RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN. 1 A l l g e m e i n e s
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1 IVa-814-2/2016 RICHTLINIE DER VORARLBERGER LANDESREGIERUNG ZUR FÖRDERUNG VON KINDERBETREUUNGSEINRICHTUNGEN 1 A l l g e m e i n e s (1) Förderungen im Sinne dieser Richtlinie sind Personalkostenzuschüsse und Baukostenzuschüsse sowie die Rückvergütung für Elterntarife, die das Land Vorarlberg juristischen Personen für die Errichtung und den Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. für die Errichtung, Erweiterung, Adaptierung oder Sanierung von Räumlichkeiten zum Zwecke der Kinderbetreuung gewährt. (2) Nähere Erläuterungen sind dem Merkblatt zur Richtlinie zu entnehmen, welches einen integrierten Bestandteil dieser Richtlinie darstellt (Anlage). 2 D e f i n i t i o n (1) Kinderbetreuungseinrichtungen sind Einrichtungen in öffentlicher oder privater Trägerschaft und dienen dem Zweck - Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, ungeachtet der sozialen Herkunft und der finanziellen Möglichkeiten der Erziehungspersonen, regelmäßig und entgeltlich für einen Teil des Tages zu betreuen und zu erziehen. Nicht darunter fallen Einrichtungen, die der Schulaufsicht unterliegen, Kindergärten und Spielgruppen. - Eltern die zumindest halbtägige Berufstätigkeit zu ermöglichen. Sie sind deshalb ganzjährig von Montag bis Freitag mindestens halbtags (5 Stunden) geöffnet und schließen max. 5 Wochen pro Jahr. (2) Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung ist eine juristische Person öffentlichen oder privaten Rechts. Er gewährleistet, dass die pädagogischen, personellen, Amt der Vorarlberger Landesregierung Landhaus A-6901 Bregenz DVR Tel: +43(0)5574/511-0 Fax: +43(0)5574/ land@vorarlberg.at
2 - 2 - wirtschaftlichen, räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein qualifiziertes und kontinuierliches Betreuungsangebot gegeben sind. 3 V o r a u s s e t z u n g e n (1) Die Finanzierung des Betriebes von Kinderbetreuungseinrichtungen setzt sich zusammen aus: a) Elternbeiträgen, b) Förderungsbeiträgen der Gemeinden, c) Förderungsbeiträgen des Landes, d) gegebenenfalls andere Förderungsbeiträge (z.b. Träger/Trägerinnen, Sponsoren/Sponsorinnen etc.). (2) Die Förderung des Betriebes von Kinderbetreuungseinrichtungen durch das Land wird gewährt, wenn der Betrieb der Einrichtung nach 31 Abs. 1 KJH-G drei Monate vor dessen Aufnahme bei der Landesregierung (Abteilung IVa) angezeigt und von der Landesregierung binnen zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Anzeige nicht untersagt wurde. (3) Weiters wird die Förderung des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen durch das Land gewährt, wenn a) der Bedarf einer neuen Betreuungseinrichtung bzw. die Veränderung einer bestehenden Betreuungseinrichtung (Öffnungszeiten, Gruppenanzahl) durch die Standortgemeinde geprüft und bestätigt wird, b) ein jährliches Budget im Vorhinein sowie eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung/Bilanz im Nachhinein vorgelegt werden, c) die Gemeinde die Einrichtung mit einem angemessenen Förderungsbeitrag unterstützt und d) die Elternbeiträge im Rahmen der Sozialen Staffelung der Elternbeiträge ( 7) einkommensabhängig wie folgt gestaffelt werden:
