ÄNDERUNGSANTRÄGE

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1 EUROPÄISCHES PARLAMENT Entwicklungsausschuss 2014/0059(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE Entwurf einer Stellungnahme Bogdan Brunon Wenta (PE v03-00) zu dem des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (COM(2014)0111 C7-0092/ /0059(COD)) AM\ doc PE v02-00 In Vielfalt geeint

2 AM_Com_LegOpinion PE v /133 AM\ doc

3 Änderungsantrag 13 Judith Sargentini, Kostas Chrysogonos, Lola Sánchez Caldentey, Seb Dance, Norbert Neuser, Helmut Scholz, Ignazio Corrao, Anne-Marie Mineur, Doru-Claudian Frunzulică, Fabio Massimo Castaldo, Sabine Lösing, Linda McAvan Titel Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Schaffung eines Unionssystems zur Selbstzertifizierung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch verantwortungsvolle Einführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Vorschlag für eine VERORDNUNG S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES zur Schaffung eines Unionssystems zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette für natürliche Ressourcen aus Konflikt- und Hochrisikogebieten Änderungsantrag 14 Catherine Bearder Erwägung 1 (1) Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und (1) Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sofern sie nachhaltig bewirtschaftet werden, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und AM\ doc 3/133 PE v02-00

4 illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird. Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird. Wenn die natürlichen Ressourcen nicht nachhaltig genutzt werden, sind die Chancen für eine umfassende Entwicklung gehemmt. Änderungsantrag 15 Javier Nart, Louis Michel Erwägung 1 (1) Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird. (1) Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie geben aber auch Anlass zu Kontroversen und ihre Erträge werden dazu verwendet, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird. Or. es Änderungsantrag 16 Judith Sargentini, Lola Sánchez Caldentey, Seb Dance, Norbert Neuser, Helmut Scholz, Ignazio Corrao, Anne-Marie Mineur, Doru-Claudian Frunzulică, Fabio Massimo Castaldo, Sabine Lösing, Kostas Chrysogonos, Linda McAvan PE v /133 AM\ doc

5 Erwägung 1 (1) Natürliche mineralische Ressourcen in Konflikt- oder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Mineralienabbau durchbrochen wird. (1) Natürliche Ressourcen in Konfliktoder Hochrisikogebieten bergen zwar ein erhebliches Entwicklungspotenzial in sich, sie können aber auch Anlass zu Kontroversen geben, wenn ihre Erträge dazu verwendet werden, den Ausbruch oder die Weiterführung gewaltsamer Konflikte anzuheizen und nationale Bemühungen um Entwicklung, verantwortungsvolle Staatsführung und Rechtsstaatlichkeit zu untergraben. In diesen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung für Frieden und Stabilität, dass die Verknüpfung zwischen Konflikten und illegalem Abbau natürlicher Ressourcen durchbrochen wird. Änderungsantrag 17 Javier Nart Erwägung 1 a (neu) (1a) Aufgrund des Handels mit natürlichen mineralischen Ressourcen gibt es in der Region der Großen Seen Massaker, Todesfälle, Sklaverei, Terrorismus und Kindersoldaten. Das brutale Regime in dieser Region ist Konsequenz der Unterstützung der angeblich politischen Bewegungen in der Region durch Regierungen anderer Länder. Or. es AM\ doc 5/133 PE v02-00

6 Änderungsantrag 18 Judith Sargentini, Sabine Lösing, Kostas Chrysogonos, Lola Sánchez Caldentey, Seb Dance, Norbert Neuser, Helmut Scholz, Ignazio Corrao, Anne-Marie Mineur, Doru- Claudian Frunzulică, Patrizia Toia, Enrique Guerrero Salom, Fabio Massimo Castaldo, Linda McAvan Erwägung 1 a (neu) (1a) Streitigkeiten im Zusammenhang mit Erdöl, Erdgas, Mineralien, Holz und anderen natürlichen Ressourcen stellen weltweit die zweitgrößte Konfliktquelle dar; der Wettbewerb um Ressourcen wie Land oder Wasser spitzt sich zu und facht bestehende Konflikte an oder löst neue aus; die Misswirtschaft in Bezug auf Land und natürliche Ressourcen wird durch Umweltprobleme, Bevölkerungswachstum und Klimawandel verstärkt. Änderungsantrag 19 Javier Nart Erwägung 1 b (neu) (1b) Die grausamsten Kriege in Afrika sind auf Bodenschätze zurückzuführen, die die bewaffneten Banden und pseudopolitischen Bewegungen vermarkten können, wie es zum Beispiel bei den Blutdiamanten in Sierra Leone der Fall ist. Or. es PE v /133 AM\ doc

