Haftungsausschluss. 1. Abschnitt: Allgemeines. 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen

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1 Haftungsausschluss Die Texte der einzelnen Gesetze / Verordnungen wurden eingescannt und Änderungen - soweit bekannt - eingearbeitet. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetzblatt und in Kultus und Unterricht veröffentlichten Texte. Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Kultusministeriums für die Ausbildung und Prüfung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen in Ausbildungsberufen nach der Lernfeldkonzeption vom 24. August 2005 (Az /58) 1. Abschnitt: Allgemeines 1 Geltungsbereich, Bezeichnungen (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung gilt für die Ausbildung und den Abschluss an den einjährigen Berufsfachschulen des gewerblich-technischen Bereichs für die in den Anlagen 1.1 bis 1.3 aufgeführten Berufsfelder und Ausbildungsberufe. (2) Soweit die nachfolgenden Bestimmungen Personenbegriffe wie Schüler, Leiter, Schulleiter, Prüfer oder Bewerber enthalten, sind dies funktions- oder statusbezogene Bezeichnungen, die gleichermaßen auf Frauen und Männer zutreffen. 2 Ausbildungsziel, Dauer der Ausbildung (1) Die Ausbildung an den einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen vermittelt die nach den Ausbildungsordnungen in der Grundstufe vorgesehenen berufsfachlichen und berufspraktischen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in einem oder mehreren Ausbildungsberufen, in einem Vertiefungsbereich eines Berufsfeldes oder auf der Breite eines Berufsfeldes. (2) Die Ausbildung dauert ein Schuljahr. 3 Bildungsplan, Stundentafel, Betriebspraktikum (1) Der Unterricht richtet sich nach den vom Kultusministerium für verbindlich erklärten Bildungs- und Lehrplänen sowie nach den als Anlagen 1.1 bis 1.3 beigefügten Stundentafeln. (2) Die in den Stundentafeln ausgewiesene Projektkompetenz ist integrativer Bestandteil des berufstheoretischen Unterrichts. Sie vermittelt insbesondere diejenigen in den Bitdungs- und Lehrplänen genannten Kompetenzen, die über rein berufsspezifische Fachqualifikationen hinausgehen. (3) Zur Ergänzung und Vertiefung der berufspraktischen Ausbildung sollen die Schüler ein schulisch begleitetes Betriebspraktikum mit einer Dauer von vier bis sechs Wochen in geeigneten Betrieben absolvieren. Das Betriebspraktikum wird von der Schule entsprechend der örtlichen Situation und in Absprache mit den Betrieben organisiert und inhaltlich ausgestaltet. 4 Maßgebende Noten, Zeugnis, Klassenarbeiten (1) Für die Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung sind alle Noten des Pflichtbereichs mit Ausnahme der in Religionslehre oder Ethik erteilten Note maßgebend. (2) Die Schüler erhalten am Ende des ersten Schulhalbjahres ein Halbjahreszeugnis und am Ende des Schuljahres ein Zeugnis nach 11. Wurde am Unterricht in einem Fach des Wahlpflichtbereichs teilgenommen, wird die erzielte Note im jeweiligen Zeugnis ausgebracht; bei der Entscheidung über das Bestehen der Abschlussprüfung ist sie nicht zu berücksichtigen. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts bleiben unberührt. (3) In Berufsfachliche Kompetenz und Projektkompetenz sind zusammen genommen mindestens acht Klassenarbeiten anzufertigen. Hiervon muss mindestens eine und können höchstens drei Klassenarbeiten durch gleichwertige Feststellungen (besondere Lernleistungen) im Sinne von 9 Absatz 6 der Notenbildungsverordnung vom 5. Mai 1983 i.d.f. vom 23. März 2004 (K.u.U. 2004, S. 87) ersetzt werden.

