Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Sportler/innen in olympischen Sportarten

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1 Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Sportler/innen in olympischen Sportarten 1 Allgemeines (1) Das Land Vorarlberg als Träger von Privatrechten fördert die Ausübung des Leistungssports nach Maßgabe dieser Richtlinien. (2) Unter Leistungssport im Sinne dieser Richtlinien wird die Vorbereitung auf Olympische Spiele sowie Weltmeisterschaften und in diesem Zusammenhang auch die Vorbereitung und die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen wie Europameisterschaften, Weltcupveranstaltungen, etc., verstanden. (3) Auf Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. 2 Bereiche der Förderung (1) Die finanzielle Förderung der Olympia-Kader unterteilt sich je nach Kaderzugehörigkeit in eine Grund- und/ oder Strukturförderung und bezieht sich ausschließlich auf Aufwendungen die durch die Ausübung des Leistungssports entstehen. Dazu zählen insbesondere: Trainingsmaßnahmen Medizinische, physiotherapeuthische und regenerative Maßnahmen individuelle Konzepte (ausschließlich nach Vorlage) (2) Die qualitative Betreuung findet am Olympiazentrum in Dornbirn statt und beinhaltet: alle am Olympiastützpunkt für den jeweiligen Kaderkreis definierten und angebotenen Dienstleistungen Qualität und Umfang der Betreuung erfolgt nach Absprache mit den Athlet/innen, deren Verbandsvertretern und dem Betreuungspersonal am Stützpunkt. 3 Förderungswerber (1) Antragsberechtigt sind Sportler/innen, die aktive Mitglieder eines Vorarlberger Sportverbandes sind. Dieser muss ordentliches Mitglied der Bundessportorganisation sein. (2) Förderungen dürfen nur jenen Sportler/innen gewährt werden, die den im Anhang dargestellten Qualifikationskriterien entsprechen.

2 4 Ausmaß der Förderung (1) Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes bereitgestellten Mittel und muss im Einklang mit der Widmung der betreffenden Voranschlagstelle stehen. (2) Der Einsatz der Förderungsmittel nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit muss gewährleistet sein. (3) Das jährliche Ausmaß der Förderung richtet sich nach der Einstufung der Sportler/innen durch die Fachkommission (siehe Qualifikationskriterien Anhang) in die folgenden Kader: a) Vorarlberg Olympia A-Kader Sportler/innen erhalten max ,--. Diese sind abrechenbar durch die Grundförderung in der Höhe von insgesamt 2.400,-- und durch die in begründeten Fällen zusätzlich gewährte Strukturförderung von max ,--. b) Sportler/innen im Vorarlberg Olympia Anwärter Kader können eine max. Strukturförderung in Höhe 4.800,-- in Anspruch nehmen. c) Sportler/innen im Vorarlberg Olympia Hoffnungskader können eine maximale Strukturförderung in Höhe 2.400,-- in Anspruch nehmen. d) Sportler/innen im Vorarlberg Olympia Talentekader können eine maximale Strukturförderung in Höhe von 1.000,- in Anspruch nehmen. e) Sportler/innen im Vorarlberg A-Kader können eine maximale Strukturförderung in Höhe von 1.200,- in Anspruch nehmen. f) Sportler/innen im Vorarlberg B-Kader können ausschließlich eine zu vereinbarende qualitative Betreuung am Olympiazentrum in Anspruch nehmen. (4) Bei der Entscheidung über die Höhe der Strukturförderung ist auf die Leistungsentwicklung der Sportler/innen sowie auf allfällige Förderungen von Dritten Bedacht zu nehmen. 5 Ansuchen Förderungen dürfen nur aufgrund schriftlicher Ansuchen mittels des vorgegebenen Formblattes (Antragsformular - Anlage) eingebracht werden. 6 Förderungszusage (1) Die Zusage der Förderung hat schriftlich zu erfolgen, ist auf höchstens 12 Monate zu befristen und kann Bedingungen und Auflagen enthalten. (2) In der Förderungszusage ist auszubedingen, dass a) Sportler/innen den Organen des Landes Überprüfungen des Förderungsvorhabens durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen zu gestatten und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen haben, b) Sportler/innen die für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle über die Ausübung des Vorhabens zu berichten sowie den schriftlichen Verwendungsnachweis der Förderung - 2 -

