Laufener Straße für das Gebiet an der Untersurheimer Straße nach 13a BauGB

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1 1 GEMEINDE SAALDORF-SURHEIM 11. Änderung des Bebauungsplans Laufener Straße für das Gebiet an der Untersurheimer Straße nach 13a BauGB MIT GRÜNORDNUNGSPLAN Gemarkung Surheim Ortsteil Surheim SATZUNG Stand Auftraggeber Planung Gemeinde Saaldorf-Surheim Moosweg Saaldorf-Surheim Telefon Architekturbüro Riedl Teisenbergstraße Saaldorf-Surheim Telefon architekt.riedl@t-online.de

2 2 Die Gemeinde Saaldorf-Surheim erlässt aufgrund des 2 Abs. 1, 8, 9 und 10 des Baugesetzbuches (BauGB), der Baunutzungsverordnung (BauNVO), des Art. 81 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), der Planzeichenverordnung (PlanzV 90), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und den Bebauungsvorschriften zum Bebauungsplan Laufener Straße die 11. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan als Satzung. Für den Geltungsbereich der 11. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Laufener Straße" gilt der vom Architekturbüro Armin Riedl aus Surheim ausgearbeitete Plan in der Fassung vom Festsetzungen durch Text Die Änderungen der textlichen Festsetzungen beziehen sich nur auf die innerhalb des Geltungsbereichs liegenden Flurstücke! 1. Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl (GRZ) zweigeschoßig II : max. 0,3 dreigeschoßig III : max. 0,3 Gemeinfläche: max. 0,8 Geschoßflächenzahl (GFZ) zweigeschoßig II : max. 0,6 dreigeschoßig III : max. 0,9 Gemeinfläche: max. 1,6 Wandhöhen: eingeschoßig "I": max. 4,00 m zweigeschoßig II : max. 6,50 m dreigeschoßig "III": max. 9,30 m Die Grundflächenzahl (GRZ) wird nach 19 BauNVO ermittelt. Eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche entsprechend 19 Abs. 4 BauNVO ist bis zu 50 % zulässig. Flächen von Garagen unterhalb der Erdoberfläche (Tiefgaragen), die mindestens 0,50 m mit speicherfähigem Material überfüllt und begrünt sind, sind mit einem Faktor von 0,3 anzurechnen. Die Geschoßflächenzahl (GFZ) wird nach 20 BauNVO ermittelt. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude zu ermitteln. Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschoßen als in Vollgeschoßen werden einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz auf die Geschoßflächenzahl angerechnet.

3 3 Für die Berechnung der Höhe der Außenwand gilt das Maß vom Erdgeschoßfußboden (Oberkante Kellerrohdecke) bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Oberkante der Dachhaut. Für die Berechnung der Wandhöhe bei den Abstandsflächen gilt Art. 6 Abs. 4 Bay- BO. Für Wohngebäude als Einzelhaus sind max. 3 Wohneinheiten, je Doppelhaushälfte mit zwei Vollgeschoßen sind max. 2 Wohneinheiten zulässig. 2. Bauweise und Baugestaltung Als Gebäudegrundrissform für die Hauptgebäude ist ein Rechteck zu verwenden, dessen Längsseite wenigstens um 1/5 länger als die Breitseite ist, wobei der First jeweils parallel über die Längsseite des Gebäudes verlaufen muss. Garagen dürfen direkt an das Hauptgebäude angebaut werden. Untergeordnete Bauteile wie Treppenhäuser, Kamine, Fassadengliederungen, Erker, Vordächer, Wintergärten und Balkone, dürfen die Baugrenzen um 1,50 m überschreiten, wenn dabei die gesetzlichen Abstandsflächen nach der BayBO eingehalten sind. Als Dachform ist für die Hauptgebäude ein Satteldach und eine Dachneigung von 17 bis 32 vorzusehen. Bei Garagen und Nebengebäuden sind geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mind. 5 und höchstens 32 zulässig. Dies gilt auch für untergeordnete Anbauten am Hauptgebäude. Wintergärten dürfen mit Flachdach ausgebildet werden. Auf Flur Nr. 49 sind zusätzlich zu den erlaubten Dachneigungen in den dargestellten, abgegrenzten Bereichen Flachdächer zur Trennung der Hauptbaukörper erlaubt. Die gekennzeichneten ortsbildprägenden Gebäude- und Dachformen auf Flur Nr. 52 und 49 sind samt ihrer bestehenden Wandhöhen und Dachneigungen zu erhalten. Dachgauben sind auf Dächern mit einer Neigung von 29 und mehr zulässig. Für Gauben werden einfache kubische Formen festgesetzt: stehende Satteldachgauben (Giebelgauben), Dreiecksgauben (Spitzgauben), Flachdachgauben und Schleppgauben. Je Gebäude ist nur eine einheitliche Gaubenform zulässig. Die maximale Ansichtsbreite der einzelnen Gauben ist auf 2,00 m beschränkt. Der Abstand untereinander muss mindestens 1,25 m, zu den Außenwänden mindestens 3,00 m betragen. Die Länge des Gaubendaches in Trauf-First-Richtung darf maximal ⅔ der Länge des Hauptdaches betragen. Der höchste Punkt der Gaube muss mindestens 50 cm unter dem First des Hauptdaches liegen. Die Dachgauben eines Gebäudes oder einer Hausgruppe sind in gleicher Höhe anzuordnen. Eine zweite Gaubenreihe in der Dachfläche ist nicht erlaubt. Abweichungen davon sind ausnahmsweise möglich. Als Fassadenverkleidungen sind in Holz oder in Kombination von Holz mit Putzflächen zulässig. Zusätzlich sind auch Putz und Holzzementplatten zulässig. Andere Gebäude- und Dachformen, Dachneigungen sowie Fassadenmaterialien können ausnahmsweise zugelassen werden.

