Prüfungsordnung. der Rechtsanwaltd<ammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz

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1 Prüfungsordnung der Rechtsanwaltd<ammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz ftir die Durchführung von Zwischen- und Abschlußprüfungen ftir den Ausbildungsberuf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten Anhang: Auszug aus dem BerufsbildungsgeseE Auszug aus der Rechtsanwalts/Notar- und Patentanwaltsfachan gestellten-ausbildungwerordnung vom 25. I l geändert durch Ara. 46 des GeseEes vom25, und durch Art. I der Verordnung vom 15, Auszug aus dem fugendarbeitsschutzgesetz

2 Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom , gemäß den Richtlinien des Bundesausschusses für Berufsbildung vom erläßt die Rechtsanwaltskammer ftir den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz als zuständige Stelle nach $ 41 S. l. $ 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom (BGBi I, S. 1112), geändert durch Gesetz vom l97l (BGBI. I S. 185) und nach der Verordnung über die Ausbildung züm Rechtsanwaltsfachangestelltenl zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum Notarfachangestellten/zur Notarfachangestellten und zum Patentanwaltsfachangestelltenlnsr Patentanwaltsfachangestellten vom (BGBI. I, S. 2392), geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom (BGBI. I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBI. I, S. 206) die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Zwischenprüfungen und Abschlußprüfungen ftir den Ausbildungsberuf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten : I. Abschnitt Prüfungsausschüsse $1 Errichtung (1) Für die Abnahme der Zwischenprüfungen und Abschlußprüfungen errichtet die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz vier Prüfungsausschüsse, jeweils einen in Koblenz. Mainz. Bad Kreuznach und Trier. (2) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse umfaßt den Bezirk des jeweiligen Landgerichts. (3) Im übrigen wird auf S 36 BBiG Bezlg genommen. $2 Zusammens etzr,tng und Berufu ng (1) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder haben Stellvertreter. Für die Beauftraglen der Arbeitgeber kann ein zusätzlicher Stellvertreter benannt werden.

3 (2) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis wird von der Kammer eine Aufwandsentschädigung gezahlt, deren Höhe von der Kammer mit Genehmigung des Ministeriums fi.ir ustiz festgesetzt wird. (3) Auf $ 37 BBiG wird Bezug genommen. s3 Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandl verschwägert oder durch Annahme als Kind oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Prüfunesausschußmitgliedeq die sich befangen fi.ihlen oder Prüfungsteilnehmeq die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Kammer mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß. (3) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitrvirkung trifft die Kammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuß. (4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Kammer die Durchftihrung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen, erforderlichenfalls eine andere Kammer um die Veranlassung der Durchflihrung der Prüfung ersuchen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchfuhrung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. s4 Vorsitz, Beschlußftihigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden deir Ausschlag (S 38 BBiG). s5 Geschäftsfi.ihrung (1) Die Kammer regelt im Einvernehmen mit den Prüfungsausschüssen deren Geschäftsführung insbesondere Einladungen und Durchführung der Beschlüsse. (2) Die Sitzungsprotokolle sind von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden zu rnterzeichnen. $ 25 Abs. 3 dieser Prüfungsordnung bleibt unberührt. s6 Verschwiegenheit Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Rechtsanwaltskammer. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfungen s7 Prüfungstermine (1) Die Kammer bestimmt den Termin der Abschlußprüfung. Dieser Termin soll auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein und den Berufsbildenden Schulen rechtzeitig bekanntgegeben werden. Q) Die Zwischenprüfung soll jeweils nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres durchgeführt werden. (Auf $ 12 Abs. 1 ReNoPatAusbV wird Bezug genommen). Als Beginn des Ausbildungsjahres wird der 1. August festgesetzt.

