Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform)

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1 Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden Württemberg Schulversuchsbestimmungen beruflicher Schulen ( 22 SchG) Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform) vom 15. Januar 2015 Az /138 Anmerkung: Die gegenüber der bisherigen Fassung erfolgten Änderungen sind grau gekennzeichnet. 1

2 1 Allgemeine Regelungen (1) Für die Ausbildung und Prüfung gelten, soweit nachfolgend nichts Ergänzendes geregelt ist, das Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG - vom 17. November 2000) und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers (Altenpflege-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - Alt- PflAPrV - vom 26. November 2002). (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personenbegriffe wie Vorsitzender, Prüfer, Schulleiter, Leiter oder Schüler enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen. 2 Form und Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht an der Berufsfachschule sowie praktische Ausbildung in einer Einrichtung nach 4 Absatz 3 AltPflG) kann in der Vollzeitform (Berufsfachschule für Altenpflege (Vollzeitform)) oder in der Teilzeitform (Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitform)) erfolgen. (2) In der Vollzeitform dauert die Ausbildung drei Jahre. (3) Die Dauer der Ausbildung in der Teilzeitform richtet sich nach den zeitlichen Maßgaben der Stundentafeln nach Anlage 2 und 3. Abweichungen von diesen Maßgaben sind innerhalb des durch 4 Absatz 5 AltPflG vorgegebenen zeitlichen Rahmens möglich, sofern eine angemessene Verteilung der in den Stundentafeln nach Satz 1 für die Fächer, Lernbereiche und den Bereich 'Praxis in der Altenpflege' jeweils vorgesehenen Gesamtstundenzahlen auf den Gesamtzeitraum der Ausbildung gewährleistet ist. Dies gilt für verkürzte Ausbildungen ( 7 AltPflG), die in Teilzeitform erfolgen sollen, entsprechend. Die praktische Ausbildung ist spätestens ein Jahr nach Beendigung des an der Schule erteilten Unterrichts abzuschließen. Die Stundenverteilung nach Satz 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Regierungspräsidium; sie ist diesem rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung mitzuteilen. (4) Eine Ausbildung, die abweichend von den zeitlichen Vorgaben des 26 SchG beginnen oder enden soll, bedarf der vorherigen Zustimmung des Regierungspräsidiums. 2

3 3 Stundentafel, Lehrpläne Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium erlassenen Bildungs- und Lehrplänen sowie nach den beigefügten Stundentafeln nach Anlagen 1 bis 3 oder der nach 2 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 zu Grunde gelegten Stundenverteilung (Stundentafel). 4 Pflichtbereich (1) Der Pflichtbereich besteht aus den Pflichtfächern (allgemeine Fächer) und den Lernbereichen (fachtheoretische Ausbildung). Der Bereich "Praxis in der Altenpflege" (praktische Ausbildung) gilt als Teil des Pflichtbereichs. (2) Für die Entscheidung über die Versetzung in die nächsthöhere Klasse und die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung sind die im Pflichtbereich erbrachten Leistungen maßgeblich. 5 Aufnahmevoraussetzungen, Verkürzung der Ausbildung (1) Neben dem Nachweis der nach 6 AltPflG zu erfüllenden Voraussetzungen sind von dem Schüler für die Aufnahme bei der Berufsfachschule für Altenpflege zusätzlich a) der mit einem Träger einer Einrichtung der Altenhilfe abgeschlossene Ausbildungsvertrag ( 13 AltPflG) vorzulegen b) ausreichende deutsche Sprachkenntnisse in geeigneter Form nachzuweisen, sofern ein Zeugnis nach 6 Nummer 1 oder 2 AltPflG nicht an einer deutschen Schule erworben wurde. (2) Für die Verkürzung der Ausbildungsdauer gilt 7 AltPflG. Über die Verkürzung entscheidet das Regierungspräsidium oder die Schule, sofern die Entscheidungsbefugnis durch das Regierungspräsidium auf sie übertragen wurde. Ist der ausländische Abschluss einer Berufsausbildung zu beurteilen, entscheidet das zuständige Regierungspräsidium. (3) Altenpflegehelfer/innen und Krankenpflegehelfer/innen sind zum unmittelbaren Eintritt in das zweite Ausbildungsjahr berechtigt, wenn sie eine mindestens einjährige Ausbildung erhalten haben und die Durchschnittsnote des Abschlusszeugnisses mindestens 2,5 beträgt. In begründeten Fällen kann das Regierungspräsidium oder die Schule, sofern die Entscheidungsbefugnis durch das Regierungspräsidium auf sie übertragen wurde, Ausnahmen hiervon zulassen. Eine nach 7 Absatz 3 des Altenpflegegesetzes erfolgende Verkürzung der Ausbildung für Altenpflegehelfer/innen und Krankenpflegehelfer/innen bleibt von Satz 1 unberührt. Für Altenpflegehelfer/innen und Krankenpflegehelfer/innen, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von min- 3