2 2. Abschnitt: Aufnahmeverfahren 5 Aufnahmevoraussetzungen (1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsfachschule sind: 1. der Nachweis eines Vorvertrages zum Berufsausbildungsvertrag oder einer schriftlichen Ausbildungsplatzzusage und 2. das Abschlusszeugnis oder Abgangszeugnis der Hauptschule oder der Nachweis eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsstandes. (2) Sofern die Aufnahmekapazität der Schule durch Bewerber nach Absatz 1 nicht erschöpft ist, kann der Schulleiter auch Bewerber ohne Vorvertrag zum Berufsausbildungsvertrag oder ohne Ausbildungsplatzzusage aufnehmen, wenn deren bisherigen schulischen Leistungen erwarten lassen, dass sie den Anforderungen der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule genügen werden. 6 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist an die Berufsfachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird, soweit er nicht vom Kultusministerium oder von der oberen Schulaufsichtsbehörde festgelegt wird, vom Schulleiter bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg, 2. beglaubigte Abschriften der Zeugnisse und Nachweise gemäß 5, 3. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis der Bewerber bereits eine einjährige gewerbliche Berufsfachschule oder ein Berufsgrundbildungsjahr besucht hat. Sofern der Nachweis nach 5 Absatz 1 Nr. 2 zum Anmeldetermin noch nicht erbracht werden kann, ist die beglaubigte Abschrift unverzüglich nachzureichen; dem Aufnahmeantrag ist in diesem Falle eine beglaubigte Abschrift des Halbjahreszeugnisses der Abschlussklasse der Hauptschule beizufügen. (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Schulleiter. Er kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb der sich der Bewerber erklären muss, ob er die Zusage über die Aufnahme annimmt. 3. Abschnitt: Berufspraktische Abschlussprüfung 7 Zweck der Prüfung In der berufspraktischen Abschlussprüfung soll der Schüler nachweisen, dass er über die geforderten berufspraktischen Fertigkeiten und Fähigkeiten verfügt. 8 Ort, Zeitpunkt und Dauer der Prüfung, Aufgabenstellung (1) Die berufspraktische Abschlussprüfung wird an der Berufsfachschule abgenommen. (2) Der Zeitpunkt der Prüfung wird vom Kultusministerium festgelegt. (3) Die Prüfungsaufgaben werden im Rahmen der Bildungs- und Lehrpläne vom Schulleiter auf Grund von Vorschlägen des Fachausschusses gestellt, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. (4) Die Prüfung dauert sechs bis zwölf Zeitstunden, sofern die obere Schulaufsichtsbehörde oder das Kultusministerium nichts anderes bestimmen. 9 Fachausschuss (1) Für die berufspraktische Abschlussprüfung werden an jeder Berufsfachschule die erforderlichen Fachausschüsse gebildet. Jedem Fachausschuss gehören an:

3 1. als Leiter der Schulleiter oder eine von ihm beauftragte Lehrkraft, soweit die obere Schulaufsichtsbehörde vor Beginn der Prüfung nichts anderes bestimmt, 2. die Lehrkräfte, die in dem berufspraktischen Bereich, der Gegenstand der Prüfung ist, unterrichten, 3. bis zu zwei weitere Mitglieder, die vom Schulleiter aus dem Kreis der Mitglieder der für den Abschluss in dem jeweiligen Ausbildungsberuf zuständigen Prüfungsausschüsse auf Vorschlag der zuständigen Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz berufen werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann weitere Mitglieder berufen. (2) Die Mitglieder des Fachausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der Leiter hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (3) Der Fachausschuss bewertet das Ergebnis der berufspraktischen Prüfung; dabei sind ganze und halbe Noten zu verwenden. Kann sich der Fachausschuss mehrheitlich nicht für eine bestimmte Note entscheiden, so gibt die Stimme des Leiters den Ausschlag. Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. (4) Die Aufsicht während der Prüfung wird durch die Mitglieder des Fachausschusses abwechselnd ausgeübt. Der Leiter des Fachausschusses kann weitere fachkundige Personen zur Aufsichtsführung beiziehen. (5) Über die berufspraktische Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben wird. 10 Ermittlung des Prüfungsergebnisses (1) Die Endnoten werden von der Klassenkonferenz wie folgt ermittelt: 1. Aus den Einzelleistungen, die während des Schuljahres im Pflichtbereich mit Ausnahme der Berufspraktischen Kompetenz erbracht wurden, sind ganze Jahresnoten zu bilden, die als Endnoten in das Abschlusszeugnis übernommen werden. 2. In Berufspraktischer Kompetenz wird die Endnote auf Grund der Anmeldenote, die aus den während des Schuljahres erbrachten Einzelleistungen in Form einer ganzen Note zu ermitteln ist, und der Prüfungsnote, die als ganze oder halbe Note gebildet werden kann, ermittelt. Hierbei zählt die Anmeldenote einfach und die Prüfungsnote doppelt. Der Durchschnitt der so gewichteten Noten ist auf die erste Dezimale zu errechnen; ein errechneter Mittelwert von besser als 4,0 wird auf eine ganze Note gerundet, wobei Dezimalen bis 0,4 auf eine ganze Note abzurunden und Dezimalen ab 0,5 auf eine ganze Note aufzurunden ist. Ein Mittelwert von 4,1 bis 5,4 ist auf "mangelhaft", ein Mittelwert von 5,5 und schlechter auf "ungenügend" zu runden. (2) Das Ziel der Berufsfachschule ist erreicht, wenn 1. die Leistungen in Berufspraktischer Kompetenz und in Berufsfachlicher Kompetenz nicht schlechter als mit "ausreichend" bewertet sind und 2. nicht mehr als eine der übrigen maßgebenden Noten schlechter als mit "ausreichend" bewertet ist. Sind zwei dieser Noten schlechter als mit "ausreichend" bewertet, muss für beide Noten ein Ausgleich gegeben sein. Ausgeglichen werden können a) die Note "mangelhaft" durch mindestens die Note "befriedigend", b) die Note "ungenügend" durch eine Note "sehr gut" oder durch zwei Noten "gut". (3) Die Klassenkonferenz stellt in der Schlusssitzung fest, wer das Ziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule erreicht hat. Nach der Schlusssitzung ist das Ergebnis den Schülern unverzüglich mitzuteilen. 11 Zeugnis (1) Wer das Ziel der Berufsfachschule erreicht hat, erhält ein Abschlusszeugnis nach Anlage 2 1) mit den nach 10 Absatz 1 ermittelten Noten. (2) Wer das Ziel der Berufsfachschule nicht erreicht hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis nach Anlage 3 1) mit den nach 10 Absatz 1 ermittelten Noten. 1) Anlagen 2 und 3 sind nicht abgedruckt.