7 Änderungsantrag 20 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Helmut Scholz, Ignazio Corrao, Anne- Marie Mineur, Doru-Claudian Frunzulică, Fabio Massimo Castaldo, Sabine Lösing, Kostas Chrysogonos, Lola Sánchez Caldentey, Patrizia Toia, Enrique Guerrero Salom, Linda McAvan Erwägung 1 b (neu) (1b) Menschenrechtsverletzungen sind in der mineralgewinnenden Industrie weit verbreitet und umfassen Kinderarbeit, sexuelle Gewalt, das Verschwinden von Menschen, die Missachtung des Rechts auf eine saubere Umwelt, den Verlust von Land und Lebensgrundlagen ohne Verhandlungen und ohne angemessene Entschädigung, Zwangsumsiedlungen und die Zerstörung von rituell oder kulturell bedeutsamen Orten. Änderungsantrag 21 Javier Nart Erwägung 1 c (neu) (1c) Indem sie über diese Situation hinwegsieht, wird die internationale Gemeinschaft zur Komplizin der Länder in dieser Region, die plötzlich zu Ausführern von Mineralien werden, obwohl sie noch nie zuvor Ausfuhren getätigt hatten und schon gar nicht in diesem Maße. Daher ist es undenkbar, dass die Vermarktungsgesellschaften, deren Ziel es ist, sich zu bereichern, sich selbst regulieren sollen. Or. es AM\ doc 7/133 PE v02-00

8 Änderungsantrag 22 Javier Nart Erwägung 1 d (neu) (1d) Folglich ist eine strenge Regulierung erforderlich, die verhindert, dass dieses schreckliche Drama in der Region der Großen Seen andauert, wo Millionen von Menschen massakriert werden und aus der die kriminelle Komplizenschaft der Länder und Gesellschaften hervorgeht, die solche Mineralien vermarkten. Or. es Änderungsantrag 23 Javier Nart Erwägung 1 e (neu) Änderungsantrag (1e) Die regionalen Zertifizierungsmechanismen, wie der der OECD, haben sich als unwirksam herausgestellt, auch aufgrund der Interessen eines Vertragsstaates. Folglich ist es unbedingt erforderlich, dass in den Bestimmungsländern in der Europäischen Union eine gründliche Kontrolle durchgeführt wird. Or. es Änderungsantrag 24 Louis Michel, Javier Nart, Marielle de Sarnez, Hilde Vautmans, Charles Goerens, Seb Dance, Judith Sargentini PE v /133 AM\ doc

9 Erwägung 2 (2) Diese Problematik betrifft rohstoffreiche Regionen, in denen sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Beteiligten aus der Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft den Herausforderungen gestellt haben, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte möglichst weit einzuschränken. (2) Diese Problematik betrifft rohstoffreiche Regionen, in denen sich Regierungen und internationale Organisationen gemeinsam mit Beteiligten aus der Wirtschaft und Organisationen der Zivilgesellschaft den Herausforderungen gestellt haben, die aus dem Wunsch erwachsen, die Finanzierung bewaffneter Gruppen und Sicherheitskräfte gänzlich zu unterbinden. Or. fr Änderungsantrag 25 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Patrizia Toia, Linda McAvan Erwägung 3 (3) Die Europäische Union engagiert sich aktiv für eine Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien aus Konfliktregionen, aus der ein staatlich unterstützter Prozess hervorgegangen ist, in den zahlreiche Interessenträger eingebunden sind und der zur Verabschiedung der OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konfliktund Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict- Affected and High-Risk Areas) ( OECD- (3) Die Europäische Union engagiert sich aktiv für eine Initiative der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien aus Konfliktregionen, aus der ein staatlich unterstützter Prozess hervorgegangen ist, in den zahlreiche Interessenträger eingebunden sind und der zur Verabschiedung der OECD-Leitlinien für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konfliktund Hochrisikogebieten (OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict- Affected and High-Risk Areas) ( OECD- AM\ doc 9/133 PE v02-00