3 Stufe 1: Mindestelternbeitrag in Höhe von 20,00 pro Monat für maximal 25 Betreuungsstunden pro Woche; jede weitere wöchentliche Betreuungsstunde erhöht den Elterntarif um einen Euro pro Monat, - Stufe 2: Reduzierung des Elterntarifes auf 25% des Normaltarifs, jedoch mindestens 20,00 pro Monat, - Stufe 3: Reduzierung des Elterntarifes auf 50% des Normaltarifs, jedoch mindestens 20,00 pro Monat, - Stufe 4: Reduzierung des Elterntarifes auf 75% des Normaltarifs, jedoch mindestens 20,00 pro Monat. 4 A u s m a ß d e r F ö r d e r u n g (1) Die Förderung darf nur nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel erfolgen und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagsstelle stehen. (2) Der Einsatz der Landesmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. 5 F ö r d e r u n g v o n B e t r e u u n g s p e r s o n a l k o s t e n (1) Als Personalkosten des Betreuungspersonals gelten Aufwendungen für die Betreuung der Kinder während der Öffnungszeiten zur Gänze. Aufwendungen für die Vorbereitung gelten im Ausmaß von bis zu 20 % der Öffnungszeiten je Gruppe, jedoch höchstens zehn Stunden je Gruppe und Woche. (2) Die Förderung beträgt vorbehaltlich des Abs % der anerkannten Betreuungspersonalkosten (inkl. Lohnnebenkosten). Obergrenze der anerkannten Personalkosten bildet die Entlohnung nach dem Kindergartengesetz, dem
4 - 4 - Gemeindeangestelltengesetz 2005 oder einem allfälligen Kollektivvertrag zuzüglich eines vom Dienstgeber oder von der Dienstgeberin entrichteten Pensionskassenbeitrages. (3) Bei neuen, gemeindeübergreifenden Kinderbetreuungseinrichtungen beträgt die Förderung der Betreuungspersonalkosten a) im ersten Jahr 75 % der anerkannten Personalkosten, b) im zweiten Jahr 70 % der anerkannten Personalkosten und c) im dritten Jahr 65 % der anerkannten Personalkosten. (4) Als neue Kinderbetreuungseinrichtungen gelten solche, die ihren Betrieb erstmals nach dem 01. Oktober 2012 aufnehmen oder bereits aufgenommen haben. (5) Als gemeindeübergreifende Kinderbetreuungseinrichtungen gelten solche, a) bei denen mindestens zwei Gemeinden einen möglichen Betriebsabgang tragen oder b) an deren Trägerschaften mindestens zwei Gemeinden beteiligt sind (z.b.: Gemeindeverband, Verein, GmbH). 6 F ö r d e r u n g v o n b a u l i c h e n M a ß n a h m e n (1) Förderungen werden für folgende Maßnahmen gewährt: a) Neu- oder Erweiterungsbauten sowie der Ankauf von Gebäuden werden in Gebieten gefördert, in denen bisher noch keine Kinderbetreuungseinrichtungen bestanden haben oder in denen die vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht ausreichen, um alle im Gebiet wohnhaften Kinder aufzunehmen. Sind in einem Kinderbetreuungseinrichtungsneubau- oder erweiterungsbau bzw. beim Ankauf von Gebäuden im Hinblick auf zu erwartende Zuwächse an Kindern Raumreserven vorgesehen, so ist dies bereits im Förderungserstantrag bekannt zu geben und ausführlich zu begründen. Die Förderungszusage für Raumreserven kann mit der Erledigung des Erstantrages erfolgen, die Auszahlung der Förderung erfolgt jedoch erst nach Inbetriebnahme der Räumlichkeiten.
