Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FernUniversität in Hagen vom (in der Fassung vom

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1 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FernUniversität in Hagen vom (in der Fassung vom ) Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen Nr. 1/2007 vom , Nr. 4/2009 vom und Nr. 7/2010 vom

2 Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik an der FernUniversität in Hagen vom (in der Fassung vom ) Auf Grund der 2 Abs. 4 und 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein- Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW S. 474) in der Fassung des Gesetzes zum Aufbau der Fachhochschule für Gesundheitsberufe in Nordrhein-Westfalen (Gesundheitsfachhochschulgesetz) vom 08.Oktober 2009 (GV. NRW S. 516) hat die FernUniversität in Hagen folgende Prüfungsordnung als Satzung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung 2 Abschlussgrad 3 Regelstudienzeit 4 Einschreibungsvoraussetzungen 5 Prüfungsausschuss 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß II. Bachelorprüfung 9 Zulassung und Zulassungsverfahren 10 Art und Umfang der Prüfung 11 Module 12 Modulabschlussklausuren 13 Mündliche Prüfungen 14 Seminar 15 Bachelorarbeit 16 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit 17 Bewertung der Prüfungsleistungen 18 Vergabe von ECTS-Punkten 19 Bestehen der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote 20 Wiederholung der Bachelorprüfung 21 Zeugnis 22 Bachelorurkunde 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung 24 Einsicht in Prüfungsakten 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung III. Schlussbestimmungen 1

3 I. Allgemeines 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung Das Studium zum Bachelor der Wirtschaftsinformatik soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie/er zu kompetentem und verantwortlichem Handeln befähigt wird. Durch die Bachelorprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die fachlichen Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, Probleme der Wirtschaftsinformatik zu erkennen, zur Lösung eine geeignete wissenschaftliche Methode auszuwählen und sachgerecht anzuwenden. Die Bachelorprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. 2 Abschlussgrad Ist die Bachelorprüfung bestanden, verleihen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und die Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen den Grad Bachelor of Science (B. Sc.). 3 Regelstudienzeit (1) Die Regelstudienzeit im Bachelorstudium beträgt einschließlich der Bachelorprüfung sechs Semester. Diese Regelstudienzeit verlängert sich bei einem Teilzeitstudium entsprechend. (2) Der Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich sowie für das Seminar und die Anfertigung der Bachelorarbeit beträgt 5400 Stunden wird mit 180 ECTS-Punkten gewichtet. 4 Einschreibungsvoraussetzungen (1) Einschreibungsvoraussetzung für den Bachelorstudiengang ist das gültige Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder fachgebundene Hochschulreife) bzw. ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder die Studienberechtigung nach 49 HG. (2) Zugang zum Bachelorstudium gem. 49 Abs. 6 hat, wer eine berufliche Qualifikation im Sinne der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berfusbildungshochschulzugangsverordnung) vom in Verbindung mit der Ordnung der FernUniversität über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte nachweisen kann und das ggf. geforderte Probestudium bzw. die geforderte Zugangprüfung erfolgreich abgeschlossen hat. (3) Die Zugangsprüfung im Sinne des Abs. 2 besteht aus zwei Klausuren im Umfang von je zwei Stunden Bearbeitungszeit. Die erste Klausur wird zu einem allgemeinen, gesellschaftspolitischen Fragenkomplex gestellt. Durch die zweite Klausur werden die für das Studium erforderlichen Kenntnisse der Mathematik der Bewerberinnen und Bewerber geprüft. 2

4 (4) In den Bachelorstudiengang kann nicht mehr eingeschrieben werden, wer die Bachelorprüfung in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch durch Fristablauf verloren hat. (5) Ebenfalls nicht in den Bachelorstudiengang einschreiben können sich Studierende, die in einem vergleichbaren Bachelor- oder Diplomstudiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes als Ersthörer eingeschrieben sind. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und die Fakultät für Mathematik und Informatik einen Prüfungsausschuss. Das Verfahren richtet sich nach den Vorgaben der jeweiligen Fakultätsordnungen und dieser Prüfungsordnung. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der/dem Vorsitzenden, deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Die/der Vorsitzende, seine/stellvertreterin/sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder gehören der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer an. Zwei Mitglieder gehören der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und zwei Mitglieder gehören der Gruppe der Studierenden an. Für die Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer wählen beide Fakultäten jeweils zwei Mitglieder und jeweils eine Vertreterin/ einen Vertreter. Für die Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und die Gruppe der Studierenden wählen die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften und die Fakultät für Mathematik und Informatik jeweils ein Mitglied und eine Vertreterin/einen Vertreter. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer beträgt drei Jahre, die Amtszeit der übrigen Mitglieder ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen für die Amtszeit aus ihrer Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, wobei die/der Vorsitzende der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angehören soll. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidungen über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienpläne. (4) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für Anträge auf Berücksichtigung von Mutterschutzfristen, wie sie im jeweils gültigen Mutterschutzgesetz festgelegt sind. Ebenso entscheidet er bei Anträgen auf Berücksichtigung der Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit sowie Anträgen auf Berücksichtigung von Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne des 48 Abs. 5 HG. (5) Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. Die/der Vorsitzende bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben des Prüfungsamts in der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft. 3

