Wahlordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit

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1 Wahlordnung der Hochschule Furtwangen Informatik, Technik, Wirtschaft, Medien, Gesundheit Auf Grund von 9 Abs. 8 und 19 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden- Württemberg (Landeshochschulgesetz LHG) vom , zuletzt geändert durch Art. 1 des Dritten Hochschuländerungsgesetzes vom (GBl. S. 99), und auf Grund von 3 Abs. 1 und 2 der Grundordnung der Hochschule Furtwangen vom hat der Senat am folgende Wahlordnung beschlossen: Inhaltsübersicht Teil I: Teil II: Gremienwahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Wahlen von Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern Teil I: Gremienwahlen zum Senat und zum Fakultätsrat Geltungsbereich... 3 ALLGEMEINES Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Stellvertretung in den Gremien Wahlsystem Ausübung des Wahlrechts Zahl der zu Wählenden und Verteilung der Sitze... 4 VORBEREITUNG: WAHLORGANE UND WÄHLERVERZEICHNISSE Vorbereitung der Wahlen Wahlorgane Wahlausschuss, Abstimmungsausschüsse, Wahlprüfungsausschuss Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Wählerverzeichnis Bekanntmachung der Wahl... 7 WAHLVORSCHLÄGE Einreichung von Wahlvorschlägen Inhalt der Wahlvorschläge Behandlung der Wahlvorschläge Bezeichnung der Wahlvorschläge, Beschlussfassung Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge... 9 DUCHFÜHRUNG DER WAHLEN Stimmzettel Stimmabgabe Wahlhandlung Briefwahl Elektronische Wahl ERMITTLUNG DES WAHLERGEBNISSES Feststellung des Abstimmungsergebnisses Ungültige Stimmzettel Ungültige Stimmen Ermittlung der Gewählten bei Verhältniswahl Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl Wahlergebnis Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 1 / 19

2 WAHLPRÜFUNG, FRISTEN, AUFBEWAHRUNG Wahlprüfung Veränderungen in der Gruppenzugehörigkeit Fristen Aufbewahrung der Wahlunterlagen Teil II: Wahlen von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern Allgemeine Regelungen zur Wahl von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern Wahlverfahren bei der Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder Wahl der Dekaninnen und Dekane Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane und der Studiendekanin oder des Studiendekans; Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen Bekanntgabe des Wahlergebnisses Inkrafttreten Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 2 / 19

3 Teil I: Gremienwahlen zum Senat und zum Fakultätsrat 1 Geltungsbereich Teil I dieser Wahlordnung gilt für die nach dem Landeshochschulgesetz und der Grundordnung durchzuführenden direkten Wahlen der Wahlmitglieder des Senats ( 19 LHG) und der Fakultätsräte ( 25 LHG). ALLGEMEINES 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit; Stellvertretung in den Gremien (1) Das aktive Wahlrecht (Recht zu wählen) und das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) zum Senat und zu den Fakultätsräten regeln 9 Abs. 1, 3, 7 und 8 sowie 61 Abs. 2 LHG in Verbindung mit der Grundordnung. (2) Die Zugehörigkeit zu einer Wählergruppe richtet sich nach den 10 Abs. 1 und 22 Abs. 3 LHG in Verbindung mit der Grundordnung. (3) Die gleichzeitige Amts- und Wahlmitgliedschaft im selben Gremium ist ausgeschlossen ( 9 Abs. 3 LHG). (4) Mitglieder kraft Amtes werden in den Gremien durch ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten ( 10 Abs. 6 S.1 LHG). Ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter selbst Mitglied des Gremiums, hat sie oder er gleichwohl nur eine Stimme. Für Wahlmitglieder ist keine Stellvertretung vorgesehen. 3 Wahlsystem (1) Die Vertreter in den einzelnen Gremien werden nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Diese findet statt, wenn 1. von einer Wählergruppe drei oder mehr Vertreter zu wählen sind und 2. von dieser Wählergruppe mindestens zwei gültige Wahlvorschläge eingereicht wurden, die zusammen mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie Mitglieder zu wählen sind. Näheres regelt 26. (2) In den übrigen Fällen wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerberinnen oder Bewerber gewählt. Näheres regelt 27. (3) Gehören einer Mitgliedergruppe nicht mehr Mitglieder an, als Vertreterinnen oder Vertreter zu wählen sind, so werden diese ohne Wahl Mitglieder des Gremiums. Sie sind hierüber von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu benachrichtigen. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 3 / 19