5 - 5 - b) Adaptierungen/Sanierung eines bestehenden Gebäudes bzw. Gebäudeteiles worunter Maßnahmen zu verstehen sind, die eine wesentliche bauliche Verbesserung beinhalten werden in Gebieten gefördert, in denen bisher noch keine Kinderbetreuungseinrichtungen bestanden haben oder in denen die vorhandenen Kinderbetreuungsplätze nicht ausreichen, um alle im Gebiet wohnhaften Kinder aufzunehmen. Sind bei einem Adaptierungsvorhaben im Hinblick auf zu erwartende Zuwächse an Kindern Raumreserven vorgesehen, so ist dies bereits im Förderungserstantrag bekannt zu geben und ausführlich zu begründen. Die Förderungszusage für Raumreserven kann mit der Erledigung des Erstantrages erfolgen, die Auszahlung der Förderung erfolgt jedoch erst nach Inbetriebnahme der Räumlichkeiten. c) Schaffung von Voraussetzungen zur Ganztagsbetreuung worunter alle erforderlichen Maßnahmen zu verstehen sind, um bestehende Kinderbetreuungseinrichtungen als Ganztagesgruppen führen zu können. (2) Bemessungsgrundlage a) Als Bemessungsgrundlage für Förderungen gilt jener Aufwand, der für eine sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Ausführung des Vorhabens notwendig ist. b) Bemessungsgrundlage für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a bis c sind: 1. die für das Vorhaben tatsächlich angefallenen Grundbeschaffungskosten, sofern diese nicht länger als 20 Jahre (ab Investitionsbeginn gerechnet) zurückliegen bzw. beim Ankauf von Gebäuden der auf den Grund entfallende Anteil des Kaufpreises; 2. die Errichtungskosten im Sinne der ÖNORM B Kostengliederung im Hochund Tiefbau bzw. beim Ankauf von Gebäuden der auf das Bauwerk entfallende Anteil des Kaufpreises, wobei die förderbaren Kosten pro Kubikmeter umbauter Raum mit den jeweils von der Landesregierung beschlossenen Baukostenobergrenzen für die Kategorie Pflichtschulbauten ohne integrierte Turnhalle begrenzt sind. Diese Baukostenobergrenze wird nach Bewertungspunkten nach dem Kommunalgebäudeausweis um nachstehende prozentuelle Zuschläge
6 - 6 - erhöht, damit jene Mehrkosten, die durch eine besonders energieeffiziente bzw. bauökologische Bauweise entstehen, auch entsprechend gefördert werden können: Kommunalgebäudeausweis ab 600 Bewertungspunkten 3 % Kommunalgebäudeausweis ab 650 Bewertungspunkten 4 % Kommunalgebäudeausweis ab 700 Bewertungspunkten 5 % Kommunalgebäudeausweis ab 750 Bewertungspunkten 6 % Kommunalgebäudeausweis ab 800 Bewertungspunkten 7 % Kommunalgebäudeausweis ab 850 Bewertungspunkten 8 % Kommunalgebäudeausweis ab 900 Bewertungspunkten 9 % 3. die gesetzliche Umsatzsteuer, sofern nicht ein Vorsteuerabzug möglich ist. c) Ausgeschlossen sind insbesondere die Kosten für: 1. Erschließungsarbeiten außerhalb des Bauareals, 2. Besichtigungsfahrten, Verpflegung und Bewirtung mit Ausnahme des Richtfestes und der Eröffnungsfeier, 3. Strom, Wasser, Kanal, Müll, Heizung und Reinigung, die nach Inbetriebnahme (bzw. Fertigstellung) des Investitionsvorhabens anfallen, 4. Rechtsberatung und Beratungen bei der Investitionsfinanzierung, 5. die Finanzierung, wie beispielsweise Bauzinsen. d) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen gemäß Abs. 2 lit. a kann die Förderbemessungsgrundlage von der für die Förderabwicklung zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung entsprechend gekürzt werden. (3) Förderungsausmaß a) Die Förderung für Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis c beträgt für Gemeinden als Rechtsträgerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen 18 % der Bemessungsgrundlage zuzüglich: 1. einem Zuschlag gestaffelt nach Gemeindegröße, 2. einem Zuschlag nach der Finanzkraftkopfquote der Gemeinde und
7 einem Zuschlag auf der Basis der erreichten Anzahl von Bewertungspunkten für energetisch, ökologisch hochwertige Bauweise bei Vorlage eines Kommunalgebäudeausweises. Für alle anderen Rechtsträger/Rechtsträgerinnen von Kinderbetreuungseinrichtungen beträgt die Förderung für Maßnahmen gemäß Abs. 1 lit. a bis c 25 % der Bemessungsgrundlage. Abweichend von obigen Bestimmungen werden die ersten ,- der Bemessungsgrundlage mit 50 % gefördert; dieser besondere Fördersatz wird einmal je Einrichtungsstandort für Gemeinden und alle anderen Rechtsträger/Rechtsträgerinnen gewährt. b) Der Förderungszuschlag gestaffelt nach der Gemeindegröße gemäß Abs. 3 lit. a Z. 1 beträgt bis 600 Einwohner 10 %-Punkte bis 700 Einwohner 9 %-Punkte bis 800 Einwohner 8 %-Punkte bis 900 Einwohner 7 %-Punkte bis Einwohner 6 %-Punkte bis Einwohner 5 %-Punkte bis Einwohner 4 %-Punkte bis Einwohner 3 %-Punkte bis Einwohner 2 %-Punkte bis Einwohner 1 %-Punkt c) Der Förderungszuschlag nach der Finanzkraftkopfquote gemäß Abs. 3 lit. a Z. 2 wird wie folgt gewährt: Gemeinden mit einer unterdurchschnittlichen Finanzkraftkopfquote erhalten für jeden %-Punkt Differenz zwischen der Landesdurchschnittsfinanzkraftkopfquote und ihrer Finanzkraftkopfquote einen Förderungszuschlag von ½ %-Punkt.