5 (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der/dem Vorsitzenden oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und zwei weiteren Hochschullehrerinnen/Hochschullehrern mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Beisitzerinnen/Beisitzern nicht mit. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. 6 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer (1) Prüferinnen/Prüfer sind die hauptamtlichen Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer und die habilitierten Mitglieder der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik. Weitere Prüferinnen/Prüfer, die zu dem in 65 Abs. 1 HG genannten Personenkreis gehören müssen, und die Beisitzerinnen/Beisitzer bestellt der Prüfungsausschuss. Er kann die Bestellung die/dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzt und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt an der FernUniversität in Hagen eine selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Bachelorprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (2) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, dass den Kandidatinnen/Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, mindestens vier Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekannt gegeben werden. Der Termin der Prüfung soll vier Wochen und muss spätestens zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden. 7 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen in wirtschaftswissenschaftlichen Bachelorstudiengängen und weiteren vergleichbaren Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet. (2) Studien- und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. (3) Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. (4) Die Anrechnung ist nur soweit möglich, als noch mindestens 40 ECTS-Punkte in den Wahlpflichtmodulen (B-Modulen), der Seminararbeit oder der Bachelorarbeit an der FernUniversität erbracht werden müssen. 4

6 (5) Die Anrechnung von Leistungen anderer Hochschulen erfolgt ohne Note. (6) Studienbewerberinnen/ Studienbewerber, die auf Grund einer Zulassung gem. 49 Absatz 6 HG i. V. m. 4 Absatz 2 berechtigt sind, das Studium aufzunehmen, werden die entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen mit Note anerkannt. 8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat sich zu einem Prüfungstermin nicht bis spätestens einen Tag vor dem Prüfungstermin schriftlich abmeldet und danach ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Bei einem Rücktritt am Prüfungstag sowie bei Versäumnis müssen die geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitgeteilt. (3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. Wird die Kandidatin/der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie/er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellung einer Prüferin/eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1. (4) Vor belastenden Entscheidungen des Prüfungsausschusses ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. II. Bachelorprüfung 9 Zulassung und Zulassungsverfahren (1) Zur Bachelorprüfung kann nur zugelassen werden, wer 1. an der FernUniversität in Hagen in den Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik eingeschrieben oder als eingeschriebene Studierende/eingeschriebener Studierender einer anderen Hochschule an der FernUniversität in Hagen als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist, 2. die Bachelorprüfung in einem Studiengang der Wirtschaftsinformatik an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht endgültig nicht bestanden hat oder den Prüfungsanspruch durch Fristablauf nicht verloren hat. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu stellen. 5

7 (3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder deren Vorsitzende/dessen Vorsitzender. (4) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Unterlagen unvollständig sind. 10 Art und Umfang der Prüfung Die Bachelorprüfung besteht aus: 1. den Modulabschlussklausuren, 2. den mündlichen Prüfungen, 3. den Prüfungsleistungen im Abschlussmodul. 11 Module (1) Das Studium ist modular aufgebaut und setzt sich zusammen aus vierzehn Pflichtmodulen (A- Module, Anlage 1), zwei Wahlpflichtmodulen (B-Module, Anlage 2) und dem Abschlussmodul. (2) Im Wahlpflichtbereich sind zwei Module aus einem Katalog zu wählen. Bei der Wahl der Module müssen die Vorgaben der Anlage 2 eingehalten werden. (3) Das Abschlussmodul besteht aus einem Seminar und der Bachelorarbeit und wird in Gänze entweder an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft oder an der Fakultät für Mathematik und Informatik absolviert. Prüfungsleistungen im Abschlussmodul an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft sind das Seminar und die Bachelorarbeit. Prüfungsleistung im Abschlussmodul an der Fakultät für Mathematik und Informatik ist nur die Bachelorarbeit. 12 Modulabschlussklausuren (1) Die Pflichtmodule (A-Module) werden mit einer je zweistündigen Klausur abgeschlossen. Die Wahlpflichtmodule (B-Module) werden mit einer zweistündigen Klausur oder einer mündlichen Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer abgeschlossen. Wird für eine Klausur das Multiple-Choice-Format gewählt, so muss die Erstellung der Aufgaben sowie die Festlegung der zutreffenden Antworten durch zwei Prüferinnen/Prüfer erfolgen. Über das Prüfungs- und Bewertungsverfahren werden die Studierenden vor der Klausur durch den Prüfungsausschuss informiert. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Modulklausur, die von der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft angeboten werden, ist der Nachweis, dass die Kandidatin/der Kandidat mindestens die Hälfte der Einsendearbeiten des entsprechenden Moduls erfolgreich bearbeit hat. Zu den Modulen, die von der Fakultät für Mathematik und Informatik angeboten werden, legt die jeweilige Prüferin/der jeweilige Prüfer zu Beginn des Studienjahres fest, welche Voraussetzungen bei der Prüfungsanmeldung erfüllt sein müssen. (3) Voraussetzung für die Anmeldung zu einer Prüfung in den B-Modulen aus der Informatik ist der Nachweis, dass die Prüfungen in mindestens zwei der drei A-Module der Informatik bestanden wurden. 6

