Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung

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1 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes - Rechtspflegerausbildungsordnung (RpflAO) Vom 31. Mai in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1999 (Amtsbl. S. 936). Aufgrund des 2 Abs. 6 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) 2, des 20 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1979 (Amtsbl. S. 570), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Mai 1994 (Amtsbl. S. 818) 3, und des 14 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1978 (Amtsbl. S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Januar 1994 (Amtsbl. S. 509) 4, verordnet das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport: Abschnitt I Allgemeines 1 Ziel der Ausbildung (1) Die Rechtspflegerausbildung ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger heranbilden, die in der Lage sind, selbstständig die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung wahrzunehmen. (2) Mit dem Bestehen der Rechtspflegerprüfung erwirbt die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter die Befähigung zur Wahrnehmung der Geschäfte der Rechtspflegerin/des Rechtspflegers sowie zu allen Ämtern des gehobenen Justizdienstes, für die besondere Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften nicht bestehen. 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden (1) Einstellungsbehörde ist das Ministerium der Justiz. Die Einstellungsbehörde ist oberste Dienstbehörde im Sinne des 4 Abs. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes 3. (2) Oberste Ausbildungsbehörde ist die Präsidentin/der Präsident des Saarländischen Oberlandesgerichts. Ausbildungsbehörden sind die Dienststellen, denen die Anwärterin/der Anwärter zur Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsabschnitten zugeteilt wird. (3) Die Leiterin/der Leiter der Ausbildungsbehörde ist unmittelbare Dienstvorgesetzte/unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Anwärterin/des Anwärters. 3 Zulassungsvoraussetzungen Zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst kann zugelassen werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt, 2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den gehobenen Dienst geeignet ist und 3. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzt oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt. Amtsbl. S Geändert durch Verordnung vom 12. September 1995 (Amtsbl. S. 991) und Verordnung vom 6. Mai 1999 (Amtsbl. S. 790). 1 Vgl. Richtlinien vom 12. Dezember 1983 (Sammlung der Justizverwaltungsvorschriften des Saarlandes / ), zuletzt geändert durch AV vom 21. Juli RpflG zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14. März 2003 (BGBl. I S. 345). 3 Jetzige Fassung des SBG vgl. BS-Nr Jetzige Fassung der SLVO vgl. BS-Nr

2 Bewerbungsgesuche (1) Die Bewerbung um Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den gehobenen Justizdienst ist an die Einstellungsbehörde ( 2 Abs. 1) zu richten. (2) Dem Bewerbungsgesuch sind beizufügen: a) ein von der Bewerberin/dem Bewerber selbst verfasster und von ihr/ihm handschriftlich geschriebener Lebenslauf, b) ein Lichtbild aus neuester Zeit in Passbildgröße, c) ein Zeugnis gemäß 3 Nr. 3, d) eine Erklärung, ob die Bewerberin/der Bewerber gerichtlich bestraft ist und ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist. 5 Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen/Bewerber (1) Vor der Einstellung von Anwärterinnen/Anwärtern sind die Bewerberinnen/Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln. (2) Die Bewerberinnen/Bewerber können einer Einstellungsprüfung unterzogen werden. (3) Ist die Einstellung einer Bewerberin/eines Bewerbers beabsichtigt, ist sie/er aufzufordern, bei der zuständigen Meldebehörde die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen und eine amtsärztliche Begutachtung zu veranlassen. 6 Rechtsverhältnisse (1) Das Ministerium der Justiz beruft die Bewerberin/den Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Sie/Er führt die Dienstbezeichnung "Rechtspflegeranwärterin/Rechtspflegeranwärter". (2) Die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter leistet bei ihrem/seinem Dienstantritt den Diensteid. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu den Personalakten zu nehmen. (3) Die Rechtspflegeranwärterinnen/Rechtspflegeranwärter erhalten Anwärterbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz und Urlaub nach den für Beamtinnen/Beamte des Eingangsamtes der Laufbahn des gehobenen Dienstes geltenden Vorschriften. Während des ersten und dritten Ausbildungsabschnitts ( 10 Nr. 1 und 3) werden die von der Fachhochschule für Rechtspflege bestimmten ausbildungs- und unterrichtsfreien Zeiten auf den Erholungsurlaub angerechnet. Darüber hinaus soll während dieser Zeit Erholungsurlaub nicht gewährt werden. Abschnitt II Vorbereitungsdienst 7 Dauer (1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. (2) Wird die Rechtspflegerprüfung unmittelbar im Anschluss an die Ausbildung abgelegt, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Tag der mündlichen Prüfung. (3) Rechtspflegeranwärterinnen/Rechtspflegeranwärtern, die die Erste juristische Staatsprüfung bestanden haben, kann das juristische Studium bis zur Dauer von zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; darüber hinaus kann juristischer Vorbereitungsdienst bis zur Dauer von sechs Monaten angerechnet werden. (4) Aus wichtigem Grund kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr verlängert werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Anwärterin/der Anwärter durch Dienstunfähigkeit oder Beurlaubung gehindert war, an einem Ausbildungsabschnitt in ausreichendem Umfang teilzunehmen, b) die Anwärterin/der Anwärter zwar einen Ausbildungsabschnitt ohne Unterbrechung durchlaufen hat, sich aber infolge zwingender persönlicher Umstände der Ausbildung nicht in ausreichendem Maße widmen konnte.

