Grundzüge des Sportrechts. gen Gebrauch machen oder sich sonst grob ungehörig verhalten;

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Grundzüge des Sportrechts. gen Gebrauch machen oder sich sonst grob ungehörig verhalten;"

Transkript

1 Grundzüge des Sportrechts gen Gebrauch machen oder sich sonst grob ungehörig verhalten; wenn der Bedarf an der Sportstätte nicht nur vorübergehend nicht mehr gegeben ist; wenn die Verwendung der Grundfläche für Zwecke der Sportausübung nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit erfolgt; oder wenn ein Mietgegenstand auf eine Art verwendet werden soll, die in höherem Maße den Interessen der Verwaltung oder einem anderen öffentlichen Interesse dient als die gegenwärtige Verwendung, und eine nach Lage und Beschaffenheit gleich verwendbare Ersatzgrundfläche angeboten wird. Das SportstättenschutzG gewährt dem Mieter im Fall einer Kündigung nach 1 SportstättenschutzG auch die Möglichkeit, den Ersatz aller getätigten Aufwendungen geltend zu machen ( 4 Abs 3 SportstättenschutzG). Aufwandsersatz 5. Länder und Sport Die neun österreichischen Bundesländer machen von ihrer Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des (hoheitlichen) Sportrechts im Rahmen einer Vielzahl von Landesgesetzen Gebrauch. Die Bundesländer haben im Rahmen dieser Generalkompetenz landessportrechtliche Gesetze verabschiedet. Diese Landessportrechte beinhalten aber in erster Linie Organisationsrecht, Sportförderungsrecht und administrative Angelegenheiten. Daneben treten auch vereinzelt zivilrechtliche und sozialversicherungsrechtliche sowie haftungsrechtliche Inhalte hervor. All diese Gesetze darzustellen, würde den Rahmen dieses LPS sprengen. Am Beispiel von Oberösterreich soll das Landessportrecht zum besseren Verständnis der Zusammenhänge trotzdem genauer dargestellt werden. Das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) bietet seit 2004 die Möglichkeit, Gesetzestexte einerseits in geltender, konsolidierter Form und andererseits in der Form authentischer Bundes- und Landesgesetzblätter zu studieren. Neun Landessportrechte Inhalt der Landessportrechte Oberösterreich als Beispiel Rechtsinformationssystem des Bundes LPS LINDE Praktiker Skripten Special 25

2 Christian Schweighofer Landessportgesetze Aufsplitterung 5.1. Landessportgesetze in Österreich im Überblick Der nachfolgende Überblick zeigt die Fundstellen der Landessportgesetze, allerdings ohne die dazu ergangenen zahlreichen Verordnungen. Die Länder bedienen sich dabei keiner einheitlichen Legistik. So fassen einige Länder ihr ganzes Sportrecht in nur einem Gesetz zusammen, andere Länder bevorzugen den Weg der thematischen Aufsplitterung in beispielsweise Sport-, Bergführer- oder Schischulgesetz. Alle Formen sind legitim, wenngleich zur einfachen Rechtsfindung nicht immer gleich gut geeignet Burgenland Gesetz über die Förderung und die sonstigen Angelegenheiten des Sports im Burgenland (Bgld Sportgesetz, LGBl 2004/26 idf LGBL 2011/75) Kärnten Kärntner Sportgesetz 1997 (LGBL 1997/99 [WV] idf LGBL 2009/66) Kärntner Schischulgesetz (K-SSchG LGBL 1997/53 [WV] idf LGBL 2010/34) Niederösterreich NÖ Sportgesetz (LGBL 1997/60 idf LGBL 2012/84) Steiermark Gesetz vom über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 1988 (LGBl 1988/67 idf 2009/98) Gesetz vom über die Regelung des Berg- und Schiführerwesens (Steiermärkisches Berg- und Schiführergesetz 1976 (LGBl 1976/53 idf LGBl 20102/13) Salzburg Gesetz vom über die Organisation und Förderung des Sports im Lande Salzburg (Salzburger Landessportgesetz 1988; LGBl 1987/98 idf LGBl 2010/70) Gesetz über die Errichtung und den Betrieb von Schischulen und Snowboardschulen sowie die Tätigkeit als Schibegleiter (LGBl 1989/83 idf LGBl 2012/15) 26 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

3 Tirol Grundzüge des Sportrechts Gesetz vom über die Förderung des Sports in Tirol (Tiroler Sportförderungsgesetz 2006; LGBl 2006/97 idf LGBl 2012/150) Vorarlberg Gesetz über das Bergführerwesen (Bergführergesetz LGBL 2002/54 idf LGBl 2010/12) Vorarlberger Schischulgesetz (LGBl 2002/55 idf LGBl 2012/74) Gesetz über die Sportförderung und die Sicherheit bei der Sportausübung (LGBl 1972/15 idf LGBL 2008/36) Wien Landessportgesetz für Wien (LGBL 1972/12 idf LGBL 1980/12) 5.2. Das Oö SportG als exemplarisches Beispiel Am Beispiel des Oberösterreichischen Sportgesetzes (LGBl 1997/93 idf LGBl 2010/60; im Folgenden kurz: Oö SportG) soll ein Landessportregulativ vorgestellt werden. Das Oö SportG wird im Folgenden exemplarisch für alle anderen einschlägigen Landessportgesetze dargestellt. Exemplarisch deshalb, da eine vollständige Darstellung aller Landesportgesetze einerseits den Rahmen des LPS sprengen würde, andererseits aber auch viele inhaltliche Überschneidungen und Parallelen vorliegen Oö Sportziele Das Oö Sportgesetz formuliert folgende Ziele ( 1 Oö SportG): dem Sport in Oberösterreich einen angemessenen Stellenwert zukommen zu lassen; den Sport in Oberösterreich in allen seinen Erscheinungsformen (wie Gesundheits- und Breitensport, Leistungs- und Spitzensport, Behindertensport) und Arten ( 2 Abs 1 Oö SportG) bestmöglich zu fördern; das Sportwesen in Oberösterreich in einer an demokratischen Grundsätzen orientierten, zeitgemäßen und effizienten Landessportorganisation Oberösterreich zusammenzufassen; Oö SportG Ziele LPS LINDE Praktiker Skripten Special 27

