Betreuungsverein Diakonie e.v.
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- Marielies Geisler
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1 Betreuungsverein Diakonie e.v. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Betreuungsverein Diakonie e.v. (2) Er hat den Sitz in Altenkirchen und ist in das Vereinsregister eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein übernimmt Aufgaben im Bereich der Betreuung Volljähriger nach den gesetzlichen Bestimmungen in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. (2) Der Verein nimmt die Aufgaben nach 1908 f BGB wahr. (3) Zur Durchführung dieser Aufgaben beschäftigt der Verein in ausreichender Zahl fachlich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Diese begleitet er, bildet sie weiter und versichert sie angemessen gegen Schäden, die diese anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen können. Er ermöglicht ihnen einen Erfahrungsaustausch untereinander. 3 Gemeinnützigkeit und Zugehörigkeit zum Spitzenverband (1) Der Verein erfüllt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung und somit der Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (3) Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (4) Der Verein ist Mitglied des als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe und dadurch zugleich dem Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung angeschlossen.
2 4 Mitgliedschaft Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. (2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag und durch Beschluss des Vorstandes erworben. (3) Die Mitgliedschaft endet durch: (a) Austritt (b) Ausschluss (c) Tod eines Mitgliedes (4) Austritt und Ausschluss aus dem Verein bedürfen der Schriftform. (5) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes und ist gegenüber dem Betroffenen zu begründen. Er ist nur zulässig, wenn das betreffende Mitglied die Voraussetzungen dieser Satzungen nicht mehr erfüllt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. (6) Geborene Mitglieder des Vereins sind die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Altenkirchen sowie die hauptamtlich tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, bei denen die Betreuung von Erwachsenen zu den Dienstaufgaben gehört. Die so erworbene Mitgliedschaft endet mit der Beendigung der zugewiesenen Dienstaufgabe. (7) Mitglieder des Vorstands sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in leitender Stellung sollen einem evangelischen Bekenntnis, mindestens aber dem Bekenntnis einer Kirche angehören, die in der ACK mitarbeitet. 5 Mitgliedsbeiträge Von natürlichen Personen dürfen keine Mitgliedsbeiträge erhoben werden. Mitgliedsbeiträge für juristische Personen werden von diesen bei der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3 6 Organe Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus 5 Personen. Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes des Ev. Kirchenkreises Altenkirchen ist geborenes Vorstandsmitglied und dessen Vorsitzende/r. Ein weiteres Mitglied wird vom Kirchenkreis Altenkirchen entsandt. Die übrigen Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n. (2) Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vakante Vorstandsplätze sind auf der nächsten Mitgliederversammlung nachzubesetzen. (3) Der Verein wird gemäß 26,2 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die/den Vorsitzende/n bzw. seine/n oder ihre/n Stellvertreter/in gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten. (4) Der/die Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein mit einer Frist von 8 Tagen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende ohne Einhaltung einer Frist einladen. Der Vorstand ist bei solch einer Sitzung nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Vorstandes sich durch Beschluss mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt. (5) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Er darf redaktionelle Änderungen der Satzung ohne die Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen. 8 Geschäftsführung (1) Für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte ist der Vorstand verantwortlich. Zur Durchführung seiner Aufgaben bedient er sich einer Geschäftsführerin / eines Geschäftsführers. Seine / ihre Aufgaben und Vollmachten regelt die Dienstanweisung, die ihm/ihr vom Vorstand des Vereins gegeben wird. (2) Die Geschäftsführung ist dafür verantwortlich, dass die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach den von den Organen des Vereins gefassten Beschlüssen und nach den Weisungen des Vorstands geführt und dass hierbei die Grundsätze der Verordnung über das kirchliche Finanzwesen der Evangelischen Kirche im Rheinland beachtet werden.
4 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung muss einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn er dies für notwendig hält. Er muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt. (2) Der Vorstand lädt mindestens 14 Tage vor dem Termin alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Der Superintendent / die Superintendentin des Kirchenkreises Altenkirchen ist zur Mitgliederversammlung einzuladen. (3) Der/Die Vorsitzende leitet die Versammlung, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. (4) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören: - Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung - Genehmigung des Haushaltsplanes und Entlastung des Vorstands nach vorheriger Prüfung gemäß 11 dieser Satzung - Bestellung von Prüferinnen und/oder Prüfern gem. 11,1 - Bestellung der Prüfungseinrichtung für die nach 11,2 erforderliche Abschlussprüfung - Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Vereins nach 12 und 13 - Wahl der nach 7 zu wählenden Vorstandsmitglieder (5) Die Beschlussfassung erfolgt durch mündliche oder schriftliche Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei der Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge gemäß 5,2 sind nur die Vertreter der juristischen Personen stimmberechtigt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. (6) Alle Beschlüsse müssen mit dem Abstimmungsergebnis protokolliert werden. Die Protokolle werden von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied unterzeichnet. Sie liegen in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme für die Mitglieder offen. 10 Verwaltung des Vereinsvermögens und des Vermögens der Betreuten (1) Das Vereinsvermögen ist gesondert von dem Vermögen der durch den Verein Betreuten zu führen. (2) Die kassenmäßige Verwaltung des Vereinsvermögens richtet sich sinngemäß nach den Vorschriften der Verordnung über das kirchliche Finanzwesen der Evangelischen Kirche im Rheinland. (3) Für die ordnungsgemäße Durchführung der Betreuungen, insbesondere die Verwaltung und Verwendung der Gelder der Betreuten, ist das beauftragte Mitglied gemäß dem Betreuungsgesetz verantwortlich.
5 11 Prüfung (1) Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte des Vereins sowie die Verwaltung der Gelder der durch den Verein Betreuten werden durch die nach 9 Abs. 4 von der Mitgliederversammlung bestellten Prüferinnen und Prüfer geprüft. (2) Eine abschließende Prüfung erfolgt durch eine von der Mitgliederversammlung festzulegende Prüfungseinrichtung. (3) Die Entlastung des Vorstandes setzt eine Prüfung durch die in 11 Abs.1 benannten Prüferinnen und Prüfer und eine Prüfung der in 11 Abs. 2 festgelegten Prüfungseinrichtung voraus. 12 Auflösung des Vereins (1) Der Beschluss, durch den der Verein aufgelöst wird, bedarf einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der in der Versammlung erschienenen Mitglieder, sofern mindestens ⅔ der Vereinsmitglieder anwesend sind. Wird letzter Zahl nicht erreicht, so ist binnen vier Wochen eine neue Versammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen worden ist. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen dem Diakonischen Werk des Ev. Kirchenkreises Altenkirchen mit der Auflage zu, es für einen von ihm zu bestimmenden steuerbegünstigten Zweck im Rahmen seiner diakonischen Aufgaben zu verwenden, und zwar unmittelbar und ausschließlich. 13 Schlussbestimmung Satzungsänderungen, die den Zweck des Vereins, die Zusammensetzung oder die Zuständigkeit seiner Organe oder die Bestimmungen über die Zuordnung zur Kirche verändern, sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins, bedürfen der Zustimmung des LKA. Sie sind dem Kreissynodalvorstand zur Kenntnis zu geben. Diese geänderte Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Altenkirchen, den
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