Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V

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1 3. Nachtrag zur Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt dem BKK-Landesverband Ost, Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt, dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt, der Knappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus und der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Mittel- und Ostdeutschland, handelnd als Landesverband für die landwirtschaftliche Krankenversicherung sowie dem Verband der Ersatzkassen Sachsen-Anhalt*, handelnd für die nachfolgenden Ersatzkassen in Sachsen-Anhalt: - Barmer Ersatzkasse (BARMER), - Techniker Krankenkasse (TK), - Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK), - KKH-Allianz, - Gmünder Ersatzkasse (GEK), - HEK Hanseatische Krankenkasse (HEK), - Hamburg Münchener Krankenkasse (Hamburg Münchener), - hkk, *gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis Verband der Ersatzkassen e.v. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt

2 Die Vertragspartner vereinbaren auf der Grundlage des Beschlusses des Bewertungsausschusses vom zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Regelungen zur Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung im Jahr 2009 mit Wirkung zum das Folgende 1. 3 wird gemäß Teil A Ziff. 3 des Beschlusses um folgenden Absatz 1 ergänzt: (1) Aus Sicherstellungsgründen kann in nachfolgend begründetem Einzelfall auf Antrag des Arztes von der Minderung des Fallwertes entsprechend Beschlussteil F Ziffer abgewichen werden: - (a) bei Tätigkeit eines Arztes in einer Region, die durch den Landesausschuss als unterversorgt, drohend unterversorgt oder mit lokalem Versorgungsbedarf definiert ist oder - (b) bei positiver Entscheidung über einen Antrag bezüglich der Übernahme von Patienten entsprechend 3 (4) b) und/oder c) sofern der individuelle Fallwert des Arztes den Fallwert der Arztgruppe überschreitet. Die bisherigen Absätze ändern ihre Nummerierung entsprechend. 2. Anlage 1, Ziff. 1.1 vorletzte und letzte Aufzählung wird gemäß Teil A Ziff. 6 des Beschlusses wie folgt neu gefasst: Ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung. 3. Anlage 2 Rückstellungen/Vorwegabzüge 2009 wird wie im Anhang dargestellt angepasst. 4. Die Vertragspartner behalten sich die Umsetzung des Teil B des Beschlusses nach Vorlage der notwendigen Daten durch die KVSA vor.

3 Unterschriftenseite zum 3. Nachtrag der Vereinbarung zur regionalen Umsetzung der Beschlüsse des Erweiterten Bewertungsausschusses nach 87 Abs. 4 SGB V mit Wirkung ab dem 1. Juli 2009 Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt AOK Sachsen-Anhalt BKK-Landesverband Ost Landesrepräsentanz Sachsen-Anhalt IKK Landesverband Sachsen-Anhalt Cottbus, Knappschaft, Verwaltungsstelle Cottbus Hoppegarten, LKK Mittel- und Ostdeutschland handelnd als Landesverband Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) Der Leiter der Landesvertretung Sachsen-Anhalt

