FRTGGROUP. ÌÑÐ îðïì. Newsletter März Sehr verehrte Mandanten,

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1 FRTGGROUP ÌÑÐ îðïì ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÌÑÐ îðïë ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ hat, einiges auszuhalten. Tatsächlich werden wir uns in den nächsten Jahren zunehmend und mit erhöhter Intensität damit vertraut machen (müssen), dass immer weniger Papier bewegt wird. Das hängt nicht mit der Einführung der elektronischen Datenverarbeitung zusammen; auch damals vor Jahrzehnten glaubte man, Papier sparen zu können, und letztlich ist aufgrund der multiplen Vervielfältigungsmöglichkeiten das Gegenteil passiert. Auch die beträchtliche Verlagerung von Briefverkehr auf s hat der Papierindustrie nicht geschadet. Berüchtigt sind vor allem -Ketten, die zu Dokumentationszwecken jede für sich ausgedruckt werden, wobei die letzte 0 Seiten umfasst, weil sich zwischendurch niemand getraut hat, den Zopf abzuschneiden. Zur wirklichen Papiereinsparung muss schon etwas anderes her, nämlich ein digitales Speichersystem, das Verträge, Korresponwww.frtg-group.de ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ ÜÛËÌÍÝØÔßÒÜÍ ÙÎJÍÍÌÛ ÍÌÛËÛÎÕßÒÆÔÛ ÛÒ Ó ÊÛÎÙÔÛ ÝØ Newsletter März 05 Sehr verehrte Mandanten, wir lieben Papier. Ein gutes Buch in Händen zu halten fühlt sich besser an als die Touchscreenoberfläche einer E-Book Glasplatte. Wir finden Bücher toll, Romane, Sachbücher und natürlich soweit sei es uns zugestanden - Fachliteratur zu Steuern, Recht und Wirtschaftsprüfung. Einen echten Brief in Händen zu halten, macht ebenfalls Freude. Vielleicht in Sütterlin-Schrift auf Büttenpapier? Das Papier eine Nuance strukturiert, damit ein Eindruck von Dreidimensionalität entsteht? Buntes und Hochglanz sind auch OK. Schließlich wollen sich unsere Hände und Finger nicht nur auf Tippfunktionen beschränken lassen. Unsere Leidenschaft teilen wir mit vielen unserer Mandanten. Uns und manche unserer Mandanten trifft es wie ein Blitz, wenn unsere Arbeitswelt zunehmend digitalisiert wird. Die Härte des Blitzschlages korreliert oft mit dem Alter des Betroffenen. Die Intensität nimmt mit dem Alter zu, gut, dass man in einem langen Berufsleben gelernt Seite

2 denz und Belege umfasst. Großkonzerne haben Milliarden investiert, um inzwischen nur noch elektronisch arbeiten zu können, der Arbeitsplatz wird auf den Laptop reduziert. Klein- und mittelständische Unternehmen, zu denen durchaus auch Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gehören, haben für solche riesenkomplexe Systeme weder die fachlichen noch finanziellen Ressourcen und sind in der Regel dankbar, nicht auf Oracle- oder SAP-Anwendungen angewiesen zu sein. Das ändert nichts daran, dass sich die Welt dieser KMU s im Wandel befindet mit zunehmender Beschleunigung. Es hat unbestreitbare Vorteile, nicht in Archiven wühlen zu müssen und Vorgänge bearbeiten zu können, die unmittelbar im Bildschirm sichtbar sind. Mandant und Steuerberater müssen sich nicht mehr streiten, wer wann Belegzugriff hat und warum die eine oder andere Auskunft so lange gedauert hat. Ein Blick in die elektronische Buchführung zeigt, welcher Beleg hinter welcher Buchung steht und ist auch Jahre später noch abrufbar. Mandanten, die ohnehin ihre Belege elektronisch erfassen (müssen), liefern die Basis für die elektronische Verbuchung, eben papierlos. Der natürliche und unverzichtbare Gegner des Steuerberaters, das Finanzamt, erwartet zunehmend Daten und nicht mehr Papier. Die E-Bilanz und elektronische Steuererklärung gibt es schon jetzt, die Nachweisführung mittels gescannter Belege und elektronische Rechtsbehelfverfahren werden kommen. Unsere haptische Erregung für Papier werden wir zunehmend auf Genussmittel beschränken müssen, ein gutes Buch eben oder Geldscheine. Ihren Geldbeutel wollen wir schonen und deswegen wundern Sie sich nicht, wenn wir Sie eines Tages auf die papierlose Bearbeitung der einen oder anderen Angelegenheit ansprechen. Freiwillig, unverbindlich und in dem Umfang, den Sie bestimmen. Mit freundlichen Grüßen Ihre FRTG Group Anlagen News Steuer-Tipp Special I Special II Ausbildungskosten Wie Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen können Unternehmensbewertungen ein Überblick Brennpunkt Geschäftsführerhaftung ausgewählte Beispielsfälle Seite

3 NEWS März 05 Inhaltsverzeichnis Termine März 05 Termine April 05 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen 4 Anerkennung von Umzugskosten 5 Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen 5 Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte 6 Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax 6 Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung 7 Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab. Januar 05 7 Künstlersozialabgabe: Änderungen seit Für Buchnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ausreichend 0 Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem

4 Termine März 05 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Einkommensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 0. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 0. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 0 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

5 Termine April 05 Bitte beachten Sie die folgenden Termine, zu denen die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fällig werden: Steuerart Fälligkeit Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag Überweisung Scheck Ab dem sind die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer erfolgten Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen. Umsatzsteuer Sozialversicherung entfällt entfällt Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 0. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 0. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt. Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Für den abgelaufenen Monat, bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat, bei Vierteljahreszahlern ohne Fristverlängerung für das abgelaufene Kalendervierteljahr. 5 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am ) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Regionale Besonderheiten bzgl. der Fälligkeiten sind ggf. zu beachten Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 0 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

6 Zahlungsverzug: Höhe der Verzugszinsen Der Gläubiger kann nach dem Eintritt der Fälligkeit seines Anspruchs den Schuldner durch eine Mahnung in Verzug setzen. Der Mahnung gleichgestellt sind die Klageerhebung sowie der Mahnbescheid. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, die Leistung an ein vorausgehendes Ereignis anknüpft, der Schuldner die Leistung verweigert, besondere Gründe den sofortigen Eintritt des Verzugs rechtfertigen. Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 0 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ein; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, allerdings nur, wenn hierauf in der Rechnung besonders hingewiesen wurde. 4 Im Streitfall muss allerdings der Gläubiger den Zugang der Rechnung (nötigenfalls auch den darauf enthaltenen Verbraucherhinweis) bzw. den Zugang der Mahnung beweisen. Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. 5 Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte bzw. für Rechtsgeschäfte, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind, acht Prozentpunkte (ab : neun Prozentpunkte*) über dem Basiszinssatz. 6 Der Basiszinssatz verändert sich zum. Januar und. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres. 7 Aktuelle Basis- bzw. Verzugszinssätze ab : 8 Zeitraum Basiszinssatz Verzugszinssatz Verzugszinssatz für Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung bis..0 0, % 5, % 8, % 0.0. bis , % 4,87 % 7,87 % bis..0-0,8 % 4,6 % 7,6 % 0.0. bis ,6 % 4,7 % 7,7 % bis ,7 % 4,7 % 7,7 % bis..04-0,7 % 4,7 % 8,7 % 0.0. bis ,8 % 4,7 % 8,7 % Abs. S. BGB. 86 Abs. S. BGB. 86 Abs. BGB. 86 Abs. S. BGB. 88 Abs. S. BGB. 88 Abs. S. bzw. Abs. BGB. 47 Abs. S., BGB. Homepage Deutsche Bundesbank. 4

