Verfassung. Stiftung Franziskanische Bildung und Erziehung, Fulda. 1 Name, Rechtsform, Sitz

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1 Verfassung Stiftung Franziskanische Bildung und Erziehung, Fulda 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung, die von der Thüringischen Franziskanerprovinz von der hl. Elisabeth e.v. mit Sitz in Fulda, am errichtet worden ist, trägt den Namen Stiftung Franziskanische Bildung und Erziehung. Sie ist eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts und gleichzeitig auch eine Stiftung nach kirchlichem Recht. (2) Sitz der Stiftung ist Fulda. 2 Gemeinnütziger und Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Stiftung ist die materielle und ideelle Förderung und Unterstützung von kirchlicher Bildungs- und Erziehungsarbeit, insbesondere in der franziskanischen Ausprägung, wie diese von der Deutschen Provinz des Franziskanerordens verwirklicht wird. Die Stiftung kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienlich sind. Sie kann insbesondere eigene Rechtsträger gründen, sich an anderen Rechtsträgern beteiligen und Geschäftsbesorgungs- und Kooperationsverträge jeder Art abschließen und finanzielle Mittel sammeln. (3) Der Stiftungszweck der von der Thüringischen Franziskanerprovinz von der hl. Elisabeth e.v. mit Sitz in Fulda, am errichteten Stiftung wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Aufgaben des Franziskanergymnasiums Kreuzburg, Großkrotzenburg, die Förderung der Arbeit des Franziskanischen Bildungswerks e.v., Großkrotzenburg, die Förderung der Aufgaben des Exerzitien- und Bildungshauses der Franziskaner in Hofheim am Taunus, die Förderung und Unterstützung aller sonstigen Aktivitäten und Angebote der Deutschen Franziskanerprovinz im Bereich von Bildung und Erziehung auf der Grundlage der franziskanischen Spiritualität und die Verwaltung von Zustiftungen sowie unselbstständigen Stiftungen, die ebenfalls den Zwecken dieser Stiftung oder verwandten Zwecken dienen. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 (6) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die Verfassungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Stifter und seine Rechtsnachfolger haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. 3 Stiftungsvermögen (1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst ,00-. Die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Stiftungsvermögens sind jährlich im Voraus im Rahmen eines Haushaltsplanes zu erfassen. Am Ende des Geschäftsjahres der Stiftung ist der Bestand des Vermögens und das Jahresergebnis aus Einnahmen und Ausgaben im Rahmen einer gesonderten Jahresrechnung (Jahresabschluss) nachzuweisen. (2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. (3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- und Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsvorstandes zum Zweck der Vermögensumschichtung jederzeit veräußert werden. (4) Die Stiftung kann im Rahmen ihres Zweckes auch andere rechtlich unselbstständige Stiftungen als Treuhänderin verwalten oder die treuhänderische Verwaltung von Stiftungsfonds übernehmen. 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen (1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden. (2) Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Verfassungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. 5 Zuwendungen ohne Zweckbestimmung Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsvorstand, so weit in dieser Verfassung nichts anderes bestimmt ist. 6 Rechtsstellung der Begünstigten Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Verfassung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

3 7 Organ der Stiftung (1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand im Sinne der 26, 86 BGB. (2) Der Stiftungsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die vom gesetzlichen Vertreter der Deutschen Franziskanerprovinz KdöR bestimmt werden. Mindestens ein Mitglied, höchstens drei Mitglieder sollen der Deutschen Franziskanerprovinz KdöR angehören. (3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können vom Vorstand der Deutschen Franziskanerprovinz KdöR aus wichtigem Grund abberufen werden. (5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. (6) Der Stiftungsvorstand ist vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden. (7) Der Stiftungsvorstand tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. (8) Der Stiftungsvorstand kann sich mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Darin kann auch die Errichtung eines Förderbeirates festgelegt werden, der den Stiftungsvorstand bei der Förderung des Franziskanergymnasiums Kreuzburg und anderer Bildungseinrichtungen berät. 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Verfassung die Stiftungszwecke so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahrsabschlusses; b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens; c) die Fertigung eines Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Vorstand der Deutschen Franziskanerprovinz KdöR und die Stiftungsaufsicht. d) Der Vorstand kann eine Änderung der Verfassung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderten Verhältnisse notwendig erscheint. Der Änderungsbeschluss erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Der Änderungsbeschluss bedarf der Zustimmung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

