesbetriebe und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen, 2. sonstige wirtschaftliche Unternehmen der juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 5 - Höhe der Verwaltungsgebühren; Kostenverzeichnis (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich - unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der an der Amtshandlung beteiligten Stellen, nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten und deren allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen - nach dem Kostenverzeichnis, das dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. (2) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 bis EUR erhoben. (3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen. 2 von :40

3 6 - Rahmengebühren Bei Rahmengebühren hat der Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen die Gebühren gemäß 5 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung zu bemessen. 7 - Mehrere Amtshandlungen (1) Die Verwaltungsgebühr wird für jede Amtshandlung erhoben, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird. Sie wird ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal erhoben. (2) Mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens können durch eine Verwaltungsgebühr abgegolten werden, wenn keine dieser Amtshandlungen im Kostenverzeichnis oder einer anderen Vorschrift bewertet ist. 8 - Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages (1) Bei der Ablehnung eines Antrages kann die für die beantragte Amtshandlung festzusetzende verwaltungsgebühr bis auf ein Viertel ermäßigt werden; Wertgebühren können bis auf ein Zehntel ermäßigt werden. Erfordert die Ablehnung der Amtshandlung einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand, kann die Verwaltungsgebühr bis zum doppelten Betrag der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhöht werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, kann die Verwaltungsgebühr bis auf 5 EUR ermäßigt oder erlassen werden. (2) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise bevor die Amtshandlung beendet ist, ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die beantragte Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch 5 EUR, zu erheben. Daneben sind die Auslagen zu erheben. 9 - Rechtsbehelfsverfahren (1) Die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Gebühr entsprechend. 8 Abs. 1 dieser Satzung gilt entsprechend. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu EUR zu erheben. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR. (2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, gilt 8 Abs. 2 dieser Satzung entsprechend. (3) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Kosten, hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Kosten erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Kosten, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrages Auslagen (1) An Auslagen der an der Amtshandlung beteiligten Stellen werden erhoben, soweit im Kostenverzeichnis nicht Ausnahmen vorgesehen sind.: 1. Entschädigungen, die Zeugen und Sachverständigen zustehen, 2. Fernsprechgebühren im Fernverkehr, Gebühren für Telekopien, Telegramm- und Fernschreibgebühren, Postgebühren für Postzustellungsaufträge sowie für Einschreibeund Nachnahmeverfahren; wird durch Bedienstete des ZAW förmlich oder unter Erhebung von Geldbeträgen zugestellt, ist derjenige Betrag zu erheben, der bei der förmlichen Zustellung durch die Post oder bei Erhebung im Nachnahmeverfahren entstanden wäre. 3. die durch Veröffentlichung von amtlichen Bekanntmachungen entstehenden Aufwendungen, 3 von :40

4 4. 5. die Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Geschäftsstelle des ZAW, die anderen Behörden oder Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge. (2) Auslagen im Sinne des Absatz 1 werden auch dann erhoben, wenn der ZAW aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus Gründen der Amtshilfe an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat. (3) Können nach besonderen Vorschriften Auslagen erhoben werden, die nicht näher bezeichnet sind, gilt Absatz 1 entsprechend Schreibauslagen Für die auf besonderen Antrag erteilten Ausfertigungen und Abschriften werden Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt Entstehung der Kosten (1) Die Kosten entstehen mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. In den Fällen von 7 Abs. 2 dieser Satzung mit der Beendigung der letzten kostenpflichtigen Amtshandlung und in den Fällen des 8 Abs. 2 dieser Satzung und des 9 Abs. 2 dieser Satzung mit der Zurücknahme oder Erledigung des Antrages oder Rechtsbehelfs. Bedarf die Amtshandlung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet Kostenvorschuß (1) Der ZAW kann eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses zu setzen. Wird der Kostenvorschuß nicht binnen dieser Frist eingezahlt, kann der ZAW den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Kostenvorschusses hinzuweisen. (2) Ein Kostenvorschuß ist nicht anzufordern, wenn dem Antragsteller oder einem Dritten dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familien notwendigen Unterhaltes die Kosten vorzuschießen, darf ein Kostenvorschuß nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet Zurückbehaltung Bis zur Zahlung der geschuldeten Kosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen der ZAW im Zusammenhang mit der kostenpflichtigen Amtshandlung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden Fälligkeit Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht der ZAW einen späteren Zeitpunkt bestimmt Säumniszuschläge (1) Werden Kosten nicht bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt. (2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 4 von :40