3 (5) Die Entscheidung nach Absatz 3 trifft die Einstellungsbehörde, die Entscheidung nach Absatz 4 die oberste Ausbildungsbehörde. 8 Beendigung des Beamtenverhältnisses, Entlassung (1) Die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter soll unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn 1. sie/er durch ihre/seine Führung zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt, 2. sie/er in ihrer/seiner Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet und eine Verlängerung ( 7 Abs. 4) keinen Erfolg verspricht, 3. sie/er wegen längerer Erkrankung die Ausbildung nicht mehr ordnungsgemäß fortführen kann, 4. sie/er in einem besonders schweren Täuschungsfall endgültig ohne Wiederholungsmöglichkeit von der Prüfung ausgeschlossen wird, 5. ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Über die Entlassung entscheidet die Einstellungsbehörde. (2) Das Beamtenverhältnis der Rechtspflegeranwärterin/des Rechtspflegeranwärters, die/der die Rechtspflegerprüfung bestanden oder nach Wiederholung nicht bestanden hat, endet mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. (3) Hat die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter die Rechtspflegerprüfung nicht bestanden oder hat sie/er an der Rechtspflegerprüfung nicht teilgenommen, so entscheidet die Einstellungsbehörde, ob die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter durch Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen oder ob der Vorbereitungsdienst bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird. 9 Leitung der Ausbildung (1) Die oberste Ausbildungsbehörde leitet die Ausbildung der Anwärterinnen/Anwärter. (2) Die Ausbildungsstellen haben der obersten Ausbildungsbehörde bei besonderem Anlass zu berichten, insbesondere a) wenn die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter ihre/seine Dienstpflicht verletzt, b) wenn die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter in der Ausbildung nicht hinreichend fortschreitet, c) bei einer Erkrankung der Rechtspflegeranwärterin/des Rechtspflegeranwärters oder einer sonstigen Unterbrechung der Ausbildung von mehr als einem Monat. (3) Für die Ausbildung in der Studienpraxis I und II ist die Leiterin/der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich. (4) Das Ministerium der Justiz und die Fachhochschule für Rechtspflege arbeiten zum Zweck der Koordinierung von Studium und Studienpraxis eng zusammen. 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte 1. Studium I 12 Monate 2. Studienpraxis I 13 Monate 3. Studium II 9 Monate 4. Studienpraxis II 2 Monate 11 Studium (1) Zu Beginn des Vorbereitungsdienstes wird die Anwärterin/der Anwärter bei einem Amtsgericht mit den Aufgaben der Rechtspflege und mit der gerichtlichen Praxis bekannt gemacht. Die Einführung ist Teil des Studiums I. (2) Der weitere Teil des Studiums I sowie das Studium II finden gemäß der Vereinbarung der Länder Baden- Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung vom 13. Juni 1979 an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Die Vereinbarung (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