4 destens zwei Jahren entspricht, beschäftigt waren, wird die Ausbildung zur/zum Altenpfleger/in in der Regel um ein Jahr verkürzt. Über Verkürzungsmöglichkeiten bei Heilerziehungspflegehelfern/-innen entscheidet das jeweils zuständige Regierungspräsidium. 6 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule für Altenpflege zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ggf. ausgeübte Berufstätigkeit, 2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Nachweise nach 5 dieser Bestimmungen, 3. eine Erklärung, a) ob und gegebenenfalls an welcher Berufsfachschule für Altenpflege bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen wurde, b) ob und gegebenenfalls an welche Berufsfachschule für Altenpflege ebenfalls ein Aufnahmeantrag gerichtet wurde. Sofern ein Nachweis über den in 6 AltPflG geforderten Schulabschluss zum Anmeldetermin noch nicht vorgelegt werden kann, ist er unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses beizufügen. Der Nachweis zur gesundheitlichen Eignung nach 6 AltPflG mittels (amts-)ärztlichem Zeugnis und der Ausbildungsvertrag nach 5 Absatz 1 Buchstabe a) dieser Bestimmungen sind spätestens drei Wochen vor Eintritt in die Berufsfachschule für Altenpflege zu erbringen bzw. vorzulegen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der erklärt werden muss, ob die Zusage über die Aufnahme angenommen wird. 7 Beratungsgespräch Grundlagen für die Wahrnehmung der Aufgaben von Altenpflegerinnen und Altenpflegern sind neben Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten auch die berufliche Verantwortung und Belastbarkeit sowie die Fähigkeit zur persönlichen Zuwendung zu älteren Menschen sowie die Fähigkeit zur Zusammenarbeit mit Mitarbeitern und Vorgesetzten sowie Angehörigen älterer Menschen. Deshalb soll im Rahmen des Aufnahmeverfahrens sowie der Aushändigung der Zeugnisse ein Beratungsgespräch über die persönliche Eignung für eine 4

5 Tätigkeit in der Altenpflege geführt werden. Dabei arbeiten Schule und Träger der Einrichtung der Altenhilfe eng zusammen. 8 Durchführung der praktischen Ausbildung (1) Die betreuenden Fachlehrkräfte der Schule besuchen mindestens zweimal pro Schuljahr die Schüler in der Einrichtung, an der die praktische Ausbildung durchgeführt wird. (2) Zu einem von der Schule festzulegenden Termin haben die Schüler pro Ausbildungsjahr einen Bericht über ihre Tätigkeit und die dabei gesammelten Erfahrungen in der Altenhilfe mit einem Fallbeispiel fachbezogener Beobachtung und Betreuung eines von der Schule in Abstimmung mit der Einrichtung benannten älteren Menschen vorzulegen. Der Bericht wird von der betreuenden Fachlehrkraft mit einer ganzen oder halben Note bewertet und zu den Schulakten genommen. (3) Die Berichte und Beurteilungen sind mit dem Schüler zu besprechen. 9 Versetzung (1) In die nächsthöhere Klasse wird versetzt, wer auf Grund der Leistungen im Pflichtbereich den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen hat und deshalb erwarten lässt, dass er auch den Anforderungen der nächst höheren Klasse genügen wird. (2) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 liegen vor, wenn im Jahreszeugnis a) der Durchschnitt aus den Noten des Pflichtbereichs 4,0 oder besser ist und b) die Leistungen in keinem Pflichtfach oder Lernbereich mit der Note "ungenügend" bewertet sind und c) die Leistungen im Bereich "Praxis in der Altenpflege" und im Lernbereich "Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege" jeweils mit der Note "ausreichend" oder besser bewertet sind und d) die Leistungen in nicht mehr als einem Pflichtfach oder Lernbereich mit der Note "mangelhaft" bewertet sind. Sind die Leistungen in einem Pflichtfach und einem Lernbereich oder in zwei Pflichtfächern bzw. Lernbereichen mit der Note mangelhaft bewertet, erfolgt die Versetzung, wenn jeweils ein Ausgleich gegeben ist. Die Note "mangelhaft" in einem Pflichtfach oder Lernbereich muss dabei durch mindestens die Note "gut" in einem anderen Pflichtfach oder Lernbereich ausgeglichen werden. 5

