Zur Sache Steuerberatung April 2015
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- Philipp Beck
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1 Steuerberatung April 2015 Lohn und Sozialdumping ab 1. Jänner 2015: Tatbestand erweitert, Strafen verschärft THEMEN IN DIESER AUSGABE: Betrügerische s im Namen der Finanz Auftraggeber- Haftung Familienmitglieder: unentgeltliche Arbeit im Betrieb und absetzbare außergewöhnliche Belastung bei Kinderbetreuung Strafmaß bei Verstößen gegen die Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping wurde massiv erhöht! Liebe KlientInnen, InteressentInnen und Freunde unserer Kanzlei! Seit Einführung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping im Jahr 2011 kommt es bei Prüfungen verstärkt zu Kontrollen, ob die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Mindeststandards bei der Entlohnung von Dienstnehmern auch tatsächlich eingehalten werden. Schon bisher gab es empfindliche Dienstgeber-Strafen von bis pro Dienstnehmer, sofern dieser unterbezahlt wurde. Geprüft wurde bisher die Einhaltung des Grundlohnes für die Normalarbeitszeit sowie für Überstunden. Seit kommt es nun zu einer Ausweitung der Lohnkontrolle auf sämtliche Entgeltbestandteile. Dadurch unterliegen auch Sonderzahlungen, wie zum Beispiel das Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zulagen wie z.b. Gefahren- bzw. Nachtarbeitszuschläge sowie Überstundenzuschläge einer behördlichen Überprüfung. Auch die Strafen für die Nichtbereithaltung von Lohnunterlagen werden verschärft und ausgeweitet. Bisher drohte Dienstgebern eine Strafe von pauschal 500 bis pro Dienstgeber, wenn ordnungsgemäße Lohnunterlagen nicht bereitgehalten wurden. Künftig sollen Strafen zwischen und für jeden einzelnen Dienstnehmer, für den keine Lohnunterlagen vorliegen, verhängt werden. Weiters wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung von bisher einem auf künftig drei Jahre ausgedehnt, wobei die Frist nunmehr jedoch ab der Fälligkeit des Entgeltes zu laufen beginnt. Nach bisheriger Rechtslage begann die Verjährungsfrist erst mit Beendigung der Unterentlohnung (= Nachzahlung des Entgeltes), wodurch Verjährung nur sehr selten eingetreten ist. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung beträgt fünf Jahre. Neu ist auch, dass der betroffene Dienstnehmer informiert wird, wenn aufgrund einer zu niedrigen Entlohnung ein Strafbescheid gegen den Dienstgeber erlassen wird. Somit sind in Zukunft auch verstärkt zivilrechtliche Nachforderungen seitens der Dienstnehmer zu erwarten, da diese bisher oft gar nicht über ihre Unterentlohnung Bescheid wussten. Michaela Zöchmann (Dipl. Lohnverrechnerin und Bilanzbuchhalterin) Inhalt Kontrollen gegen Lohn und Sozialdumping Auftraggeberhaftung 2 FinanzOnline 3 Gründerförderung 4 Drittschuldnererklärungen 5 Kinderbetreuung 6 Mitarbeit im Familienbetrieb Phishing-Mails SV-Änderungen 8
2 Steuerberatung Änderungen bei der Auftraggeberhaftung Im Bereich der Auftraggeberhaftung gibt es seit einige Änderungen, vor allem für EPU. Kerstin Trabauer (Bilanzbuchhalterin, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsmanagerin) Ab besteht die Möglichkeit der Aufnahme in die Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) für natürliche Personen ohne Dienstnehmer sowie die Möglichkeit der Anweisung des Haftungsbetrages auch für Unternehmen ohne Dienstgebernummer. Unter welchen Voraussetzungen ist die Aufnahme in die HFU- Gesamtliste für natürliche Personen ohne Dienstnehmer möglich? Das Unternehmen ist eine natürliche Person, erbringt seit mindestens drei Jahren Bauleistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, hat keine Dienstnehmer gemeldet, ist nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, entrichtet die fälligen Beiträge bis zum 15. jenes Kalendermonates, der dem Quartal folgt, wobei Beitragsrückstände bis zu 500,00 außer Betracht bleiben, stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag an das bei der Wiener Gebietskrankenkasse eingerichtete Dienstleistungszentrum AGH (DLZ-AGH). Wichtiger Hinweis für natürliche Personen, die ihren Betrieb als eingetragenes Unternehmen führen: Eine Eintragung in die HFU- Gesamtliste ist nur mit dem Namen der natürlichen Person möglich. Der Name des eingetragenen Unternehmens scheint in der HFU- Gesamtliste nicht auf. Damit der Auftraggeber den Einzelunternehmer auf der HFU- Gesamtliste findet, empfiehlt es sich, die Geschäftspartner rechtzeitig darüber zu informieren, unter welchem Namen man auf der HFU- Gesamtliste geführt wird. Haftungsbefreiende Anweisung Das Auftrag gebende Unternehmen hat ab die Möglichkeit, auch für Unternehmen ohne Dienstgebernummer den Haftungsbetrag haftungsbefreiend an das DLZ-AGH abzuführen. Welche Informationen muss die Haftungsüberweisung enthalten? Die Haftungsanweisung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wenn folgende Informationen enthalten sind: Vermerk "AGH", "AGH-SV" oder "AGH- LSt" auf der elektronischen Überweisung (Überweisungsdatensatz), je nachdem, ob der Haftungsbetrag sowohl für Sozialversicherungs- als auch für lohnabhängige Abgaben ("AGH": 25 % des Werklohnes), nur für SV-Abgaben ("AGH- SV": 20 %) oder nur für lohnabhängige Abgaben ("AGH-LSt": 5 %) entrichtet wird. AG: Dienstgebernummer bzw. Name und UID- Nummer des Auftraggebers. AN: Dienstgebernummer bzw. Versicherungsnummer bzw. Name und UID- Nummer bzw. Finanzamts-/Steuernummer des Auftragnehmers. Rechnungsdatum und Rechnungsnummer. Haftungsbetrag (siehe 67a Abs. 1 bis 4 ASVG). Achtung: Pro Auftragnehmer ist eine gesonderte Überweisung zu tätigen. Sammelüberweisungen können aus technischen Gründen nicht entgegengenommen werden. Seite 2
3 April 2015 Was bedeutet dies für den Auftragnehmer? Handelt es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen um eine natürliche Person ohne Dienstnehmer, welche bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert ist, so werden die eingelangten Haftungsbeträge an diesen Versicherungsträger weitergeleitet und auf dem Beitragskonto des Auftragnehmers verbucht. Verfügt das Auftrag nehmende Unternehmen über keine Dienstgebernummer und handelt es sich dabei auch nicht um eine nach dem GSVG versicherte natürliche Person, so kann der Haftungsbetrag nach schriftlicher Antragstellung binnen fünf Jahren ab Einlangen der Zahlung direkt vom DLZ- AGH an den Auftragnehmer ausbezahlt werden. Wie ist betreffend der Haftung für lohnabhängige Abgaben vorzugehen? Der Auftraggeber hat wie bisher die Möglichkeit, für jeden (inländischen oder ausländischen) Auftragnehmer haftungsbefreiend fünf Prozent des Werklohnes für lohnabhängige Abgaben an das DLZ-AGH abzuführen. Dieser Haftungsbetrag kann gemeinsam mit dem 20% igen Haftungsbetrag für Sozialversicherungsbeiträge an das DLZ-AGH unter Angabe der Umsatzsteuer- Identifikationsnummer angewiesen werden. Das DLZ- AGH leitet den Betrag an das Finanzamt weiter, wo er auf dem Steuerkonto des Auftragnehmers verbucht wird. Guthaben Für Guthaben auf Grund von AGH-Zahlungen besteht die Möglichkeit der Auszahlung. Guthaben auf einem Beitragskonto des beauftragten Unternehmens, die sich auf Grund der Überweisung von Haftungsbeträgen ergeben, sind auf schriftlichen Antrag, der an das