4 4 Ausübung des Wahlrechts (1) 4 der Grundordnung regelt, wer das aktive und das passive Wahlrecht besitzt. Das Wahlrecht wird nach Gruppen getrennt ausgeübt. (2) Je eine Gruppe für die Vertretung im Senat und in den Fakultätsräten bilden 1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. die akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zu dieser Gruppe zählen gemäß 10 Absatz 1 Satz 3 LHG auch die Doktorandinnen und Doktoranden, die an der HFU hauptberuflich tätig sind), 3. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 4. die Studierenden. (3) Maßgebend für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist der Status am Tage des Fristablaufs für die Einwendungen gegen das Wählerverzeichnis. (4) Wahlberechtigte Mitglieder, die mehreren Gruppen oder mehreren Fakultäten angehören, haben sich innerhalb der im Wahlausschreiben genannten Frist gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu erklären, in welcher Gruppe und für welche Fakultät sie ihr Wahlrecht ausüben wollen. Die Erklärung ist für die jeweilige Wahl unwiderruflich. Studierende, die mehreren Fakultäten angehören, geben diese Erklärung bei der Einschreibung ab. (5) Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (6) Maßgebender Zeitpunkt für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist der Tag des vorläufigen Abschlusses des Wählerverzeichnisses. 5 Zahl der zu Wählenden und Verteilung der Sitze (1) Die Zahl der Wahlmitglieder des Senats und der Fakultätsräte und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen sind durch die Grundordnung bestimmt. (2) Werden für die Gruppen nach 4 Abs. 2 insgesamt weniger Bewerberinnen oder Bewerber benannt als zu wählen sind oder werden insgesamt weniger Bewerberinnen oder Bewerber gewählt als der jeweiligen Gruppe zustehen, bleiben die freien Sitze unbesetzt. Gleiches gilt, wenn eine oder einer der Gewählten aus wichtigem Grund von der Wahl zurücktritt und keine Nachrückerin oder kein Nachrücker zur Verfügung steht. 6 Vorbereitung der Wahlen VORBEREITUNG: WAHLORGANE UND WÄHLERVERZEICHNISSE Die Wahl soll innerhalb der Vorlesungszeit durchgeführt werden. Die Rektorin oder der Rektor bestimmt den Wahltag und die Dauer der Abstimmungszeit. Die Wahlen zum Senat und zu den Fakultätsräten sollen gleichzeitig durchgeführt werden. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 4 / 19

5 7 Wahlorgane (1) Wahlorgane sind die Wahlleiterin oder der Wahlleiter, der Wahlausschuss, die Abstimmungsausschüsse und der Wahlprüfungsausschuss. Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber sowie Vertreterinnen oder Vertreter eines Wahlvorschlags und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können nicht Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder dieser Organe sein. Die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses können nicht Mitglied eines anderen Wahlorgans sein. Der Wahlausschuss sowie der Wahlprüfungsausschuss sind nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder bzw. deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter anwesend ist. (2) Die Rektorin oder der Rektor bestellt die Mitglieder der Wahlorgane, ihre jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie die erforderlichen Schriftführerinnen oder Schriftführer aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule. Sie oder er verpflichtet sie schriftlich auf die gewissenhafte und unparteiische Erledigung ihrer Aufgaben. Die Bestellung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Über die Berechtigung der Ablehnung entscheidet das Rektorat. 8 Wahlausschuss, Abstimmungsausschüsse, Wahlprüfungsausschuss (1) Dem Wahlausschuss obliegt die Beschlussfassung über die eingereichten Wahlvorschläge sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses. Er führt zusammen mit der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter die Gesamtaufsicht über die Wahlen. Der Wahlausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. (2) In jedem Wahlraum leitet ein Abstimmungsausschuss die Abstimmung und ermittelt das Abstimmungsergebnis. Der Abstimmungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Zur Unterstützung des Wahlausschusses bei der Wahl und der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer eingesetzt werden. (3) Die Mitglieder des Wahlausschusses können auch Mitglieder von Abstimmungsausschüssen sein. (4) Der Wahlprüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern, die Mitglieder der Hochschule sein müssen. 9 Aufgaben der Wahlleiterin oder des Wahlleiters (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter sichert die technische und organisatorische Vorbereitung und die Durchführung der Wahlen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter soll die Beschlüsse des Wahlausschusses durch Vorschläge vorbereiten. Sie oder er nimmt an den Sitzungen des Wahlausschusses mit beratender Stimme teil. Sie oder er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus. (2) Die Wahlleitung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aufstellung des Terminplans, 2. Aufstellung der Wählerverzeichnisse, 3. Bekanntmachung der Wahl, 4. Regelung des Verfahrens zur Prüfung der Wahlvorschläge und der Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis, 5. Bestellung und Einweisung der Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer, 6. Ausgabe der Vordrucke für die Wahlvorschläge, 7. Entgegennahme der Wahlvorschläge, Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 5 / 19

6 8. Überprüfung der Wahlvorschläge, 9. Rückgabe ungültiger und unvollständiger Wahlvorschläge, 10. Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge, 11. Vorbereitung der Stimmzettel und der Briefwahlunterlagen, 12. Aushändigung oder Übersendung der Briefwahlunterlagen und Verzeichnung im Wählerverzeichnis, 13. Entgegennahme der Briefwahlunterlagen, 14. Auszählung, 15. Niederschrift des Wahlergebnisses und Bekanntmachung, 16. die Einberufung des Wahlausschusses und die Protokollierung der Sitzungen. Bekanntmachungen werden an den vorgesehenen Anschlagtafeln der Hochschule an allen Standorten veröffentlicht. Außerdem ist auf die Wahl in sonstiger geeigneter Weise aufmerksam zu machen. 10 Unterstützung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bestellt eine erforderliche Anzahl an Mitgliedern der Hochschule als Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer zur Unterstützung des Wahlausschusses und der Abstimmungsausschüsse. Die Bestellung zur Wahlhelferin oder zum Wahlhelfer kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Über die Berechtigung einer Ablehnung entscheidet die Rektorin oder der Rektor. 11 Wählerverzeichnis (1) Wählen und gewählt werden darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter erstellt für die Wahlen ein Wählerverzeichnis. Dieses ist jeweils nach Gruppen und bei den Wahlen zu den Fakultätsräten zusätzlich nach Fakultäten zu gliedern. Das Wählerverzeichnis ist ab dem Tag der Bekanntmachung der Wahl bis zum 17. Tag vor der Wahl hochschulöffentlich zur Einsicht auszulegen. Das Wählerverzeichnis ist spätestens bis zum 15. Tag vor dem Wahltag endgültig abzuschließen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat bis zum Abschluss des Wählerverzeichnisses dieses zu aktualisieren und gegebenenfalls zu berichtigen. (3) Jedes wahlberechtigte Mitglied der Hochschule kann bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter schriftlich bis spätestens am 17. Tag vor der Wahl (Ablauf der Auflegungsfrist des Wählerverzeichnisses) Widerspruch gegen die Richtigkeit einlegen. Richtet sich der Widerspruch gegen die Eintragung Dritter, so sind diese von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter über den Einspruch zu unterrichten und am weiteren Verfahren zu beteiligen. Über den Widerspruch entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter und gibt ihre oder seine Entscheidung den Einsprechenden und ggf. Dritten unverzüglich bekannt. Ist der Widerspruch begründet, berichtigt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Verzeichnis. (4) Nach Ablauf der Auflegungsfrist bis zum endgültigen Abschluss des Wählerverzeichnisses können Eintragungen und Änderungen nur in Vollzug von Entscheidungen gemäß Abs. 3 vorgenommen werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann bis zum letzten Tag vor der Wahl offensichtliche Fehler, Unstimmigkeiten oder Schreibfehler korrigieren. Änderungen sind als solche kenntlich zu machen und mit Datum und Unterschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters zu versehen. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 6 / 19