3 mit Originalrechnungen samt den Originalzahlungsnachweisen mindestens in Förderungshöhe - mittels Abrechnungsformular zu übermitteln haben, c) Sportler/innen künftige Förderungsansuchen zum gleichen Vorhaben bei anderen Rechtsträgern oder Dienststellen gleichzeitig mit der Antragstellung mitzuteilen haben, d) (Sport-)Werbemaßnahmen des Landes jederzeit mitzutragen sind und das aktuelle Landesemblem (Logo) in vorgegebener Form auf der Trainingsund Wettkampfbekleidung anzubringen ist, e) die Förderung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden kann, wenn bei der Evaluierung durch die Fachkommission eine grobe Abweichung von den Leistungszielen festgestellt wurde, f) die Förderungszusage ihre Wirksamkeit verliert und Geldzuwendungen zurückzuzahlen sind, wenn: 1. die Förderung aufgrund unrichtiger oder unvollständige Angaben der Sportler/innen erlangt wurde. 2. die Förderung widmungswidrig verwendet wird. 3. Überprüfungen durch Organe des Landes verweigert oder behindert wurden. 4. die vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen aus Verschulden der Sportler/innen nicht erfüllt werden. 5. Sportler/innen wegen Leistungsmanipulation (z.b. Doping) sanktioniert wurden. (3) Geldzuwendungen, die gemäß Abs. 2 lit. f zurückzuzahlen sind, sind vom Tage der Auszahlung an bis zur gänzlichen Rückzahlung mindestens mit dem für diesen Zeitraum jeweils geltenden Referenzzinssatz gemäß Art. I 1 Abs. 2 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, kontokorrentmäßig zu verzinsen. (4) Sportler/innen sind in der Förderungszusage darauf hinzuweisen, dass die missbräuchliche Verwendung der Förderung zu anderen Zwecken, als zu jenen sie gewährt worden ist, gemäß 153 b des Strafgesetzbuches strafbar ist. 7 Kennzeichnung von Unterlagen Die für die Gewährung der Förderung vorgelegten Originalrechnungen und sonstigen Originalunterlagen sind in geeigneter Weise (z.b. mittels einer Stampiglie) zu kennzeichnen, um unzulässigen Mehrfachförderungen entgegenzuwirken. 8 Förderungsevidenz Die von der jeweiligen Dienststelle oder Abteilung gewährten Förderungen sind bei der vergebenden Abteilung oder Dienststelle zentral zu erfassen

4 9 Kontrolle (1) Förderungen sind von der für die Gewährung der Förderung zuständigen Abteilung oder Dienststelle auf ihre widmungsgemäße Verwendung zu kontrollieren. Dabei ist zu überprüfen, ob die geförderten Maßnahmen ordnungsgemäß erbracht und die in der Förderungszusage ausbedungenen Auflagen und Bedingungen erfüllt worden sind. (2) Die Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen hat durch Einsicht in die betreffenden Bücher, Belege und Unterlagen zu erfolgen. 10 Förderungsmissbrauch Die für die Gewährung von Förderungen zuständigen Abteilungen und Dienststellen sind gemäß 84 der Strafprozessordnung zur Anzeige der ihnen in ihrem gesetzmäßigen Wirkungsbereich bekannt gewordenen strafbaren Handlungen an die Staatsanwaltschaft oder eine Sicherheitsbehörde verpflichtet. 11 Verwendung von Begriffen Soweit in diesen Förderungsrichtlinien Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Richtlinien treten rückwirkend mit 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien der Vorarlberger Landesregierung für die Förderung der Sportler in olympischen Sportarten vom 01. Oktober 2005 außer Kraft

