STIFTUNG PIUSPFLEGE OGGELSBEUREN Attenweiler Oggelsbeuren

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1 STIFTUNG PIUSPFLEGE OGGELSBEUREN Attenweiler Oggelsbeuren SATZUNG Präambel Die Piuspflege in Oggelsbeuren ist eine kirchliche Stiftung, der durch die Entschließung des Königs von Württemberg vom 04. April 1850 die juristische Persönlichkeit verliehen wurde. Die Stiftung wurde im Jahre 1849 als Piuspflege im ehemaligen Kloster in Baindt gegründet und von dort im Jahre 1860 nach Oggelsbeuren verlegt. I. Name und Zweck der Stiftung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Die Stiftung heißt Stiftung Piuspflege Oggelsbeuren. (2) Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung privaten Rechts. (3) Sitz der Stiftung ist Attenweiler-Oggelsbeuren, Kreis Biberach/Riss. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 2 Zweck (1) Zweck der Stiftung ist die Bildung, Beratung, Begleitung, Förderung und der Schutz von jungen Menschen mit dem Ziel, sie auf ihrem Weg in die Selbständigkeit zu unterstützen und auf die Übernahme von Verantwortung in Beruf, Familie, Kirche und Gesellschaft vorzubereiten. Die Stiftung soll sich dabei den jeweils neuen Fragestellungen zuwenden und zeitgerechte Lösungen erproben. Weiter unterstützt die Stiftung Menschen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf Hilfe angewiesen sind.

2 2 (2) Diesen Zweck verwirklicht die Stiftung insbesondere durch die Bereitstellung ihrer Einrichtungen und ihrer finanziellen Mittel für die vorgenannten Zwecke. Die Stiftung kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienlich sind. In diesem Rahmen kann die Stiftung eigene Rechtsträger gründen, sich an anderen Rechtsträgern beteiligen und Geschäftsbesorgungs- und Kooperationsverträge jeder Art abschließen. (3) Die Stiftung wurde aus christlicher Liebestätigkeit auf katholisch-kirchlicher Grundlage gegründet. Dieser Charakter der Stiftung ist zu wahren. 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (3) Die Mitglieder der Organe der Stiftung haben keinerlei Ansprüche auf die Erträgnisse des Vermögens der Stiftung. Auch dürfen ihnen sonst keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden. Soweit sie ehrenamtlich für die Stiftung tätig sind, haben sie nur Anspruch auf den Ersatz der baren Auslagen und des Aufwands, der pauschaliert werden kann. (4) Die Stiftung ist eine Förderstiftung i. S. von 58 Nr. 1 AO, die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung des in 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks verwendet. II. Vermögen 4 Stiftungsvermögen (1) Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen soweit steuerrechtlich möglich real in seinem Wert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind zulässig. (2) Die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden; Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu.

3 3 III. Vertretung und Verwaltung der Stiftung 5 Organe Organe der Stiftung sind: 1. der Vorstand 2. der Verwaltungsrat 6 Vorstand (1) Der Vorstand leitet die Stiftung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Belange der Stiftung in jeder Hinsicht wahrzunehmen und zu fördern. (2) Der Vorstand der Stiftung wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates vom Bischof von Rottenburg-Stuttgart für 5 Jahre bestellt. (3) Stellvertreter des Vorstandes ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. 7 Aufgaben des Vorstandes (1) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und trifft alle dazu erforderlichen Maßnahmen. Bei wichtigen Angelegenheiten bedarf er der Zustimmung des Verwaltungsrates. (2) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. jährliche Aufstellung und rechtzeitige Vorlage des Wirtschafts-, Stellen-, Investitions- und Finanzierungsplanes, 2. im Rahmen des genehmigten Wirtschaftsplanes: den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Vornahme baulicher Veränderungen, die Aufnahme von Schulden, 3. die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern im Rahmen des genehmigten Stellenplanes, 4. die laufende Unterrichtung des Verwaltungsrates über alle wichtigen Angelegenheiten der Stiftung, 5. die Erstellung eines Jahresberichtes sowie eines prüffähigen Jahresabschlusses. (3) Das Nähere regelt eine vom Verwaltungsrat zu erlassende Geschäftsordnung.

4 4 8 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus 6 Mitgliedern sowie dem Stiftungsvorstand. Wenigstens ein Mitglied soll kath. Priester sein. Der Verwaltungsrat wählt seine Mitglieder durch Beiwahl. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Diözesanverwaltungsrat. (2) Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre, Wiederwahl ist zulässig. (3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und den Schriftführer. (4) Die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes innerhalb einer Wahlperiode durch den Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Diözesanverwaltungsrat ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 9 Sitzungen des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche, in Eilfällen mindestens drei Tagen, eingeladen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und des Jahresabschlusses zusammen. Auf Anordnung des Bischofs oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Verwaltungsrates muss der Vorsitzende das Gremium ebenfalls einberufen. (2) Über die Sitzungen des Verwaltungsrates ist eine fortlaufende Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den an der Sitzung teilnehmenden Verwaltungsratsmitgliedern zu unterschreiben 10 Aufgaben des Verwaltungsrates Dem Verwaltungsrat obliegen folgende Aufgaben: 1. Die Aufstellung von Grundsätzen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, 2. den Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand, 3. die Änderung der Satzung, 4. die Aufhebung oder Verlegung der Stiftung, 5. die Beteiligung an anderen karitativen Unternehmen, 6. die Genehmigung des Wirtschafts-, Stellen-, Investitions- und Finanzierungsplanes 7. die Genehmigung des Jahresberichtes sowie Feststellung des Jahresabschlusses, 8. die Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresüberschusses.

5 5 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates (1) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, unter ihnen der Vorsitzende sowie der stv. Vorsitzende. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Dringliche Angelegenheiten können im Wege des Umlaufs beschlossen werden, wenn sämtliche Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen. (3) Bei Beschlüssen über eine Änderung der Satzung, Aufhebung oder Verlegung der Stiftung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Mitglieder erforderlich. IV. Aufsicht, Genehmigungsvorbehalte, Aufhebung 12 Kirchliche Aufsicht (1) Die Stiftung steht unter der Aufsicht der kirchlichen Stiftungsbehörde der Diözese Rottenburg-Stuttgart gem. 25 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg. (2) Die Beschlüsse des Verwaltungsrates nach 10 Nr. 3 5 bedürfen der aufsichtsrechtlichen Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Genehmigungspflichtige Maßnahmen dürfen erst nach Erteilung der Genehmigung durchgeführt werden. (3) Im übrigen gilt die Stiftungsordnung der Diözese Rottenburg-Stuttgart in der jeweils gültigen Fassung. (4) Die Stiftung wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes in ihrer jeweiligen Fassung an.

6 6 V. Aufhebung der Stiftung 13 Aufhebung der Stiftung (1) Kann der Zweck der Stiftung nicht mehr erfüllt werden, so ist die Stiftung aufzuheben. (2) Im Falle der Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen der Diözese Rottenburg-Stuttgart mit der Auflage zu, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke laut 2 dieser Satzung zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so ist das Vermögen für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. VI. Inkrafttreten, Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Satzung gewählten Verwaltungsratsmitglieder der Stiftung werden Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend der geänderten Satzung. (2) Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Rottenburg-Stuttgart in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher bestehende Satzung in der Fassung vom 08. Oktober 1998 ihre Gültigkeit. (3) Diese Satzung wurde vom Verwaltungsrat am 26. Juni 2012 einstimmig beschlossen und vom Bischöflichen Ordinariat am 17. September 2012 genehmigt.

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