7 (5) Das Wählerverzeichnis muss folgende Angaben enthalten: 1. Laufende Nummer, 2. Name, Vorname, 3. Amts- oder Berufsbezeichnung, bei Studierenden Matrikelnummer, 4. Fakultätszugehörigkeit, 5. Vermerk über die Stimmabgabe, 6. Vermerk über die Ausgabe der Briefwahlunterlagen, 7. Weitere Bemerkungen. 12 Bekanntmachung der Wahl (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fertigt das Wahlausschreiben, das spätestens 35 Tage vor dem Wahltag bekannt zu machen ist. (2) Die Bekanntmachung muss enthalten: 1. den Wahltag und die Abstimmungszeiten, 2. die Lage der Wahlräume und die Zuweisung der Wahlberechtigten zu diesen Wahlräumen, 3. die Zahl der von den Wählergruppen zu wählenden Mitglieder und deren Amtszeit, 4. Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, 5. die Mitteilung, in welchen Gruppen eine Wahl gemäß 3 Abs. 3 entbehrlich ist, 6. den Hinweis, dass in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt wird sowie den Hinweis, unter welchen Voraussetzungen Mehrheitswahl stattfindet, 7. den Hinweis, dass das Wahlrecht nur hat, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, 8. den Hinweis auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen, die Form und die Fristen für diese Widersprüche, 9. die Zahl der für die Wahlvorschläge jeweils erforderlichen Unterschriften, 10. die Aufforderung, bis spätestens am 20. Tag vor der Wahl Wahlvorschläge bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen, wobei das Datum des letzten Tages der Einreichungsfrist anzugeben ist, 11. den Hinweis, dass jedes Hochschulmitglied für die Wahl in ein Gremium nur auf jeweils einem Wahlvorschlag benannt werden darf, 12. den Hinweis, dass jedes Hochschulmitglied jeweils nur einen Wahlvorschlag für ihre oder seine Wählergruppe und nur für die Wahl zu einem Gremium unterzeichnen darf, 13. den Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einem solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist, 14. den Ort der Bekanntgabe der Wahlvorschläge sowie den Ort und die Zeit der Stimmabgabe, 15. die Regelungen für die Briefwahl mit Angabe der Frist für die Briefwahlanträge und der Stelle, an die solche Anträge zu richten sind ( 21), 16. den Hinweis, dass Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber sowie Vertreterinnen oder Vertreter eines Wahlvorschlags und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht Mitglieder in den Wahlorganen sein können, 17. Hinweise auf Einschränkungen der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 7 / 19

8 (3) Ergibt sich nach der Bekanntmachung der Wahl auf Grund von notwendigen Berichtigungen des Wählerverzeichnisses das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit von Wahlen für bestimmte Gruppen abweichend vom Wahlausschreiben, so ergänzt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlausschreiben durch einen entsprechenden Nachtrag. 13 Einreichung von Wahlvorschlägen WAHLVORSCHLÄGE (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für die Wahl der einzelnen Gremien und getrennt nach Gruppen spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag bis Uhr bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter oder den von ihr oder ihm beauftragten Stellen einzureichen. (2) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens dreimal so viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten wie der Gruppe Sitze in dem jeweiligen Gremium zustehen. (3) Die Herausgabe von bereits eingereichten und gültigen Wahlvorschlägen ist innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist an die Vertretungsberechtigte oder den Vertretungsberechtigten zur Änderung möglich. Das Eingangsdatum wird vor Herausgabe gestrichen. Als neues Eingangsdatum gilt das der Wiedereinreichung. (4) Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Hochschulmitgliedern für die betreffende Wahl und Wählergruppe und für die Wahlen der Fakultätsräte darüber hinaus nur von Mitgliedern der jeweiligen Fakultät unterzeichnet werden. Ist ein Wahlvorschlag auch von nicht vorschlagsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so werden diese gestrichen. Jeder Vorschlagsberechtigte kann für jede der einzelnen Wahlen rechtswirksam nur einen Vorschlag unterzeichnen. Hat eine Vorschlagsberechtigte oder ein Vorschlagsberechtigter für eine der einzelnen Wahlen mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, zählt die Unterschrift nur auf dem zuerst eingereichten oder als zuerst eingegangen geltenden Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. (5) Für die Wahlen dürfen nur wählbare Hochschulmitglieder der jeweiligen Gruppe und für die Wahlen der Fakultätsräte darüber hinaus nur Mitglieder der jeweiligen Fakultät vorgeschlagen werden. Jeder Bewerberin oder jeder Bewerber darf für jede der einzelnen Wahlen nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen benannt, so gilt der zuerst eingereichte oder der als zuerst eingegangen geltende Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird ihr oder sein Name gestrichen. (6) Jeder Wahlvorschlag muss persönlich unterzeichnet sein 1. bei der Wählergruppe der Studierenden von mindestens zehn Mitgliedern dieser Gruppe, 2. bei den übrigen Wählergruppen von mindestens drei Mitgliedern der betreffenden Gruppe. (7) Nicht fristgerecht eingereichte oder nicht dem Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 entsprechende Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 14 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten: 1. die Wahl, für welche die Bewerberinnen oder Bewerber benannt werden, 2. die Gruppe, für welche die Bewerberinnen oder Bewerber benannt werden, 3. Name, Vorname, Zugehörigkeit zu einer Fakultät oder einer Organisationseinheit sowie bei Studierenden die Matrikelnummer der Bewerberinnen oder Bewerber, Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 8 / 19