4 (3) Die Kammer gibt die Termine einschließlich der Anmeldefristen in ihren Mitteilungen jeweils mindestens einen Monat vorher bekannt. $8 Gebühren (1) Für das Prüfungsverfahren der Zwischen- und Abschlußprüfung hat der Ausbildende odel wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, der Prüfungsbewerber eine Gebühr an die Kammer zu entrichten. (2) Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr wird von der Kammer festgesetzt und mit der Aufforderung zur Prüfungsanmeldung angefordert. (5) fütt der Prüfungsbewerber nach Beginn des schriftlichen Teils seiner Prüfung zurüclg so wird die Gebühr nicht erstattet. $g Zulassungsvoraussetzungen flir die Abschlußprüfung Zur Abschlußprüfung ist gemäß der Vorschriften der gg j9 und 4g Abs 5 Nr. 2 BBiG zuzulassen, wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem als Beginn des Ausbildungsjahres ($ 7 Abs. 2) festgesetzten Zeitpunkt endet. s10 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn die Leistungen in der praktischen Ausbildung in der Berufsschule und in der Zwischenprüfung in den fachbezogenen Fächern jeweils erheblich über dem Durchschnitt liegen. Als Durchschnitt ist die Note 2,49 anzusehen. (2) Auf $ 40 Abs. 2 und 3 sowie g 29 Abs. 2 BBiG wird Bezug genommen. $11 Anmeldung zu den Prüfungen (1) Die Anmeldung zt den Prüfungen hat schriftlich zu den von der Kammer bestimmten Anmeldefristen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden bei der Kammer zu erfolgen. (2) Der Anmeldung zur Zlrschenprüfung müssen beigefügt werden: a) Der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr, b) bei zum Zeitpunkt der Prüfung noch mindedährigen Auszubildenden die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung der Auszubildenden. Auf g 33 ArbSchG wird Bezug genommen. (5) Den Antrag auf Zulassung nn Abschlußprüfung kann der Prüfungsbewerber in besonderen Fällen selbst stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des g 10 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (4) Die Kammer ist für die Anmeldung zuständig wenn in ihrem Bezirk in den Fällen der $$ 9 und 10 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt, in den Fällen des $ 40 Abs.2 und 3 BBiG die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der Wohnsitz des Prüfungsbewerbers liegt. (5) Der Anmeldung zur Abschlußprüfung müssen beigeftigt werden: a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung b) eine Bescheinigung des Ausbildenden, daß die vorgeschriebenen Berichtshefte (Ausbildungsnachweise) gefi.ihrt worden sind, c) das letzte Zougnis der z. Zt. der Anmeldung besuchten Schule oder falls ein Schulbesuch zum maßgeblichen Zeipunkt nicht mehr stattfindet, das Zetgnis der ntletzt besuchten Schule, d) eine Beurteilung der Leistungen durch den Ausbildenden, e) der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr. In den Fällen des $ 40 Abs. I BBiG a) -e) wie vor

5 c) eine Stellungnahme zum durch den Ausbildenden. eine Stellungnahme zum durch die Berufsschule. Antrag Antrag auf vorzeitige Zulassung auf vorzeitige Zulassung zes vom (BGBI.I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBI. I, S. 206), Abschn. I für das erste Ausbildungsjahr aufgeftihrten Fertigkeiten und Kenntnisse ($ 12 Abs. 2 ReNoPatAusb'\1. In den Fällen des S 40 Abs. 2 und 3 BBiG a) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten i. s. d. $ 40 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweis i. s. d. $ 40 Abs. 3 BBiG, b) das letzte Zergnis der zuletzt besuchten Schule, c) ggfls. vorhandene weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, d) der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr. $12 Entscheidung über die Zulassung zur Abschlußprüfung (1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die Kammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht fur gegeben, ist die Entscheidung des zuständigen Prüfungsausschusses herbeizuführen. (2) Einer förmlichen Mitteilung über die Zulassung bedarf es nicht. Die Entscheidung über die Nichtzulassung muß dem Prüfungsbewerber schriftlich mit Rechtsmittelbelehrung bekanntgegeben werden. (3) Die Prüfungsbewerber sind rechtzeitig über den Prüfungstag den -ort sowie über die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu unterrichten. (4) Die Zulassung kann, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen worden ist, bis zum ersten Prüfungstag widemrfen werden. III. Abschnitt Durchftihrung der Prüfungen s13 Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu $ 9 ReNoPatAusbV vom , geändert durch Art.46 des Geset- (2) In den Fächern (1) Recht (2) Büropraxis und -organisation (3) Wirtschafts- und Sozialkunde sind schriftliche Prüfungsarbeiten zu fertigen. Die Arbeiten sollen anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten gefertigt werden. (3) Die jeweils zuständigen Prüfungsausschüsse können mit der Durchflihrung der Zwischenprüfung die Fachlehrer der Prüfungsfächer der jeweiligen Berufsbildenden Schulen beauftragen. Die Prüfungsarbeiten werden dann von einem Mitglied des Prüfungsausschusses zweitkorrigiert. Auf $ 22 Abs. 3 Satz 2 wird Bez''sg genommen. (4) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung wird eine Bescheinigung ausgestellt, der die in den einzelnen Fächern erzielten Leistungen zu entnehmen sind. Die Bescheinigung erhalten 1) der Auszubildende 2) bei minderjährigen Auszubildenden der gesetzliche Vertreter 3) der Ausbildende 4) die Berufsbildende Schule (5) Im übrigen wird auf die Vorschrift des S 42 BBiG i. V. m. $ 12 ReNoPatAusbV vom , geändert durch Art.46 des Gesetzes vom (BGBI.l,S.3124) und durch Art. I der Verordnung vom ,995 (BGBI. I, S. 206) Bezug genommen. s14 Abschlußprüfung (1) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden unter Beachtung der Ausbildungsverordnung und des in Rheinland-Pfalz gültigen Lehrplans von der Rechtsanwaltskammer gestellt. Die Rechtsanwalts-

