Vom 28. Februar c. In Abs. 2 werden die Worte einer vergleichbaren Hochschule durch die Worte mit vergleichbaren Abschlüssen ersetzt.

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1 Seite Satzung zur Änderung der Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) an der Technischen Universität München Vom 28. Februar 208 Auf Grund von Art. 3 Abs. Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. Satz, Art. 6 Abs. 2 Satz sowie Art. 43 Abs. 5 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Änderungssatzung: Die Fachprüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) an der Technischen Universität München vom 3. August 206 wird wie folgt geändert:. 36 wird wie folgt geändert: a. Abs. Nr. a) wird wie folgt neu gefasst: aller Bachelor of Arts und Wirtschaftswissenschaften b. In der Nr. 2 werden die Worte Muttersprache bzw. sowie die Worte oder weitere vom Vorstand Lehre zugelassene und im Internetangebot des Immatrikulationsamtes der Technischen Universität München veröffentlichte Sprachtests zu erbringen; alternativ kann der Nachweis durch eine gute Note in nglisch (entsprechend mindestens 0 von 5 Punkten) in einer inländischen Hochschulzugangsberechtigung erbracht werden gestrichen. c. In Abs. 2 werden die Worte einer vergleichbaren Hochschule durch die Worte mit vergleichbaren Abschlüssen ersetzt. d. In Abs. 3 Satz wird das Wort vergleichbaren durch das Wort anderen ersetzt wird wie folgt geändert: a. Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 2 Sofern Studierende bei der Bewerbung keine Deutschkenntnisse nachgewiesen haben, wird in der Zulassung die Auflage ausgesprochen, dass bis zum nde des zweiten Fachsemesters mindestens ein Modul abzulegen ist, in dem integrativ Deutschkenntnisse erworben werden. b. In Abs. 3 Satz 3 wird die Schreibweise STS-Mint durch die Schreibweise STS-MINT ersetzt wird wie folgt gefasst: Im Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) sind außer Prüfungsleistungen keine Studienleistungen zu erbringen.

2 Seite 2 4. Die Anlage : Prüfungsmodule wird durch die als Anlage beigefügte Anlage : Prüfungsmodule ersetzt. 5. Die Anlage 2: ignungsverfahren wird durch die als Anlage beigefügte Anlage 2: ignungsverfahren ersetzt. 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom. Januar 208 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 208/9 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufnehmen.

3 Seite 3 ANLAG : Prüfungsmodule rläuterungen: Sem. = Semester; SWS = Semesterwochenstunden; V = Vorlesung; Ü = Übung; P = Praktikum; S = Seminar; ZV = Zulassungsvoraussetzung; = nglisch; D = Deutsch Pflichtmodule Grundlagenmodule Nr. Modulbezeichnung Lehrform V Ü S MC TS0 025 D0 34 STS : Practices and Politics of Science and Technology STS 2: Philosophy of Science and Technology ZV Sem. SWS Credits Prüfungsart Unterrichtssprache 6S 6 0 wissenschaftliche 3S 3 5 wissenschaftliche D0 342 STS 3: History of Science and Technology 3S 3 5 wissenschaftliche MC TS0 026 Lecture Series & Academic Skills 2V + Ü 3 5 wissenschaftliche 25 MC TS0 027 MC TS0 029 Forschungspraxis Methods 3S 3 5 wissenschaftliche Methods 2 3S Lernportfolio Practicing Research 2Ü Projektarbeit 5 Die folgenden Module STS-MINT und Fields of Practice eignen sich zur disziplinären und thematischen Vertiefung. Ob und wie die Studierenden die Module vertiefen wollen, wird vor Beginn der Lehrveranstaltungen mit den Prüfenden abgesprochen. STS-MINT Zuordnung zu einer Vertiefung nach 37 Abs. 3 möglich D0347 STS-MINT,5 Ü +,5 V Projektarbeit Fields of Practice Zuordnung zu einer Vertiefung nach 37 Abs. 3 möglich Fields of Practice,5 Ü +,5 V Projektarbeit D/