4 (3) Wer das Ziel der Berufsfachschule nicht erreicht hat und das Schuljahr wiederholt, erhält ein Jahreszeugnis mit den nach 10 Absatz 1 ermittelten Endnoten. (4) In den Zeugnissen nach Absatz 2 und 3 ist zu vermerken, dass das Ausbildungsziel der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule nicht erreicht wurde. 12 Wiederholung, Entlassung (1) Wer das Ziel der Berufsfachschule nicht erreicht hat, kann das Schuljahr einmal wiederholen. (2) Wer das Ziel der Berufsfachschule auch nach Wiederholung des Schuljahres nicht erreicht hat, muss die Berufsfachschule verlassen. 13 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Wer ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teilnimmt, hat die Abschlussprüfung nicht bestanden. Der wichtige Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Leiter des Fachausschusses. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn bei Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde. (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Teilnahme an einer Nachprüfung ist zu ermöglichen. In diesem Falle bleiben bereits erbrachte Prüfungsleistungen bestehen. Terminierung und Aufgabenstellung der Nachprüfung erfolgt durch die Schule mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde. (4) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 14 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Wer es unternimmt, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wer nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich führt oder Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch leistet, begeht eine Täuschungshandlung. (2) Wird während der Prüfung eine Täuschungshandlung festgestellt oder entsteht ein entsprechender Verdacht, ist der Sachverhalt von einer Aufsicht führenden Lehrkraft festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Von der weiteren Teilnahme an der Prüfung wird ausgeschlossen, bei wem eine Täuschungshandlung vorliegt; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note "ungenügend" bewertet. Die Entscheidung trifft der Leiter des Fachausschusses. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann die obere Schulaufsichtsbehörde die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Wer durch eigenes Verhalten die Prüfung so schwer stört, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird von der Prüfung ausgeschlossen; die Prüfungsleistung gilt als mit der Note "ungenügend" bewertet. (6) Vor Beginn der Prüfung ist auf diese Bestimmungen hinzuweisen.

5 4. Abschnitt: Zusatzprüfung im Fach Englisch 15 Teilnahmevoraussetzung, Durchführung (1) Schüler ohne Abschlusszeugnis der Hauptschule und Schüler, deren Hauptschulabschlusszeugnis keine Fremdsprache ausweist, können an der Zusatzprüfung im Fach Englisch teilnehmen. Die Zusatzprüfung kann nur ablegen, wer den als Wahlfach angebotenen Unterricht im Fach Englisch besucht hat. (2) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 4. Abschnitts der Verordnung des Kultusministeriums über die Ausbildung und Prüfung an den Hauswirtschaftlichen Berufsfachschulen vom 21. Juni 1996 (K.u.U S. 525) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen 16 Inkrafttreten (1) Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die folgenden Schulversuchsbestimmungen außer Kraft: "Weiterentwicklung der Lernfeldkonzeption in Berufsschulen und einjährigen gewerblichen Berufsfachschulen" vom 02. September 2002, Az /188, zuletzt geändert am 07. September 2004, Az /205. "Einjährige gewerbliche Berufsfachschulen - Zusatzprüfung im Fach Englisch" vom 15. Juli 1996, Az. V/ /27 (für die Berufsfelder Holztechnik und Körperpflege gelten die Bestimmungen weiter). "Schulisches Betriebspraktikum an der einjährigen gewerblichen Berufsfachschule" vom 10. Juli 2002, Az /52 (für die Berufsfelder Holztechnik sowie Körperpflege gelten die Bestimmungen weiter).

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