Leistungskonzept. Schuljahr 2008/09

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1 Leistungskonzept Schuljahr 2008/09 Kraftfahrzeugmechatroniker - Servicemechaniker Industriemechaniker - Technische Zeichner Rechtliche Grundlagen Allgemeine Vereinbarungen Umsetzung in den einzelnen Ausbildungsberufen

2 Leistungsbewertung im Fachbereich Mit dieser Informationsschrift legt die KFZ-/Metallabteilung Ihnen als - Kollegin oder Kollege - als Schülerin oder Schüler - als ausbildender Betrieb - als Erziehungsberechtigte das Bewertungssystem der Abteilung in den betroffenen Ausbildungsberufen offen. Die Bewertung von Schülerleistungen erfolgt seit dem Schuljahr 2007/08 generell in zwei Dimensionen: - den Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten und - den Noten für eine Fachnote. Die Noten für das Arbeits- und Sozialverhalten gliedern sich in die Beurteilungsbereiche: Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft Zuverlässigkeit und Sorgfalt Selbstständigkeit Sozialverhalten Verantwortungsbereitschaft Konfliktverhalten Kooperationsfähigkeit Die Noten in diesem Bereich sind so genannte "Kollegialnoten" und werden in der Zeugniskonferenz aufgrund der Beachtungen der Lehrer aus dem Unterricht des vergangenen Beobachtungszeitraums durch Mehrheitsentscheid festgelegt. Die Noten sind nicht versetzungsrelevant. Die Leistungsnoten der einzelnen Fächer sind dagegen versetzungs- und abschlussrelevant und jeweils vom einzelnen Fachlehrer/von der Fachlehrerin zu verantworten. Die Note wird in der Zeugniskonferenz vom einzelnen Fachlehrer vorgeschlagen und durch die Zeugniskonferenz verabschiedet. Grundlage dieser Notengebung sind die Vorgaben des Schulgesetzes in 48 und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg (APO-BK) in der jeweils gültigen Fassung. Seite 2

3 Rechtliche Grundlagen 48 Schulgesetz Grundsätze der Leistungsbewertung Grundsätze der Leistungsbewertung (1) Die Leistungsbewertung soll über den Stand des Lernprozesses der Schülerin oder des Schülers Aufschluss geben; sie soll auch Grundlage für die weitere Förderung der Schülerin oder des Schülers sein. Die Leistungen werden durch Noten bewertet. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können vorsehen, dass schriftliche Aussagen an die Stelle von Noten treten oder diese ergänzen. (2) Die Leistungsbewertung bezieht sich auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von der Schülerin oder dem Schüler im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten und im Beurteilungsbereich Sonstige Leistungen im Unterricht erbrachten Leistungen. Beide Beurteilungsbereiche sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt. (3) Bei der Bewertung der Leistungen werden folgende Notenstufen zu Grunde gelegt: 1. sehr gut (1) Die Note sehr gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht. 2. gut (2) Die Note gut soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht. 3. befriedigend (3) Die Note befriedigend soll erteilt werden, wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht. 4. ausreichend (4) Die Note ausreichend soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht. 5. mangelhaft (5) Die Note mangelhaft soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können. 6. ungenügend (6) Die Note ungenügend soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. (4) Werden Leistungen aus Gründen, die von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungsund Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden. (5) Verweigert eine Schülerin oder ein Schüler die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet. Seite 3