9 4. eine Bezeichnung des Wahlvorschlags (Kennwort). Der Wahlvorschlag kann die Angabe enthalten, dass die Bewerberin oder der Bewerber einer Vereinigung an der Hochschule angehört oder dass er unabhängig ist. (2) Für die Wahlvorschläge ist der von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter überlassene Vordruck zu verwenden. Der Wahlvorschlag soll eine Person nennen unter Angabe einer Kontaktadresse (E- Mailadresse und Telefonnummer), die zur Vertretung gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und des Wahlausschusses berechtigt ist (Vertreterin oder Vertreter des Wahlvorschlags). Fehlt eine Angabe hierüber, gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht, die zweite Unterzeichnerin oder der zweite Unterzeichner vertritt sie oder ihn. 15 Behandlung der Wahlvorschläge (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder bei Verhinderung die Vertreterin oder der Vertreter nimmt die Wahlvorschläge entgegen und notiert Datum und Uhrzeit. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter oder ihre/seine Vertreterin oder Vertreter prüft unverzüglich die Wahlvorschläge. Etwaige Mängel wird der oder dem vertretungsberechtigten Vorschlagenden unverzüglich, spätestens am Tag nach Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge mitgeteilt und fordert diese oder diesen unter Rückgabe des Wahlvorschlags zur fristgerechten Berichtigung der Mängel auf. Die Frist für die Wiedereinreichung berichtigter Wahlvorschläge endet spätestens am 18. Tag vor dem Wahltag. Stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter eine Ungültigkeit fest, gibt sie oder er den Wahlvorschlag unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück. 16 Bezeichnung der Wahlvorschläge, Beschlussfassung Auf den Wahlvorschlägen sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Dies gilt entsprechend, wenn ein berichtigter oder nachträglich herausgegebener Wahlvorschlag erneut eingereicht wird. Bei berichtigten Wahlvorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs des geänderten Wahlvorschlages maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. 17 Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge (1) Nach Beschlussfassung durch den Wahlausschuss, spätestens am 7. Tag vor der Wahl, erfolgt die Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter gemäß den hochschulinternen Regelungen zur öffentlichen Bekanntmachung. Diese enthält 1. die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs, 2. Hinweise zum Verfahren der Abstimmung, 3. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit Hinweis auf den Abstimmungszeitraum und die Wahlräume, 4. ggf. den Hinweis, zu welchem Gremium in welcher Gruppe eine Wahl entfällt. (2) Die Bekanntmachung ist am Wahltag in den Wahllokalen auszuhängen. Der Aushang erfolgt bis zum Ablauf der Stimmabgabe. (3) Die Bekanntmachung ist von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu unterzeichnen. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 9 / 19

10 DUCHFÜHRUNG DER WAHLEN 18 Stimmzettel (1) Es dürfen nur amtliche Stimmzettel verwendet werden. Diese sind für die Wahlberechtigten in ausreichender Zahl bereitzuhalten. (2) Für jede Wahl und Wählergruppe müssen gesonderte Stimmzettel von jeweils gleicher Größe und Farbe verwendet werden, die die betreffende Wahl eindeutig bezeichnen. (3) Der Stimmzettel darf nur die in 14 Abs. 1 genannten Angaben und eine Spalte für die Stimmabgabe enthalten. Bei Verhältniswahl sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs aufzuführen. Die Namen und Vornamen der Bewerberinnen oder Bewerber sind entsprechend der Reihenfolge im eingereichten Wahlvorschlag aufzuführen. (4) Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, wie viele Stimmen maximal vergeben werden können und ob eine Stimmenhäufung zulässig ist (s. 19 Abs. 3 und 4). Bei Verhältniswahl ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber auch zu Gunsten der gesamten Liste gezählt wird. 19 Stimmabgabe (1) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat ihre oder seine Stimme oder Stimmen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen neben dem Namen der Bewerberin oder des Bewerbers oder des eingetragenen Namens persönlich abzugeben. (2) Jeder oder jeder Wahlberechtigte hat bei der Verhältniswahl so viele Stimmen, wie Sitze in ihrer oder seiner Gruppe zu vergeben sind. Mit der Entscheidung für eine Bewerberin oder einen Bewerber einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt gewählt. Es kann je Bewerberin oder Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden (keine Stimmenhäufung). Es müssen nicht alle Stimmen abgegeben werden. (3) Bei Mehrheitswahl in einer Gruppe hat die oder der Wahlberechtigte je Wahl so viele Stimmen wie Sitze auf die Gruppe entfallen. Es kann je Bewerberin oder Bewerber nur eine Stimme abgegeben werden (keine Stimmenhäufung). Es müssen nicht alle Stimmen abgegeben werden. Der Wähler soll unter Beachtung der Gesamtstimmenzahl so abstimmen, dass er auf dem Stimmzettel die (4) 1. vorgedruckten Namen von Bewerberinnen oder Bewerbern ankreuzt oder 2. Namen anderer wählbarer Mitglieder ihrer oder seiner Wählergruppe unter unzweifelhafter Bezeichnung der Person einträgt. (5) Die oder der Wahlberechtigte erhält nach dem Betreten des Wahlraums den Stimmzettel, nachdem sie oder er sich ausgewiesen hat (per HFU-Card oder einem anderen amtlichen Ausweis mit Bild) und die Prüfung der Wahlberechtigung durch ein Mitglied des Abstimmungsausschusses stattgefunden hat. Sie oder er begibt sich in die Wahlkabine oder eine andere vom Abstimmungsausschuss vorgesehene Schutzvorrichtung, füllt den Stimmzettel aus und faltet diesen mit Aufschrift nach innen. Ein Mitglied des Abstimmungsausschusses prüft den Stimmzettel auf von außen erkennbare Merkmale und gibt danach die Wahlurne frei. Die Stimmabgabe wird im Wählerverzeichnis hinter dem Namen der oder des Wahlberechtigten schriftlich oder elektronisch vermerkt. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 10 / 19

