Bebauungsplan "Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße - einfacher Bebauungsplan -
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- Detlef Bach
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1 Stadt Maulbronn Gemarkung Zaisersweiher Landkreis Enzkreis Bebauungsplan "Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße - einfacher Bebauungsplan - Fassung vom TEXTTEIL Rechtsgrundlagen: Baugesetzbuch (BauGB) in der Neufassung vom (BGBl. I S. 2414) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom (BGBl. I S. 132), Planzeichenverordnung vom (BGBl I S. 58) Landesbauordnung (LBO) in der Fassung vom (GBl. S. 358, ber. 416) - in ihrer jeweils geltenden Fassung Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes evtl. bisher bestehende planungsrechtliche Festsetzungen sowie Satzungen, die auf Grundlage der Landesbauordnung (örtliche Bauvorschriften) erlassen wurden, werden durch die Neuregelung aufgehoben und ersetzt. I. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN ( 9 BauGB und BauNVO) I.A. MASS DER BAULICHEN NUTZUNG 1. Grund- und Geschossflächenzahl ( 9 (1) 1 BauGB; BauNVO) Die Grundflächenzahl wird nach Einschrieb in den Bebauungsplan festgesetzt. Die Geschossflächenzahl wird nach Einschrieb in den Bebauungsplan festgesetzt. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind die Grundflächen von 1. Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, 2. Nebenanlagen im Sinne des 14 BauNVO, Seite 1 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
2 3. baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Inanspruchnahme der in Nr genannten Anlagen um 50 von Hundert überschritten werden. Eine weitere Überschreitung der Grundfläche für diese Anlagen bis zur Grundflächenzahl von höchstens 0,8 ist dann zulässig, wenn das anfallende Niederschlagswasser dieser Fläche nicht der örtlichen Kanalisation zugeführt wird (z.b. durch Maßnahmen der Versickerung auf dem Grundstück oder durch Porenpflaster etc.). 2. Zahl der Vollgeschosse ( 18 BauNVO) Die Zahl der Vollgeschosse ist entsprechend dem Eintrag im Plan festgesetzt. I.B. SONSTIGE PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 3. Bauweise ( 9 (1) Nr. 2 BauGB und 22 (2) BauNVO ) Soweit der Bebauungsplan Festlegungen bezüglich der Bauweise enthält, ist die offene Bauweise nach 22 Abs. 2 BauNVO festgesetzt. Soweit die offene Bauweise festgesetzt ist, sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig. 4. Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen ( 9 (1) 2 BauGB) Baugrenzen ( 23 (3) BauNVO) Gebäude dürfen die festgesetzten Baugrenzen nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Ausnahmsweise darf die Baugrenze mit Garagen und überdachten Stellplätzen überschritten werden. Ein Mindestabstand von 1,5 m zu öffentlichen Verkehrsflächen ist dabei einzuhalten. Bei überdachten Stellplätzen ist ein Mindestabstand von 2,0 m, gemessen senkrecht zur Einfahrt, zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten. Über die Festsetzungen der Baugrenzen hinaus ist mit Garagen ein Mindestabstand von 5,0 m, gemessen senkrecht zur Garageneinfahrt, zur öffentlichen Verkehrsfläche einzuhalten. Seite 2 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
3 Erläuterung zur Festsetzung Nur Hinweise: a) Soweit eine rückwärtige Baugrenze nicht festgesetzt ist, ist die Zulässigkeit einer möglichen Bebauung nach 34 BauGB zu beurteilen. b) Unterschreitet die Festsetzung einer Baugrenze den bauordnungsrechtlich vorgesehenen Waldabstand von 30 m, so sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht von der Festsetzung berührt. 5. Verkehrsflächen ( 9 (1) Nr. 1 BauGB) Die Verkehrsflächen sind in ihrer Aufteilung nur Richtlinien. Über die zeichnerischen Festlegungen hinaus, gelten folgende Regelungen: Flächen für Verkehrsgrün sind ordentlicher Teil der Verkehrsflächen. Dies gilt auch für Zufahrtsflächen zu privaten Grundstücken. Im Bebauungsplan sind Verkehrsflächen als Mischverkehrsflächen festgesetzt. Fahrverkehr und Fußgängerverkehr nützen die Fläche ohne räumliche Funktionstrennung. Im Bebauungsplan sind Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung als Parkplatz für die Veranstaltungshalle (Ausweichparkplatz) festgesetzt. Die Flächen werden der bestehenden Veranstaltungs- und Sporthalle innerhalb des Plangebietes zugeordnet. 