DLZ-AGH zu richten ist, auszuzahlen. Verfügt der Einzelunternehmer über ein Beitragskonto bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, so entscheidet diese über die Auszahlung des Guthabens. Im Zuge der Bearbeitung eines Guthabenauszahlungsantrages durch den Krankenversicherungsträger werden alle Zahlungen der Auftraggeber berücksichtigt und gelangen maximal im Ausmaß des tatsächlichen Beitragsguthabens zur Auszahlung. Hat der Auftragnehmer keine Dienstgebernummer und handelt es sich dabei auch nicht um eine nach dem GSVG versicherte natürliche Person, so wird der eingegangene Haftungsbetrag direkt vom DLZ-AGH an den Auftragnehmer ausbezahlt. Die Auszahlung von Guthaben auf Grund von Haftungszahlungen für lohnabhängige Abgaben kann nur beim zuständigen Finanzamt beantragt. Ein bestehendes Guthaben muss mit einem eigenen Antrag zurückgefordert werden. News FinanzOnline wird noch Unternehmerfreundlicher, dank gebündeltem Zugang Seit 4. März 2015 ist das bestehende Leistungsspektrum, um eine Vielzahl von Diensten und Serviceleistungen erweitert worden - vom Pensionskonto über die SVA Beitragsvorschreibung bis zum WEBEKU Portal für Dienstgeber oder der elektronischen Rechnung an den Bund. Über die FinanzOnline-Kennung haben Unternehmer ab sofort den vollen Zugriff auf Services der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) und das Unternehmensserviceportal. Seite 3
4 Steuerberatung Förderung für Unternehmensgründer Meldeverpflichtung Wird der neugegründete Betrieb im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalen- Für Unternehmensgründer gibt es zahlreiche Förderungsmöglichkeiten. Melanie Ferstl (Buchhalterin und Lohnverrechnerin) Mit dem Neugründungs- Förderungsgesetz (NeuFöG) wird das Ziel verfolgt, die Neugründung von Betrieben durch die Befreiung von bestimmten Abgaben, Beiträgen und Gebühren zu erleichtern. Neugründer müssen für die beschäftigten Personen keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag (0,5 %) und keine Beiträge zur Unfallversicherung (1,3 %) entrichten. Förderung der Neugründung für Neugründungen nach dem Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Dienstnehmer beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer anzuwenden. Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung des ersten Dienstnehmers). Für alle weiteren Dienstnehmer ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt. Zeitpunkt der Neugründung Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt (also die für das Unternehmen typischen Leistungen am freien Wirtschaftsmarkt anbietet). Bestätigung über die Neugründung Für eine Befreiung ist es erforderlich, dass der Neugründer eine Beratung durch die jeweilige gesetzliche Interessensvertretung (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer etc.) in Anspruch nimmt. Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgt das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. Im Rahmen dieses persönlichen Beratungsgespräches wird sodann eine Bestätigung ("Erklärung der Neugründung") ausgehändigt. Dieses Antragsformular (NeuFö2) wird als Nachweis für die begünstigte Neugründung benötigt - ieses Formular ist der zuständigen Gebietskrankenkasse im Vorhinein (= bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers) vorzulegen. Seite 4