11 20 Wahlhandlung (1) Der Abstimmungsausschuss leitet die Abstimmung und achtet auf einen ordnungsgemäßen Ablauf. Der Wahlraum darf während der Abstimmungszeit nicht abgeschlossen werden. Die Wahlberechtigten dürfen im Wahllokal weder durch Aushänge noch durch persönliche Anreden hinsichtlich ihrer Stimmabgabe beeinflusst werden; 17 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt. (2) Die oder der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses wahrt, unbeschadet des Hausrechts der Rektorin oder des Rektors die Hausordnung. Wer die Ruhe und Ordnung der Abstimmung stört, kann aus dem Wahlraum gewiesen werden. Handelt es sich bei der Störerin oder dem Störer um eine oder einen Wahlberechtigten, so ist ihr oder ihm, sofern dies mit der Ordnung im Wahlraum vereinbar ist, vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. (3) Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Die oder der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses hat sich unmittelbar vor Beginn der Stimmabgabe zu überzeugen, dass die Wahlurnen leer sind; dann muss sie oder er die Wahlurnen verschließen. Sie oder er trifft Vorkehrungen, die der Wählerin oder dem Wähler ermöglichen, den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet zu kennzeichnen. Die Wahlurnen müssen so eingerichtet sein, dass die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe kann nach einzelnen Wahlen und Gruppen getrennt durchgeführt werden. Die Verwendung getrennter Wahlurnen ist zulässig. (4) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens ein Mitglied des Abstimmungsausschusses und eine weitere Wahlhelferin oder ein weiterer Wahlhelfer anwesend sein. Es sollen nicht ausschließlich Mitglieder einer Gruppe anwesend sein. (5) Hatte die Wählerin oder der Wähler Briefwahl beantragt, so setzt die Stimmabgabe die Vorlage des Wahlscheins voraus. (6) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so haben die Verantwortlichen für die Dauer der Unterbrechung die Wahlurnen so zu verschließen und so aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Fortsetzung der Wahl haben sich die Verantwortlichen davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. (7) Die Verantwortlichen sorgen dafür, dass die Wahlurnen nach Beendigung der Stimmabgabe verschlossen werden. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter veranlasst, dass die Wahlurnen unverzüglich zur zentralen Stimmenauszählung abgeholt werden. (8) Die Wählerverzeichnisse können während der Abstimmung nicht eingesehen werden. Der Abstimmungsausschuss ist während der Abstimmung nicht zur Auskunftserteilung verpflichtet. (9) Über die Wahlhandlung und besondere Vorkommnisse fertigen die Verantwortlichen eine Niederschrift. (10) Die oder der Vorsitzende des Abstimmungsausschusses stellt den Ablauf der Abstimmungszeit in ihrem oder seinem Wahlraum fest. Danach dürfen nur noch die zu diesem Zeitpunkt im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Abstimmung zugelassen werden. Haben diese abgestimmt und sind die den Abstimmungsausschuss betreffenden Wahlbriefe behandelt, so erklärt die oder der Vorsitzende die Abstimmung für geschlossen. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 11 / 19