4 Anlage 1 Arztgruppen mit Wirkung ab 1. Juli Arztgruppen RLV FÄ für Innere Medizin und Allgemeinmedizin, FÄ für Innere Medizin (hausärztlich tätig), FÄ f. Allgemeinmedizin, Praktische Ärzte der hausärztlich Inneren und Allgemeinmedizin FÄ für Kinderheilkunde Kinderheilkunde FÄ für Anästhesie mit schmerztherapeutischen Leistungen FÄ für Anästhesie mit Narkoseleistungen FÄ für Anästhesie mit schmerztherapeutischen und Narkoseleistungen Anästhesie FÄ für Augenheilkunde Augenheilkunde FÄ für Chirurgie ohne SP* bzw. hier nicht gesondert aufgeführtem SP*, FÄ für plastische Chirurgie, FÄ für Kinderchirurgie FÄ für Chirurgie mit SP* Gefäßchirurgie u. / o. SP* Phlebologie Chirurgie, Plastische Chirurgie, Kinderchirurgie FÄ für MKG - Chirurgie MKG Chirurgie FÄ für Neurochirurgie Neurochirurgie FÄ für Gynäkologie Gynäkologie FÄ für HNO/FÄ für Phoniatrie und Pädaudiologie ohne Zusatzbezeichnung bzw. hier nicht gesondert aufgeführter Zusatzbezeichnung FÄ für HNO/FÄ für Phoniatrie und Pädaudiologie mit Zusatzbezeichnung Allergologie HNO- Heilkunde und/oder Phoniatrie und Pädaudiologie FÄ für Dermatologie Dermatologie FÄ für Innere Med. (fachärztl. tätig) ohne SP* bzw. hier nicht gesondert aufgeführt. SP* FÄ für Innere Medizin mit SP* Angiologie FÄ für Innere Medizin mit SP* Endokrinologie FÄ für Innere Medizin mit SP* Gastroenterologie FÄ für Innere Medizin mit SP* Kardiologie (nicht invasiv tätig) FÄ für Innere Medizin mit SP* Kardiologie (invasiv tätig) FÄ für Innere Medizin mit SP* Nephrologie FÄ für Innere Medizin mit SP* Pneumologie (nicht invasiv tätig) FÄ für Innere Medizin mit SP* Pneumologie (invasiv tätig) FÄ für Innere Medizin mit SP* Rheumatologie

5 1.1 Arztgruppen RLV FÄ für Innere Medizin mit SP* Hämatologie u./o. SP* Onkologie fachärztliche Innere Medizin FÄ für Nervenheilkunde (ohne PT**) mit Abrechnung von Leistungen für z. B. EEG, Langzeit-EEG, Elektrophysiologie, Elektronystagmo-/Okulographie, Blinkreflexprüfung-Untersuchungen FÄ für Nervenheilkunde (ohne PT**) ohne Abrechnung von Leistungen für z. B. EEG, Langzeit-EEG, Elektrophysiologie, Elektronystagmo-/Okulographie, Blinkreflexprüfung-Untersuchungen Nervenheilkunde und/oder Neurologie und Psychiatrie FÄ für Neurologie Neurologie FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie (mit und ohne PT**) Kinder- und Jugendpsychiatrie FÄ für Nervenheilkunde (mit PT**), Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem Anteil an Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie im Vorjahresquartal von höchstens 30% FÄ für Nervenheilkunde (mit PT**), Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie mit einem Anteil an Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie im Vorjahresquartal von mehr als 30% bis 90 % Psychiatrie FÄ für Orthopädie Orthopädie FÄ für Radiologie (Konventionell) FÄ für Radiologie (Konventionell und CT) FÄ für Radiologie (Konventionell und MRT) FÄ für Radiologie (Konventionell und CT und MRT) Radiologie FÄ für Nuklearmedizin Nuklearmedizin FÄ für Urologie Urologie FÄ für Physikalische Rehabilitative Medizin Physikalische Rehabilitative Medizin FÄ für Humangenetik Humangenetik Ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Vertragsärzte gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung*** der ausschließlichen bzw. weit überwiegend schmerztherapeutischen Tätigkeit gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung

6 1.2 zeitbezogene Kapazitätsgrenzen Psychologische Psychotherapeuten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Fachärzte für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie andere ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte gemäß den Kriterien der Bedarfsplanungsrichtlinie Ermächtigte FÄ/Krankenhäuser/Institutionen/Einrichtungen oder ermächtigte psychologische Psychotherapeuten mit dem Versorgungsauftrag zur ausschließlichen psychotherapeutischen Tätigkeit * SP = Schwerpunkt ** PT = Psychotherapie *** Als ausschließlich bzw. weit überwiegend schmerztherapeutisch tätige Ärzte gelten die Ärzte, die die Berechtigung haben, die Leistungen des Abschnitts des EBM zur Versorgung chronisch schmerkranker Patienten zu erbringen. Darüber hinaus sind regelmäßig mindestens 150 chronisch schmerzkranke Patienten im Quartal zu betreuen. Der Anteil der schmerztherapeutisch behandelten Patienten an der Gesamtzahl der Patienten muss mindestens 75 % betragen. Die für die Berechnung der EBM-Nr und/oder festgelegte Fallzahl finden Anwendung.

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