10 Leitlinien zur Sorgfaltspflicht 5 ) einschließlich ihrer Anhänge für Zinn, Tantal und Wolfram sowie für Gold führte. Im Mai 2011 empfahl der OECD- Ministerrat, die Befolgung dieser Leitlinien aktiv zu fördern. 5 OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas: Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). en. Leitlinien zur Sorgfaltspflicht 5 ) führte. Im Mai 2011 empfahl der OECD-Ministerrat, die Befolgung dieser Leitlinien aktiv zu fördern. 5 OECD Due Diligence Guidance for Responsible Supply Chains of Minerals from Conflict-Affected and High-Risk Areas: Second Edition, OECD Publishing (OECD (2013). en. Änderungsantrag 26 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Linda McAvan Erwägung 6 (6) Die Kommission erkannte in ihrer Mitteilung von an, dass ein verlässlicher, von Marktverzerrungen unbeeinträchtigter Zugang zu Rohstoffen ein wichtiger Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit der EU ist. Die Rohstoffinitiative ist eine umfassende Strategie, die darauf abzielt, die verschiedenen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu nichtenergetischen nichtlandwirtschaftlichen Rohstoffen anzugehen. Mit der Rohstoffinitiative werden die finanzielle Transparenz und die Transparenz der Lieferkette sowie die Anwendung von Standards der sozialen Verantwortung der Unternehmen anerkannt und gefördert. entfällt PE v /133 AM\ doc

11 8 Die Rohstoffinitiative Sicherung der Versorgung Europas mit den für Wachstum und Beschäftigung notwendigen Gütern, KOM(2008) 699. Änderungsantrag 27 Louis Michel, Javier Nart, Marielle de Sarnez, Hilde Vautmans, Charles Goerens, Seb Dance, Judith Sargentini Erwägung 7 (7) Am 7. Oktober 2010 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung, in der die Union aufgefordert wurde, mit dem USamerikanischen Gesetz über Konfliktmineralien, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von und ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD- Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD. (7) In seinen Entschließungen vom 7. Oktober a, 8. März b, 5. Juli c und 26. Februar d forderte das Europäische Parlament die Union auf, mit dem US-amerikanischen Gesetz über Konfliktmineralien, auch bekannt als Artikel 1502 des Dodd-Frank-Gesetzes zur Reform der Wall Street und zum Verbraucherschutz (Dodd-Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act), vergleichbare Rechtsvorschriften zu erlassen, und die Kommission bekundete in ihren Mitteilungen von und ihre Absicht, Möglichkeiten zur Verbesserung der Transparenz entlang der gesamten Lieferkette, einschließlich Aspekten der Sorgfaltspflicht, zu untersuchen. In der letztgenannten Mitteilung sprach sich die Kommission im Einklang mit ihrer auf dem OECD- Ministerrat vom Mai 2011 eingegangenen Verpflichtung auch für eine stärkere Unterstützung und Anwendung der OECD- Leitsätze für multinationale Unternehmen und der OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht aus, und zwar auch außerhalb der Mitgliedsländer der OECD. AM\ doc 11/133 PE v02-00