5 April 2015 dermonaten um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungen fallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Umstand der Betriebserweiterung der zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen. Kostenersätze für das Erstellen der Drittschuldnererklärung lösen keine Umsatzsteuerpflicht aus Elisabeth Muth (Dipl. Buchhalterin) Der Verwaltungsgerichtshof hat unlängst in einem Erkenntnis zur Umsatzsteuerpflicht von Drittschuldnererklärungen folgenden entschieden. Die Drittschuldnererklärung dient ebenso wie eine Zeugenaussage dazu, dass dem Gericht sowie den (anderen) Vertragsparteien Tatsachen (bzw. ein Sachverhalt) bekannt gegeben werden. Eine derartige Mitteilung ist ebenso wie eine Zeugenaussage objektiv betrachtet nicht Ausdruck einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Das Entgelt für die Drittschuldnererklärung trägt in gleicher Weise wie Zeugengebühren Ersatzcharakter. Der Kostenersatz ( 25,00 bzw. 15,00) dienst ebenso wie die Zeugengebühren lediglich dazu, Aufwendungen (bzw. sonstige Nachteile), die dem von einem behördlichen Eingriff Betroffenen entstanden sind, (pauschaliert) zu ersetzen. Mit der Bestimmung des 302 Abs. 1 Exekutionsordnung ( in diesen Beträgen ist die Umsatzsteuer enthalten ) wurde kein Umsatzsteuertatbestand geschaffen. Zweck dieser Bestimmung war unter anderem die Klarstellung, dass Umsatzsteuer nicht über die Pauschalbeträge hinausgehend gesondert geltend gemacht werden kann. Ob die Erbringung der Drittschuldnererklärung eine steuerbare Leistung nach dem UStG darstellt, war nicht Regelungsgegenstand des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang. Dieses Erkenntnis des VwGH darf getrost als Überraschung bezeichnet werden. Die Bestimmung in der Exekutionsordnung wonach in den Pauschbeträgen die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten wäre, geht somit ins Leere. Für noch nicht rechtskräftig veranlagte bzw. geprüfte Jahre hinsichtlich der Umsatzsteuer wäre es denkbar, die umsonst abgeführte Umsatzsteuer aus den Pauschbeträgen ( 25,00 bzw. 15,00) vom Finanzamt zurückzufordern (mit den entsprechend korrigierten Erklärungen oder im Zuge der Betriebsprüfungen), da die vorliegende vom VwGH nun aufgedeckte Fehlinterpretation spätestens seit dem 1. Oktober 2000 zur Anwendung gelangt. Wir werden entsprechende Fälle für Sie prüfen. Kostenersätze für das Erstellen der Drittschuldnererklärung unterliegen nicht (mehr) der Umsatzsteuerpflicht Seite 5
6 Steuerberatung Kosten für Kinderbetreuung durch den Großvater als außergewöhnliche Belastung Kinderbetreuung durch Familienangehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen abzugsfähig. Susanne Machoritsch (Lohnverrechnerin und Buchhalterin) Bei Kinderbetreuungskosten ( 34 Abs. 9 EStG) sind auch an einen Angehörigen geleistete Aufwendungen abzugsfähig, wenn dieser in einem anderen Haushalt lebt, pädagogisch im Sinne des Gesetzes qualifiziert ist und er anders als üblicherweise bei Kinderbetreuung durch nahe Angehörige hierfür ein Entgelt erhält. Entschließt sich der von der Familie unterstützte Steuerpflichtige, seinen Angehörigen als Ausgleich für gelebte familiäre Solidarität etwas zukommen zu lassen, entspringt eine solche Unterstützung zumeist nicht einer rechtlichen Verpflichtung, sondern Beweggründen wie Dankbarkeit und Anstand. Es bedarf daher besonderer Umstände, damit von entgeltlicher Kinderbetreuung im Familienkreis ausgegangen werden darf. Die diesbezüglich geschlossene Vereinbarung muss daher den Grundsätzen für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen einander Nahestehenden entsprechen. Hierzu gehört, dass der Vertrag in dieser Form auch zwischen einander Fremden abgeschlossen worden wäre. Fremdüblich wird bei Tätigwerden im Haushalt, dem das Kind angehört eine Entlohnung sein, die wenigstens dem Mindestlohntarif für Haushaltsgehilfen entspricht, ansonsten eine Entlohnung, die auch