6 (3) Für die Ermittlung der Gesamtnote im Bereich "Praxis in der Altenpflege" zählen 1. die Noten der Besuchsberichte ( 2 Absatz 3 AltPflAPrV in Verbindung mit 8 Absatz 1 dieser Bestimmungen) und 2. die Note des Berichts des Schülers ( 8 Absatz 2 dieser Bestimmungen) mit je einfacher Gewichtung. Die Gesamtnote ist auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden (z.b. 2,5 bis 3,4 auf "befriedigend"). (4) Ausnahmsweise kann durch Beschluss der Klassenkonferenz auch bei Nichterfüllung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen eine Versetzung erfolgen, wenn die Klassenkonferenz mit einer Zweidrittelmehrheit zu der Auffassung gelangt, dass die Leistungen nur vorübergehend nicht für die Versetzung ausreichen und nach einer Übergangszeit die Anforderungen der nächst höheren Klasse voraussichtlich erfüllt werden. Diese Bestimmung darf nicht zwei Schuljahre hintereinander angewendet werden. (5) Die Versetzung oder Nichtversetzung ist im Zeugnis mit "versetzt" oder "nicht versetzt" zu vermerken. Bei einer Versetzung nach Absatz 4 ist zu vermerken: "Versetzt nach 9 Absatz 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (Schulversuchsbestimmungen)". (6) Dem Zeugnis wird ein Beiblatt (Anlage 4) angefügt, auf dem die Lernfelder aufgelistet sind, die für die Bildung der Vornoten ( 9 AltPflAPrV) maßgeblich sind. Bei den dort aufgeführten Lernfeldern sind jeweils auf die erste Dezimalstelle gerechnete Noten auszubringen. 10 Zulassung zur Prüfung, Zeitpunkt der Prüfung, Bildung der Vornoten (1) Für die Zulassung zur Prüfung gelten die bundesrechtlichen Regelungen. (2) An den Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeitform) findet die Prüfung am Ende des dritten Schuljahres statt. (3) An den Berufsfachschulen für Altenpflege (Teilzeitform) werden der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung in dem Schuljahr durchgeführt, in dem der Unterricht an der Schule abgeschlossen wird; der praktische Teil der Prüfung erfolgt in dem Schuljahr, in dem die praktische Ausbildung endet. 6

7 (4) Über die nach 8 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit 3 Absatz 2 AltPflAPrV erforderliche Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme an der Ausbildung ist auf Grund der Leistungen (Jahresnoten) zu entscheiden, die 1. der Schüler der Berufsfachschule für Altenpflege (Vollzeitform) im dritten Schuljahr erbracht hat 2. der Schüler der Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitform) in dem Schuljahr, in dem er den Unterricht an der Schule abschließt, in den Fächern und Lernbereichen des Pflichtbereichs (Ziffer 1 der jeweiligen Stundentafel) erbracht hat 3. der Schüler der Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitform) in dem Schuljahr, in dem er die praktische Ausbildung beendet, im Bereich 'Praxis in der Altenpflege' (Ziffer 4 der jeweiligen Stundentafel) erbracht hat. 9 Absatz 2 dieser Schulversuchsbestimmungen gilt entsprechend. 9 Absatz 4 dieser Bestimmungen ist nicht anwendbar. (5) Die nach 9 Absatz 1 AltPflAPrV zu bildenden Vornoten werden für die einzelnen Lernfelder aus den im Beiblatt zum Zeugnis jeweils ausgewiesenen Vornoten aller vom Schüler absolvierten Schuljahre in Form ganzer Noten ermittelt. Sofern eine als arithmetisches Mittel aus mehreren Vornoten zu bildende Gesamt-Vornote ermittelt werden muss ( 9 Absatz 2 Satz 2 AltPflAPrV), ist diese auf die erste Dezimale zu errechnen und in üblicher Weise auf eine ganze Note zu runden. 11 Durchführung und Bewertung der Prüfung Für die Durchführung der Prüfung gelten die bundesrechtlichen Regelungen. Für die Bewertung gilt: a) Die Aufsichtsarbeit im Rahmen der schriftlichen Prüfung ist von den beiden Fachlehrkräften mit ganzen und halben Noten zu bewerten. b) Bei der mündlichen Prüfung sind ganze und halbe Noten zu verwenden. c) Bei der praktischen Prüfung wird die schriftliche Ausarbeitung von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet. Dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Der praktische Teil der Prüfung (Durchführung der Pflege) ist mit ganzen und halben Noten zu bewerten. Bei der Ermittlung der Note der praktischen Prüfung zählt die Note der schriftlichen Ausarbeitung einfach, die Note des praktischen Teils dreifach. Der Durchschnitt dieser Noten ist auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf ganze oder halbe Noten zu runden; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen auf eine ganze Note zu runden. 7