4 Christian Schweighofer die Sicherung des hohen Standards der oberösterreichischen Schischulen; die Sicherung einer qualifizierten Berg- und Schiführertätigkeit; die Sicherung eines qualifizierten Sportunterrichts. Oö SportartenV Tauchunterricht Anti- Doping- Maßnahmen Landessportorganisation Eigenschaften der zugehörigen Sportvereine Oö Sportartenverordnung 2 Oö SportG ermächtigt die Oö Landesregierung, unter Bedachtnahme auf den Stellenwert der jeweiligen Sportart, Sportarten auf dem Verordnungsweg zu definieren (Oö Sportartenverordnung 2011 LGBL 2011/14; im Folgenden kurz: Oö SportartenV) Oö Gefahrensportartenverordnung Besonderer Fähigkeiten und Kenntnisse bedarf in Oberösterreich die Erteilung von Tauchunterricht. Die Gefahrensportartenverordnung gemäß 2 Abs 2 ivm 15 Abs 2 Oö SportG fordert den Nachweis bestimmter praktischer Fähigkeiten, anerkennt aber das Ablegen einer praktischen Eignungsprüfung beim Oö Landes-Tauchsportverband Oö Anti-Doping-Bestimmung 3 Oö SportG ermächtigt die Bundessportorganisation BSO, Anti- Doping-Maßnahmen zu setzen und bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Oberösterreich geeignete Dopingkontrollen vorzunehmen Oö Landessportorganisation Der zweite Abschnitt des Oö SportG regelt die Landessportorganisation in Oberösterreich (im Folgenden kurz: Oö LSO). Zur Koordination des Sports in Oö wird die Landessportorganisation LSO eingerichtet. Sie ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Linz ( 4 Oö SportG). Von organisationsrechtlicher Bedeutung ist 4 Abs 2 Oö SportG. Dieser definiert die Oö LSO. Diese wird aus Vereinen gebildet, die folgende Eigenschaften aufzuweisen haben: Entfaltung einer ordnungsgemäßen Vereinstätigkeit; statutenmäßiger Zweck der Übung und Pflege zumindest einer Sportart im Sinne der Oö SportartenV; Gemeinnützigkeit im Sinne der Bundesabgabenordnung; Zugehörigkeit zu einem Dach- oder Fachverband. 28 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

5 Grundzüge des Sportrechts Verbände und Vereine, die diese Eigenschaften nicht erfüllen, können auf Antrag des Landessportrats in die Oö LSO aufgenommen werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht aber nicht ( 4 Abs 2 vorletzter Satz Oö SportG). Diese abgeschwächte Form einer Zwangsmitgliedschaft soll nach den Gesetzesmaterialien nicht im Widerspruch zu Art 12 StGG oder Art 11 EMRK stehen (BlgLT 1053/ GP 1). Dieser Auffassung kann aber so pauschal nicht gefolgt werden Organe der Oö LSO Die Organe der Oö LSO sind: Landessportrat ( 5 Oö SportG); Landesportpräsidium ( 6 Oö SportG); Landessportfachrat ( 7 Oö SportG); die Bezirks- und Stadtsportausschüsse ( 9 Oö SportG). Das Oö SportG weist den Organen umfangreiche Aufgaben zu. Ganz vereinfacht kann gesagt werden, dass der Landessportrat den umfassendsten Aufgabenkatalog hat, der sowohl strategische als auch operative Sportagenden erfasst. Das Landessportpräsidium wiederum ist ein politisches Organ, da diesem jedenfalls das mit Sportagenden betraute Mitglied der Oö Landesregierung (im Folgenden kurz: LReg) beiwohnt Aufgaben des Oö Landesportrates Dem Landessportrat obliegt die Vertretung der Interessen des oberösterreichischen Sportwesens, insbesondere: die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen; die Beratung der Landesregierung in allen grundsätzlichen Fragen des Sports; die Beratung der Verbände, Vereine, Gemeinden und Gemeindeverbände in sportlicher Hinsicht sowie bei der Planung, Errichtung und Benützung von Sportstätten; die Förderung der Zusammenarbeit der Sportvereine bzw Sportverbände mit Schulen und Schulbehörden; die Förderung gemeinsamer Veranstaltungen der Mitglieder der Landessportorganisation in allen Sportarten, gegebenenfalls deren Ausschreibung und Durchführung oder die Antrag auf Aufnahme Organe der Oö LSO Politisches Organ Zwangsmitgliedschaft Demonstrative Aufzählung LPS LINDE Praktiker Skripten Special 29

6 Christian Schweighofer Übertragung der Durchführung derartiger Veranstaltungen an Verbände und Vereine; die Ausschreibung von Landesmeisterschaften im Einvernehmen mit dem Landessportfachrat und dem jeweiligen Landesfachverband; die Antragstellung auf Verleihung von Landessportehrenzeichen, die Verleihung von Landesmeisterschaftsehrenzeichen, die Schaffung und Verleihung anderer Oö Sportabzeichen, die Anerkennung besonderer Leistungen im Sportwesen sowie die Begutachtung bei der Vergabe von Preisen, Ehrengaben und Diplomen; die Erstellung des Budgets der Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresabschlusses; die Antragstellung auf Gewährung öffentlicher Subventionen; die Gewährung von Beihilfen an die in 4 Abs 2 Oö SportG angeführten Verbände und Vereine; die Entscheidungen über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation; die Antragstellung für die Anerkennung von Sportarten in Oberösterreich gemäß 2 Abs 1 Oö SportG; die Bestätigung von Landesfachverbänden; die Aufnahme von Verbänden und Vereinen gemäß 4 Abs 2 letzter Satz Oö SportG; die Evidenthaltung aller der Landessportorganisation angehörenden Vereine und Verbände; die Erlassung von Regelungen und Maßnahmen bezüglich der Teilnahme von repräsentativen Mannschaften des Landes Oberösterreich an Wettkämpfen im Ausland hinsichtlich der sportlichen Qualifikation und eines entsprechenden Verhaltens; die Koordinierung der Förderungsmaßnahmen auf dem Gebiete des Sportwesens mit den Bedürfnissen des Tourismus; die Herausgabe eigener Veröffentlichungen der Landessportorganisation bezüglich Fragen, die das Sportwesen betreffen; die Koordinierung der Termine von Sportveranstaltungen in Oberösterreich sowie der Termine von Veranstaltungen (Lehrgängen) an der Oö Landessportschule; 30 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

