Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Beiträgen zu den Personalkosten des Kindergartenpersonals

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Beiträgen zu den Personalkosten des Kindergartenpersonals"

Transkript

1 ABTEILUNG SCHULE Zahl: IIa Bregenz, am Betreff: Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Beiträgen zu den Personalkosten des Kindergartenpersonals RICHTLINIEN DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON BEITRÄGEN ZU DEN PERSONALKOSTEN DES KINDERGARTENPERSONALS 1 Allgemeines (1) Das Land als Träger von Privatrechten gewährt an alle Rechtsträger/Rechtsträgerinnen im Sinne des 2 Kindergartengesetz (KGG), LGBl. Nr. 52/2008, idgf, Beiträge zu den Personalkosten des Kindergartenpersonals als Anreiz und dauerhafte Hilfe zur Führung von Kindergartengruppen. (2) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagstelle stehen. (3) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. 2 Gegenstand und Ausmaß der Förderungen (1) Dem Kindergartenerhalter/der Kindergartenerhalterin wird aufgrund der Bemessungsgrundlagen nach 4 ein 60%iger Zuschuss zu den nachgewiesenen Personalkosten gewährt. (2) Wird in Zusammenarbeit von mindestens zwei Gemeinden eine Einrichtung neu eröffnet,

2 - 2 - a) die unter der Trägerschaft von zumindest zwei Gemeinden (z.b. in Form eines Gemeindeverbandes, eines Vereines oder einer GmbH) steht oder b) deren Rechtsträger/Rechtsträgerin mit mindestens zwei Gemeinden eine Vereinbarung über eine Abgangsdeckung (Kostenaufteilung z.b. nach Bevölkerung, Finanzkraft, Anzahl betreuter Kinder) abgeschlossen hat, so wird abweichend von Abs. 1 eine erhöhte, auf drei Jahre befristete, Förderung gewährt (Anschubförderung). Als Anschubförderung werden gewährt: a) im 1. Jahr 75 % der Personalkosten, b) im 2. Jahr 70 % der Personalkosten, c) im 3. Jahr 65 % der Personalkosten, d) ab dem 4. Jahr die Förderung nach Abs. 1. (3) Wird eine Kindergartengruppe nicht entsprechend den Vorschriften des Kindergartengesetzes geführt, kann bei erheblichen und lange andauernden Abweichungen die für die Förderungsabwicklung zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung die Personalkostenförderung für den betroffenen Zeitraum in einem den verletzten Interessen entsprechenden Ausmaß kürzen. 3 Förderungswürdige Personen und Voraussetzungen (1) Förderungswürdig sind alle von dem Kindergartenerhalter/der Kindergartenerhalterin für Kindergartentätigkeiten eingestellte Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen, Kindergartenassistentinnen/Kindergartenassistenten und sonstiges im Kindergarten eingesetztes Personal, wenn es die Voraussetzungen des 5 Abs. 3 KGG erfüllt. (2) Werden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Kindergartenassistentinnen/Kindergartenassistenten oder sonstiges im Kindergarten eingesetztes Personal (Abs. 1) zu anderen als Kindergartentätigkeiten herangezogen, so kann der Beitrag zu den Personalkosten nur für die Kindergartentätigkeit geleistet werden. Zur Kindergartentätigkeit von Kindergartenassistentinnen/Kindergartenassistenten und sonstigem im Kindergarten eingesetztem Personal (Abs. 1) zählt auch die Reinigung des Kindergartens, zur Kindergartentätigkeit von Kindergartenpädagoginnen/ Kindergartenpädagogen auch die Durchführung von Aufräumarbeiten sowie die Vornahme von im Einzelfall unverzüglich erforderlichen Reinigungsarbeiten. (3) Zur Vorbereitung und Dokumentation der pädagogischen Arbeit, Eltern- und Teamarbeit, persönlichen Fortbildung, Vernetzungsarbeit, Verwaltungstätigkeit und dergleichen ist vom Kindergartenerhalter/von der Kindergartenerhalterin Vor- und

3 - 3 - Nachbereitungszeit zu gewähren. Das Ausmaß der Vor- und Nachbereitungszeit richtet sich nach 85 Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005), LGBl. Nr. 19/2005, idgf. (4) Ansuchen auf Förderungen sind aufgrund des vom Land zur Verfügung gestellten Antragsformulars zu stellen. (5) Kindergartengruppen, die als Kindergartenversuche gemäß 17 KGG geführt werden, können gefördert werden, wenn der Versuch durch die Landesregierung bewilligt wurde. 4 Bemessungsgrundlagen (1) Bei Beschäftigten, die nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 (GAG 2005), LGBl.Nr. 19/2005, idgf, entlohnt werden, ist die Bemessungsgrundlage die Entlohnung, die sich nach dem GAG 2005 ergibt, unabhängig davon, ob durch Vereinbarung von Sonderbestimmungen allenfalls eine höhere Entlohnung erfolgt. Dazu zählen: a) der Gehalt gemäß 57 GAG 2005 einschließlich der Sonderzahlungen, b) die Zulage im Zuge der Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation ( 59 GAG 2005), c) die Leistungsprämie ( 64 GAG 2005), d) die Kinderzulage ( 65 GAG 2005), e) die Teuerungszulage ( 56 Abs. 3 GAG 2005), f) die besondere Zulage ( 56 Abs. 4 GAG 2005), g) die Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle ( 66 Abs. 1 lit. e GAG 2005), h) die Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums ( 66 Abs. 1 lit. g GAG 2005), i) die Abfertigung ( 81 bzw. 100 GAG 2005), j) der Todesfallbeitrag ( 101 GAG 2005), sowie k) die vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge (einschließlich Mitarbeitervorsorge-Kasse und Pensionskasse). (2) Bei Beschäftigten, die nach dem Landesbedienstetengesetz 1988 (LBedG 1988), LGBl. Nr. 1/1988, idgf, entlohnt werden, zählen zur Bemessungsgrundlage: a) der Gehalt gemäß 57 bzw. 123 LBedG 1988 einschließlich der Sonderzahlungen, b) die Kinderzulage ( 49 bzw. 120 LBedG 1988 ivm 74 LBedG 2000), c) die Teuerungszulage ( 56 Abs. 4 LBedG 1988), d) die besondere Zulage ( 56 Abs. 5 LBedG 1988),