5 Euro nach unten abgerundet. (3) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die für den ZAW zuständige Kasse der Tag des Eingangs; 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den ZAW zuständigen Kasse und bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. (4) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben. (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch keine höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis bei einem Schuldner eingetreten wäre Unterbliebene Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der kostenpflichtigen Amtshandlung unterblieben ist. Fehlerhafte Kostenentscheidungen können vom ZAW geändert werden Verjährung (1) Eine Kostenfestsetzung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. (2) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten erlischt fünf Jahre nach dem Entstehen des Anspruchs. (3) Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Sie wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs; Zahlungsaufschub; Stundung; Sicherheitsleistung; Vollstreckungsaufschub; eine Vollstreckungsmaßnahme; Anmeldung im Insolvenzverfahren. (4) Die Unterbrechung gemäß Absatz 2 dauert fort, bis bei Zahlungsaufschub, Stundung, Aussetzung der Vollziehung oder Vollstreckungsaufschub die Maßnahme abgelaufen ist; bei Sicherheitsleistungen, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist; das Insolvenzverfahren beendet worden ist. (4) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Frist nach Absatz 2 Satz 1 erneut. (5) Die Frist nach Absatz 2 Satz 1 wird nur in Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht Unrichtige Sachbehandlung Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch den ZAW nicht entstanden wären, werden nicht erhoben Anfechtung der Kostenentscheidung; Zugang (1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit dem Verwaltungsakt oder selbständig 5 von :40

6 nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden. (2) Die Kostenentscheidung gilt bei Zusendung mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugegangen, falls nicht der Zugang zu anderer Zeit nachgewiesen wird Inkrafttreten Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Für Abgaben, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, jedoch nicht festgesetzt wurden, sind für die Bemessung der Abgaben die Satzungsbestimmungen anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld gegolten haben. Großpösna, den Tiefensee Verbandsvorsitzender des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen Anlage zu 5 der Kostensatzung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Westsachsen Kostenverzeichnis Lfd. Nr. Amtshandlung in EUR 1 Allgemeine Amtshandlungen 1.1 Abschriften und Vervielfältigungen - Abschriften je angefangene Seite im Format DIN A 4 abhängig vom Aufwand 0,50-6,00 - Vervielfältigungen im Format DIN A 4 * einseitig beschrieben 0,10/Blatt * zweiseitig beschrieben 0,20/Blatt - Vervielfältigungen im Format DIN A 3 * einseitig beschrieben 0,20/Blatt * doppelt beschrieben 0,40/Blatt Farbausdrucke im Format DIN A 4 Farbausdruck im Format DIN A Schriftliche Auskünfte einschließlich Vorarbeiten je angefangene Viertelstunde 5,00 1,00/Blatt 1,50/Blatt 1.3 Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder ähnlicher Bestimmungen 5, Amtshandlungen auf Grundlage der Nachweisverordnung 2.1 Formulare - Entsorgungsnachweis (EN) / Sammelentsorgungsnachweis (Satz) 4,00 - EN - Einzelblatt 1,00 Begleitschein - Satz (6-fach) 1,00 Übernahmeschein 0, Bearbeitungskosten - Bestätigung Entsorgungsnachweis einschließlich Übersendung der Unterlagen - Bestätigung Sammelentsorgungsnachweis einschließlich Übersendung der Unterlagen - Fristverlängerung - Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis 3 Rechtsbehelfe 25/Jahr 50/Jahr 2,00/Monat 6 von :40

7 3.1 Verwaltungskosten, die nach Art und Umfang in der Kostensatzung nicht näher bestimmt werden können und mit besonderer Müheverwaltung verbunden sind 10 bis Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren 4.1 Mahnungen 5 bis Androhung von Zwangsmitteln 10 bis 100 Festsetzung von Zwangsgeld 10 bis Anwendung der Zwangsmittel, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang 4.3 Pfändungsgebühr - wenn die Vornahme der Amtshandlung bis zu drei Stunden in Anspruch nimmt 25 - wenn die Vornahme der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt Wegnahme Verwertung bis von :40

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