von Tageseltern verlangt wird. Die Ausbildung einer pädagogisch qualifizierten Person muss zumindest jenen Umfang aufweisen, der der Ausbildung von Tagesmüttern/-vätern im jeweiligen Bundesland entspricht. Dies ist laut einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts entgegen den Aussagen der Finanz bei einem bloß acht Stunden dauernden Kurs nicht der Fall! Unentgeltliche Mitarbeit im Familienbetrieb Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Familienmitglieder arbeiten oft im Familienbetrieb mit, ohne dafür entlohnt zu werden. Bei einer Überprüfung kann das zu Problemen führen, da aus Sicht der Sozialversicherung nur in wenigen Fällen eine unentgeltliche Mitarbeit vereinbart werden kann. Häufig wird dabei nämlich übersehen, dass auch mitarbeitende Familienmitglieder regelmäßig einen Anspruch auf Entlohnung gemäß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Mindeststandards haben. Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Mitarbeit ist grundsätzlich zwischen Ehegatten unproblematisch, da die eheliche Beistandspflicht dies als gesetzliche Grundlage bereits abdeckt. Eine solche Vereinbarung gilt ebenso für eingetragene Partnerschaften nach dem Eingetragene-Partnerschaft- Gesetz und auch bei Lebensgemeinschaften wird trotz fehlender gesetzlicher Regelung in der Praxis oft eine unentgeltliche Beschäftigung angenommen. Wir empfeh- Seite 6
7 April 2015 len jedoch auch in diesen Fällen jedenfalls, einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen, in dem die Unentgeltlichkeit ausdrücklich vereinbart wird. Bei der Mitarbeit von Kindern im Familienbetrieb ist zu unterscheiden, ob sie minderjährig oder volljährig sind. Nur bei minderjährigen bzw. nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unterstellen die Behörden ein unentgeltliches Dienstverhältnis. Zu beachten ist außerdem, dass Kinder, die regelmäßig im Betrieb der Eltern, Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern ohne Entgelt beschäftigt werden, stets sozialversicherungspflichtig sind, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben, keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen und es sich nicht um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt. Achtung: Bei Verwandten hängt es vom Einzelfall ab, ob eine unentgeltliche Mitarbeit überhaupt vereinbart werden kann. Grundsätzlich unterstellen die Behörden in diesen Fällen ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, das Gegenteil muss bewiesen werden. Kontaktieren Sie uns daher auf jeden Fall vor (!) Beginn der Tätigkeit im Familienbetrieb, um kostspielige Folgen zu vermeiden! Bei der unentgeltlichen Mitarbeit von Angehörigen sind besondere Voraussetzungen zu erfüllen. Betrügerische s im Namen des Finanzamts Andrea Haslinger (Dipl. Buchhalterin) Betrügerische s im Namen des Finanzministeriums sind derzeit in Umlauf. Dabei handelt es sich um täuschend echte Phishing- Masken in Design von FinanzOnline. Diese enthalten die Falschinformation, dass die Empfänger aufgrund einer Überzahlung eine Steuerrückerstattung erhalten und zu diesem Zweck einen Link aufrufen sollen. Das Ministerium selbst warnte vor dem Öffnen der Phishing-Mails, da es sich dabei um einen Internet- Betrugsversuch handle. "Wir haben einen Fehler in der Berechnung der Steuer der letzten Zahlung in Höhe von 712,80 identifiziert. Um die Überzahlung zurückkehren, müssen wir noch einige weitere Details, wonach die Mittel werden auf Ihr Bankkonto gutgeschrieben bestätigen", heißt es wörtlich in dem Phishing- Mail. Als Absender erscheint die -Adresse "Dies ist keine gültige Mail- Adresse des