Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April in der Fassung der Beschlüsse des 62. Bayerischen Ärztetages vom 14.

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1 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April der Fassung der Beschlüsse des 62. Bayerischen Ärztetages vom 14. Oktober 2006 Bayerische Landesärztekammer Körperschaft des öffentlichen Rechts Mühlbaurstraße München Telefon:

2 Der 57. Bayerische Ärztetag hat am 24. April 2004 München die Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 18. Oktober 1992 (Bayerisches Ärzteblatt 9/1993, Seite 283 nach Seite 336), zuletzt geändert am 13. Oktober 2002 (Bayerisches Ärzteblatt 11/2002, Seite 614 f.) beschlossen. Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. August 2004 Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 18. Oktober 1992, zuletzt geändert am 13. Oktober 2002, außer Kraft. Das Bayerische Staatsmisterium für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004, Nr.: 321/ /100/04, die Neufassung genehmigt. Die ab 1. August 2004 gültige Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ist im gesamten Wortlaut im Bayerischen Ärzteblatt (SPEZIAL 1/2004) veröffentlicht. Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005 Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 die Ergänzung der Überschrift des Abschnitt B um das Wort "Übersicht" sowie unter "Abschnitt B Gebiete, Facharzt- Schwerpunktkompetenzen der Überschrift der Spalte 2 den Ersatz des Wortes - Bezeichnungen - durch die Worte - Bezeichnungen, Kurzbezeichnungen" beschlossen. Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 ee Ergänzung des Abschnitt B Nummer 10.1 (Facharzt für Innere Allgememediz) um Führbarkeitsregelungen der Facharztbezeichnung "Facharzt für Innere Allgememediz" beschlossen. Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 hat Abschnitt B Nummer 10 (Innere Mediz Allgememediz) die Neufassung der Übergangsbestimmungen beschlossen. Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten mit Wirkung vom 1. August 2004 Kraft. Das Bayerische Staatsmisterium für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 25. April 2005, Nr.: 321/8502-2/101/04, die Änderungen genehmigt. Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sd im Bayerischen Ärzteblatt 5/2005, Seiten veröffentlicht. Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005 Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 folgende Änderungen beschlossen: - Änderung des 5 Abs. 6 Satz 1 des 20 Abs. 2 Abschnitt A. - Ergänzung der Defitionen der Gebiete Nr. 5 Frauenheilke Geburtshilfe Nr. 29 Urologie Abschnitt B. - Eführung der Zusatz-Weiterbildungen Ärztliches Qualitätsmanagement Suchtmedizische Grversorgung Abschnitt C. - Ergänzung der Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung der Zusatz-Weiterbildung Flugmediz Abschnitt C. - Änderung der Bestimmungen zur Weiterbildungszeit Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Zusatz- Weiterbildung Notfallmediz Abschnitt C. - Ergänzung der Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung zur Weiterbildungszeit der Zusatz- Weiterbildung Proktologie Abschnitt C. - Neufassung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung Infektiologie Abschnitt D II. - Ergänzung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildungen Phlebologie, Proktologie, Psychotherapie Sportmediz Abschnitt D II. Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am 1. Juli 2005 Kraft. Das Bayerische Staatsmisterium für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 02. Mai 2005, Nr.: 321/8502-2/101/04, die Änderungen genehmigt. Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sd im Bayerischen Ärzteblatt 6/2005, Seiten veröffentlicht. Änderungen durch Beschlüsse des 60. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2005 Der 60. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2005 das Erfordernis ees Weiterbildungsabschnittes Vollzeit im Weiterbildungsgang zum Facharzt für Innere Allgememediz Abschnitt A 4 Abs. 6 Abschnitt B Nr gestrichen. Das Bayerische Staatsmisterium für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 11. Januar 2006, Nr.: 321/8502-2/101/04, diese Änderung genehmigt, die am 1. April 2006 Kraft getreten im Bayerischen Ärzteblatt 3/2006, Seite 120 veröffentlicht ist. Seite 2 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

3 Änderungen durch Beschlüsse des 61. Bayerischen Ärztetages am 6. Mai 2006 Der 61. Bayerische Ärztetag hat am 6. Mai 2006 folgende Änderungen beschlossen: - Ergänzung des 4 Abs. 3 Abschnitt A. - Efügung des 19 a Spezifische Ausbildung der Allgememediz praktische Ärzte Abschnitt A. - Eführung der Zusatz-Weiterbildung Betriebsmediz Abschnitt C. - Änderung der Bestimmungen zum Weiterbildungshalt der Zusatz-Weiterbildung Flugmediz Abschnitt C. - Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildungen Psychoanalyse Psychotherapie Abschnitt C. - Ergänzung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizische Grversorgung Abschnitt D II. Das Bayerische Staatsmisterium für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22. Mai 2006, Nr.: 321-G /4-2, diese Änderungen genehmigt, die am 1. August 2006 Kraft getreten im Bayerischen Ärzteblatt 7 8/2006, Seite 380 ff. veröffentlicht sd. Änderung durch Beschluß des 62. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2006 Der 62. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2006 ee Ergänzung der Regelungen zur Führbarkeit der Zusatz- Weiterbildung Röntgendiagnostik Abschnitt C Nr. 34 beschlossen. Das Bayerische Staatsmisterium für Umwelt, Gesheit Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2006, Nr.: 321-G /6-2, die Änderung genehmigt. Diese Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bayerischen Ärzteblatt 12/2006, Seite 636 veröffentlicht tritt am 1. Januar 2007 Kraft. Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006 Seite 3

4 Inhaltsverzeichnis Abschnitt A Allgemee Bestimmungen Ziel Zweck, Begriffsbestimmungen Struktur Führen von Bezeichnungen Art, Inhalt Dauer Befugnis Zulassung als Weiterbildungsstätte Widerruf der Befugnis der Zulassung als Weiterbildungsstätte Dokumentation der Weiterbildung Erteilung von Zeugnissen Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung Anerkennungsverfahren Zulassung zur Prüfung Prüfungsausschüsse Widerspruchsausschüsse Prüfung Prüfungsentscheidung Wiederholungsprüfung Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen Weiterbildung außerhalb der Besrepublik Deutschland Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Schweizerischen Eidgenossenschaft Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft a Spezifische Ausbildung der Allgememediz praktische Ärzte Übergangsbestimmungen In-Kraft-Treten...12 Abschnitt B Gebiete, Facharzt- Schwerpunktkompetenzen Gebiet Anästhesiologie Gebiet Arbeitsmediz Gebiet Augenheilke Gebiet Chirurgie Facharzt für Allgemee Chirurgie Facharzt für Gefäßchirurgie Facharzt für Herzchirurgie Facharzt für Kderchirurgie Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie Facharzt für Plastische Ästhetische Chirurgie Facharzt für Thoraxchirurgie Facharzt für Visceralchirurgie Gebiet Frauenheilke Geburtshilfe Schwerpunkt Gynäkologische Endokrologie Reproduktionsmediz Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe Peratalmediz Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilke Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilke Facharzt für Sprach-, Stimm- kdliche Hörstörungen Gebiet Haut- Geschlechtskrankheiten...27 Seite 4 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

5 8. Gebiet Humangenetik Gebiet Hygiene Umweltmediz Gebiet Innere Mediz Allgememediz Facharzt für Innere Allgememediz Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Angiologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Endokrologie Diabetologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Gastroenterologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Hämatologie Onkologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Kardiologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Nephrologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Pneumologie Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Rheumatologie Gebiet Kder- Jugendmediz Schwerpunkt Kder-Endokrologie -Diabetologie Schwerpunkt Kder-Hämatologie -Onkologie Schwerpunkt Kder-Kardiologie Schwerpunkt Kder-Nephrologie Schwerpunkt Kder-Pneumologie Schwerpunkt Neonatologie Schwerpunkt Neuropädiatrie Gebiet Kder- Jugendpsychiatrie -psychotherapie Gebiet Laboratoriumsmediz Gebiet Mikrobiologie, Virologie Infektionsepidemiologie Gebiet M-Kiefer-Gesichtschirurgie Gebiet Neurochirurgie Gebiet Neurologie Gebiet Nuklearmediz Gebiet Öffentliches Gesheitswesen Gebiet Pathologie Facharzt für Neuropathologie Facharzt für Pathologie Gebiet Pharmakologie Facharzt für Klische Pharmakologie Facharzt für Pharmakologie Toxikologie Gebiet Physikalische Rehabilitative Mediz Gebiet Psychiatrie Psychotherapie Schwerpunkt Forensische Psychiatrie Gebiet Psychosomatische Mediz Psychotherapie Gebiet Radiologie Schwerpunkt Kderradiologie Schwerpunkt Neuroradiologie Gebiet Rechtsmediz Gebiet Strahlentherapie Gebiet Transfusionsmediz Gebiet Urologie...56 Abschnitt C Zusatz-Weiterbildungen Ärztliches Qualitätsmanagement Akupunktur Allergologie Andrologie...59 Betriebsmediz siehe Nr Dermatohistologie Diabetologie...61 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006 Seite 5