4 (6) Neben oder an Stelle der Noten nach Absatz 3 kann die Ausbildungs- und Prüfungsordnung ein Punktsystem vorsehen. Noten- und Punktsystem müssen sich wechselseitig umrechnen lassen. 44 Schulgesetz Information und Beratung Information und Beratung (1) Eltern sowie Schülerinnen und Schüler sind in allen grundsätzlichen und wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. (2) Lehrerinnen und Lehrer informieren die Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern über die individuelle Lern- und Leistungsentwicklung und beraten sie. Den Schülerinnen und Schülern sind die Bewertungsmaßstäbe für die Notengebung und für Beurteilungen zu erläutern. Auf Wunsch werden ihnen ihr Leistungsstand mitgeteilt und einzelne Beurteilungen erläutert. Dies gilt auch für die Bewertung von Prüfungsleistungen. 70 Schulgesetz Fachkonferenz, Bildungsgangkonferenz (1) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrerinnen und Lehrer, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen oder darin unterrichten. Die Fachkonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Person für den Vorsitz. Je zwei Vertretungen der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, an Berufskollegs zusätzlich je zwei Vertretungen der Ausbildenden und Auszubildenden, können als Mitglieder mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulkonferenz kann eine höhere Zahl von Vertretungen der Eltern beschließen. (2) In Berufskollegs können Fachkonferenzen statt für einzelne Fächer für Fachbereiche oder Bildungsgänge eingerichtet werden (Bildungsgangkonferenz). (3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. (4) Die Fachkonferenz entscheidet in ihrem Fach insbesondere über 1. Grundsätze zur fachmethodischen und fachdidaktischen Arbeit, 2. Grundsätze zur Leistungsbewertung, 3. Vorschläge an die Lehrerkonferenz zur Einführung von Lernmitteln. Seite 4

5 8 APO-BK Leistungsbewertung und Leistungsnachweise (1) Die Leistungsbewertung richtet sich nach 48 SchulG, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. (2) Anzahl und Umfang der Leistungsnachweise regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschriften, soweit diese Verordnung keine Regelung trifft. (3) Die Förderung in der deutschen Sprache ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere das Alter, der Ausbildungsstand und die Muttersprache der Schülerinnen und Schüler zu beachten. Verwaltungsvorschriften (VV) zum 8 APO-BK 8.1 zu Abs Im Beurteilungsbereich Schriftliche Arbeiten" sollen die durch die Ausbildungs-und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Arbeiten zur Leistungsfeststellung (Klassenarbeiten, Kursarbeiten, Klausuren) gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden. Die Arbeiten sollen entsprechend dem Alter der Schülerinnen und Schüler in der Regel vorher angekündigt werden. In einer Woche sollen nicht mehr als zwei Arbeiten, an einem Tag darf nur eine Arbeit geschrieben werden Hausaufgaben, die lediglich zur Festigung und Sicherung des im Unterricht Erarbeiteten dienen, sind nicht Gegenstand der Leistungsbewertung. 8.2 zu Abs In den schriftlichen Prüfungsfächern sind schriftliche Arbeiten zu fertigen. Sie sollen zu den Prüfungsbedingungen hinführen. In den übrigen Fächern können schriftliche Arbeiten gefertigt werden In Fächern mit schriftlichen Arbeiten werden die Zeugnisnoten in der Regel gleichgewichtig aus dem Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" und dem Beurteilungsbereich sonstige Leistungen" gebildet Schriftliche Arbeiten dauern 30 bis 90 Minuten. Zur Prüfungsvorbereitung können sie bis zur Dauer der schriftlichen Prüfung verlängert werden. Fächerübergreifende schriftliche Arbeiten sind möglich. Bei diesen Arbeiten kann die Höchstdauer überschritten werden. Für jedes der beteiligten Fächer ist eine Leistungsnote auszuweisen In den Fächern ohne schriftliche Arbeiten, insbesondere in dem Fach Projektarbeit, bildet der Beurteilungsbereich sonstige Leistungen" die Grundlage der Bewertung. Zum Beurteilungsbereich sonstige Leistungen" gehören z. B. mündliche Mitarbeit, kurze schriftliche Übungen, Berichte, Fachgespräche, Protokolle, praktische Leistungen, Referate. Seite 5