BMF", so das Ministerium. Klickt man auf den in der Nachricht enthaltenen Link, gelangt man auf eine nachgebaute Website, die im Design jener von FinanzOnline täuschend ähnlich sieht. Wer auf den Betrug hereinfällt, ist angehalten, mehrere Felder auszufüllen. "Geben Sie unter keinen Umständen persönliche Daten, wie Passwörter, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen bekannt", so die Warnung des Finanzministeriums, das empfiehlt, das E- Mail sofort zu löschen. Informationen des Finanzministeriums erfolgten grundsätzlich in Form von Bescheiden und würden per Post oder in die "FinanzOnline Databox" zugestellt, heißt es dort. Zudem wurden Abgabepflichtige niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen aufgefordert. Seitens des Ministeriums wurden bereits Maßnahmen gegen diesen Betrugsversuch veranlasst. Derzeit sind betrügerische E- Mails im Namen des Finanzamts in Umlauf. Seite 7
8 Steuerberatung April 2015 Änderungen im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung Kerstin Trabauer (Bilanzbuchhalterin, Arbeits- und Sozialversicherungsrechtsmanagerin) Mit dem Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz vom Jänner 2015 wurden ab für Unternehmer einige Änderungen im Bereich der gewerblichen Sozialversicherung beschlossen. Es wurde die Möglichkeit einer Hinaufsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage/n auf Antrag geschafften. Da bedeutet für den Fall, dass wesentlich höhere laufende Einkünfte glaubhaft gemacht werden; dadurch bei der Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zeitnah auf diese Änderungen der aktuellen Einkommenssituation reagiert werden kann. Man kann dadurch im laufenden Jahr bereits für dieses Jahr die entsprechenden Beiträge zweckgewidmet bezahlen und entgeht dadurch der Nachzahlung in den Folgejahren. Weiters wurde die Möglichkeit geschaffen, die zu leistenden Quartalsbeträge (laufende vorläufige GSVG- Beiträge und allfällige Nachbelastungsvorschreibungen für das Quartal) in drei monatlichen Teilbeträgen einzuzahlen. Man kann daher den vollen Quartalsbeitrag auf das gesamte Quartal aufteilen. Die vorgesehene Verlängerung der Geltungsdauer der Bestimmungen über den Überbrückungshilfefonds um 3 Jahre, also bis zum Ablauf des Jahres 2017, wurde nicht umgesetzt. Die Diese Bestimmung trat daher mit Ablauf des außer Kraft. Die Möglichkeit zur Gewährung der Überbrückungshilfe wird aber weiterhin bestehen, die Leistung soll jedoch in Hinkunft allein aus Mitteln des Unterstützungsfonds finanziert werden. Zum Jahreswechsel 2014/2015 beim Überbrückungshilfefonds offene Anträge werden in Anträge auf eine Leistung aus dem Unterstützungsfonds umgedeutet. Die Informationen dieser Publikation sind allgemeiner Art. Bezüglich Anwendbarkeit auf spezifische Einzelfälle wenden Sie sich bitte an eines unserer Büros. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung können wir für Irrtümer und Tippfehler keine Gewähr übernehmen. Impressum: Medieninhaber, Redaktion, Hersteller und Herausgeber, Verlags- und Herstellungsort: Mag. Andreas Valsky, LL.M., 2000 Stockerau Offenlegung: Medieninhaber zu 100%: Mag. Andreas Valsky, LL.M., Sitz: 2000 Stockerau, Geschäftsführung: Mag. Andreas Valsky Grundlegende Richtung: Information zu den Bereichen Steuern und Unternehmensführung, allgemein Wissenswertes und Unterhaltendes Mag. Andreas Valsky, LL.M. STOCKERAU 2000 Stockerau, Belvederegasse 5 office@cts-partner.at fon: +43/2266/ fax: +43/2266/ web: VIENNA 1010 Wien, Börseplatz 4 vienna@cts-partner.at fon: + 43/1/ fax: + 43/1/ web: Steuerberatung
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