12 21 Briefwahl (1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der zum Zeitpunkt der Wahlen verhindert ist, die Stimmabgabe im Wahlraum vorzunehmen, erhält von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter auf schriftlichen Antrag (Brief, Fax, ) bis spätestens drei Tage vor dem Wahltag Briefwahlunterlagen. Der oder dem Wahlberechtigten sind jeweils ein Stimmzettel mit Umschlag für jede Wahl, ein größerer Umschlag, der die Anschrift der Wahlleiterin oder des Wahlleiters und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefwahl" trägt, eine Briefwahlerläuterung sowie ein Wahlschein auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlschein wird von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter erteilt, von dieser oder diesem unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter muss die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis vermerken. (2) Die oder der Wahlberechtigte übt das Wahlrecht aus, indem sie oder er die ausgefüllten Stimmzettel in die jeweiligen Umschläge gibt und zusammen mit dem persönlich unterzeichneten Wahlschein im Briefwahl-Umschlag der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter so rechtzeitig übergibt oder übersendet, dass der Umschlag vor Abschluss der Abstimmung vorliegt. (3) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung entnehmen mindestens zwei verantwortliche Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer die Umschläge mit den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen und noch verschlossenen Briefumschlägen. Diese legen die Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurnen. (4) Nach Abschluss der Stimmabgabe eingehende Briefumschläge hat die Wahlleiterin oder der Wahlleiter mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. 22 Elektronische Wahl (1) Wenn den Bestimmungen der Wahlordnung dem Sinn nach Rechnung getragen ist, kann das Rektorat die Durchführung von Wahlen über elektronische Medien zulassen. (2) Die Wählerin oder der Wähler gibt bei der Internet-Wahl ihre oder seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er für jede Wahl, für die sie oder er wahlberechtigt ist, den jeweiligen elektronischen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet kennzeichnet und in die dafür vorgesehene elektronische Wahlurne übermittelt. Der konkrete Ablauf wird in der Bekanntmachung der Wahl veröffentlicht. (3) Die elektronische Stimmabgabe ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter oder den örtlichen Wahlbeauftragten bis zum Ablauf der für die elektronische Stimmabgabe festgesetzten Tageszeit zugegangen ist. ERMITTLUNG DES WAHLERGEBNISSES 23 Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Unverzüglich nach Abschluss der Wahlen nimmt der Abstimmungsausschuss hochschulöffentlich die Auszählung der Stimmen vor. Nach Öffnung der Wahlurnen wird die Zahl der in den Wahlurnen enthaltenen Stimmzettel mit der Zahl im Wählerverzeichnis verglichen. Soweit sich Differenzen zwischen der Zahl der abgegebenen Stimmzettel und der Zahl der Vermerke im Wählerverzeichnis ergeben, sind in jedem Fall die abgegebenen Stimmzettel zur Grundlage der Ergebnisermittlung zu machen. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 12 / 19

13 (2) Über die Gültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlass geben, entscheidet die Wahlleiterin oder der Wahlleiter. Die Entscheidung wird jeweils auf den Stimmzetteln vermerkt. Diese Stimmzettel werden mit fortlaufenden Nummern versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen verwahrt. (3) Der Abstimmungsausschuss zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede Liste und innerhalb jeder Liste auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. (4) Im Falle der Mehrheitswahl werden die auf die einzelne Bewerberin oder den einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammengezählt. 24 Ungültige Stimmzettel Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses werden die Stimmzettel nicht angerechnet, 1. die als nicht amtlich erkennbar sind, 2. die ganz durchgerissen oder ganz durchgestrichen sind, 3. die über die Stimmabgabe hinaus Eintragungen enthalten, 4. aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, 5. in denen die zulässige Gesamtstimmenzahl bei Verteilung der Stimmen überschritten ist. 25 Ungültige Stimmen (1) Ungültige Stimmen sind bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durch den Abstimmungsausschuss nicht anzurechnen. (2) Ungültig sind Stimmen: 1. bei denen nicht erkennbar ist, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber sie abgegeben wurden, 2. bei denen der Name der oder des Gewählten auf dem Stimmzettel nicht lesbar oder die Person des Gewählten aus dem Stimmzettel nicht zweifelsfrei erkennbar ist, 3. die für Personen abgegeben sind, die offensichtlich nicht wählbar sind Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 13 / 19

14 26 Ermittlung der Gewählten bei Verhältniswahl (1) Die Verteilung erfolgt nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren. Die Sitze werden zunächst den Wahlvorschlägen in Höhe ihrer ganzzahligen Quote (Zahl vor dem Komma) zugeteilt. Die Quote errechnet sich aus der Zahl der auf den Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen, multipliziert mit der Zahl der zu verteilenden Sitze, dividiert durch die Gesamtzahl der gültigen Stimmen. Im zweiten Schritt werden die noch verbleibenden Restsitze in der Reihenfolge der höchsten Nachkommareste der Quoten (Zahlen nach dem Komma) vergeben. Bei gleich hohen Nachkommaresten entscheidet das Los. (2) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages nach Abs. 1 richtet sich nach der jeweils höchsten Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, können keinen Sitz belegen und nicht Nachrücker sein. Die Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Sitz erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahl als Nachrückerin oder Nachrücker des jeweiligen Wahlvorschlags festzustellen. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als er Bewerberinnen oder Bewerber enthält, so bleiben die überzähligen Sitze unbesetzt. 27 Ermittlung der Gewählten bei Mehrheitswahl Die Bewerberinnen oder Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen erhalten in der Reihenfolge dieser Zahlen einen Sitz. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Bewerberinnen oder Bewerber, die keine Stimme erhalten haben, können keinen Sitz belegen und nicht Nachrücker sein. Bewerberinnen oder Bewerber, die keinen Sitz erhalten haben, sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen als Nachrückerin oder Nachrücker festzustellen. Werden insgesamt weniger Mitglieder gewählt, als Sitze zu vergeben sind, so bleiben die überzähligen Sitze unbesetzt. 28 Wahlergebnis (1) Die Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt durch Beschluss des Wahlausschusses. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fertigt nach der Feststellung eine Niederschrift über das Wahlergebnis. (2) Die Niederschrift muss getrennt nach Wahlen und Gruppen enthalten: 1. die Summe der abgegebenen Stimmen, 2. die Anzahl der abgegebenen gültigen sowie ungültigen Stimmen, 3. im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Liste entfallenen gültigen Stimmen, 4. die Errechnung der Sitzverteilung auf die Listen, 5. die Zahl der innerhalb der Listen auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber auf den einzelnen Listen, 6. im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin oder jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, 7. die Namen der gewählten Bewerberinnen oder Bewerber und der Nachrücker, 8. die jeweilige Wahlbeteiligung in Prozent, 9. das Ergebnis einer Nachprüfung von Entscheidungen des Wahlausschusses über die Gültigkeit von Stimmzetteln. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 14 / 19