4 4 3. Garagen und Stellplätze Pro Wohneinheit müssen mind. 2 Stellplätze nachgewiesen werden. Stellplätze vor Garagentore (Garagenausfahrten) werden bei der Stellplatzberechnung nicht berücksichtigt. Die seitliche Wandhöhe der Garagen und überdachten Stellplätze darf im Mittel max. 3 m betragen, gemessen von Oberkante Gelände bis zum Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut. Garagentore müssen mind. 5 m Abstand zur Straßengrenze einhalten. Stellplätze, Garagen- und Grundstückszufahrten sind aus versickerungsfähigem Material zu errichten (z.b. Schotterrasen, Kies, Pflaster mit Rasenfuge). Für Garagenzufahrten ist auch Verbundpflaster zulässig. 4. Nebenanlagen Im Bereich der festgelegten Flächen für die Nebenanlagen sind neben den in 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aufgeführten Nutzungen auch Tiefgaragen und deren Abfahrten samt eingeschoßiger Einhausung erlaubt. Nebenanlagen bis 12 qm Grundfläche (z.b. Gartenhäuser) sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Sie dürfen nicht als Massivbau errichtet werden. Die gesetzlichen Abstandsflächen sind einzuhalten. Die max. Wandhöhe, gemessen an der Traufe, von OK Gelände bis Schnittpunkt Dachhaut darf max. 2,50 m betragen. Je Bauparzelle ist nur 1 Nebenanlage zulässig. 5. Einfriedungen, Sichtdreiecke, Außenanlagen Zäune sind bis zu einer Höhe von max. 0,80 m zulässig. Die Sockel dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Die Zäune sind mind. 0,50 m von der Straßen- oder Gehweggrenze zurückzusetzen. Die Zäune sind als heimischer Holzzaun mit senkrechter Lattung oder Halbhölzer herzustellen. Zwischen den einzelnen Grundstücken sind hinterpflanzte Maschendrahtzäune erlaubt. Verputzte Mauerteile, z.b. in Einfahrtsbereichen, mit Ziegelabdeckung sind erlaubt. Tore in den Einfriedungen, die als Zufahrt dienen, sind von der Straßenbegrenzung mind. 5 m zurückzusetzen. Die dürfen nicht zum Straßenraum hin aufschlagen. Neben den im Planteil festgesetzten Sichtdreiecken sind bei sämtlichen Ein- und Ausfahrten auf öffentliche Verkehrsflächen Sichtdreiecke einzuhalten. Innerhalb der Sichtdreiecke sind sichtbehindernde Gegenstände in einer Höhe zwischen 0,80 m und 2,80 m unzulässig. Einzelne Bäume mit einem Astansatz über 2,80 m Höhe sind zugelassen, sofern sie die Verkehrsübersicht nicht behindern.

5 5 Zur nachbarlichen Abschirmung bei Doppelhäusern können auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze Sichtschutzmauern oder Sichtschutzwände aus Holz bis zu einer Höhe von max. 2 m und einer Lände von max. 3 m errichtet werden. Die Mauern sind zu verputzen und die Mauerkrone soll eine Ziegel-Abdeckung erhalten. 6. Sonstiges Auf Flur Nr. 49 ist geplant, ein bestehendes Gasthaus zu modernisieren und um ein Hotelgebäude zu erweitern. Bei Grundstücksteilungen ist privatrechtlich für die Sicherstellung einer ausreichenden Erschließung der einzelnen Grundstücke zu sorgen (Anbindung an eine öffentliche Straße, Wasserversorgung, Abwasser, Strom). Oberflächenwasser darf nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche abgeleitet werden. Regenwasser ist auf der Bauparzelle zu versickern. Saaldorf-Surheim, den Bernhard Kern, Erster Bürgermeister Gemeinde Saaldorf-Surheim

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