4 - 4 - e) die Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle ( 69 Abs. 1 lit. i bzw. 121 LBedG 1988 ivm 8 Landesbediensteten- Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 14/1980 idgf), f) die Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums ( 69 Abs. 1 lit. k bzw. 121 LBedG 1988 ivm 95 LBedG 2000), g) die Abfertigung ( 75 LBedG 1988 bzw. 120 LBedG 1988 ivm 95 LBedG 2000), h) der Todesfallbeitrag ( 94 LBedG 1988 bzw. 120 LBedG 1988 ivm 115 LBedG 2000), i) die vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge (einschließlich Mitarbeitervorsorge-Kasse und Pensionskasse) sowie j) die Verwendungszulage für Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter ( 69 Abs. 1 lit. d bzw. 121 LBedG 1988 ivm 3 Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung). (3) Bei Beschäftigten, die nach dem Landesbedienstetengesetz 2000 (LBedG 2000), LGBl. Nr. 50/2000 idgf, entlohnt werden, zählen zur Bemessungsgrundlage: a) der Gehalt gemäß 82c LBedG 2000 einschließlich der Sonderzahlungen, b) die Kinderzulage ( 82a Abs. 2 ivm 74 LBedG 2000), c) die Teuerungszulage ( 82b Abs. 4 ivm 62 Abs. 3 LBedG 2000), d) die besondere Zulage ( 82b Abs. 4 ivm 62 Abs. 4 LBedG 2000), e) die Fahrtkostenvergütung ( 82a ivm 76 Abs. 1 lit. f LBedG 2000 ivm 8 Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung), f) die Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums ( 82a ivm 76 Abs. 1 lit. h LBedG 2000 ivm 10 Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung), g) die Zulage zur Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderer Qualifikation ( 82e LBedG 2000) h) die Abfertigung ( 95 LBedG 2000), i) der Todesfallbeitrag ( 115 LBedG 2000), sowie j) die vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge (einschließlich Mitarbeitervorsorge-Kasse und Pensionskasse). (4) Bei Beschäftigten, die nach dem Kollektivvertrag für Private Sozial- und Gesundheitsorganisationen (AGV) entlohnt werden, zählt zur Bemessungsgrundlage die sich aus diesem Kollektivertrag ergebende Entlohnung. (5) Bei Beschäftigten, die nach 22 KGG entlohnt werden, zählen zur Bemessungsgrundlage: a) der Gehalt einschließlich der Sonderzahlungen ( 22 Abs. 4 KGG), b) die Teuerungszulage ( 58 Abs. 4 GBedG 1988), c) die Ergänzungszulage ( 66 GBedG 1988), d) die Kinderzulage ( 49 bzw. 123 GBedG 1988 ivm 65 GAG 2005), e) die Verwendungszulage für Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und Sonderkindergartenpädagoginnen/Sonderkindergartenpädagogen ( 49 bzw. 123

5 - 5 - GBedG 1988 ivm 66 GAG 2005 ivm 3 Gemeindebediensteten- Nebenbezügeverordnung, LGBl. Nr. 15/1980 idgf), f) die Fahrtkostenvergütung als Ersatz für die Fahrtauslagen zwischen Wohnung und Dienststelle ( 49 bzw. 123 GBedG 1988 ivm 66 Abs. 1 lit. e GAG 2005 ivm 8 Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung), g) die Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums ( 49 bzw. 123 GBedG 1988 ivm 66 Abs. 1 lit. g GAG 2005 ivm 10 Gemeindebediensteten- Nebenbezügeverordnung), h) die Abfertigung ( 78 bzw. 123 GBedG 1988 ivm 81 GAG 2005), i) die Zusatzpension ( 152 GBedG 1988), j) der Todesfallbeitrag ( 97 GBedG 1988), k) die Aufwandsentschädigung für Inhaber/Inhaberinnen von Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 ( 49 bzw. 123 GBedG 1988 ivm 66 GAG) und l) die vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge (einschließlich Mitarbeitervorsorge-Kasse und Pensionskasse). (6) In allen übrigen Fällen ist die Bemessungsgrundlage die jeweils anzuwendende dienstrechtliche Grundlage, wobei die Förderung der Höhe nach jene nach Abs. 1 nicht überschreiten darf. (7) Für die Belohnung anlässlich eines Dienstjubiläums (Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. f, Abs. 3 lit. f und Abs. 5 lit. g), die Abfertigung (Abs. 1 lit. i, Abs. 2 lit. g, Abs. 3 lit. h und Abs. 5 lit. h) und den Todesfallbeitrag (Abs. 1 lit. j, Abs. 2 lit. h, Abs. 3 lit. i und Abs. 5 lit. j) werden im Hinblick auf den Landesbeitrag nur Dienstjahre als Kindergartenpädagogin/Kindergartenpädagoge oder Kindergartenassistentin/ Kindergartenassistent berücksichtigt. Für die Zusatzpension (Abs. 5 lit. i) muss die überwiegend gute Dienstleistung von der Kindergarteninspektorin/dem Kindergarteninspektor bestätigt werden. (8) Der 60%ige Zuschuss wird auch zu den Kosten für die Prüfung des Sprachförderbedarfs nicht angemeldeter Kinder gemäß 13a KGG von bis zu 50,- pro durchgeführter Sprachstandsfeststellung gewährt. 5 Ansuchen (1) Förderungen dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Diese sind dem Amt der Vorarlberger Landesregierung quartalsweise, und zwar in den Monaten April, Juli, Oktober und Jänner, für das jeweils vorausgegangene Quartal vorzulegen. Ansuchen für das vierte Quartal sollen jeweils bis spätestens 10. Jänner übermittelt werden.