15 Besondere Vorkommnisse bei der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlausschusses und von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu unterzeichnen. Mit der Unterschrift ist das Wahlergebnis festgestellt. (3) Das Wahlergebnis soll spätestens am dritten Arbeitstag nach dem Wahltag hochschulöffentlich bekannt gemacht werden. 29 Bekanntmachung des Wahlergebnisses und Benachrichtigung der Gewählten (1) Das Wahlergebnis muss folgende Angaben enthalten: 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wählerinnen oder Wähler, 3. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel, 4. die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen, 5. die Wahlbeteiligung in Prozent, 6. bei Verhältniswahl die auf die einzelnen Wahlvorschläge und ihre Bewerberinnen oder Bewerber entfallenen gültigen Stimmen unter Angabe der Verteilung der Sitze und die Reihenfolge der Gewählten, 7. bei Mehrheitswahl die Namen und Reihenfolge der Gewählten mit den jeweils gültigen Stimmen. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter benachrichtigt die Gewählten schriftlich. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb einer Woche seit Versand keine gegenteilige Meldung in schriftlicher Form bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter eingeht. Ein Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. 30 Wahlprüfung WAHLPRÜFUNG, FRISTEN, AUFBEWAHRUNG (1) Die Wahlen sind mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses unbeschadet der durch den Wahlprüfungsausschuss durchzuführenden Wahlprüfung gültig. Der Wahlprüfungsausschuss hat innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Wahlen zu überprüfen. (2) Zur Prüfung der Wahlen legt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter dem Wahlprüfungsausschuss unverzüglich nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses die Niederschriften vor. Der Wahlprüfungsausschuss hat Einsichtsrecht in alle Unterlagen und fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift, die der Wahlleiter dem Rektorat übergibt. Hat der Wahlprüfungsausschuss Einwände gegen die Feststellung des Wahlergebnisses, so legt er die Einwände dem Rektorat zur Entscheidung vor. (3) Wahlberechtigte können innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter Widerspruch erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter legt den Widerspruch mit einer Stellungnahme unverzüglich dem Wahlprüfungsausschuss vor. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 15 / 19

16 (4) Ist ein Widerspruch offensichtlich unbegründet oder können auf Grund des behaupteten Sachverhalts Auswirkungen auf die Sitzverteilung ausgeschlossen werden, kann der Wahlprüfungsausschuss den Widerspruch durch Beschluss zurückweisen. Ansonsten legt er den Widerspruch mit einem Vorschlag dem Rektorat zur Entscheidung vor. Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen. (5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt worden sind, es sei denn, dass die Verletzung sich nicht auf die Sitzverteilung auswirken konnte. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 10 Abs. 5 LHG. 31 Veränderungen in der Gruppenzugehörigkeit Ändert sich die Gruppenzugehörigkeit eines Gremienmitgliedes oder ergibt sich nachträglich, dass bei der Eintragung in das Verzeichnis der Wahlberechtigten von einer falschen Gruppenzugehörigkeit ausgegangen wurde, so scheidet dieses Mitglied aus dem Gremium aus. Die Regelungen über den Eintritt von Nachrückerinnen oder Nachrückern finden Anwendung. 32 Fristen (1) Auf die Berechnung der Fristen finden die Vorschriften der 186 bis 193 BGB Anwendung. (2) Soweit nach dieser Wahlordnung ein Schriftstück innerhalb einer Frist bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter einzureichen ist, muss das Schriftstück im Original zur Fristwahrung bis Uhr des letzten Tages der Frist bei der Wahlleiterin oder beim Wahlleiter abgegeben worden sein. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hält in einem Protokoll fest, welche wahlrelevanten Schriftstücke nicht fristgerecht eingegangen sind. 33 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Die Wahlunterlagen (Bekanntmachung, Niederschriften, Stimmzettel usw.) sind mindestens bis zum Abschluss der nächsten entsprechenden Wahl durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter aufzubewahren. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 16 / 19