4 (3) Das Studium I und II richtet sich nach der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger (APrORpfl) vom 15. September 1994 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 561) in der jeweils geltenden Fassung. 12 Studienpraxis (1) In der Studienpraxis I und II soll die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger lernen, die erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden. Soweit Ausbildungsstand und Fähigkeiten der Rechtspflegeranwärterin/des Rechtspflegeranwärters dies zulassen, sollen ihr/ihm zunehmend Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen werden. Die Studienpraxis wird durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt. (2) Die Anwärterin/der Anwärter wird ausgebildet: 1. in der Studienpraxis I dreizehn Monate bei einem großen Amtsgericht, 2. in der Studienpraxis II zwei Monate bei einer Staatsanwaltschaft. (3) Die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter kann auf ihren/seinen Antrag bis zur Dauer von zwei Monaten einem Verwaltungs-, Sozial-, Arbeits- oder Finanzgericht zur Ausbildung überwiesen werden. Diese Zeit wird auf die Studienpraxis I angerechnet. (4) Für die Studienpraxis erlässt das Ministerium der Justiz im Benehmen mit der Fachhochschule für Rechtspflege einen Ausbildungsplan, in dem die Inhalte der praktischen Ausbildung, Dauer und Gegenstand der Arbeitsgemeinschaften sowie Art und Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Arbeiten bestimmt werden. 13 Ausbildungsgrundsätze (1) Die Anwärterin/der Anwärter soll zu selbstständigem Arbeiten, Entschlussbereitschaft und Verantwortungsbewusstsein herangebildet werden. Dieses Ziel der Ausbildung und nicht die Nutzbarmachung ihrer/seiner Arbeitskraft bestimmen Maß und Art der der Anwärterin/dem Anwärter zu übertragenden Arbeit. (2) Die Rechtspflegeranwärterin/der Rechtspflegeranwärter ist verpflichtet, ihre/seine Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium laufend zu ergänzen und zu vervollkommnen. 14 Zeugnisse (1) Am Ende der Studienpraxis I und II sowie am Ende der jeweiligen Arbeitsgemeinschaften wird ein Zeugnis erteilt, das sich über Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen sowie das allgemeine dienstliche Verhalten der Anwärterin/des Anwärters ausspricht und eine zusammenfassende Note nach Absatz 2 enthält. Das Zeugnis für die Studienpraxis erteilt die Leiterin/der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Beratung mit den Ausbilderinnen/Ausbildern. Das Zeugnis der Arbeitsgemeinschaft erteilt deren Leiterin/Leiter. Die Zeugnisse sind mit der Anwärterin/dem Anwärter zu besprechen. (2) Die Leistungen der Anwärterin/des Anwärters werden wie folgt bewertet: sehr gut (13, 14, 15 Punkte) (1) gut (10, 11, 12 Punkte) (2) befriedigend (7, 8, 9 Punkte) (3) ausreichend (4, 5, 6 Punkte) (4) mangelhaft (1, 2, 3 Punkte) (5) ungenügend (0 Punkte) (6) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht; = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. Abschnitt III

5 Rechtspflegerprüfung 15 Prüfung Die Rechtspflegerprüfung wird nach der in 11 Abs. 2 bezeichneten Vereinbarung bei dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg abgelegt. Sie richtet sich unbeschadet der 16 und 17 nach der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung der Rechtspfleger (APrORpfl) vom 15. September 1994 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 561) in der jeweils geltenden Fassung. 16 Akteneinsicht Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann die Anwärterin/der Anwärter ihre/seine Prüfungsakten bei der Einstellungsbehörde persönlich einsehen. 17 Ergänzungsvorbereitungsdienst Über die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes einer Anwärterin/eines Anwärters, die/der die Prüfung nicht bestanden hat, entscheidet die oberste Ausbildungsbehörde. Abschnitt IV 18 Aufstiegsbeamtinnen/Aufstiegsbeamte (1) Beamtinnen/Beamte des mittleren Justizdienstes können zur Rechtspflegerausbildung zugelassen werden, wenn sie die Laufbahnprüfung mit einem erheblich über dem Durchschnitt liegenden Ergebnis bestanden haben, danach mindestens drei Jahre im mittleren Justizdienst tätig waren und nach ihrer Persönlichkeit sowie ihren bisherigen Leistungen für den Dienst als Rechtspflegerinnen/Rechtspfleger geeignet erscheinen. 3 findet keine Anwendung. (2) Die Zulassung erfolgt auf Grund eines Auswahlverfahrens. Für das Auswahlverfahren bestellt das Ministerium der Justiz einen Ausschuss, der aus drei Mitgliedern besteht. Die/Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt, ein Mitglied die Befähigung zur Wahrnehmung der Geschäfte der Rechtspflegerin/des Rechtspflegers haben. (3) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht aus zwei höchstens dreistündigen Aufsichtsarbeiten. Die Aufgaben werden auf Vorschlag der/des Vorsitzenden des Auswahlausschusses von der Ministerin/dem Minister der Justiz gestellt. Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist zeitlich so zu bemessen, dass auf jede Bewerberin/jeden Bewerber etwa eine halbe Stunde entfällt. (4) Der Auswahlausschuss erteilt auf Grund des schriftlichen und mündlichen Teils des Auswahlverfahrens und der bisherigen dienstlichen Leistungen der Bewerberin/des Bewerbers eine Beurteilung nach 14 Abs. 2. Diese wird der Bewerberin/dem Bewerber bekannt gegeben. Über das Auswahlverfahren ist eine Niederschrift aufzunehmen. (5) Eine Bewerberin/ein Bewerber kann bis zu zweimal an dem Auswahlverfahren teilnehmen; die wiederholte Teilnahme setzt voraus, dass sie/er in dem vorausgegangenen Auswahlverfahren mindestens acht Punkte erzielt hat. Abschnitt V Übergangs- und Schlussvorschriften 19 Übergangsbestimmungen (1) Die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärterin/Rechtspflegeranwärter, die den Vorbereitungsdienst vor dem 1. September 1994 angetreten haben und planmäßig zu Ende führen, richtet sich nach bisherigem Recht. (2) Die Rechtspflegerprüfung wird letztmals im Jahr 1996 nach dem bisher geltenden Recht durchgeführt. 20