6 8.25 Leistungen, die im Zusammenhang mit Gemeinschaftsleistungen erbracht werden, können einbezogen werden, wenn sie der einzelnen Schülerin oder dem einzelnen Schüler als eigene Leistung zuzuordnen sind Verschiedenartige Leistungen aus dem Beurteilungsbereich "sonstige Leistungen" sind mindestens einmal pro Halbjahr zu einer Leistungsnote zusammenzufassen, den Schülerinnen und Schülern bekannt zu geben und in der Liste der Leistungsnoten" zu dokumentieren. Im Beurteilungsbereich "schriftliche Arbeiten' führt jede schriftliche Arbeit zu einer eigenständigen Leistungsnote. Für die Feststellung einer Zeugnisnote sind mindestens zwei Leistungsnoten erforderlich. Die Leistungsnoten aus dem Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" sollen höchstens die Hälfte aller Leistungsnoten ausmachen Fächer des Differenzierungsbereichs mit einem Stundenvolumen von mindestens 40 Jahresstunden werden benotet. Stützunterricht wird nicht benotet. Die Möglichkeit der Zertifizierung gemäß 9 Abs. 3 Erster Teil APOBK sowie ergänzende und abweichende Regelungen in den Anlagen bleiben hiervon unberührt Die Bildungsgangkonferenz trifft die Festlegungen (insbesondere die Benennung der Fächer mit schriftlichen Arbeiten sowie Festlegungen über Anzahl, Art und Umfang der Leistungsnachweise sowie Kriterien der Leistungsbewertung), die der Eigenart des Bildungsganges und der Organisationsform des Unterrichts entsprechen. Soweit Fachkonferenzen Festlegungen getroffen haben, sind diese angemessen zu berücksichtigen Zu Beginn eines Schuljahres informieren die in dem Bildungsgang unterrichtenden Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über die Art der geforderten Leistungen im Beurteilungsbereich schriftliche Arbeiten" und im Beurteilungsbereich sonstige Leistungen". Etwa in der Mitte des Beurteilungszeitraumes unterrichten die Lehrerinnen und Lehrer die Schülerinnen und Schüler über den bisher erreichten Leistungsstand und machen die Unterrichtung aktenkundig. Die jederzeitige Auskunftspflicht über den Leistungsstand bleibt unberührt. Seite 6

7 4 Lernerfolgsüberprüfung Lehrplan zur Erprobung für den Ausbildungsberuf Kraftfahrzeugmechatronikerin/Kraftfahrzeugmechatroniker Fassung / 2003 Lernerfolgsüberprüfungen erfolgen auf der Grundlage der rechtlichen Vorgaben. Sie dienen der Sicherung der Ziele des Bildungsganges und haben in diesem Zusammenhang verschiedene Funktionen. Sie sind Grundlage für die Planung und Steuerung konkreter Unterrichtsverläufe, indem sie Hinweise auf Lernvoraussetzungen, Lernfortschritte, Lernschwierigkeiten und Lerninteressen der einzelnen Schülerinnen und Schüler liefern. Sie bilden die Grundlage für die individuelle Beratung der Schülerinnen und Schüler anlässlich konkreter Probleme, die im Zusammenhang mit dem Lernverhalten, den Arbeitsweisen, der Leistungsmotivation und der Selbstwerteinschätzung stehen. Somit sind sie auch Basis für die Beratung(en) der Schülerinnen und Schüler über ihren individuellen Bildungsgang. Sie sind Grundlage für die Leistungsbewertung und haben damit auch rechtliche Konsequenzen für die Zuerkennung des Berufsschulabschlusses, den Erwerb allgemeinbildender Abschlüsse der Sekundarstufe II sowie den nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I. Darüber hinaus liefern sie auch Informationen und Entscheidungshilfen für alle in der Berufsausbildung Mitverantwortlichen. Lernerfolgsüberprüfungen erfüllen eine wichtige pädagogische Funktion, indem sie den Schülerinnen und Schülern bei der Einschätzung ihrer Leistungsprofile helfen und sie zu neuen Anstrengungen ermutigen. Formen und Inhalte der Lernerfolgsüberprüfung und die didaktisch-methodische Ausgestaltung der unterrichtlichen Lehr-Lernprozesse stehen in unmittelbarem Zusammenhang. Eine Unterrichtsgestaltung, die auf den Erwerb umfassender Handlungskompetenz ausgerichtet ist, erfordert in der Lernerfolgsüberprüfung vor allem problemorientierte Aufgabenstellungen, die von den Schülerinnen und Schülern zielorientiert und selbstständig gelöst werden können. Bei der Beurteilung und Benotung von Lernerfolgen soll sich das Anforderungsniveau an der angestrebten Handlungskompetenz orientieren. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens sind insbesondere zu berücksichtigen: der Umfang der geforderten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die sachliche Richtigkeit sowie die Differenzierung und Gründlichkeit der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die Selbstständigkeit der geforderten Leistung, die Nutzung zugelassener Hilfsmittel, die Art der Darstellung und Gestaltung des Arbeitsergebnisses und das Engagement und soziale Verhalten in Lernprozessen. Seite 7