6 - 6 - (2) Die Ansuchen müssen zur Überprüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Bezüge alle abrechnungsrelevanten Informationen enthalten. Weiters ist zu bestätigen, dass die angeführten Daten mit den Buchhaltungsdaten übereinstimmen und richtig sind. (3) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat sich zu verpflichten, dass er/sie a) den Organen des Landes, der Rechnungshöfe sowie den Europäischen Kontrolldienststellen Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle gestatten und die erforderlichen Auskünfte erteilen wird, b) beabsichtigte, laufende, erledigte oder künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern/Rechtsträgerinnen oder Dienststellen der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle gleichzeitig mit der Antragstellung mitteilen wird und c) die Förderungsrichtlinie verbindlich anerkennt sowie die Zustimmung zur Datenverarbeitung bzw. Datenveröffentlichung gemäß 5a erteilt. (4) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin hat zur Kenntnis zu nehmen, dass a) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuerstatten sind, wenn 1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers/der Förderungswerberin erlangt wurde, 2. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, 3. Überprüfungen durch Organe des Landes, der Rechnungshöfe sowie den Europäischen Kontrolldienststellen verweigert oder behindert werden, 4. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers/der Förderungswerberin nicht erfüllt werden; b) sich jene Person, die eine ihr gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß 153b des Strafgesetzbuches strafbar macht; c) Geldzuwendungen, die gemäß lit. a zurückzuzahlen sind, vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mit dem für diesen Zeitraum geltenden Referenzzinssatz laut aktuellster Verlautbarung der Österreichischen Nationalbank, mindestens jedoch mit 0,5, kontokorrentmäßig verzinst werden. In die Förderzusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen. 5a Datenverwendung bzw. Datenveröffentlichung (1) Die im Förderungsansuchen enthaltenen sowie bei der Abwicklung und Kontrolle der Förderung anfallenden personenbezogenen und gemäß Datenschutz-Grundverordnung

7 - 7 - (DSGVO) und Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, idgf, verarbeiteten Daten können an a) die zuständigen Organe des Landes, b) die zuständigen Organe des Bundes, c) den Rechnungshöfen für Prüfungszwecke, d) die Organe der EU für Kontrollzwecke, e) andere Förderungsstellen auf Anfrage, insoweit dies für deren Koordinationsaufgaben erforderlich ist, sowie an f) Dritte zum Zwecke der Erstellung der notwendigen wirtschaftlichen Analysen und Berichte über die Auswirkung der Förderung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen übermittelt werden. (2) Name und Adresse des Förderungswerbers/der Förderungswerberin sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung können in Förderberichte aufgenommen werden, wenn eine Art. 7 DSGVO entsprechende Einwilligung des Förderungswerbers/der Förderungswerberin vorliegt oder eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Erfüllung eines Vertrages oder nach einem entsprechend positiven Ergebnis einer Einzelfallabwägung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Rechtfertigung durch berechtigte Interessen des Verantwortlichen, wenn die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen) möglich ist. (3) Name und Adresse des Förderungswerbers/der Förderungswerberin sowie Branche, Art und Inhalt des Projektes, Gesamt- und förderbare Projektkosten, Art und Höhe der Förderung und die programmbezogenen Indikatoren können für Berichte im Rahmen des EU-Wettbewerbsrechts an die Wettbewerbsbehörde, bei EU-kofinanzierten Projekten auch an die im Zusammenhang mit der Begleitung der Zielprogramme bzw. der Gemeinschaftsinitiativen eingesetzten Begleitausschüsse und an die zuständigen EU- Finanzkontrollinstitutionen für EU-Strukturfondsmittel weitergegeben werden. (4) Gemäß dem Gesetz über den Landesrechnungshof, LGBl. Nr. 10/1999, idgf, sowie dem Gesetz über den Landesvolksanwalt, LGBl. Nr. 29/1985, idgf, werden Prüfungsberichte des Landes-Rechnungshofes und des Landesvolksanwaltes den betreffenden Organen des Landes sowie der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht. (5) Personenbezogene Daten über Förderungen aus den einzelnen Tätigkeitsbereichen im Sinne der einheitlichen Kategorisierung sowie Zweck, Art und Höhe der Förderung (gemäß 25 Abs. 1 Transparenzdatenbankgesetz 2012) können an den Bundesminister für Finanzen zur Verarbeitung in der Transparenzdatenbank übermittelt werden, sofern sie aus dem privatwirtschaftlichen Bereich stammen, nicht den besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 DSGVO zuzurechnen sind und ein berechtigtes Interesse im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Übermittlung vorliegt.

8 - 8-6 Förderungszusage Die Zusage der Förderung erfolgt schriftlich nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. 7 Förderungsevidenz Die gewährten Förderungen sind von der Abteilung Schule (IIa) des Amtes der Landesregierung zentral zu erfassen. 8 Kontrolle (1) Förderungen sind von der für die Gewährung zuständigen Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. (2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen kann durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen sowie durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) erfolgen. Bei der Durchführung der Förderungskontrollen sind das Gefahrenpotential einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. (3) Über jeden allenfalls durchgeführten Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: a) Datum und Ort der Kontrolle, b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens), c) Höhe der gewährten Förderung, d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z.b. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw. kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen), e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben, f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen, g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen, h) Zeitdauer der Kontrolle,

9 - 9 - i) Name und Unterschrift des/der Kontrollierenden. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden. 9 Förderungsmissbrauch Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß 78 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Richtlinien treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Richtlinien treten die bisherigen Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen zu den Personalkosten der Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen und Kindergartenhelferinnen/Kindergartenhelfer außer Kraft. (2) Förderungsansuchen, die sich auf Zeiträume vor dem 1. Oktober 2018 beziehen, sind nach den bisherigen Richtlinien abzuschließen.