6 kammer wird je zwei Personen mit der Erstellung einer Prüfungsarbeit beauftragen, wobei eine Person Mitglied eines Prüfungsausschusses sein muß. Die Arbeiten werden dem Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses rechtzeitig vor jedem Prüfungstermin in ausreichender Anzahl versiegelt zugeleitet. Der versiegelte Umschlag mit den Prüfungsarbeiten ist unmittelbar vor Prüfungsbeginn im Prüfungsraum zu öffnen. (2) Mit der Durchführung der Abschlußprüfung in dem Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung kann die Rechtsanwaltskammer in Absprache mit dem jeweils zuständigen Prüfungsausschuß, die Fachlehrer der jeweiligen Berufsbildenden Schulen beauftragen. (5) Im übrigen wird auf $ 55 BBiG i. V. m. g 13 ReNoPatAusbV vom , geändert durch Art.46 des Gesetzes vom 25.1O.1994 (BGBI. I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBI.I, S.206) Bezug genornmen. $15 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung wird abgehalten in 1) Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde 2) Zivrlprozeßrecht 3) Rechtsanwaltsgebührenrecht 4) Rechnungswesen 5) Fachbezogene Informationsverarbeitung (2) Für alle Prüfungsfächer - mit Ausnahme der Fächer Fachbezogene Informationsverarbeitung und Rechnungswesen - beträgt die Prüfungsdauer 90 Minuten. Im Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung ergibt sich die Prüfungsdauer aus den Anforderungen. Im Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten. (3) In dem Prüfungsfach Fachbezogene lnformationsverarbeitung Teil Textbearbeitung, ist in 60 Minuten mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung ein fachkundlicher Text nach Vorgabe zu formulieren und zu gestalten. (a) In dem Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung, Teil Textverarbeitung ist mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung in 30 Minuten ein fachkundlicher Text zu erfassen und zu gestalten. (5) Im übrigen wird auf $ 14 ReNoPatAusbV vom , geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom (BGBI.I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBI. I, S. 206), Bezug genommen. s16 Mündliche Prüfung Zulassung (1) Die mündliche Prüfung wird von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unter Leitung des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden abgenommen. Es sollen nicht mehr als fünf Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. (2) Auf $$ 15 und 16 Abs ReNoPatAusbV vom 23. ll. 1987, geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom 25. 1O.1994 (BGBI. I, S. 3124) tnd durch Art. I der Verordnung vom (BGBI. I, S. 206), wird Bezug genommen. (5) Die Prüfungsteilnehmer sollen unter Bekanntgabe der in der schriftlichen Prüfung in den einzelnen Fächern erzielten Leistungen, mit einer Frist von wenigstens acht Tagen, zur mündlichen Prüfung geladen werden. $17 Nichtöffentlichkeit (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten landesbehörde, der Kammer sowie Mitglieder des Berufsausbildungsausschusses können anwesend sein. (2) Der Prüfungsausschuß kann bei Nachweis eines berechtigfen Interesses andere Personen als Zuhörer zulassen. $18 Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuß unter Leitung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden abgenommen. l0