7 Anerkennung von Umzugskosten Das Bundesministerium der Finanzen hat die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen bekannt gegeben. Danach gilt für Umzüge ab. März 04 und ab. März 05 jeweils Folgendes : Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt: für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte.49,00 bei Beendigung des Umzugs ab. März 04 und.460,00 ab. März 05. für Ledige, die die Voraussetzungen 4 des BUKG nicht erfüllen, 75,00 bei Beendigung des Umzugs ab. März 04 und 70,00 ab. März 05. Der Pauschbetrag erhöht sich für jede im BUKG 5 bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners: um 5 Euro zum. März 04 und um,00 zum. März BMF, Schr. v , IV C 5-S 5/08/0007; BStBl 04 I; S. 4, DStR 04, S. 078, LEXinform bis 0 BUKG. 0 Abs. BUKG. 0 Abs. BUKG. 6 Abs. Satz und BUKG. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach BUKG maßgebend ist, beträgt:.80,00 bei Beendigung des Umzugs ab. März 04 und.84,00 ab. März 05. Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens gleichzeitig mit der Abgabe der Steuererklärung zu stellen Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen beträgt 5 % (Abgeltungsteuer). Soweit Einkünfte aus Kapitalvermögen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen. Der Abgeltungsteuersatz findet dann keine Anwendung. Mit dem Jahressteuergesetz 008 wurde eine weitere Ausnahme vom pauschalen Steuersatz für Kapitalerträge eingeführt. Auf Antrag kann für Kapitalerträge aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von der Anwendung der Abgeltungsteuer abgesehen werden, wenn der Kapitalanleger im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar 5

8 zu mindestens 5 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder zu mindestens % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist. In diesem Falle unterliegen die Einkünfte auf Antrag dem Teileinkünfteverfahren (60 % der Erträge sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern). Der Abzug von Werbungskosten in Höhe von 60 % der Kosten ist möglich. Der Sparer-Freibetrag wird nicht gewährt. Das Finanzgericht Münster entschied, dass der Antrag, Einkünfte aus Kapitalvermögen statt mit dem Abgeltungsteuersatz unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens der tariflichen Einkommensteuer zu unterwerfen, spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden muss. Die Frist zur Antragstellung ist nicht verlängerbar, eine nachträgliche Antragstellung ist nicht möglich. Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden. Freiberufliche Tätigkeit selbstständiger Ärzte trotz Beschäftigung angestellter Ärzte aus, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist, dass sie die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung problematischer Fälle vorbehalten. Die Leistungen müssen von ihnen geprägt sein. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall zu prüfen. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Wirksame Übermittlung einer Steuererklärung per Fax Eine Einkommensteuererklärung muss eigenhändig unterschrieben sein. Eigenhändigkeit der Unterschrift bedeutet, dass sie von der Hand des Steuerzahlers stammen muss 4. Eine Blankounterschrift reicht nicht aus. Eine Einkommensteuererklärung kann auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden. Für die Einkommensteuererklärung gilt insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze. Für die ist höchstrichterlich entschieden, dass eine Übermittlung per Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf auch dann leitend und eigenverantwortlich FG Münster, Urt. v..8.04, 7 K 4608/, (Revision eingelegt, Az. BFH: VIII R 50/4), EFG 04, S. 96, LEXinform BFH, Urt. v...004, IV R 5/0, BStBl 004 II, S. 509, DStR 004, S. 90, LEXinform BFH, Urt. v , VIII R 4/, DStR 05, S. 0, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 45/97, BStBl 998 II, S. 54, LEXinform

9 Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist. Person und Inhalt der Erklärung müssen eindeutig festgestellt werden können. Außerdem muss klar sein, dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit wird dies sichergestellt. Diese Zwecke werden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Steuerzahler den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift macht er sich deren Inhalt zu eigen und übernimmt dafür die Verantwortung. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Wohnen am Beschäftigungsort bei doppelter Haushaltsführung Ein Wohnen am Beschäftigungsort ist dann gegeben, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, von dieser Wohnung aus seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Auch wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt, spricht das nicht gegen die berufliche Veranlassung der Wohnungswahl. Grundsätzlich ist die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentli- ches Indiz dafür, ob eine doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst ist. Dies ist jedoch nicht allein entscheidend. Das gilt insbesondere dann, wenn andere Kriterien eine wesentliche Rolle spielen. Neben der verkehrsgünstigeren Lage der Wohnung können auch andere Gründe, wie z. B. Einrichtungen am Ort des Zweitwohnsitzes, die für die berufliche Tätigkeit nicht nur von nachrangiger Bedeutung sind, ein Indiz für die berufliche Veranlassung der Wohnungswahl sein. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Behandlung von Aufwendungen für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen ab. Januar 05 Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen gehören als Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers nicht zum Arbeitslohn, wenn es sich um herkömmliche (übliche) Betriebsveranstaltungen und um bei diesen Veranstaltungen übliche Zuwendungen handelt. 4 Übliche Zuwendungen bei einer Betriebsveranstaltung sind insbesondere Aufwendungen für den äußeren Rahmen (z. B. für Räume, Musik, Kegelbahn, für künstlerische und artistische Darbietungen), wenn die Darbietungen nicht der BFH, Urt. v , VI R 45/97, BStBl 998 II, S. 54, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 8/, DStR 05, S. 8, LEXinform BFH, Urt. v , VI R 59/, BFH/NV 05, S. 0, LEXinform R 9.5 LStR 05. 7