8 12 Zeugnisse (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält das Prüfungszeugnis nach der bundesrechtlichen Regelung (Anlage 3 zur AltPflAPrV) sowie das Zeugnis der Berufsfachschule für Altenpflege zum Abschluss der schulischen Ausbildung (Anlage 5 dieser Schulversuchsbestimmungen) über die Leistungen, die in den Fächern und Lernbereichen des Pflichtbereichs (Ziffer 1 der Stundentafel) in dem Schuljahr erbracht worden sind, in dem der Unterricht an der Berufsfachschule abgeschlossen wurde, sowie über die Leistungen, die im Bereich 'Praxis in der Altenpflege' (Ziffer 4 der Stundentafel) in dem Schuljahr erbracht worden sind, in dem die praktische Ausbildung abgeschlossen wurde. Für das Erteilen des Zeugnisses über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung gelten die bundesrechtlichen Regelungen ( 14 Absatz 2 AltPflAPrV). (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat, sie jedoch nicht bestanden hat, erhält die schriftliche Mitteilung nach 14 Absatz 2 Satz 2 AltPflAPrV sowie ein Zeugnis der Schule über die Leistungen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schuljahren erbracht wurden, einschließlich der im Beiblatt (Anlage 4) auszuweisenden Vornoten. (3) Wer an der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat, erhält ein Zeugnis der Schule mit den Noten über die Leistungen, die in den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schuljahren erbracht wurden, einschließlich der im Beiblatt auszuweisenden Vornoten. Im Falle einer nur teilweisen Teilnahme an der Prüfung erhält der Schüler neben dem Zeugnis der Schule die schriftliche Mitteilung nach 14 Absatz 2 AltPflAPrV mit den bis zum Ausscheiden erreichten Prüfungsnoten. (4) Wer zur Prüfung nicht zugelassen wurde oder auch nach Wiederholung des letzten Schuljahres erneut nicht zugelassen wurde, erhält ein Abgangszeugnis der Schule mit den Noten über die Leistungen, die in den jeweiligen Schuljahren nach Absatz 1 Satz 1 erbracht worden sind. (5) In den Zeugnissen nach den Absätzen 2 bis 4 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der Berufsfachschule für Altenpflege nicht erreicht worden ist. (6) Schüler der Berufsfachschule für Altenpflege, die an der Prüfung der Berufsfachschule für Altenpflegehilfe teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis nach Anlage 7. 8