7 (2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt der Prüfungsausschuß die Aufsichtsführung die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Er kann dabei andere Personen zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Hilfsfunktionen heranziehen. (3) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen. $1e Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen dem Vorsitzenden oder dem Aufsichtsfuhrenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren. s20 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das gleiche gilt bei innerhalb eines ahres seit dem Tag der mündlichen Prüfung nachträglich festgestellten Täuschungen. Diese Frist gilt nicht in den Fällen, in denen der Prüfungsbewerber über seine Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat. (3) In den Fällen des Abs. 2 S. 2,3 und 4 ist der Rechtsanwaltsfachan ge stelltenbrief einntziehen. $21 Rücktritt. Nichtteilnahme (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärulg zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (2. B. im Krankheitsfalle durch Vorlags eines amtsärztlichen Attestes). Der wichtige Grund ist vom Prüfqngs$s\Merber darzulegen. (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Priifunt oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne daß ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundgs entscheidet der Prüfungsausschuß. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses 922 Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichgn, in der mündlichen und in der mündlichen Ergänzungsprüfung sind unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungel aufgrund der Ausbildungsverordnung wie folgt zu bewerten: loo - 92 Punkte : sehr gut (1) : Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung Punkte: gut (2) : Eine den.{x1s16erungen voll entsprechende Leistung Punkte: befriedigend (5): Eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung Punkte: ausreichend (4) : Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im gafizen den Anforderungen noch entspricht.

8 49-30 Punkte: mangelhaft (5): Eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind O Punkte: ungenügend (6): Eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. (2) In dem Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung wird aus den Teilprüfungsfächern Textbearbeitung und Textverarbeitung das Gesamtergebnis des Prüfungsfaches 1 : 1 ermittelt. (5) Jede schriftliche Prüfungsarbeit muß mindestens von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet werden, wobei der Zweitprüfer von den Randnoten und der Bewertung des Erstprüfers Kenntnis nehmen darf. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsausschuß im Rahmen der abweichenden Bewertungen. (4) Eine vom Prüfungsteilnehmer nicht abgegebene Arbeit ist mit ungenügend zu bewerten. (5) Bei der Bewertung sollen auch die sprachliche Ausdrucksfähigkeit, die Darstellungsgabe, Rechtschreibung und Zeichensetzung gewürdigt werden. (6) Auf $ 16 Abs. 1 lund 2 ReNoPatAusbV vom , geändert durch Art.46 des Gesetzes vom 25. 1O.1994 (BGBI. I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBI. I, S. 206) wird Bezug genommen. 923 Feststellung des Prüfungsergebnisses (1) Im unmittelbaren Anschluß an den mündlichen Teil der Prüfung stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest. Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Gesamtnote wird mit einfacher Stimmenmehrheit festgestellt. (2) Auf $ 16 Abs. 3 ReNoPatAusbV vom 23. ll. 1987, geändert durch Art. 46 des Gesetzes vom (BGBI. I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom GGBI. I, S. 206) wird verwiesen. (3) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellungen der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. (4) Der Prüfungsausschuß soll dem Prüfungsteihehmer nach Abschluß der Prüfung mitteilen, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfungsteilnehmer auf Verlangen unverzüglich eine vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnende vorläufige Bescheinigung auszuhändigen. 924 Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Kammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen als nicht ausreichend bewertet worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung muß hingewiesen werden. (2) Dem Bescheid ist eine Rechtsmittelbelehrung hinzuzufügen. $25 Prüfungszeugnis (1) Ist die Prüfung bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer den Rechtsanwaltsfachangestelltenbrief der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz. (2) Der Rechtsanwaltsfachangestelltenbrief muß enthalten : a) den Namen des Prüfungsteilnehmers, b) das Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers, c) den Namen des Ausbildenden bzw. des Ausbildungsbetriebes, d) den Tag der Mitteilung des Prüfungsergebnisses an den Teilnehmer (Iag der mündlichen Prüfung), t4