10 wesentliche Zweck der Betriebsveranstaltung sind. Auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) hat der Gesetzgeber nun reagiert und entgegen dem BFH die bisherige Verwaltungsauffassung durch einen neuen Tatbestand im Einkommensteuergesetz ersetzt. Dabei wurde die Bemessungsgrundlage deutlich verbreitert, der seit 99 fast unveränderte Wert von 0 (damals 00 DM) aber nicht erhöht. Allerdings machte er mit Wirkung ab aus der bisherigen Freigrenze einen Freibetrag. Danach gilt künftig Folgendes: Eine Betriebsveranstaltung liegt vor, wenn es sich um eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter handelt. Die Veranstaltung muss allen Angehörigen des Betriebs, eines Teilbetriebs oder einer in sich geschlossenen betrieblichen Organisationseinheit (z. B. einer Abteilung) offen stehen. Zuwendungen im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers inklusive Umsatzsteuer, und zwar unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 0 je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, bleiben sie beim Arbeitnehmer (wegen des Freibetrags) steuerlich unberücksichtigt. Zuwendungen bis 0 bleiben steuerfrei, soweit ein Arbeitnehmer an nicht mehr als zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr teilnimmt. Übersteigen die Kosten für eine von zwei Betriebsveranstaltungen den Freibetrag von 0 und/oder nimmt ein Arbeitnehmer an weiteren Betriebsveranstaltungen teil, sind die insoweit anfallenden zusätzlichen Kosten steuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand. 4 Bei den Veranstaltungen sollte noch beachtet werden, dass Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, nicht der Pauschalierungsmöglichkeit un- R 9.5 Abs. 4 Satz Nr. 5 LStR Abs. Satz Nr. a EStG i. d. F. des Zollkodex- Anpassungsgesetzes vom..04, BGBl 04 I, S. 47, LEXinform Abs. EStG. BFH, Urt. v , VI R 48/87, BStBl 990 II, S. 7, LEXinform

11 terliegen und voll versteuert werden müssen. Künstlersozialabgabe: Änderungen seit Am ist das so genannte Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick: Geringfügigkeitsgrenze Für Eigenwerber und für Unternehmen, die der Abgabepflicht nach der so genannten Generalklausel unterliegen, wurde eine Geringfügigkeitsgrenze eingeführt. Danach sind diese Unternehmen abgabepflichtig, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 übersteigt. Für die so genannten typischen Verwerter 4 nicht. in gilt die Geringfügigkeitsgrenze Die Neuregelung wird erst für die Meldung des Kalenderjahres 05 (Abgabefrist..06) bedeutsam. Die Pflicht der Unternehmen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wird beibehalten. Betriebsprüfungen 5 Die Künstlersozialabgabe wird seit zusammen mit dem Ge- 4 5 BFH, Urt. v , VI R /96, BStBl 997 II, S. 65, LEXinform Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes v , BGBl 04 I, S., LEXinform Abs. KSVG. 4 Abs. Satz KSVG. 8p SGB IV, 5 KSVG. samtsozialversicherungsbeitrag von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (DRV) geprüft. Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind oder solche mit mehr als 9 Beschäftigten werden mindestens alle vier Jahre geprüft. Arbeitgeber mit weniger als 0 Beschäftigten werden nur dann geprüft, wenn sie zu einem jährlich festzulegenden Prüfkontingent gehören, darüber hinaus nur, wenn sie nach Beratung durch die Träger der DRV keine schriftliche Bestätigung abgeben, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Die jeweilige Prüfung der Arbeitgeber umfasst alle Haupt- und Unterbetriebe. Zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen hat die Künstlersozialkasse zusätzlich ein eigenes Prüfrecht erhalten. Ausgleichsvereinigung 6 Eine Ausgleichsvereinigung erfüllt als Zusammenschluss mehrerer Unternehmen an deren Stelle die Pflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Zur Erleichterung der Bildung solcher Ausgleichsvereinigungen kann die Künstlersozialkasse mit Zustimmung des Bundesversicherungsamts mit den Ausgleichsvereinigungen vertraglich abweichende Regelungen zum gesetzlichen Melde- und Abgabeverfahren vereinbaren. 6 KSVG. 9

12 Bußgelder Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen nunmehr einheitlich Für Buchnachweis als Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung Verbuchung auf separatem Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung ausreichend Voraussetzung für die Befreiung einer Ausfuhrlieferung von der Umsatzsteuer ist regelmäßig, dass der Unternehmer die Ausfuhr belegmäßig (durch Rechnungen) und buchmäßig (durch Aufzeichnungen) nachweist. Für den Buchnachweis reicht es aus, wenn der Unternehmer die Ausfuhrlieferungen auf einem separaten Konto unter Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung verbucht. Es kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer zusätzlich ein Warenausgangsbuch führt oder ob seine Buchführung im Allgemeinen als ordnungsgemäß anzusehen ist. (Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs ) Umsatzsteuer: Neuregelungen bei der Selbstanzeige seit dem Der Bundesrat hat im Dezember 04 das Gesetz zur Änderung der Abgabenord- nung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung verabschiedet. Das Recht der Selbstanzeige wurde zum u. a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge 4 erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde z. T. wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen gilt dies allerdings nicht. Diese unterliegen weiterhin dem Vollständigkeitsgebot. Nachgeholte oder berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen gelten wieder als wirksame Teilselbstanzeigen, das Vollständigkeitsgebot gilt insoweit nicht. Die Tatentdeckung stellt auch keinen Sperrgrund dar, wenn die Entdeckung der Tat auf der Nachholung oder Berichtigung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen beruht. Damit sind seit dem wieder mehrfache Korrekturen von Umsatzsteuer- Voranmeldungen möglich. Ebenso ist es für die Korrektur einer Umsatzsteuer- Jahreserklärung des Vorjahres nicht erforderlich, auch zugleich die Umsatzsteuer- 6 Abs. KSVG. BFH, Urt. v , V R 6/4, BFH/NV 04, S. 07, DStR 04, S. 4, DB 04, S. 45, LE- Xinform Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v...04, BGBl 04 I, S. 45, LEXinform a AO. 0

13 Voranmeldungen des laufenden Jahres zu berichtigen. Bei den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen besteht das Vollständigkeitsgebot fort, sodass strafbefreiende Teilselbstanzeigen hier auch zukünftig nicht möglich sind. Die faktische Unmöglichkeit der Abgabe von Selbstanzeigen im Unternehmensbereich ist damit eindeutig. Es bleibt bei der bestehenden strafrechtlichen Verjährung von fünf Jahren. Die vorgesehene Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für einfache Steuerhinterziehungen auf zehn Jahre wurde nicht verwirklicht. Allerdings will der Gesetzgeber den Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige auf generell zehn Jahre ausdehnen. Zukünftig sind demnach Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erforderlich, mindestens jedoch zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre. Die Sperrwirkung bei der Bekanntgabe einer Betriebsprüfung oder Umsatzsteuer- Sonderprüfung ist in Zukunft sachlich und zeitlich auf die in der Prüfungsanordnung aufgeführten Zeiträume beschränkt. Nach neuem Recht wird der Strafzuschlag bereits ab einem Steuerverkürzungsbetrag von 5.000,00 festgesetzt. Die zu zahlenden Strafzuschläge wurden deutlich erhöht und außerdem gestaffelt: Sie betragen nunmehr 0 % bei Hinterziehungsbeträgen unter ,00, 5 % bei Hinterziehungsbeträgen zwischen ,00 und Mio. sowie 0 % bei Hinterziehungsbeträgen über Mio.. Die Sperrwirkungen bei der Selbstanzeige wurden deutlich verschärft. Zukünftig reicht die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung gegenüber dem an der Tat Beteiligten für die Sperrwirkung aus. Dies war bisher nur für den Täter vorgesehen. Eine Umsatzsteuer-Nachschau führt nunmehr auch -wie eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung- die Sperrwirkung herbei. Nach Beendigung einer Nachschau ist die Möglichkeit zur Selbstanzeige wieder gegeben. 7b UStG. 98a AO.