8 - 8 - d) Der Förderungszuschlag aufgrund der Bewertungspunkte des Kommunalgebäudeausweises gemäß Abs. 3 lit. a Z. 3 wird für Neubau-, Erweiterungsbau- und Generalsanierungsvorhaben (= umfassende Sanierung) wie folgt gewährt: Kommunalgebäudeausweis ab 600 Bewertungspunkten 1 %-Punkt Kommunalgebäudeausweis ab 650 Bewertungspunkten 1½ %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 700 Bewertungspunkten 2 %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 750 Bewertungspunkten 2½ %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 800 Bewertungspunkten 3 %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 850 Bewertungspunkten 3½ %-Punkte Kommunalgebäudeausweis ab 900 Bewertungspunkten 4 %-Punkte Der Förderungszuschlag richtet sich nach dem endgültigen und bestätigten Kommunalgebäudeausweis, der gemeinsam mit der Endabrechnung vorzulegen ist. Dieser Kommunalgebäudeausweis ist von einer nicht in den Planungs- und Ausführungsprozess des jeweiligen Gebäudes eingebundenen Fachperson zu erstellen, wobei diese über einen Befähigungsnachweis zum Umgang mit Kommunalgebäudeausweisen verfügen muss. e) Der bei der Förderungszusage festgelegte Fördersatz ist bei zeitlich länger andauernden Investitionsvorhaben beizubehalten, auch wenn sich der Zuschlag nach der Gemeindegröße oder nach der Finanzkraftquote zwischenzeitlich geändert hat. 7 S o z i a l e S t a f f e l u n g d e r E l t e r n t a r i f e (1) Die Soziale Staffelung der Elterntarife beinhaltet den Entfall der Elternbeiträge gemäß 3 Abs. 3 lit. d und wird auf Antragstellung der Betreuungseinrichtung rückvergütet. (2) Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus der Differenz zwischen dem vom Träger festgelegten Normaltarif der Kinderbetreuungseinrichtung und dem vergünstigten Elterntarif
9 - 9 - durch den Erhalt der sozialen Staffelung. Obergrenze dieser Rückvergütung bildet ein Höchsttarif der vom Alter und Ausmaß der Betreuungsstunden abhängig ist. 8 A n s u c h e n (1) Förderungen gemäß 5 (Personalkosten) dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Das Ansuchen zur Förderung ist bis zur Erstinbetriebnahme beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVa, einzureichen. Beizulegen sind: a) Budgetvoranschlag: Der Budgetvoranschlag muss jährlich im Vorhinein (bis zum ) für das Folgejahr vorgelegt werden. b) Bedarfs- und Finanzierungsbestätigung der Standortgemeinde/Stadt bzw. anderer Geldgeber/Geldgeberinnen. Die Bedarfs- und Finanzierungsbestätigung gilt ab Ausstellung bis auf Weiteres und kann nur schriftlich zurückgezogen werden. (2) Förderungen gemäß 6 (bauliche Maßnahmen) dürfen nur auf Grund schriftlicher Ansuchen gewährt werden. Das Ansuchen zur Förderung ist vor Umsetzung des Bauvorhabens beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVa, einzureichen. Beizulegen sind: a) eine Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme, b) ein Bauplan samt Baubeschreibung, c) eine allenfalls erforderliche Baubewilligung, d) ein Kostenvoranschlag, e) Bei Ansuchen um Förderungen für den Ankauf von Gebäuden gemäß 6 Abs. 1 lit. a ist ein unterfertigter Kaufvertrag, ein entsprechender Grundbuchsauszug sowie ein Schätzwertgutachten hinsichtlich des Grundstück- und Bauwerkwertes.