9 e) das Gesamtergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung. (3) Der Rechtsanwaltsfachangestelltenbrief ist von dem Prüfungsausschußvorsitzenden, dem Vorsitzenden der mündlichen Prüfung und dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer fi.ir den Oberlandesserichtsbezirk Koblenz zu unterzeichnen. $26 Wiederholungsprüfung (1) Auf $ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG wird Bezug genommen. (2)Hat der Prüfungsteilnehmer bei nichtbestandener Prüfung schriftliche Prüfungsleistungen mit mindestens befriedigendem Ergebnis erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen. sofern dieser sich innerhalb eines ahres - gerechnet von dem Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei der Errechnung des Prüfungsergebnisses werden die nach Satz 1 erbrachten Ergebnisse berücksichtigt. (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Abschlußprüfungstermin wiederholt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muß bei der Wiederholungsprüfung ein anderer sein, als im Termin der nicht bestandenen Prüfung. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (S$ 8-12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Der Antrag nach Abs. 2 ist spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. V. Abschnitt Sonstige Bestimmungen s27 Rechtsmittel Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Kammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. -teilnehmer mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz. s28 Prüfungsunterlagen (1) Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer naclr Erteilung des Prüfungszeugnisses, bei Nichtbestehen der Prüfung nach Erteilung des Bescheides, Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung an die Kammer gerichtet werden. (3) Die Anmeldung und die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Iahre, die Niederschriften zehn Tahre aufzubewahren. s2e Übergangsbestimmungen (1) Diese Prüfungsordnung findet fur alle Prüflinge Anwendung, deren Ausbildungsverhältnis auf der Grundlage der ReNoPatAusbV vom , geändert durch Art.46 des Gesetzes vom 25. lo (BGBI.I, S. 3124) und durch Art. 1 der Verordnung vom (BGBI. I, S.206), begonnen hat. (2) Für Prüflinge, deren Ausbildungsverhältnis sich nach der bisheri gen Ausbildungsverordnung vom richtet, gilt weiterhin die Prüfungsordnung genehmigt vom Ministerium der ustiz Rheinland-Pfalz vom $30 Inkrafttreten (1) Diese Prüfungsordnung tritt mit dem Tage der Verkündung im Staatsanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung flir die Rechtsanwaltskammer flir den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz - am vom Ministerium der ]ustiz Rheinland-Pfalz genehmigt - außer Kraft. Q) Die Prüfungsordnung wurde am gemäß g 41 Satz 4 BBiG vom Ministerium der ]ustiz Rheinland-Pfalz genehmigt. t6 t7

10 Auszug aus dem Berufsbildungsgeseü $2e Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (1) Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft nach Anhören des Bundesausschusses für Berufsbildung durch Rechtsverordnung bestimmen, daß der Besuch einer berufsbildenden Schule oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder teilweise auf die Ausbildungszeit anztrechnen ist. (2) Die zuständige Stelle hat auf Antrag die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, daß der Auszubildende das Ausbildungsziel in der abgekürzten Zeit erreicht. (3) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (4) Vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 sind die Beteiligten zu hören. $54 Abschlußprüfung (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlußprüfungen durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. (3) Die Abschlußprüfung ist für den Auszubildenden gebührenfrei. $36 Prüfungsausschüsse Für die Abnahme der Abschlußprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen, gemeinsame Prüfungsausschüsserrichten. $57 Zusammens etzung und Berufu ng (1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und ftir die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. (2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter. (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei fahre berufen. Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bezirk der zusländigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zrsständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßen Ermessen. Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1-5 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend. (4) Die Tätiekeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und ftir Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wir{ eine angemessene Entschädigung zu zahlerl deren Höhe von der zus6ndigen Stelle mit Genehmigung der obersten landesbehörde festgesetzt wird. (5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zall y61 ffirgliedem des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann

11 $38 Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. (2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel der Nlitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stirnmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. s3e Zulassung zur Abschlußprüfung (l) Zrr Abschlußprüfung ist zuzulassen, 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geflihrt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisseingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat. 942 Zwischenprüfungen Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsverordnung durchzuführen, bei der Stufenausbildung für jede Stufe. Die SS gelten entsprechend. s48 Berufsausbildung (1) Für die Berufsausbildung körperlich, geistig oder seelisch Behinderter gilt, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern, $ 28 nicht. (2) Regelungen nach $ 44 sollen die besonderen Verhältnisse der Behinderten berücksichtigen. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist 1. der Berufsausbildungsvertrag mit einem Behinderten in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (g 31) einzutra- 9efl, 2. der Behinderte zur Abschlußprüfung auch zuztlassen, wenn die Voraussetzungen des g 39 Abs. 1 nicht vorliegen. s40 Zulassung in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhören des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. (2) Zur Abschlußprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 20