4 Seite 4 Wahlmodule In den Wahlmodulbereichen Core Topics in STS und Advanced Topics in STS sind jeweils Leistungen im Umfang von 5 Credits zu erbringen. s werden jeweils im Sommersemester mindestens vier Module Core Topics in STS und im Wintersemester mindestens vier Module Advanced Topics in STS angeboten. Der Prüfungsausschuss aktualisiert fortlaufend den Fächerkatalog der Wahlmodule. Die Wahlmodule können Vertiefungen, d.h. Philosophy of Science and Technology oder History of Science and Technology nach 37 Abs. 3 zugeordnet sein. Die Zuordnung wird zu Beginn der Bearbeitung bzw. zu Beginn des Semesters anhand des jeweiligen Inhalts festgelegt und bekannt gegeben. Nr. Modulbezeichnung Lehrform V Ü S WZ80 D0349 MCTS0030 Core Topics in STS: Biomedicine & Health Core Topics in STS: Coconstruction of Technology & Users Core Topics in STS: pistemology & Ontology Core Topics in STS: Media & Digital Cultures ZV Sem. SWS Credits Prüfungsart Unterrichtssprache 2S wissenschaftliche 2S wissenschaftliche 2S wissenschaftliche 2S wissenschaftliche MCTS0040 Advanced Topics in STS: Biomedicine & Health Advanced Topics in STS: Co-construction of Technology & Users Advanced Topics in STS: pistemology & Ontology Advanced Topics in STS: Media & Digital Cultures 2S wissenschaftliche 2S wissenschaftliche 2S wissenschaftliche 2S wissenschaftliche Master s Thesis Master s Thesis (inklusive Präsentation) Thesis Practicing Research 4 30 D/ Creditbilanz der jeweiligen Semester: Semester Credits Pflichtmodule Credits Wahlmodule Credits Master s Thesis Gesamt- Credits Anzahl der Prüfungen

5 Seite 5 Anlage 2: ignungsverfahren ignungsverfahren für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) an der Technischen Universität München. Zweck des Verfahrens Die Qualifikation für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) setzt neben den Voraussetzungen des 36 Abs. Nr. und Nr. 2 den Nachweis der ignung gemäß 36 Abs. Nr. 3 nach Maßgabe der folgenden Regelungen voraus. 2 Die besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten der Bewerber bzw. Bewerberinnen sollen beispielsweise den Berufsfeldern im Bereich der Wissenschafts- und Technologiepolitik, des Wissenschafts- und Hochschulmanagements, der (digitalen) Wissenschaftskommunikation sowie der Politikberatung entsprechen. 3 inzelne ignungsparameter sind:. Fähigkeit zu wissenschaftlicher bzw. grundlagen- und methodenorientierter Arbeitsweise,.2 vorhandene Fachkenntnisse aus dem rststudium in einem der unter 36 Abs. Nr. genannten Fächer,.3 besondere ignung für Themenbereiche an der Schnittstelle von Ingenieur-, Natur-, Sozialund Geisteswissenschaften,.4 überdurchschnittliche Sprachkompetenz in mündlicher und schriftlicher Form. 2. Verfahren zur Prüfung der ignung 2. Das Verfahren zur Prüfung der ignung wird jährlich durch die TUM School of Governance durchgeführt. 2.2 Die Anträge auf Zulassung zum Verfahren sind zusammen mit den Unterlagen nach 2.3. bis einschließlich sowie 36 Abs. Nr. 2 für das Wintersemester im Onlinebewerbungsverfahren bis zum 3. Mai an die Technische Universität München zu stellen (Ausschlussfrist). 2 Zeugnis und Urkunde müssen bis fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn nachgereicht werden. 3 Andernfalls ist die Aufnahme des Masterstudiengangs gemäß 36 dieser Satzung noch nicht möglich. 2.3 Dem Antrag sind beizufügen: 2.3. ein Transcript of Records mit Modulen im Umfang von mindestens 20 Credits; 90 Credits hiervon müssen als Prüfungsleistungen ausgewiesen sein; bei Studiengängen, die nicht dem uropean Credit Transfer and Accumulation System (CTS) unterliegen, muss ein Transcript of Records beigefügt werden von mindestens zwei Dritteln der für das rststudium erforderlichen Leistungen, mindestens die Hälfte der für das rststudium erforderlichen Leistungen müssen als Prüfungsleistungen ausgewiesen sein; das Transcript of Records muss von der zuständigen Prüfungsbehörde oder dem zuständigen Studiensekretariat ausgestellt sein, eine gesonderte Auflistung der Leistungen (90 CTS oder die Hälfte der für das rststudium benötigten Leistungen); die Bewerber oder Bewerberinnen haben diese im Rahmen des Antrags aufzulisten sowie die Richtigkeit der gemachten Angaben schriftlich zu versichern; der Gesamtnotenschnitt wird als gewichtetes Notenmittel der Module errechnet; die Notengewichte der einzelnen Module entsprechen den zugeordneten Credits, ein tabellarischer Lebenslauf in englischer Sprache, eine in englischer Sprache abgefasste schriftliche Begründung von ein bis zwei DIN-A4 Seiten für die Wahl des Masterstudiengangs Science and Technology Studies (STS) an der Technischen Universität München, in der die Bewerber oder Bewerberinnen darlegen, aufgrund welcher spezifischer Begabungen sie sich für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) an der Technischen Universität München besonders geeignet halten; die besondere Leistungsbereitschaft ist beispielsweise durch Ausführungen zu

