Wahlordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit

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1 Wahlordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit Auf Grund von 9 Abs. 8 und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, im Folgenden: LHG), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) vom 13. März 2018 (GBl. S. 85) geändert worden ist und auf Grund von 3 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Hochschule Furtwangen vom hat der Senat am 23. Januar 2019 folgende Wahlordnung beschlossen: Inhaltsübersicht Teil I: Teil II: Gremienwahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Wahlen von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Teil I: Gremienwahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Geltungsbereich... 3 ALLGEMEINES Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Stellvertretung in den Gremien Wahlsystem Ausübung des Wahlrechts Zahl der zu Wählenden und Verteilung der Sitze... 4 VORBEREITUNG: WAHLORGANE UND WÄHLERVERZEICHNISSE Vorbereitung der Wahlen Wahlorgane Wahlausschuss, Abstimmungsausschüsse, Wahlprüfungsausschuss Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Wählerverzeichnis Bekanntmachung der Wahl... 7 WAHLVORSCHLÄGE Einreichung von Wahlvorschlägen Inhalt der Wahlvorschläge Behandlung der Wahlvorschläge Bezeichnung der Wahlvorschläge, Beschlussfassung Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge... 9 DUCHFÜHRUNG DER WAHLEN Stimmzettel Stimmabgabe Wahlhandlung Briefwahl Elektronische Wahl ERMITTLUNG DES WAHLERGEBNISSES Feststellung des Abstimmungsergebnisses Ungültige Stimmzettel Fehler! Textmarke nicht definiert. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 1 / 19

2 25 Ermittlung der Gewählten bei Verhältniswahl Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl Wahlergebnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten WAHLPRÜFUNG, FRISTEN, AUFBEWAHRUNG Wahlprüfung Erlöschen der Mitgliedschaft, Eintritt von Ersatzmitgliedern... Fehler! Textmarke nicht definiert. 31 Fristen Aufbewahrung der Wahlunterlagen Teil II: Wahlen von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern Allgemeine Regelungen zur Wahl von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern Wahlverfahren bei der Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder Wahl der Dekaninnen und Dekane Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane und der Studiendekanin oder des Studiendekans; Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen Bekanntgabe des Wahlergebnisses Inkrafttreten Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 2 / 19

3 Teil I: Gremienwahlen zum Senat und zum Fakultätsrat 1 Geltungsbereich Teil I dieser Wahlordnung gilt für die nach dem Landeshochschulgesetz und der Grundordnung durchzuführenden direkten Wahlen der Wahlmitglieder des Senats ( 19 LHG) und der Fakultätsräte ( 25 LHG). ALLGEMEINES 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Stellvertretung in den Gremien (1) Das aktive Wahlrecht (Recht zu wählen) und das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zum Senat und zu den Fakultätsräten regeln 9 Abs. 1, 3, 4 und 7, 10 Absatz 1 Satz 3, 22 Absatz 3 und 4, 48 Absatz 5 Satz 2, 60 Absatz 1, 61 Absatz 2 Satz 2 LHG in Verbindung mit der Grundordnung. (2) Das aktive und passive Wahlrecht zum Fakultätsrat beschränkt sich auf die Mitglieder der jeweiligen Fakultät. Satz 1 gilt entsprechend für die Wahlen der Gruppe nach 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LHG zum Senat. (3) Die Zugehörigkeit zu einer Gruppe richtet sich nach den 10 Abs. 1 und 22 Abs. 3 LHG in Verbindung mit der Grundordnung. (4) Die gleichzeitige Amts- und Wahlmitgliedschaft im selben Gremium ist ausgeschlossen ( 9 Abs. 3 LHG). (5) Mitglieder kraft Amtes werden in den Gremien durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten ( 10 Abs. 6 S.1 LHG). Ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter selbst Mitglied des Gremiums, hat sie oder er gleichwohl nur eine Stimme. Auch Wahlmitglieder werden in den Gremien durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten ( 10 Abs. 6 S. 2 LHG). Bei Verhältniswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Stellvertretung der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten festzustellen. Bei Mehrheitswahl sind die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Stellvertretung festzustellen. 3 Wahlsystem (1) Die Vertreterinnen und Vertreter in den einzelnen Gremien werden in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Diese findet statt, wenn 1. von einer Gruppe drei oder mehr Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind und 2. von dieser Gruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie Mitglieder zu wählen sind. Dies gilt nicht für die Wahlen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Senat. (2) Mehrheitswahl mit Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber findet statt, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 nicht gegeben sind und mindestens ein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Sie findet ferner statt, wenn weniger als drei Vertreterinnen oder Vertreter einer Gruppe zu Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 3 / 19

