(BauGB) 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 BauGB in Verbindung mit (i.v.m.) 1.1 Sondergebiet - Klinik (SO Klinik) 11 (2) Baunutzungsverordnung
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- Judith Schreiber
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1 Textteil zum Bebauungsplanentwurf Nr Stand: Seite 1 A. Planungsrechtliche Festsetzungen 9 (1) Baugesetzbuch () 1. Art der baulichen Nutzung 9 (1) Nr. 1 in Verbindung mit () 1.1 Sondergebiet - Klinik (SO Klinik) 11 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) Das Sondergebiet dient vorwiegend der Unterbringung von Einrichtungen, die der Gesundheit dienen oder diese Funktion ergänzen. Zulässig sind: - Klinikgebäude - Büro- und Verwaltungsgebäude - Parkhäuser- und Stellplatzanlagen - Wohnungen für Aufsichts-, Bereitschafts- und Dienstpersonal - Gebäude für betreutes Wohnen - Gebäude für den vorübergehenden Aufenthalt von Begleitpersonen von Patienten - Kindertagesstätten für Betriebsangehörige Zulässig sind, wenn sie den unter genannten Nutzungen untergeordnet sind und die Hauptnutzung ergänzen: - Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften - nicht störende Gewerbebetriebe - Arztpraxen und Räume für freie Berufe der Gesundheitspflege und Dienstleistungsunternehmen - Einrichtungen zur Therapie, Rehabilitation und Behandlung. 1.2 Kerngebiet (MK) 7 BauNVO Im Kerngebiet (MK) sind nicht zulässig: - Großflächiger Einzelhandel im Sinne von 11 (3) BauNVO - Vergnügungsstätten und ähnliche Betriebe im Sinne des 33i Gewerbeordnung (GewO) Im Kerngebiet sind Wohnungen im Erdgeschoss nicht zulässig und ab dem 1. Obergeschoss allgemein zulässig. 1 (5) BauNVO 1 (6) und (7) BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung 9 (1) Nr Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl 19 (4) BauNVO Im Kerngebiet (MK) darf die zulässige Grundfläche nur durch die Grundfläche von baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1.0 überschritten werden Über die gemäß 19 (4) Satz 2 BauNVO geltende Bestimmung hinaus darf in den Allgemeinen Wohngebieten (WA) die zulässige Grundfläche nur durch die Grundfläche von Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 0.6 überschritten werden.
2 Textteil zum Bebauungsplanentwurf Nr Stand: Seite Höhe der baulichen Anlagen Alle Höhenangaben sind absolute Maße bezogen auf 0,00 = Oberkante Gehweg gemessen in der Mittelachse der Gebäude Die festgesetzte maximale Gebäudehöhe (H max.) bezieht sich auf die Oberkante des letzten raumabschließenden Bauteils (Brüstung, Attika). Eine Überschreitung der festgesetzten maximalen Gebäudehöhe durch technische Bauteile und Technikgeschosse ist nicht zulässig Als maximale Traufhöhe gilt bei geneigten Dächern die Schnittfläche der Außenwand mit der Dachhaut, bei Flachdächern die Höhe der oberen Begrenzung der Verlängerung der Außenwand (Brüstung, Attika) des obersten Vollgeschosses. Über der festgesetzten maximalen Traufhöhe (TH max.) ist höchstens ein Dachgeschoss beziehungsweise ein Staffelgeschoss als Nichtvollgeschoss zulässig. Das Staffelgeschoss muss oberhalb der maximal zulässigen Traufhöhe (TH max.) um mindestens 2,00 m gegenüber der straßenseitigen Außenwand des Gebäudes zurückgesetzt werden. 16 (2) BauNVO 18 BauNVO 3. Überbaubare Grundstücksflächen 9 (1) Nr Baulinie Die festgesetzten Baulinien gelten nicht für das letzte zurückgesetzte Nichtvollgeschoss (Staffelgeschoss). 23 (2) BauNVO 3.2 Baugrenze Im Sondergebiet - Klinik (SO Klinik) mit der Grundflächenzahl 0.8 kann entlang der Windthorststraße im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausnahmsweise eine eingeschossige Bebauung mit einer maximalen Höhe von 3,20 m zugelassen werden unter der Voraussetzung: - straßenseitiges Einrücken bezogen auf die Bebauung des Hauptbaukörpers mit H max. 22,55 m um mindestens 2,0 m nach Nordwesten oder - straßenseitige Abtreppung bezogen auf die Bebauung des Hauptbaukörpers mit H max. 22,55 m unter einem Winkel von maximal (3) BauNVO 4. Nebenanlagen 9 (1) Nr. 4 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind oberirdische Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des 14 (1) BauNVO nicht zulässig. 14 (1) BauNVO
