ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG ZUR UNTERSCHUTZSTELLUNG DES DENKMALBEREICHES. "Südliche Nauener Vorstadt in Potsdam

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1 Landeshauptstadt Potsdam Untere Denkmalschutzbehörde ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG ZUR UNTERSCHUTZSTELLUNG DES DENKMALBEREICHES Aufgrund des 11 Abs. 2 und des 3 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale und Bodendenkmale im Land Brandenburg (Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz BbgDSchG ) vom (GVBl. Nr. 20, S. 311) mit der Änderung vom (GVBl. Nr. 1, 6.Jg., S. 2ff) und der Änderung vom (GVBl. Nr. 13, 8. Jg., S. 140) i. V. m. 11, 24 Ordnungsbehördengesetz vom (GVBl. I, 7. Jg., S.266 v ) hat die kreisfreie Stadt Potsdam für ihre Nauener Vorstadt folgende ORDNUNGSBEHÖRDLICHE VERORDNUNG zum vorläufigen Schutz des Denkmalbereiches Südliche Nauener Vorstadt erlassen : 1. Örtlicher Geltungsbereich Der örtliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das Gebiet südlich der Alleestraße, westlich der Straße Am Neuen Garten, nördlich der Kurfürstenstraße und östlich der Friedrich-Ebert-Straße. Das Gebiet ist in der als Anlage beigefügten Flurkarte im Maßstab 1 : 4000 eingetragen. Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Potsdam, Flur 1 - Flurstücke 41 bis 44, 45/1, 45/2, 46 bis 64, 66 bis 72, 73 bis 79, 80/1,80/2, 80/3, 81 bis 87, 88/1,88/2, 89 und 90 ; Flur 2 - Flurstücke 14, 15, 16, 19, 20, 21/1, 21/2, 21/3, 24 bis 33, 34, 35 bis 43, 44/1, 44/2, 44/3, 44/4, 45/1, 45/2, 46, 47, 48/1, 48/2, 49 bis 52, 53/1, 53/2, 54 bis 59, 60 bis 75, 76/1, 76/2, 77 bis 79, 80/1, 80/2, 81 bis 98, 99/1, 99/2, 100/1, 100/2, 101/1,101/2, 103 bis 117, 118/1,118/2,119/1,119/2, 120 bis 123 ; Flur 25 - Flurstücke 265 bis Sachlicher Geltungsbereich 2.1 Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind geschützt: - der historische Siedlungsgrundriss (straßenbegleitende Bebauung einschließlich der vorhandenen Hinterhäuser, Remisen, Pavillons, rückwärtigen und seitlichen Freiräume sowie insbesondere die Vorgartenbereiche mit ihren Einfriedungen, Einfriedungsresten, Einfriedungstoren, Zufahrten, Zuwegungen mit den historischen Oberflächenbefestigungen sowie mit den historischen Gartengestaltungselementen wie Brunnen und Skulpturen aus Natur- oder Kunststein), - das äußere Erscheinungsbild des Vorstadtbereiches mit den baulichen Strukturen, und den Resten der gärtnerischen Anlagen, auch die historischen Fassadendetails, historisch authentischen Dachformen und - Seite 1

2 deckungsmaterialien und die noch vorhandenen originalen Treppenhausanlagen, - die vorhandenen umschließenden (genannten) Straßenzüge sowie die das Gebiet querenden Straßen (Eisenhartstraße, Hebbelstraße, Bertha - v.- Suttner-Straße und Behlertstraße) mit den noch vorhandenen historischen Pflasterungen, Gehweg- und Zaunanlagen, historischen Steinsetzungen auf und außerhalb der Grundstücke. Der bestehende Schutz der zum Bereich gehörenden Einzeldenkmale sowie der angrenzende UNESCO-Welterbebereich wird dadurch nicht geändert Der historische Siedlungsgrundriss sowie das Erscheinungsbild werden geprägt durch: A. die weitgehend einheitliche Bebauung und Parzellierung (im Wesentlichen ab 1870) des ehemals ländlichen Gebietes (mit einer z. d. Z. nicht mehr bewirtschafteten Lennéschen Baumschule bzw. eines ehemaligen großen Friedhofes vor der barocken Stadt als vorstädtischer Raum östlich der ehemaligen Spandauer Straße, westlich des Schlossgartenbereiches, südlich der vorhandenen Verbindungsstraße Sanssouci zum Neuen Garten (Königsweg), beiderseits der Verbindungsstraße zur Berliner Vorstadt (Behlertstraße), unter Einbeziehung des Weges zum ehemaligen Weinberg (Eisenhartstraße) und der städtischen Verbindungen zum Neuen Garten (Hebbel- und Bertha-von-Suttner- Straße), B. den Verlauf der straßenraumbildenden Fluchtlinien, die Einfahrten sowie die Vorgärten und die rückwärtigen Remisen, C. die städtebaulich intakte Struktur der klassizistischen, großräumigen Villenbebauung (Einzelhausstellung bzw. beginnende städtische Reihung von Mehrfamilienwohnhäusern zur Gründerzeit mit klassizistischen, aber auch anderen historisierenden Details), D. die nahezu bauliche Geschlossenheit dieses Vorstadtbereiches mit teilweise symmetrischer oder analoger Anordnung der Gebäudeansichten, mit großzügiger Parzellierung für die damaligen Bauherren aus den höheren Schichten der Bevölkerung (preußischer Adel, Militäradel, Staatsbedienstete, Hofbaumeister, aber auch Handwerksmeister) sowie mit dominierender Eckbebauung, E. die teilweise noch vorhandene gesonderte Erschließung für die Dienstboten, was die damaligen sozialen Strukturen dokumentiert, F. die noch überall nachzuweisende handwerkliche und künstlerische Fertigkeit der Potsdamer Bauhandwerksmeister sowie die architektonischen Hinweise auf die Schinkelschule, insbesondere bei den straßenseitigen Schaufassaden, G. die nahezu vollständige Bausubstanz aus der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, H. die Maßstäblichkeit der Bebauung mit den betonten Hauptgebäuden und den zurückgesetzten Remisen, Seite 2