4 wählen sind oder für die Wahlen der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zum Senat. (3) Gehören einer Gruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. Sie sind hierüber von der Wahlleitung zu benachrichtigen. 4 Ausübung des Wahlrechts (1) 4 der Grundordnung der Hochschule Furtwangen regelt, wer das aktive und das passive Wahlrecht besitzt. Das Wahlrecht wird nach Gruppen getrennt ausgeübt. (2) Je eine Gruppe für die Vertretung im Senat und in den Fakultätsräten bilden 1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 LHG, 2. die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 LHG (zu dieser Gruppe zählen gemäß 10 Absatz 1 Satz 4 LHG auch die Doktorandinnen und Doktoranden, die an der HFU hauptberuflich tätig sind), 3. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 5 LHG, 4. die Studierenden gemäß 10 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 LHG. (3) Maßgebend für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist der Status am Tage des Fristablaufs für die Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis. (4) Wahlberechtigte Mitglieder, die mehreren Gruppen oder mehreren Fakultäten angehören, haben sich innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erklären, in welcher Gruppe und für welche Fakultät sie ihr Wahlrecht ausüben wollen. Die Erklärung ist für die jeweilige Wahl unwiderruflich. Studierende, die mehreren Fakultäten angehören, geben diese Erklärung bei der Einschreibung ab. Wird keine Erklärung abgegeben, entscheidet die Wahlleitung nach dem Zufallsprinzip, in welcher Gruppe oder Fakultät das Wahlrecht ausgeübt wird. (5) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (6) Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des Abschlusses des Wählerverzeichnisses. 5 Zahl der zu Wählenden und Verteilung der Sitze (1) Die Zahl der Wahlmitglieder des Senats und der Fakultätsräte und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sind durch die Grundordnung bestimmt. (2) Werden für die Gruppen nach 4 Abs. 2 insgesamt weniger Bewerberinnen oder Bewerber benannt, als zu wählen sind, oder werden insgesamt weniger Bewerberinnen oder Bewerber gewählt als der jeweiligen Gruppe zustehen, bleiben die freien Sitze unbesetzt. Gleiches gilt, wenn eine oder einer der Gewählten aus wichtigem Grund von der Wahl zurücktritt und kein Ersatzmitglied zur Verfügung steht. 6 Vorbereitung der Wahlen VORBEREITUNG: WAHLORGANE UND WÄHLERVERZEICHNISSE Die Wahl soll innerhalb der Vorlesungszeit durchgeführt werden. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Abstimmungszeitraum. Die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten sollen gleichzeitig durchgeführt werden. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 4 / 19

5 7 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind die Wahlleitung, der Wahlausschuss, die Abstimmungsausschüsse und der Wahlprüfungsausschuss. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber sowie Vertreterinnen oder Vertreter eines Wahlvorschlags und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder dieser Organe sein. Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses können nicht Mitglied eines anderen Wahlorgans sein. Der Wahlausschuss sowie der Wahlprüfungsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend ist. (2) Die Rektorin oder der Rektor bestellt die Mitglieder der Wahlorgane, ihre jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die erforderlichen Schriftführerinnen oder Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Sie oder er verpflichtet sie schriftlich auf die gewissenhafte und unparteiische Erledigung ihrer Aufgaben. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. 8 Wahlausschuss, Abstimmungsausschüsse, Wahlprüfungsausschuss (1) Dem Wahlausschuss obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt zusammen mit der Wahlleitung die Gesamtaufsicht über die Wahlen. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. (2) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuss die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Zur Unterstützung des Wahlausschusses bei der Wahl und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer eingesetzt werden. (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses können auch Mitglieder von Abstimmungsausschüssen sein. (4) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern, die Mitglieder der Hochschule sein müssen. 9 Aufgaben der Wahlleitung (1) Die Wahlleitung sichert die technische und organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen. Die Wahlleitung soll die Beschlüsse des Wahlausschusses durch Vorschläge vorbereiten. Sie nimmt an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil und führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus. Die Wahlleitung besteht aus einer Person und deren Stellvertretung. (2) Die Wahlleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aufstellung des Terminplans, 2. Aufstellung der Wählerverzeichnisse, 3. Bekanntmachung der Wahl, 4. Regelung des Verfahrens zur Prüfung der Wahlvorschläge und der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, 5. Bestellung und Einweisung der Wahlhelferinnen und Wahlhelfer, 6. Ausgabe der Vordrucke für die Wahlvorschläge, 7. Entgegennahme der Wahlvorschläge, Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 5 / 19