6 7. Flugmediz Geriatrie Gynäkologische Exfoliativ-Zytologie Hämostaseologie Handchirurgie Homöopathie Infektiologie Intensivmediz Kder-Gastroenterologie Kder-Orthopädie Kder-Rheumatologie Labordiagnostik Magnetresonanztomographie Manuelle Mediz / Chirotherapie Medikamentöse Tumortherapie Medizische Informatik Naturheilverfahren Notfallmediz Orthopädische Rheumatologie Palliativmediz Phlebologie Physikalische Therapie Balneologie Plastische Operationen Proktologie Psychoanalyse Psychotherapie Rehabilitationswesen Röntgendiagnostik Schlafmediz Sozialmediz Spezielle Orthopädische Chirurgie Spezielle Schmerztherapie Spezielle Unfallchirurgie Sportmediz Suchtmedizische Grversorgung Tropenmediz Betriebsmediz...81 Abschnitt D...82 I. Führbarkeit mehrerer Facharztbezeichnungen...82 II. Führbarkeit von Zusatzbezeichnungen mit Facharztbezeichnungen...86 Seite 6 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

7 Abschnitt A Allgemee Bestimmungen 1 Ziel Zweck, Begriffsbestimmungen (1) Ärztliche Weiterbildung bezweckt im Interesse der bestmöglichen medizischen Versorgung der Patienten der Sicherung der Qualität ärztlicher Berufsausübung das Erlernen besonderer ärztlicher Fähigkeiten Fertigkeiten nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung ärztlicher Kenntnisse der ambulanten, stationären rehabilitativen Versorgung der Patienten. Die Weiterbildung erfolgt strukturierter Form, um Gebieten die Qualifikation als Facharzt, darauf aufbauend ee Spezialisierung Schwerpunkten oder eer Zusatz-Weiterbildung zu erhalten. Die vorgeschriebenen Weiterbildungshalte Weiterbildungszeiten sd Mdestanforderungen. Die Weiterbildung wird der Regel im Rahmen ees Arbeitsverhältnisses an zugelassenen Weiterbildungsstätten durchgeführt. Sie erfolgt unter verantwortlicher Leitung befugter Ärzte (Weiterbilder) praktischer Tätigkeit theoretischer Unterweisung sowie teilweise durch die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen. Der Erfolg der Weiterbildung wird auf Gr der von den Weiterbildern erstellten Zeugnisse eer Prüfung beurteilt. Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung wird durch ee Urke bestätigt ist der Nachweis für erworbene Kompetenz im Sn eer besonderen ärztlichen Befähigung. (2) Die dieser Weiterbildungsordnung verwendeten Begriffe sd wie folgt bestimmt: a) Ambulanter Bereich: ärztliche Praxen, Institutsambulanzen, Tageskliken, poliklische Ambulanzen b) Stationärer Bereich: Krankenhausabteilungen, Rehabilitationskliken, Belegabteilungen Erichtungen, denen Patienten über Nacht ärztlich betreut werden; medizische Abteilungen, die eer Klik angeschlossen sd c) Notfallaufnahme: Funktionseheit ees Akutkrankenhauses, welcher Patienten zur Erkennung bedrohlicher Krankheitszustände eer Erstuntersuchung bzw. Erstbehandlung unterzogen werden, um Notwendigkeit Art der weiteren medizischen Versorgung festzustellen d) Basisweiterbildung: defierte gemesame Inhalte von verschiedenen Facharztweiterbildungen nerhalb ees Gebietes e) Kompetenz: besondere ärztliche Befähigung den vorgeschriebenen Weiterbildungshalten f) Gebiete der unmittelbaren Patientenversorgung: Anästhesiologie, Augenheilke, Chirurgie, Frauenheilke Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilke, Haut- Geschlechtskrankheiten, Humangenetik, Innere Mediz Allgememediz, Kder- Jugendmediz, Kder- Jugendpsychiatrie -psychotherapie, M-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie, Physikalische Rehabilitative Mediz, Psychiatrie Psychotherapie, Psychosomatische Mediz Psychotherapie, Strahlentherapie Urologie g) Fallsemar: Weiterbildungsmaßnahme mit konzeptionell vorgesehener Beteiligung jedes ezelnen Teilnehmers, wobei unter Anleitung ees Weiterbilders anhand von vorgestellten Fallbeispielen deren Erörterung Kenntnisse Fähigkeiten sowie das dazugehörige Grlagenwissen erweitert gefestigt werden. (3) In dieser Weiterbildungsordnung wird die Berufsbezeichnung "Arzt" ("Ärzte") eheitlich neutral für Ärztnen Ärzte verwendet. 2 Struktur (1) Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt zu - eer Facharztbezeichnung eem Gebiet, - eer Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt ees Gebietes oder - eer Zusatzbezeichnung (Anerkennung). Die Anerkennung wird durch ee Urke bescheigt. Die Anerkennung setzt voraus, dass die vorgeschriebenen Weiterbildungshalte Weiterbildungszeiten abgeleistet die erforderliche Kompetenz eer Prüfung nachgewiesen sd. Die Gebiete sowie die erwerbbaren Facharzt- Schwerpunktbezeichnungen sd Abschnitt B, die erwerbbaren Zusatzbezeichnungen als Bezeichnungen der Zusatz-Weiterbildungen Abschnitt C die gemesam führbaren Facharzt- Zusatzbezeichnungen Abschnitt D festgelegt. (2) Gebiet ist e defierter Teil eer Fachrichtung der Mediz. Die Gebietsdefition bestimmt die Grenzen für die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit. Die der Facharztkompetenz vorgeschriebenen Weiterbildungshalte beschränken nicht die Ausübung der fachärztlichen Tätigkeit im Gebiet. (3) Schwerpunkt im Sn dieser Weiterbildungsordnung ist e Teilgebiet im Sn des Abschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetzes ee auf der Facharztweiterbildung aufbauende oder der Facharztweiterbildung zugehörige Spezialisierung im Gebiet. (4) Zusatz-Weiterbildung im Sn dieser Weiterbildungsordnung ist sbesondere e Bereich im Sn des Abschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetzes Spezialisierung Weiterbildungshalten (zusätzliche Kenntnisse Fähigkeiten), die nach Maßgabe des Abschnittes C zusätzlich zu eer oder ohne ee Facharzt- Schwerpunktweiterbildung erworben werden kann. Sd Abschnitt C Weiterbildungszeiten verlangt, dürfen diese nicht gleichzeitig mit der Facharzt- oder Schwerpunktweiterbildung abgeleistet werden, sofern Abschnitt C nichts anderes festgelegt ist. Die Gebietsgrenzen werden durch ee Zusatz-Weiterbildung nicht erweitert. 3 Führen von Bezeichnungen (1) Facharzt-, Schwerpunkt- Zusatzbezeichnungen sd nach Maßgabe der Abschnitte B C zu führen. Schwerpunktbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der zugehörigen Facharztbezeichnung geführt werden. Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006 Seite 7