14 Steuer-Tipp März 05 Ausbildungskosten Wie Sie den Fiskus an den Kosten beteiligen können I. Ausgangslage Die Zeit der Berufsausbildung ist bei den Auszubildenden und Studierenden i.d.r. durch hohe Ausgaben zur Finanzierung der Ausbildung bzw. des Studiums und wenig oder kein Einkommen geprägt. Schnell ist dann die Entscheidung getroffen, keine eigene Einkommensteuererklärung für den Auszubildenden bzw. Studierenden einzureichen, da es ja angeblich nichts bringt. Weit gefehlt! Es lohnt sich darüber nachzudenken, in welchen Fällen Sie den Fiskus durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für den Auszubildenden bzw. Studierenden an den Kosten beteiligen können. II. Rechtslage Derzeit sind die Kosten für eine Erstausbildung lediglich als Sonderausgaben bis zu einer Höhe von p. a. und nur die Kosten für eine weitere Ausbildung (sog. Zweitausbildung) in voller Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Durch das Jahressteuergesetz 05 (ZollkodexAnpG) wurde der Begriff der Erstausbildung erstmalig gesetzlich definiert. Gemäß 9 Abs. 6 Satz EStG liegt eine Erstausbildung vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestlaufzeit von Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Der VI. Senat des Bundesfinanzhofes (BFH) hat jedoch in zwei Entscheidungen vom deutlich gemacht, dass er den gesetzlich vorgesehenen Ausschluss des Abzugs der Erststudiumskosten als Werbungskosten für verfassungswidrig hält. Nach Meinung des BFH gehören auch Studienkosten bei einem Erststudium ohne vorherige Erstausbildung zum zwangsläufigen pflichtbestimmten beruflichen Aufwand, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) nicht zur Disposition des Gesetzgebers stehe. Mit der Möglichkeit des Sonderausgabenabzugs, der jedoch bei Studenten mangels ausreichender

15 Einkünfte regelmäßig ins Leere laufe, werde dem Aspekt der einkommensteuerlichen Existenzsicherung nicht entsprochen. Das letzte Wort in dieser Frage hat nun das BVerfG (Vorlagebeschluss vom , VI R / und VI R 8/). III. Welche Ausbildungskosten sind steuerlich absetzbar? Zu den Ausbildungskosten zählen grundsätzlich alle Kosten, die mit der Ausbildungsmaßnahme im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen u.a.: - Teilnahme-, Prüfungs- und Studiengebühren - Verpflegungsmehraufwendungen - Fahrtkosten für den Weg zur Ausbildungsstätte - Kosten für Arbeitsmittel - Umzugskosten - Mietaufwendungen Voraussetzung für den Abzug der vorgenannten Kosten beim Auszubildenden bzw. Studierenden ist jedoch, dass die Kosten auch von ihm getragen wurden. Werden die Kosten direkt von den Eltern übernommen und bezahlt, können die Kinder diese Ausbildungskosten nicht in ihrer eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Auch die Eltern können diese Kosten weder als Werbungskosten noch als Sonderausgaben absetzen, da mit dem Kindergeld und den Freibeträgen für Kinder alle Aufwendungen für die Ausbildung abgegolten sind. Sinnvollerweise sollte daher an die Kinder ein monatlicher Unterhalt geleistet werden, so dass diese in der Lage sind, die Ausbildungskosten selbst zu zahlen. Werden die Kosten (teilweise) vom Arbeitgeber getragen, so führt die Übernahme dieser Kosten nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn die Bildungsmaßnahme im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Weitere Besonderheiten sind bei einem berufsbegleitenden Studium zu beachten. In Höhe der Erstattungen des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer keine Kosten geltend machen. IV. Unser Tipp Wenn Ihre Kinder als Auszubildende bzw. Studierende bislang noch keine eige ne Einkommensteuererklärung abgegeben haben, überprüfen Sie, ob in den Jahren ab 0 (in allen vorhergehenden Jahren ist bereits Festsetzungsverjährung eingetreten) Ausbildungskosten angefallen sind. Wenn ja, prüfen Sie darüber hinaus, ob es sich bei den Kosten um Aufwendungen für eine Erstausbildung oder aber um eine Zweitausbildung handelt. In beiden Fällen sollten die Auszubildenden bzw. Studierenden Einkommensteuererklärungen beim Finanzamt einreichen und die Aus-

16 bildungskosten als Werbungskosten geltend machen. Im Fall von Erstausbildungskosten wird die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug im Rahmen der Veranlagung versagen und die Kosten lediglich als Sonderausgaben berücksichtigen. In diesem Fall sollten Sie umgehend gegen den Bescheid Einspruch einlegen und - mit Hinweis auf das beim BVerfG anhängige Verfahren - das Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung des BVerfG beantragen. Bei einer späteren positiven Entscheidung durch das BVerfG würde der Bescheid dann automatisch zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert. Sind in dem jeweiligen Veranlagungsjahr keine bzw. nur geringe Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit oder keine bzw. nur geringe andere positive Einkünfte vorhanden und können daher die geltend gemachten Werbungskosten nicht oder nicht in voller Höhe mit anderen Einkünften verrechnet werden, so werden die verbleibenden negativen Einkünfte als Verlustvortrag in das jeweilige Folgejahr übertragen und können somit in den Folgejahren bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug gebracht werden. Bei der Beantwortung der vorgenannten Fragen und der Erstellung der erforderlichen Einkommensteuererklärungen bzw. Einsprüche und Anträge sind wir Ihnen gerne behilflich. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü., d. h. für diese Informationen ausschließen.

17 Special I März 05 Unternehmensbewertungen ein Überblick I. Einleitung Unternehmensbewertungen haben eine hohe Bedeutung, wirtschaftlich, rechtlich und steuerlich. Aufgrund der materiellen Folgen gibt es häufig völlig unterschiedliche Vorstellungen, wie hoch der echte Unternehmenswert ist. Käufer und Verkäufer haben unterschiedliche Vorstellungen, abzufindende Gesellschafter und Gesellschaft und letztendlich Finanzamt und Steuerpflichtiger. Das vorliegende Special soll eine kleine Orientierung über die wichtigsten Bewertungsverfahren von Unternehmen geben. II. Unternehmensbewertung nach IDW S Der IDW Standard S (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) stellt gewissermaßen das Bewertungsverfahren schlechthin dar. Im Grundsatz beruht es darauf, dass die gesamten zukünftig erwarteten Überschüsse berechnet und auf den Bewertungsstichtag diskontiert werden. Im Regelfall geht man von einer ewigen Unternehmensdauer aus. Die Vergangenheitsergebnisse sind dabei nur in soweit relevant, als sie die geplanten zukünftigen Ergebnisse verplausibilisieren. Entscheidend ist also, mit welchen Planergebnissen das Unternehmen zumindest für die nächsten fünf Jahre rechnet. Hierbei werden im Regelfall die nächsten fünf Jahre im Detail geplant und im 6. Jahr im Sinne einer ewigen Rente kapitalisiert. Diesem als typisch und realistisch einzuschätzenden Jahr kommt allein aufgrund der mathematischen Logik eine enorm hohe Bedeutung zu. Der zweite wichtige Parameter ist der sogenannte Kapitalisierungszinssatz. Je niedriger der Kapitalisierungszinssatz ausfällt, desto höher errechnet sich der Unternehmenswert. Der Kapitalisierungszins setzt sich aus einem Basiszins für eine risikolose Kapitalanlage zusammen, erhöht um eine sogenannte Marktrisikoprämie, die das generelle unternehmerische Risiko wiedergeben soll und justiert um einen sogenannten Beta-Faktor, mit dem