10 (3) Förderungen gemäß 7 (soziale Staffelung der Elterntarife) dürfen nur auf Grundlage der durchgeführten Einkommenserhebung durch die Träger bzw. Standortgemeinden gewährt werden. Das Ansuchen der Förderung ist mittels Abrechnungsformular Rückvergütung der Mindereinnahmen durch die soziale Staffelung der Elterntarife beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVa, einzureichen. (4) Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist verpflichtet, im Förderungsansuchen vollständige Angaben über beabsichtigte, laufende oder erledigte Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern/Rechtsträgerinnen oder Dienststellen zu machen. 9 F ö r d e r u n g s z u s a g e (Z u s i c h e r u n g) (1) Die Zusage der Förderungen mit Ausnahme der Förderung gemäß 7 hat schriftlich zu erfolgen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. (2) In der Förderungszusage ist nach Möglichkeit auszubedingen, dass a) der Förderungswerber/die Förderungswerberin den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat, b) der Förderungswerber/die Förderungswerberin der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle über die Ausführung des Vorhabens zu berichten sowie den schriftlichen Verwendungsnachweis der Förderung mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen und einen Gesamtfinanzierungsnachweis über das geförderte Vorhaben zu übermitteln hat, c) der Förderungswerber/die Förderungswerberin künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern/Rechtsträgerinnen oder Dienststellen der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle gleichzeitig mit der Antragstellung mitzuteilen hat,
11 d) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen oder sonst gewährte Förderungen zurückzuzahlen sind, wenn 1. die Förderung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Förderungswerbers/der Förderungswerberin erlangt wurde, oder 2. die geförderte Leistung aus Verschulden des Förderungswerbers/der Förderungswerberin nicht oder nicht rechtzeitig ausgeführt wurde oder ausgeführt wird, oder 3. die Förderung widmungswidrig verwendet wird, oder 4. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert werden, oder 5. die geförderte Kinderbetreuungseinrichtung bzw. geförderte Kinderbetreuungsräumlichkeit stillgelegt, aufgelassen oder zweckwidrig verwendet wird, oder 6. erkennbar wird, dass die Rückzahlung des geförderten oder gewährten Darlehens nicht mehr gesichert erscheint oder 7. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden des Förderungswerbers/der Förderungswerberin nicht erfüllt werden, oder 8. nach der Förderung von baulichen Maßnahmen die geförderte Kinderbetreuungseinrichtung aufgelassen bzw. zweckwidrig verwendet wird. Die bereits gewährten Förderungen sind unter Zugrundelegung einer 25- jährigen Verwendungsdauer bei Förderungen nach 6 Abs. 1 lit. a bzw. einer 10-jährigen Verwendungsdauer bei Förderungen nach 6 Abs. 1 lit. b bis d gerechnet jeweils ab der Inbetriebnahme aliquot zurückzuerstatten. Bei der Schaffung von Voraussetzungen zur ganztägigen Führung bestehender Kinderbetreuungseinrichtungen kann davon bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe abgesehen werden. (3) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit. d zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur vollständigen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. In die Förderungszusage ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
12 A u s z a h l u n g (1) Betreuungspersonalkostenförderung a) Die Auszahlung der Förderung erfolgt vierteljährlich im Nachhinein gegen Vorlage eines Personalkostennachweises. Die 3. Quartalsabrechnung soll spätestens am des Jahres und die 4. Quartalsabrechnung des abgelaufenen Jahres bis spätestens des folgenden Jahres vorliegen. b) Mit Ausnahme von Gemeinden kann auf Antrag allen Rechtsträgern/Rechtsträgerinnen eine Akontozahlung gewährt werden. (2) Förderung baulicher Maßnahmen a) Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Abschluss der Arbeiten und erst nach Vorlage entsprechender Originalrechnungen und Zahlungsbelege inkl. einer Kostenaufstellung. Bei den Gemeinden genügt bei allen Bauvorhaben eine Kostenaufstellung/Endabrechnung, die folgende Daten beinhaltet: Beleg-Nummer (gemäß Verbuchung im jeweiligen Gemeindehaushalt), Zahlungsdatum, bezahlter Betrag, Zahlungsempfänger, Zahlungszweck. Weiters müssen eine positive Schlussüberprüfung und eine Vorortkontrolle (Augenschein) durch die Fachaufsicht für Kinderbetreuung vorgenommen worden sein. b) Auf Antrag kann eine Akontozahlung in Höhe von 50 % der Förderung nach Baubeginn gewährt werden. (3) Soziale Staffelung der Elterntarife Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Vorlage des Abrechnungsformulars. Dieses ist monatlich, viertel- oder halbjährlich, spätestens jedoch bis zum des folgenden Jahres beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung IVa, vorzulegen. (4) Vor Auszahlung des ersten Betrages muss die schriftliche Zustimmung des Rechtsträgers/der Rechtsträgerin der Betreuungseinrichtung zu den in der Förderungszusage auszusprechenden Förderungsbedingungen vorliegen.
