STATUTEN. Version Januar 2019

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1 STATUTEN Version Januar 2019 Sektion Blümlisalp Schweizer Alpen-Club SAC Club Alpin Suisse Club Alpino Svizzero Club Alpin Svizzer EINLEITUNG In diesen Statuten und den Reglementen werden Ämter und Funktionen der Einfachheit halber in der männlichen Wortform bezeichnet, unabhängig davon kann jede Funktion durch beide Geschlechter ausgeübt werden. Im vorliegenden Dokument werden folgende Abkürzungen verwendet: SAC Schweizer Alpen-Club SAC (Zentralverband) ZV SAC Zentralvorstand Sektion SAC Sektion Blümlisalp HV Hauptversammlung MV Monatsversammlung Name und Sitz Art. 1 1) Unter dem Namen SAC Sektion Blümlisalp besteht ein Verein im Sinne Art. 60 ff. ZGB. Er organisiert sich im Rahmen der Statuten, Reglemente und sonstigen Ausführungserlasse des Schweizer Alpen-Clubs SAC selbständig. Er ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden. 2) Der Sitz der SAC Sektion Blümlisalp, nachfolgend Sektion genannt, befindet sich in Thun. Zweck und Aufgaben Art. 2 1) Die Sektion vereinigt Menschen, die sportlich, kulturell oder wissenschaftlich an der Bergwelt interessiert sind. 2) Ihr Aktivitätenbereich umfasst: sowohl die klassischen alpinen Sportarten als auch neuere Formen des alpinen Freizeitoder Leistungssports jene Formen kultureller Aktivitäten, die im Zusammenhang mit dem Alpinismus, der Bergwelt und ihrer Erhaltung stehen. 3) Ihren Zweck sucht die Sektion insbesondere durch folgende Aufgaben zu erreichen: Organisieren und Durchführen von Sommer- und Wintertouren, alpinen und anderen Wanderungen sowie Kursen Veranstalten von Vorträgen Führen einer SAC-Jugend, bestehend aus der Jugendorganisation (JO), dem Kinderbergsteigen (KiBe) und dem Familienbergsteigen (FaBe) Leiten einer Seniorengruppe Führen und Unterhalten eines Archivs Errichten und Unterhalten von Clubhütten und Bau oder Miete anderer Unterkunftsgelegenheiten Erstellen und Unterhalten von Weganlagen, Einrichten von Routen Betreiben von Rettungsstationen Unterstützen der Bestrebungen des Schutzes der Gebirgswelt Veranstalten geselliger Anlässe Wahren des Rechts auf freien Zugang zur Natur und Führen von Beschwerden in eigener Sache und im Interesse der Mitglieder Mitgliedschaft Art. 3 1) Die Mitgliedschaft kann in den Kategorien Jugend, Familie oder Einzelmitglied erworben werden. Eine Mitgliedschaft ist ab dem 6. Altersjahr möglich. Das Stimm- und Wahlrecht wird ab dem Jahr erlangt, in dem das 16. Altersjahr vollendet wird. 1 / 5