18 das unternehmensindividuelle Risiko dargestellt werden soll. Bei durchschnittlichen Risikoeinstufungen kann man derzeit davon ausgehen, dass der Kapitalisierungszins in einer Größenordnung zwischen sechs und acht Prozent liegen wird. In der Praxis sind IDW S-Gutachten sehr aufwendig und demzufolge auch sehr teuer. Dies liegt an der notwendigen Verifizierung der Planergebnisse und der Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes im Einzelfall. Bei kleinen und mittelständischen Unternehmen kommt es daher eher selten zu entsprechenden Beauftragungen. Geht es allerdings um ein gerichtliches Verfahren, z. B. im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem ausscheidenden Gesellschafter, werden von den Gerichten im Regelfall nur IDW S-Gutachten anerkannt. stellt auf der Basis der Vergangenheitsergebnisse und der subjektiven Erwartungen für die Zukunft. Die Entwicklung des Kapitalisierungszinses wird weniger auf der Basis einer wissenschaftlich fundierten Deduktion finanzwirtschaftlicher Daten vorgenommen sondern eher nach subjektiver Einschätzung, insbesondere hinsichtlich des unternehmensindividuellen Risikos. In stark vereinfachter Form lässt sich der Wert berechnen aus einem als nachhaltig eingeschätzten nachsteuerlichen Jahresertrag dividiert durch den Kapitalierungszinssatz. Ein Ertrag in Höhe von ,-- führt bei einem Kapitalisierungszinssatz von 7,5 % zu einem Unternehmenswert in Höhe von gerundet..000,--. Eine solche indikative Unternehmensbewertung dient im Regelfall eher internen Zwecken, gibt dem Unternehmer bzw. den Gesellschaftern also eine Orientierung. III. Indikative Unternehmensbewertung Hier handelt es sich um eine Art IDW S- Light-Version. Die Berechnungsmethode ist die gleiche, wird jedoch mit wesentlich weniger Aufwand betrieben. Es werden die Ertragsplanungen der Unternehmen zugrunde gelegt oder im Bedarfsfall er- IV. Vereinfachtes Ertragswertverfahren gemäß 99 ff BewG Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist im steuerlichen Bewertungsgesetz geregelt. Es soll immer dann Anwendung finden, wenn der Unternehmenswert nicht aus Verkäufen aus einem vorherigen Jahreszeitraum abzuleiten ist. Es hat eine hohe Relevanz, zunächst einmal gedacht für erbschaftsteuerliche Zwecke, deren

19 ursprünglicher Anlass auch dieses Bewertungsverfahren war. Allerdings wendet die Finanzverwaltung dieses Verfahren auch für ertragsteuerliche Zwecke an, z. B. bei Übertragungen zwischen nahen Angehörigen oder bei der Verkehrswertermittlung in Umwandlungsfällen. Im Gegensatz zu dem früheren sogenannten Stuttgarter Verfahren hat das vereinfachte Ertragswertverfahren wesentliche Elemente der IDW S-Methodik übernommen. Es gibt allerdings zwei gravierende Unterschiede. Zum einen werden ausschließlich die Vergangenheitswerte betrachtet und zwar als arithmetischer Durchschnitt. Bei unterjähriger Bewertung ist der Forecast des laufenden Geschäftsjahres mit einzubeziehen. Hintergrund dieser betriebswirtschaftlich unkorrekten Methode ist, dass die Finanzverwaltung keine Möglichkeit hat, selbst Planungsrechnungen der Unternehmen zu erstellen. Der Bezug auf die Vergangenheitswerte kann dazu führen, dass der Unternehmenswert deutlich zu hoch ausfällt, weil die Erwartungshaltung für die Zukunft pessimistisch ist oder umgekehrt viel zu niedrig, weil steigende Ertragsaussichten unberücksichtigt bleiben. Das hat der Gesetzgeber durchaus gesehen, so dass er diese Berechnung nicht übernimmt, sofern diese zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Was darunter zu verstehen ist, ist weitgehend ungeklärt, Rechtsprechung existiert hierzu noch nicht. Auch hier wird das nachsteuerliche Ergebnis zu Grunde gelegt, allerdings mit der Vereinfachung, dass die Ertragsteuerquote mit 0 % festgelegt ist. Das passt allenfalls dann, wenn der gewerbesteuerliche Hebesatz bei 400 % liegt und keine nennenswerten gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen vorliegen. Ein weiterer Unterschied zum IDW S besteht in der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes. Zwar geht man auch hier vom Basiszins aus, der sich aus einer langfristigen Zinsstrukturkurve ableitet. Das unternehmerische Risiko wird jedoch nur mit einem festen Prozentsatz von 4,5 % angesetzt und berücksichtigt damit keine unternehmensindividuellen Risiken und lässt auch einen notwendigen Ausgleich zu historisch niedrigen Basiszinssätzen außen vor. Der Zinssatz wird für ein Jahr zum jeweils 0. Januar festgelegt. Für 05 beträgt der Basiszinssatz 0,99 %, so dass der Kapitalisierungszins bei 5,49 % oder anders ausgedrückt dem 8,-fachen des Ertragswertes liegt. Dieser Zinssatz wird nach allgemeinem wirtschaftlichen Verständnis als deutlich zu niedrig angesehen, und damit werden die Unternehmenswerte deutlich überhöht berechnet. Wenn der als Durchschnitt be-