6 8. Überprüfung der Wahlvorschläge, 9. Rückgabe ungültiger und unvollständiger Wahlvorschläge, 10. Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, 11. Vorbereitung der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen, 12. Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen und Verzeichnung im Wählerverzeichnis, 13. Entgegennahme der Briefwahlunterlagen, 14. Auszählung, 15. Niederschrift des Wahlergebnisses und Bekanntmachung, 16. die Einberufung des Wahlausschusses und die Protokollierung der Sitzungen. Sämtliche Bekanntmachungen nach dieser Wahlordnung werden an den vorgesehenen Anschlagtafeln der Hochschule an allen Standorten ausgehängt und können bei Bedarf zusätzlich in sonstiger geeigneter Weise bekannt gegeben werden. 10 Unterstützung der Wahlleitung Die Wahlleitung bestellt eine erforderliche Anzahl an Mitgliedern der Hochschule als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zur Unterstützung des Wahlausschusses und der Abstimmungsausschüsse. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Über die Berechtigung einer Ablehnung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. 11 Wählerverzeichnis (1) Wählen und gewählt werden darf nur, wer in das Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerverzeichnis) eingetragen ist. (2) Die Wahlleitung erstellt für jede Wahl ein Wählerverzeichnis. Dieses ist jeweils nach Gruppen und bei den Wahlen zu den Fakultätsräten zusätzlich nach Fakultäten zu gliedern. Das Wählerverzeichnis ist ab dem Tag der Bekanntmachung der Wahl bis zum 17. Tag vor der Wahl hochschulöffentlich zur Einsichtnahme bereitzuhalten. Das Einsichtnahmerecht beschränkt sich auf die Angaben zur eigenen Person. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann und eine Überprüfung und Auskunft durch die Wahlleitung in diesem Fall nicht ausreichend ist. Das Wählerverzeichnis ist spätestens bis zum 15. Tag vor dem Wahltag endgültig abzuschließen. Die Wahlleitung hat bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses dieses zu aktualisieren und gegebenenfalls zu berichtigen. (3) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Hochschule kann bei der Wahlleitung schriftlich bis spätestens am 17. Tag vor der Wahl (Ablauf der Auflegungsfrist des Wählerverzeichnisses) Widerspruch gegen die Richtigkeit einlegen. Richtet sich der Widerspruch gegen die Eintragung Dritter, so sind diese von der Wahlleitung über den Einspruch zu unterrichten und am weiteren Verfahren zu beteiligen. Über den Widerspruch entscheidet die Wahlleitung und gibt ihre oder seine Entscheidung den Einsprechenden und ggf. Dritten unverzüglich bekannt. Ist der Widerspruch begründet, berichtigt die Wahlleitung das Verzeichnis. (4) Nach Ablauf der Auflegungsfrist bis zum endgültigen Abschluss des Wählerverzeichnisses können Eintragungen und Änderungen nur in Vollzug von Entscheidungen gemäß Absatz 3 vorgenommen werden. Die Wahlleitung kann bis zum letzten Tag vor der Wahl offensichtliche Fehler, Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 6 / 19

7 Unstimmigkeiten oder Schreibfehler korrigieren. Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift der Wahlleitung zu versehen. (5) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. Laufende Nummer, 2. Name, Vorname, 3. Akademische Titel, Amts- oder Berufsbezeichnung, bei Studierenden Matrikelnummer, 4. Fakultätszugehörigkeit, 5. Vermerk über die Stimmabgabe, 6. Vermerk über die Ausgabe der Briefwahlunterlagen, 7. Weitere Bemerkungen. 12 Bekanntmachung der Wahl (1) Die Wahlleitung fertigt das Wahlausschreiben, das spätestens 35 Tage vor dem Wahltag bekannt zu machen ist. (2) Das Wahlausschreiben muss neben Ort und Tag seiner Bekanntmachung enthalten: 1. den Abstimmungszeitraum, 2. die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen, 3. die Zahl der von den Wählergruppen zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit, 4. Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, 5. die Mitteilung, in welchen Gruppen eine Wahl gemäß 3 Abs. 3 entbehrlich ist, 6. den Hinweis, dass in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird sowie den Hinweis, unter welchen Voraussetzungen Mehrheitswahl stattfindet, 7. den Hinweis, dass das Wahlrecht nur hat, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 8. den Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen, die Form und die Frist für diesen Widerspruch, 9. die Zahl der für die Wahlvorschläge jeweils erforderlichen Unterschriften, 10. die Aufforderung, bis spätestens am 20. Tag vor der Wahl Wahlvorschläge bei der Wahlleitung oder den von ihr beauftragten Stellen einzureichen, wobei das Datum des letzten Tages der Einreichungsfrist anzugeben ist, 11. den Hinweis, dass jedes Hochschulmitglied für die Wahl in ein Gremium nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden darf und seine Kandidatur durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen hat, 12. den Hinweis, dass jedes Hochschulmitglied jeweils nur einen Wahlvorschlag für ihre oder seine Wählergruppe für die Wahl zu einem Gremium unterzeichnen darf, 13. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 14. den Ort der Bekanntgabe der Wahlvorschläge sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, 15. die Regelungen für die Briefwahl mit Angabe der Frist für die Briefwahlanträge und der Stelle, an die solche Anträge zu richten sind ( 21), 16. den Hinweis, dass Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber sowie Vertreterinnen oder Vertreter eines Wahlvorschlags und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht Mitglieder in den Wahlorganen sein können, 17. Hinweise auf Einschränkungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit, Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 7 / 19