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Qualitätsverbesserung von Privatzimmern

Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Qualitätsverbesserung von Privatzimmern Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen zur Qualitätsverbesserung von Privatzimmern 1 Allgemeines Das Land Vorarlberg und die Gemeinden als Träger von Privatrechten gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinien

Mehr

ALLGEMEINE FÖRDERUNGSRICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG (AFRL) 1 B e g r i f f

ALLGEMEINE FÖRDERUNGSRICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG (AFRL) 1 B e g r i f f ALLGEMEINE FÖRDERUNGSRICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG (AFRL) 1 B e g r i f f (1) Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Darlehen, Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse, andere

Mehr

RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON SPIELGRUPPEN. 1 A l l g e m e i n e s. 2 D e f i n i t i o n

RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON SPIELGRUPPEN. 1 A l l g e m e i n e s. 2 D e f i n i t i o n IVa-201-08 RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON SPIELGRUPPEN 1 A l l g e m e i n e s Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Zuschüsse, die das Land Vorarlberg juristischen

Mehr

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB Bregenz, am 1. August 2015

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB Bregenz, am 1. August 2015 ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl:IIB-20.01 Bregenz, am 1. August 2015 Titel: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung über die Basisförderung für öffentliche Bibliotheken und Ludotheken

Mehr

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016 ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb-02.02 Bregenz, am 29. März 2016 Betreff: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Studien- und Forschungsaufenthalten im Ausland

Mehr

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Förderungen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutzförderungsrichtlinie)

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Förderungen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutzförderungsrichtlinie) Anlage 1 Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Förderungen im Bereich des Tierschutzes (Tierschutzförderungsrichtlinie) 1 Allgemeines (1) Das Land Vorarlberg gewährt als Träger

Mehr

R i c h t l i n i e der Vorarlberger Landesregierung über die Basisförderung für öffentliche Bibliotheken und Ludotheken. 1 Allgemeines und Ziel

R i c h t l i n i e der Vorarlberger Landesregierung über die Basisförderung für öffentliche Bibliotheken und Ludotheken. 1 Allgemeines und Ziel R i c h t l i n i e der Vorarlberger Landesregierung über die Basisförderung für öffentliche Bibliotheken und Ludotheken 1 Allgemeines und Ziel (1) Förderungswürdig sind alle Gemeinden, Pfarreien und gemeinnützigen

Mehr

A N T R A G Kleingewerbeförderung

A N T R A G Kleingewerbeförderung A N T R A G Kleingewerbeförderung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Name des Unternehmens: Anschrift

Mehr

Richtlinien zur Förderung von betrieblichen Breitbandanschlüssen

Richtlinien zur Förderung von betrieblichen Breitbandanschlüssen Richtlinien zur Förderung von betrieblichen Breitbandanschlüssen 1 Zielsetzung Die Verfügbarkeit und Nutzung von Breitband-Internet ist für einen Wirtschaftsstandort ein wichtiges Qualitätskriterium. Ein

Mehr

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb Bregenz, am 29. März 2016 ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: IIb-02.02 Bregenz, am 29. März 2016 Betreff: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Weiterbildung Rechtliche Grundlage Gesetz/Verordnung:

Mehr

Breitbandförderung für Gemeinden

Breitbandförderung für Gemeinden Breitbandförderung für Gemeinden 1 Zielsetzung Die Verfügbarkeit und Nutzung von Breitband-Internet ist für eine Gemeinde ein wichtiger Standortfaktor und ein besonderes Qualitätskriterium. Ein Merkmal

Mehr

R I C H T L I N I E der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Studien- und Forschungsaufenthalten im Ausland (Vorarlberg Stipendium)

R I C H T L I N I E der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Studien- und Forschungsaufenthalten im Ausland (Vorarlberg Stipendium) R I C H T L I N I E der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Studien- und Forschungsaufenthalten im Ausland (Vorarlberg Stipendium) 1 Ziel Das Land Vorarlberg gewährt als Träger von Privatrechten

Mehr

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Sportstätten

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Sportstätten Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung von Sportstätten 1 Allgemeines (1) Dem Land Vorarlberg ist eine moderne Sportstätteninfrastruktur zur Ausübung des Breiten- und Spitzensportes

Mehr

Richtlinien über die Förderung kommunaler und regionaler Nahverkehrsvorhaben

Richtlinien über die Förderung kommunaler und regionaler Nahverkehrsvorhaben Richtlinien über die Förderung kommunaler und regionaler Nahverkehrsvorhaben 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten fördert Nahverkehrsvorhaben von Vorarlberger

Mehr

Qualitätsverbesserung - Gastronomie FÖRDERUNGSANTRAG

Qualitätsverbesserung - Gastronomie FÖRDERUNGSANTRAG Qualitätsverbesserung - Gastronomie FÖRDERUNGSANTRAG Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa 6901 Bregenz - 2-1. Förderungswerber: Firma laut Handelsregister: Anschrift: Telefonnummer/e-mail:

Mehr

Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008

Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008 Richtlinien des Burgenlandes für die Gewährung von Förderungen im Sinne des 21 Abs. 9 FAG 2008 Richtlinien der Burgenländischen Landesregierung für die Gewährung von Förderungen gemäß 21 Abs. 9 des Bundesgesetzes,

Mehr

Richtlinien über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben

Richtlinien über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben Richtlinien über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten fördert Regionalverkehrsvorhaben von Burgenländischen 1.

Mehr

A N T R A G E-Ladeinfrastruktur in Gemeinden

A N T R A G E-Ladeinfrastruktur in Gemeinden A N T R A G E-Ladeinfrastruktur in Gemeinden Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Gemeinde/Stadt:

Mehr

Richtlinien 2015 über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben im Burgenland

Richtlinien 2015 über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben im Burgenland Richtlinien 2015 über die Förderung kommunaler Regionalverkehrsvorhaben im Burgenland 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten fördert Regionalverkehrsvorhaben von

Mehr

A N T R A G E-Autos im öffentlichen Interesse

A N T R A G E-Autos im öffentlichen Interesse A N T R A G E-Autos im öffentlichen Interesse Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Rechtsform (Unternehmen,

Mehr

Richtlinien zur EPU-Förderung Förderung der 1. Anstellung bei einem Ein-Personen-Unternehmen

Richtlinien zur EPU-Förderung Förderung der 1. Anstellung bei einem Ein-Personen-Unternehmen Richtlinien zur EPU-Förderung Förderung der 1. Anstellung bei einem Ein-Personen-Unternehmen 1 Zielsetzung Ziel der Förderung ist es, einen Anreiz zu schaffen, um eine erste Hürde für das Wachsen des Unternehmens,

Mehr

Richtlinien zur Förderung der Lebensmittel-Nahversorgung

Richtlinien zur Förderung der Lebensmittel-Nahversorgung Richtlinien zur Förderung der Lebensmittel-Nahversorgung 1 Allgemeine Zielsetzung Das Ziel des Landes ist die nachhaltige Sicherung der Nahversorgung aller Regionen mit Lebensmitteln des täglichen Bedarfes.