8 Zusatzbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung "Arzt", "praktischer Arzt" oder neben eer Facharztbezeichnung nach Maßgabe des Abschnittes D geführt werden. (2) Hat der Arzt die Anerkennung für mehrere Facharztbezeichnungen erhalten, darf er diese nach Maßgabe des Abschnittes D nebeneander führen. Sofern Abschnitt C Zusatzbezeichnungen festgelegt sd, deren Weiterbildungshalte umfassend Gegenstand eer fachärztlichen Weiterbildung sd, dürfen diese Fachärzte diese Zusatzbezeichnung führen, ohne dass hierfür ee Urke ausgestellt wird. (3) Die im übrigen Geltungsbereich der Besärzteordnung erworbene Anerkennung gilt auch im Geltungsbereich dieser Weiterbildungsordnung. (4) Im Übrigen richtet sich die Führbarkeit von Weiterbildungsbezeichnungen nach der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns der jeweils geltenden Fassung. 4 Art, Inhalt Dauer (1) Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Besärzteordnung begonnen werden. Der Begn der Weiterbildung im Gebiet M-Kiefer- Gesichtschirurgie setzt auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes voraus. (2) Zeiten, die als Arzt im Praktikum abgeleistet werden den Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung gleichwertig sd, werden auf die Weiterbildung angerechnet. (3) Die Weiterbildung muss gründlich umfassend se. Sie behaltet sbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten der Verhütung, Erkennung, Behandlung, Rehabilitation Begutachtung von Krankheiten, Körperschäden Leiden eschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch Umwelt. Die Weiterbildung behaltet unter Berücksichtigung gebietsspezifischer Ausprägungen stets den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen Fertigkeiten - ethischen, wissenschaftlichen rechtlichen Grlagen ärztlichen Handelns - der ärztlichen Begutachtung - den Maßnahmen der Qualitätssicherung des Qualitätsmanagements - der ärztlichen Gesprächsführung eschließlich der Beratung von Angehörigen - psychosomatischen Grlagen - der terdisziplären Zusammenarbeit - der Ätiologie, Pathophysiologie Pathogenese von Krankheiten - der Aufklärung der Befdokumentation - labortechnisch gestützten Nachweisverfahren mit visueller oder apparativer Auswertung (Basislabor) - medizischen Notfallsituationen - den Grlagen der Pharmakotherapie eschließlich der Wechselwirkungen der Arzneimittel des Arzneimittelmissbrauchs - der Durchführung von Impfungen - der allgemeen Schmerztherapie - der terdisziplären Indikationsstellung zur weiterführenden Diagnostik eschließlich der Differentialdikation Interpretation radiologischer Befe im Zusammenhang mit gebietsbezogenen Fragestellungen - der Betreuung von Schwerstkranken Sterbenden - den psychosozialen, umweltbedgten terkulturellen Eflüssen auf die Gesheit - gesheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns - den Strukturen des Gesheitswesens. (4) Dauer Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen dieser Weiterbildungsordnung; deren Rahmen kann der Vorstand Näheres Richtlien bestimmen. Zeiten unter sechs Monaten können nur dann als Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies Abschnitt B oder C vorgesehen ist. Ee Unterbrechung der Weiterbildung, zum Beispiel wegen Mutterschutz, Elternzeit, Wehr- oder Ersatzdienst, überwiegende wissenschaftliche Tätigkeit oder Arbeitsunfähigkeit, kann nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist kee Unterbrechung. (5) Die Weiterbildung zum Erwerb eer Facharzt/oder Schwerpunktbezeichnung ist der Regel ganztägig hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Gleiches gilt auch für den Erwerb eer Zusatzbezeichnung, soweit Abschnitt C nichts anderes bestimmt ist. (6) Die Weiterbildung kann mit vorheriger Zustimmung der Bayerischen Landesärztekammer (Kammer) eem Umfang von mdestens der Hälfte der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen, wenn ee Weiterbildung Vollzeittätigkeit aus stichhaltigem Gr nicht möglich oder nicht zumutbar ist wenn soweit ee Teilzeittätigkeit das Ziel der jeweiligen Weiterbildung nicht beeträchtigt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. (7) Die Weiterbildung eem Schwerpunkt erfolgt auf der Grlage der Facharztweiterbildung, sofern nichts anderes Abschnitt B geregelt ist. Die Zusatz-Weiterbildung ist zeitlich haltlich zusätzlich zur Facharztweiterbildung abzuleisten, sofern diese Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt. Tätigkeiten eigener Praxis sd nicht anrechnungsfähig, sofern nichts anderes Abschnitt C geregelt ist. (8) Ist die Teilnahme an Kursen vorgeschrieben, ist deren vorherige Anerkennung eschließlich des Leiters durch die für den Ort der Veranstaltung zuständige Ärztekammer erforderlich. Die Kurse müssen den von der Kammer festgelegten Anforderungen entsprechen. Dabei sollen die Empfehlungen der Besärztekammer berücksichtigt werden. 5 Befugnis (1) Befugnis im Sn dieser Weiterbildungsordnung ist die Ermächtigung im Sn des Abschnittes IV des Heilberufe-Kammergesetz. Die Weiterbildung zum Erwerb eer Facharzt- /oder Schwerpunktbezeichnung wird unter verantwortlicher Leitung der vom Vorstand der Kammer befugten Ärzte eer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Gleiches gilt nach Maßgabe des Abschnittes C auch für den Erwerb eer Zusatzbezeichnung. Seite 8 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

9 (2) Die Befugnis zur Weiterbildung zum Erwerb eer Facharzt-, Schwerpunkt- /oder Zusatzbezeichnung darf nur dem Arzt erteilt werden, der a) diese Bezeichnung führt, b) fachlich persönlich geeignet ist c) nach Abschluss seer Weiterbildung mdestens die der Befugnisdauer entsprechende Zeit, jedoch nicht weniger als zwei Jahre, verantwortlicher Stellung eschlägig tätig war. Der Weiterbilder muss die Weiterbildung persönlich leiten sie zeitlich haltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung gestalten. (3) Die Befugnis wird auf Antrag erteilt. Dem Antrag ist e gegliedertes Programm für die Weiterbildung zum Facharzt, die Schwerpunkt- oder die Zusatz-Weiterbildung, für die die Befugnis beantragt wird, beizufügen. Der Weiterbilder muss dieses gegliederte Programm dem unter seer Verantwortung Weiterzubildenden aushändigen. Die Befugnis kann unter Nebenbestimmungen erteilt werden. Die Befugnis kann der Regel nur für den Erwerb von eer Facharztbezeichnung /oder eer zugehörigen Schwerpunktbezeichnung sowie eer Zusatzbezeichnung erteilt werden. (4) Für die Erteilung der Befugnis sd unter Berücksichtigung der Anforderungen an Inhalt, Ablauf Ziel der Weiterbildung folgende Kriterien maßgebend: 1. Versorgungsauftrag (Anzahl sowie Erkrankungs- Verletzungsarten der Patienten), 2. Leistungsstatistik (Art Anzahl der ärztlichen Leistungen) 3. personelle materielle Ausstattung der Weiterbildungsstätte. Hierzu kann der Vorstand Richtlien erlassen. Auf Verlangen sd der Kammer Auskünfte zu erteilen. Der Weiterbilder hat Veränderungen Struktur Größe der Weiterbildungsstätte sowie der Leistungsstatistik unverzüglich der Kammer anzuzeigen. Der Umfang der Befugnis ist an Veränderungen anzupassen. (5) Die Kammer führt e Verzeichnis der Weiterbilder mit Angaben über den Umfang der Befugnis macht dieses öffentlich zugänglich. (6) Für die Abschnitt B unter den Nummern 4.2, 4.5, 4.7, 4.8, 5.1, 5.2, 5.3, 10.1, 11.1, 11.2, 11.4, 11.5, Abschnitt C unter den Nummern 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10, 13 bis 19, 21, 24 bis 26, 28, 30, 34, 35, 37, neu egeführten Bezeichnungen gilt Absatz 2 Buchstabe a) für den Zeitraum von 48 Monaten nach In- Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nicht. In diesen Fällen ist Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis, dass die für die neue Bezeichnung geforderten Weiterbildungshalte ganz oder teilweise vermittelt werden können. 6 Zulassung als Weiterbildungsstätte (1) Zugelassene Weiterbildungsstätten sd außer Universitätszentren kliken gemäß Art. 32 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes von der zuständigen Stelle zugelassene Erichtungen der stationären ambulanten ärztlichen Versorgung. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Ärzte als Weiterbildungsstätte setzt voraus, dass mdestens eer der dort tätigen Ärzte zur Weiterbildung nach 5 befugt werden kann. Zulassung Befugnis werden gemesam erteilt. (2) Weiterbildungsstätten müssen sbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl Art der Patienten regelmäßig häufig genug vorkommen, 2. Personal Ausstattung der Erichtung müssen den Erfordernissen der medizischen Entwicklung Rechnung tragen, 3. Krankenhausabteilungen muss ee regelmäßige Konsiliartätigkeit erfolgen. 7 Widerruf der Befugnis der Zulassung als Weiterbildungsstätte (1) Die Befugnis zur Weiterbildung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sd, sbesondere wenn - e Verhalten vorliegt, das die fachliche oder persönliche Eignung des Arztes als Weiterbilder ausschließt, - Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Anforderungen an die Weiterbildung nicht oder nicht mehr erfüllt werden können. (2) Die Befugnis erlischt mit Beendigung der Tätigkeit des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte oder im Fall des Widerrufs der Zulassung als Weiterbildungsstätte. (3) Die Kammer kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Zulassung als Weiterbildungsstätte ganz oder teilweise widerrufen, wenn ee ordnungsgemäße Weiterbildung gemäß 6 Abs. 2 nicht mehr gewährleistet ist. 8 Dokumentation der Weiterbildung (1) Der Weiterbildung befdliche Arzt hat die von ihm abgeleisteten Weiterbildungshalte fortlaufend anhand der Abschnitt B C jeweils vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten sowie der jeweils defierten Untersuchungs- Behandlungsverfahren zu dokumentieren. (2) Der Weiterbilder hat die Richtigkeit der Dokumentation des Weiterbildung befdlichen Arztes für den unter seer Leitung erfolgten Weiterbildungs-abschnitt mdestens jährlich zu bestätigen. (3) Der Weiterbilder hat mit dem Weiterbildung befdlichen Arzt mdestens emal jährlich e kollegiales Gespräch, aus welchem sich der Stand die Fortschritte der Weiterbildung ergeben, zu führen. Dabei sollen erforderlichenfalls vorhandene Lücken aufgezeigt Möglichkeiten zu deren Schließung erörtert werden. Der Weiterbilder dokumentiert den wesentlichen Gesprächshalt. 9 Erteilung von Zeugnissen (1) Der Weiterbilder hat unbeschadet des Fortbestehens der Befugnis dem Weiterbildung befdlichen Arzt über die unter seer Verantwortung abgeleistete Weiterbildungszeit e Zeugnis auszustellen, das im Ezelnen die erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkei- Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006 Seite 9

