Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung

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1 Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg Ordnung über die Ausbildung und Prüfung zum staatlich anerkannten Sozialwirt zur staatlich anerkannten Sozialwirtin

2 Dreijährige private Fachschule für Sozialwirte Ravensburg ORDNUNG ÜBER DIE DREIJÄHRIGE BERUFSBEGLEITENDE AUSBILDUNG UND PRÜFUNG ZUM STAATLICH ANERKANNTEN SOZIALWIRT ZUR STAATLICH ANERKANNTEN SOZIALWIRTIN I. ABSCHNITT ALLGEMEINES 1 Zweck der Ausbildung Die Ausbildung dient der Qualifizierung von Fachkräften zur Wahrnehmung leitender Aufgaben im Gesundheitswesen, in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Einrichtungen. Es werden fachliche, methodische, soziale und personale Kompetenzen zur Führung von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen und zur Gestaltung betriebswirtschaftlicher Abläufe in sozialen Betrieben erworben. 2 Dauer, Gliederung und Abschluss der Ausbildung Die Ausbildung dauert drei Schuljahre in Teilzeitform und gliedert sich in sechs Schulhalbjahre mit insgesamt 900 Stunden Unterricht. Die Ausbildung endet mit einer Abschlussprüfung nach Maßgabe des 9 Abs. 1. Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung "staatlich anerkannter Sozialwirt / staatlich anerkannte Sozialwirtin. 3 Lehrplan Der Unterricht richtet sich nach dem vom zuständigen Regierungspräsidium genehmigten Lehrplan. 4 Prüfungsfächer (1) Für den Abschluss sind die Leistungen in den Prüfungsfächern entscheidend. (2) Prüfungsfächer sind 1. die Kernfächer Personalmanagement mit Organisationslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung und Betriebliches Rechnungswesen 2. die Profilfächer Volkswirtschaftslehre und Recht 1

3 II. ABSCHNITT AUFNAHMEVERFAHREN 5 Aufnahmevoraussetzungen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Sozialwirte sind 1. ein einschlägiger Berufsabschluss im Bereich des Gesundheitswesens, in sozialpflegerischen bzw. sozialpädagogischen Berufen bzw. als weiterqualifizierte hauswirtschaftliche Fachkraft sowie eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung oder 2. ein Berufsabschluss und eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich des Gesundheitswesens, in sozialpflegerischen bzw. sozialpädagogischen Berufen bzw. als weiterqualifizierte hauswirtschaftliche Fachkraft 3. und die persönliche Eignung des Bewerbers/der Bewerberin für den Ausbildungsgang. Diese wird durch die Schulleitung oder eine von ihr beauftragte Vertretung festgestellt. 6 Aufnahmeantrag (1) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Fachschule zu richten, an der die Ausbildung erfolgen soll. Der Termin, zu dem der Antrag bei der Schule eingegangen sein muss, wird von der Schulleitung bestimmt und auf geeignete Weise bekannt gegeben. Dem Aufnahmeantrag sind beizufügen: 1. Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und die ausgeübte Berufstätigkeit 2. beglaubigte Abschrift des Abschlusszeugnisses der Berufsausbildung gem. 5 Ziff. 1 oder Ziff Nachweis über die zweijährige einschlägige Berufserfahrung gem. 5 Ziff. 1 bzw. Nachweis über die fünfjährige einschlägige Berufserfahrung gem. 5 Ziff Erklärung a) ob und ggf. an welcher Fachschule für Sozialwirte der Bewerber/die Bewerberin bereits an einem Aufnahmeverfahren teilgenommen hat b) ob und ggf. an welche Fachschule für Sozialwirte der Bewerber/die Bewerberin ebenfalls einen Aufnahmeantrag gerichtet hat. (2) Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung. Sie kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer sich der Bewerber/die Bewerberin erklären muss, ob er/sie die Zusage über die Aufnahme annimmt. 7 Auswahlverfahren Falls mehr geeignete Bewerber/Bewerberinnen als Plätze vorhanden sind, werden diese nach dem Zeitpunkt des Einganges der Bewerbung in der Schule vergeben. 2