3 I. die überwiegend flach geneigten Satteldächer und flachen Übergiebelungen der Risalite und durch die Altananbauten. 3. Rechtsfolgen Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung unterliegen das Erscheinungsbild des Denkmalbereiches, einschließlich der vom sachlichen Geltungsbereich erfassten baulichen Anlagen, Straßenräume und Außenanlagen mit ihrer das äußere Erscheinungsbild tragenden Substanz - wozu auch die Fenster, Haustüren und Treppenhäuser gehören - den Schutzvorschriften des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes. Die Paragraphen 12 und 15 des Denkmalschutzgesetzes werden in der Anlage 2 nachrichtlich wiedergegeben. 4. Begründung der Unterschutzstellung Der im Punkt 1 bezeichnete Denkmalbereich wird unter Schutz gestellt, weil eine für die Potsdamer Vorstadtbildung in der 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts, im Bereich einzelner schon vorhandener klassizistischer Villen des preußischen Adels oder königlicher Bediensteter, einzigartige städtebauliche und architektonische Situation erhalten ist. Die nördliche Vorstadt - zugleich wichtigste Erweiterung des Stadtraumes bis zur Gründerzeit - dokumentiert einerseits den Bauboom nach Erhalt der französischen Kriegskontributionen und andererseits die planerische Berücksichtigung des sensiblen Gebietes südlich des Grünzuges Sanssouci - Neuer Garten und westlich des Schlossparks durch die Aufnahme der sich einfügenden freiräumlichen Villenhaus- Bebauung. Weiterhin dokumentiert auch dieser Bereich den unauffälligen Übergang der Formgebung von einer klassizistischen herrschaftlichen Villa zum villenartigen Mehrfamilien-Wohnhaus unter Beibehaltung des repräsentativen Erscheinungsbildes sowie der Gartenräume. Dies bleibt auch so, als der städtische, geschlossene Charakter der Häuserreihung in der Berta-von-Suttner-Straße (ehemals Bismarckstraße) begann. Angesichts der Gesamtbetrachtung, insbesondere der gegenseitigen Zuordnung der Bebauungsabschnitte des Vorstadtbereiches, kann ein entsprechender Aussage- oder Assoziationswert hergeleitet werden, der die Hintergründe der Entwicklung der Orts-, Sozial - und Baugeschichte der Residenz-, Garnison- und Beamtenstadt Potsdam unter Einbeziehung der oberen Handwerkerschicht beleuchtet. Dieser Entwicklungsprozess schließt auch die beginnenden liberalen Bauspekulationen ein, wofür die Baufirma Zech steht, die neun Parzellen des ehemaligen Friedhofsgeländes erwarb, im gewissen Sinne standardisiert beplante und zu Höchstpreisen verkaufte. Neben diesem sozialpolitischen und baugeschichtlichen Aspekt der frühen Kaiserzeit tritt auch das städtebauliche Kriterium und der kultur- und künstlerische Wert der Bebauung der südlichen Nauener Vorstadt als Denkmalwert - nicht nur für die Stadt Potsdam - hervor. Denkmalbereiche können bei Gefahr im Verzug nach 11 Abs. 2 BbgDSchG durch eine ordnungsbehördliche Verordnung von der unteren Denkmalschutzbehörde unter Schutz gestellt werden. Angesichts der vorliegenden Baugenehmigungsanträge (mit entsprechender Eilbedürftigkeit) auf Abriss oder auf erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz und in das Erscheinungsbild bedeutender Teile des Denkmalbereiches ist diese Voraussetzung erfüllt. Seite 3

4 Die Verordnung wird aufgehoben, sobald die rechtsverbindliche Denkmalbereichssatzung nach 11 Abs. 1 BbgDSchG vorliegt. Seite 4

5 5. Ordnungswidrigkeiten 5.1 Ordnungswidrig gemäß 31 Abs. 1 Ziff.1 und 4 BbgDSchG handelt, wer ohne Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde - ein Denkmal (bzw. Denkmalbereich) in Stand setzt, wiederherstellt, umgestaltet oder verändert, - in seiner Nutzung verändert, - von seinem Standort entfernt, - durch Veränderungen, Wegnahme oder Hinzufügung von Anlagen oder sonstigen Maßnahmen in seiner Umgebung, in seiner Substanz oder seinem Erscheinungsbild verändert oder beeinträchtigt, - ein Denkmal zerstört oder wegnimmt oder - wer als Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter oder Veranlasser nicht für die Erhaltung der Denkmale sorgt. 5.2 Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit Geldbußen gem. 31 Abs. 4 BbgDSchG geahndet werden. 6. In-Kraft-Treten Die Ordnungsbehördliche Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Potsdam, den 17. Mai 2001 Matthias Platzeck Anlage 1 - Flurkarte Anlage 2 - Auszug aus dem Denkmalschutzgesetz Seite 5

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