10 ten darlegt zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung nimmt. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang von Teilzeitbeschäftigungen Unterbrechungen der Weiterbildung enthalten. (2) Auf Antrag des Weiterbildung befdlichen Arztes oder auf Anforderung der Kammer soll nerhalb von drei Monaten bei Beendigung des Weiterbildungsverhältnisses unverzüglich e Zeugnis gemäß Absatz 1 ausgestellt werden. 10 Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung Ee von dieser Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit unter Anleitung kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn soweit sie gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn die haltlichen zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz erfüllt sd. 11 Anerkennungsverfahren Die Anerkennung zum Führen eer Bezeichnung gemäß 2 Abs. 1 wird auf Antrag bei Nachweis der fachlichen Kompetenz nach Erfüllung der den Abschnitten B oder C sowie den Richtlien über den Inhalt der Weiterbildung vorgeschriebenen Mdestanforderungen bestandener Prüfung von der Kammer erteilt. 12 Zulassung zur Prüfung (1) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn die haltlichen zeitlichen Anforderungen dieser Weiterbildungsordnung an den Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenz erfüllt durch Zeugnisse Nachweise eschließlich der Dokumentationen nach 8 Abs. 3 belegt sd. (2) Die Zulassung ist mit schriftlicher Begründung abzulehnen oder zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt oder zu Unrecht als gegeben angenommen worden sd. (3) Ist die Weiterbildung im Schwerpunkt nicht Bestandteil der Facharztweiterbildung, setzt die Zulassung zur Prüfung im Schwerpunkt das Bestehen der eschlägigen Facharztprüfung voraus. (4) Die Anerkennung zum Führen eer Zusatzbezeichnung kann erst nach Anerkennung der Facharztbezeichnung erfolgen, sofern dies Abschnitt C vorgeschrieben ist. 13 Prüfungsausschüsse Widerspruchsausschüsse (1) Der Vorstand bildet für die Dauer der Wahlperiode zur Durchführung der Prüfungen Prüfungsausschüsse bestellt deren Mitglieder Vorsitzende. Die Bestellung gilt bis zur Neubestellung nach Ablauf der Wahlperiode fort. (2) Jedem Prüfungsausschuss gehören mdestens drei Ärzte an, von denen zwei über die Anerkennung zum Führen der Facharzt-, Schwerpunkt- /oder Zusatzbezeichnung verfügen müssen, auf die sich die Prüfung bezieht. Das Erfordernis der Anerkennung gilt nicht bei neu egeführten Bezeichnungen für een Zeitraum von 48 Monaten nach In-Kraft-Treten der Weiterbildungsordnung. Für diesen Fall gilt für die Bestellung der Prüfer 5 Abs. 6 entsprechend. Das als Rechtsaufsichtsbehörde für die Kammer zuständige Staatsmisterium kann e weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit des vom Staatsmisterium bestimmten Mitglieds durchgeführt werden. (3) Der Prüfungsausschuss beschließt mit efacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig sd an Weisungen nicht geben. (5) Für die Bestellung Amtsdauer der Widerspruchsausschüsse gelten Absatz 1 Absatz 2 Sätze 1 bis 3 entsprechend. 14 Prüfung (1) Die Kammer setzt den Term der Prüfung angemessener Frist nach der Zulassung fest. Der Antragssteller ist zu diesem mit eer Frist von mdestens zwei Wochen zu laden. (2) Die Dauer der Prüfung beträgt mdestens 30, höchstens 60 Muten. (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Gr der vorgelegten Zeugnisse der Prüfung, ob die vorgeschriebenen Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten erworben worden sd. (4) Wenn der Antragsteller ohne wichtigen Gr der Prüfung fernbleibt oder sie abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden. (5) Über die Prüfung ist ee Niederschrift zu fertigen, aus der Gegenstand, Ablauf Ergebnis der Prüfung gegebenenfalls Unregelmäßigkeiten hervorgehen. 15 Prüfungsentscheidung (1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Antragssteller das Ergebnis der Prüfung mit. Im Fall des Nichtbestehens sd dem Prüfungsteilnehmer auf dessen Verlangen die wesentlichen Gründe im Anschluss an die Prüfung bekannt zu geben. (2) Nach Bestehen der Prüfung erteilt die Kammer die jeweilige Anerkennung. (3) Bei Nichtbestehen der Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss auf Gr der festgestellten Mängel, - ob die Weiterbildungszeit zu verlängern ist, - welche haltlichen Anforderungen gegebenenfalls hieran zu stellen sd /oder - ob zusätzliche Kenntnisse, Erfahrungen Fertigkeiten bis zur Wiederholungsprüfung erworben werden müssen /oder - ob gegebenenfalls welche sonstigen Bedgungen zu erfüllen sd. Seite 10 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

11 Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mdestens 3 Monate, für den Erwerb - eer Facharztbezeichnung höchstens zwei Jahre - eer Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung höchstens e Jahr. (4) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Antragsteller een schriftlichen Bescheid mit Begründung eschließlich der vom Prüfungsausschuss beschlossenen Auflagen gemäß Absatz 3. Gegen den Bescheid ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs zulässig. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand oder e Ausschuss gemäß 8 Abs. 4 der Satzung der Kammer nach Anhörung des zuständigen Widerspruchsausschusses. 16 Wiederholungsprüfung Die Prüfung kann frühestens drei Monate nach nicht bestandener Prüfung wiederholt werden; die 12 bis 15 gelten entsprechend. 17 Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen Die Anerkennung eer Bezeichnung ist zurückzunehmen, wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben waren. Vor der Entscheidung des Vorstands über die Rücknahme sd e eschlägig zuständiger Prüfungsausschuss der Betroffene zu hören. 18 Weiterbildung außerhalb der Besrepublik Deutschland Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1) Wer als Staatsangehöriger ees Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ees anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum e Diplom, Prüfungszeugnis oder een sonstigen Befähigungsnachweis über ee Anerkennung verfügt, die nach der Richtlie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 (ABl L 165 v , S. 1 ff), zuletzt geändert durch die Richtlie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl L 206 v , S. 1 ff) oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, erhält auf Antrag die Anerkennung eer entsprechenden Facharzt-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung, soweit nach dieser Weiterbildungsordnung ee entsprechende Anerkennung möglich ist. Wenn dabei die Mdestdauer der Weiterbildung nach der Richtlie 93/16/EWG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht erfüllt worden ist, kann die Kammer von dem Antragsteller ee entsprechende Bescheigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende ärztliche Tätigkeit tatsächlich rechtmäßig während ees Zeitraums ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung der Mdestdauer der Weiterbildung entspricht. Die Liste der Bezeichnungen der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise des Facharztes die Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen, die nach der Richtlie 93/16/EWG sowie nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt werden, ergeben sich aus den Anhängen B C der Richtlie 93/16/EWG den entsprechenden Ergänzungen durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten Liechtenste, Island Norwegen. Die Kammer erteilt auf Anfrage eem teressierten Arzt Auskunft. (2) Stimmen bei Antrag ees Staatsangehörigen ees Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ees anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnungen ees Diploms, Prüfungszeugnisses sonstigen Befähigungsnachweises nicht mit den für den betreffenden Staat der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen nach der Richtlie 93/16/EWG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnungen übere, so erhält er ee Anerkennung für die entsprechende Kompetenz zum Führen der entsprechenden Bezeichnung, wenn ee Bescheigung der zuständigen Behörden oder Stellen vorgelegt wird. Aus dieser Bescheigung muss hervorgehen, dass die betreffenden Diplome, Prüfungszeugnisse sonstigen Befähigungsnachweise den Abschluss eer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen nach der Richtlie 93/16/EWG oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigen von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit denjenigen Befähigungsnachweisen gleichgestellt werden, die der Liste der Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen nach der Richtlie 93/16/EWG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt sd. (3) Die von den Staatsangehörigen ees Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ees anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eem der anderen Mitglied- oder anderen Vertragsstaaten abgeleisteten Weiterbildungszeiten, die noch nicht zu eem Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt haben, sd nach Maßgabe des 10 auf die dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für Weiterbildungszeiten, welche durch e von den zuständigen Behörden ees Mitglied- oder ees anderen Vertragsstaates ausgestelltes Diplom, Prüfungszeugnis oder een sonstigen Befähigungsnachweis, die nicht unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen, belegt sd, soweit diese Weiterbildungszeiten der für die betreffende Kompetenz nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mdestdauer der Weiterbildung entsprechen. Dabei sd die im anderen Mitglied- oder im anderen Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung dort durchgeführte Zusatzausbildungen zu berücksichtigen. Die Kammer trifft die Entscheidung über die Anerkennung oder die Anrechnung die noch abzuleistende Weiterbildung nerhalb eer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen egereicht hat. (4) Sofern e Staatsangehöriger ees Mitgliedstaates der Europäischen Union oder ees anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum e Diplom, Prüfungszeugnis oder een sonstigen Befähigungsnachweis außerhalb der Europäischen Union oder ees anderen Vertragsstaates des Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006 Seite 11

