Satzung über die Regelung der Märkte der Stadt Isny im Allgäu

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1 Satzung über die Regelung der Märkte der Stadt Isny im Allgäu Erlass Neufassungen in Kraft getr. öffentl. Bek. Bestät. RAB Erlass geänd. in Kraft getreten öffentl. Bek. Bestät. RAB Änderungen , Abs Rechtsgrundlagen Gemeindeordung 4 Abs. 1 Satz 1 10 Abs Abs. 1

2 Satzung über die Regelung der Märkte der Stadt Isny im Allgäu (Marktordnung) 1 Öffentliche Einrichtung Die Stadt Isny im Allgäu (nachfolgend - Stadt - genannt) betreibt Wochen-, Jahr-, Vieh- und sonstige Märkte als öffentliche Einrichtung. 2 Markttage (1) In der Stadt Isny im Allgäu werden folgende Märkte abgehalten: a) Wochenmärkte an jedem Donnerstag; b) Jahrmärkte 1. je am 1. auf Georgi (23.4.), Jakobi (25.7.) und Michaeli (29.9.) folgenden Donnerstag, es sei denn, Georgi, Jakobi und Michaeli sind selbst an einem Donnerstag; 2. am ersten nach Martini (11.11.) folgenden Donnerstag; c) sonstige Märkte (Viehmärkte, Flohmärkte etc.) nach Bedarf. (2) Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag (Sonn- und Feiertagsgesetz für Baden- Württemberg), so findet er am darauf folgenden Werktag statt. Ordnungsbestimmungen 3 Standplatz (1) Für die Platzvergabe ist der Marktmeister zuständig. (2) Wenn mehr Anmeldungen für Standplätze und Stände eingehen als Plätze vorhanden sind, wird die Auswahl der zuzulassenden Verkäufer unter Berücksichtigung eines umfassenden Warenangebotes vom Marktmeister getroffen. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister. (3) Die Standplätze werden vor Beginn des Marktes vom Marktmeister zugeteilt. Auf einen bestimmten Platz besteht kein Anspruch mit Ausnahme der zugelassenen Dauerbeschicker nach 14. (4) Überlassene oder zugewiesene Plätze, die 30 Minuten nach Marktbeginn nicht belegt sind, können für den betreffenden Markttag vom Marktmeister anderweitig vergeben werden. Eine Weitervergabe überlassener oder zugewiesener Plätze durch die Marktbeschicker ist nicht statthaft. (5) Händler mit einem Jahresstandplatz, die zu spät kommen, haben kein Anrecht auf ihren zugewiesenen Standplatz. Für die Jahresstandplätze entrichtete Gebühren können bei Nichtbelegung des Platzes nicht erstattet werden.

3 3 4 Marktstände, Verkaufseinrichtungen (1) Als Verkaufseinrichtungen auf den Märkten sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Die Verkaufseinrichtungen haben mit ihrer Umgebung so in Einklang zu stehen, dass sie das traditionelle Stadt- und Marktbild nicht verunstalten oder beeinträchtigen. (2) Verkaufseinrichtungen, ausgenommen Fahrzeuge, dürfen nicht höher als 3,00 m sein, Kisten und ähnliche Gegenstände nicht höher als 1,50 m gestapelt werden. (3) Vordächer und Verkaufseinrichtungen dürfen die zugewiesene Grundfläche nur nach der Verkaufsseite und nur höchstens 1 m überragen. Sie müssen mindestens eine lichte Höhe von 2,10 m gemessen ab Straßenfläche haben. (4) Verkaufseinrichtungen müssen standhaft sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Marktfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen, noch an Verkehr-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. (5) Spannseile, Stützen oder ähnliche dem Aufbau und der Standfestigkeit der Verkaufseinrichtung dienende Gegenstände müssen so gesichert sein, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. (6) Die Stadt stellt in dem ihr möglichen Umfang Anschlussmöglichkeiten für die Stromversorgung bereit. Es dürfen nur technisch einwandfreie Geräte verwendet werden. Für den Anschluss von Stromverbrauchern über 3 Kilowatt Verbrauch pro Stunde muss eine Genehmigung beim Marktmeister eingeholt werden. 5 Stand- und Platzgelder (1) Die Marktstand- und -platzgelder werden nach der Gebührenordnung für das Marktwesen erhoben. (2) Der Marktausweis muss deutlich sichtbar am Stand ausgehängt werden. Die Quittung über entrichtete Gebühren ist während der Dauer des Marktes bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. 6 Marktverkehr (1) Innerhalb des Marktplatzes sind der Marktmeister und die Vollzugspolizei berechtigt, in Einzelfällen Anordnungen darüber zu treffen, wo die Fahrzeuge der Verkäufer und Lieferanten abzustellen und welche Plätze aus verkehrs- und feuerpolizeilichen Gründen freizuhalten sind. (2) Die Verkaufsstände und Waren dürfen nur auf den markierten, zugewiesenen Plätzen aufgebaut werden und weder die Straßen- und Wegeeinmündungen, noch die Zugänge zu den Wohn- und Geschäftshäusern versperren. Der Marktmeister ist befugt, Waren und Verkaufsstände beseitigen zu lassen, wenn durch sie der Verkehr erheblich erschwert oder behindert wird. (3) Jeder Teilnehmer hat sich auf dem Markt so zu verhalten, dass der Marktverkehr nicht behindert oder gestört wird und dass keine Personen oder Sachen geschädigt werden.