9 13 Wiederholung von Schuljahren und der Abschlussprüfung (1) Wer nicht versetzt wird oder wem die erfolgreiche Teilnahme am Ende des jeweiligen, in 10 Absatz 4 Satz 1 genannten Schuljahres nicht bescheinigt werden kann, muss bei weiterem Verbleiben an der Berufsfachschule das betreffende Schuljahr wiederholen. (2) Wer die Berufsfachschule für Altenpflege verlassen musste, weil das Ausbildungsverhältnis innerhalb der sechsmonatigen Probezeit nach 18 in Verbindung mit 20 AltPflG gekündigt wurde, kann das erste Schuljahr einmal wiederholen. (3) Die Berufsfachschule für Altenpflege muss verlassen, wer 1. in einem der Schuljahre zweimal nicht versetzt worden ist oder 2. nach Wiederholen eines Schuljahres auch im darauffolgenden Schuljahr nicht versetzt wird. (4) Für die Wiederholung der Abschlussprüfung gelten die bundesrechtlichen Regelungen. 14 Berufsbezeichnung Für die Erteilung der Berufsbezeichnung gelten die bundesrechtlichen Regelungen. Zuständige Behörde im Sinne von 26 AltPflAPrV ist die jeweils zuständige Schulaufsichtsbehörde. Die Erfüllung der Voraussetzung nach 2 Absatz 1 Nummer 2 AltPflG ist durch ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen. Zusatzunterricht und Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife 15 Allgemeines (1) Wer in der Berufsfachschule für Altenpflege die Fachhochschulreife erwerben will, muss im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung eine Zusatzprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ablegen. (2) Die Zusatzprüfung wird an der Berufsfachschule für Altenpflege abgenommen. (3) Für Schüler, die gemäß der Stundentafel nach Anlage 3 unterrichtet werden, beginnt der Zusatzunterricht im zweiten Schuljahr. 9

10 (4) Für die Teilnahme am Zusatzunterricht gilt das erste Schulhalbjahr des ersten Jahres des Zusatzunterrichts als Probezeit. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht des zweiten Schulhalbjahres setzt voraus, dass am Ende des ersten Schulhalbjahres der Durchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik des Zusatzunterrichts (ganze Noten) mindestens 3,5 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note "ungenügend" bewertet wurde. Die weitere Teilnahme am Zusatzunterricht im darauffolgenden Schuljahr setzt voraus, dass am Ende des ersten Jahres des Zusatzunterrichts der Durchschnitt aus den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens 4,0 beträgt und keines dieser Fächer mit der Note "ungenügend" bewertet wurde. (5) Das Kultusministerium legt den Zeitpunkt für die schriftliche Prüfung fest, der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung. 16 Zulassung zur Zusatzprüfung, Anmeldenoten (1) Zu der Zusatzprüfung ist auf Antrag zugelassen, wer den mittleren Bildungsabschluss hat, an der Abschlussprüfung ( 5 AltPflAPrV) teilnimmt, den Zusatzunterricht ordnungsgemäß besucht hat und die zur Bildung von Anmeldenoten für die Fächer des Zusatzunterrichts erforderlichen Einzelleistungen erbracht hat. (2) Liegen die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, ist die Nichtzulassung vom Schulleiter festzustellen und dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie gilt als Nichtbestehen der Zusatzprüfung, es sei denn, dass die Gründe vom Prüfling nicht zu vertreten sind. (3) Für die Zusatzprüfung werden in allen Fächern Anmeldenoten (ganze Noten) gebildet, die aus den während des letzten Schuljahres erbrachten Einzelleistungen zu ermitteln sind. Die Anmeldenoten sind dem Prüfling fünf bis sieben Schultage vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt zu geben. 17 Prüfungsausschuss Für die Zusatzprüfung gilt 6 AltPflAPrV entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. 10

11 2. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3. Für die mündliche Prüfung in den einzelnen Fächern bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die erforderlichen Fachausschüsse. Jedem Fachausschuss gehören an: a) der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leiter, b) die Fachlehrkraft der Klasse oder bei deren Verhinderung eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer, c) ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses, das zugleich das Protokoll führt. In Fächern, in denen die Klasse von verschiedenen Fachlehrkräften für Teilbereiche unterrichtet wurde, gehören alle Fachlehrkräfte dem Fachausschuss als Mitglieder an. Sie sind jeweils für ihren Teilbereich Prüfer nach Nummer 3 Buchstabe b). Der Leiter bestimmt den Gang der Prüfung und kann selbst prüfen. 18 Schriftliche Prüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt dem Schulleiter. (2) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind in folgenden Fächern zu fertigen: Deutsch 240 Minuten Englisch 200 Minuten Mathematik 200 Minuten. (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne für das Fach Deutsch landeseinheitlich vom Kultusministerium und für die übrigen Fächer landeseinheitlich von einem von ihm beauftragten Regierungspräsidium gestellt, soweit das Kultusministerium nicht anders entscheidet. (4) Über die schriftliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schulleiter und den Aufsicht führenden Lehrkräften unterschrieben wird. (5) Die schriftlichen Arbeiten werden von der Fachlehrkraft der Klasse und einer weiteren, vom Schulleiter bestimmten Lehrkraft korrigiert und bewertet; dabei sind ganze und halbe 11