4 III. ABSCHNITT ABSCHLUSSPRÜFUNG 8 Zweck der Prüfung In der Abschlussprüfung soll der Schüler/die Schülerin nachweisen, dass er/sie das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwirte erreicht hat. 9 Teile der Prüfung, Leistungsbewertung (1) Die Prüfung besteht aus einer Zwischenprüfung, in der Regel im zweiten Schuljahr und einer Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung. Die Zwischenprüfung umfasst eine schriftliche Prüfung in den Kernfächern Personalmanagement mit Organisationslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung und Betriebliches Rechnungswesen. Die Abschlussprüfung beinhaltet im Fach Personalmanagement mit Organisationslehre eine Facharbeit oder Präsentation mit anschließendem Kolloquium und im Fach Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung eine schriftliche Prüfung. (2) Die Bedeutung der Noten ergibt sich aus der Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung vom (Gesetzblatt S. 324) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Einzelleistungen der Prüfungen werden mit folgenden Noten bewertet: sehr gut (1) gut (2) befriedigend (3) ausreichend (4) mangelhaft (5) ungenügend (6) 10 Abnahme der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden an der Fachschule für Sozialwirte abgenommen. (2) Der Zeitpunkt für die Prüfungen wird von der Schulleitung mit Zustimmung des Regierungspräsidiums festgelegt. (3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. 11 Anmeldenoten, Zulassung zur Zwischenprüfung und zur Abschlussprüfung (1) Für die Zwischenprüfung werden in den Prüfungsfächern nach 4 die Anmeldenoten aus den Leistungsnachweisen der Schulhalbjahre eins bis vier ermittelt. 3

5 Für die Anmeldenoten hat der Schüler insgesamt folgende Leistungsnachweise einzureichen: Fach Personalmanagement mit Organisationslehre Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung Rechnungswesen Volkswirtschaftslehre Recht Anzahl einzureichender Leistungsnachweise (davon 1 Leistungsnachweis in Kostenrechnung) 2 2 (2) Als Anmeldenote gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der eingereichten Leistungsnachweise. Die Anmeldenoten sind dem/der Schülerin fünf bis sieben Schultage vor Beginn des betreffenden Prüfungsteiles bekannt zu geben. (3) Zur Zwischenprüfung sind alle Schüler/Schülerinnen zugelassen, bei denen die Anmeldenoten für die Prüfungsfächer nach 11 Abs. 1 vorliegen. (4) Zur Abschlussprüfung sind alle Schüler/Schülerinnen zugelassen, die die Zwischenprüfung absolviert und in allen Prüfungsfächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht haben. Des Weiteren ist in den beiden Profilfächern Recht und Volkswirtschaftslehre im dritten Schuljahr je ein Leistungsnachweis mit mindestens der Note ausreichend zu erbringen. (5) Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Prüfung. (6) Die erbrachten Einzelleistungen sind in Prüfungslisten einzutragen. Die Anfertigung der Prüfungslisten obliegt der Schulleitung. Sie hat zu Beginn der Prüfung folgende Angaben zu enthalten: 1. Vor- und Zuname des/der zur Prüfung zugelassenen Schülers/Schülerin 2. Ort und Tag der Geburt 3. Zeitpunkt des Eintritts in die Schule 4. Anmeldenoten 12 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse (1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer/Prüferin unabhängig. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat sie vor Beginn der Prüfung hierüber zu belehren. (2) Dem Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung gehören an: 1. als Vorsitzende/Vorsitzender ein Vertreter/eine Vertreterin oder Beauftragter/Beauftragte des Regierungspräsidiums 2. die Schulleitung oder deren ständige Vertretung oder eine von der Schulleitung beauftragte Lehrkraft als stellvertretende/-r Vorsitzende/-r 3. sämtliche Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr unterrichtet haben (3) Die mündlichen Prüfungen werden von Fachausschüssen abgenommen. Dem einzelnen Fachausschuss gehören an: 1. der/die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses als Leitung, sofern das Regierungspräsidium nichts anderes bestimmt 2. der Fachlehrer/die Fachlehrerin der Klasse oder bei dessen/deren Verhinderung ein/eine in dem betreffenden Prüfungsfach erfahrene Lehrkraft als Prüfer/Prüferin 3. ein weiteres fachkundiges Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich als Protokollführer/Protokollführerin Der prüfende Fachlehrer/Die prüfende Fachlehrerin bestimmt den Gang der Prüfung. 4