4 e) Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand die Änderung des Stiftungszweckes, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes und darf die Steuerbegünstigung nicht beeinträchtigen. Der Beschluss wird erst nach Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. 9 Vertretung der Stiftung (1) Die Stiftung wird durch den Stiftungsvorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Stiftungsvorstand handelt dabei durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstandes oder im Falle von dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Stiftungsvorstandes. (2) Die Vertretungsmacht wird bei genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften im Sinne von 10 eingeschränkt, so weit nicht die Erteilung der schriftlichen Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht nachgewiesen wird. Die Stiftungsaufsicht kann für den Rechtsverkehr eine entsprechende Vertretungsbescheinigung ausstellen. 10 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung unterliegt gemäß 20 Abs. 4 Hessisches Stiftungsgesetz (HStG) der Stiftungsaufsicht des Bischofs von Fulda. So weit nach 20 Abs. 2 HStG vorgesehen, erfolgt bei Genehmigung, Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung sowie bei Änderung des Stiftungszweckes die Stiftungsaufsicht durch die staatliche Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Bischöflichen Generalvikariat Fulda. Darüber hinaus ist vor Genehmigung einer Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung oder Änderung des Stiftungszweckes der gesetzliche Vertreter der Deutschen Franziskanerprovinz KdöR zu hören. (2) Die Stiftung bedarf der vorherigen Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates in Fulda als Aufsichtsbehörde bei: 1. Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Verpflichtungen zur Verfügung über ein Grundstück oder Rechte an einem Grundstück; 2. Aufnahme und Gewährung von Darlehen mit Ausnahme von ungesicherten Krediten in laufender Rechnung (Betriebsmittelkredite); 3. Übernahme von Bürgschaften, Abgabe von Garantieerklärungen und abstrakten Schuldanerkenntnissen, ferner Schuldversprechen, Schulderlass und Schuldübernahme sowie Erteilung von Generalvollmachten; 4. Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist und deren jährliche Belastung für die Stiftung ,- überschreitet;

5 5. Abgabe von sonstigen Verpflichtungserklärungen über Gegenstände im Wert von mehr als ,00 im Einzelfalle, so weit die dafür benötigten Mittel nicht im beschlossenen Haushaltsplan enthalten sind; 6. Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes über die Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes und der Jahresabschlussrechnung sowie den Rechenschaftsbericht; 7. Umwandlung, Zusammenlegung, Aufhebung der Stiftung, Verfassungsänderungen sowie die Änderung des Stiftungszweckes, Übernahme und Aufgabe von Beteiligungen an juristischen Personen; 8. Rechtsgeschäften, bei denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans oder eine im Dienste der Stiftung stehende Person beteiligt ist. Ausgenommen sind übliche Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dem Anstellungsverhältnis. 9. Erhebung von Klagen und der Abschluss von Vergleichen in Angelegenheiten der vorstehenden Ziffern Der stiftungsaufsichtsrechtlichen Genehmigung unterliegen des Weiteren alle Entscheidungen der Stiftung als Gesellschafter oder Mitglied in Organen von Gesellschaften und sonstigen verbundenen Rechtsträgern, die Entscheidungen oder Rechtsgeschäfte dieser Gesellschaften oder Rechtsträger betreffen, die den in den vorgenannten Ziffern. 1-9 genannten Angelegenheiten entsprechen. (3) Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, rechtzeitig der kirchlichen Stiftungsaufsicht die Haushaltspläne und die - so weit vorgesehen - von einem staatlichen anerkannten Prüfer geprüften Jahresrechnungen oder Jahresabschlüsse sowie etwaige Geschäftsberichte vorzulegen. Die Stiftungsaufsicht hat das Recht, Einsicht in die zugehörigen Unterlagen zu nehmen und weitere Auskünfte zu verlangen oder Prüfungen zu veranlassen. 11 Auflösung der Stiftung Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Deutsche Franziskanerprovinz KdöR mit Sitz in der St.-Anna- Straße 19 in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. 12 Inkrafttreten Diese Verfassung tritt nach der kirchenrechtlichen Genehmigung durch das Bistum Fulda gemäß 3 HStG mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft. Das Bistum Fulda wird beauftragt, nach der kirchenrechtlichen Genehmigung der Errichtung dieser Stiftung die staatliche Anerkennung nach 3 HStG einzuholen.

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