Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten verschlossenen Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit

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1 A Fahrrad und Fahrradteile Versicherte Sachen 1. Versichert ist das/die im Versicherungsschein bezeichnete/n Fahrrad/er mit oder ohne Hilfsmotor (Pedelec) alle fest mit dem Fahrrad verbundenen Ge-. ) verwendete Schloss. Teile, die mit Schnellspanner befestigt sind, gelten als fest verbunden und sind damit mitversichert. : 1. Diebstahl Bei Verlust des Fahrrades durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub erfolgt 1. b) Bei Diebstahl von fest mit dem Fahrrad verbundenen Teilen (auch Akkus) erstattet der Versicherer die Ersatzteile einc) Bei Diebstahl des Fahrrades aus einem abgestellten verschlossenen Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit fest verschlossen bzw. abgeschlossen ist und das Fahrrad fest 8 Nr. 1). d) Nicht versichert sind Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen des Fahrrades o wenn das Fahrrad nicht 8 Nr. 1 gegen Diebstahl gesichert wurde. Vandalismus Bei mut- Regulierung Reparaturen Bei Reparaturen infolge von: a Unfall; bb) cc) Vandalismus; dd) Fall- oder des gesamten Fahrrades; ee) Brand, Blitzschlag, Explosion; ff) gg) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit; hh) Material-, Produktions- und Konstruktionsfehler nach Ablauf der gese ii) ; jj) Motor- ; kk) wird. m 50 % unterschritten b) Nicht versichert sind: a m Carbonrahmen bb) cc) dd) trag oder sonstigem ee) Privat- oder im Profibereich; ff) Sch -Fahrten entstehen; gg) bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden waren; hh) - oder - oder Umbauten sowie 1. Verwendung oder Reinigung des Fahrrades; Leistungsumfang Fahrrad verbundenen und zur Funktion des Fahrrades muss bei der Bestimmung der Versicherungssumme die vereinbarte Versides Rades inkl. der fest mit dem es Rades verwendete Schloss Der Versicherer erstattet die notwendigen Reparaturkosten aufgrund eines versicherten Ereignisses. Der Versicherer ersetzt mit gleichwertigen Ersatzteilen und Arbeitslohn), die die Verkehrs- wiederherstellen, maximal: 100 % des Kaufpreises, wenn das versicherte Fahrrad bei Schadeneintritt bis zu 5 Jahre alt ist; b) 50 % des Kaufpreises, wenn das versicherte Fahrrad bei Schadeneintritt bis zu 7 Jahre alt ist;

2 c) 25 7 Jahre ist. der Wiederbeschaffung oder Reparatur nachgewiesen werden (Nachweis durch Original- oder Reparaturrechnung) Nr. 3 die Anmietung eines Ersatzfahrrades, wenn eine umgehende Reparatur 14 Tagen. b) b, digung oder des Abhandenkommens betriebswichtiger Teile nicht mehr c) wendung als F d) eine Reparatur am gleichen Tag nicht die Fahrt nicht fortgesetzt werden kann. icht in Anspruch genommen werden, wenn der Scha- Die Kosten sind je Schadenfall auf 150,- den bereits vor Fahrtantritt vorhanden war. b) Der Beitragssatz wird mittels anerkannter mathematischerwendungen, der Kosten (Provisionen, Sachund der Feuerschutzsteuer kalkuliert. c) Beginn d) e) f)

3 B Allgemeines 5 Geltungsbereich Der Versicherungsschutz gilt in der Bundesrepublik Deutschland sowie weltweit bei einem Auslandsaufenthalt von bis zu 6 Monaten. 6 7 b) c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben. kann, gehen diese ebenfalls eine nachrangige Haf- Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt auch dann, wenn in e tung vereinbart ist. Wird vom Versicherungsnehmer aus diesem Versicherungsvertrag eine Regulierung verlangt, wird der Versicherer in Vorleisulieren. 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalles alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. b) VV Nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat nach Eintritt des Versicherungsfalles anzuzeigen. b) im Falle von Diebstahl / Einbruchdiebstahl / Raub / Teilediebstahl oder Totalschaden die Rechnu Fahrrad und ggf. fest montierter Anbauteile im Original sowie Kopie einzureichen. c) im Original eind) oder Explosion oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen und den Versicherer bei der Polizei im Schadenprotokoll anzugeben. e) bei Reparaturen aufgrund von Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad wie z.b. Hersteller, Typ, Rahmennummer enthalten. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 150,- EURO zur Genehmigung vorzulegen. f) ehmen zu melden. Entsprechende Bescheinigungen sind vorzulegen. g) dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z.b. , Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuh) a Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 9 Leistungsvoraussetzungen von der Verpflichtung Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer zu beweisen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das versicherte Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl mit einem schloss) an einen festen Versicherungsschutz besteht auch, wenn mehb) das versicherte Fahrrad bei Unterbringung in elbstgenutztem abgeschlossenen c) d) - oder Umbauten fester Teile, welche sich auf die Versicherungssumme auswirken, schriftlich anzuzeigen.

4 Wieder aufgefundene Sachen 1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung dies dem oder die gung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer 11 - oder Ein- 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen Erst- zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. -, ist, nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige lich nach Vertragsschluss zu zahlen. beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige rungsscheins zu zahlen. so kann der Versirungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer die Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte cherungsschein auf diese Rechtsfolge doch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Schadenersatz bei Verzug durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Ersatz des ihm auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist digungsrecht aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne gungsfrist mit sofortiger Wirkung Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versi-

5 oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Die Regelung )) bleibt 3 Dauer und Ende des Vertrages 1. Dauer Vertragsparteien Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauffolgenden Erwerber aus. 5. Fahrrad. 6. Ablehnu zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 4 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der zum Zeitpunkt der 1. Einziehungsversuch, rungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Versicherungsneh- oder eine Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ei mer in Rechnung gestellt werden. 5 Gefa die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers - - aber nicht nur - vorliegen, wenn: Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; b) werden. sichert gelten soll. Pflichten des Versicherungsnehmers Zustimmung des Versicherers einen Dritten gestatten. b) hung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer c) Tritt nach Abgabe der Vert von seinem Willen 5. Rechte des Versicherers Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 4, kann der Versicherer den Der Versicherer ersicherer nicht zu

6 4 bekannt, kann er den Vertrag b) Vertragsanpassung entsprechende sem Fall der Beitrag um mehr als 10 Prozent kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne c) d) recht hinzuweisen. gestellt ist, der vor der Gef hat. diese nicht innerhalb Leistung verpflichtet, wenn der 5 letzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer grobe Versicherungs- 5 ist der Versicherer bei des Versicherungsnehmers nicht zur Leistung verpflichtet, n Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die 5 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn i war. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt ferner bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gees oder den Umfang der Leistungspflicht war oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles war. 6 Versicherer zu richten. 7Schlussbestimmung soweit nicht gesondert geregelt in Textform an den 1. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften. bis zum Zugang der Entscheidung des Versicherers in Textform gehemmt. Klagen gegen den Versicherer sind am Gericht seines Sitzes, gegen den Versicherungsnehmer an dessen Wohnsitz, zu auch das Gericht am Wohnsitz.

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