8 18. den Hinweis, dass die Wahl für die betreffende Wählergruppe unterbleibt, wenn von dieser kein gültiger Wahlvorschlag eingeht. (3) Ergibt sich nach der Bekanntmachung der Wahl auf Grund von notwendigen Berichtigungen des Wählerverzeichnisses das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit von Wahlen für bestimmte Gruppen abweichend vom Wahlausschreiben, so ergänzt die Wahlleitung das Wahlausschreiben durch einen entsprechenden Nachtrag. 13 Einreichung von Wahlvorschlägen WAHLVORSCHLÄGE (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für die Wahl der einzelnen Gremien und getrennt nach Gruppen spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis Uhr bei der Wahlleitung oder den von ihr beauftragten Stellen einzureichen. (2) Die Wahlvorschläge sollen mindestens doppelt so viele und dürfen höchstens dreimal so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie der Gruppe Sitze in dem jeweiligen Gremium zustehen. (3) Die Herausgabe von bereits eingereichten und gültigen Wahlvorschlägen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist an die Vertretungsberechtigte oder den Vertretungsberechtigten zur Änderung möglich. Das Eingangsdatum wird vor Herausgabe gestrichen. Als neues Eingangsdatum gilt das der Wiedereinreichung. (4) Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Hochschulmitgliedern für die betreffende Wahl und Wählergruppe und für die Wahlen der Fakultätsräte darüber hinaus nur von Mitgliedern der jeweiligen Fakultät unterzeichnet werden. Ist ein Wahlvorschlag auch von nicht vorschlagsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so werden diese gestrichen. Jeder Vorschlagsberechtigte kann für jede der einzelnen Wahlen rechtswirksam nur einen Vorschlag unterzeichnen. Hat eine Vorschlagsberechtigte oder ein Vorschlagsberechtigter für eine der einzelnen Wahlen mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingereichten oder als zuerst eingegangen geltenden Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. (5) Für die Wahlen dürfen nur wählbare Hochschulmitglieder der jeweiligen Gruppe und für die Wahlen der Fakultätsräte darüber hinaus nur Mitglieder der jeweiligen Fakultät vorgeschlagen werden. Die Zustimmung der Aufnahme als Bewerberin oder Bewerber erfolgt durch eigenhändige Unterschrift. Jeder Bewerberin oder jeder Bewerber darf für jede der einzelnen Wahlen nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen benannt, so gilt der zuerst eingereichte oder der als zuerst eingegangen geltende Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird ihr oder sein Name gestrichen. (6) Jeder Wahlvorschlag muss persönlich unterzeichnet sein 1. bei der Wählergruppe der Studierenden von mindestens zehn Mitgliedern dieser Gruppe, 2. bei den übrigen Wählergruppen von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe. (7) Nicht fristgerecht eingereichte oder nicht dem Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 entsprechende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 14 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Wahl, für welche die Bewerberinnen oder Bewerber benannt werden, Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 8 / 19

9 2. die Gruppe, für welche die Bewerberinnen oder Bewerber benannt werden, 3. Name, Vorname, Zugehörigkeit zu einer Fakultät oder einer Organisationseinheit sowie bei Studierenden die Matrikelnummer, 4. eine Bezeichnung des Wahlvorschlags (Kennwort). Der Wahlvorschlag kann die Angabe enthalten, dass die Bewerberin oder der Bewerber einer Vereinigung an der Hochschule angehört oder dass er unabhängig ist. (2) Für die Wahlvorschläge ist der von der Wahlleitung überlassene Vordruck zu verwenden. Der Wahlvorschlag soll eine Person nennen unter Angabe einer Kontaktadresse ( adresse und Telefonnummer), die zur Vertretung gegenüber der Wahlleitung und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlleitung und des Wahlausschusses berechtigt ist (Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht, die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner vertritt sie oder ihn. 15 Behandlung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleitung nimmt die Wahlvorschläge entgegen und notiert Datum und Uhrzeit des Eingangs. (2) Die Wahlleitung prüft unverzüglich die Wahlvorschläge. Etwaige Mängel wird der oder dem vertretungsberechtigten Vorschlagenden unverzüglich, spätestens am Tag nach Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge mitgeteilt und fordert diese oder diesen unter Rückgabe des Wahlvorschlags zur fristgerechten Berichtigung der Mängel auf. Die Frist für die Wiedereinreichung berichtigter Wahlvorschläge endet spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag. Stellt die Wahlleitung eine Ungültigkeit fest, gibt sie oder er den Wahlvorschlag unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück. 16 Bezeichnung der Wahlvorschläge, Beschlussfassung Auf den Wahlvorschlägen sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Dies gilt entsprechend, wenn ein berichtigter oder nachträglich herausgegebener Wahlvorschlag erneut eingereicht wird. Bei berichtigten Wahlvorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs des geänderten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. 17 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (1) Nach Beschlussfassung durch den Wahlausschuss, spätestens am 7. Tag vor der Wahl, erfolgt die hochschulöffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Wahlleitung. Diese enthält 1. die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, 2. Hinweise zum Verfahren der Abstimmung, 3. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit Hinweis auf den Abstimmungszeitraum und die Wahlräume, 4. ggf. den Hinweis, zu welchem Gremium in welcher Gruppe eine Wahl entfällt. (2) Die Bekanntmachung ist zudem am Wahltag in den Wahllokalen auszuhängen. Der Aushang erfolgt bis zum Ablauf der Stimmabgabe. (3) Die Bekanntmachung ist von der Wahlleitung zu unterzeichnen. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 9 / 19