7 Grundzüge des Sportrechts die Befugnis zur Überwachung der der Landessportorganisation Oberösterreich angehörenden Verbände und Vereine in sportlicher Hinsicht; die Mitwirkung bei der Übungsleiter- und der Sportfunktionärsausbildung (siehe 5 Oö SportG). Der Landessportrat hat mindestens vierteljährlich, nach Einberufung durch den Vorsitzenden, eine Sitzung abzuhalten. Weitere Sitzungen können im Bedarfsfall stattfinden ( 5 Abs 5 Oö Sportgesetz) Landessportpräsidium Dem Landessportpräsidium kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Organ der Landessportorganisation (im Folgenden kurz: Oö LSO) zugewiesen sind. Dem Präsidium obliegt insbesondere die Durchführung der Beschlüsse des Oö LSO und die Vermögensverwaltung ( 6 Abs 1 Oö Sportgesetz) Landesfachverbände Für jede nach 2 Abs 1 Oö SportG anerkannte Sportart kann (nur) ein Landesfachverband auf Vereinsebene gebildet werden, der einer Bestätigung als Landesfachverband durch den Landessportrat bedarf. Wie schon dargetan, kann für jede Sportart nur ein Landesfachverband bestätigt werden ( 7 Abs 1 Oö SportG) Landessportfachrat Die Landesfachverbände werden im Rahmen der Landessportorganisation vom Landessportfachrat vertreten. Der Landessportfachrat wiederum setzt sich aus so vielen Mitgliedern zusammen, als es Landesfachverbände gibt. Jeder Landesfachverband entsendet ein Mitglied ( 7 Abs 2 Oö SportG). Beispiel: Für die Sportarten Leichtathletik bzw Triathlon besteht der Oö Leichtathletikverband sowie der Oö Triathlonverband Landessportsekretariat Die Geschäfte des Landessportrates, des Landessportpräsidiums und des Landessportfachrates werden vom Landessportsekretariat besorgt ( 8 Abs 1 Oö Sportgesetz) Sportausschüsse auf Stadt- und Gemeindeebene Für jeden politischen Bezirk ist darüber hinaus ein Sportausschuss zu bilden, dessen sachlicher Aufgabenbereich dem des Landessport- Quartalssitzungen Aufgaben Nur ein Fachverband Landessportfachrat Landessportsekretariat Sportausschuss LPS LINDE Praktiker Skripten Special 31

8 Christian Schweighofer rates gleicht. Die Aufgaben müssen sich allerdings auf den politischen Bezirk beschränken. Weisungen Gemeindesportreferent Aufsicht Tätigkeiten der Sportlehrer Berechtigungsschein Voraussetzungen Der Bezirkssportausschuss ist allerdings an die vom Landessportrat erteilten Weisungen gebunden ( 9 Abs 1 Oö SportG). Die oberösterreichische Sportorganisation erfasst in weiterer Folge auch die Gemeinden. Jede Gemeinde hat die Interessen des Sports zu bündeln und einen Gemeindesportreferenten zu ernennen. Diese Aufgabe obliegt grundsätzlich dem Bürgermeister ( 10 Abs 1 Oö SportG). Sofern aber in einer Gemeinde die Angelegenheiten des Sportwesens vom Bürgermeister gemäß 58 Abs 3 bis 6 Oö Gemeindeordnung 1990 einem anderen Mitglied des Gemeindevorstandes übertragen sind, hat dieses Mitglied des Gemeindevorstandes (oder des Stadtsenates in Städten mit eigenem Statut) die Aufgaben des Gemeindesportreferenten wahrzunehmen ( 10 Abs 1 Oö SportG) Aufsicht Die Oö LSO unterliegt der Aufsicht durch die Landesregierung ( 11 Oö SportG) Sportunterricht und Sportschulen in Oberösterreich Der dritte Abschnitt des Oö Sportgesetzes beschäftigt sich mit Schiunterricht, Berg- und Schiführern sowie Sportlehrern. Welche Kenntnisse im Rahmen des Schiunterrichts vermittelt werden sowie welche Tätigkeiten ein Berg- und Schiführer vermittelt, bestimmt 12 Abs 1 und 2 Oö SportG Berechtigungsschein Diese Tätigkeiten (siehe 12 Oö SportG) dürfen aber nur im Rahmen eines entsprechenden Berechtigungsscheins erwerbsmäßig ausgeübt werden ( 13 Abs 1 Oö SportG). Der Berechtigungsschein darf nur einer natürlichen Person erteilt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat; die erforderliche Verlässlichkeit besitzt; zur jeweiligen Tätigkeit gesundheitlich geeignet ist; und das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist ( 14 Abs 1 Oö SportG). 32 LPS LINDE Praktiker Skripten Special

Steiermärkisches Landessportgesetz

Steiermärkisches Landessportgesetz Stand: Juli 2004 Steiermärkisches Landessportgesetz LRST/5710/001 Gesetz vom 21.Juni 1988 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 1988) Stammfassung: LGBl. Nr. 67/1988

Mehr

Österreichische Schischulgesetze

Österreichische Schischulgesetze Österreichische Schischulgesetze Zusammenstellung und Kommentar: Franz Krenn November 2008 1 Die Erteilung von Schiunterricht Die Erteilung von Snowboardunterricht Sowie die Tätigkeit als Schibegleiter

Mehr

Gesetz vom über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015) I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Sportförderung

Gesetz vom über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015) I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Sportförderung 1 von 5 R e g i e r u n g s v o r la g e Gesetz vom über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015) I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen und Sportförderung 1 Ziele (1)

Mehr

NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG)

NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Der Landtag von Niederösterreich hat am. beschlossen: NÖ Monitoringgesetz (NÖ MTG) Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich 2. Abschnitt: Förderung und Überwachung der

Mehr

vom 4. Juli 2000 Aufgrund von Art. 11 und 24 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl Nr. 52 1, verordnet die Regierung: Art.

vom 4. Juli 2000 Aufgrund von Art. 11 und 24 des Sportgesetzes vom 16. Dezember 1999, LGBl Nr. 52 1, verordnet die Regierung: Art. 415.011.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2000 Nr. 149 ausgegeben am 24. Juli 2000 Verordnung vom 4. Juli 2000 über den Schulsport, "Jugend und Sport" und den Breiten-, Behinderten- und