20 rechnete Ertragswert tatsächlich der Zukunftserwartung entspricht, so wird dennoch kein fiktiver Erwerber das mehr als 8-fache dieses Jahresgewinns als Kaufpreis vergüten. In unserem Beispiel führt ein nachsteuerlicher Ertrag in Höhe von ,-- bei einem Hebesatz von 480 % zu einem Unternehmenswert in Höhe von ,--, ein Wert, der in der Praxis als völlig überhöht gilt. In der Praxis wird daher vielen Unternehmen bzw. Gesellschaftern nichts anderes übrig bleiben, als einen zu hohen Unternehmenswert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren durch ein Gutachten zu entkräften. Zweifelsfrei dürfte dies mit einem IDW S-Gutachten gelingen; inwieweit andere Bewertungsverfahren durch die Finanzverwaltung anerkannt werden, ist derzeit noch völlig offen. V. EBIT-Multiple-Verfahren Dieses Verfahren ist bei mittelständischen Unternehmen durchaus gebräuchlich und findet sich bisweilen auch in Gesellschaftsverträgen wieder oder als Basis von Unternehmenskaufverhandlungen. Bei diesem Verfahren werden die Vergangenheitsergebnisse beleuchtet und hieraus eine Aussage für die Zukunft abgeleitet, im Regelfall allerdings mit einem maximal zweijährigen Planungszeitraum. Da die Finanzierungsaufwendungen den Unternehmenswert allein in Abhängigkeit von der Form der Finanzierung verändern können, wird das Ergebnis vor Zinsen und letztlich auch vor Steuern berechnet (EBIT = earnings before interest and taxes). Im Grunde wird der EBIT als eine Art operatives Geschäftsergebnis verstanden. Er gibt die operative Ertragskraft des Unternehmens wieder. Das EBIT errechnet sich als i. d. R. gewichteter Wert aus Vergangenheit, Gegenwart und/oder Zukunft. Eine Bewertung zum könnte z. B. bestehen aus den Ergebnissen 0 (Faktor ), 04 (Faktor ) und Planergebnis 05 (Faktor ). Die gewichteten Ergebnisse werden addiert und die Summe durch 6 dividiert. Dieser EBIT-Wert wird nunmehr mit einem Multiplikator bewertet. Im Grunde stellt der Multiplikator nichts anderes dar als den reziproken Wert des Kapitalisierungszinses. Beträgt der Multiplikator 6,67, entspricht dies einem Kapitalisierungszins von 5 %. Natürlich ist der Multiplikator deutlich niedriger als bei den ertragswertbasierten Bewertungsverfahren, da faktisch Finanzierungsaufwendungen und Ertragsteuern anfallen werden. Die Höhe des Multiplikators wird wesentlich von der Einschätzung der branchenbedingt unternehmensindividuellen Risiken beeinflusst. Als gängige Größenordnungen lassen sich derzeit Mul- 4

21 tiples zwischen 6 und 9 in der Praxis belegen. In unserem Beispiel führt der nachsteuerliche Jahresgewinn von ,-- bei Zinsaufwendungen in Höhe von 0.000,-- und einem Multiple von 7 zu einem Unternehmenswert in Höhe von ca ,--. Für einzelne Branchen finden sich zu diesem Multiplikator immer wieder Veröffentlichungen, so dass man branchenbezogene Anhaltspunkte finden kann (z. B. VI. Weitere Praktikerverfahren In einigen Branchen haben sich andere, insbesondere umsatzbezogene Bewertungsverfahren als üblich erwiesen. Dies gilt z. B. für viele Freiberufler, deren Praxiswert mit dem x-fachen eines Jahresumsatzes bewertet wird. Bisweilen werden auch Substanzwertverfahren angewendet (ähnlich: Liquidationswert, s. VII), die aber nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt werden können, da es bei Unternehmen auf die Ertragsfähigkeit ankommt und nicht auf das wirtschaftliche Eigenkapital als Resultante mit Verkehrswerten bewerteter Aktiva minus Schulden. Auf eine weitere Darstellung derartiger Praktikerverfahren wird an dieser Stelle verzichtet. VII. Liquidationswert Allen Verfahren gemein ist, dass der sogenannte Liquidationswert die Untergrenze einer Unternehmensbewertung darstellen sollte. Der Fall ist weniger selten als man glaubt. Die Bevorzugung des Liquidationswertes heißt nichts anderes, als dass man über die Betriebsaufgabe, d. h. den Verkauf aller Vermögenswerte, mehr Geld erhält, als man in Zukunft als Ertrag verdienen kann. Folglich sind solche Fälle im Regelfall nur bei ertragsschwachen Unternehmen anzutreffen oder bei solchen mit immensen Vermögenswerten wie z. B. Immobilien. VIII. Fazit Unternehmensbewertungen werden zunehmend professionalisiert vorgenommen, seit dem vereinfachten Ertragswertverfahren auch seitens der Finanzverwaltung. Die Berechnungen können bei gleichen Annahmen der eigentlichen Ertragskraft zu erheblich abweichenden Unternehmenswerten führen. In seltenen Fällen finden Vergleichswertverfahren statt, die hinsichtlich ihrer Systematik den umsatzbezogenen Bewertungsverfahren ähneln. 5

22 Insbesondere deutlich überhöhte Werte nach dem steuerlichen Bewertungsverfahren erzeugen Handlungsbedarf. Sollten Sie hierzu Beratungsbedarf haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü. d. h. für diese Informationen ausschließen. 6

23 Special II März 05 Brennpunkt Geschäftsführerhaftung Einführung und ausgewählte Beispielsfälle I. Überblick Geschäftsführer leben rechtlich betrachtet gefährlich. Denn bei einer Pflichtverletzung haften sie nicht nur für Vorsatz, sondern grundsätzlich auch für einfache Fahrlässigkeit. Eine Beschränkung der Haftung im Geschäftsführeranstellungsvertrag auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit führt nur teilweise zu einer Haftungserleichterung, da Dritten gegenüber die Haftung aus einfacher Fahrlässigkeit nicht ohne weiteres ausschlussfähig ist. Zudem betrifft die Geschäftsführerhaftung nicht nur denjenigen, der im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist. Die Haftung beginnt bereits mit der Annahme des Amtes und kann sogar auch solche Mitarbeiter treffen, die ohne formell zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein mit Wissen der Gesellschaft rechtstatsächlich Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen (sog. faktischer Geschäftsführer ). II. Pflichtverletzung Die Geschäftsführerhaftung setzt zuallererst voraus, dass Geschäftsführer- Pflichten verletzt worden sind. Das Pflichtenheft ergibt sich maßgeblich aus den Aufgaben eines Geschäftsführers. Nach dem landläufigen Verständnis ist ein Geschäftsführer dafür zuständig, für ein Unternehmen alle organisatorischen, kaufmännischen und personellen Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Gesellschaft notwendig sind. In den Gesetzen selbst namentlich das GmbHG für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das AktG für Aktiengesellschaften oder das HGB und BGB für Personengesellschaften finden sich die einzelnen Aufgaben nur verstreut und ergeben sich oftmals nur aus dem Zusammenhang. Allseits bekannt sind hier z.b. die Pflichten zur ordnungsmäßigen Buchführung und zur Aufstellung des Jahresabschlusses ( 4, 4a GmbHG). Weniger bekannt sind jedoch solche Pflichten, die sich beispielsweise aus der Treuepflicht des