12 Auszug aus der ReNoPat-Ausbildungsverordnung vom geändert durch Art.46 des Gesetzes vom 25. lo und durch Art. I der Verordnung vom s12 Zwischenprüfung (l) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach Ablauf des ersten Ausbildungsjahres, jedoch nicht später als 18 Monate nach Beginn der Ausbildung stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Sie ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle und Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in den folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1. Recht 2. Büropraxis und -organisation 5. Wirtschafts- und Sozialkunde (3) Die Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird. $13 Abschlußprüfung (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlußprüfung ist schriftlich oder mündlich durchzuführen. $14 Schriftliche Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus 5 Prüfungsfächem. Der Prüfling soll praxisbezogene Fälle und Aufgaben aus seinem Ausbildungsberuf lösen und dabei zeigen, daß er Regelungen anwenden und rechtliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge verstehen und beurteilen kann. Die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in Fachbezogener Informationsverarbeitung soll er nachweisen. (2) Für alle 4 Ausbildungsberufe sind Prüfungsfächer 1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht Arbeits- und Sozialrecht Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld und Zahlungsverkehr, Kredit; 2. Rechnungswesen; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchftihrung; 3. F achbezogene Informationsverarbeitung; das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung umfaßt a) in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung b) in Textverarbeitung in 50 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung. (3) Für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter/ Rechtsanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer L. Zivilprozeßrecht; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des Zivilprozesses, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung ; 2. Rechtsanwaltsgebührenrecht; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Vergütungsrpchnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren. (4) Für den Ausbildungsberuf Notarfachangestellter/Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer 22 23

13 1. Freiwillige Gerichtsbarkeit; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Grundbuch" Register- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigor materiellen Rechts; 2. Gebührenrecht; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen von Kostenrechnungen und Kosteneinziehung. (5) Für den Ausbildungsberuf RechtsanwalLts-/Notarfa4hangestellter/ Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer l. Zivilprozeßrecht und Freiwillige Gerichtsbarkeit; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Ablauf des Zivilverfahrens, Mahnverfahren, Zwangsvollstreckung; Grutdbuch-, Regtster- und Beurkundungsrecht einschließlich des zugehörigen materiellen Rechts; 2. Gebühren- und Kostenrecht; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere Erstellen v6n Vergütungsund Kostenrechnungen, das Kostenfestsetzungswrfahren und Kosteneinziehung. (6) Für den Ausbildungsberuf Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte sind weitere Prüfungsfächer 1. Nationaler gewerblicher Rechtsschutz, Gebührenrecht; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahlgn bei Anmeldung Aufrechterhaltung Vernichtung und Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Inland sowie die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berechnung amtlicher Gebühren; 2. Intemationaler gewerblicher Rechtsschutz, GebührPnrecht; das Prüfungsfach umfaßt insbesondere das Verfahren bei Anmeldung und Aufrechterhaltung gewerblicher Schutzrechte im Ausland sowie die Erstellung von Vergütungsrechnungen und Berechnung amtlicher Gebühren; $1s Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. In einem Prüfungsgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er mit den für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann. Die mündliche Prüfung soll fi.ir den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauem. $16 (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach Mündliche Prüfung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfticher das doppelte Gewicht. (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit,,mangelhaft" und in den übrigen Fächem mit mindestens,,ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit,,mangelhaft" bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfaches Fachbezogene Informationsverarbeitung die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten nt ergänzen, wenn diese ftir das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (3) Zttm Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (7) Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Fächer jeweils 90 Minuten; sie kann insbesondere unterschritten werdery soweit die PrüfunS in programmierter Form durchgeftihrt wird

14 Auszug aus dem fugendarbeitsschutzgesetz Fünfter Titel: Gesundheitliche Betreuung $32 Erstuntersuchung (1) Ein ugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Atztuntersucht worden ist (Erstuntersuchung), 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt. Q) Absatz 1 gilt nicht ftir eine nur geringftigig oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den ugendlichen zu befurchten sind. s33 Erste Nachuntersuchung (1) Ein ahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, daß der ugendliche nachuntersucht worden ist (erste Nachuntersuchung). Die Nachuntersuchung darf nicht länger als drei Monate zurückliegen. Der Arbeitgeber soll den Jugendlichen neun Monate nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nachdrücklich auf den Zeitpunkt, bis zu dem der ]ugendliche ihm die ärztliche Bescheinigung nach Satz 1 vorzulegen hat, hinweisen und ihn auffordern, die Nachuntersuchung bis dahin durchführen zu lassen. (2) LegI der ]ugendliche die Bescheinigung nicht nach Ablauf eines ahres vor, hat ihn der Arbeitgeber innerhalb eines Monats unter Hinweis auf das Beschäftigungsverbot nach Abs. 3 schriftlich arfzufordern, ihm die Bescheinigung vorzulegen. fe eine Durchschrift des Aufforderungsschreibens hat der Arbeitgeber dem Personenberechtigten und dem Betriebs- oder Personalrat zuzusenden. (3) Der fugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat. 27

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