4 (4) Es ist insbesondere unzulässig: Waren im Umhertragen oder Umherfahren zu verkaufen, 4 Aufdringlichkeiten gegenüber Marktbesuchern beim Ausrufen und Anbieten, sowie Werbung durch Lautsprecher, Alkohol zum sofortigen Genuss zu verkaufen, Einweggeschirr bei der Abgabe von Speisen und Getränken zu verwenden. Ausnahmen können nur in besonderen Fällen zugelassen werden. warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen, lebende Kleintiere (Hühner, Hasen, Tauben, Hunde, Katzen und andere) auf dem Wochenmarkt und auf Jahrmärkten feilzubieten, Werbematerial aller Art und sonstige Gegenstände zu verteilen, ohne besondere Genehmigung zu musizieren, soweit dies nicht in Verbindung mit dem Warenangebot steht. 7 Gesundheitspolizeiliche Vorschriften (1) Die Verkaufsstände sowie die zum Lagern, Zubereiten, Messen, Wiegen, Abfüllen, Feilhalten und Verpacken der Waren benützten Gegenstände müssen den einschlägigen Hygienevorschriften entsprechen. (2) Bei Gefahr des Auftritts von Seuchen oder Epidemien behält sich die Stadt Isny im Allgäu vor, Märkte ganz oder teilweise zu schließen, zu beschränken oder bestimmte Personen, Tiere oder Waren vom Marktgeschehen auszuschließen. Verpflichtungen der Stadt zum Schadenersatz aus solchen Beschränkungen entstehen nicht. (3) Obst und Beeren in unreifem Zustand dürfen zum sofortigen Genuss nicht verkauft werden. Pilze, die auf dem Wochenmarkt angeboten werden, sind nach Arten getrennt aufzustellen. Verdorbene oder angefaulte Waren dürfen nicht angeboten werden. (4) Das Lebensmittelgesetz und die Polizeiverordnung des Innenministeriums über die Behandlung von Lebensmitteln tierischer Herkunft vom (GBl. S. 138) sowie andere lebensmittelpolizeilichen Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung sind zu beachten. 8 Vorschriften für Verkäufer (1) Jeder Verkäufer hat an seinem Standplatz ein dauerhaftes gut leserliches Namensschild deutlich sichtbar anzubringen. Das Schild muss Vor- und Zuname sowie den Wohnort des Verkäufers enthalten. Ausnahmen können für den Wochenmarkt vom Marktmeister erteilt werden. (2) Zum Messen und Wiegen dürfen nur geeichte Maße, Waagen und Gewichte verwendet werden. (3) Die Waren müssen gut sichtbar mit den Preisen ausgezeichnet werden, nach Art und Güte geordnet und vorschriftsmäßig gekennzeichnet sein.