6 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt, vorbehaltlich der Regelung in 19 die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Justizdienstes vom 20. Juli 1979 (Amtsbl. S. 843), geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1983 (Amtsbl. S. 341), außer Kraft. Anlage (zu 11 Abs. 2) Die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland - im Folgenden die Vertragsparteien - schließen über die Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen und über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung folgende Vereinbarung I. A. Ausbildung der Rechtspflegeranwärter an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen 1. An der Fachhochschule werden die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien ausgebildet. Die Ausbildung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien. 2. Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg, die unter der Leitung und Aufsicht des Justizministeriums Baden-Württemberg steht. 3. Die Bestellung des Schulleiters und der Lehrkräfte der Fachhochschule, der Erlass des Studienplans und die Genehmigung der Stoffleitpläne erfolgt durch das Justizministerium Baden-Württemberg im Benehmen mit den Vertragsparteien. 4. Die Landesjustizverwaltungen der Vertragsparteien können sich jederzeit über den Stand der Ausbildung der von ihnen an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter unterrichten. Sie sind berechtigt, Einblick in die gefertigten Arbeiten zu nehmen. B. Prüfung der Rechtspflegeranwärter 1. Die Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien legen die Rechtspflegerprüfung beim Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg ab; dieses erteilt auch die Prüfungszeugnisse. Die Prüfung richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg; der Erlass dieser Vorschriften erfolgt im Benehmen mit den Vertragsparteien. 2. Die Prüfer werden vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg auf Vorschlag bzw. nach Anhörung der Justizverwaltungen der Vertragsparteien widerruflich auf bestimmte Zeit, in der Regel auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Es sollen etwa 50 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Baden- Württemberg, etwa 40 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Rheinland-Pfalz und etwa 10 % der Prüfer aus dem Geschäftsbereich der Landesjustizverwaltung Saarland bestellt werden. Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes Baden-Württemberg ist Prüfer kraft Amtes. 3. Das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg leitet das Prüfungsverfahren und übt die Fachaufsicht über die Prüfer aus. Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Rechtspflegerprüfung erfolgt im Benehmen mit den Justizverwaltungen der Vertragsparteien. 4. Der schriftliche und mündliche Teil der Prüfung findet in der Regel an der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen statt. Von den Terminen sind die Landesjustizverwaltungen zu benachrichtigen. 5. Die Prüfungsakten und die von den Anwärtern gefertigten Prüfungsarbeiten werden von dem Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg aufbewahrt. Auf Anforderung werden die Prüfungsakten und die Prüfungsarbeiten den jeweiligen Landesjustizverwaltungen übersandt.