10 DURCHFÜHRUNG DER WAHLEN 18 Stimmzettel (1) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese sind für die Wahlberechtigten in ausreichender Zahl bereitzuhalten. (2) Für jede Wahl und Wählergruppe müssen gesonderte Stimmzettel von jeweils gleicher Größe und Farbe verwendet werden, die die betreffende Wahl eindeutig bezeichnen. (3) Der Stimmzettel darf nur die in 14 Abs. 1 genannten Angaben und eine Spalte für die Stimmabgabe enthalten. Bei Verhältniswahl sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs aufzuführen. Die Namen und Vornamen der Bewerberinnen oder Bewerber sind entsprechend der Reihenfolge im eingereichten Wahlvorschlag aufzuführen. (4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich auf die Art der Wahl (Verhältnis- oder Mehrheitswahl) und darauf hinzuweisen, wie viele Stimmen maximal vergeben werden können und dass keine Stimmenhäufung zulässig ist. Bei Verhältniswahl ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber auch zu Gunsten der gesamten Liste gezählt wird. 19 Stimmabgabe (1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat ihre oder seine Stimme oder Stimmen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen neben dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers persönlich abzugeben. (2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat bei der Verhältniswahl so viele Stimmen, wie Sitze in ihrer oder seiner Gruppe zu vergeben sind. Mit der Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt gewählt. Es kann je Bewerberin oder Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden (keine Stimmenhäufung). Es müssen nicht alle Stimmen abgegeben werden. (3) Bei Mehrheitswahl in einer Gruppe hat die oder der Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Sitze auf die Gruppe entfallen. Es kann je Bewerberin oder Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden (keine Stimmenhäufung). Es müssen nicht alle Stimmen abgegeben werden. (4) Die oder der Wahlberechtigte erhält nach dem Betreten des Wahlraums den Stimmzettel, nachdem sie oder er sich ausgewiesen hat (per HFU-Card oder einem anderen amtlichen Ausweis mit Bild) und die Prüfung der Wahlberechtigung durch ein Mitglied des Abstimmungsausschusses stattgefunden hat. Sie oder er begibt sich in die Wahlkabine oder eine andere vom Abstimmungsausschuss vorgesehene Schutzvorrichtung, füllt den Stimmzettel aus und faltet diesen mit Aufschrift nach innen. Ein Mitglied des Abstimmungsausschusses prüft den Stimmzettel auf von außen erkennbare Merkmale und gibt danach die Wahlurne frei. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis hinter dem Namen der oder des Wahlberechtigten schriftlich oder elektronisch vermerkt. 20 Wahlhandlung (1) Der Abstimmungsausschuss leitet die Abstimmung und achtet auf einen ordnungsgemäßen Ablauf. Der Wahlraum darf während der Abstimmungszeit nicht abgeschlossen werden. Die Wahlberechtigten dürfen im Wahllokal weder durch Aushänge noch durch persönliche Anreden hinsichtlich ihrer Stimmabgabe beeinflusst werden; 17 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 10 / 19

11 (2) Die oder der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses wahrt, unbeschadet des Hausrechts der Rektorin oder des Rektors, die Hausordnung. Wer die Ruhe und Ordnung der Abstimmung stört, kann aus dem Wahlraum gewiesen werden. Handelt es sich bei der Störerin oder dem Störer um eine oder einen Wahlberechtigten, so ist ihr oder ihm, sofern dies mit der Ordnung im Wahlraum vereinbar ist, vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Die oder der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses hat sich unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind; dann muss sie oder er die Wahlurnen verschließen. Sie oder er trifft Vorkehrungen, die der Wählerin oder dem Wähler ermöglichen, den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe kann nach einzelnen Wahlen und Gruppen getrennt durchgeführt werden. Die Verwendung getrennter Wahlurnen ist zulässig. (4) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens ein Mitglied des Abstimmungsausschusses und eine weitere Wahlhelferin oder ein weiterer Wahlhelfer anwesend sein. Es sollen nicht ausschließlich Mitglieder einer Gruppe anwesend sein. (5) Hatte die Wählerin oder der Wähler Briefwahl beantragt, so setzt die Stimmabgabe die Vorlage des Wahlscheins voraus. (6) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so haben die Verantwortlichen für die Dauer der Unterbrechung die Wahlurnen so zu verschließen und so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Fortsetzung der Wahl haben sich die Verantwortlichen davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. (7) Die Verantwortlichen sorgen dafür, dass die Wahlurnen nach Beendigung der Stimmabgabe verschlossen werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter veranlasst, dass die Wahlurnen unverzüglich zur zentralen Stimmenauszählung abgeholt werden. (8) Die Wählerverzeichnisse können während der Abstimmung nicht eingesehen werden. Der Abstimmungsausschuss ist während der Abstimmung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. (9) Über die Wahlhandlung und besondere Vorkommnisse fertigen die Verantwortlichen eine Niederschrift. (10) Die oder der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses stellt das Ende der Abstimmungszeit in ihrem oder seinem Wahlraum fest. Danach dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Abstimmung zugelassen werden. Haben diese abgestimmt und sind die den Abstimmungsausschuss betreffenden Wahlbriefe behandelt, so erklärt die oder der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 11 / 19