5 5 (4) Die Marktflächen dürfen nicht mehr als nach den Umständen erforderlich und unvermeidbar verunreinigt werden. Die Verkäufer von Lebensmitteln zum sofortigen Verzehr haben bei ihren Ständen Abfallkörbe oder andere geeignete Behältnisse aufzustellen und die Käufer zu deren Benutzung anzuhalten. Die Standinhaber haben dafür Sorge zu tragen, dass nach Beendigung des Marktes der Standplatz sauber verlassen wird. Abfälle jeglicher Art, Pappbecher, Kartonagen und sonstige Verpackungsmaterialien dürfen nicht liegengelassen, sondern müssen vom Standbetreiber entsorgt werden. 9 Aufsichtsführung Die unmittelbare Aufsicht und Handhabung der Ordnung auf den Märkten erfolgt durch den Marktmeister und die Vollzugspolizei. Beschwerden bezüglich der Handhabung der Marktordnung sind beim Bürgermeisteramt vorzubringen. 10 Ausnahmen Wenn und soweit gesetzliche Vorschriften dies zulassen und Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall eine besondere Härte darstellt, kann die Stadt Ausnahmen von den Vorschriften dieser Marktordnung zulassen. 11 Haftung (1) Die Benutzung der Marktflächen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Schäden und Nachteile, die Händlern und Besuchern durch den Marktbesuch entstehen. (2) Die Stadt übernimmt keine Haftung bei Schäden, die durch Dachlawinen entstehen. (3) Die Stadt übernimmt keine Haftung bei Schäden die durch unsachgemäße Elektroinstallationen (z. B. schadhafte oder unzulässige Kabel, Stecker und Geräte) seitens der Marktbeschicker entstehen. Für eine den Richtlinien der VDE entsprechende Installation hat der Marktbeschicker Sorge zu tragen. (4) Für die einwandfreie Standsicherheit von Verkaufsfahrzeugen und Marktständen ist der Standinhaber haftbar. Sonderbestimmungen für einzelne Märkte I. Wochenmärkte 12 Marktplatz (1) Der Wochenmarkt wird in der Espantorstraße, Wassertorstraße (Fußgängerzone), Bergtorstraße, auf dem Marktplatz und in der Obertorstraße abgehalten.

6 6 (2) Eine vorübergehende oder dauernde Verlegung der Wochenmärkte, die durch den Verkehr oder durch andere berechtigte öffentliche Interessen begründet ist, bleibt vorbehalten. Entsprechende Anordnungen werden vom Gemeinderat getroffen. (3) Eine vorübergehende Verlegung einzelner Marktstände, die durch besondere Maßnahmen (Bauarbeiten, Fahrzeuge, Container etc.) oder andere berechtigte Interessen notwendig werden, trifft der Marktmeister. 13 Marktzeiten (1) Der Aufbau des Wochenmarktes beginnt in der Zeit vom 1. April September von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr. 1. Oktober März von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Danach dürfen keine Fahrzeuge mehr im Marktbereich verkehren. (2) Der Wochenmarkt beginnt in der Zeit vom 1. April September um 7.00 Uhr. 1. Oktober März um 8.00 Uhr. und endet jeweils um13.00 Uhr. (3) Die Verkäufer haben den Marktplatz bis Uhr zu räumen. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss vom Markt zu Folge haben. (4) Ein vorzeitiges Verlassen des Marktgeländes ist verboten. Ausnahmen kann nur der Marktmeister genehmigen. Zuwiderhandlungen können den Ausschluss vom Markt zu Folge haben. (5) Während der Marktzeiten ist ein Befahren des Marktgeländes mit Kraftfahrzeugen verboten. 14 Dauerbeschickung Plätze und Stände können auf Antrag für ein ganzes Jahr überlassen werden. Der Antrag ist beim Bürgermeisteramt zu stellen, das über den Antrag entscheidet. 15 Gegenstände des Wochenmarktes (1) Zum Wochenmarkt sind die in 67 Abs. 1 Gewerbeordnung aufgeführten Erzeugnisse und Fabrikate zugelassen. Andere Gegenstände dürfen auf dem Wochenmarkt nicht feilgeboten werden. (2) Musikanten, Sänger oder andere sich produzierende Künstler müssen beim Marktmeister die Genehmigung zum Auftreten einholen. (3) Politische Parteien, Verbände oder Vereine jeglicher Art, sowie Schulen, die an einem Stand Waren verkaufen, Informationen weitergeben oder Werbung für sich machen wollen, müssen beim Marktmeister dazu die Genehmigung einholen.

