Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur

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1 Ausfertigung des Beschlusses des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom betreffend die Neufassung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat am aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses in seiner Sitzung vom als zuständige Stelle nach 41 Satz 1, 58 Abs. 2 BBiG und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum/zur Notarfachangestellten, zum/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum/zur Patentanwaltsfachangestellten vom 15. Februar 1995 (BGBl. I, S. 206 ff.) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten erlassen: Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung zum Rechtsanwaltsfachangestellten/zur Rechtsanwaltsfachangestellten Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom erlässt die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes als zuständige Stelle nach 41 Satz 1, 58 Abs. 2 BBiG und nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten, zum/zur Notarfachangestellten, zum/zur Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten und zum/zur Patentanwaltsfachangestellten vom 15. Februar 1995 (BGBl. I, S. 206 ff.) folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen für den Ausbildungsberuf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten: I. Abschnitt Prüfungsausschüsse Errichtung (1) Die Rechtsanwaltskammer bildet zur Durchführung der Abschlussprüfung 6 Prüfungsausschüsse. (2) Bei Bedarf können weitere Ausschüsse errichtet werden.

2 - 2 - Zusammensetzung und Berufung (1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und zwar je einem Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Lehrer der berufsbildenden Schule. (2) Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen. (3) Die Berufung setzt Sachkunde in den Prüfungsgebieten und Eignung für die Mitwirkung im Prüfungswesen voraus. (4) Die Mitglieder und Stellvertreter werden für die Dauer von 3 Jahren berufen. Nach Ablauf der Frist ist eine erneute Berufung möglich. (5) Die Arbeitnehmermitglieder werden vorgeschlagen von: - dem Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Saar, Saarbrücken, - der Deutschen Angestelltengewerkschaft, Landesbezirk Rheinland- Pfalz-Saar, - dem Christlichen Gewerkschaftsbund - Saar, - der Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten im Saarland e. V. Aus jeder Liste soll mindestens 1 Mitglied und 1 Stellvertreter berufen werden. (6) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft des Saarlandes berufen. (7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Rechtsanwaltskammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. (8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.

3 (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit Genehmigung des Ministeriums der Justiz des Saarlandes festgesetzt wird Geschäftsführung (1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bestimmt einen Prüfungsausschuss zum geschäftsführenden Ausschuss. Er regelt im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer und der Berufsschule die Durchführung der Prüfung. (2) Der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses kann einzelne Aufgaben einem Ausschuss allein übertragen; er weist den Ausschüssen die Prüfungsteilnehmer zu Befangenheit (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder verheiratet gewesen oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht. (2) Dies gilt ebenfalls für die Ausbildenden und die Ausbilder. (3) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss.

4 (4) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, während der Prüfung der Prüfungsausschuss. (5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung eines Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung (1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und einen Protokollführer. (2) Ein Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder, mindestens 3 mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (3) Die Sitzungsprotokolle sind von allen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen Verschwiegenheitspflicht Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und des Betroffenen. II. Abschnitt Vorbereitung der Prüfung - 7 -

5 Prüfungstermine (1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bestimmt zwei Prüfungstermine im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein. (2) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gibt die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefristen mindestens 2 Monate vorher in der berufsbildenden Schule und durch Aushang im Anwaltszimmer des Landgerichts bekannt Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen ( 39 Abs. 1 BBiG), 1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, 2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat und 3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen (1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine schulischen Leistungen dies rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die schulischen Leistungen erheblich über dem Durchschnitt liegen (Durchschnittsnote 2,50 im letzten Schulzeugnis vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung) und kein berufsbezogenes Schulfach schlechter als ausreichend bewertet ist.

6 Eine vorzeitige Zulassung ist frühestens nach Ablauf von 2 Jahren der Ausbildungszeit möglich. (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens 6 Jahre im angestrebten Ausbildungsberuf tätig gewesen ist, oder wer durch die Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft nachweist, dass er die Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. (3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht und einschlägig ist Anmeldung zur Prüfung (1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bestimmten Anmeldefristen und mit den von ihr bestimmten Formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung des Auszubildenden zu erfolgen. (2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäss 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. (3) Die Anmeldung ist an die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu richten. (4) Der Anmeldung sollen beigefügt werden (a) in den Fällen der 8, 9 Abs. 1: - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, - ein Zeugnis des Ausbildenden, - gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, - vorgeschriebene Berichtshefte, - Zeugnis der Zwischenprüfung,

