Statuten Samariterverein Stalden Seite 1
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- Mareke Louisa Armbruster
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1 I Allgemeines Artikel 1: Name und Sitz Unter dem Namen Samariterverein Stalden besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in 3922 Stalden. Er wurde gegründet am Artikel 2: Vereinszweck Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens. Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes festgehalten sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität. Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordneten Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeiten ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlage auf sein geographisches Einzugsgebiet, das derzeit die Gemeinde 3922 Stalden umfasst. Artikel 3: Kantonalverband SSB Der Verein ist Mitglied des Samariterverbandes Oberwallis und damit Angehöriger des Schweiz. Samariterbundes. Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Samariterverbandes Oberwallis und des Schweizerischen Samariterbundes. II Mitglieder Artikel 4: Mitglieder Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern, Passivmitgliedern und Freimitgliedern. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Der Verein haftet weder für die Verbindlichkeiten seiner Mitglieder, noch haften diese für die Verbindlichkeiten des Vereins. Der von der Generalversammlung beschlossene Jahresmitgliederbeitrag für Aktiv- und Passivmitglieder entspricht gleichzeitig dem Maximalbetrag, den der Verein gegenüber dem Mitglied einfordern kann. Der Jahresbeitrag beträgt CHF Artikel 5: Aktivmitglieder Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen. Artikel 6: Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder das Samariterwesen im Allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Versammlung zu. Statuten Samariterverein Stalden Seite 1
2 Artikel 7: Freimitglieder Zu Freimitgliedern können von der GV solche Aktivmitglieder ernannt werden, die während 10 Jahren dem Verein angehört und sich durch eifrige Pflichterfüllung ausgezeichnet haben. Die frühere Tätigkeit in anderen Samaritervereinen des SSB ist mit zu berücksichtigen. Für sie gelten, abgesehen von der Pflicht die Mitgliederbeiträge zu entrichten, die gleichen Rechte und Pflichten wie für Aktivmitglieder Artikel 8: Passivmitglieder Als Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendung beteiligen. III Beginn und Ende der Mitgliedschaft Artikel 9: Eintritt Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung (mündlich oder schriftlich) und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an der nächsten GV. Die Mitgliedschaft von Minderjährigen bedarf der Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt. Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die für die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe. Artikel 10: Austritt / Ausschluss Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person. Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliederbeitrag drei aufeinander folgende Jahre trotz mehrmaliger Ermahnung nicht bezahlt wurde und sich das Mitglied auch nicht während dieser Zeit aktiv am Vereinsleben beteiligt hat. Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesem dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an der nächsten GV rekurrieren; deren Beschluss ist endgültig. Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge. IV Rechte und Pflichten der Mitglieder Artikel 11: Aktivmitglieder Die Aktivmitglieder sind verpflichtet: sich an den Vereinstätigkeiten aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranken und Notleidenden körperlich und seelisch helfend anzunehmen die von der GV festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Aktivmitglieder sind an der GV stimm- und antragsberechtigt. Für folgende Aktivitäten im Samariterverein gilt ein Mindestalter von 18 Jahren (mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters mind. 16 Jahren) Mithilfe im Posten- und Sanitätsdienst Einsätze in der Schnelleinsatzgruppe sowie Alarmgruppe Mithilfe bei anderen Vereinsanlässen nach 22h, wenn nicht eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt Ausbildungsassistenz (mit Ausnahme von Figuranteneinsätzen) Statuten Samariterverein Stalden Seite 2
3 Artikel 12: Ehrenmitglieder Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der GV stimm- und antragsberechtigt. Artikel 13: Passivmitglieder Die Passivmitglieder haben mindestens den von der GV festgesetzten Jahresbetrag zu entrichten. Sie sind berechtigt, an der GV mit beratender Stimme teilzunehmen. V Organe Artikel 14: Organe Die Organe des Vereins sind: 1. Generalversammlung (GV) 2. Vorstand 3. Revisoren Artikel 15: Generalversammlung Bestand Das oberste Organ des Vereins ist die GV. Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern. Die Passivmitglieder können an der GV mit beratender Stimme teilnehmen. Artikel 16: Generalversammlung - Geschäfte Der GV steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu: A) Als jährliche ordentliche Geschäfte: 1. Begrüssung 2. Wahl der Stimmenzähler 3. Genehmigung des Protokolls der letzten GV 4. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins gemäss Bericht und Antrag der Revisoren 5. Genehmigung der Jahresberichte a) des Präsidenten b) der Help-Gruppe 6. Vorstellen und Genehmigung des Jahresprogramms des Vereins 7. Mutationen 8. Wahlen a) des Präsidenten b) der Vorstandsmitglieder für die Funktionen Kasse / Aktuar / Material / Vize c) der Kursleiter, der Technischen Leiter, der Assistenten d) der Kandidaten für eines der unter c) aufgeführten Funktionen e) der Helpleiter f) der Rechnungsrevisoren 9. Ehrungen 10. Verschiedenes B) bei Vorliegen folgender Anträge - Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder - Ernennung von Ehrenmitgliedern und Freimitgliedern - Statutenänderungen - Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes - Auflösung des Vereins Statuten Samariterverein Stalden Seite 3