6 Seite 6 studiengangspezifischen Berufsausbildungen, Praktika, Auslandsaufenthalten oder über eine fachgebunden erfolgte Weiterbildung im Bachelorstudium, die über Präsenzzeiten und Pflichtveranstaltungen hinausgegangen ist, zu begründen; dies ist ggf. durch Anlagen zu belegen, ein in englischer Sprache abgefasster Aufsatz von ein bis drei DIN-A4 Seiten; der oder die Vorsitzende der Kommission kann ein oder mehrere Themen zur Wahl stellen; dies ist den Bewerbern oder Bewerberinnen spätestens bis zum 5. Dezember bekannt zu geben, eine Versicherung, dass die Begründung für die Wahl des Studiengangs und der Aufsatz selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und die aus fremden Quellen übernommenen Gedanken als solche gekennzeichnet sind. 3. Kommission zum ignungsverfahren 3. Das ignungsverfahren wird von einer Kommission durchgeführt, der in der Regel der oder die für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) zuständige Studiendekan oder Studiendekanin, mindestens zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen und mindestens ein wissenschaftlicher Mitarbeiter oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin angehören. 2 Mindestens die Hälfte der Kommissionsmitglieder müssen Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. 3 in studentischer Vertreter oder eine studentische Vertreterin soll in der Kommission beratend mitwirken. 3.2 Die Bestellung der Mitglieder erfolgt durch den Fakultätsrat im Benehmen mit dem Studiendekan oder der Studiendekanin. 2 Mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin wird als stellvertretendes Mitglied der Kommission bestellt. 3 Den Vorsitz der Kommission führt in der Regel der Studiendekan oder die Studiendekanin. 4 Für den Geschäftsgang gilt Art. 4 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung. 5 Der Fakultätsrat kann die bestellte Kommission ermächtigen, weitere Prüfende zu benennen, sofern für das Auswahlgespräch nach 5.2 nicht genügend Prüfende zur Verfügung stehen. 4. Zulassung zum ignungsverfahren 4. Die Zulassung zum ignungsverfahren setzt voraus, dass die in Nr. 2.3 genannten Unterlagen fristgerecht und vollständig vorliegen. 4.2 Wer die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, wird im ignungsverfahren gemäß Nr. 5 geprüft. 4.3 Wer nicht zugelassen wird, erhält einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid. 5. Durchführung des ignungsverfahrens 5. rste Stufe der Durchführung des ignungsverfahrens: 5.. Die Kommission beurteilt anhand der gemäß Nr. 2.3 geforderten schriftlichen Bewerbungsunterlagen, ob die Bewerber oder Bewerberinnen die ignung zum Studium gemäß Nr. besitzen (rste Stufe der Durchführung des ignungsverfahrens). 2 Die Kommission hat die eingereichten Unterlagen auf einer Skala von 0 bis 59 Punkten zu bewerten, wobei 0 das schlechteste und 59 das beste zu erzielende rgebnis ist. Folgende Bewertungskriterien gehen ein:. Abschlussnote Für jede /0-Note, die der über Prüfungsleistungen im Umfang von 90 Credits errechnete Schnitt bzw. bei Studiengängen, die nicht dem uropean Credit Transfer System (CTS) unterliegen, der aus der Hälfte der für das rststudium erforderlichen Leistungen als