7 - Nachweis über die gezahlte Prüfungsgebühr, - ärztliches Attest bei körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen. (b) in den Fällen des 9 Abs. 2 u. 3: - Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darstellung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten, - das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten Schule, - gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, - Nachweis über die gezahlte Prüfungsgebühr, - Lebenslauf (tabellarisch), - ärztliches Attest bei körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen. (c) Gebühren - Die Abschlussprüfungen sind für den Auszubildenden gebührenfrei. - Für das Prüfungsverfahren der Abschlussprüfungen hat der Ausbildende oder, wenn kein Ausbildungsverhältnis besteht, der Bewerber nach 9 Abs. 2 und 3 eine Gebühr an die Kammer zu entrichten. - Die Gebühr wird mit der Anmeldung zur Prüfung fällig. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn des schriftlichen Teils seiner Prüfung zurück, so wird die Gebühr nicht erstattet. - Die Höhe der Gebühren wird von der Kammer festgesetzt Entscheidung über die Zulassung (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der geschäftsführende Ausschuss. (2) Wird der Bewerber nicht zur Prüfung zugelassen, so ist ihm dies bis spätestens 1 Woche vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen.

8 (3) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird, widerrufen werden. III. Abschnitt Durchführung der Prüfung Gegenstand Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsverordnung ist zugrunde zu legen Gliederung der Prüfung (1) Die Abschlussprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. (2) Sie muss binnen einer Frist von 2 Monaten vollständig durchgeführt sein Gegenstand der schriftlichen Prüfung (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus folgenden 5 Prüfungsfächern: 1. Recht, Wirtschafts- und Sozialkunde; das Prüfungsfach umfasst insbesondere bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeits- und Sozialrecht, Grundlagen des Verfassungsrechts, des Wirtschaftens und der Wirtschaftspolitik, Geld- und Zahlungsverkehr, Kredit.

9 2. Rechnungswesen; insbesondere berufsbezogenes Rechnen und Buchführung. 3. Zivilprozessrecht, wobei insbesondere Aufgaben über den Ablauf des Zivilprozesses, des Mahnverfahrens und der Zwangsvollstreckung zu stellen sind. 4. Rechtsanwaltsgebührenrecht; insbesondere das Erstellen von Vergütungsrechnungen und das Kostenfestsetzungsverfahren. 5. Fachbezogene Informationsverarbeitung; das Prüfungsfach Fachbezogene Informationsverarbeitung umfasst a) in Textbearbeitung in 60 Minuten Formulieren und Gestalten eines fachkundlichen Textes nach Vorgaben mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung, b) in Textverarbeitung in 30 Minuten Erfassen und Gestalten eines fachkundlichen Textes mit Hilfe automatisierter Textverarbeitung. (2) Für das Prüfungsfach Rechnungswesen beträgt die Prüfungsdauer 60 Minuten, für die übrigen Prüfungsfächer jeweils 90 Minuten; sie kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird Gegenstand der mündlichen Prüfung (1) Die mündliche Prüfung ist ein Prüfungsfach. (2) In einem Gespräch soll der Prüfungsteilnehmer zeigen, dass er mit den für den Ausbildungsberuf wesentlichen Fragen vertraut ist und praktische Fälle lösen kann.

10 (3) Es sollen nicht mehr als 5 Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Die Prüfung soll für den Einzelnen nicht länger als 30 Minuten dauern. (4) Der Termin der mündlichen Prüfung wird gleichzeitig mit dem Termin der schriftlichen Prüfung durch Aushang im Anwaltszimmer und in der Berufsschule bekanntgegeben Prüfungsaufgaben (1) Der geschäftsführende Prüfungsausschuss beschließt die auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung von den Fachlehrern vorgeschlagenen Prüfungsaufgaben. Er kann eigene Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den Fachlehrern stellen. (2) Der Prüfungsausschuss ist gehalten, überregional erstellte Prüfungsaufgaben zu übernehmen Nichtöffentlichkeit Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörden und der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Die Prüfungsausschüsse können im Einvernehmen mit der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein Leitung und Aufsicht (1) Die Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Fachlehrer können hinzugezogen werden. (2) Bei der schriftlichen Prüfung regelt die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes im Einvernehmen mit dem geschäftsführenden Prüfungsausschuss und der Berufsschule die Aufsichtsführung, die sicherstellt, dass

11 die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen. (3) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfungen hat der jeweilige Aufsichtsführende eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Diese Niederschrift enthält Beginn und Ende der Prüfung sowie besondere Vorkommnisse. (4) Über die mündliche Prüfung ist ebenfalls ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen gesamten Prüfungsausschuss zu unterzeichnen ist. (5) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange zu berücksichtigen Ausweispflicht und Belehrung Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße (1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von diesem Prüfungsfach vorläufig ausschließen. (2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen Rücktritt, Nichtteilnahme