13 K e n n z e i c h n u n g v o n U n t e r l a g e n Die für die Gewährung der Förderung vorgelegte Originalrechnungen und sonstigen Originalunterlagen von privaten Rechtsträgern/Rechtsträgerinnen sind in geeigneter Weise (z.b. mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen um unzulässigen Mehrfachförderungen entgegenzuwirken. Bei Rechtsträgerschaft von Gemeinden entfällt die Kennzeichnung. 12 F ö r d e r u n g s e v i d e n z Die von der Abteilung gewährten Förderungen sind bei der vergebenden Abteilung zentral zu erfassen. 13 K o n t r o l l e (1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage enthaltenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. (2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen und durch stichprobenartige Kontrollen an Ort und Stelle (Augenschein) zu erfolgen. Die Kontrolldichte solcher stichprobenartiger Kontrollen vor Ort hat sich nach dem Gefahrenpotenzial einer missbräuchlichen Förderungsverwendung sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu richten.
14 (3) Über jeden Augenschein ist ein Bericht abzufassen, der jedenfalls folgende Angaben zu enthalten hat: a) Datum und Ort der Kontrolle, b) Gegenstand der gewährten Förderung (kurze Beschreibung des geförderten Vorhabens), c) Höhe der gewährten Förderung, d) Angaben darüber, was bei der Kontrolle eingesehen bzw. kontrolliert wurde (z.b. gefördertes Objekt wurde eingesehen, Rechnungen wurden eingesehen und kopiert bzw. kontrolliert, sonstige Unterlagen wurden eingesehen), e) allfällige Abweichungen des ausgeführten Vorhabens vom geförderten Vorhaben, f) allfällig festgestellte Beanstandungen einschließlich der Notwendigkeit, die Behebung des Mangels zu überprüfen, g) allfällige weitere förderungsrelevante Tatsachen, h) Zeitdauer der Kontrolle, i) Name und Unterschrift des/der Kontrollierenden. (4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf Förderungen, bei denen gleichwertige Kontrollen durch andere Institutionen gesichert sind, nicht anzuwenden. 14 F ö r d e r u n g s m i s s b r a u c h Der Förderungswerber/die Förderungswerberin ist in der Förderungszusage darauf hinzuweisen, dass sich derjenige/diejenige, der/die eine ihm/ihr gewährte Förderung missbräuchlich zu anderen Zwecken als zu jenen verwendet, zu denen sie gewährt worden ist, gemäß 153 b des Strafgesetzbuches strafbar macht. Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen sind gemäß 78 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet. 15 I n k r a f t t r e t e n u n d Ü b e r g a n g s b e s t i m m u n g e n
15 (1) Diese Richtlinie tritt am 1. September 2016 in Kraft und ersetzt die Richtlinie vom (2) Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die bisherige Richtlinie über die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtungen außer Kraft. Verfahren, die am 31. August 2016 anhängig waren, sind nach den bisherigen Richtlinien abzuschließen. Bregenz, am
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