Die begleitenden Erörterungen der Veränderungen in der neuen Gestaltungssatzung von 2018 gegenüber der Gestaltungssatzung von 2002 sind von mir.
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- Damian Fürst
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1 Änderungen in der 1. Änderung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Wustrow vom gegenüber der bisher gültigen Gestaltungssatzung vom , die offiziell am in Kraft getreten ist. Die begleitenden Erörterungen der Veränderungen in der neuen Gestaltungssatzung von 2018 gegenüber der Gestaltungssatzung von 2002 sind von mir. - Sie folgen inhaltlich zu 100 % den Änderungen in der neuen Gestaltungssatzung von 2018 gegenüber Sprachlich habe ich manche Textstellen verkürzt; manchmal auch, zum besseren Verständnis, Zahlen oder Texte aus der alten Gestaltungssatzung von 2002 zum sofortigen Vergleich übernommen. - Alle neuen Worte, Texte, Fakten und Zahlen sind rot geschrieben. - Ich habe nur diejenigen Paragraphen und Textteile in meinen Vergleich übernommen, in denen Veränderungen vorgenommen worden sind. D. h. zum v o l l e n Verständnis der 1. Änderung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Wustrow von 2018 sollte auch der Text der alten Gestaltungssatzung von 2002 zur Hand sein. R. Billinger-Cromm / Überschrift Die Überschrift heißt nicht mehr Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Wustrow (ist also kein neues Gesamtdokument?), sondern 1. Änderung der Gestaltungssatzung der Gemeinde Ostseebad Wustrow, obgleich es schon zwei weitere Gestaltungssatzungen davor gegeben hat. Dieser 1. Änderung können also weitere Änderungen folgen! 1 Örtlicher Geltungsbereich In den Geltungsbereichen gibt es Veränderungen der Flurstücke, die ich hier aus dem minimal veränderten Kontext herausziehe. Im Nordosten umschließt der Geltungsbereich das Flurstück 38/8 an der Ernst-Thälmann- Straße und das Flurstück 64/16 und 66 am Friedhofsweg. An der Neuen Straße verläuft die Begrenzung entlang der Flurstücksgrenzen von 91/5 und 89. Im Osten umschließt der Geltungsbereich die Flurstücke an der Osterstraße von 111 bis 114/20 sowie 117/2 bis 118/4, 225/4 und 208/9 und 209/4. Im Süden umfasst der Geltungsbereich die Flurstücke 212 bis 216/3 südlich der Hafenstraße und die Flurstücke 218 bis 227/13 südlich des Kuhlegers. Im Westen umfasst der Geltungsbereich die Flurstücke westlich der Strandstraße von Flurstück 360/2 bis 337/2. Im Nordwesten umfasst der Geltungsbereich die Flurstücke südlich der Strandstraße von Flurstück 341 bis 107/3. 1
2 2 Sachlicher Geltungsbereich Die Satzung gilt weiterhin für Um- und Erweiterungsbauten, für Neubauten und Veränderungen der äußeren Gestaltung von Gebäuden und Einfriedungen. Sie gilt nun auch für Werbeanlagen und Warenautomaten. Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von den Vorschriften dieser Satzung unberührt. 4 Gestaltungsmerkmale Schifferhaus und Kapitänshaus (1) Dieser Punkt ist deckungsgleich mit dem alten Text. (2) Das Kapitänshaus wird als Weiterentwicklung des Schifferhauses beschrieben. Umfassend erweitert wurden die Angaben zu Gauben und Dachaufbauten. Beim Kapitänshaus sind als Dachaufbauten nur Fledermausgauben und Frontspieße in der Mittelachse der Dächer zulässig. Die Breite der Fledermausgauben darf höchstens die Hälfte, die des Frontspießes höchstens ein Drittel der Breite der Dachfläche betragen. Dacheinschnitte, liegende Dachflächenfenster und Solarzellen sind nur auf der Gebäudeseite zulässig, die von der erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche abgewandt ist. Dachaufbauten müssen untereinander und