6 13 Die Zwischenprüfung (1) Die Leitung der Zwischenprüfung obliegt der Schulleitung. Sie findet in der Regel am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt. (2) Die Prüfung in den Kernfächern Personalmanagement mit Organisationslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung und Betriebliches Rechnungswesen umfasst je eine Klausur von 120 Minuten. (3) Die schriftlichen Arbeiten in den Kernfächern werden von dem Fachlehrer/der Fachlehrerin und von einer weiteren Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. (4) Als Note der schriftlichen Zwischenprüfungen gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, setzt die Schulleitung die endgültige Note für die schriftliche Prüfung fest. Dabei dürfen die Bewertungen der beiden Korrektoren nicht über- oder unterschritten werden. (5) In den beiden Profilfächern gilt die nach 11 Abs. 2 ermittelte Anmeldenote als Note der Zwischenprüfung. (6) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn der Notendurchschnitt aus Anmeldenote und Prüfungsnote mindestens ausreichend ist. 14 Die Abschlussprüfung (1) Die Leitung der schriftlichen Prüfung obliegt der Schulleitung. Sie findet in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahres statt. Die Prüfungsaufgaben werden dem Regierungspräsidium zur Genehmigung vorgelegt und von der Schulleitung gestellt. (2) Die Prüfung im Kernfach Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung umfasst eine 120- minütige Klausur. Die schriftliche Arbeit im Fach Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung wird von dem Fachlehrer/der Fachlehrerin und einer weiteren Fachkraft korrigiert und bewertet. Als Note der schriftlichen Abschlussprüfungen gilt der auf die erste Dezimale errechnete Durchschnittswert der beiden Bewertungen. Weichen die Bewertungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab und können sich die beiden Korrektoren nicht einigen, setzt die Schulleitung die endgültige Note für die schriftliche Prüfung fest. Dabei dürfen die Bewertungen der beiden Korrektoren nicht überoder unterschritten werden. (3) Im Fach Personalmanagement mit Organisationslehre ist eine Facharbeit oder eine Präsentation anzufertigen. Die Entscheidung darüber, in welcher Form diese Prüfungsleistung erbracht werden kann, trifft die Schulleitung. a) Der Abgabetermin für die Facharbeit beträgt in der Regel drei Monate nach Themenstellung. Die Hausarbeit wird von zwei Fachlehrern/Fachlehrerinnen korrigiert und bewertet. Nach der Korrektur und Benotung der Facharbeit erfolgt eine Kolloquiumsprüfung zu Themen, die sich aus der Facharbeit ergeben und sich darüber hinaus auch auf weitere Lehrplaninhalte des Faches beziehen. Für die Kolloquiumsprüfung ist ein Fachausschuss nach 12 Abs. 3 zu bilden. Die Kolloquiumsprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 bis 20 Minuten je Schüler/Schülerin. Nach Abschluss des Kolloquiums setzt der Fachausschuss die Prüfungsnote im Fach Personalmanagement mit Organisationslehre nach 14 Abs. 3c) fest. Dabei ist die Facharbeit zweifach und die Kolloquiumsprüfung einfach zu gewichten. 5