12 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben hat, das bereits eem anderen Mitgliedoder eem anderen Vertragsstaat anerkannt worden ist, sd die abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach Maßgabe des 10 auf die dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dabei sd dem anderen Mitglied- oder dem anderen Vertragsstaat absolvierte Ausbildungsgänge /oder die dort erworbene Berufserfahrung zu berücksichtigen. Die Kammer trifft die Entscheidung über die Anrechnung die noch abzuleistende Weiterbildung nerhalb eer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen egereicht hat. (5) Absätze 1 bis 4 gelten auf der Grlage des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeschaft ihren Mitgliedstaaten eerseits der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl L 114 v , S. 6 ff.) für die der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse sonstigen Befähigungsnachweise deren Staatsangehörige entsprechend. 19 Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft Ee Weiterbildung Staaten außerhalb der Europäischen Union, außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerhalb der Schweizerischen Eidgenossenschaft kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn soweit sie den zeitlichen haltlichen Anforderungen nach dieser Weiterbildungsordnung entspricht. 19a Spezifische Ausbildung der Allgememediz praktische Ärzte (1) Ärzte, die am 1. August nach Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten der Kder- Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz - HKaG) der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl S.42, BayRS UG), zuletzt geändert durch Gesetze vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 652 S.665) auf Gr ees erteilten Zeugnisses über ee abgeschlossene spezifische Ausbildung der Allgememediz berechtigt sd, die Bezeichnung praktischer Arzt zu führen 2. seit Zeugniserteilung mdestens 8 Jahre regelmäßig überwiegend hausärztlich der vertragsärztlichen Versorgung oder entsprechend tätig waren werden auf Antrag, der spätestens bis 31. Juli 2007 zu stellen ist, zur Prüfung zum Facharzt für Innere Allgememediz zugelassen. Auf die unter Ziffer 2 geforderte hausärztliche Tätigkeit werden nachgewiesene Weiterbildungszeiten den Abschnitt B Nr unter der Überschrift Weiterbildungszeit vorgeschriebenen oder anrechenbaren Gebieten im Sne eer Verkürzung angerechnet. (2) Die Facharztbezeichnung Facharzt für Innere Allgememediz oder die zugehörige Kurzbezeichnung darf nur der Form Facharzt für Allgememediz oder Allgemearzt geführt werden. Die Facharztbezeichnung Facharzt für Innere Allgememediz oder die zugehörige Kurzbezeichnung darf ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Besrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 der Richtlie 93/16/EWG vom 05. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments des Rates vom 14 Mai 2001 (Abl EG Nr. L 206 S. 1) über den Ersatz der bisherigen Facharztbezeichnung Facharzt für Allgememediz geführt werden. Dieser Zeitpunkt wird im Bayerischen Ärzteblatt bekannt gegeben. 20 Übergangsbestimmungen (1) Die aufgr der bisher geltenden Weiterbildungsordnungen erworbenen Rechte bleiben unberührt. (2) Ärzte, die sich bei In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung eer Weiterbildung zum Erwerb eer a) Gebiets-/Facharztbezeichnung b) Schwerpunktbezeichnung c) Zusatzbezeichnung d) fakultativen Weiterbildung oder e) Fachke befden, können den Fällen des - Buchstaben a) eem Zeitraum von sieben Jahren, - der Buchstaben b) d) eem Zeitraum von zehn Jahren, - des Buchstaben c) eem Zeitraum von vier Jahren - des Buchstaben e) eem Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Weiterbildungsordnung nach Maßgabe der vorher geltenden Bestimmungen die zeitlichen haltlichen Voraussetzungen erfüllen die jeweilige Anerkennung erhalten. (3) Soweit diese Weiterbildungsordnung für den Erwerb oder das Führen von Facharzt-, Schwerpunkt- Zusatzbezeichnungen spezielle Übergangsbestimmungen vorsieht, sd diese den Abschnitten B C bei den jeweiligen Gebieten Zusatz-Weiterbildungen festgelegt. Anträge nach diesen Übergangsbestimmungen sd nerhalb eer Frist von zwei Jahren nach In-Kraft- Treten dieser Weiterbildungsordnung zu stellen, soweit Abschnitt B C kee längere Frist festgelegt ist. 21 In-Kraft-Treten Diese Weiterbildungsordnung tritt am 01. August 2004 Kraft. Die Weiterbildungsordnung vom 18. Oktober 1992, zuletzt geändert am 13. Oktober 2002 tritt gleichzeitig außer Kraft. Seite 12 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

13 Abschnitt B Gebiete, Facharzt- Schwerpunktkompetenzen Übersicht Gebiet Facharzt- Schwerpunkt-Kompetenz - Bezeichnungen, Kurzbezeichnungen - 1. Anästhesiologie Facharzt für Anästhesiologie oder Anästhesist 2. Arbeitsmediz Facharzt für Arbeitsmediz oder Arbeitsmedizer 3. Augenheilke Facharzt für Augenheilke oder Augenarzt 4. Chirurgie 4.1 Facharzt für Allgemee Chirurgie oder Allgemechirurg 4.2 Facharzt für Gefäßchirurgie oder Gefäßchirurg 4.3 Facharzt für Herzchirurgie oder Herzchirurg 4.4 Facharzt für Kderchirurgie oder Kderchirurg 4.5 Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie oder Orthopäde Unfallchirurg 4.6 Facharzt für Plastische Ästhetische Chirurgie oder Plastischästhetischer Chirurg 4.7 Facharzt für Thoraxchirurgie oder Thoraxchirurg 4.8 Facharzt für Visceralchirurgie oder Visceralchirurg 5. Frauenheilke Geburtshilfe Facharzt für Frauenheilke Geburtshilfe oder Frauenarzt Schwerpunkte: 5.1 Gynäkologische Endokrologie Reproduktionsmediz 5.2 Gynäkologische Onkologie 5.3 Spezielle Geburtshilfe Peratalmediz 6. Hals-Nasen-Ohrenheilke 6.1 Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilke oder Hals-Nasen- Ohrenarzt 6.2 Facharzt für Sprach-, Stimm- kdliche Hörstörungen 7. Haut- Geschlechtskrankheiten Facharzt für Haut- Geschlechtskrankheiten oder Hautarzt 8. Humangenetik Facharzt für Humangenetik 9. Hygiene Umweltmediz Facharzt für Hygiene Umweltmediz 10. Innere Mediz Allgememediz 10.1 Facharzt für Innere Allgememediz oder Hausarzt 10.2 Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkte: Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Angiologie oder Internist Angiologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Endokrologie Diabetologie oder Internist Endokrologe Diabetologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Gastroenterologie oder Internist Gastroenterologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Hämatologie Onkologie oder Internist Hämatologe Onkologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Kardiologie oder Internist Kardiologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Nephrologie oder Internist Nephrologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Pneumologie oder Internist Pneumologe Facharzt für Innere Mediz Schwerpunkt Rheumatologie oder Internist Rheumatologe Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006 Seite 13

14 11. Kder- Jugendmediz Facharzt für Kder- Jugendmediz oder Kderarzt Schwerpunkte: 11.1 Kder-Endokrologie -Diabetologie 11.2 Kder-Hämatologie -Onkologie 11.3 Kder-Kardiologie 11.4 Kder-Nephrologie 11.5 Kder-Pneumologie 11.6 Neonatologie 11.7 Neuropädiatrie 12. Kder- Jugendpsychiatrie -psychotherapie Facharzt für Kder- Jugendpsychiatrie -psychotherapie 13. Laboratoriumsmediz Facharzt für Laboratoriumsmediz oder Laborarzt 14. Mikrobiologie, Virologie Infektionsepidemiologie Facharzt für Mikrobiologie, Virologie Infektionsepidemiologie 15. M-Kiefer-Gesichtschirurgie Facharzt für M-Kiefer-Gesichtschirurgie oder M-Kiefer- Gesichtschirurg 16. Neurochirurgie Facharzt für Neurochirurgie oder Neurochirurg 17. Neurologie Facharzt für Neurologie oder Neurologe 18. Nuklearmediz Facharzt für Nuklearmediz oder Nuklearmedizer 19. Öffentliches Gesheitswesen Facharzt für Öffentliches Gesheitswesen 20. Pathologie 20.1 Facharzt für Neuropathologie oder Neuropathologe 20.2 Facharzt für Pathologie oder Pathologe 21. Pharmakologie 21.1 Facharzt für Klische Pharmakologie oder Klischer Pharmakologe 21.2 Facharzt für Pharmakologie Toxikologie oder Pharmakologe Toxikologe 22. Physikalische Rehabilitative Mediz Facharzt für Physikalische Rehabilitative Mediz 23. Psychiatrie Psychotherapie Facharzt für Psychiatrie Psychotherapie oder Psychiater Psychotherapeut Schwerpunkt: 23.1 Forensische Psychiatrie 24. Psychosomatische Mediz Psychotherapie Facharzt für Psychosomatische Mediz Psychotherapie oder Psychosomatiker Psychotherapeut 25. Radiologie Facharzt für Radiologie oder Radiologe Schwerpunkte: 25.1 Kderradiologie 25.2 Neuroradiologie 26. Rechtsmediz Facharzt für Rechtsmediz oder Rechtsmedizer 27. Strahlentherapie Facharzt für Strahlentherapie 28. Transfusionsmediz Facharzt für Transfusionsmediz oder Transfusionsmedizer 29. Urologie Facharzt für Urologie oder Urologe Seite 14 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