Mehr

A. Bundes-Sportförderungsgesetz ( BSFG )

A. Bundes-Sportförderungsgesetz ( BSFG ) Sport im öffentlichen Recht 5 Die Voraussetzungen und Bedingungen der Sportförderung hat der Bund im Bundes-Sportförderungsgesetz 8 geregelt, in den Ländern finden sich entsprechende Regelungen in den

Mehr

Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen

Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen 1 Inhaltsverzeichnis Präambel 1. Allgemeine Förderungsgrundsätze 1.1 Rechtsgrundlage 1.2 Zweck und Ziel der Sportförderung 1.3 Allgemeine Voraussetzungen für

Mehr

Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen

Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen Inhaltsverzeichnis Sportförderrichtlinien der Stadt Leverkusen Präambel 1. Allgemeine Förderungsgrundsätze 1.1 Rechtsgrundlage 1.2 Zweck und Ziel der Sportförderung 1.3 Allgemeine Voraussetzungen für die

Mehr

K U N D M A C H U N G

K U N D M A C H U N G Marktgemeinde Zirl Bezirk Innsbruck-Land 6170 Zirl, Bühelstraße 1 Tel. 05238/54001 Fax 05238/54001-113 Sachbearbeiter: AL Mag. Alexandra Hörtnagl Zirl, am 20.3.2014 K U N D M A C H U N G Gemäß 60 Abs 1

Mehr

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG SPORTVERANSTALTUNG I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG SPORTVERANSTALTUNG I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02 1 SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG SPORTVERANSTALTUNG I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02 III. WIRKUNG DER FÖRDERUNG 02 IV. FÖRDERNEHMER 02 V. FÖRDERGEGENSTAND

Mehr

Christian Schweighofer

Christian Schweighofer Christian Schweighofer Hinteregger/Reissner (Hg), Schriften zum Sportrecht, Band 7, Der Sportverein (2009) Hinteregger/Nunner-Krautgasser/Reissner (Hg), Schriften zum Sportrecht, Band 8, Schlichtung und

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0

VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG. 0002/1 0 Stammverordnung 1/ Blatt /1 0 VERORDNUNG ÜBER DIE GESCHÄFTSORDNUNG DES AMTES DER NÖ LANDESREGIERUNG Stammverordnung 1/76 1976-01-12 Blatt 1 3 0 Ausgegeben am 12. Jänner 1976 Jahrgang 1976 1. Stück Verordnung des Landeshauptmannes von

Mehr

NÖ Sport im Vergleich

NÖ Sport im Vergleich NÖ Sport im Vergleich Breitensport 1 Dachverbände - Vereine Um das vielfältige Serviceangebot der Niederösterreichischen Sportdachverbände (ASKÖ, ASVÖ, SPORTUNION) nutzen zu können ist eine Mitgliederschaft

Mehr

Organisation des Sports in Österreich

Organisation des Sports in Österreich Organisation des Sports in Österreich Übungsleiterkurs 2012 Mag. Christian Pfleger 1 Struktur des Sports in Österreich 2 Staatlicher Bereich Sektion Sport HSZ Sportakademien (BAFL) Schulsport Hochschulsport

Mehr

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE GRUNDFÖRDERUNG SPORTFACHVERBÄNDE I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE GRUNDFÖRDERUNG SPORTFACHVERBÄNDE I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02 SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE GRUNDFÖRDERUNG SPORTFACHVERBÄNDE I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02 III. WIRKUNG DER FÖRDERUNG 02 IV. FÖRDERNEHMER 02 V. FÖRDERGEGENSTAND

Mehr

Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz- SportFGBbg)

Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz- SportFGBbg) Gesetz über die Sportförderung im Land Brandenburg (Sportförderungsgesetz- SportFGBbg) Vom 10. Dezember 1992 (GVBl.I/92, [Nr. 26], S.498), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember

Mehr

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz

S A T Z U N G. des Vereins. OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz S A T Z U N G des Vereins OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen "OLYMPIASTÜTZPUNKT HAMBURG/SCHLESWIG-HOLSTEIN e.v.". Er ist am 18. Januar 1988

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE

VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE VERORDNUNG ÜBER DEN KOSTENERSATZ IN DEN ANGELEGENHEITEN DER SOZIALHILFE 9200/6 0 Stammverordnung 51/761 976-05-31 Blatt 1-3 9200/6 1 1. Novelle 27/86 1986-02-18 Blatt 1 9200/6 1 0 Ausgegeben am 18. Februar

Mehr

weekend MAGAZIN Wien 2016

weekend MAGAZIN Wien 2016 weekend MAGAZIN Wien 2016 206.588 Exemplare 495.800 Leser über 200.000 Haushalte in Wien erhalten das weekend MAGAZIN am Wochenende an ihre Privatadresse. 1/1 Seite 10.800,- 158 mm 238 mm 1/2 Seite quer

Mehr

Kuhmilcherzeugung und -verwendung 2015

Kuhmilcherzeugung und -verwendung 2015 Kuhmilcherzeugung und -verwendung 2015 ; Verwendung ; menschl. menschl. Burgenland 4.215 6.868 28.950 25.772 742 2.146 290 89,0 2,6 7,4 Kärnten 34.264 6.538 224.018 190.615 15.519 15.644 2.240 85,1 6,9

Mehr

Kuhmilcherzeugung und -verwendung 2016

Kuhmilcherzeugung und -verwendung 2016 Kuhmilcherzeugung und -verwendung 2016 ; Verwendung ; menschl. menschl. Burgenland 3.968 7.409 29.400 25.768 631 2.707 294 87,6 2,1 9,2 Kärnten 33.964 6.753 229.371 199.765 11.795 15.517 2.294 87,1 5,1

Mehr

9931/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 1 von Anlage 1. Erhebung zur parlamentarischen Anfrage vom

9931/AB XXV. GP - Anfragebeantwortung - Anlage 1 1 von Anlage 1. Erhebung zur parlamentarischen Anfrage vom Anlage 1 Erhebung zur parlamentarischen Anfrage vom 6.0.016 Salzburg Frage(n) Beschreibung 00 006 007 008 00 010 011 01 01 014 1 Eigenkapital 1.0.14.1.6 67.6.44 7.40. 76.18.0 7.8.616 78.681.678 8.70.04

Mehr

* Geschlecht * Männlich Weiblich

* Geschlecht * Männlich Weiblich An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Sport Jahngasse 1 8010 Graz Für Rückfragen: Tel.: +43 (0) 316/877-4335 Fax: +43 (0) 316/877-3456 E-Mail: sport@stmk.gv.at

Mehr

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld

Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld Satzung des Fördervereins TSV Bitzfeld 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein TSV Bitzfeld e.v.. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stuttgart unter der Register Nr: VR

Mehr

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben.

c) Europäische technische Zulassungen (ETA) für Produkte, für die eine Leitlinie nicht vorliegt, angegeben. Einleitende Bemerkungen zur nachstehenden Verordnung des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB), mit der die Baustoffliste ÖE geändert wird (3. Novelle zur 4. Ausgabe der Baustoffliste ÖE) 1.