Mehr

Ansuchen um Bewilligung einer Kulturförderung

Ansuchen um Bewilligung einer Kulturförderung Ansuchen um Bewilligung einer Kulturförderung Rechtsform: Verein oder Verband Amt der Stadt Feldkirch Kunst, Kultur, Bildung Harald F. Petermichl Abteilungsleiter Schlossergasse 3 6800 Feldkirch Österreich

Mehr

Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Sportler/innen in olympischen Sportarten

Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Sportler/innen in olympischen Sportarten Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Sportler/innen in olympischen Sportarten 1 Allgemeines (1) Das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten fördert die Ausübung des Leistungssports

Mehr

1 Allgemeines. 2 Ausmaß der Förderung

1 Allgemeines. 2 Ausmaß der Förderung Natura 2000 Erhart Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Gewährung von Beiträgen zur Erhaltung und Verbesserung des Zustandes und der Vielfalt der Wälder in Natura 2000 Gebieten 1 Allgemeines

Mehr

Konzertveranstaltungen Anmeldung

Konzertveranstaltungen Anmeldung Konzertveranstaltungen Anmeldung Rechtsform Gemeinde Verein oder Verband Pfarre Einzelperson Sonstiges Natürliche Person männlich weiblich Geburtsdatum Geburtsort aktuelle Meldeadresse (Hauptwohnsitz)

Mehr

RICHTLINIEN über die Gewährung von Kostenbeiträgen für bauliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Kindergartenbereich

RICHTLINIEN über die Gewährung von Kostenbeiträgen für bauliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Kindergartenbereich RICHTLINIEN über die Gewährung von Kostenbeiträgen für bauliche Maßnahmen und für die Bereitstellung von Räumlichkeiten im Kindergartenbereich 1 Allgemeines Das Land als Träger von Privatrechten gewährt

Mehr

Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist.

Nachname: Vorname: VSNR (Geburtsdatum): Ist nur auszufüllen, wenn der Zuschusswerber oder die Zuschusswerberin nicht die pflegebedürftige Person ist. Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung Gesellschaft Soziales und Integration (IVa) Landhaus Römerstraße15 6901 Bregenz Eingangsstempel des Landes A N S U C H E N auf Gewährung eines Zuschusses

Mehr

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN

RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN RICHTLINIEN ZUR FÖRDERUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN ARBEITEN, PROJEKTEN UND INSTITUTIONEN 1 Gegenstand der wissenschaftlichen Förderungen 1) Diplomarbeiten Förderungswürdig sind Diplomarbeiten, die an Universitäten,

Mehr

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung. zur Förderung des Mannschaftsspitzensportes und von Nachwuchsmannschaften

Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung. zur Förderung des Mannschaftsspitzensportes und von Nachwuchsmannschaften Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung zur Förderung des Mannschaftsspitzensportes und von Nachwuchsmannschaften 1 Allgemeines (1) Diese Förderung soll Vorarlberger Sportvereinen helfen, ihre Mannschaften

Mehr

Förderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland. I. Angaben zum Förderungsansuchen

Förderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland. I. Angaben zum Förderungsansuchen An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 6 Referat Familie und Konsumentenschutz 7000 Eisenstadt Eingangsstempel Förderansuchen Ferienbetreuung im Burgenland I. Angaben zum Förderungsansuchen

Mehr

Förderansuchen 2019 Ferienbetreuung im Burgenland. I. Angaben zum Förderungsansuchen

Förderansuchen 2019 Ferienbetreuung im Burgenland. I. Angaben zum Förderungsansuchen An das Amt der Burgenländischen Landesregierung Abteilung 7 Bildung, Kultur und Gesellschaft Referat Familie Europaplatz 1 7000 Eisenstadt Eingangsstempel Förderansuchen 2019 Ferienbetreuung im Burgenland

Mehr

gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes

gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung gemäß 24 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) 1. FÖRDERUNGSZWECK Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen

Mehr

Förderrichtlinien. für überregionale und regionale Radwegprojekte in Tirol. (Gültig im Rahmen des Tiroler Radkonzepts )

Förderrichtlinien. für überregionale und regionale Radwegprojekte in Tirol. (Gültig im Rahmen des Tiroler Radkonzepts ) Förderrichtlinien für überregionale und regionale Radwegprojekte in Tirol (Gültig im Rahmen des Tiroler Radkonzepts 2015 2020) 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Das Land Tirol als Träger von Privatrechten

Mehr

Mietfördermodell - Innenstadt Saalfelden

Mietfördermodell - Innenstadt Saalfelden Mietfördermodell - Innenstadt Saalfelden Mit einem attraktiven Mietfördermodell sollen Betriebsneugründungen erleichtert und neuen Betrieben ein Anreiz geschaffen werden, sich in Saalfelden anzusiedeln.

Mehr

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung

A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung A N T R A G Wirtschaftsstrukturförderung Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber: Name des Unternehmens:

Mehr

Ergänzende Richtlinien über Förderungen im Bereich der Dorferneuerung

Ergänzende Richtlinien über Förderungen im Bereich der Dorferneuerung Ergänzende Richtlinien über Förderungen im Bereich der Dorferneuerung Abschnitt I Förderung gemeindeübergreifender Maßnahmen im Bereich Mobilität und Verkehr für Pilotprojekte 1 Allgemeine Bestimmungen

Mehr

1 Allgemeines. (3) Der Einsatz der Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein.

1 Allgemeines. (3) Der Einsatz der Mittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. RICHTLINIEN der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Zweckzuschüssen für Personalkosten im Freizeitteil und für infrastrukturelle Maßnahmen in der schulischen Tagesbetreuung im Rahmen der

Mehr

für die Förderung von Lohnkosten im Rahmen der Wachstumsstrategie des Landes OÖ für die Initiative

für die Förderung von Lohnkosten im Rahmen der Wachstumsstrategie des Landes OÖ für die Initiative RICHTLINIEN für die Förderung von Lohnkosten im Rahmen der Wachstumsstrategie des Landes OÖ für die Initiative 1plus1 Zeitraum 01.12.2015 31.12.2016 1 Beilage zu 2015-192345/9-Stm/Kra Linz, 11.11.2015