15 1. Gebiet Anästhesiologie Defition: Das Gebiet Anästhesiologie umfasst die Allgeme-, Regional- Lokalanästhesie eschließlich deren Vor Nachbehandlung, die Aufrechterhaltung der vitalen Funktionen während operativer diagnostischer Egriffe sowie tensivmedizische, notfallmedizische schmerztherapeutische Maßnahmen. Facharzt für Anästhesiologie (Anästhesist) Ziel der Weiterbildung im Gebiet Anästhesiologie ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit Weiterbildungshalte. 60 Monate bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon 48 Monate der Anästhesiologie, davon können bis zu - 12 Monate Weiterbildung anderen Gebieten angerechnet werden - 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden 12 Monate der Intensivmediz, davon können - 6 Monate Intensivmediz eem anderen Gebiet abgeleistet werden Weiterbildungshalt: Zusätzlich zu den 4 Abs. 3 aufgeführten Anforderungen - den Anästhesieverfahren - der Beurteilung perioperativer Risiken - Maßnahmen der perioperativen Intensivmediz - der Behandlung akuter Störungen der Vitalfunktionen, eschließlich Beatmungsverfahren notfallmäßiger Schrittmacheranwendung - notfallmedizischen Maßnahmen - der Betreuung palliativmedizisch zu versorgender Patienten - der Infusions- Hämotherapie eschließlich parenteraler Ernährung - der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie eschließlich der perioperativen Medikation - psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen psychosozialen Zusammenhängen - der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewnung -behandlung für Laboruntersuchungen Eordnung der Ergebnisse das Krankheitsbild Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - Maßnahmen zur Behandlung akut gestörter Vitalfunktionen - Beatmungstechniken eschließlich der Beatmungsentwöhnung - Punktions- Katheterisierungstechniken eschließlich Legen von Draagen zentralvenösen Zugängen sowie der Gewnung von Untersuchungsmaterial - Infusions-, Transfusions- Blutersatztherapie, enterale parenterale Ernährung - Elektrokardiogramme - selbstständig durchgeführte Anästhesieverfahren, davon - im Gebiet Chirurgie - im Gebiet Frauenheilke Geburtshilfe - bei Säuglgen Klekdern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten - bei Egriffen im Kopf-Hals-Bereich - rückenmarksnahe Regionalanästhesien - periphere Regionalanästhesien Nervenblockaden - Mitwirkung bei Anästhesien höherer Schwierigkeitsgrade, davon - bei trathorakalen Egriffen - bei trakraniellen Egriffen 2. Gebiet Arbeitsmediz Defition: Das Gebiet Arbeitsmediz umfasst als präventivmedizisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit Beruf eerseits sowie Gesheit Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesheit Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung Begutachtung arbeits- umweltbedgter Erkrankungen Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedgter Gesheitsgefährdungen eschließlich dividueller betrieblicher Gesheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen die berufsfördernde Rehabilitation. Facharzt für Arbeitsmediz (Arbeitsmedizer) Ziel der Weiterbildung im Gebiet Arbeitsmediz ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit Weiterbildungshalte sowie des Weiterbildungskurses. 60 Monate bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon 24 Monate Innere Mediz Allgememediz 36 Monate Arbeitsmediz, davon können bis zu - 12 Monate anderen Gebieten angerechnet werden 360 Sten Kurs-Weiterbildung gemäß 4 Abs. 8 Arbeitsmediz, die während der 60 Monate Weiterbildung abgeleistet werden sollen Weiterbildungshalt: Zusätzlich zu den 4 Abs. 3 aufgeführten Anforderungen - der Prävention arbeitsbedgter Gesheitsstörungen Berufskrankheiten sowie der auslösenden Noxen eschließlich epidemiologischer Grlagen - der Gesheitsberatung eschließlich Impfungen - der betrieblichen Gesheitsförderung eschließlich der dividuellen gruppenbezogenen Schulung - der Beratung Planung Fragen des technischen, organisatorischen personenbezogenen Arbeits Gesheitsschutzes - der Unfallverhütung Arbeitssicherheit - der Organisation Sicherstellung der Ersten Hilfe notfallmedizischen Versorgung am Arbeitsplatz - der Mitwirkung bei medizischer, beruflicher sozialer Rehabilitation - der betrieblichen Wiederegliederung dem Esatz chronisch Kranker schutzbedürftiger Personen am Arbeitsplatz - der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit Esatzfähigkeit eschließlich der Arbeitsphysiologie Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 6. Mai 2006 Seite 15

16 - der Arbeits- Umwelthygiene eschließlich der arbeitsmedizischen Toxikologie - der Arbeits- Betriebspsychologie eschließlich psychosozialer Aspekte - arbeitsmedizischen Vorsorge-, Tauglichkeits- Eignungsuntersuchungen eschließlich verkehrsmedizischen Fragestellungen - den Grlagen hereditärer Krankheitsbilder eschließlich der Indikationsstellung für ee humangenetische Beratung - der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewnung -behandlung für Laboruntersuchungen eschließlich des Biomonitorgs der arbeitsmedizischen Bewertung der Ergebnisse - der ärztlichen Begutachtung bei arbeitsbedgten Erkrankungen Berufskrankheiten, der Beurteilung von Arbeits-, Berufs- Erwerbsfähigkeit eschließlich Fragen ees Arbeitsplatzwechsels - der arbeitsmedizischen Erfassung von Umweltfaktoren sowie deren Bewertung hsichtlich ihrer gesheitlichen Relevanz - der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - arbeitsmedizische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften - Arbeitsplatzbeurteilungen Gefährdungsanalysen - Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung - Ergometrie - Lungenfunktionsprüfungen - Beurteilung des Hör- Sehvermögens mittels efacher apparativer Techniken - arbeitsmedizische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe 3. Gebiet Augenheilke Defition: Das Gebiet Augenheilke umfasst die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung, Nachsorge Rehabilitation der anatomischen funktionellen Veränderungen des Sehorgans seer Adnexe eschließlich der Optometrie der plastisch-rekonstruktiven Operationen der Periorbitalregion. Facharzt für Augenheilke (Augenarzt) Ziel der Weiterbildung im Gebiet Augenheilke ist die Erlangung der Facharztkompetenz nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit Weiterbildungshalte. 60 Monate bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu 36 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: Zusätzlich zu den 4 Abs. 3 aufgeführten Anforderungen - der Gesheitsberatung Früherkennung eschließlich Amblyopie-Prophylaxe - der Erkennung, konservativen operativen Behandlung Nachsorge von Erkrankungen, Funktionsstörungen, Verletzungen Komplikationen des Sehorgans, der Sehbahn der Hirnnerven - der Neuroophthalmologie - der Erhebung optometrischer Befe der Bestimmung Verordnung von Sehhilfen eschließlich Anpassung von Kontaktlsen vergrößernden Sehhilfen sowie Indikationsstellung für refraktivchirurgische Verfahren - der Erkennung Behandlung nicht paretischer paretischer Stellungs- Bewegungsstörungen der Augen, der okulären Kopfzwangshaltungen des Nystagmus - der Rehabilitation von Sehbehderten - der Ergo-, Sport- Verkehrsophthalmologie - der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewnung -behandlung für Laboruntersuchungen Eordnung der Ergebnisse - der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie eschließlich immunologischer fektiologischer Bezüge Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - sonographische Untersuchungstechniken bei ophthalmologischen Erkrankungen Verletzungen - Messung von Refraktionsfehlern - ophthalmologische Untersuchungstechniken, z. B. Spaltlampe, Gonioskopie Opthalmoskopie, Perimetrie, Bestimmung des Farb- Lichtsns, Augennendruckmessung - Lokal- Regionalanästhesien - ophthalmologische Egriffe an - Lidern Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung Strikturspaltung der Tränenwege - Bdehaut Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung, Wnaht - efachen traokulären Egriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretopexie - geraden Augenmuskeln - laserchirurgische Egriffe - am Vorderabschnitt des Auges - an der Reta - Mitwirkung bei traokularen Egriffen, eschließlich Netzhaut- Glaskörperoperationen, Augenmuskeloperationen höheren Schwierigkeitsgrades, z. B. Katarakt-, Glaukom-, Amotiooperationen, Vitrektomien, Enukleationen, Keratoplastik, plastisch-rekonstruktive Egriffe 4. Gebiet Chirurgie Defition: Das Gebiet Chirurgie umfasst die Vorbeugung, Erkennung, konservative operative Behandlung, Nachsorge Rehabilitation von chirurgischen Erkrankungen, Verletzungen Verletzungsfolgen sowie angeborenen erworbenen Formveränderungen Fehlbildungen der Gefäße, der neren Organe eschließlich des Herzens, der Stütz- Bewegungsorgane der onkologischen Chirurgie, der Wiederherstellungs- Transplantationschirurgie. Ziel der Weiterbildung im Gebiet Chirurgie ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 4.1 bis 4.8 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte, die auf der Basisweiterbildung Seite 16 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