Mehr

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN

Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN Satzung LUDWIG - ERHARD - STIFTUNG BONN 1 Name, Rechtsform und Sitz Der Verein führt den Namen Ludwig-Erhard-Stiftung e.v. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister

Mehr

Hauptgruppe 5 Gesundheit und Soziales

Hauptgruppe 5 Gesundheit und Soziales Hauptgruppe 5 Gesundheit und Soziales 50 Gesundheitswesen 5000 Gesetz über Krankenanstalten (Spitalgesetz SpG.) LGBl.Nr. 54/2005, 7/2006, 67/2008, 63/2010, 7/2011, 27/2011, 8/2013, 14/2013, 44/2013, 46/2013,

Mehr

Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung

Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Nr 11 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (1. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art

Mehr

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN

4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN 4. EINHEIT: ORGANISATIONSFORMEN SYSTEMATISIERUNG(1) Unternehmensträgerschaft: Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund (zb ÖBIB: http://www.oebib.gv.at/beteiligungen/) Länder

Mehr

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen

VL Gebietskörperschaften als Unternehmer. 3. Einheit: Organisationsformen VL Gebietskörperschaften als Unternehmer 3. Einheit: Organisationsformen 1 Systematisierung: Unternehmensträgerschaft Welcher (öffentliche) Rechtsträger übt beherrschenden Einfluss aus? Bund Länder Gemeinden

Mehr

Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz vom in der 2. Änderungsfassung vom

Richtlinien zur Förderung des Sports im Landkreis Mayen-Koblenz vom in der 2. Änderungsfassung vom im Landkreis Mayen-Koblenz vom 21.11.2000 in der 2. Änderungsfassung vom 11.07.2016 Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung... 2 1. Grundsätzliches... 2 2. Antragsberechtigte... 2 3. Förderungsvoraussetzungen...

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1992 Ausgegeben am 11. September 1992 197. Stück 572. Verordnung: Studienförderung für Studierende

Mehr

Stadtsportverband Rheinbach e.v.

Stadtsportverband Rheinbach e.v. Stadtsportverband Rheinbach e.v. S a t z u n g des Stadtsportverbandes Rheinbach e. V. ( Stand : 01.April 2012 ) 1 Name und Sitz 1.1 Der Stadtsportverband Rheinbach e.v., in Folge SSV Rheinbach e.v. genannt,

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 18. Oktober

LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 18. Oktober 1 von 4 LANDESGESETZBLATT FÜR KÄRNTEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am 18. Oktober 2016 67. Kundmachung: Satzung der Kärntner Beteiligungsverwaltung 67. Kundmachung der Landesregierung vom 4. Oktober 2016,

Mehr

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g

Gesellschaft für Fortbildung der. Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v. S a t z u n g 1 Name und Sitz Die Gesellschaft hat den Namen: "Gesellschaft für Fortbildung der Strafvollzugsbediensteten e.v.". Die Gesellschaft

Mehr

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN!

Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 1. KREUZEN SIE AN! ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I VORLESUNG ÖFFENTLICHES RECHT I Bruno Binder/Gudrun Trauner WS 2013/14 16. KAPITEL: DIE GEMEINDEVERWALTUNG 1. KREUZEN SIE AN! GEMEINDEVERWALTUNG 1) Österreich ist

Mehr

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform

Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger. 1 Name, Sitz, Rechtsform Satzung der Stiftung Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen Dr. Jürgen und Sonja Oehlschläger (2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen

Mehr

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung

Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) DGD-Förder-Stiftung Hiermit errichtet der Deutsche Gemeinschafts-Diakonieverband e.v. (DGD) die DGD-Förder-Stiftung mit Sitz in Marburg als Stiftung des bürgerlichen Rechts. Zweck der Stiftung ist die Unterstützung der gemeinnützigen

Mehr

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz

Aktuelle Lesefassung. Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Aktuelle Lesefassung Satzung der Gemeinde Ostseebad Zinnowitz für den Eigenbetrieb Kurverwaltung Ostseebad Zinnowitz Auf Grund des 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV

Mehr

Richtlinien. für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. 1. Jänner 2017

Richtlinien. für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation. 1. Jänner 2017 Entwurf vom 21.11.2016 Anlage 1 Richtlinien Richtlinien für die Gewährung von beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation für die Förderung des Behindertensports Behindertensportrichtlinien Rehab-Richtlinien

Mehr

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1

Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Grundsätze zur Förderung des Behindertensports vom 16.09.91 Nr. IV 4/5524-1/10/91 1 Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Grundsätze und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere

Mehr

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA

Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA 1582 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Anlage 2 - Grundsätzlicher Beweisbeschluss 1 von 5 Anlage 2 Grundsätzlicher Beweisbeschluss gem. 24 VO-UA Abs. 1 und 3 VO-UA des Untersuchungsausschusses

Mehr

Satzung der Stiftung Karl Mustermann

Satzung der Stiftung Karl Mustermann Präambel Mit dem Treuhandvertrag vom.. werden Karl Mustermann und die Bürgerstiftung Norden die unselbständige Stiftung errichten. Stiftung Karl Mustermann Die Stiftung wird den Namen Stiftung Karl Mustermann

Mehr

Betreff: Richtlinien Fahrtkostenzuschuss und Trainerförderung 2015 Beilagen: Richtlinien Fahrtkostenzuschuss Nachwuchsmeisterschaften 2015