6. Böschungen, Stützbauwerke, Aufschüttungen a) Öffentliche Verkehrsflächen ( 9 (1) Nr. 26 BauGB) Soweit der Plan keine weiteren Festsetzungen enthält, sind die an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Baugrundstücksflächen bis zu einer Entfernung von 3,0 m von der Begrenzungslinie der öffentlichen Verkehrsflächen als Böschungen gem. 9 (1) Nr. Seite 3 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
4 26 BauGB festgesetzt. Sie können bis zu einem Höhenunterschied von 1,5 m zur Straßenhöhe für Aufschüttungen und Abgrabungen in Anspruch genommen werden. b) Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in den, an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlang der Grundstücksgrenzen mit einer Breite von max. 0,20 m und einer Tiefe von max. 0,50 m zu dulden. c) Flächen für Aufschüttungen ( 9 (1) Nr. 17 und Nr. 20 BauGB) Aufschüttungen von mehr als 0,75 m über das bestehende natürliche Gelände sind unzulässig. 7. Höhenlage der Gebäude, Trauf- und Gebäudehöhen ( 9 (2) BauGB i.v.m. 16 (4) und 18 BauNVO) Die zulässige Bezugshöhe für die Gebäude (BZH) wird mit 0,25 m über dem höchsten Punkt des Bauvorhabens über dem natürlichen Gelände festgesetzt. Die Traufhöhe (TH) - gemessen von der Bezugshöhe (BZH) bis Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut - sowie die maximale Firsthöhe (FH) / Gebäudehöhe (GH) - gemessen von der Bezugshöhe (BZH) bis zum First / Gebäudeoberkante richtet sich nach dem Einschrieb im Lageplan. Die Erdgeschoßfußbodenhöhe (EFH) darf über der Bezugshöhe liegen oder darf diese unterschreiten. Die Festlegung der Traufhöhen (TH) gilt nicht für untergeordnete Gebäudeteile, sowie bei Gebäuderücksprüngen bis zu 1/3 der Gebäudelängsseiten. 8. Vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsfläche ( 9 (1) 2a BauGB in Verbindung mit 5 LBO in der Fassung vom ) In Planbereichen mit festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,3 bis 0,35 gilt: Bei Gebäudetiefen (Gebäudelängen) entlang von Grundstücksgrenzen, die länger als 16,00 m sind, gelten folgende von der Landesbauordnung ( 5 Abs. 7 LBO) abweichende Regelungen: a) Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt für alle Wandflächen 0,6 der Wandhöhe, jedoch mindestens 2,50 m. b) Vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile bis 5 m Breite wie Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,5 m vortreten, müssen jedoch von Nachbargrenzen mindestens 2,50 m entfernt bleiben. c) Bei Gebäudetiefen (Gebäudelängen) von über 20,00 m Länge beträgt die Abstandsfläche für alle Wandflächen 0,8 der Wandhöhe jedoch mindestens 4,00 m. Seite 4 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
5 Die Regelung zur Ermittlung der Abstandsfläche richtet sich nach den Regelungen der Landesbauordnung. Die sonstigen Regelungen der Landesbauordnung über Abstandsflächen bleiben unberührt. Unterschreiten bestehende Gebäude die Tiefe der Abstandsflächen, so sind auch bei Ihrer Erweiterung (z.b. Aufstockung) ausnahmsweise geringere Abstandsflächen zulässig. Bestehende gesetzliche Regelungen ( 5 LBO ff.) bleiben unberührt. II. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN ( 74 LBO) 1. Dachform und Dachneigung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Die zulässige Dachform richtet sich nach dem Planeinschrieb. Sind Satteldächer zulässig, so gelten die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans festgelegten Dachneigungen. Als Varianten sind Sonderformen dieser Dachformen wie nach zwei Seiten gegeneinander geneigte, abgesetzte Pultdächer oder Walmdächer oder Kombinationen dieser Dachformen zulässig. Die Dachneigungen gelten nicht für untergeordnete Nebengebäude und Garagen. 