3 Textteil zum Bebauungsplanentwurf Nr Stand: Seite 3 5. Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen 9 (1) Nr. 4 In den Sondergebieten - Klinik (SO Klinik) sowie den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind oberirdische Stellplätze und Garagen sowie Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Kerngebiet (MK) sind oberirdische Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. 12 (6) BauNVO 6. Geh- und Radfahrrechte 9 (1) Nr. 21 Im Bebauungsplan kennzeichnen die Abschnitte A bis A beziehungsweise B bis B jeweils Bereiche für Ausgangsund Endpunkte einer zwischen dem nördlich des Geltungsbereiches gelegenen Fuß- und Radweg und der Windthorststraße herzustellenden Wegeverbindung. Die genaue Lage der Ausgangs- und Endpunkte zwischen A und A bzw. B und B' sowie die genaue Lage der Verbindung zwischen dem nördlich bestehenden Fuß- und Radweg und der Windthorststraße sind zweckentsprechend zu wählen. Die Wegeverbindung muss eine Mindestbreite von 4,00 m aufweisen. Die Flächen der Wegeverbindung sind mit Gehund Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. Die Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit ist ständig zu gewährleisten. 7. Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 9 (1) Nr. 20 und Nr In den Sondergebieten - Klinik (SO Klinik) ist je angefangene m² nicht überbaute Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. In den allgemeinen Wohngebieten (WA) ist je angefangene 500 m² nicht überbaute Grundstücksfläche mindestens ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen. Vorhandene Bäume auf dem Grundstück werden hierauf angerechnet. Nicht angerechnet werden festgesetzte Baumpflanzungen für Stellplätze. 7.2 Für neu anzupflanzende Bäume sind standortgerechte Laubbäume als Hochstämme auszuwählen. Die Mindestpflanzgröße von Bäumen beträgt 18/20 cm Stammumfang. 7.3 Begrünung von Stellplätzen Oberirdische Stellplätze sind durch Pflanzinseln zu gliedern. Die Gliederung erfolgt bei Senkrechtparkern nach je 4 Stellplätzen, bei Längsparkern nach jeweils 2 Stellplätzen. Je Pflanzinsel ist ein groß- oder mittelkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Pflanzflächen sind mindestens 6 m² groß auszuführen.
4 Textteil zum Bebauungsplanentwurf Nr Stand: Seite Begrünung von Tiefgaragen Tiefgaragen sind, sofern sie nicht überbaut sind, mit einer Vegetationstragschicht von mindestens 0,80 m zu überdecken und zu begrünen. Die Oberkante der Vegetationstragschicht muss niveaugleich mit der ursprünglichen Geländeoberkante abschließen. 8. Erhalt von Bäumen 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 Die als zu erhaltend festgesetzten Bäume sind dauerhaft zu pflegen und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. 9. Befestigte Flächen auf Baugrundstücken 9 (1) Nr. 20 Wege, Terrassen und sonstige zu befestigende Grundstücksfreiflächen sind so herzustellen, dass Niederschläge versickern können, z.b. in angrenzende Pflanzflächen oder durch die Verwendung von versickerungsfähigen Oberflächenbelägen. Tiefgaragenzufahrten sind davon ausgenommen. 10. Dachbegrünung 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 Alle Dächer mit einem Neigungswinkel von bis zu 15 sind mit Ausnahme von Glasdächern und notwendigen Fensteröffnungen in der Dachfläche flächig und dauerhaft zu begrünen und mit einer Vegetationstragschicht von mindestens 8 cm auszuführen. 11. Fassadenbegrünung 9 (1) Nr. 20 und Nr. 25 Zusammenhängende geschlossene Außenwandflächen von mehr als 40 m² sind zu begrünen. Als Richtwert gilt eine Pflanze pro 2 m Wandlänge. B. Aufnahme von auf Landesrecht beruhenden Regelungen in den Bebauungsplan 9 (4) 81 (3) HBO 12. Dachgestaltung 81 (1) Nr. 1 HBO Im Kerngebiet (MK) sind straßenseitige Dachaufbauten und Dacheinschnitte zur Windthorststraße nicht zulässig. 13. Baukörpergestaltung 81 (1) Nr. 1 HBO Die notwendige Technik ist in die Gebäudehülle zu integrieren.
5 Textteil zum Bebauungsplanentwurf Nr Stand: Seite Standflächen für Abfallbehältnisse 81 (1) Nr. 3 HBO In den Sondergebieten - Klinik (SO Klinik) und im Kerngebiet (MK) sind Standplätze für Abfallbehältnisse in die Architektur zu integrieren oder mit Sträuchern oder Hecken abzupflanzen. In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Standplätze für Abfallbehältnisse mit Sträuchern oder Hecken abzupflanzen. 15. Einfriedungen 81 (1) Nr. 3 HBO Einfriedungen gegenüber Verkehrsflächen sind nur als Hecken aus Laubgehölzen zulässig. Einfriedungen gegenüber öffentlichen Grünflächen - Parkanlage - sind nur bis zu einer Höhe von 1,5 m über Gelände zulässig. Im Sondergebiet Klinik sind ausnahmsweise für Sicherheitsbereiche Einfriedungen bis zu einer Höhe von 3,0 m über Gelände zulässig. 16. Abgrabungen 81 (1) Nr. 5 HBO Abgrabungen entlang der Windthorststraße im Bereich des Sondergebiets Klinik (SO Klinik) sind nicht zulässig.
1. (1) Der Vorhabenbereich mit der Bezeichnung Wohngebäude dient vorwiegend dem Wohnen.
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