Betreff: Richtlinien Fahrtkostenzuschuss und Trainerförderung 2015 Beilagen: Richtlinien Fahrtkostenzuschuss Nachwuchsmeisterschaften 2015 An alle Fachverbände bzw. Fachvertretungen Per E-Mail Landessportorganisation Salzburg 5071 Wals, EM Stadion Oberst Lepperdinger Straße 21 Telefon (0662) 8042-2518 Fax (0662) 8042-2554 karl.weilguny@salzburg.gv.at

Mehr

1 Name und Sitz. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

1 Name und Sitz. 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze Männerturnverein Ramelsloh von 1914 e.v. Satzung 1 Name und Sitz a) Der Verein führt den Namen Männerturnverein Ramelsloh von 1914 e.v., abgekürzt MTV Ramelsloh. b) Der Verein hat seinen Sitz in Seevetal

Mehr

Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen

Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen Satzung für das Diakonische Werk des Evangelischen Kirchenkreises Altenkirchen 1Träger (1) Der Evangelische Kirchenkreis Altenkirchen ist Träger des Diakonischen Werkes des Evangelischen Kirchenkreises

Mehr

Geschäftsordnung für den. "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche. Kommunikationsnetze und dienste"

Geschäftsordnung für den. Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche. Kommunikationsnetze und dienste Geschäftsordnung für den "Arbeitskreis technische Koordination für öffentliche Kommunikationsnetze und dienste" 1 Gliederung 1 Name und rechtliche Einordnung 2 Zweck des Arbeitskreises 3 Mitglieder des

Mehr

* Geschlecht * Männlich Weiblich

* Geschlecht * Männlich Weiblich An das Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 12 Wirtschaft, Tourismus, Sport Jahngasse 1 8010 Graz Für Rückfragen: Tel.: +43 (0) 316/877-4335 Fax: +43 (0) 316/877-3456 E-Mail: sport@stmk.gv.at

Mehr

Muster einer Organisationsvorschrift des Bürgermeisters nach 37, 3 der Oö. Gemeindeordnung

Muster einer Organisationsvorschrift des Bürgermeisters nach 37, 3 der Oö. Gemeindeordnung Muster einer Organisationsvorschrift des Bürgermeisters nach 37, 3 der Oö. Gemeindeordnung bei der es inhaltlich um Delegation und Zuordnung von Aufgaben geht, die in der Generalkompetenz des Bürgermeisters

Mehr

Anlage A Höhlenführerprüfung

Anlage A Höhlenführerprüfung Anlage 1.11. Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ausschreibung der Prüfungstermine für die Höhlenführerprüfung, die Durchführung der Höhlenführerprüfung, das Prüfungszeugnis und das Höhlenführerabzeichen

Mehr

Print-Reichweiten MA 2014/15. in Österreich und den Bundesländern

Print-Reichweiten MA 2014/15. in Österreich und den Bundesländern Print-Reichweiten MA 2014/15 in Österreich und den Bundesländern Reichweite und Leser in Österreich Print-Reichweite und Leser der RMA-Medien im Vergleich zu ausgewählten Tageszeitungen 49,1 % 3.575.000

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 414.51 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 2007 Nr. 142 ausgegeben am 27. Juni 2007 Gesetz vom 26. April 2007 über die Agentur für Internationale Bildungsangelegenheiten (AIBAG) Dem nachstehenden

Mehr

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG NACHWUCHSLEISTUNGSSPORT I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02

SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG NACHWUCHSLEISTUNGSSPORT I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02 SPEZIELLE RICHTLINIE DES LANDES NIEDERÖSTERREICH FÜR DIE FÖRDERUNG NACHWUCHSLEISTUNGSSPORT I. GELTUNGSBEREICH 02 II. ZIEL DER FÖRDERUNG 02 III. WIRKUNG DER FÖRDERUNG 02 IV. FÖRDERNEHMER 02 V. FÖRDERGEGENSTAND

Mehr

S A T Z U N G. Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft. Art. 1 Name, Dauer und Sitz. Art. 2 Zweck. Art. 3 Mitgliedschaft

S A T Z U N G. Art. 4 Erlöschen der Mitgliedschaft. Art. 1 Name, Dauer und Sitz. Art. 2 Zweck. Art. 3 Mitgliedschaft S A T Z U N G Art. 1 Name, Dauer und Sitz Unter dem Namen Verband der Sportvereine Südtirols (abgekürzt VSS) wurde am 28. November 1970 in Bozen ein Dachverband der Sportvereine des Landes Südtirol auf

Mehr

Erläuternde Bemerkungen

Erläuternde Bemerkungen Erläuternde Bemerkungen zum Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses in Tirol I. Allgemeines A. Die Schaffung

Mehr

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen

zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen 461.11 Ausführungsreglement vom 10. September 1974 zur Bundesgesetzgebung über die Förderung von Turnen und Sport in den Schulen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 17.

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen:

Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Juli 2016 in Ausführung des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, beschlossen: Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Hütten. Kreis Rendsburg-Eckernförde

Hauptsatzung der Gemeinde Hütten. Kreis Rendsburg-Eckernförde Hauptsatzung der Gemeinde Hütten Kreis Rendsburg-Eckernförde In der Fassung vom 27.09.2012 1 Wappen, Flagge, Siegel 2 Einberufung der Gemeindevertretung 3 Bürgermeister oder Bürgermeisterin 4 Gleichstellungsbeauftragte

Mehr

H A U P T S A T Z U N G

H A U P T S A T Z U N G Gemeinde Claußnitz Landkreis Mittelsachsen H A U P T S A T Z U N G der Gemeinde Claußnitz vom 18. 06. 2012 Auf der Grundlage des 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Richtlinien für die Förderung des Sports in der Stadt Dülmen (Sportförderungs-Richtlinien) vom

Richtlinien für die Förderung des Sports in der Stadt Dülmen (Sportförderungs-Richtlinien) vom Richtlinien für die Förderung des Sports in der Stadt Dülmen (Sportförderungs-Richtlinien) vom 14.12.2006 Gliederung 1. Zielsetzung städtischer Sportförderung 2. Allgemeine Förderungsvoraussetzungen 3.