17 (gemesame Inhalte der Facharztweiterbildungen) aufbauen. Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 4.1 bis 4.8: 24 Monate Basisweiterbildung bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon 6 Monate Notfallaufnahme 6 Monate Intensivmediz der Chirurgie oder eem anderen Gebiet 12 Monate Chirurgie, davon können - 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: Zusätzlich zu den 4 Abs. 3 aufgeführten Anforderungen - Erkennung, Klassifizierung, Behandlung Nachsorge chirurgischer Erkrankungen Verletzungen - der Indikationsstellung zur konservativen operativen Behandlung chirurgischer Erkrankungen Verletzungen - der Risikoeschätzung, der Aufklärung der Dokumentation - den Przipien der perioperativen Diagnostik Behandlung - operativen Egriffen Operationsschritten - der Wversorgung, Wbehandlung Verbandslehre eschließlich Impfprophylaxe - den Grlagen der gebietsbezogenen Tumortherapie - der Erkennung Behandlung von Infektionen eschließlich epidemiologischer Grlagen, den Hygienemaßnahmen - der Indikationsstellung, sachgerechten Probengewnung -behandlung für Laboruntersuchungen Eordnung der Ergebnisse das jeweilige Krankheitsbild - Analgesierungs- Sedierungsmaßnahmen eschließlich der Behandlung akuter Schmerzzustände - der Betreuung palliativmedizisch zu versorgender Patienten - der gebietsbezogenen Arzneimitteltherapie - der Erkennung Behandlung akuter Notfälle eschließlich lebensrettender Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen Wiederbelebung eschließlich der Grlagen der Beatmungstechnik tensivmedizischer Basismaßnahmen - der Indikationsstellung Überwachung physikalischer Therapiemaßnahmen - der medikamentösen Thromboseprophylaxen Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - Ultraschalluntersuchungen bei chirurgischen Erkrankungen Verletzungen - Punktions- Katheterisierungstechniken eschließlich Legen von Draagen zentralvenösen Zugängen sowie der Gewnung von Untersuchungsmaterial - Infusions-, Transfusions- Blutersatztherapie, enterale parenterale Ernährung eschließlich Sondentechnik - Lokal- Regionalanästhesien - Egriffe aus dem Bereich der ambulanten Chirurgie - Erste Assistenzen bei Operationen angeleitete Operationen 4.1 Facharzt für Allgemee Chirurgie (Allgemechirurg) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Allgemee Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte. 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie 48 Monate bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon 12 Monate Orthopädie Unfallchirurgie 12 Monate Visceralchirurgie 24 Monate diesen /oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu - 12 Monate Anästhesiologie, Frauenheilke Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilke, Innere Mediz Gastroenterologie, M- Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie /oder Urologie angerechnet werden - 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: - der operativen nicht operativen Gr- Notfallversorgung bei gefäß-, thorax-, unfall- visceralchirurgischen eschließlich der koloproktologischen Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen Infektionen - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung eschließlich der Risikoeschätzung prognostischen Beurteilung - endoskopischen, laparoskopischen (mimal-vasiven) Operationsverfahren - strumentellen funktionellen Untersuchungsmethoden - der Erhebung eer traoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - Ultraschalluntersuchungen des Abdomens, Retroperitoneums, der Urogenitalorgane - große Wversorgung bei Weichteilverletzungen - Deckung von Haut- Weichteildefekten - Verbände, z. B. Kompressions-, Stütz-, Schienen- fixierende Verbände - Repositionen von Frakturen Luxationen - operative Egriffe an Kopf/Hals Brustwand eschließlich Thorakotomien Thoraxdraagen an Bauchwand Bauchhöhle, Stütz- Bewegungssystem, Gefäß- Nervensystem eschließlich Resektionen, Übernähungen, Exstirpationen Exzisionen mittels konventioneller, endoskopischer terventioneller Techniken, z. B. Lymphknotenexstirpation, Port-Implantation, Entfernung von Weichteilgeschwülsten, Schilddrüsen- Resektion, explorative Laparotomie, Thorakotomie, Thoraxdraage, Magen-, Dünndarm- Dickdarm- Resektion, Notversorgung von Leber- Milzverletzungen, Cholecystektomie, Appendektomie, Anus praeter-anlage, Herniotomien, Hämorrhoidektomie, periproktitische Abzessspaltung, Fistel- Fissur- Versorgung, Osteosynthesen, Implantatentfernung, Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 6. Mai 2006 Seite 17

18 Exostosenabtragung, Amputationen, Varizenoperationen, Thrombektomie, Embolektomie, Tracheotomie - Mitwirkung bei Egriffen höherer Schwierigkeitsgrade 4.2 Facharzt für Gefäßchirurgie (Gefäßchirurg) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Gefäßchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte. 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Gefäßchirurgie bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu 12 Monate eer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie oder 6 Monate Anästhesiologie, Innere Mediz Angiologie oder Radiologie angerechnet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: - der Vorbeugung, Erkennung Nachbehandlung von Erkrankungen, Verletzungen, Infektionen Fehlbildungen des Gefäßsystems eschließlich der Rehabilitation - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung eschließlich der Risikoeschätzung prognostischen Beurteilung - der operativen Behandlung eschließlich hyperämisierender, resezierender rekonstruktiver Egriffe konservativen Maßnahmen am Gefäßsystem - strumentellen Untersuchungsverfahren eschließlich der Durchblutungsmessung Erhebung ees angiologischen Befes zur Operationsvorbereitung -nachsorge - der Erhebung eer traoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - traoperative angiographische Untersuchungen - Doppler-/Duplex-Untersuchungen der - Extremitäten versorgenden Gefäße, - abdomellen retroperitonealen Gefäße, - extracraniellen hirnzuführenden Gefäße - hämodynamische Untersuchungen an Venen - rekonstruktive Operationen - an supraaortalen Arterien, - an aortalen, iliakalen, viszeralen thorakalen Gefäßen, - im femoro-poplitealen, brachialen cruro-pedalen Abschnitt - endovaskuläre Egriffe - Anlage von Dialyse-Shunts, Port-Implantation - Operationen am Venensystem - Grenzzonenamputationen, Ulkusversorgungen 4.3 Facharzt für Herzchirurgie (Herzchirurg) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Herzchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte. 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Herzchirurgie bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu 12 Monate eer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, Innere Mediz Kardiologie /oder Kder- Jugendmediz/Kder-Kardiologie angerechnet werden, - die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können Weiterbildungshalt: - der Vorbeugung, Erkennung, operativen postoperativen Behandlung Rehabilitation von Erkrankungen, Verletzungen Verletzungsfolgen, Fehlbildungen des Herzens, der herznahen Gefäße sowie des Mediastums der Lunge im Zusammenhang mit herzchirurgischen Egriffen - Maßnahmen der Nachsorge nach operativer Behandlung eschließlich Immunsuppression Organabstoßungsbehandlung bei Transplantationen - der Indikationsstellung zur operativen konservativen Behandlung eschließlich der Risikoeschätzung prognostischen Beurteilung - den Grlagen mimal-vasiver Therapie - der Erhebung eer traoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes - den Grlagen der Diagnostik Behandlung angeborener Herzerkrankungen sowie termaler Erkrankungen von Herz Lunge - der Anwendung von Kreislaufassistenzsystemen - der Indikationsstellung zur Herz-, Lungen- Herz- Lungen-Transplantation eschließlich technischer Grlagen von Herzassistenzsystemen Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - Elektrokardiogramm - sonographische Untersuchungen der Thoraxorgane eschließlich Doppler- / Duplex-Untersuchungen des Herzens der großen Gefäße - Echokardiographie - Operationen mit Hilfe oder Bereitschaft der extrakorporalen Zirkulation - an Koronargefäßen - an der Mitralklappe eschließlich Rekonstruktion - an der Aortenklappe /oder Aorta aszendens/mitralklappe/ Koronargefäß - bei angeborenen Herzfehlern - Operationen ohne Esatz der extrakorporalen Zirkulation - Anastomosen Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen eschließlich Aortenaneurysmen - transvenöse Schrittmacherimplantationen/ Defibrillatoren (AICD) - Operationen am Thorax Zusammenhang mit herzchirurgischen Egriffen z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Seite 18 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 14. Oktober 2006