12 10 Handel, Wachstum und Entwicklung COM(2012) 22 final. 9a Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2010 zum Versagen bei der Verteidigung der Menschenrechte und der Gerechtigkeit in der Demokratischen Republik Kongo. 9b Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zum Thema Steuerwesen und Entwicklung Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern bei der Förderung des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich. 9c Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Juli 2011 zu einer EU- Entwicklungspolitik mit größerer Wirkung. 9d Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 zur Förderung von Entwicklung durch verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, einschließlich der Rolle von mineralgewinnenden Industrien in Entwicklungsländern. 10 Handel, Wachstum und Entwicklung COM(2012) 22 final. Or. fr Änderungsantrag 28 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Kostas Chrysogonos, Fabio Massimo Castaldo, Linda McAvan Erwägung 7 a (neu) (7a) Am 26. Februar 2014 verabschiedete das Europäische Parlament eine Entschließung zur Förderung von Entwicklung durch verantwortungsvolle Unternehmenspraktiken, einschließlich PE v /133 AM\ doc

13 der Rolle von mineralgewinnenden Industrien in Entwicklungsländern, in der die Europäische Kommission aufgefordert wird, stärker bindende Rechtsvorschriften über Mineralien aus Konfliktgebieten zu erlassen. Änderungsantrag 29 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Ignazio Corrao, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Fabio Massimo Castaldo, Enrique Guerrero Salom, Linda McAvan Erwägung 8 (8) Unionsbürger und Akteure der Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass im Zuständigkeitsbereich der Union tätige Unternehmen für ihre mögliche Verbindung zum illegalen Abbau von und Handel mit Mineralien aus Konfliktregionen nicht rechenschaftspflichtig sind. Dies führt dazu, dass die Verbraucher durch solche potenziell in Konsumgütern enthaltenen Mineralien mit Konflikten außerhalb der Union in Verbindung gebracht werden. Daher haben Bürger insbesondere auf dem Weg von Petitionen gefordert, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden, die vorsehen, dass Unternehmen nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD aufgestellten Leitlinien rechenschaftspflichtig sind. (8) Unionsbürger und Akteure der Zivilgesellschaft haben das Bewusstsein dafür geschärft, dass im Zuständigkeitsbereich der Union tätige Unternehmen für ihre mögliche Verbindung zum illegalen Abbau von und Handel mit natürlichen Ressourcen aus Konfliktregionen nicht rechenschaftspflichtig sind. Dies führt dazu, dass die Verbraucher durch solche potenziell in Konsumgütern enthaltenen natürlichen Ressourcen mit Konflikten außerhalb der Union in Verbindung gebracht werden. Daher haben Bürger insbesondere auf dem Weg von Petitionen gefordert, dass dem Europäischen Parlament und dem Rat Vorschläge für Rechtsvorschriften vorgelegt werden, die vorsehen, dass Unternehmen nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen und der OECD aufgestellten Leitlinien rechenschaftspflichtig sind. AM\ doc 13/133 PE v02-00

14 Änderungsantrag 30 Catherine Bearder Erwägung 9 (9) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. (9) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen sowohl direkt im Bereich Bergbau als auch indirekt in weiter gefassten Gemeinschaften beitragen. In Konfliktregionen tätige Unternehmen müssen sich darüber im Klaren sein, dass ihre Aktionen sich nicht nur direkt auf den Bergbau, sondern auch auf die einbezogenen Gemeinschaften auswirken. Eine Mine kann der Mittelpunkt von direkt mit der Arbeit verbundenen Tätigkeiten sein, aber auch von Tätigkeiten anderer Industrien, die in indirektem Zusammenhang dazu stehen, wie etwa die Transport- und Lebensmittelindustrie. Änderungsantrag 31 Paul Rübig Erwägung 9 (9) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie (9) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette entsprechend den Beschreibungen in den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen PE v /133 AM\ doc

15 nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. Änderungsantrag 32 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Enrique Guerrero Salom, Linda McAvan Erwägung 9 (9) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. (9) Im Rahmen dieser Verordnung und in Übereinstimmung mit den OECD- Leitlinien zur Sorgfaltspflicht ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie die Menschenrechte achten und nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. Zur besseren Widerspiegelung der Auflagen der OECD-Leitlinien. Änderungsantrag 33 Louis Michel, Javier Nart, Hilde Vautmans, Charles Goerens, Seb Dance, Judith Sargentini Erwägung 9 AM\ doc 15/133 PE v02-00