7 b) Für die Präsentationsprüfung (Präsentation mit Kolloquium) legen die Schüler/-innen sechs Wochen vor dem Prüfungstermin vier Themen im Rahmen des Lehrplanes für das Fach Personalmanagement mit Organisationslehre im Einvernehmen mit dem/der Fachdozenten/-in schriftlich vor. Das Thema darf keine Wiederholung des behandelten Unterrichtsstoffes sein. Die Schulleitung wählt eines dieser Themen als Präsentationsthema. Dieses wird den Schülern/-innen vier Woche vor der Präsentationsprüfung mitgeteilt. Die Präsentationsprüfung dauert etwa 30 Minuten, davon entfallen 15 Minuten auf das Prüfungskolloquium im Anschluss an die Präsentation. Die Präsentation wird vom dem Schüler/der Schülerin selbständig ausgearbeitet, gestaltet und ohne Unterbrechung in zusammenhängender Rede vorgetragen. In der Wahl der Präsentationsart ist der Schüler frei. Gegenstand des anschließenden Kolloquiums sind Themen, die sich aus der Präsentation ergeben und sich darüber hinaus auch auf weitere Lehrplaninhalte des Faches beziehen. Bei der Bewertung der Präsentationsprüfung ( 14 Abs. 3c)) werden Präsentation und Prüfungskolloquium zu gleichen Teilen gewichtet. c) Die Notenfindung gründet auf einer ganzheitlichen Betrachtung der Prüfungsleistung und die Prüfungsnote muss eine Schlussfolgerung auf die Fachkompetenz des Schülers/der Schülerin zulassen. Der Fachausschuss setzt das Ergebnis der mündlichen Prüfung auf Vorschlag des Prüfers/der Prüferin fest und teilt es dem Schüler/der Schülerin auf Wunsch ohne nähere Begründung mit. Kann sich der Fachausschuss auf keine Note einigen, wird das Ergebnis aus dem auf die erste Dezimale errechneten Durchschnitt der Bewertungen aller drei Mitglieder gebildet. (4) Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll zu fertigen, das die Zusammensetzung des Fachausschusses, das Prüfungsthema, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung sowie das Prüfungsergebnis festhält. Das Protokoll ist von allen Mitgliedern des Fachausschusses zu unterschreiben. 15 Gesamtleistung und Endnote (1) Die Gesamtleistung in den Fächern Personalmanagement mit Organisationslehre sowie Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung setzt sich zusammen aus der Anmeldenote nach 11 Abs. 2, der Note der Zwischenprüfung nach 13 Abs. 4 und 6 und der Prüfungsleistung der Abschlussprüfung nach 14 Abs. 2 und 3. (2) Die Gesamtleistung im Fach Betriebliches Rechnungswesen setzt sich zusammen aus der Anmeldenote nach 11 Abs. 2 und der Note der Zwischenprüfung nach 13 Abs. 4. Diese Note wird als Endnote in das Abschlusszeugnis übernommen. (3) In den Profilfächern gilt die Note des Leistungsnachweises im dritten Ausbildungsjahr als Prüfungsleistung der Abschlussprüfung. Die Endnote des jeweiligen Faches wird, wie für die Kernfächer, nach 15 Abs. 1 ermittelt. (4) Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung ermittelt der/die staatlich beauftragte Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammen mit der Schulleitung bzw. deren Vertretung für jedes Fach die Endnote ( 15 Abs. 1 bis 3) und stellt fest, ob die Prüfung bestanden ist. Der Durchschnitt ist auf die erste Dezimale zu errechnen und in der üblichen Weise auf eine ganze Note zu runden. (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf befriedigend ). Diese Note wird als Endnote in das Abschlusszeugnis übernommen. 6