24 Geschäftsführers ableiten und demnach nicht schwarz auf weiß geschrieben stehen. Anmerkung: Die Treuepflicht findet ihren Ursprung darin, dass dem Geschäftsführer das Gesellschaftsvermögen und sämtliche Interessen der Gesellschaft anvertraut sind. Zur Sicherung dieser Pflichten wird den Geschäftsführern eine spezielle Treuebindung auferlegt. Die Treuepflicht verbietet z.b. den Geschäftsführern, Ressourcen der Gesellschaft in eigenem, privatem Interesse zu nutzen. Die Geschäftsführerhaftung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Verstoß im Interesse der Gesellschaft lag. Solche sog. nützlichen Pflichtverletzungen rechtfertigen nämlich keinen Verstoß, denn das Gesellschaftsinteresse bestimmt sich stets im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. III. Haftungsmaßstab Maßstab für die Pflichterfüllung ist gem. 4 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Der Geschäftsführer haftet also im Falle einer Pflichtverletzung, wenn dieser Sorgfaltsmaßstab nicht eingehalten wird und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entstanden ist. Von Bedeutung sind dabei Art und Größe des Unternehmens. Unbedeutend sind hingegen persönliche Eigenschaften des Geschäftsführers wie beispielsweise Alter oder geschäftliche Erfahrung. Beispiel: Eine GmbH kommt ihren steuerlichen Deklarationspflichten nicht fristgemäß nach, weil der Geschäftsführer mangels Erfahrung nicht weiß, dass Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuererklärungen abzugeben sind. Das Finanzamt setzt Verspätungszuschläge fest. Lösung: Die geschäftliche Erfahrung des Geschäftsführers spielt keine Rolle. Er hätte wissen müssen, dass Steuererklärungen abzugeben sind (objektiver Maßstab). Er handelte grob fahrlässig, weil er die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht ließ oder aber zumindest naheliegende Überlegungen nicht anstellte. So hätte er im Zweifel auch fachlichen Rat einholen können/müssen. Mithin haftet er der Gesellschaft in Höhe der Verspätungszuschläge auf Schadensersatz. Die höchstrichterliche Rechtsprechung setzt für die Geschäftsführerhaftung außergewöhnliche hohe Maßstäbe an. Überspitzt formuliert, geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei einem Geschäftsführer grundsätzlich um einen Homunculus handelt, der niemals irrt und alles weiß. IV. Verjährung

25 Schadensersatzansprüche der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer (Innenhaftung) verjähren gem. 4 Abs. 4 GmbHG in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt nach den allgemeinen Grundsätzen mit der Anspruchsentstehung, d.h. frühestens mit Eintritt des Schadens dem Grunde nach. Darüber hinaus kann sich eine Haftung des Geschäftsführers aber auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergeben, z.b. aus unerlaubter Handlung ( 8 BGB, deliktische Haftung), oder gegenüber Dritten bestehen (echte Außenhaftung), z.b. dem Finanzamt ( 69 AO). Die Verjährung ist daher stets für jede Haftungsnorm gesondert zu beurteilen. V. Ausgewählte Einzelfälle Fragen der Geschäftsführerhaftung beschäftigen die Gerichte seit jeher immer wieder. So zeigt etwa ein Abruf unter dem Schlagwort Geschäftsführerhaftung in der Datenbank Juris sage und schreibe mehr als.500 Einträge an. Eine vollständige Abhandlung über die Geschäftsführerhaftung würde daher den Rahmen eines Rechts-Tipps bei weitem sprengen. Fokussiert werden soll daher auf eher unbekannte Fälle, die jedoch auch in der alltäglichen Geschäftsführerpraxis immer wieder vorkommen können.. Due-Diligence Prüfungen Als Due-Diligence-Prüfungen werden solche Prüfungen bezeichnet, die ein potentieller Erwerber vor dem Kauf eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung durchführt. Inhaltlich werden bei einer solchen Prüfung die Stärken und Schwächen sowie mögliche Chancen und Risiken einer Gesellschaft für die Zukunft durchleuchtet, weshalb auch von prospektiver Risikoprüfung gesprochen werden kann. Je nach Untersuchungsschwerpunkt wird in der Praxis u.a. zwischen Tax Due Diligence (Prüfung steuerlicher Risiken), Legal Due Diligence (Prüfung rechtlicher Risiken) und Financial Due Diligence (Prüfung der Finanzierungsstruktur) unterschieden. All diesen Prüfungen ist gemein, dass Unternehmensinterna (z.b. Geschäftsunterlagen, Verträge) offengelegt werden (müssen). Die Weitergabe von Informationen an einen gesellschaftsfremden potentiellen Erwerber zum Zwecke der Durchführung einer Due Diligence bedarf daher in der Regel eines einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Andernfalls ist die Weitergabe der Informationen unzulässig, jedenfalls aber treupflichtwidrig. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Kaufinteressenten um einen strategischen Investor, also einen Konkurrenten handelt. Während das Weitergabe-

26 verbot für Geschäftsführer ausdrücklich in 5a GmbH niedergelegt ist, leitet sich das Weitergabeverbot für den Gesellschafter aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gegenüber seinen Mitgesellschaftern ab. Der Gesellschaft steht bei einer unberechtigten Informationserteilung oder im Fall einer durch Gesellschafterbeschluss freigegebenen Informationsgewährung bei einer unberechtigten Informationsverweigerung ein Schadensersatzanspruch zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann sich schnell im hohen mehrstelligen Bereich bewegen, wenn z.b. der potentielle Erwerber ein Konkurrent ist und durch die Weitergabe der Informationen erhebliche Umsatzausfälle zu beklagen sind oder gar Betriebsgeheimnisse offengelegt wurden. Der Geschäftsführer sollte daher stets auf einen Gesellschafterbeschluss bestehen, um sein eigenes Haftungsrisiko zu minimieren. Dies gilt auch dann, wenn ihn ein Mehrheitsgesellschafter zur Weitergabe von Informationen auffordert oder aber der Geschäftsführer selbst Mitgesellschafter des betroffenen Unternehmens ist.. Wettbewerbsrechtliche Verstöße In Zeiten eines immer schärfer werdenden Wettbewerbs bedarf ein erfolgreiches Unternehmen stets eines innovativen Geschäftsmodells. Zum Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher und der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen hat der Gesetzgeber Vorschriften insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erlassen. Verboten sind beispielsweise geschäftliche Handlungen, die die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen und die geschäftliche Unerfahrenheit ausnutzen, oder aber die Verbreitung von unwahren Tatsachen oder die Nachahmung eines Mitbewerbers. Dem Geschäftsführer obliegt es zwar, den Gesellschaftszweck in allen zentralen unternehmerischen Funktionsbereichen bestmöglich zu fördern. Jedoch unterliegt er dabei stets auch der Legalitätspflicht, nach der er nicht nur die an ihn persönlich adressierten gesetzlichen Pflichten zu erfüllen hat, sondern auch infolge seiner Organstellung innerhalb der GmbH zur Erfüllung der Pflichten der Gesellschaft aus dem bürgerlichen Recht, dem Wirtschaftsrecht oder dem öffentlichen Recht zuständig ist. Verletzt er diese Pflicht, kann ihn die Gesellschaft in Regress nehmen, soweit ihr durch die Verletzung der Legalitätspflicht ein Schaden entsteht. Anmerkung: Eine Besonderheit bestand bislang darin, dass der Geschäftsführer in wettbewerbsrechtlichen Sachverhalten nicht nur bzgl. möglicher Schäden durch die Gesellschaft, sondern auch von dritter Seite also von Verbrauchern und Wettbewerbern in Anspruch genom- 4