16 (9) Im Rahmen dieser Verordnung ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. (9) Im Rahmen dieser Verordnung und im Einklang mit den OECD-Leitlinien ist die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette ein laufender, proaktiver und reaktiver Prozess, durch den Wirtschaftsbeteiligte ihre Beschaffungen und Verkäufe im vor- und nachgelagerten Bereich so überwachen und verwalten, dass sichergestellt wird, dass sie die Menschenrechte achten und nicht zu Konflikten und deren negativen Auswirkungen beitragen. Or. fr Änderungsantrag 34 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Linda McAvan Erwägung 9 a (neu) (9a) Diese Verordnung trägt der Notwendigkeit der Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der gesamten Lieferkette vom Abbauort der natürlichen Ressourcen bis zum Endprodukt Rechnung, indem sie von allen Unternehmen, die erfasste Ressourcen einschließlich der Produkte, die erfasste Ressourcen enthalten zuerst auf dem europäischen Markt in Verkehr bringen, verlangen, dass sie ihre Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erfüllen und darüber öffentlich Bericht erstatten. In Einklang mit der Beschaffenheit der Sorgfaltspflicht spiegeln die einzelnen in dieser Verordnung angeführten Sorgfaltspflichten der progressiven und flexiblen Beschaffenheit von Verfahren PE v /133 AM\ doc

17 der Sorgfaltspflicht sowie den Bedarf an Verpflichtungen wider, die angemessen auf die jeweiligen Umstände der Unternehmen zugeschnitten sind. Verpflichtungen sind auf die Unternehmensgröße, den Einfluss und die Position in der Lieferkette zugeschnitten. Einige Unternehmen sind dafür bekannt, aufgrund ihrer Position in der Lieferkette starken Einfluss auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette in den Beschaffungsländern zu haben. Diese Akteure, die üblicherweise als Choke- Points bezeichnet werden, unterliegen weitgehenderen Verpflichtungen als andere Unternehmen. Die Verpflichtungen hinsichtlich der Sorgfaltspflicht spiegeln diesen Unterschied gebührend wider. Nachgelagerte Unternehmen werden aufgefordert, Bemühungen im Rahmen des Zumutbaren und in gutem Glauben anzustellen, um die bedeutenden Choke- Points in ihren Lieferketten zu ermitteln und ihr Bestes zu geben, um die Sorgfaltspflicht dieser Unternehmen beispielsweise anhand von testierten Berichten jeglicher Akteure zu bewerten. Die OECD-Leitlinien tragen der Komplexität von Lieferketten und der Notwendigkeit angemessener Anforderungen an Sorgfaltspflichten Rechnung, die auf die individuellen Unternehmensumstände zugeschnitten sind. In dieser Verordnung enthaltene konkrete Pflichten enthalten ausschließlich Wortlaute über die Verhältnismäßigkeit und beste Bemühungen, sind aber zugeschnitten auf individuelle Unternehmenssegmente in verschiedenen Lieferketten. Änderungsantrag 35 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, AM\ doc 17/133 PE v02-00

18 Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Patrizia Toia, Linda McAvan Erwägung 9 b (neu) (9b) Gemäß den OECD-Leitlinien zur Sorgfaltspflicht sollten Unternehmen zumutbare Schritte unternehmen und Bemühungen in gutem Glauben anstellen, um die Sorgfaltspflicht derart durchzuführen, dass jegliche Risiken negativer Auswirkungen ermittelt und verhindert oder abgemildert werden, die im Zusammenhang mit den Bedingungen für den Zugang zu natürlichen Ressourcen und der Beziehung zu in Konflikt- oder Hochrisikogebieten tätigen Lieferanten stehen. Die OECD-Leitlinien tragen der Komplexität von Lieferketten und den Schwierigkeiten der Unternehmen, die Sorgfaltspflicht auszuüben, Rechnung. Aus diesem Grund beruhen die Leitlinien auf dem Ansatz der Flexibilität und berücksichtigen verschiedene Faktoren einschließlich der Unternehmensgröße. Das hat auch zur Folge, dass Sorgfaltspflichten flexibler und allmählicher zur Anwendung kommen, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt. Änderungsantrag 36 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Linda McAvan Erwägung 10 (10) Die Durchführung von Audits durch Dritte (Third Party Audits) zur Prüfung der Praxis des Unternehmens in Bezug entfällt PE v /133 AM\ doc