8 16 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Auf schriftlichen Antrag des Schülers/der Schülerin kann nach der Abschlussprüfung in maximal einem Fach eine freiwillige mündliche Ergänzungsprüfung erfolgen. Der Antrag muss binnen einer Woche bei der Schulleitung eingegangen sein. (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Abschlussprüfung stattfinden. Sie wird von einem Fachausschuss gemäß 12 Abs. 3 abgenommen. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 15 Minuten. (3) Nach der mündlichen Ergänzungsprüfung wird die Endnote neu berechnet. Dabei wird die Gesamtleistung nach 15 dreifach und die Note der mündlichen Ergänzungsprüfung einfach gewertet. 17 Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in keinem Prüfungsfach schlechter als ausreichend bewertet sind. (2) Über die Ermittlung der Endnoten und über die Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Mitglied, das die Niederschrift angefertigt hat, unterschrieben wird. (3) Die Niederschriften über die einzelnen Teile der Prüfung, eine Liste mit den Prüfungsergebnissen und die Prüfungsarbeiten sind bei den Schulakten aufzubewahren. Die Niederschriften und die Prüfungsarbeiten können drei Jahre nach dem Ende der Abschlussprüfung vernichtet werden. 18 Zeugnis (1) Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit den nach 15 bzw. 16 Abs. 3 ermittelten Endnoten. (2) Wer an der Abschlussprüfung teilgenommen und sie nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den nach 15 bzw. 16 Abs. 3 ermittelten Endnoten. (3) Schüler/Schülerinnen, die an der Abschlussprüfung nicht oder nur teilweise teilgenommen haben, erhalten ein Zeugnis über die bis zum Ausscheiden erbrachten Leistungen, sofern sie vorliegen. (4) In dem Zeugnis ist zu vermerken, wenn das Ausbildungsziel der Fachschule für Sozialwirte nicht erreicht ist. 19 Wiederholung der Prüfung, Entlassung (1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung in den Fächern wiederholen, in denen die Prüfungsleistung nicht ausreichend war. Die Zwischenprüfung kann insgesamt nur einmal während des darauf folgenden Schulhalbjahres wiederholt werden. Der Termin wird von der Schulleitung festgelegt und 14 Tage vorher bekannt gegeben. Wird die Zwischenprüfung auch bei Wiederholung nicht bestanden, ist der Schüler/die Schülerin zu entlassen. (2) Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal auf Antrag in dem Fach wiederholen, in dem die Prüfungsleistung nicht ausreichend war. Die Prüfung muss spätesten mit der darauffolgenden Abschlussprüfung erfolgen. 7

9 20 Nichtteilnahme, Rücktritt (1) Nimmt ein Schüler/eine Schülerin ohne wichtigen Grund an der Prüfung nicht oder nur teilweise teil, gilt dies als Nichtbestehen der Prüfung. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; dabei ist auch zu entscheiden, inwieweit bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Schüler/die Schülerin hat den Grund unverzüglich der Schulleitung oder dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. (2) Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Es ist ein ärztliches oder amtsärztliches Attest vorzulegen. Hat sich ein Schüler/eine Schülerin in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen, kann dies nachträglich nicht mehr geltend gemacht werden. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn der Schüler/die Schülerin beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. (3) Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht unternommen. Für diese Schüler kann ein besonderer Nachprüftermin angesetzt werden. 10 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (4) Die Schüler sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 21 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße (1) Unternimmt es ein Schüler/eine Schülerin, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder führt er/sie nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit oder leistet er/sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, so liegt eine Täuschungshandlung vor. (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Schüler/eine Schülerin eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von einem/einer aufsichtführenden Lehrer/Lehrerin festzustellen und zu protokollieren. Der Schüler/die Schülerin setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort. (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet. In schweren Fällen kann das Regierungspräsidium den Schüler/die Schülerin von der Prüfung ausschließen; der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. (4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann das Regierungspräsidium die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen und entweder ein anderes Abschlusszeugnis erteilen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Ausstellung des Zeugnisses mehr als zwei Jahre vergangen sind. (5) Behindert ein Schüler/eine Schülerin durch sein/ihr Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, seine/ihre Prüfung oder die Prüfung anderer Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, wird er/sie von der Prüfung ausgeschlossen; dies gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Die Entscheidung trifft bei der schriftlichen Prüfung die Schulleitung und bei der mündlichen Prüfung der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. (6) Die Schüler/Schülerinnen sind vor Beginn des ersten Prüfungsteils auf diese Bestimmungen hinzuweisen. 8