12 21 Briefwahl (1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der zum Zeitpunkt der Wahlen verhindert ist, die Stimmabgabe im Wahlraum vorzunehmen, erhält von der Wahlleitung auf schriftlichen Antrag (Brief, Fax, ) bis spätestens fünf Werktage vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen. Der oder dem Wahlberechtigten sind jeweils ein Stimmzettel mit Umschlag für jede Wahl, ein größerer Umschlag, der die Anschrift der Wahlleitung und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt, eine Briefwahlerläuterung sowie ein Wahlschein auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlschein wird von der Wahlleitung erteilt, von dieser unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen. Die Wahlleitung muss die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis vermerken. (2) Die oder der Wahlberechtigte übt das Wahlrecht aus, indem sie oder er die ausgefüllten Stimmzettel in die jeweiligen Umschläge gibt und zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein im Briefwahl-Umschlag der Wahlleitung so rechtzeitig übergibt oder übersendet, dass der Umschlag vor Abschluss der Abstimmung vorliegt. (3) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung entnimmt die Wahlleitung unter Wahrung des Wahlgeheimnisses die Stimmzettel mit den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen und noch verschlossenen Umschlägen. Diese legt die Wahlleitung nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in die Wahlurnen. (4) Nach Abschluss der Stimmabgabe eingehende Briefumschläge hat die Wahlleitung mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 22 Elektronische Wahl (1) Wenn den Bestimmungen der Wahlordnung dem Sinn nach Rechnung getragen ist, kann das Rektorat die Durchführung von Wahlen über elektronische Medien zulassen. (2) Die Wählerin oder der Wähler gibt bei der Internet-Wahl ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, den jeweiligen elektronischen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet kennzeichnet und in die dafür vorgesehene elektronische Wahlurne übermittelt. Der konkrete Ablauf wird in der Bekanntmachung der Wahl veröffentlicht. (3) Die elektronische Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie der Wahlleitung oder den örtlichen Wahlbeauftragten bis zum Ablauf der für die elektronische Stimmabgabe festgesetzten Tageszeit zugegangen ist. ERMITTLUNG DES WAHLERGEBNISSES 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahlen nimmt der Abstimmungsausschuss hochschulöffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Nach Öffnung der Wahlurnen wird die Zahl der in den Wahlurnen enthaltenen Stimmzettel mit der Zahl im Wählerverzeichnis verglichen. Soweit sich Differenzen zwischen der Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der Zahl der Vermerke im Wählerverzeichnis ergeben, sind in jedem Fall die abgegebenen Stimmzettel zur Grundlage der Ergebnisermittlung zu machen. (2) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlass geben, entscheidet die Wahlleitung. Die Entscheidung wird jeweils auf den Stimmzetteln vermerkt. Diese Stimmzettel werden mit Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 12 / 19

13 fortlaufenden Nummern versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen verwahrt. (3) Der Abstimmungsausschuss zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede Liste und innerhalb jeder Liste auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. (4) Im Falle der Mehrheitswahl werden die auf die einzelne Bewerberin oder den einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammengezählt. 24 Ungültige Stimmzettel Ungültige Stimmzettel bleiben bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses unberücksichtigt. Ungültig sind Stimmzettel, 1. die als nicht amtlich erkennbar sind, 2. die ganz durchgerissen oder ganz durchgestrichen sind, 3. die über die Stimmabgabe hinaus Eintragungen enthalten, 4. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, 5. in denen die zulässige Gesamtstimmenzahl bei Verteilung der Stimmen überschritten ist, 6. die keine Stimmabgabe enthalten. 25 Ermittlung der Gewählten bei Verhältniswahl (1) Die Verteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Die Sitze werden zunächst den Wahlvorschlägen in Höhe ihrer ganzzahligen Quote (Zahl vor dem Komma) zugeteilt. Die Quote errechnet sich aus der Zahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen, multipliziert mit der Zahl der zu verteilenden Sitze, dividiert durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen. Im zweiten Schritt werden die noch verbleibenden Restsitze in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste der Quoten (Zahlen nach dem Komma) vergeben. Bei gleich hohen Nachkommaresten entscheidet das Los. Die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages nach Abs. 1 richtet sich nach der jeweils höchsten Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Bewerberinnen und Bewerber, auf die kein Sitz entfällt, sind in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen als Stellvertretung der aus ihrem Wahlvorschlag Gewählten festzustellen. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als er Bewerberinnen und Bewerber enthält, so bleiben die überzähligen Sitze unbesetzt. 26 Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl Die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bewerberinnen und Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, können keinen Sitz belegen und nicht Stellvertretung sein. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Stimme oder mehrere Stimmen, jedoch keinen Sitz erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Stellvertretung festzustellen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Werden insgesamt weniger Mitglieder gewählt, als Sitze zu vergeben sind, so bleiben die überzähligen Sitze unbesetzt. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 13 / 19