19 auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette gewährleistet Glaubwürdigkeit, von der die nachgelagerten Unternehmen profitieren, und trägt zur Verbesserung der Praxis in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im vorgelagerten Bereich bei. Gemäß den OECD-Leitlinien gelten die Verpflichtungen zur Durchführung von Audits nur für Choke-Point-Akteure. Diese Erwägung spiegelt den von der Kommission vorgeschlagenen Geltungsbereich der Unternehmen wider, der nur Einführer von Mineralien und Metallen abdeckt. Teile dieser Erwägung sind aus Kohärenzgründen mit Erwägung 13 über Choke- Points verbunden. Änderungsantrag 37 Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Judith Sargentini, Linda McAvan Erwägung 12 (12) Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die Unionsunternehmen haben indessen auch über unzählige Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von (12) Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. In Übereinstimmung mit den OECD- Leitlinien zur Sorgfaltspflicht wird anerkannt, dass die Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Konflikt- und Hochrisikogebieten praktische Herausforderungen mit sich bringen und AM\ doc 19/133 PE v02-00

20 Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der KMU sollten von der Kommission überwacht werden. dass deshalb Flexibilität bei der Anwendung derselben notwendig ist. Welche Beschaffenheit und welches Ausmaß an Sorgfaltspflicht für die individuellen Umstände eines Unternehmens angemessen sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Unternehmensgröße und -position in der Lieferkette, so dass die Herausforderungen, die sich für KMU stellen, vollständig berücksichtigt werden. Die OECD-Leitlinien tragen der Komplexität von Lieferketten und der Notwendigkeit angemessener Anforderungen an Sorgfaltspflichten Rechnung, die auf die individuellen Unternehmensumstände zugeschnitten sind. Aus diesem Grund beruhen die Leitlinien auf dem Ansatz der Flexibilität und berücksichtigen verschiedene Faktoren einschließlich der Unternehmensgröße. Das hat auch zur Folge, dass Sorgfaltspflichten flexibler und allmählicher zur Anwendung kommen, wenn es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt. Änderungsantrag 38 Paul Rübig Erwägung 12 (12) Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die Unionsunternehmen haben indessen auch über unzählige Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der (12) Unternehmen aus der Union haben mittels der öffentlichen Konsultation ihr Interesse an der verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralien bekundet und über derzeitige Regelungen der Industrie berichtet, die zur Förderung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in Einklang mit den OECD-Leitlinien von Unternehmen festgelegt wurden und die auf die Verfolgung ihrer Ziele im Bereich der sozialen Verantwortung der Unternehmen, auf Kundenanfragen oder die Versorgungssicherheit abstellen. Die PE v /133 AM\ doc

21 Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der KMU sollten von der Kommission überwacht werden. Unionsunternehmen haben indessen auch über unzählige Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette berichtet, die dadurch bedingt sind, dass in lange und komplexe globale Lieferketten eine Vielzahl von Wirtschaftsbeteiligten eingebunden ist, die sich der Problematik oftmals nur unzureichend bewusst sind oder kein Interesse an ethischen Fragen haben. Die Kosten der verantwortungsvollen Beschaffung und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere der KMU und der Unternehmen, die sich dem globalen Wettbewerb stellen müssen, sollten vor ihrer Einführung vorgeplant sowie von der Kommission überwacht und darüber Bericht erstattet werden und sollten korrigiert werden, wenn negative Auswirkungen festgestellt werden. Änderungsantrag 39 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Linda McAvan Erwägung 13 (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine (13) Hütten und Raffinerien sind bekanntermaßen Choke-Points in ihren jeweiligen Lieferketten, die bedeutenden Einfluss auf die Erfüllung der Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette in den Beschaffungsländern haben. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Choke- Point-Akteure könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit im Hinblick auf die Durchführung von Praktiken zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der AM\ doc 21/133 PE v02-00