7 Seite 7 ausgewiesene Prüfungsleistungen berechnete Schnitt besser als 4,0 ist, wird ein Punkt vergeben. 2 Die Maximalpunktzahl beträgt Negative Punkte werden nicht vergeben. 4 Liegt zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Abschlusszeugnis mit mehr als 20 Credits vor, erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der gesonderten Auflistung aus Begründungsschreiben Die schriftliche Begründung der Bewerber oder Bewerberinnen wird von zwei Kommissionsmitgliedern auf einer Skala von 0 2 Punkten hinsichtlich der schriftlichen Sprachkompetenz der Bewerber oder Bewerberinnen anhand folgender Kriterien bewertet:. können nach den Regeln der englischen Rechtschreibung und Grammatik schreiben, wesentliche Punkte ihrer Begründung in angemessener Weise sprachlich hervorheben und können ihr Bewerbungsanliegen sachlich und trotzdem ansprechend formulieren, 2. können die besondere ignung für den Masterstudiengang durch Argumente und sinnvolle Beispiele, wie z.b. studiengangspezifische Berufsausbildungen, Praktika, Auslandsaufenthalte (vgl. Nr ) überzeugend begründen, 3. können den Zusammenhang zwischen persönlichen Interessen und Inhalten des Studiengangs gut strukturiert darstellen. 2 Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig jedes der drei Kriterien mit maximal 4 Punkten. 3 Die Punktzahl pro Kommissionsmitglied ergibt sich aus der Summe der gewichteten Bewertungen der einzelnen Kriterien. 4 Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der inzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird. 3. Aufsatz Der Aufsatz wird von zwei Kommissionsmitgliedern auf einer Skala von 0 7 Punkten hinsichtlich der schriftlichen Sprachkompetenz der Bewerber oder Bewerberinnen anhand folgender Kriterien bewertet:. können nach den Regeln der englischen Rechtschreibung und Grammatik schreiben, und wesentliche Punkte ihrer Argumentation in angemessener Weise sprachlich hervorheben, 2. können komplexe Zusammenhänge von Technik, Wissenschaft und Gesellschaft anhand von konkreten Beispielen identifizieren, beschreiben und reflektieren, 3. können relevante Fragestellungen präzise formulieren, 4. können eine adäquate Forschungsstrategie skizzieren. 2 Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig jedes der vier Kriterien. 3 Dabei können für das Kriterium maximal 2 Punkte und für die Kriterien 2,3,4 maximal 5 Punkte vergeben werden. 4 Die Punktzahl pro Kommissionsmitglied ergibt sich aus der Summe der gewichteten Bewertungen der einzelnen Kriterien. 5 Die Gesamtbewertung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der inzelbewertungen, wobei auf ganze Punktzahlen aufgerundet wird Geeignete Bewerber oder Bewerberinnen mit einer Gesamtpunktzahl von mindestens 50 Punkten erhalten eine Bestätigung über das bestandene ignungsverfahren. 2 In Fällen, in denen festgestellt wurde, dass nur einzelne fachliche Voraussetzungen aus dem rststudium nicht vorliegen, kann die Kommission zum ignungsverfahren als Auflage fordern, gesonderte Lehrveranstaltungen erfolgreich abzulegen. 3 Diese Auflagen müssen im ersten Studienjahr abgelegt werden Ungeeignete Bewerber oder Bewerberinnen mit einer Gesamtpunktzahl von weniger als 30 Punkten erhalten einen mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid, der von der Leitung der Hochschule zu unterzeichnen ist. 2 Die Unterschriftsbefugnis kann delegiert werden.