19 Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen - Operationen an der Lunge am angrenzenden Mediastum Zusammenhang mit herzchirurgischen Egriffen - Operationen an peripheren Gefäßen im Zusammenhang mit herzchirurgischen Egriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Esatz von Kreislaufassistenzsystemen der extrakorporalen Zirkulation 4.4 Facharzt für Kderchirurgie (Kderchirurg) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Kderchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte. 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Kderchirurgie bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon 12 Monate Kder- Jugendmediz, davon können 6 Monate der tensivmedizischen Versorgung von Kdern Jugendlichen abgeleistet werden können 6 Monate eer anderen Facharztweiterbildung des Gebietes Chirurgie oder Anästhesiologie, M-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Radiologie oder Urologie oder Handchirurgie angerechnet werden können bis zu 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Behandlung, Nachsorge Rehabilitation von Fehlbildungen, Erkrankungen, Infektionen, Organtumoren, Verletzungen, Verbrennungen sowie deren Folgen im Kdesalter eschließlich pränataler Entwicklungsstörungen - den strumentellen funktionellen Untersuchungsmethoden - der Erhebung eer traoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes - den endoskopischen, laparoskopischen, mimalvasiven, mikrochirurgischen Operationsverfahren Laser-Techniken - der Behandlung von Schwer- Mehrfachverletzten eschließlich des Trauma-Managements der Überwachung - der konservativen operativen Frakturversorgung eschließlich gelenknaher Frakturen Gelenkverletzungen sowie plastisch-rekonstruktiver Techniken - der enteralen parenteralen Ernährung sbesondere nach Operationen, auch bei Früh- Neugeborenen - den Grlagen der Durchgangsarzt- Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - Repositionen von Frakturen Luxationen sowie Versorgung von Weichteil- Organverletzungen - operative Egriffe eschließlich endoskopischer, mimal-vasiver, mikrochirurgischer Laser-Techniken - an Kopf- Hals, z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Craniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen - an Brustwand Brusthöhle, z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen des Oesophagus, Resektion äußerer, mediastaler pulmonaler Tumoren - an Bauchwand, Bauchhöhle Retroperitoneum, z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer nerer Hernien, bei Funktionsstörungen entzündlichen Erkrankungen, testale Resektionen eschließlich Tumorresektionen - am Urogenitaltrakt, z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege des neren äußeren Genitale eschließlich Verletzungen, Tumorresektionen - am Gefäß-, Nerven- Lymphsystem, z. B. bei Fehlbildungen eschließlich Dysraphien, Verletzungen Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen - am Stütz- Bewegungssystem, z. B. bei Frakturen, Luxationen Weichteilverletzungen eschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- Gelenkfektionen, Tumoren - bei plastisch-rekonstruktiven Egriffen, z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf Extremitäten Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- Knorpelplastiken 4.5 Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie (Orthopäde Unfallchirurg) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Orthopädie Unfallchirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte. 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Orthopädie Unfallchirurgie bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu 12 Monate eer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie /oder Neurochirurgie abgeleistet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Behandlung, Nachsorge Rehabilita- Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 i. d. F. der Beschlüsse vom 6. Mai 2006 Seite 19

20 tion von Verletzungen deren Folgezuständen sowie von angeborenen erworbenen Formveränderungen, Fehlbildungen, Funktionsstörungen Erkrankungen der Stütz- Bewegungsorgane unter Berücksichtigung der Unterschiede den verschiedenen Altersstufen - der Behandlung von Schwer- Mehrfachverletzten eschließlich des Traumamanagements - den zur Versorgung im Notfall erforderlichen neurotraumatologischen, gefäßchirurgischen, thoraxchirurgischen visceralchirurgischen Maßnahmen terdisziplärer Zusammenarbeit - der Erhebung eer traoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes - der konservativen funktionellen Behandlung von angeborenen erworbenen Deformitäten Reifungsstörungen - den Grlagen der konservativen operativen Behandlung rheumatischer Gelenkerkrankungen - den Grlagen der operativen Behandlung von Tumoren der Stütz- Bewegungsorgane - der Erkennung Behandlung von Weichteilverletzungen, Wen Verbrennungen eschließlich Mitwirkung bei rekonstruktiven Verfahren - der Erkennung Behandlung von Verletzungen, Erkrankungen Funktionsstörungen der Hand - der Vorbeugung, Erkennung Behandlung von Sportverletzungen Sportschäden sowie deren Folgen - der Mitwirkung bei operativen Egriffen höherer Schwierigkeitsgrade - der Prävention Behandlung von Knochenerkrankungen der Osteoporose - der Biomechanik - chirotherapeutischen physikalischen Maßnahmen eschließlich funktioneller entwicklungsphysiologischer Übungsbehandlungen sowie der medizischen Aufbautrags- Gerätetherapie - der technischen Orthopädie Schulung des Gebrauchs orthopädischer Hilfsmittel eschließlich ihrer Überprüfung bei Anproben nach Fertigstellung - den Grlagen der Durchgangsarzt- Verletzungsartenverfahren der gewerblichen Berufsgenossenschaften Defierte Untersuchungs- Behandlungsverfahren: - sonographische Untersuchungen der Bewegungsorgane eschließlich Arthrosonographien, auch bei Säuglgen - operative Egriffe eschließlich Notfallegriffe an Körperhöhlen, Wirbelsäule, Schulter/Oberarm/Ellbogen, Unterarm/Hand, Becken, Hüftgelenk, Oberschenkel, Kniegelenk, Unterschenkel, Sprunggelenk, Fuß - Egriffe an Nerven Gefäßen - Egriffe bei Infektionen an Weichteilen, Knochen Gelenken - Implantatentfernungen - Behandlung von thermischen chemischen Schädigungen - konservative Behandlungen von angeborenen erworbenen Deformitäten, Luxationen, Frakturen Distorsionen - Injektions- Punktionstechniken an Wirbelsäule Gelenken - Osteodensitometrie - Anordnung, Überwachung Dokumentation von Verordnungen orthopädischer Hilfsmittel 4.6 Facharzt für Plastische Ästhetische Chirurgie (Plastisch-ästhetischer Chirurg) Ziel der Weiterbildung ist aufbauend auf der Basisweiterbildung die Erlangung der Facharztkompetenz Plastische Ästhetische Chirurgie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten Weiterbildungshalte. 24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie 48 Monate Weiterbildung zum Facharzt für Plastische Ästhetische Chirurgie bei eem Weiterbilder an eer Weiterbildungsstätte gemäß 5 Abs. 1 Satz 2, davon können bis zu 12 Monate eer der anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilke /oder M-Kiefer-Gesichtschirurgie oder 6 Monate Anästhesiologie, Frauenheilke Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden Weiterbildungshalt: - der Vorbeugung, Erkennung, operativen konservativen Wiederherstellung Verbesserung angeborener oder durch Krankheit, Degeneration, Tumor, Unfall oder Alter verursachter sichtbar gestörter Körperfunktionen der Körperform - der Behandlung Brandverletzter der Akut- sekären Rekonstruktionsphase - der Differentialtherapie bei postoperativen Komplikationen, Großwen Wheilungsstörungen - Rekonstruktionsmaßnahmen bei Fehlbildungen - therapeutischen Verfahren bei akuten Verletzungen der Haut Weichteile eschließlich Rekonstruktion - der plastisch-ästhetischen Chirurgie allen Körperregionen eschließlich kosmetische Operationen unter Berücksichtigung der psychologischen Exploration Elektionskriterien der spezifischen Aufklärung bei elektiven Operationsdikationen - funktions- strukturwiederherstellende Egriffe bei akuten Verletzungen chronischen Wen Infektionen der Haut, der Weichteile des muskuloskelettalen Apparates sowie deren Folgeschäden auch terdisziplärer Kooperation - der Mitwirkung bei Replantationen Revaskularisationen abgetrennter Körperteile eschließlich der Behandlung von Verletzungen Erkrankungen des peripheren Nervensystems - der Transplantation isogener, allogener oder synthetischer Ersatzstrukturen - psychogenen Symptomen, somatopsychischen Reaktionen psychosozialen Zusammenhängen bei angeborenen Fehlbildungen, erworbenen Defekten ästhetisch-kosmetischen Egriffen - der Nachbehandlung plastisch-ästhetischer Egriffe eschließlich Verbände, Ruhigstellung, Stabilisierung auch bei Schuhversorgungen, Orthesen Prothesen sowie bei Transplantationen - der Erhebung eer traoperativen radiologischen Befkontrolle unter Berücksichtigung des Strahlenschutzes Seite 20 Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. 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