22 Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. Lieferkette bieten. Gemäß den OECD- Leitlinien zur Sorgfaltspflicht sollten Choke-Point-Akteure auch vor dem Hintergrund der Aufnahme in die Liste verantwortungsvoller Akteure einem Audit ihrer Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette durch einen unabhängigen Dritten unterzogen werden. Außerhalb der Union ansässigen Choke-Point- Akteuren sollte die Möglichkeit gewährt werden, in die Liste aufgenommen zu werden, um ihren globalen Geltungsbereich sicherzustellen. Vor dem Hintergrund, den Ansatz der OECD-Leitlinien zu Choke-Points und Audits durch Dritte besser widerzuspiegeln. Änderungsantrag 40 Louis Michel, Javier Nart, Charles Goerens, Hilde Vautmans Erwägung 13 (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel besser in der Lage, Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) zu sammeln, offenzulegen und zu überprüfen. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, die sich selbst je nach ihrer Stellung in der Lieferkette an die durch diese Verordnung und die OECD- Leitlinien festgelegten Regeln zur PE v /133 AM\ doc

23 Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. Sorgfaltspflicht halten müssen. Or. fr Änderungsantrag 41 Catherine Bearder Erwägung 13 (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, da sie die Erfüllung der Sorgfaltspflicht einfacher erreichen können, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. Die OECD-Leitlinien finden für alle Unternehmen in den Mineralienlieferketten Anwendung, die Zinn, Tantal und Wolfram, deren Erze oder Derivate und Gold liefern oder nutzen. Obgleich Hütten und Raffinerien es einfacher finden mögen, die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu erreichen, sollten auch andere Unternehmen an anderen Positionen in der Lieferkette zur AM\ doc 23/133 PE v02-00

24 Erfüllung der Sorgfaltspflicht ermutigt werden. Änderungsantrag 42 Paul Rübig Erwägung 13 (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. (13) Hütten und Raffinerien sind ein wichtiger Punkt in den globalen Mineralienlieferketten, denn sie sind in der Regel die letzte Stufe, auf der die Erfüllung der Sorgfaltspflicht effektiv nachgewiesen werden kann, indem Informationen zum Ursprung der Mineralien und zum Produktkettennachweis (Chain of Custody) gesammelt, offengelegt und überprüft werden. Nach dieser Verarbeitungsstufe wird eine Rückverfolgung bis zum Ursprung der Mineralien oftmals als unmöglich erachtet. Eine auf bestehenden Listen basierende Unionsliste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien könnte daher Transparenz schaffen und nachgelagerten Unternehmen Sicherheit bieten, was die Praxis hinsichtlich der Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette betrifft. Änderungsantrag 43 Paul Rübig Erwägung 14 (14) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen (14) Es sollte eine alleinige unionsweit zuständige Behörde mit dem Ziel geschaffen werden, für die einheitliche PE v /133 AM\ doc

25 bei der Selbstzertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Einhaltung der Bestimmungen bei der Selbstzertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. Änderungsantrag 44 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Anne-Marie Mineur, Sabine Lösing, Kostas Chrysogonos, Helmut Scholz, Enrique Guerrero Salom, Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Linda McAvan Erwägung 14 (14) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen bei der Selbstzertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. (14) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der Verpflichtung der Wirtschaftsbeteiligten, ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, zu sorgen, indem geeignete nachträgliche Kontrollen durchgeführt werden. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. AM\ doc 25/133 PE v02-00