10 IV. ABSCHNITT PRÜFUNG FÜR SCHULFREMDE 22 Teilnehmer Personen, die das Abschlusszeugnis der Fachschule für Sozialwirte erwerben wollen, ohne die Schule zu besuchen, können als Schulfremde die Abschlussprüfung ablegen. 23 Zeitpunkt Die Prüfung für Schulfremde findet in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an der anerkannten Fachschule statt. 24 Antrag (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist in schriftlicher Form 6 Monate vor der schriftlichen Prüfung an die Fachschule zu richten. Die Schulleitung entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein Lebenslauf in tabellarischer Form mit Angaben über den Schulabschluss, den Abschluss der Berufsausbildung und die Berufstätigkeit 2. ein Lichtbild 3. Nachweise der Aufnahmevoraussetzungen nach 6 Abs Angaben über den durchgearbeiteten Lehrstoff, die Lehrpläne, die benutzte Literatur sowie erworbene Leistungsnachweise 25 Voraussetzungen für die Zulassung (1) Schulfremde können die Prüfung nicht eher ablegen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch möglich wäre. (2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer 1. die Voraussetzungen nach 5 erfüllt 2. eine Zulassungsprüfung im Fach Betriebliches Rechnungswesen in Form einer 120-minütigen Klausur absolviert und mit mindestens der Note ausreichend bestanden hat. Es gelten dazu die Regelungen aus 13. Der Termin der Zulassungsprüfung wird von der Schulleitung festgelegt. Die Zulassungsprüfung kann zusammen mit der Zwischenprüfung an der anerkannten Fachschule erfolgen. 3. nicht bereits zweimal die Prüfung nicht bestanden hat, 4. nicht die Prüfung bereits bestanden hat 26 Durchführung der Prüfung (1) Die Leitung der Prüfung obliegt der Schulleitung. (2) Die Prüfung für Schulfremde beinhaltet eine Facharbeit mit Kolloquium im Fach Personalmanagement mit Organisationslehre und je eine schriftliche Prüfung im Kernfach Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung und in den Profilfächern Volkswirtschaftslehre und Recht. (3) Die schriftliche Prüfung im Kernfach Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung umfasst eine 120-minütige Klausur, die Prüfungen in den Profilfächern Volkswirtschaftslehre und Recht je eine 60-minütige Klausur. 9

11 (4) Für die Prüfungen gelten die Regelungen nach 14 entsprechend. Die schriftliche Prüfung im Fach Betriebswirtschaftslehre mit Unternehmensführung und das Kolloquium im Fach Personalmanagement mit Organisationslehre finden in der Regel zusammen mit der Abschlussprüfung an der anerkannten Fachschule statt. Die Termine für die schriftlichen Prüfungen in den Profilfächern Volkswirtschaftslehre und Recht werden von der Schulleitung festgelegt. (5) Nach der Abschlussprüfung ist in maximal einem Fach eine freiwillige mündliche Ergänzungsprüfung möglich. Es gelten dazu die Regelungen aus Ermittlung der Prüfungsergebnisse Nach Beendigung aller Prüfungsteile ermittelt der/die staatlich beauftragte Vorsitzende des Prüfungsausschusses zusammen mit der Schulleitung bzw. deren Vertretung auf Grund der Prüfungsleistungen für jedes Fach die Endnote, die in üblicher Weise auf eine ganze Note zu runden ist (Beispiel: 2,5 bis 3,4 auf befriedigend ). Zur Feststellung des Bestehens der Abschlussprüfung gilt 17 entsprechend. Im Fach Betriebliches Rechnungswesen wird die Note der Zulassungsprüfung als Endnote in das Abschlusszeugnis übernommen. 28 Zeugnisse (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis für Schulfremde. (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung, über das Ergebnis der Prüfung und über die ermittelten Einzelnoten. V. ABSCHNITT SCHLUSSBESTIMMUNGEN 29 Übergangsregelungen Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Ausbildung wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. 30 Inkrafttreten Die geänderte Fassung der Bestimmung vom tritt zum 1. September 2014 in Kraft. 10

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