Mehr

SPORTMEDIZIN IM BURGENLAND ab

SPORTMEDIZIN IM BURGENLAND ab SPORTMEDIZIN IM BURGENLAND ab 1.1.2009 Ziele und Präambel: Die Entwicklung sportlicher Höchstleistungen mit internationalem Niveau stellt einen langfristigen Prozess dar, der durch Planungs- und Kontrollmaßnahmen

Mehr

Satzung. Bike lt Starnberg e.v

Satzung. Bike lt Starnberg e.v Satzung Bike lt Starnberg e.v. 28.11.2017 1 Name, Sitz Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Bike lt Starnberg e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg und ist im Vereinsregister eingetragen.

Mehr

Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung

Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung 160/PRVOR-K - Präsidiumsvorlage 1 von 6 Dr. PETER KOSTELKA Beilage 1 Weisungsfreie Verwaltung und Ausgliederung von Aufgaben der Verwaltung Im Anschluss an die Diskussion des Themas Weisungsbindung und

Mehr

Wege in die Professorenkurie:

Wege in die Professorenkurie: Wege in die Professorenkurie: UniversitätsprofessorInnen gemäß 98 UG 2002 BGBl I 2002/120 idf BGBl I 2015/131: UniversitätsprofessorInnen gemäß 98 UG 2002 Rechtsgrundlage 98 UG 2002 Organisationsrechtliche

Mehr

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen. Gesetz vom 1. Oktober 1920, womit die Republik Österreich als Bundesstaat eingerichtet wird (Bundes Verfassungsgesetz). Die Nationalversammlung hat beschlossen: Erstes Hauptstück. Allgemeine Bestimmungen.

Mehr

Gemeindeorganisation. Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter

Gemeindeorganisation. Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter Ausbildungslehrgang für Bausachbearbeiter und Bauamtsleiter Gemeindeorganisation Einfachgesetzliche Organisationsbestimmungen für f Kärntens Gemeinden Teil 2 Dr. Markus Matschek 1 Inhaltsverzeichnis 1

Mehr

Jahrgang 2018 Kundgemacht am 28. März 2018

Jahrgang 2018 Kundgemacht am 28. März 2018 1 von 10 Amtssigniert. Hinweise zur Prüfung der Amtssignatur finden Sie unter: http://www.salzburg.gv.at/amtssignatur. Jahrgang 2018 Kundgemacht am 28. März 2018 38. Gesetz: Salzburger Landessportgesetz

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen

Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen Hauptsatzung der Gemeinde Einhausen Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S. 674,

Mehr

Satzung der Geschwister Karge Stiftung

Satzung der Geschwister Karge Stiftung 1 Präambel Vorstand und Beirat der Bürgerstiftung Norden haben in einer gemeinsamen Sitzung am 30.09. 2009 die Geschwister Karge Stiftung errichtet und ihr diese Satzung gegeben. 1 Name, Rechtsform, Sitz,

Mehr

Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v.

Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v. Satzung des Vereins reinsberg.er.leben e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Name des Vereins lautet reinsberg.er.leben.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt

Mehr

Richtlinien zur Sportförderung durch die Stadt Böblingen

Richtlinien zur Sportförderung durch die Stadt Böblingen Neufassung vom 13.Dezember 1996 Zuletzt geändert am 13.Dezember 2006 I n h a l t s v e r z e i c h n i s A. Allgemeines Seite 1. Voraussetzungen, die der antragstellende Verein bzw. dessen Abteilungen

Mehr

S A T Z U N G ARBEITSGEMEINSCHAFT DER FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE HAMBURG E. V.

S A T Z U N G ARBEITSGEMEINSCHAFT DER FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE HAMBURG E. V. S A T Z U N G ARBEITSGEMEINSCHAFT DER FREIEN WOHLFAHRTSPFLEGE HAMBURG E. V. 1 Name Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege Hamburg e. V. Um die Fortführung der Idee und Ziele zu gewährleisten,

Mehr

Jugendordnung. Jugendordnung des Sportclub Olympia 1911 e.v. Neulußheim ZUSTÄNDIGKEIT, MITGLIEDSCHAFT

Jugendordnung. Jugendordnung des Sportclub Olympia 1911 e.v. Neulußheim ZUSTÄNDIGKEIT, MITGLIEDSCHAFT Jugendordnung Jugendordnung des Sportclub Olympia 1911 e.v. Neulußheim 1 ZUSTÄNDIGKEIT, MITGLIEDSCHAFT Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Sportclub Olympia 1911 e.v. Neulußheim.

Mehr

Satzung des "Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde, Verein zur Förderung der Naturfreundejugend Deutschlands e.v."

Satzung des Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde, Verein zur Förderung der Naturfreundejugend Deutschlands e.v. Satzung des "Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde, Verein zur Förderung der Naturfreundejugend Deutschlands e.v." 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Kinder- und Jugendwerk der Naturfreunde,

Mehr

Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer

Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer Ein Bibliotheksgesetz in Österreich? BIS Konstanz, 12. September 2012 Mag. Gerald Leitner, BVÖ-Geschäftsführer Eine Stadtbibliothek halte ich für ein Menschenrecht Josef Winkler, Josef Winkler, Präsident

Mehr

HausgehilfInnen ohne Kochen. Werte für 2015 und 2016 gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS Bundesland

HausgehilfInnen ohne Kochen. Werte für 2015 und 2016 gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS gb DLS Bundesland HausgehilfInnen ohne Kochen Beschäftigungsjahr 8,27 11,33 8,27 11,33 7,86 10,76 8,27 11,33 8,27 11,33 8,27 11,33 8,27 11,33 8,27 11,33 7,86 10,76 Beschäftigungsjahr 9,05 12,40 9,05 12,40 8,60 11,78 9,05

Mehr

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW)

Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Geschäftsordnung der Kommission Mechatronik Schule Winterthur (MSW) vom 0. April 06 Gestützt auf 4 Abs. Ziff. 7 GO erlässt

Mehr

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer.