Mehr

für die Investitionsförderung

für die Investitionsförderung R I C H T L I N I E N gemäß 13 des Gesetzes vom 30.12.2015 über den Salzburger Gesundheitsfonds (SAGES-G 2016), LGBl Nr. 121/2015 für die Investitionsförderung 1 Gegenstand der Förderung (1) Gegenstand

Mehr

Förderleistungen. Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen

Förderleistungen. Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen Förderrichtlinie der Landesregierung betreffend die Finanzierung von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß 38, 38a, 38b, 38c sowie 38d des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes (TKKG) 1 Förderleistungen

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e zur Förderung der Verarbeitung, Vermarktung und Markterschließung in Niederösterreich beschlossen

Mehr

R I C H T L I N I E der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von Studierenden. 1 Ziel. 2 Voraussetzungen

R I C H T L I N I E der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von Studierenden. 1 Ziel. 2 Voraussetzungen R I C H T L I N I E der Vorarlberger Landesregierung über die Förderung von Studierenden 1 Ziel Das Land Vorarlberg gewährt als Träger von Privatrechten auf der Grundlage des Kulturförderungsgesetzes aus

Mehr

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: Bregenz, am 23. Oktober 2018

ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: Bregenz, am 23. Oktober 2018 ABTEILUNG WISSENSCHAFT UND WEITERBILDUNG Zahl: 02.02-94 Bregenz, am 23. Oktober 2018 Betreff: Richtlinie der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung von Tanzausbildungen sowie von Musik- und Orchesterprojekten

Mehr

Förderungswürdig sind Vorhaben aus allen Bereichen der bildenden Kunst wie z. B. Malerei, Grafik, Bildhauerei, Installation etc.

Förderungswürdig sind Vorhaben aus allen Bereichen der bildenden Kunst wie z. B. Malerei, Grafik, Bildhauerei, Installation etc. AUSSCHREIBUNG eines Jahresstipendiums für bildende Kunst Das Land Kärnten hat gemäß 1 Abs. 1 des Kärntner Kulturförderungsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 45/2001 idgf. (im Folgenden: K-KFördG 2001) im Interesse

Mehr

Einwilligungserklärung einer betroffenen Person gemäß Art. 4 Z 11, 6 Abs. 1 lit. a und 7 DSGVO zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten

Einwilligungserklärung einer betroffenen Person gemäß Art. 4 Z 11, 6 Abs. 1 lit. a und 7 DSGVO zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten Landespolizeidirektion Salzburg Büro L1 Öffentlichkeitsarbeit Alpenstraße 90 5020 Salzburg Einwilligungserklärung einer betroffenen Person gemäß Art. 4 Z 11, 6 Abs. 1 lit. a und 7 DSGVO zur Verarbeitung

Mehr

1.2. Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

1.2. Diese Richtlinien gelten bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 und treten mit diesem Zeitpunkt außer Kraft. Richtlinien für die Zuteilung von Zweckzuschüssen zum Ausbau der ganztägigen Schulformen an öffentlichen Pflichtschulen und Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht in Oberösterreich geltend ab Inkrafttreten

Mehr

IKZ Förderrichtlinien ab 01. Juli 2012

IKZ Förderrichtlinien ab 01. Juli 2012 IKZ Förderrichtlinien ab 01. Juli 2012 Richtlinien der Kärntner Landesregierung für die Verteilung der den Gemeinden des Landes Kärnten zustehenden Finanzzuweisungsmittel gemäß 21 des Finanzausgleichgesetzes

Mehr

Vorarlberger Waldfonds

Vorarlberger Waldfonds Vorlberger Waldfonds An das Amt der Vorlberger Landesregierung Abteilung Vc- Forstwesen Landhaus Förderungsantrag *zu Zahl: VcFörderanmeldung *Nur wenn eine Förderanmeldung im Voraus erfolgt ist. natürliche

Mehr

Gesetzliche Grundlagen 2008

Gesetzliche Grundlagen 2008 49 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich 61,27 Für das zweite Kind monatlich 63,68 Für das dritte Kind monatlich 67,25 Für jedes weitere Kind monatlich 69,67. 65 Kinderzulage Für das erste Kind monatlich

Mehr

A N T R A G Impuls 3 Umweltberatungen für Kleine und Mittlere Unternehmen

A N T R A G Impuls 3 Umweltberatungen für Kleine und Mittlere Unternehmen A N T R A G Impuls 3 Umweltberatungen für Kleine und Mittlere Unternehmen Amt der Vorarlberger Landesregierung Abteilung VIa Allgemeine Wirtschaftsangelegenheiten 6901 Bregenz 1. Förderungswerberin/Förderungswerber:

Mehr

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten NÖ Landesregierung Abteilung Landwirtschaftsförderung (LF3), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten R i c h t l i n i e des Landes Niederösterreich zur Förderung der Sozialen Betriebshilfe beschlossen von der

Mehr

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 PrsG-030.09 Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr.

Mehr

Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich

Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Beschluss der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 2007, Fin-010104/187 1. Änderung: Beschluss der Oö. Landesregierung vom 16. Jänner 2017, FinD-2015-183400/41

Mehr

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen

Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen Erklärung betreffend die Einstufung als Kleinstunternehmer und Angaben über gewährte De-minimis- Förderungen erforderlich in der VHA 16.03.02 Zusammenarbeit von Kleinstunternehmen im ländlichen Raum Name

Mehr

Richtlinien des Klima- und Energiefonds für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen

Richtlinien des Klima- und Energiefonds für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen Richtlinien des Klima- und Energiefonds für die Förderung von Photovoltaik-Anlagen Aufgrund des 7 Abs. 5 des Klima- und Energiefondsgesetz, BGBl. Nr. 40/2007 idgf., erlässt das Präsidium des Klima- und

Mehr

F Ö R D E R A N T R A G

F Ö R D E R A N T R A G LAND BURGENLAND LANDESAMTSDIREKTION REFERAT FRAUENANGELEGENHEITEN F Ö R D E R A N T R A G Eingangsstempel des Amtes der Burgenländischen Landesregierung Amt der Burgenländischen Landesregierung Info: Tel.