2. Dachaufbauten, Dacheinschnitte, Nebengiebel ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Der Abstand zwischen den Außenwänden des Gebäudes und den Dachaufbauten / Dacheinschnitten muss mind. 1,00 m betragen. Der obere Schnittpunkt des Dachaufbaus / Dacheinschnitts muss mindestens 0,50 m (in der Höhe gemessen, d.h. ca. 3 Ziegelreihen) unter der Hauptfirsthöhe liegen. Die Länge von Dachaufbauten darf 60% der Dachlänge nicht überschreiten. Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind gemeinsam auf einer Dachfläche nicht zulässig. 3. Dachdeckung ( 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Geneigte Dächer mit einer Dachneigung ab 30 sind mit einer Ziegeldeckung (oder gleichaussehenden Dachdeckung) zu versehen. Die Dachdeckung hat in braunen bzw. roten Farbtönen zu erfolgen. Dachdeckungen, Verkleidungen von Dachaufbauten und Attiken (Aufkantungen am Flachdachrand) mit spiegelnden oder grellen Oberflächen sind nicht zulässig. Glasdächer sind zulässig. Seite 5 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
6 5. Einfriedigungen, Mauern, Stützwände, Sichtschutz ( 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Stützmauern entlang einer öffentlichen Verkehrsfläche dürfen gemessen über der Randeinfassung der öffentlichen Verkehrsflächen eine max. Höhe von 1,00 m haben. Darüber hinausgehende weitere Geländeabfangungen sind rechtwinklig zur Verkehrsfläche mit einer Geländeneigung von unter 1:1,5 (kleiner 34 ) (standfest) anzulegen. Entlang der Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind Grundstückseinfriedigungen und Sichtschutzeinrichtungen nur als Zäune und Hecken bis max. 1,50 m - gemessen über der öffentlichen Verkehrsfläche zulässig. Die Höhe von Einfriedigungen, Mauern und Sichtschutzeinrichtungen zwischen den Nachbargrundstücken darf 1,50 m über dem natürlichen Gelände nicht übersteigen. Es sind nur Hecken und Zäune zulässig. Werden Einfriedigungen / Mauern / Sichtschutzeinrichtungen mit einer der Geländeabfangung dienenden Stützmauer kombiniert, darf die für Einfriedigungen festgesetzte Höhe nicht überschritten werden. Für Anlagen der Kleintierhaltung können ausnahmsweise höhere Einfriedigungen zugelassen werden. 6. Leitungen ( 74 Abs. 1 Nr. 5 LBO) Sämtliche Versorgungs- und Kommunikationsleitungen sind zu verkabeln. 7. Werbeanlagen und Automaten ( 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Werbeanlagen dürfen eine Fläche von 1 m² nicht überschreiten. Sie sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Lichtwerbeanlagen sind unzulässig. In Verbindung mit Gewerbebetrieben sind am Ort der Leistung Werbeanlagen bis 3 m² zulässig. Es können, sofern das städtebauliche Bild nicht gestört wird, am Ort der Leistung ausnahmsweise größere Werbeanlagen zugelassen werden. Das Anbringen von Warenautomaten in Vorgärten, an Einfriedungen, an Hauswänden und im weiteren öffentlichen Straßenraum ist untersagt. 8. Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des 75 Landesbauordnung handelt, wer den aufgrund von 74 Abs. 3 Nr. 2 LBO getroffenen örtlichen Bauvorschriften dieses Bebauungsplanes zuwiderhandelt. Seite 6 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
7 III. HINWEISE 1. Art der baulichen Nutzung Die Beurteilung der Zulässigkeit für Bauvorhaben, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, erfolgt nach 34 BauGB. 2. Baugrenzen a) Soweit eine rückwärtige Baugrenze nicht festgesetzt ist, ist die Zulässigkeit einer möglichen Bebauung nach 34 BauGB zu beurteilen. b) Unterschreitet die Festsetzung einer Baugrenze den bauordnungsrechtlich vorgesehenen Waldabstand von 30 m, so sind Maßnahmen der Gefahrenabwehr nicht von der Festsetzung berührt. Gefertigt: Niefern, den ergänzt: Bohner, Stadtplaner Seite 7 - Einfacher Bebauungsplan Füllmenbacherhofweg / Eichbuschstraße
- Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl I. S. 58).
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