4 Artikel 17: GV Fristen, Anträge, ausserordentliche GV Die ordentliche GV findet jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens 6 Wochen vorher bekannt zu geben. Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mind. einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert 8 Wochen eine ausserordentliche GV einzuberufen. Die Einladung zur GV mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mind. 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Artikel 18: GV Protokoll Die GV wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung, vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet. Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen. Artikel 19: GV Abstimmungen & Wahlen Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 27 und 28 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stichentscheid des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mind. einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim. Artikel 20: Vorstand, Bestand, Amtsdauer Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Materialverwalter, Kassier und den Technischen Leitern, sobald sie die theoretische Ausbildung abgeschlossen haben. Da diese als Kandidaten bereits an der GV gewählt wurden, ist nach Abschluss der Ausbildung keine neue Wahl an der GV nötig. Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten und der technischen Leiter selbst. Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. Bei den Technischen Leitern beträgt die Amtsdauer weniger als 4 Jahren, falls sie nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Funktion erfüllen. Ihr Amt im Vorstand endet dann automatisch auf die nächste GV. Artikel 21: Vorstand Kompetenzen Der Vorstand trägt die Verantwortung für die statuarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht ausschliesslich der GV vorbehalten sind. Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindlichen Unterschriften führen der Präsident oder Vizepräsident einzeln. Der Vorstand ist befugt, über im Vorschlag nicht vorgesehene ausser ordentliche Ausgaben bis zur Höhe von CHF zu beschliessen. Zu den ordentlichen Ausgaben zählen alle nötigen Auslagen um den Vereinszweck erfüllen zu können. Zum Aufgabenbereich des Vorstandes gehören weiter die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienenden Aktivitäten des Vereins und die Bewirtschaftung des Materialmagazins. Artikel 22: Vorstand Geschäftsführung Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend ist. Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid. Statuten Samariterverein Stalden Seite 4
5 Artikel 23: Technische Leiter / Kursleiter / Assistenten Die oben genannten Personen werden von der GV auf Antrag des Vorstandes gewählt. Bei Kandidaten und Kandidatinnen sind der GV die voraussichtlichen Ausbildungskosten bekannt zu geben. Als Kandidaten dürfen der GV nur solche Personen vorgeschlagen werden, bei denen die Eignung durch Instruktoren des Kantonalverbandes bereits abgeklärt wurde. Insofern die Ausbildung vom Samariterverein Stalden finanziert wird, verpflichten sich die Personen das Amt im Samariterverein Stalden für mind. 4 Jahre ab Abschluss der Ausbildung zu übernehmen. Andernfalls müssen die Ausbildungskosten dem Verein pro rata rückbezahlt werden. Innerhalb des ersten Amtsjahres betrifft das die gesamten Kosten, ab 1 Jahr ¾ der Kosten, ab 2 Jahren ½ der Kosten und ab 3 Jahren ¼ der Kosten. Andere Lösungen können mit der Person individuell schriftlich vereinbart werden, in diesem Fall gelten die vorliegenden Rückzahlungsforderungen nicht. Technische Leiter gelten nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung automatisch als Vorstandsmitglieder, es erfolgt keine separate Wahl an der GV. Kursleiter und Assistenten sind nicht Mitglied im Vorstand. Artikel 24: Helpleiter Der Helpleiter wird von der GV gewählt, er muss Aktivmitglied im Verein sein. Seine Mindest-Amtszeit beträgt 1 Jahr. Beim Wahlvorschlag sind die voraussichtlichen Ausbildungskosten bekannt zu geben. Er ist nicht Mitglied vom Vorstand, darf aber den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht beiwohnen. Artikel 25: Revisoren Die GV wählt 2 Rechnungsrevisoren. Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der GV schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtszeit beträgt 2 Jahre bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit. VI Schlussbestimmungen Artikel 26: Helpgruppe Der Vorstand ist für die Tätigkeiten der Help-Gruppe verantwortlich und übernimmt deren Kosten. Der Vorstand bestimmt aus den eigenen Reihen einen Help-Teamleiter, welcher die Aktivitäten der Help- Gruppe koordiniert und organisiert und an der GV einen Bericht abliefert. Er kann seine Verpflichtungen auch ganz oder teilweise einem Helpleiter übertragen. Der Helpgruppe steht ein jährliches Budget von CHF zur Verfügung, darüber hinaus bedarf es die Zustimmung des Vorstandes. Die Mitglieder der Helpgruppe sind (abgesehen vom Help-Teamleiter und Help-Leiter) nicht Mitglied im Samariterverein Stalden und haben gegenüber dem Samariterverein Stalden keinerlei Rechte oder Pflichten. Das Mindestalter für die Help-Gruppe beträgt 8 Jahre. Artikel 27: Statutenänderungen Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer GV mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Artikel 28: Auflösung Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrages des Vorstandes oder zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder. Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen ausserordentlichen GV beschlossen werden. Der Beschluss zu Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen. Im Falle der Auflösung beschliesst die GV über die uneingeschränkt und unwiderruflich gemeinnützige Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes. Statuten Samariterverein Stalden Seite 5
6 Artikel 28: Annahme der Statuten Diese Statuten wurden vom Kantonalverband und von der GV am 25. Januar 1997 genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 17. Februar Am 25. Januar 2003 wurden an der GV die Artikel 4 und 20 geändert und genehmigt. Am 24. Januar 2009 wurde an der GV die vorliegende Statutenrevision einstimmig angenommen. Sie stützt sich insbesondere auf die revidierten Normstatuten ZO 102 vom Schweizerischen Samariterbund vom Samariterverein Stalden, 24.Januar 2009 Der Präsident: Breidenbach Ralf Die Aktuarin: Venetz Alice Die vorstehenden Statuten werden genehmigt Visp, den Oberwalliser Samariterverband Der Präsident: Roger Elsig Die Aktuarin: Ingrid Imhof Statuten Samariterverein Stalden Seite 6
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