12 (1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. (2) Tritt der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z. B. im Krankheitsfalle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes). (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. (4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. IV. Abschnitt Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses Bewertung (1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet: - eine den Anforderungen in besonderem Masse entsprechende Leistung = Punkte = Note 1 = sehr gut, - eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 2 = gut, - eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter Punkte = Note 3 = befriedigend, - eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter Punkte = Note 4 = ausreichend, - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erken-

13 nen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter Punkte = Note 5 = mangelhaft, - eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30-0 Punkte = Note 6 = ungenügend. (2) Jede Prüfungsleistung ist durch den Prüfungsausschuss getrennt und selbständig zu beurteilen und zu bewerten. (3) Die schriftlichen Arbeiten werden von einem Erst- und einem Zweitkorrektor unabhängig voneinander bewertet. (4) Bei der Benotung sind zu berücksichtigen: die fachliche Richtigkeit, der Wissensumfang, die Denkweise, der Ausdruck, die Grammatik und die Rechtschreibung. (5) Eine nicht abgegebene Prüfungsarbeit wird mit 0 Punkten bewertet. (6) Soweit körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, ist die Behinderung besonders zu berücksichtigen Feststellung des Prüfungsergebnisses Der Prüfungsausschuss beschließt und benotet die einzelnen Prüfungsleistungen, wobei er sich an den Noten der Korrektoren orientiert Bestehen der Prüfung (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat das Prüfungsfach mündliche Prüfung gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht. (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens

14 ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer mit Ausnahme des Prüfungsfaches Fachbezogene Informationsverarbeitung die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Fach ist vom Prüfungsteilnehmer zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (3) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in 5 der Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. (4) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist ein Protokoll zu fertigen, das von allen Prüfungsausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist. (5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilnehmer im Anschluss an die mündliche Prüfung mit, ob die Prüfung bestanden wurde. Hierüber erteilt er dem Prüfungsteilnehmer unverzüglich eine vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete und datierte Bescheinigung Prüfungszeugnis (1) Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes erteilt dem Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis. (2) Das Prüfungszeugnis enthält: - die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach 34 BBiG, - die Personalien des Prüfungsteilnehmers, - den Ausbildungsberuf, - die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer und das Gesamtergebnis, jeweils nach Punkten und Noten, mit Wiedergabe des Bewertungssystems,

15 - das Datum des Bestehens der Prüfung, - die Unterschriften des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses und des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, - das Siegel der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes. (3) Gleichzeitig mit dem Prüfungszeugnis wird der Rechtsanwaltsfachangestelltenbrief überreicht, in dem die Gesamtnote ausgewiesen ist Nicht bestandene Prüfung (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer und sein gesetzlicher Vertreter sowie der Ausbildende von der Rechtsanwaltskammer einen schriftlichen Bescheid. Darin sind die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsfächer anzugeben, ferner welche Prüfungsleistungen auf Antrag nicht mehr wiederholt zu werden brauchen. (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung ist hinzuweisen. (3) Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. V. Abschnitt Wiederholungsprüfung (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden. (2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung schriftliche Prüfungsleistungen mit mindestens ausreichendem Ergebnis erbracht, so sind diese Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet

16 vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Bei der Errechnung des Prüfungsergebnisses werden die nach Absatz 1 erbrachten Ergebnisse berücksichtigt. (3) Die Prüfung kann zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. (4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben. Der Antrag nach Absatz 2 ist spätestens mit der Anmeldung zur Wiederholungsprüfung zu stellen. VI. Abschnitt Schlussbestimmungen Prüfungsunterlagen (1) Nach Beendigung der Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. (2) Die Prüfungsunterlagen sind 2, das Prüfungszeugnis 30 Jahre aufzubewahren. Für die Aufbewahrung ist die Rechtsanwaltskammer zuständig Übergangsregelung Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die am 31. Juli 1995 bestehen, ist diese Verordnung in der bisher dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der ab 01. August 1995 geltenden Fassung Inkrafttreten und Genehmigung

17 Die Verordnung wurde am 05. September 1996 vom Ministerium der Justiz des Saarlandes genehmigt. Sie ist im Amtsblatt des Saarlandes vom 31. Oktober 1996 veröffentlicht und tritt am Tage des der Veröffentlichung im Amtsblatt des darauffolgenden Monats in Kraft. Vorstehende Prüfungsordnung wurde in der Sitzung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vom beschlossen, sie wurde durch Schreiben des Ministerium der Justiz des Saarlandes vom genehmigt. Saarbrücken, den Rechtsanwaltskammer des Saarlandes Der Präsident RA. JR. Dr. Herbert Müller

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