zum Ortgang mindestens 1 m, zum Hauptfirst mindestens 70 cm Abstand haben. Das Maß der Dachflächen unterhalb von Gauben oder Dachflächenfenstern muss, gemessen vom Schnittpunkt zwischen Mauerwerksflucht und Dachfläche bis zur Fassade der Gaube oder der Unterkante des Dachflächenfensters, oder anderer Dachaufbauten, mindestens drei Dachsteine oder 1 m betragen. (3) ist gleich mit (2) aus der Gestaltungssatzung von Gestaltungsmerkmale des Hochdielenhauses (1) Text gleich mit der Fassung von Nur beim Dach ändert sich etwas: Das Dach ist mit einem symmetrischen Neigungswinkel von Grad ( Grad) und einem Dachüberstand von mindestens 0,50 m auszubilden, gerechnet ohne Dacheindeckung. 6 Gestaltungsmerkmale des Katen (1) Auch hier ändert sich der symmetrische Neigungswinkel des Daches von (2002) auf Grad. Alle anderen Angaben bleiben. 8 Traufhöhe (1) Die Traufhöhe von Schifferhäuser, Kapitänshäusern und Hochdielenhäusern (hier an Stelle von Katen in 2002 ) darf 3,5 m und bei Drempelhäusern 5,5 m über Oberkante Gelände an der straßenseitigen Außenwand nicht überschreiten. Bei Katen ist eine Traufhöhe von maximal 2,50 m zulässig. 2
3 9 Gestaltungsmerkmale sonstige Haustypen (1) Diese Haustypen haben ein Sattel, bzw. ein Krüppelwalmdach mit einer Dachneigung zwischen 24 und 55 Grad (gegenüber 24-52, 2002). Der Punkt (3), 2002, zur Gebäudehöhe ist ersatzlos gestrichen!!!. Er hatte folgenden Text Gebäudehöhe: Firsthöhe max. 10 m, Traufhöhe 1-geschossig max. 3,50 m (bei Rohreindeckung max. 4,00 m ), 2-gschossig max. 6,50 m... (3) enthält jetzt die unveränderten Angaben zu Gebäudelängen (4) enthält die Angaben von ursprünglich (5): Im Übrigen gelten die Festlegungen der 11,12, Dachneigung und Dacheindeckung (1) Für Schifferhäuser, Hochdielenhäuser und Katen bleibt der Neigungswinkel der Dächer zwischen 35 bis 55 Grad. Lediglich bei den Drempelhäusern soll der Neigungswinkel bei einem symmetrisch geneigten Dach mit nicht weniger als 15 und nicht mehr als 35 Grad ausgeführt werden (gegenüber 30 Grad 2002). (2) Bei Schifferhäusern und Kapitänshäusern sind als Dacheindeckung nur Schuppendeckung wie Biberschwanzdeckung (keine Schindeldeckung mehr wie 2002) in den Farben rot oder anthrazit und kupferbraun erlaubt (nicht mehr rotbunt, 2002.) Auch Pfannendeckung in den Farben rot oder anthrazit sowie kupferbraun sind erlaubt (nicht mehr rotbunt, 2002). (4)Beim Katen sind als Dachdeckung nur Schuppendeckung wie Biberschwanzdeckungen in den Farben rot oder anthrazit oder kupferbraun gestattet. (Nicht mehr rotbund,2002) Pfannendeckungen sind ebenfalls nur in den Farben rot oder anthrazit und kupferbraun erlaubt. Bahnendeckung ist in grauen Farbtönen und rot erlaubt. Naturdeckungen sind in der Naturfarbe des Dachdeckungsmaterials erlaubt. Übergreifende Dacheindeckung (z. B. Heidefirst) ist nicht gestattet. (5) B eim Drempelkhaus sind als Dachdeckung nur Bahnendeckung in grauen, roten oder grünen Farbtönen und Gefalzte Tafeln in Rot-oder Grautönen sowie Pfannendeckungen in Rot, Anthrazit oder Kupferbraun erlaubt. (6) Für Nebengebäude, Garagen und Carports sind als Dachdeckung nur Schuppendeckungen wie Biberschwanzeindeckung in den Farben rot, anthrazit und kupferbraun erlaubt sowie Pfanneneindeckungen in den Farben rot, anthrazit oder kupferbraun. Gestattet ist auch eine Bahnendeckung in grauen, roten oder grünen Farbtönen, gefalzte Tafeln in Rot- oder Grautönen, Naturrohrdeckung in der Naturfarbe des Dachdeckungsmaterials sowie Gründeckung. 3