12 Noten zu verwenden. Als Note der schriftlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Bewertenden nicht einigen, setzt der Vorsitzende die endgültige Note fest; dabei gelten die Bewertungen der beiden Bewertenden als Grenzwerte, die nicht über- und unterschritten werden dürfen. (6) Die Noten der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern werden den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben. 19 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung soll keine Wiederholung, sondern eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung sein. Sie dauert in der Regel 10 bis 15 Minuten je Prüfling und Fach. (2) Die mündliche Prüfung kann als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt werden. Bei Gruppenprüfungen können bis zu drei Prüflinge zusammen geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (3) Die mündliche Prüfung kann sich auf alle in 18 Absatz 2 dieser Bestimmungen genannten Fächer erstrecken. Von der mündlichen Prüfung kann in den Fächern abgesehen werden, in denen die Anmeldenote und die Note der schriftlichen Prüfung übereinstimmen. (4) Auf Grund der Anmeldenoten und der Noten der schriftlichen Prüfung bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in welchen Fächern mündlich zu prüfen ist. Jeder Prüfling wird in mindestens einem Fach geprüft. Die zu prüfenden Fächer sind den Prüflingen fünf bis sieben Schultage vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben. Darüber hinaus kann der Prüfling bis zum nächsten Schultag dem Schulleiter schriftlich weitere Fächer nach Absatz 3 benennen, in denen er mündlich geprüft werden soll. (5) Im Anschluss an jede mündliche Prüfung setzt der Fachausschuss das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers fest; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss auf keine bestimmte Note einigen oder mehrheitlich mit der Stimme des Leiters für keine bestimmte Note entscheiden, so wird die Note aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller Mitglieder gebildet, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist. Als Note der mündlichen Prüfung gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnitt der beiden Bewertungen, der auf eine ganze oder halbe Note zu runden ist; Dezimalen von 0,3 bis 0,7 sind hierbei auf eine halbe Note, die übrigen Dezimalen auf eine ganze Note zu runden. 12

13 (6) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 20 Ermittlung des Prüfungsergebnisses (1) Die Endnoten in den einzelnen Fächern werden in einer Schlusssitzung des Prüfungsausschusses auf Grund der Anmeldenoten und der Prüfungsleistungen ermittelt, wobei der Durchschnitt auf die erste Dezimale zu errechnen und auf eine ganze Note zu runden ist; 19 Absatz 5 Satz 3, 2. Halbsatz dieser Bestimmungen gilt entsprechend. (2) Bei der Ermittlung der Endnoten zählen die Anmeldenote, die Note der schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Prüfung je einfach. (3) Der Prüfungsausschuss stellt in der Schlusssitzung fest, wer die Abschlussprüfung bestanden hat. Nach der Schlusssitzung ist den Prüflingen das Ergebnis der Prüfung unverzüglich mitzuteilen. (4) Über die Schlusssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, zu unterschreiben ist. (5) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, über die Schlusssitzung des Prüfungsausschusses, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können nach Ablauf von drei Jahren seit der Schlusssitzung des Prüfungsausschusses vernichtet werden. 21 Bestehen der Prüfung Die Zusatzprüfung ist bestanden, wenn 1. der Durchschnitt aus den Endnoten der in der Zusatzprüfung prüfbaren Fächer 4,0 oder besser ist und 2. keines der in der Zusatzprüfung prüfbaren Fächer mit der Endnote "ungenügend" bewertet ist und 3. von den Pflichtfächern, den Lernbereichen und dem Bereich "Praxis in der Altenpflege" sowie von den in der Zusatzprüfung prüfbaren Fächern insgesamt nicht mehr als ein Fach bzw. Lernbereich bzw. der Bereich "Praxis in der Altenpflege" mit der Note "mangelhaft " bewertet ist. Wurde in zwei Fächern bzw. Lernbereichen bzw. Bereich "Praxis in der Altenpflege" die Note "mangelhaft" erteilt, ist die Zusatzprüfung bestanden, wenn ein Ausgleich gegeben ist. Ausgeglichen werden kann dabei 13