(1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. 92 Bildung des Anwaltsgerichts (1) Für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer wird ein Anwaltsgericht errichtet. Es hat seinen Sitz an demselben Ort wie die Rechtsanwaltskammer. (2) Bei dem Anwaltsgericht

Mehr

Im Jahre 1923 waren in Österreich 1, Menschen als unselbständig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft tätig. Das waren 40,7 Prozent

Im Jahre 1923 waren in Österreich 1, Menschen als unselbständig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft tätig. Das waren 40,7 Prozent Im Jahre 1923 waren in Österreich 1,097.407 Menschen als unselbständig Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft tätig. Das waren 40,7 Prozent aller unselbständig Beschäftigten Rechtsgrundlage der

Mehr

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit

GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - HAUPTSATZUNG. vom in Kraft seit GEMEINDE FREUDENTAL - ORTSRECHT - 0 Allgemeine Verwaltung Az: 020.05 HAUPTSATZUNG vom 26.07.1963 in Kraft seit 15.10.1963 geändert am: 01.08.1969 in Kraft seit: 01.08.1969 geändert am: 18.10.1974 in Kraft

Mehr

Satzung für das Kreisjugendamt 500 Seite 1. Satzung für das Kreisjugendamt vom 30. Mai 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom

Satzung für das Kreisjugendamt 500 Seite 1. Satzung für das Kreisjugendamt vom 30. Mai 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom Satzung für das Kreisjugendamt 500 Seite 1 Satzung für das Kreisjugendamt vom 30. Mai 1994, zuletzt geändert durch Satzung vom 06.08.2014 Inhaltsübersicht 1 Errichtung des Jugendamtes 2 Aufgaben des Jugendamtes

Mehr

Hauptsatzung der Gemeinde Reute

Hauptsatzung der Gemeinde Reute Hauptsatzung der Gemeinde Reute Aufgrund von 4 Gemeindeordnung Baden - Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat Reute am 18. Februar 2016 folgende Hauptsatzung beschlossen: I. Form der Gemeindeverfassung

Mehr

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / KLAUSUR Bernd Wiesinger

ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/ / KLAUSUR Bernd Wiesinger ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I WS 2013/2014 148.006/148.016 31.10.2013 1. KLAUSUR Bernd Wiesinger I. Sachverhalt Claudia wurde am 7.2.1990 in Salzburg geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Schon

Mehr

Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11

Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11 Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11 K U N D M A C H U N G Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl hat in den Sitzungen vom 27.10.2011 und 24.11.2011 einstimmig beschlossen:

Mehr

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Cheer Sensation Cottbus. Mit der Eintragung in das Vereinsregister trägt er den Zusatz e.v. (2) Er hat seinen Sitz in Cottbus. (3)

Mehr

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom

H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma. Vom H a u p t s a t z u n g der Gemeinde Dohma Vom 11.05.2007 Auf Grund von 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 ( SächsGVBl.

Mehr

A U S S C H R E I B U N G

A U S S C H R E I B U N G Kärntner Landesschwimmverband August-Jakschstraße 5/1 A-9020 Klagenfurt am Wörthersee office@schwimmverband-kaernten.at 15.10.2018 A U S S C H R E I B U N G Bundesländervergleichskampf der Kinder- und

Mehr

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE ROSENBACH/VOGTL.

HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE ROSENBACH/VOGTL. HAUPTSATZUNG DER GEMEINDE ROSENBACH/VOGTL. Aufgrund von 4 Abs. 2 in Verbindung mit 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl.

Mehr

3196/AB-BR/2018. vom zu 3463/J-BR

3196/AB-BR/2018. vom zu 3463/J-BR 3196/AB-BR/2018 vom 18.05.2018 zu 3463/J-BR 1 von 4 Minoritenplatz 5, 1010 Wien DVR 0064301 Herrn Präsidenten des Bundesrates Reinhard Todt Parlament 1017 Wien BMBWF-10.001/0032-FV/2018 Die schriftliche

Mehr

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen

Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr Kitzingen Satzung des Fördervereins der Schülerübungsfirmen Erich Kästner Schule, Kitzingen e.v. - Sickershäuserstr. 8-97318 Kitzingen 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen: Schülerübungsfirmen Erich Kästner

Mehr

I. Bundesgesetzliche Einrichtungen

I. Bundesgesetzliche Einrichtungen 390/AVORL-K - Ausschussvorlage 1 von 10 I. Bundesgesetzliche Einrichtungen A. Bereichsspezifische VA ähnliche Einrichtungen Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten ( 4 Wehrgesetz 2001, teilweise

Mehr

Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim

Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim Satzung der Bürgerstiftung Erpolzheim 1 Name, Rechtsform, Sitz 1. Die Stiftung führt den Namen Bürgerstiftung Erpolzheim. 2. Die Stiftung ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Mehr

Satzung des Sportverein Wernburg e.v.

Satzung des Sportverein Wernburg e.v. Satzung des Sportverein Wernburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Sportverein Wernburg e.v.. (2) 1 Der Verein hat seinen Sitz in Wernburg. 2 Er ist im Vereinsregister beim

Mehr

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis

Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis 0 A; 020.05; 1 Gemeinde Heddesheim Rhein-Neckar-Kreis Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg - GemO - hat der Gemeinderat am 9. September 1982 folgende H A U P T S A T Z U N G beschlossen

Mehr

Zl. K SNT 100/ Abs 1 lautet:

Zl. K SNT 100/ Abs 1 lautet: Zl. K SNT 100/07 Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung

Mehr

Wir machen Sie darauf aufmerksam:

Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wir machen Sie darauf aufmerksam: Wenn sie im Rahmen einer Schischule eines anderen Mitgliedstaates oder als selbständige Schilehrerin/selbständiger Schilehrer in Vorarlberg nur vorübergehend (nicht mehr

Mehr

R u n d s c h r e i b e n Nr. 80/1994

R u n d s c h r e i b e n Nr. 80/1994 Zl. 20.712/72-III/5a/94 R u n d s c h r e i b e n Nr. 80/1994 Verteiler: N Sachgebiet: Sonstige Rechtsangelegenheiten Inhalt: Schulraumüberlassungsrichtlinien Geltung: Schuljahr 1994/95 Rechtsgrundlagen:

Mehr

Turn- und Sportverein

Turn- und Sportverein S A T Z U N G 1 Name, Sitz 1. Der Turn- und Sportverein (TSV) ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Grömitz. 2. Er ist Mitglied im Kreissportverband Ostholstein e.v. 3. Das Geschäftsjahr

Mehr

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom

Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom Satzung für das Jugendamt der Stadt Speyer vom 25.10.99 Der Stadtrat der Stadt Speyer beschließt aufgrund des 69 Abs. 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) - Kinder und Jugendhilfe - in

Mehr