4 11 Dachaufbauten Im Text wird bei den Bezeichnungen der Häusertypen der Plural (anstatt des Singulars in 2002) benutzt. (3) Bei der Aufzählung der Häusertypen, die einen Zwerchgiebel haben dürfen, sind neben Schiffer- und Drempelhäusern noch die Kapitänshäuser eingefügt. (4) Es geht um die liegenden Dahhfenster. Hier steht nun, anstelle von zusammengerechneter Fläche Gesamtfläche. (6) Gegenüber der Satzung von 2002, in der Firstverglasungen unter bestimmten Bedingungen noch zulässig waren, gibt es hier ein eindeutiges Verbot: Firstverglasungen sind nicht zulässig. (7) Auch in diesem Abschnitt wird zu den Schifferhäusern, Katen und Drempelhäusern das Kapitänshaus hinzugefügt, ebenso im Text (8) 12 Fassaden (2) Bei Fassaden aus Sichtmauerwerk oder geschlämmten Fassaden sind nur Steinformate zu verwenden, deren Ansichtsbreite mindestens 24 cm, höchstens 25 cm und deren Ansichtshöhe mindestens 6,5 cm, höchstens 7,5 cm betragen darf. Genarbte, glasierte oder stark strukturierte Oberflächen sind nicht erlaubt. Der Sockelfläche ist ein eigener Unterpunkt zugeschrieben worden: (7) Als Sockeloberfläche sind nur Feldsteine, Mauerwerk oder Putz erlaubt. 13 Fenster und Türen (3) Diesem Unterpunkt ist folgender neuer Text vorangesetzt: Kreuzsprossen sind nicht zulässig. Dann weiter wie in Gestaltungssatzung (6) Der erste Satz hier heißt jetzt: Schaufenster sind nur im Erdgeschossbereich erlaubt und müssen mit einer Brüstung, deren Oberkante mindestens 0,50 m über Oberkante Gelände der straßenseitigen Außenwand liegt, ausgeführt werden. (Dann weiter wie in Gestaltungssatzung 2002) 17 Zusätzliche Bauteile (3) Die hier festgelegten Baubestimmungen für Parabolantennen und Antennenmasten gelten jetzt auch für Solaranlagen. 19 Werbeanlagen (1) Der Textabschnitt zu Werbeanlagen ist als eigener Unterpunkt neu und rückt auf den 19 der 1. Änderung der Gewerbesatzung der Gemeinde Wustrow von 201: Werbeanlagen sind grundsätzlich nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie dürfen nicht auf gemeindlichen Flächen errichtet werden. Die Ansicht darf 1 m² nicht überschreiten. Werbeanlagen als Ausleger an Gebäuden oder Masten dürfen eine Ansichtsfläche von 0,75 m² und eine Höhe von 4,00 m über Gelände nicht überschreiten. (2) Werbeanlagen mit wechselndem Licht sind nicht zulässig. Leuchtende Werbeanlagen dürfen nicht blenden. 4
5 (3) Werbeanlagen an nebeneinanderliegenden Fassadenabschnitten dürfen nicht zu einer Werbeanlage zusammengefasst werden. Werbeanlagen und Warenautomaten dürfen Gliederungselemente von Fassaden wie Tore, Türen, Fenster, Erker, Gesimse, Pfeilervorlagen, Ornamente und Trauflinien nicht überschneiden oder verdecken. (4) An Einfriedungen, die Grundstücke zu offenen Landschaften begrenzen, dürfen keine Werbeanlagen angebracht werden. Der 13 (1) der Amtsverordnung über öffentliche Sicherheit und Ordnung des Amtes Darß/Fischland ist in jedem Fall zu beachten und bleibt von dieser Satzung unberührt. (5) Gemeindeeigene Werbeanlagen bleiben von der Satzung unberührt. 20 Ordnungswidrigkeiten Im Text zu Strafen und Geldbußen bei Nichteinhaltung der neuen Gestaltungssatzung wird der in der Gestaltungssatzung von 2002 festgelegte Geldbußbetrag von auf vermindert. Zu den Ordnungswidrigkeiten gehören (erweitert): 2. Der Einbau von ungegliederten Fenstern bei Überschreitung der in 13 Abs. 2 und 3 genannten Maße oder bei Nichteinhaltun g der dort genannten Gliederungsvorschriften sowie bei Einbau von Kreuzsprossen. 3. In das Verbot zum Anbringen von Parabolantennen und Antennenmasten an Gebäude- oder Grundstücksbereichen, die von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind (Vgl. 17 Abs. 3), sind nun auch Solaranlagen einbezogen. 5
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