5 Qualifikationskriterien für den Vorarlberg Olympia A-Kader, Anwärter-, Hoffnungs- und Talentekader und Vorarlberg A- und B-Kader Allgemeines Die unten beschriebenen Qualifikationskriterien dienen als Leitlinie für die Fachkommission zur Einstufung der Athlet/innen. Bei allen Kadererstellungen werden die Richtlinien sinngemäß auf die unterschiedlichen Sportarten angewandt. Es werden nur solche Leistungen zur Beurteilung herangezogen, die sich auf die abgelaufene Saison beziehen. Die Erstellung der Vorarlberg Olympia Kader werden in Anlehnung an die bestehenden Kriterien des ÖOC erfolgen. Fachkommission: Leiter Olympiazentrum Ärztlicher Leiter Olympiazentrum Sportwissenschaftlicher Leiter Olympiazentrum Sportpsychologe Olympiazentrum 2 Trainervertreter Ev. zugezogener Berater 1.) Vorarlberg Olympia A-Kader: Diese beinhaltet eine Grundförderung von 2.400,-- und in begründeten Fällen eine Strukturförderung von maximal 4.800,--. In diesen Kader können folgende Sportler/innen aufgenommen werden: Sportler/innen die bei offiziellen, von der Fachkommission anerkannten Wettkämpfen die Olympia-A-Norm des ÖOC erreicht haben. Sportler/innen die bei einer WM oder EM in einer Olympischen Sportart eine Medaille gewonnen haben. Sportler/innen die sich für die vorangegangenen Olympischen Spiele qualifiziert haben und ihre Karriere um einen Olympiazyklus fortsetzen sind im nacholympischen Jahr automatisch im Vorarlberg Olympia A-Kader. Sportler/innen die sich im Vorarlberg Olympia A-Kader befinden und durch Erkrankung oder Verletzung keine Wettkämpfe bestreiten können auf Vorschlag der Kommission im Vorarlberg Olympia A-Kader bleiben (max. 1 Jahr)

6 2.) Vorarlberg Olympia Anwärterkader: 4.800,-- jährlich in Anspruch genommen werden. In diesen Kader können Sportler/innen die eine realistische Chance auf eine Olympiateilnahme haben und im laufenden Jahr das Olympia-A-Limit knapp verfehlt haben. Der Verbleib im Vorarlberg Olympia Anwärterkader ist auf drei Jahre beschränkt. 3.) Vorarlberg Olympia Hoffnungskader: 2.400,-- jährlich in Anspruch genommen werden. In diesen Kader können Sportler/innen die auf Grund ihres Leistungspotentials eine realistische Chance auf eine Olympiateilnahme haben. Sportler/innen die bei einer Nachwuchs-WM oder -EM in einer Olympischen Sportart eine Medaille gewonnen haben. Für den Verbleib im Vorarlberg Olympia Hoffnungskader müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Bei den Leistungen des Sportlers muss eine stetige Aufwärtsentwicklung erkennbar sein. Sportler/innen unter 20 Jahren können maximal 5 Jahre im Olympia Hoffnungskader verbleiben, jene über 20 Jahren maximal 3 Jahre. 4.) Vorarlberg Olympia Talentekader: 1.000,-- jährlich in Anspruch genommen werden. In diesen Kader können Sportler/innen die sich bei Nachwuchs-Großsportveranstaltungen im Spitzenfeld platziert haben und das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben

7 5.) Vorarlberg-A-Kader: 1.200,- jährlich in Anspruch genommen werden. In diesen Kader können Sportler/innen die noch nicht die Aufnahme in einen der Vorarlberg Olympia Kader geschafft haben. Sportler/innen die sich bei nationalen Meisterschaften im Spitzenfeld platzieren konnten oder sich international auf ansprechendem Niveau befinden. Für den Verbleib im Vorarlberg A-Kader muss eine stetige Aufwärtsentwicklung erkennbar sein. 6.) Vorarlberg B-Kader: Dieser Kreis der geförderten Sportler/innen erhält eine qualitative individuelle Betreuung im Olympiazentrum. Ziel dieser Betreuung ist es, talentierten Nachwuchssportler/innen ein möglichst optimales Umfeld während ihrer Entwicklung zu gewährleisten. In diesen Kader können folgende Sportler/innen aufgenommen werden: Sportler/innen die noch nicht die Aufnahme in den Vorarlberg A.-Kader oder in einen der Vorarlberg Olympia Kader geschafft haben. Sportler/innen die bei einer Nachwuchs-WM oder EM in einer olympischen Sportart teilgenommen haben oder bei nationalen Meisterschaften hervorragende Platzierungen erreicht haben. Für den Verbleib im Vorarlberg B-Kader müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: Bei den Leistungen des Sportlers muss eine stetige Aufwärtsentwicklung erkennbar sein. Darüber hinaus obliegt es der Fachkommission, in besonderen Fällen Athlet/innen in die jeweiligen Kader aufzunehmen

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