7 7 II. Jahrmärkte 16 Marktplatz Die Jahrmärkte werden in folgendem Gebiet abgehalten: Bergtorstraße: ab der Einmündung Notre-Dame-de-Gravenchon-Straße, Lammgasse Marktplatz Obertorstraße: bis zur Einmündung Fabrikstraße, Obere Stadtmauer. 17 Marktzeiten (1) Die Jahrmärkte beginnen um 8.00 Uhr und enden um Uhr. Bis Uhr muss das Marktgelände geräumt sein. (2) Eine vorübergehende oder dauernde Verlegung der Jahrmärkte, die durch den Verkehr oder durch andere berechtigte öffentliche Interessen begründet ist, bleibt vorbehalten. Entsprechende Anordnungen werden vom Gemeinderat getroffen. (3) Eine vorübergehende Verlegung einzelner Marktstände, die durch besondere Maßnahmen (Bauarbeiten, Fahrzeuge, Container etc.) oder andere berechtigte Interessen notwendig werden, trifft der Marktmeister. 19 Gegenstände des Jahrmarktverkehrs (1) Bei den zum Jahrmarkt zugelassenen Gegenständen findet 67 der Gewerbeordnung in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung. (2) Der Verkauf von alkoholischen Getränken zum Genuss auf der Stelle bedarf der Genehmigung der Ortspolizeibehörde. III. Sonstige Märkte (1) Sonstige Märkte wie Vieh- und Flohmärkte usw. finden bei Bedarf statt. Tag, Ort und Marktzeiten werden auf Antrag vom Ordnungsamt festgelegt. (2) Beim Auftrieb und Verkehr mit dem Vieh sind die seuchenpolizeilichen Bestimmungen sowie die Tierschutzbestimmungen zu beachten. Der Auftrieb des Viehs darf frühestens 15 Minuten vor Marktbeginn erfolgen.

8 8 IV. Schlussbestimmungen 20 Ordnungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Vorschriften dieser Marktsatzung über 1. die zugewiesenen Standplätze gem. 3 Abs. 4, 2. die Verkaufseinrichtungen und Verkehrssicherungspflicht gem. 4, 3. die Ausweispflicht gem. 5 Abs. 2, 4. das Abstellen der Fahrzeuge und das Freihalten von Plätzen gem. 6 Abs. 1 und 2, 5. den Aufbau der Marktstände gem. 6 Abs. 2, 6. das Verhalten auf den Märkten gem. 6 Abs das Verkaufen von Waren im Umhertragen oder -fahren, Aufdringlichkeiten gegenüber Marktbesuchern, Werbung durch Lautsprecher, das Verkaufen von Alkohol, die Abgabe von Einweggeschirr, das Schlachten, Häuten oder Rupfen von warmblütigen Tieren, das Feilbieten von lebenden Kleintieren, das Verteilen von Werbematerial und sonstigen Gegenständen und das Musizieren ohne Genehmigung gem. 6 Abs. 4, 8. die Hygiene, den Ausschluss vom Markt und den Verkauf von unreifen oder verdorbenen Waren gem. 7, 9. das Anbringen eines Namensschildes, die Verwendung von geeichten Messinstrumenten und die Auszeichnung und Kennzeichnung der Waren gem. 8, 10.das Reinigen der Marktfläche, das Aufstellen von Abfallbehältern und die Entsorgung von Abfällen gem. 8 Abs. 6, 11.das Einhalten der Marktzeiten gem. 13, 17 und des Abschnitts III. "Sonstige Märkte", 12.das Feilbieten von Erzeugnissen und Fabrikaten gem. 15 Abs. 1 und 19 Abs. 1, 13.das Auftreten von Künstlern jeglicher Art, der Verkauf und die Weitergabe von Informationen sowie die Eigenwerbung von politischen Parteien, Verbänden und Vereinen jeglicher Art, sowie Schulen gem. 15 Abs. 2 und 3, 14.der Verkauf von Alkohol zum sofortigen Genuss auf Jahrmärkten ohne Genehmigung gem. 19 Abs die Beachtung der seuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und sonstigen Bestimmungen und den Auftrieb gem. Abs. 2 und 3 des Abschnitts III "Sonstige Märkte", verstößt, kann nach 142 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro belegt werden. 21 Inkrafttreten (siehe Titelblatt)

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