7 Für die Prüfungskandidaten wird ein gemeinsames Lokationsverzeichnis erstellt. Die Platzzifferzeugnisse erteilt das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. C. Kosten der Fachhochschule, des Internats und der Rechtspflegerprüfung II. 1. Die nachfolgenden Kosten der Fachhochschule und des Internats werden von den Vertragsparteien nach dem Verhältnis der von diesen im Abrechnungszeitraum an die Fachhochschule abgeordneten Anwärter und der tatsächlichen Dauer ihrer Ausbildung getragen: a) Die Kosten für die Nutzung des Gebäudes und der Einrichtungsgegenstände der Fachhochschule und des Internats Hierfür wird im gegenseitigen Einvernehmen eine Nutzungsentschädigung festgesetzt, mit der der Mietwert der Räume sowie die Kosten für die Einrichtungsgegenstände und für die Bauunterhaltung der Fachhochschule und des Internats abgegolten werden. b) Die Personalkosten der Fachhochschule und des Internats Hierzu gehören insbesondere die Besoldung des Rektors, des Prorektors, der hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, des Verwaltungspersonals und der Reinigungskräfte, ferner die Lehrvergütungen der nebenamtlich tätigen Lehrkräfte sowie die Vergütungen für das Stellen und die Korrektur der Übungsarbeiten. c) Die laufenden sächlichen Kosten der Fachhochschule und des Internats Hierzu gehören insbesondere die Bewirtschaftungskosten des Schulgebäudes und des Internats, die Kosten für die Unterhaltung der Bibliothek, die Geschäftsbedürfnisse des Lehrbetriebs und der Verwaltung sowie die Reisekosten. 2. Die Kosten für die erstmalige Ausstattung der Bibliothek der Fachhochschule werden von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt und im Verhältnis der durchschnittlichen Anwärterzahlen der Jahre 1974 bis 1978 getragen. 3. Die persönlichen und sächlichen Kosten des Prüfungsverfahrens werden von den Vertragsparteien anteilig nach der Zahl ihrer Prüfungskandidaten getragen. Die Höhe der Vergütung und der Reisekosten der Prüfer und sonstiger Hilfspersonen richten sich nach den Vorschriften des Landes Baden-Württemberg. 4. Das Land Baden-Württemberg weist die Einnahmen und Ausgaben der Fachhochschule und des Internats ab dem Haushaltsjahr 1980 in einem besonderen Kapitel des Staatshaushaltsplans aus. Ausgenommen sind die Besoldung und die sonstigen Personalausgaben für die vom Land Rheinland-Pfalz und vom Saarland abgeordneten hauptamtlich tätigen Richter und Beamten; diese Personalausgaben werden von den entsendenden Ländern veranschlagt, festgesetzt und angewiesen. Die Kosten hierfür werden zur Errechnung der Umlage den im Staatshaushaltsplan Baden-Württemberg veranschlagten Kosten hinzugerechnet; bei der Errechnung der auf die einzelnen Länder entfallenden Umlagen werden die bereits von diesen gezahlten Kosten berücksichtigt. Der Haushaltsvoranschlag des Landes Baden-Württemberg wird im Benehmen mit den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland aufgestellt. Die Prüfungsberichte des Rechnungshofes Baden-Württemberg und der Vorprüfungsstellen werden diesen Ländern mitgeteilt. Auf Anforderung werden ihnen nähere Auskünfte zu den Prüfungsberichten erteilt sowie erforderliche Unterlagen zur Verfügung gestellt. 5. Die auf die Länder Rheinland-Pfalz und Saarland entfallenden Kostenanteile der Fachhochschule und des Internats werden halbjährlich nachträglich jeweils für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni und vom 1. Juli bis 31. Dezember zur Erstattung angefordert. Die Abrechnung der Prüfungskosten erfolgt jeweils nach Abschluss der Prüfung durch das Land Baden-Württemberg. 6. Den im Internat untergebrachten Anwärtern der Vertragsparteien wird unentgeltliche Unterkunft gewährt. Die Bezüge und die sonstigen Personalaufwendungen (einschließlich der reisekostenrechtlichen Abfindungen) für die Anwärter werden von den entsendenden Ländern gezahlt und endgültig getragen. 1. Für die Ausbildung und Prüfung der Rechtspflegeranwärter der Vertragsparteien wird beim Justizministerium Baden-Württemberg ein Beirat gebildet. Dem Beirat gehören an a) je zwei von den Justizverwaltungen der Vertragsparteien benannte Vertreter, darunter ein in der Ausbildung der Rechtspflegeranwärter erfahrener Rechtspfleger; b) der Rektor und der Prorektor der Fachhochschule für Rechtspflege in Schwetzingen; c) ein vom Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg benannter Prüfer der Rechtspflegerprüfung.

8 Der Vorsitzende des Beirats wird von der Justizverwaltung Baden-Württemberg bestimmt. Der Beirat tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Vertreter der Landesverbände der Rechtspfleger der Vertragsparteien können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Beirats teilnehmen. 3. Der Beirat soll in grundsätzlichen Angelegenheiten der Fachhochschule und der Rechtspflegerprüfung gehört werden. Er gibt Empfehlungen für den Erlass von Ausbildungsvorschriften und fördert die Zusammenarbeit der Fachhochschule mit den praktischen Ausbildungsstellen der Vertragsparteien. III. 1. Diese Verwaltungsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1979 in Kraft. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Ablegung der Rechtspflegerprüfung, die am 1. Januar 1980 in Kraft treten. 2. Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines Jahres mit einer Frist von zwölf Monaten gekündigt werden. Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Justizverwaltungen der anderen Vertragsparteien. Bei Auflösung der Vereinbarung ist vom Land Baden-Württemberg für Gegenstände, die teilweise aus Mitteln der anderen Vertragsparteien beschafft worden sind, ein Wertausgleich zu leisten. 3. Die durch diese Vereinbarung begründeten Zahlungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Bewilligung der Mittel nach Maßgabe des Landesrechts der Vertragsparteien.

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