26 Änderungsantrag 45 Louis Michel, Javier Nart, Charles Goerens, Hilde Vautmans Erwägung 14 (14) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen bei der Selbstzertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die selbstzertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Den Mitgliedstaaten obliegt es, die Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind. (14) Den zuständigen Mitgliedstaatsbehörden obliegt es, für die einheitliche Einhaltung der Bestimmungen bei der Zertifizierung verantwortungsvoller Einführer zu sorgen, indem durch geeignete nachträgliche Kontrollen überprüft wird, ob die zertifizierten verantwortungsvollen Einführer der unter die Verordnung fallenden Mineralien und/oder Metalle die Sorgfaltspflichten in der Lieferkette erfüllen. Aufzeichnungen über solche Kontrollen sollten mindestens 5 Jahre lang aufbewahrt werden. Der Kommission obliegt es, die gemeinsamen Regeln festzulegen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung anzuwenden sind, und die Mitgliedstaaten darüber in Kenntnis zu setzen. Or. fr Änderungsantrag 46 Judith Sargentini, Seb Dance, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Norbert Neuser, Linda McAvan Erwägung 14 a (neu) (14a) In der Absicht, die effektive Umsetzung dieser Verordnung zu verbessern und direkt mit dem Abbau von aus Konflikt- und Hochrisikogebieten PE v /133 AM\ doc

27 stammenden natürlichen Ressourcen verbundenen Entwicklungserfordernissen Rechnung zu tragen, sollten begleitende Maßnahmen umgesetzt werden. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst sollten ein integriertes EU-Konzept für verantwortungsvolle Beschaffung im Sinne der gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 5. März 2014 mit dem Titel Verantwortungsvolle Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten: Für ein integriertes EU-Konzept 1a anwenden und weiterentwickeln. Insbesondere sollten die Förderung einer verantwortungsvollen Beschaffung von aus Konflikt- und Hochrisikogebieten stammenden natürlichen Ressourcen sowie die Einrichtung von nationalen und internationalen Rahmenbedingungen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht vor dem Hintergrund einer verantwortungsvollen Beschaffung in interne und externe Grundsätze und insbesondere in die politischen und strategischen Dialoge mit Partnerländern, lokalen Behörden und privaten Interessenträgern aufgenommen werden. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei dem Beitrag, den der handwerkliche und informelle Bergbau zur Schaffung lokaler Lebensgrundlagen leistet, sowie den damit einhergehenden Herausforderungen gelten. 1a JOIN(2014) 8 final. Änderungsantrag 47 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Doru-Claudian Frunzulică, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Fabio Massimo Castaldo, Ignazio Corrao, Linda McAvan AM\ doc 27/133 PE v02-00

28 Erwägung 15 (15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/ wahrgenommen werden. 11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, , S. 13). (15) Zur Änderung von Anhang I und Anhang II dieser Verordnung sollte die Kommission befugt werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zu erlassen. Änderungsantrag 48 Paul Rübig Erwägung 15 (15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden (15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die alleinige unionsweit zuständige Behörde sollten im PE v /133 AM\ doc

29 sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/ wahrgenommen werden. 11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, , S. 13). Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/ wahrgenommen werden. 11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55, , S. 13). Änderungsantrag 49 Louis Michel, Javier Nart, Charles Goerens, Hilde Vautmans Erwägung 15 (15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Hütten und Raffinerien und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/ wahrgenommen werden. 11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom , S. 13). (15) Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Liste verantwortungsvoller Einführer und die Liste der zuständigen Mitgliedstaatsbehörden sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/ wahrgenommen werden. 11 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom , S. 13). AM\ doc 29/133 PE v02-00

30 Or. fr Änderungsantrag 50 Judith Sargentini, Seb Dance, Norbert Neuser, Lola Sánchez Caldentey, Helmut Scholz, Anne-Marie Mineur, Kostas Chrysogonos, Sabine Lösing, Ignazio Corrao, Fabio Massimo Castaldo, Doru-Claudian Frunzulică, Linda McAvan Erwägung 16 (16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen; diese Überprüfung betrifft auch die Förderung der verantwortungsvollen Beschaffung von unter die Verordnung fallenden Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Legislativvorschläge beigefügt werden, die verbindliche Maßnahmen enthalten können (16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten und danach alle sechs Jahre sollte die Kommission die Anwendung und die Wirksamkeit dieser Verordnung überprüfen Änderungsantrag 51 Paul Rübig Erwägung 16 (16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre (16) Die Kommission sollte dem Rat und dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über die Auswirkungen der Regelung erstatten. Spätestens drei Jahre PE v /133 AM\ doc

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