17 Teil II: Wahlen von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern 34 Allgemeine Regelungen zur Wahl von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern (1) Wahlen von Funktionsträgerinnen oder Funktionsträgern sind in ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen sowie geheim mit Stimmzetteln durchzuführen. Briefwahl ist nicht möglich. Jede Wählerin oder jeder Wähler hat eine Stimme. Als Wahlleiterin oder Wahlleiter fungiert die oder der Vorsitzende des jeweiligen Gremiums. (2) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter bereitet die Stimmzettel vor, die bei nur einer Kandidatin oder einem Kandidaten die Möglichkeit zur Stimmabgabe mit JA, NEIN oder STIMMENTHALTUNG, bei mehreren Kandidaten die Namen der Vorgeschlagenen, NEIN und STIMMENTHALTUNG vorgibt. Wenn nichts oder mehr als eine Aussage angekreuzt wird oder Zusätze oder Kennzeichnungen angebracht sind, ist der Stimmzettel ungültig. Bei der Berechnung der Mehrheit bleiben die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen außer Betracht. (3) Sofern kein anderes Verfahren vorgeschrieben ist, ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, so findet ein dritter Wahlgang statt. In diesem dritten Wahlgang entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist das Verfahren zu beenden und neu zu beginnen. (4) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fertigt ein Protokoll über Verlauf und Ergebnis der Wahl der Funktionsträgerin oder des Funktionsträgers. Die Niederschrift ist von der Wahlleiterin oder vom Wahlleiter zu unterzeichnen. 35 Wahlverfahren bei der Wahl der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder (1) Die nebenamtlichen Rektoratsmitglieder werden vom Senat aus den der Hochschule angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Die Amtszeit der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder beträgt drei bis vier Jahre, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors; die Entscheidung über die Amtszeit trifft der Senat. (2) Die Rektorin oder der Rektor bestimmt einen Wahlausschuss, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter, einer Beisitzerin oder einem Beisitzer und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer besteht. Der Wahlausschuss bereitet die Wahl rechtzeitig vor. Die Rektorin oder der Rektor macht die Wahl hochschulöffentlich bekannt. Die Wahl wird in einer hochschulöffentlichen Sitzung des Senats durchgeführt. Stehen Wahlen für mehrere nebenamtliche Rektoratsmitglieder an, so werden diese in getrennten Wahlgängen nacheinander durchgeführt. (3) Erhält die oder der für das Amt des nebenamtlichen Rektoratsmitglieds Vorgeschlagene auch nach drei Wahlgängen nicht die erforderliche Mehrheit, so übt die Rektorin oder der Rektor das Vorschlagsrecht erneut aus, und ein neuer Wahltermin wird festgelegt. Eine oder ein vom Senat abgelehnte Kandidatin oder abgelehnter Kandidat kann wieder vorgeschlagen werden. (4) Die Auszählung der Stimmen durch den Wahlausschuss und die Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch die Wahlleiterin oder den Wahlleiter erfolgt unmittelbar nach der Stimmabgabe. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 17 / 19

18 36 Wahl der Dekaninnen und Dekane (1) Die Dekanin oder der Dekan wird auf Vorschlag der Rektorin oder des Rektors vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen und Professoren gewählt; in besonderen Fällen kann auch zur Dekanin oder zum Dekan gewählt werden, wer kein Mitglied der Fakultät ist, jedoch die Voraussetzungen nach 17 Absatz 3 Satz 1 LHG erfüllt ( 24 Abs. 3 S. 1 LHG). (2) Die Dekanin oder der Dekan wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. (3) Wahlleiterin oder Wahlleiter ist die oder der an Lebensjahren älteste Professorin oder Professor des Fakultätsrats. Sie oder er lädt die Mitglieder des Fakultätsrats rechtzeitig vor Beginn der Amtszeit der oder des zu wählenden Dekanin oder Dekans form- und fristgemäß ein, um die Wahl durchzuführen. (4) Wird die Mehrheit beim ersten Wahlgang nicht erreicht, kann die Wahl noch zweimal wiederholt werden. Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl, ist die erforderliche Mehrheit erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die Zahl der Nein-Stimmen um mindestens eins übersteigt. Bei mehreren Kandidatinnen oder Kandidaten ist derjenige gewählt, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereint, wenn die Zahl der Nein-Stimmen nicht höher oder gleich ist. Wenn bei mehreren Kandidaten im dritten Wahlgang Stimmengleichheit bei den Ja-Stimmen besteht, ist das Wahlverfahren zu beenden und das Verfahren erneut zu beginnen. (5) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich nach der Auszählung der Stimmen in der Sitzung bekannt. 37 Wahl der Prodekaninnen oder Prodekane und der Studiendekanin oder des Studiendekans; Wahl weiterer Studiendekaninnen oder Studiendekane (1) Die Prodekaninnen oder Prodekane sowie pro Studienkommission eine Studiendekanin oder ein Studiendekan werden auf Vorschlag der neu gewählten Dekanin oder des neu gewählten Dekans vom Fakultätsrat aus den der Fakultät angehörenden hauptberuflichen Professorinnen oder Professoren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für jede Studiendekanin oder jeden Studiendekan ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen. Soweit mehr als eine Studiendekanin oder ein Studiendekan zu wählen ist, wird bei deren Wahl zugleich bestimmt, welche Studiendekanin oder welcher Studiendekan Mitglied des Dekanats ist ( 24 Abs. 5 LHG). Die Amtszeit der Prodekaninnen oder Prodekane, der Studiendekaninnen oder Studiendekane sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter endet mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. (2) Vor der Wahl der Studiendekaninnen oder Studiendekane muss außerdem das Benehmen mit der jeweiligen Studienkommission hergestellt sein. (3) Für die durchzuführenden Wahlen der Prodekaninnen oder Prodekane und der Studiendekaninnen oder der Studiendekane gelten die Bestimmungen für die Wahl der Dekanin oder des Dekans entsprechend, wobei die Leitung der Wahl der neu gewählten Dekanin oder dem neu gewählten Dekan obliegt. 38 Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen (1) Zur Vorbereitung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen weist die Rektorin oder der Rektor das weibliche wissenschaftliche Personal rechtzeitig auf die Wahl hin und bittet um die Benennung von Kandidatinnen, die dem Kreis des an der Hochschule hauptberuflich tätigen weiblichen wissenschaftlichen Personals angehören. Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 18 / 19

19 (2) Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen werden vom Senat mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt ( 4 Abs. 2 LHG). 39 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Die Wahlergebnisse der nebenamtlichen Rektoratsmitglieder, der Dekaninnen oder Dekane, der Prodekaninnen oder Prodekane, der Studiendekaninnen oder Studiendekane und Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen werden hochschulöffentlich bekannt gemacht. 40 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom außer Kraft. Furtwangen, gez. Prof. Dr. Rolf Schofer Rektor Inkrafttreten: 2.Januar 2018 Seite 19 / 19

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