14 a) die Note "mangelhaft" in einem in der Zusatzprüfung prüfbaren Fach mit mindestens der Note "gut" in einem anderen in der Zusatzprüfung prüfbaren Fach, b) die Note "mangelhaft" in einem Fach oder Lernbereich des Pflichtbereichs mit mindestens der Note "gut" in einem anderen Fach oder Lernbereich des Pflichtbereichs oder mit der Note "befriedigend" in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen des Pflichtbereichs. 22 Wiederholung der Prüfung Wer nur die Zusatzprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal zum nächsten Prüfungstermin ohne erneuten Besuch der Berufsfachschule für Altenpflege wiederholen. 23 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an einem der Prüfungsteile ganz oder teilweise nicht teilnimmt, hat die Zusatzprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet bei der schriftlichen Prüfung der Schulleiter, bei der mündlichen Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Sofern und soweit ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Zusatzprüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen bestehen. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 24 Zeugnis der Fachhochschulreife Wer nach der Feststellung des Prüfungsausschusses die Abschlussprüfung und die Zusatzprüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife (Anlage 6) als Abschlusszeugnis, das zum Studium an einer Fachhochschule berechtigt. Dabei werden die Endnoten der Fächer und Lernbereiche des Pflichtbereichs, die nicht Gegenstand der Zusatzprüfung waren, aus dem Abschlusszeugnis nach 12 Absatz 1 übernommen. 14

15 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Schulversuchsbestimmungen treten am 1. Februar 2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die Schulversuchsbestimmungen 'Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Neukonzeption)' vom 14. Mai 2003 Az /81 außer Kraft. 15

16 Stundentafel der Berufsfachschule für Altenpflege (Vollzeitform) Anlage 1 (zu 3) - durchschnittliche Zahl der Wochenstunden - 1. Pflichtbereich Religionslehre / Religionsgeragogik 1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr Deutsch I Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 1 Unterstützung bei der Lebensgestaltung 2 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen Altenpflege als Beruf Wahlpflichtbereich Wahlbereich a. Zusatzprogramm zur Erlangung der Fachhochschulreife Deutsch II Englisch Mathematik b. Weitere Wahlfächer (z.b. Datenverarbeitung) 4. Praxis in der Altenpflege 3 (Praktische Ausbildung) Klassenteilung im Umfang von max. drei Wochenstunden pro Schuljahr 2 Klassenteilung im Umfang von einer Wochenstunde im ersten und zweiten Schuljahr 3 in verschiedenen Organisationsformen möglich, Betreuungsschlüssel 1:3 16

17 Anlage 2 (zu 3) Stundentafel Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitform) - durchschnittliche Zahl der Wochenstunden - 1. Pflichtbereich Religionslehre / Religionsgeragogik 1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr 4. Schuljahr Deutsch I Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 1 Unterstützung bei der Lebensgestaltung 2 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen Altenpflege als Beruf Wahlpflichtbereich Wahlbereich a. Zusatzprogramm zur Erlangung der Fachhochschulreife Deutsch II Englisch Mathematik b. Weitere Wahlfächer (z.b. Datenverarbeitung) Praxis in der Altenpflege 3 (Praktische Ausbildung) Klassenteilung im Umfang von max. drei Wochenstunden pro Schuljahr 2 Klassenteilung im Umfang von einer Wochenstunde im ersten und zweiten Schuljahr 3 in verschiedenen Organisationsformen möglich, Betreuungsschlüssel 1:3 17

18 Stundentafel der Berufsfachschule für Altenpflege (Teilzeitform) Anlage 3 (zu 3) - durchschnittliche Zahl der Wochenstunden - 1. Pflichtbereich Religionslehre / Religionsgeragogik 1. Schuljahr 2. Schuljahr 3. Schuljahr 4. Schuljahr Deutsch I Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 1 Unterstützung bei der Lebensgestaltung 2 Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen Altenpflege als Beruf Wahlpflichtbereich 0,5-1 1,5 3. Wahlbereich 14, ,5 a. Zusatzprogramm zur Erlangung der Fachhochschulreife Deutsch II Englisch Mathematik b. Weitere Wahlfächer (z.b. Datenverarbeitung) Praxis in der Altenpflege 3 (Praktische Ausbildung) Klassenteilung im Umfang von max. drei Wochenstunden pro Schuljahr 2 Klassenteilung im Umfang von einer Wochenstunde im ersten, zweiten und dritten Schuljahr 3 in verschiedenen Organisationsformen möglich, Betreuungsschlüssel 1:3 18