Mehr

Förderungsrichtlinien des Landes Steiermark Gewässerökologie Wettbewerbsteilnehmer 2013

Förderungsrichtlinien des Landes Steiermark Gewässerökologie Wettbewerbsteilnehmer 2013 Förderungsrichtlinien des Landes Steiermark Gewässerökologie Wettbewerbsteilnehmer 2013 Förderungsrichtlinien des Landes Steiermark Gewässerökologie - Wettbewerbsteilnehmer Seite 1 von 7 Impressum Amt

Mehr

IIIa-53/24 RICHTLINIEN der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung des Neu- und des Ausbaus sowie der Sanierung von Musikheimen.

IIIa-53/24 RICHTLINIEN der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung des Neu- und des Ausbaus sowie der Sanierung von Musikheimen. IIIa-53/24 RICHTLINIEN der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung des Neu- und des Ausbaus sowie der Sanierung von Musikheimen 1 Allgemeines 1) Das Land Vorarlberg gewährt als Träger von Privatrechten

Mehr

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER BUNDESARCHITEKTENKAMMER e.v. (BAK) ZU BEWERBUNGEN

DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER BUNDESARCHITEKTENKAMMER e.v. (BAK) ZU BEWERBUNGEN DATENSCHUTZERKLÄRUNG DER BUNDESARCHITEKTENKAMMER e.v. (BAK) ZU BEWERBUNGEN Wir freuen uns, dass Sie sich bei der Bundesarchitektenkammer e.v. (BAK) für ein Beschäftigungsverhältnis bewerben möchten. Im

Mehr

RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN. 1 A l l g e m e i n e s

RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN. 1 A l l g e m e i n e s IVa-814-2/2016 RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN 1 A l l g e m e i n e s (1) Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Personalkostenzuschüsse

Mehr

Förderung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel

Förderung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel Förderung zur Schaffung neuer Arbeitsplätze in der Marktgemeinde Gratwein-Straßengel (ögrb vom 27.09.2018, TOP 9) Antragstellung Ich/Wir ersuche/n die Marktgemeinde Gratwein-Straßengel um Gewährung eines

Mehr

A N S U C H E N. Förderungswerber/in. Zutreffendes bitte ankreuzen!

A N S U C H E N. Förderungswerber/in. Zutreffendes bitte ankreuzen! A N S U C H E N MAGISTRAT DER STADT WIEN Magistratsabteilung 25 Technisch-wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung Muthgasse 62 A-1194 Wien DVR: 0000191

Mehr

SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF)

SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF) - 1 - SPEZIELLE RICHTLINIE ZUR PRÜFUNG UND AUFSICHT DER MITTEL AUS DEM SOZIALFONDS (PRÜFRICHTLINIE-SF) Die Richtlinie regelt die wesentlichen Grundlagen für die Aufsicht und Prüfung der Subjekt-, Projekt-

Mehr

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG

FÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG FÖRDERUNGSRICHTLINIEN WASSERVERSORGUNG Richtlinien für die Durchführung der Förderungen von Maßnahmen der Wasserversorgung für das Bundesland Steiermark 1.) Zielsetzungen Ziel der Förderung von Maßnahmen

Mehr

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018) 98 der Beilagen XXVI. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 4 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz und das Datenschutzgesetz geändert werden (Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018)

Mehr

Antrag. auf Gewährung einer Förderung aus Mitteln der Abteilung Soziales für das Jahr 201_. in Höhe von. davon für Investitionen

Antrag. auf Gewährung einer Förderung aus Mitteln der Abteilung Soziales für das Jahr 201_. in Höhe von. davon für Investitionen Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Soziales Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Soziales Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck Astrid Mallaun Telefon 0512/508-2629 Fax 0512/74508-2595 soziales@tirol.gv.at

Mehr

Datenschutzerklärung

Datenschutzerklärung Datenschutzerklärung (gemäß Artikel 13,14 Datenschutzgrundverordnung) für Veranstaltungen Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ist den Unternehmen von illwerke vkw sehr wichtig. Im Folgenden möchten

Mehr

Sparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR

Sparkasse Heidelberg IBAN DE SWIFT-BIC SOLADES1HDB Steuernummer 32081/ , Finanzamt Heidelberg, VR 1 Heidelberg, den 24.05.2018 Datenschutzerklärung Die nachfolgende Datenschutzerklärung gilt für Mitglieder und Fördermitglieder des Zungenschlag e.v. Wir messen dem Datenschutz große Bedeutung bei. Die

Mehr

* Geschlecht * Männlich Weiblich

* Geschlecht * Männlich Weiblich An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Sport Jahngasse 1 8010 Graz Für Rückfragen: Tel.: +43 (0) 316/877-4335 Fax: +43 (0) 316/877-3456 E-Mail: sport@stmk.gv.at

Mehr

FÖRDERUNGSANTRAG KULTUR

FÖRDERUNGSANTRAG KULTUR FÖRDERUNGSANTRAG KULTUR FILM Kultur, Wirtschaft, Tourismus Rechtsform Firma Verein oder Verband Einzelperson Sonstiges Natürliche Person männlich weiblich Geburtsdatum Geburtsort aktuelle Meldeadresse

Mehr

NÖ BILDUNGSFÖRDERUNG Sonderprogramm Berufsreifeprüfung

NÖ BILDUNGSFÖRDERUNG Sonderprogramm Berufsreifeprüfung NÖ BILDUNGSFÖRDERUNG Sonderprogramm Berufsreifeprüfung gültig ab 25. Mai 2018 F3-ANF-2102/029-2018 1. Allgemeines 1.1 Die Rahmenrichtinie NÖ Bildungsförderung bildet die Grundlage für sämtliche speziellen

Mehr

zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen

zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Richtlinie des Landes Tirol zur Förderung der Kurzzeitpflege für pflegebedürftige Personen Abteilung Soziales Beschluss der Tiroler Landesregierung vom 20.Dezember 2011 1. Förderungszweck und anpruchsberechtigter

Mehr

RICHTLINIEN. für die Gewährung von Beiträgen aus der Voranschlagsstelle Sportstättenbau, Sporteinrichtungen. I. Allgemeines