8 Diese Kriterien beziehen sich auf alle Dimensionen der Handlungskompetenz. Über Formen und Einsatz der Lernerfolgsüberprüfungen entscheidet die Bildungsgangkonferenz unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben Allgemeine Vorgaben für alle Fächer im Fachbereich KFZ/ Metall Anzahl der Leistungsnoten für alle Fächer im Fachbereich KFZ/ Metall Unabhängig von den speziellen Regelungen hinsichtlich der Leistungsbewertung in den einzelnen Fächern gelten die folgenden Vereinbarungen als verbindlich: Die Termine von Klassenarbeiten werden frühzeitig und verlässlich angekündigt. In jedem Fach werden die Kriterien für die Leistungsanforderungen den Schülern und Schülerinnen vor dem Leistungsnachweis bekannt gegeben. Der Notenspiegel wird der Lerngruppe mitgeteilt. Bei schriftlichen Leistungen direkt unterhalb der Note; bei sonstigen Leistungen mündlich bei der Bekanntgabe. Leistungskommentare unter Klassenarbeiten enthalten individualisierte Arbeitshilfen oder die Lehrkraft gibt im persönlichen Gespräch die notwendigen Hinweise. Die Aufgabenformen sind mehrfach im Vorfeld der Leistungsbewertung von den Schülern praktiziert worden; dabei haben die Schüler exemplarische Aufgabenlösungen erhalten, nach deren Maßstab und Muster sie üben konnten. Die Schüler sind darüber informiert, aus welchen Elementen sich Leistungen der Sonstigen Mitarbeit zusammensetzen können und welche Gewichtung sie bei der Zensurenermittlung haben. Leistungsnoten Schriftliche Arbeiten (S) Sonstige Leistungen (SL) Note Anmerkung Schriftliches Fach 1 (mindestens) 1 (mindestens) Halbjahresnote (1 S + 1 SL) Schriftliches Fach 1 (mindestens) 2 (mindestens) Jahresnote (1 S + 1 SL) Jahreszeugnis Berufsschule nicht schriftliches Fach 2 (mindestens) Halbjahresnote oder Jahresnote Seite 8

9 Industriemechaniker/in Leistungsbewertung (Übersicht) Industriemechaniker Die Leistungsbewertung in der Berufsschule erfolgt durch Klassenarbeiten (KA) und sonstige Leistungen (SL). In der nachstehenden Tabelle sind die Festlegungen zur Leistungsbewertung (Art, Anzahl) im Sinne der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Berufskollegs (APO-BK) sowie der allgemeinen Schulordnung (ASchO) dargestellt. Die Bewertung erfolgt in allen Fächern in Anlehnung an das IHK/HWK-Schema: % = % = % = % = % = % = 6 Leistungsbewertung (Übersicht) Klasse 11 Klasse 12 Klasse 13 Klasse 13 Klasse Hj. 2. Hj. 1. Hj. Berufsbezogener Bereich KA SL KA SL KA SL KA SL KA SL Betriebs- und Wirtschaftsprozesse Fertigungsprozesse (FTP) 4 1) 4 1) 3 2) 3 2) Montageprozesse (MTP) Instandhaltungsprozesse (ITP) Automatisierungsprozesse (ATP) Fremdsprache Englisch (E) Berufsübergreifender Bereich Deutsch/Kommunikation 1 2 Poltik/Gesellschaftslehre (PK) Religionslehre Sport/Gesundheitsförderung Seite 11

10 Industriemechaniker/in 1) in der Klasse 11 wird das Fach Fertigungsprozesse aus den Lernfeldern 1 und 2 gebildet noch: Leistungsbewertung (Übersicht) Industriemechaniker Fertigungsprozesse Zeit KA SL Gewichtung LF 1 Fertigen von Bauelementen mit handgeführten Werkzeugen 80 h % LF 2 Fertigen von Bauelementen mit Maschinen 80 h % 2) in der Klasse 12 wird das Fach Fertigungsprozesse aus den Lernfeldern 5 und 8 gebildet Fertigungsprozesse Zeit KA SL Gewichtung LF 5 Fertigen von Einzelteilen mit Werkzeugmaschinen 80 h % LF 8 Fertigen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen 60 h % Seite 12

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