19 Anlage 4 (zu 9 Abs. 6) Beiblatt zum Zeugnis Lernbereiche und Lernfelder des fachlichen Unterrichts der Berufsfachschule für Altenpflege* 1. Lernbereich: Aufgaben und Konzepte in der Altenpflege 1.1 Lernfeld: Theoretische Grundlagen in das altenpflegerische Handeln einbeziehen 1.2 Lernfeld: Pflege alter Menschen planen, durchführen, dokumentieren und evaluieren 1.3 Lernfeld: Alte Menschen personen- und situationsbezogen pflegen 1.5 Lernfeld: Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken Note 2. Lernbereich: Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung 2.1 Lernfeld: Lebenswelten und soziale Netzwerke alter Menschen beim altenpflegerischen Handeln berücksichtigen 3. Lernbereich: Rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen 3.1 Lernfeld: Institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen berücksichtigen 4. Lernbereich: Altenpflege als Beruf 4.1 Lernfeld: Berufliches Selbstverständnis entwickeln 4.3 Lernfeld: Mit Krisen und schwierigen sozialen Situationen umgehen *numerische Kennzeichnung der Lernfelder entsprechend Anlage 1 zur AltPflAPrV

20 Anlage 5 (zu 12 Abs. 1) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis der Berufsfachschule für Altenpflege (Vollzeitform) 1) / (Teilzeitform) 1) zum Abschluss der schulischen Ausbildung Vor- und Zuname geboren am in hat in der Zeit vom bis nach den Bestimmungen des Kultusministeriums zum Schulversuch "Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform)" vom 15. Januar 2015 Az /138 die oben genannte Berufsfachschule regelmäßig und mit Erfolg besucht. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Bemerkungen: Datum _ 2) Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses (Dienstsiegel der Schule) Schulleiter/in Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6) Anmerkungen zum Zeugnismuster: 1) Nichtzutreffendes entfällt 2) Hinweis auf die Zuordnung des Abschlusses zur Niveaustufe 4 des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens (vgl. VwV des KM vom , K.u.U. S. 129)

21 Anlage 6 (zu 24) Baden-Württemberg Name der Schule Zeugnis der Fachhochschulreife der Berufsfachschule für Altenpflege Vor- und Zuname geboren am in hat nach den Schulversuchsbestimmungen des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an Berufsfachschulen für Altenpflege (Vollzeit- und Teilzeitform) vom 15. Januar 2015 Az /138 die oben genannte Berufsfachschule besucht, im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung die Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife abgelegt, beide Prüfungen bestanden und damit die Fachhochschulreife für das Studium an Fachhochschulen in Baden- Württemberg erworben. Leistungen in den einzelnen Fächern und Lernbereichen (Handlungsfeldern): Bemerkungen: Durchschnittsnote zur Vergabe von Studienplätzen: Anerkennung des Zeugnisses in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland Entsprechend der Vereinbarung über den Erwerb einer Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom in der jeweils geltenden Fassung - berechtigt dieses Zeugnis in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen. Datum: Dienstsiegel der Schule Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses Schulleiter/in Notenstufen: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), ausreichend (4), mangelhaft (5), ungenügend (6)

22 Anlage 7 (zu 12 Abs. 6) Baden-Württemberg Name der Schule Abschlusszeugnis der Berufsfachschule für Altenpflegehilfe Vor- und Zuname geboren am in hat an der Abschlussprüfung der Berufsfachschule für Altenpflegehilfe nach den Bestimmungen des Kultusministeriums zum Schulversuch "Berufsfachschule für Altenpflegehilfe" vom 14. Mai 2003 Az /1 erfolgreich teilgenommen. Leistungen in den einzelnen Fächern: Pflichtbereich Wahlpflichtbereich Wahlbereich Bemerkungen: Datum Vorsitzende/r des Prüfungsausschusses (Dienstsiegel der Schule) _ Schulleiter/in Notenstufen: sehr gut(1), gut(2), befriedigend(3), ausreichend(4), mangelhaft(5), ungenügend(6) 3

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