27 men werden konnte. Der BGH hat mit einer aktuellen Entscheidung vom (Az. I ZR 4/) in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass ein Geschäftsführer für unlautere Wettbewerbshandlungen seiner Gesellschaft nur dann persönlich hafte, wenn er daran entweder durch positives Tun beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung (Handlungspflicht zum Schutz aus Gesetz, Vertrag oder der Inanspruchnahme von Vertrauen) hätte verhindern müssen. Allein die Organstellung und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb insgesamt begründe keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern. Etwas anderes gelte nur, wenn der Geschäftsführer ein bereits von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegtes Geschäftsmodell selbst ins Werk gesetzt hat.. Spenden aus Gesellschaftsmitteln Die Wahrnehmung von Unternehmen in der Öffentlichkeit wird nicht nur durch deren geschäftliche Aktivitäten beeinflusst, sondern auch durch ihr soziales Engagement ( Corporate Social Responsibility ), getreu dem Motto: Tue Gutes und rede darüber. Spenden an karitative Einrichtungen sowie andere soziale Aktivitäten wie Geld- oder Sachspenden zur Förderung sportlicher, wissenschaftlicher, sozialer oder kultureller Veranstaltungen stehen daher nicht von vornherein dem Gesellschaftsinteresse entgegen. Geschäftsführer, die solche Spenden veranlassen, handeln daher nicht per se pflichtwidrig. Da die Ausgaben hierfür aber je nach Höhe der Zuwendungen das Gewinnbezugsrecht der Gesellschafter beeinflussen kann, benötigt der Geschäftsführer regelmäßig die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, wenn der Spendenaufwand das Angemessen-Vernünftige überschreitet. Stets einzubeziehen sind die Gesellschafter, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Mehrheit der Gesellschafter die beabsichtigten Spenden billigen würden, was etwa bei einer Überschreitung des dafür vorgesehen Budgets anzunehmen ist. Im Ergebnis muss ein Geschäftsführer das soziale Engagement am Gesellschaftsinteresse und der aktuellen Liquiditäts- und Ertragslage ausrichten sowie eine Abwägung zwischen Aufwand und Nutzen vornehmen. Zu beachten ist dabei, dass das Engagement nicht an den geschäftsführereigenen persönlichen Präferenzen (z.b. Sponsoring des Reitvereins der Tochter) ausgerichtet werden darf. Überschreitet der Geschäftsführer die oben genannten Grenzen, handelt er 5

28 pflichtwidrig und macht sich dementsprechend der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig. VI. Handlungsempfehlung Nicht jede Verfehlung eines Geschäftsführers führt sogleich zu einem Haftungsfall. Sei es weil der Fehler und dessen Auswirkungen verborgen bleiben oder weil die zur Geltendmachung des Haftungsanspruchs berufenen Organe (Mitvorstände oder der Aufsichtsrat bei der AG bzw. die Gesellschafterversammlung oder/und Mitgeschäftsführer bei der GmbH) kein Interesse haben, gegen den Geschäftsführer vorzugehen. Dies kann im Einzelfall, etwa wegen der zu erwartenden negativen Außenwirkung für das Unternehmen durchaus legitim sein, dürfte aber, zumal bei kleinen und mittleren mittelständischen Unternehmen, eher die Ausnahme sein. Dies ändert sich jedoch schlagartig, wenn z.b. die Gesellschaft in eine wirtschaftliche Schieflage gerät und ein Insolvenzverwalter das Ruder übernimmt oder aber Finanzinvestoren als Neugesellschafter die Bühne betreten und das bisherige Handeln des Geschäftsführers näher be- bzw. durchleuchten. Neben der angemessenen Sorgfalt können folgende Tipps helfen, damit Geschäftsführer einer persönlichen Haftungsinanspruchnahme entgehen können: Dokumentation: Geschäftsführer unterliegen den Weisungen der Gesellschafterversammlung. Handelt der Geschäftsführer der Weisung entsprechend, haftet er grundsätzlich im Verhältnis zur GmbH nicht für hieraus entstandene Schäden. Zur Vorsorge sollten entsprechende Weisungen daher hinlänglich dokumentiert werden. D&O-Versicherung: Die Versicherungswirtschaft hat das Interesse von Führungskräften an einer Absicherung gegen Schäden für fehlerhaftes Verhalten bereits seit langem erkannt und bietet sog. D&O-Versicherungen (= Directors & Officers Liability Insurance), also eine Vermögensschaden - Haftpflichtversicherung an. Einführung eines Beirats: Mittelständische Unternehmen können vielfach nicht wie große Konzerne internes Beratungspersonal vorhalten. Als Ausgleich kann hier ein Beirat wertvolles Fachwissen zu Unternehmensführung, Finanzierung, Recht und Steuern zuführen. Ein solcher kann bei einer GmbH auf freiwilliger Basis eingeführt werden und nimmt dann individuell festgelegte Beratungs-, Überwachungs- und Ausgleichfunktionen wahr. Der Beirat kann durch seinen von außen kommenden Rat Betriebsblindheit verhindern, neue Wege aufzeigen und das Risiko von Fehlentscheidungen der Geschäftsführer oder/und Gesellschafter 6

29 verringern. Als externe Beiratsmitglieder empfehlen sich insbesondere sachkundige Berater wie z.b. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Externer Rat: Geschäftsführern steht ein Handlungs- und unternehmerischer Einschätzungsspielraum zu, zu dem neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen gehört. Zur Vorbereitung einer Entscheidung kann spezieller Rat eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Beraters eingeholt werden. Gemessen an den Haftungsmaßstäben, wie sie seit Jahren im AktG (gilt analog für GmbH-Geschäftsführer) in Gestalt der sog. Business Judgement Rule (vgl. 9 Abs. Satz AktG) Geltung beanspruchen, kann es sogar geboten sein, sich kompetenten Rat von außen zu holen, da eine Haftung nur dann ausgeschlossen ist, wenn sich der Vorstand/Geschäftsführer angemessen (in der Regel also umfassend) informiert hat, ehe er seine (Ermessens-)Entscheidung zur Vornahme eines risikobehafteten Geschäfts zum Wohle der Gesellschaft trifft. Information: Der Inhalt dieser Information wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Mit Rücksicht auf die Komplexität der angesprochenen Themen und den ständigen Wandel der Rechtsmaterie bitten wir um Verständnis, wenn wir unsere Haftung und Gewährleistung auf Beratungen in individuellen Einzelaufträgen nach Maßgabe unserer Auftragsbedingungen beschränken und sie i. Ü. d. h. für diese Informationen ausschließen. 7

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