8 Seite Zweite Stufe der Durchführung des ignungsverfahrens: 5.2. Die übrigen Bewerber oder Bewerberinnen werden zu einem Auswahlgespräch eingeladen. 2 Der Termin für das Auswahlgespräch wird mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben. 3 Zeitfenster für eventuell durchzuführende Auswahlgespräche müssen vor Ablauf der Bewerbungsfrist festgelegt sein. 4 Der festgesetzte Termin des Gesprächs ist von den Bewerbern oder Bewerberinnen einzuhalten. 5 Wer aus von ihm oder ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Teilnahme am Auswahlgespräch verhindert ist, kann auf begründeten Antrag einen Nachtermin bis spätestens zwei Wochen vor Vorlesungsbeginn erhalten. 6 Das Auswahlgespräch wird in englischer Sprache geführt Das Auswahlgespräch ist für die Bewerber oder Bewerberinnen einzeln durchzuführen. 2 Das Gespräch umfasst eine Dauer von mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Bewerber oder Bewerberin. 3 Der Inhalt des Gesprächs erstreckt sich auf folgende Themenschwerpunkte:. Besondere Leistungsbereitschaft: Der Bewerber oder die Bewerberin verfügt über einschlägige Qualifikationen, die über die im rststudium erworbenen Kenntnisse und Qualifikationen hinausgehen, wie z. B. studiengangspezifische Berufsausbildungen, Praktika, Auslandsaufenthalte (vgl. Nr ). 2. rläuterungen zur Abschlussarbeit des Bachelorstudiums (Thesis) oder/und zu den bisher gefertigten Arbeiten. 3. Verständnis von komplexen Zusammenhängen von Wissenschaft, Technik und Gesellschaft, sowie Fähigkeit fachbezogene Fragestellungen zu reflektieren (anhand einer skizzenhaften Darstellung eines Forschungsprojektes für ein von den Bewerbern und Bewerberinnen vorgeschlagenes Thema). 4. ignung nach Gesprächsverlauf; diese ergibt sich zum Beispiel aus der Fähigkeit, Aussagen durch Argumente und sinnvolle Beispiele überzeugend darzustellen und auf gestellte Fragen angemessen antworten zu können. 4 Gegenstand können auch die nach 2.3 eingereichten Unterlagen sein. 5 Fachwissenschaftliche Kenntnisse, die erst in dem Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) vermittelt werden sollen, entscheiden nicht. 6 Mit inverständnis der Bewerber oder Bewerberinnen kann ein Mitglied der Gruppe der Studierenden in der Zuhörerschaft zugelassen werden Das Auswahlgespräch wird von mindestens zwei Mitgliedern der Kommission bzw. von gemäß Nr. 3.2 Satz 5 benannten Prüfenden durchgeführt, wovon ein Mitglied Hochschullehrer oder Hochschullehrerin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 Satz BayHSchPG sein muss. 2 Die Kommissionsmitglieder bewerten unabhängig jeden der vier Schwerpunkte, wobei die Schwerpunkte, 2, 3 jeweils mit maximal 7 Punkten bewertet werden können und Schwerpunkt 4 mit maximal 8 Punkten bewertet werden kann. 3 Jedes der Mitglieder hält das rgebnis des Auswahlgesprächs auf der Punkteskala von 0 bis 29 fest, wobei 0 das schlechteste und 29 das beste zu erzielende rgebnis ist. 4 Die Punktzahl des Auswahlgesprächs ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der inzelbewertungen der Kommissionsmitglieder. 5 Nichtverschwindende Kommastellen sind aufzurunden Die Gesamtpunktzahl ergibt sich als Summe der Punkte aus 5.. (Abschlussnote 0-30 Punkte) und (Auswahlgespräch 0-29 Punkte). 2 Wer mindestens 40 Punkte erreicht hat, wird als geeignet eingestuft. 3 In Fällen, in denen festgestellt wurde, dass nur einzelne fachliche Voraussetzungen aus dem rststudium nicht vorliegen, kann die Kommission zum ignungsverfahren als Auflage fordern, gesonderte Lehrveranstaltungen erfolgreich abzulegen. 4 Diese Auflagen müssen im ersten Studienjahr abgelegt werden Das von der Kommission festgestellte rgebnis des ignungsverfahrens wird schriftlich mitgeteilt. 2 Der Bescheid ist von der Leitung der Hochschule zu unterzeichnen. 3 Die Unterschriftsbefugnis kann delegiert werden. 4 in Ablehnungsbescheid ist mit Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

9 Seite Zulassungen im Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) gelten bei allen Folgebewerbungen in diesem Studiengang. 6. Niederschrift Über den Ablauf des ignungsverfahrens ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der Tag, Dauer und Ort des ignungsverfahrens, die Namen der Kommissionsmitglieder, die Namen der Bewerber oder Bewerberinnen und die Beurteilung der Kommissionsmitglieder sowie das Gesamtergebnis ersichtlich sein müssen. 2 Aus der Niederschrift müssen die wesentlichen Gründe und die Themen des Gesprächs mit den Bewerbern oder Bewerberinnen ersichtlich sein; die wesentlichen Gründe und die Themen können stichwortartig aufgeführt werden. 7. Wiederholung Wer den Nachweis der ignung für den Masterstudiengang Science and Technology Studies (STS) nicht erbracht hat, kann sich einmal erneut zum ignungsverfahren anmelden. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Technischen Universität München vom 6. Dezember 207 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 28. Februar 208. München, 28. Februar 208 Technische Universität München Wolfgang A. Herrmann Präsident Diese Satzung wurde am 28. Februar 208 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 28. Februar 208 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 28. Februar 208.

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