14 27 Wahlergebnis (1) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Beschluss des Wahlausschusses. Die Wahlleitung fertigt nach der Feststellung eine Niederschrift über das Wahlergebnis. (2) Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlen und Gruppen enthalten: 1. die Summe der abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, 3. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Liste entfallenen gültigen Stimmen, 4. die Errechnung der Sitzverteilung auf die Listen, 5. die Zahl der innerhalb der Listen auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf den einzelnen Listen, 6. im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 7. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 8. die jeweilige Wahlbeteiligung in Prozent, 9. das Ergebnis einer Nachprüfung von Entscheidungen des Wahlausschusses über die Gültigkeit von Stimmzetteln. Besondere Vorkommnisse bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und von der Wahlleitung zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift ist das Wahlergebnis festgestellt. (3) Das Wahlergebnis wird spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Wahltag hochschulöffentlich bekannt gemacht. 28 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten (1) Das Wahlergebnis muss folgende Angaben enthalten: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen oder Wähler, 3. die Gesamtzahl der gültigen Stimmen 4. die Wahlbeteiligung in Prozent, 5. bei Verhältniswahl die auf die einzelnen Wahlvorschläge und ihre Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Verteilung der Sitze und die Reihenfolge der Gewählten sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter, 6. bei Mehrheitswahl die Namen und Reihenfolge der Gewählten sowie der Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit den jeweils gültigen Stimmen. (2) Die Wahlleitung benachrichtigt die Gewählten und die Stellvertreterinnen und Stellvertreter schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Woche seit Versand keine gegenteilige Meldung in schriftlicher Form bei der Wahlleitung eingeht. Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 14 / 19

15 WAHLPRÜFUNG, FRISTEN, AUFBEWAHRUNG 29 Wahlprüfung (1) Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen zu überprüfen. (2) Zur Prüfung der Wahlen legt die Wahlleitung dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften vor. Der Wahlprüfungsausschuss hat Einsichtsrecht in alle Unterlagen und fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift, die die Wahlleitung dem Rektorat übergibt. Hat der Wahlprüfungsausschuss Einwände gegen die Feststellung des Wahlergebnisses, so legt er die Einwände dem Rektorat zur Entscheidung vor. (3) Wahlberechtigte können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleitung Widerspruch erheben. Die Wahlleitung legt den Widerspruch mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Wahlprüfungsausschuss vor. (4) Ist ein Widerspruch offensichtlich unbegründet oder können auf Grund des behaupteten Sachverhalts Auswirkungen auf die Sitzverteilung ausgeschlossen werden, kann der Wahlprüfungsausschuss den Widerspruch durch Beschluss zurückweisen. Ansonsten legt er den Widerspruch mit einem Vorschlag dem Rektorat zur Entscheidung vor. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. (5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden sind, es sei denn, dass die Verletzung sich nicht auf die Sitzverteilung auswirken konnte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 10 Abs. 5 LHG. 30 Erlöschen der Mitgliedschaft, Eintritt von Ersatzmitgliedern Die Wahlmitgliedschaft in Gremien erlischt durch 1. Ablauf der Amtszeit 2. Verlust der Wählbarkeit, soweit die Rechte und Pflichten als Mitglied nicht lediglich ruhen 3. Niederlegung des Amtes oder 4. Ausscheiden aus sonstigen Grund. Im Falle der Niederlegung des Amtes erlischt die Mitgliedschaft erst, wenn das Rektorat der Amtsniederlegung zustimmt; maßgeblich ist der Tag des Zugangs der Zustimmung bei dem Mitglied. In Fällen des Erlöschens der Mitgliedschaft während der laufenden Amtszeit treten für den Rest der Amtszeit Ersatzmitglieder in die Gremien ein. Die Ersatzmitglieder werden in der Reihenfolge der nächsthöheren Stimmenzahl aus den Bewerberinnen und Bewerbern bestimmt, auf die kein Sitz entfallen ist, im Falle der Verhältniswahl nur innerhalb der jeweiligen Listen. Ist kein Ersatzmitglied vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt. Ändert sich die Gruppenzugehörigkeit eines Gremienmitgliedes oder ergibt sich nachträglich, dass bei der Eintragung in das Wählerverzeichnis von einer falschen Gruppenzugehörigkeit ausgegangen wurde, so scheidet dieses Mitglied aus dem Gremium aus. Das Ersatzmitglied gemäß der oben genannten Regelung rückt nach. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 15 / 19

16 31 Fristen (1) Auf die Berechnung der Fristen finden die Vorschriften der 186 bis 193 BGB Anwendung. (2) Soweit nach dieser Wahlordnung ein Schriftstück innerhalb einer Frist bei der Wahlleitung einzureichen ist, muss das Schriftstück im Original zur Fristwahrung bis Uhr des letzten Tages der Frist bei der Wahlleitung abgegeben worden sein. Die Wahlleitung hält in einem Protokoll fest, welche wahlrelevanten Schriftstücke nicht fristgerecht eingegangen sind. 32 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen (Bekanntmachung, Niederschriften, Stimmzettel usw.) sind im Falle einer Wahlanfechtung bis zum Abschluss des Verfahrens und ansonsten bis zum Abschluss der nächsten entsprechenden Wahl durch die Wahlleitung aufzubewahren und danach datenschutzkonform zu vernichten. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 16 / 19