RICHTLINIEN. für die Gewährung von Beiträgen aus der Voranschlagsstelle Sportstättenbau, Sporteinrichtungen. I. Allgemeines RICHTLINIEN für die Gewährung von Beiträgen aus der Voranschlagsstelle Sportstättenbau, Sporteinrichtungen I. Allgemeines (1) Das Land Kärnten fördert durch Leistung von Beiträgen die im Punkt II Förderungsbereiche

Mehr

Antrag Förderung 24-Stunden-Betreuung

Antrag Förderung 24-Stunden-Betreuung Antrag Förderung 24-Stunden-Betreuung Allgemeine Information Antrag nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 auf Förderung der 24-Stunden-Betreuung (NÖ Modell) Empfangsstelle Amt der NÖ Landesregierung Abteilung

Mehr

Gehaltsystem Neu 2015

Gehaltsystem Neu 2015 Gehaltsystem Neu 2015 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden (also auch neu in den Landes- oder Gemeindedienst eintreten) Ärztekammer

Mehr

ANTRAG auf Gewährung einer Förderung aus Mitteln der Abteilung Soziales

ANTRAG auf Gewährung einer Förderung aus Mitteln der Abteilung Soziales Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung Soziales Eduard-Wallnöfer-Platz 3 6020 Innsbruck E-Mail: soziales@tirol.gv.at HINWEIS: Wir bitten Sie, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen

Mehr

Gehaltsystem Neu wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden

Gehaltsystem Neu wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Gehaltsystem Neu 2019 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nach dem neuen Gehaltssystem entlohnt werden Impressum: Verleger, Medieninhaber und Herausgeber: Ärztekammer für

Mehr

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu)

Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Rechte nach dem EKD-Datenschutzgesetz, EU-Datenschutz-Grundverordnung, Bundesdatenschutzgesetz (neu) Ab dem 25. Mai 2018 gilt innerhalb der gesamten Europäischen Union ein neues, einheitliches Datenschutzrecht.

Mehr

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen?

Welche Pflichten treffen die datenverarbeitenden Stellen? Datenschutz-Grundverordnung und die Rechte der Bürger Einleitung Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

Mehr

Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb Österreichs

Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb Österreichs Beihilfennummer: XA 309/09 Zl: 4a-F-8361/66-2009 Richtlinie über die Gewährung von Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen außerhalb Österreichs 1 Rechtsgrundlagen Gesetz vom 29. Juni 1987

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 2059 Jahrgang 1974 Ausgegeben am 8. August 1974 131. Stück 473. Bundesgesetz: Präferenzzollgesetznovelle

Mehr

NATURSCHUTZMASSNAHMEN IN GEWERBE UND INDUSTRIE Antrag auf Bewilligung einer Förderung von Naturschutzmaßnahmen in Gewerbe und Industrie.

NATURSCHUTZMASSNAHMEN IN GEWERBE UND INDUSTRIE Antrag auf Bewilligung einer Förderung von Naturschutzmaßnahmen in Gewerbe und Industrie. NATURSCHUTZMASSNAHMEN IN GEWERBE UND INDUSTRIE Antrag auf Bewilligung einer Förderung von Naturschutzmaßnahmen in Gewerbe und Industrie LAND OBERÖSTERREICH Amt der Oö. Landesregierung Direktion für Landesplanung,

Mehr

Richtlinien. für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger

Richtlinien. für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach

Mehr

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stand

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stand Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten gem. Art. 12 bis 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Stand 27.06.2018 Diese Informationen dienen der Transparenz sowie der Ausübung Ihrer Rechte

Mehr

Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten

Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten Information zur Verarbeitung Ihrer Bewerberdaten Hiermit informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die Intelligente Sensorsysteme Dresden GmbH und die Ihnen nach dem

Mehr

Für die Durchführung der Exkursion kann ein Grundbetrag gewährt werden (Grundförderung).

Für die Durchführung der Exkursion kann ein Grundbetrag gewährt werden (Grundförderung). 1. Präambel Mit dieser Förderungsmaßnahme soll die vertiefte Auseinandersetzung mit der europäischen Integration im Unterricht über die in den Lehrplänen der Schulen vorgesehenen Grundlagen hinaus angeregt

Mehr

Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich

Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Beilage 1 zu Fin-010104/187 Allgemeine Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich Beschluss der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 2007, Fin-010104/187 Allgemeine F ö r d e r u n g s r i c h t l

Mehr

BEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung. 1 Grundsätzliches. Herr/Frau Dr. med. in.....

BEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung. 1 Grundsätzliches. Herr/Frau Dr. med. in..... Gebührenfrei gemäß 110 ASVG BEITRITTSERKLÄRUNG gemäß 6 der DMP DM2-Vereinbarung 1 Grundsätzliches (1) Mit dieser Beitrittserklärung übernimmt Herr/Frau Dr. med. in..... Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin

Mehr

Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen

Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen Richtlinie betreffend Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturqualität in Kinderbetreuungsinstitutionen 1 Grundlagen, Ziele Durch diese Maßnahme werden den Erhaltern von öffentlichen und privaten

Mehr

Ende der Einreichfrist: 1. April 2019 (Datum des Einlangens)

Ende der Einreichfrist: 1. April 2019 (Datum des Einlangens) Ende der Einreichfrist: 1. April 2019 (Datum des Einlangens) Ansuchen um einen Zuschuss zu den Kosten der redaktionsinternen Ausbildung von Nachwuchsjournalistinnen und Nachwuchsjournalisten gemäß 10 Abs.

Mehr

Gehaltssystem Alt 2016

Gehaltssystem Alt 2016 Gehaltssystem Alt 2016 wesentliche Eckpunkte für die Landes- und Gemeindebediensteten die nicht in das neue Gehaltssystem optiert sind Ärztekammer für Vorarlberg Kurie der angestellten Ärzte Impressum:

Mehr

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder

Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Datenschutzinformation für unsere Mitglieder Im Zusammenhang mit Ihrer Mitgliedschaft bei. muss Ihr Verein Daten zu Ihrer Person verarbeiten. Der Umgang mit diesen sogenannten "personenbezogenen Daten"

Mehr