2 2) Mit dem Beitritt in die Sektion ist automatisch auch die Mitgliedschaft im SAC verbunden. 3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der Sektion. Im Fall der Zugehörigkeit zu einer Ortsgruppe wird deren Vorstand über die Aufnahme informiert. Die Aufnahmen werden im Clubheft publiziert. SAC-Jugend 4) Mitglieder von 6 bis 22 Jahren gelten als Jugendmitglieder. Mitgliederausweis, Abzeichen, Urkunde 5) Jedes neue Mitglied erhält bei seinem Eintritt in die Sektion die Sektions- und Zentralstatuten, das Clubabzeichen und den Mitgliederausweis. Nach 25, 40 und 50 Jahren Mitgliedschaft erhält das Mitglied von der Sektion eine Auszeichnung, sofern sie Stammsektion ist. Mitgliedschaft in mehreren Sektionen 6) Mitgliedschaft in mehreren Sektionen des SAC ist statthaft. Rechte und Pflichten gegenüber dem SAC bestehen in solchen Fällen nur bei der vom Mitglied zu bezeichnenden Stammsektion. Sektionsübertritte 7) Der Übertritt von einer Sektion in eine andere ist möglich. Er ist durch die neue Sektion an die bisherige sowie an den SAC zu melden. Ehrenmitglieder 8) Die HV kann Mitglieder mit herausragenden Verdiensten um die Bergwelt, den Alpinismus, die Sektion oder den SAC zu Ehrenmitgliedern der Sektion ernennen. Aus ihren Reihen kann die Sektion einen Ehrenpräsidenten ernennen. Ehrenmitglieder entrichten weder an den Zentralverband noch an die Sektion Jahresbeiträge. Austritt 9) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist schriftlich der Stammsektion oder der Ortsgruppe einzureichen. Bei einem Austritt während des Kalenderjahres bleiben die Beiträge für das ganze Jahr geschuldet. Eine pro rata Rückerstattung findet nicht statt. Verlust der Mitgliedschaft 10) Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, gelten nach zweimaliger Mahnung als ausgetreten. Bei nachträglicher Zahlung der ausstehenden Beiträge werden sie als Wiedereintritt wieder aufgenommen. Ausschluss 11) Mitglieder, die den Interessen der Sektion oder dem ZV zuwiderhandeln, können vom Vorstand der Sektion oder mit Einverständnis der Sektion vom ZV ausgeschlossen werden. Wer aus einer Sektion rechtsgültig ausgeschlossen worden ist, darf ohne Einverständnis des ZV nicht wieder aufgenommen werden. Gegen diesen Beschluss können die betreffenden Mitglieder innert vierzehn Tagen an den Vorstand zuhanden der HV Berufung einlegen. Sie entscheidet in geheimer Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit endgültig. Ortsgruppen Art. 4 1) Mitglieder, die nicht in Thun oder seiner Umgebung wohnhaft sind, können sich mit Zustimmung der HV der Sektion als Ortsgruppe konstituieren. Sie bilden einen Verein im Sinne Art. 60ff ZGB. 2) Voraussetzungen zur Bildung einer Ortsgruppe sind eine Mindestzahl von 50 Mitgliedern und die Genehmigung der Statuten durch den Vorstand der Sektion. 3) Die Sektion überlässt den Ortsgruppen jährlich einen Drittel der Sektionsbeiträge der Mitglieder der Ortsgruppe. 4) Die Ortsgruppen haben dem Sektionsvorstand zuhanden der HV über ihre Tätigkeit jährlich Bericht zu erstatten. 2 / 5

3 Beiträge Art. 5 Zentralbeitrag 1) Die Mitglieder entrichten die von der Abgeordnetenversammlung (AV) des SAC festgelegten Zentralbeiträge. Sektionsbeitrag 2) Die Mitglieder entrichten ausserdem Beiträge an die Sektionskasse, welche durch die HV festgelegt werden. Freimitglieder 3) Mitglieder, die dem SAC im Ganzen über 50 Jahre angehören, werden zu Freimitgliedern ernannt und bezahlen einen reduzierten Zentralbeitrag. 4) Die unter Absatz 3 und den Ehrenmitgliedern gewährte Beitragsbefreiung gilt nicht für Sonderbeiträge. Versicherung 5) Versicherungen sind Sache der Mitglieder. Jahresbeitrag im Eintrittsjahr 6) Im Eintrittsjahr gilt folgende Regelung: Erfolgt der Eintritt vor dem 30. Juni ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet. Vom 1. Juli bis 30. September sind 50 % des Mitgliederbeitrages geschuldet. Ab dem 1. Oktober ist kein Mitgliederbeitrag geschuldet, wobei dieses Vierteljahr nicht als Mitgliedjahr zählt. Eintrittsgeld 7) Neu Eintretende zahlen ein Eintrittsgeld. Davon ausgenommen sind Mitglieder der SAC- Jugend und wieder eintretende Mitglieder (Art. 3, Abs. 10). Organe Art. 6 Die Organe der Sektion sind: die Hauptversammlung der Vorstand die Monatsversammlung die Revisionsstelle Hauptversammlung Art. 7 1) Die HV ist das oberste Organ der Sektion. Sie tritt ordentlicherweise ein Mal im Jahr zusammen. 2) Die Einladung erfolgt spätestens 14 Tage vorher durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. 3) Anträge von Mitgliedern sind spätestens 60 Tage vor der HV schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. 4) Die HV kann nur die auf der Tagesordnung aufgeführten Geschäfte sowie an der Versammlung gestellten Anträge, die damit unmittelbar zusammenhängen, behandeln und dazu Beschlüsse fassen. Auf Traktanden, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist indessen einzutreten, wenn es die HV mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschliesst; davon ausgeschlossen sind Beschlüsse über eine Statutenrevision und die Auflösung der Sektion. Ausserordentliche HV 5) Die Sektion kann durch die HV selber, durch den Vorstand oder auf Verlangen von 5 % der stimmberechtigten Sektionsmitglieder zu einer ausserordentlichen HV einberufen werden. 6) Zur ausserordentlichen HV wird durch den Vorstand mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden eingeladen. Beschlussfähigkeit 7) Jede ordnungsgemäss einberufene HV ist beschlussfähig. Abstimmungen und Wahlen 8) Die Beschlüsse und Wahlen erfolgen offen, ausser wenn 20 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Die HV beschliesst mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen, unter Vorbehalt anderslautender Bestimmungen dieser Statuten. Im Falle von Stimmengleichheit entscheidet bei Sachgeschäften der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Die Mitglieder des Vorstandes haben Stimmrecht. 3 / 5