17 Teil II: Wahlen von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern 33 Allgemeine Regelungen zur Wahl von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern (1) Wahlen von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern sind in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen sowie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Briefwahl ist nicht möglich. Jede Wählerin oder jeder Wähler hat eine Stimme. Als Wahlleiterin oder Wahlleiter fungiert die oder der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitet die Stimmzettel vor, die bei nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten die Möglichkeit zur Stimmabgabe mit JA, NEIN oder STIMMENTHALTUNG, bei mehreren Kandidatinnen und Kandidaten die Namen der Vorgeschlagenen, NEIN und STIMMENTHALTUNG vorgibt. Wenn nichts oder mehr als eine Aussage angekreuzt wird oder Zusätze oder Kennzeichnungen angebracht sind, ist der Stimmzettel ungültig. Bei der Berechnung der Mehrheit bleiben die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen außer Betracht. (3) Sofern kein anderes Verfahren vorgeschrieben ist, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesem zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit ist das Verfahren zu beenden und neu zu beginnen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fertigt ein Protokoll über Verlauf und Ergebnis der Wahl der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers. Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu unterzeichnen. 34 Wahlverfahren bei der Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (1) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. (2) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt einen Wahlausschuss, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl rechtzeitig vor. Die Rektorin oder der Rektor macht die Wahl hochschulöffentlich bekannt. Die Wahl wird in einer hochschulöffentlichen Sitzung des Senats durchgeführt. Stehen Wahlen für mehrere nebenamtliche Rektoratsmitglieder an, so werden diese in getrennten Wahlgängen nacheinander durchgeführt. (3) Erhält die oder der für das Amt des nebenamtlichen Rektoratsmitglieds Vorgeschlagene auch nach drei Wahlgängen nicht die erforderliche Mehrheit, so übt die Rektorin oder der Rektor das Vorschlagsrecht erneut aus, und ein neuer Wahltermin wird festgelegt. Eine oder ein vom Senat abgelehnte Kandidatin oder abgelehnter Kandidat kann wieder vorgeschlagen werden. (4) Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlausschuss und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erfolgt unmittelbar nach der Stimmabgabe. Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 17 / 19

18 35 Wahl der Dekaninnen und Dekane (1) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach 17 Absatz 3 Satz 1 LHG erfüllt ( 24 Abs. 3 S. 1 LHG). (2) Vor der Wahl ist der Vorschlag der Rektorin oder des Rektors einzuholen. Die Fakultätsratsmitglieder können weitere Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen. Über den Vorschlag oder die Vorschläge wird gemeinsam in einem Wahlgang abgestimmt. (3) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die oder der an Lebensjahren älteste Professorin oder Professor des Fakultätsrats. Sofern sie oder er selbst kandidiert, geht die Wahlleitung auf die nächstälteste Professorin oder den nächstältesten Professor über. Sie oder er lädt die Mitglieder des Fakultätsrats rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit der oder des zu wählenden Dekanin oder Dekans form- und fristgemäß ein, um die Wahl durchzuführen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach der Auszählung der Stimmen in der Sitzung bekannt. 36 Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane und der Studiendekanin oder des Studiendekans; Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane (1) Die Prodekaninnen oder Prodekane sowie pro Studienkommission eine Studiendekanin oder ein Studiendekan werden auf Vorschlag der neu gewählten Dekanin oder des neu gewählten Dekans vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen oder Professoren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für jede Studiendekanin oder jeden Studiendekan ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist ( 24 Abs. 5 LHG). Die Amtszeit der Prodekaninnen oder Prodekane, der Studiendekaninnen oder Studiendekane sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. (2) Vor der Wahl der Studiendekaninnen oder Studiendekane muss außerdem das Benehmen mit der jeweiligen Studienkommission hergestellt sein. (3) Für die durchzuführenden Wahlen der Prodekaninnen oder Prodekane und der Studiendekaninnen oder der Studiendekane gelten die Bestimmungen für die Wahl der Dekanin oder des Dekans entsprechend, wobei die Leitung der Wahl der neu gewählten Dekanin oder dem neu gewählten Dekan obliegt. 37 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen (1) Zur Vorbereitung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen weist die Rektorin oder der Rektor das weibliche wissenschaftliche Personal rechtzeitig auf die Wahl hin und bittet um die Benennung von Kandidatinnen, die dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals angehören. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden vom Senat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt ( 4 Abs. 2 LHG). Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 18 / 19

19 38 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die Wahlergebnisse der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder, der Dekaninnen oder Dekane, der Prodekaninnen oder Prodekane, der Studiendekaninnen oder Studiendekane und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen werden hochschulöffentlich bekannt gemacht. 39 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 2. Januar 2018 außer Kraft. Furtwangen, 23. Januar 2019 gez. Prof. Dr. Rolf Schofer Rektor Inkrafttreten: 1. Februar 2019 Seite 19 / 19

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