4 Leitung 9) Die HV wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung von einem andern Mitglied des Vorstandes geleitet. Geschäfte 10) Die HV entscheidet über folgende Geschäfte: Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung Genehmigung des Budgets Festlegung der Sektions- und Sonderbeiträge der Mitglieder Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes, der Kommissionen, der Revisionsstelle, der ständigen Delegierten sowie der Hüttenwarte Genehmigung von Statuten und Reglementen Zustimmung zur Bildung von Ortsgruppen Ernennung von Ehrenmitgliedern Auflösung der Sektion Behandlung weiterer Geschäfte Monatsversammlung Art. 8 Die Monatsversammlung erledigt alle Geschäfte, die nicht der HV zugewiesen sind und ausserhalb der Ermächtigung des Vorstandes liegen. Vorstand Art. 9 1) Der Vorstand ist das Führungsorgan der Sektion. Er vertritt die Sektion gegenüber dem SAC und nach aussen. Er sorgt für die Umsetzung der von der HV gefassten Beschlüsse. Der Vorstand ist gegenüber der HV verantwortlich. Zusammensetzung 2) Der Vorstand setzt sich aus mindestens 10 Mitgliedern zusammen. Dabei sind mind. folgende Funktionen abzudecken: Präsident Vizepräsident Kassier Sekretär / e Mitgliederadministration Tourenchefs (Sommer / Winter) Hüttenchef Jugendchefs (JO / KiBe / FaBe) Redaktor Umweltbeauftragter Rettungschef Beisitzer (Senioren, Ortsgruppen) Amtsdauer 3) Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Aufgaben 4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Vollzug der Beschlüsse der HV Verfassen von Statuten und Reglementen Einsetzen von Projekt- und Arbeitsgruppen sowie Wahl ihrer Mitglieder Genehmigung von Verträgen Vorbereitung und Durchführung der HV und MV Genehmigung der Statuten neuer Ortsgruppen Information und Kontakte zu den Mitgliedern Organisation sektionsspezifischer Anlässe Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem andern Organ zugewiesen sind 4 / 5

5 Finanzkompetenz 5) Der Vorstand hat für dringende, unvoraussehbare und nicht budgetierte Ausgaben eine Kompetenz von maximal Fr für Ausgaben aus der Sektionskasse und maximal Fr für Ausgaben zulasten der Hüttenrechnung, jeweils pro Jahr. Unterschriften 6) Rechtsverbindlich zeichnen für die Sektion: Präsident oder Vizepräsident mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Revisionsstelle Art. 10 1) Die HV wählt zwei Revisoren und einen Ersatzrevisor für die Amtsdauer von 2 Jahren; eine Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer der Revisoren soll acht Jahre nicht überschreiten. Berichterstattung 2) Die Rechnungsrevisoren erstatten der HV Bericht und empfehlen ihr die Annahme oder die Rückweisung der Jahresrechnung. Kommissionen Art. 11 1) Zur Behandlung und Erfüllung wiederkehrender Aufgaben werden folgende Kommissionen gebildet: Tourenkommission Hüttenkommission Publikationskommission Wahl der Mitglieder 2) Die Mitglieder der Kommissionen werden von der HV für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Haftung Art. 12 Die Sektion haftet nur mit ihrem eigenen Sektionsvermögen. Sie haftet nicht für die Verbindlichkeiten der Ortsgruppen. Die persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Sektion ist ausgeschlossen. Statutenrevision Art. 13 Anträge auf Änderungen der Statuten können vom Vorstand oder von mindestens 5 % der stimmberechtigten Sektionsmitglieder gestellt werden. Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der HV abgegebenen Stimmen. Auflösung Art. 14 1) Ein Antrag auf Auflösung der Sektion kann dem Vorstand nur eingereicht werden, wenn er von mindestens 10 % aller stimmberechtigten Mitglieder unterzeichnet ist. 2) Der Beschluss zur Auflösung der Sektion erfolgt durch die Hauptversammlung. Hierzu bedarf es der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, jedoch mindestens 20 % aller Mitglieder. 3) Im Fall der Auflösung der Sektion geht ihr Vermögen nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten an den SAC. Der SAC verwaltet dieses Vermögen und übergibt es einer eventuell innerhalb von 10 Jahren neu gegründeten Sektion. Geschäftsjahr Art. 15 Das Geschäftsjahr dauert vom 1. Dezember bis 30. November. Schlussbestimmung Art. 16 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 19. Januar 2013 und treten gemäss Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 19. Januar 2019 sofort in Kraft. SAC Sektion Blümlisalp Der Präsident, Die Sekretärin 1, Bernhard Blum: Ursula Bartsch: 5 / 5

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