8 (4) Zu jeder Klausur erfolgt eine getrennte Anmeldung beim Prüfungsausschuss. Mit der Teilnahme an der Klausur eines B-Moduls wird dieses B-Modul unwiderruflich festgelegt. (5) Jede Klausur ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Das Ergebnis der Klausur soll der Kandidatin/dem Kandidaten nach spätestens sechs Wochen mitgeteilt werden. (6) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein amtliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten gestatten, zusätzliche Arbeitszeit in Anspruch zu nehmen bzw. gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Die Art der Ersatzleistung stimmt die/der Vorsitzende mit der/dem betreffenden Prüferin/Prüfer ab. 13 Mündliche Prüfungen (1) Bei den beiden B-Modulen kann die/der jeweilige Prüferin/Prüfer zu Beginn des Studienjahres festlegen, dass anstelle einer zweistündigen Klausur eine mündliche Prüfung von 20 bis 30 Minuten Dauer angeboten wird. (2) Die mündliche Prüfung wird von einer Prüferin/einem Prüfer im Beisein einer Beisitzerin/eines Beisitzers durchgeführt. Über den Verlauf und den Inhalt der Prüfung sowie das Ergebnis führt die Beisitzerin/der Beisitzer ein Protokoll. Im Anschluss an die mündliche Prüfung ist der Kandidatin/dem Kandidaten das Ergebnis mitzuteilen. (3) 12 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend. 14 Seminar (1) Jede Kandidatin/jeder Kandidat muss für den Abschluss der Bachelorprüfung erfolgreich an einem Seminar teilnehmen. (2) Voraussetzung für die Anmeldung zum Seminar ist der erfolgreiche Abschluss von mindestens zehn Pflichtmodulen (A-Modulen). (3) Für das Seminar ist eine schriftliche Arbeit zu fertigen und während der Seminarveranstaltung zur Diskussion zu stellen. Darüber hinaus kann die Seminarleiterin/der Seminarleiter weitere Leistungen verlangen, z.b. ein Thesenpapier oder ein Protokoll. Wird das Seminar an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft absolviert, ist die gesamte Seminarleistung zu benoten. Ist die Seminarleistung mindestens mit der Note ausreichend (bis 4,0) bewertet worden, wird über die erfolgreiche Teilnahme ein Seminarschein ausgestellt. Wird die Seminararbeit nicht fristgerecht abgegeben, wird die gesamte Seminarleitung mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Wird das Seminar in Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik absolviert, wird abweichend zu den Sätzen 3 bis 5 bei erfolgreicher Teilnahme ein Leistungsnachweis (unbenoteter Seminarschein) erworben. (4) Der Seminararbeit ist eine schriftliche Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die Seminararbeit selbstständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgele- 7

9 gen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird. (5) Macht eine Kandidatin/ein Kandidat durch die Vorlage eines amtlichen Zeugnisses glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder langfristiger Inhaftierung nicht in der Lage ist, an der Seminarveranstaltung teilzunehmen oder die Arbeit zur Diskussion zu stellen, kann der Prüfungsausschuss auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und nach Befürwortung durch die Seminarleiterin/den Seminarleiter gestatten, dass eine gleichwertige Leistung in einer anderen Form erbracht wird. 15 Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit kann von jeder/jedem in der Lehre und Forschung tätigen Hochschullehrerin/Hochschullehrer und Privatdozentin/Privatdozenten der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und betreut werden, an der Fakultät für Mathematik und Informatik darüber hinaus von promovierten akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern, sofern die Fakultät einen entsprechenden Lehrauftrag erteilt. Andere Prüferinnen/Prüfer bestellt der Prüfungsausschuss. (2) Voraussetzung für die Zuteilung einer Bachelorarbeit ist die erfolgreiche Teilnahme am Seminar. Wurde das Seminar an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft absolviert, hat die Ausgabe des Themas über eine Prüferin/einen Prüfer dieser Fakultät zu erfolgen. Wurde das Seminar in Informatik an der Fakultät für Mathematik und Informatik absolviert, hat die Ausgabe über eine Prüferin/einen Prüfer dieser Fakultät zu erfolgen. Wird das Thema aus dem vorausgegangenen Seminar zugeteilt, entfällt ein gesondertes Anmeldeverfahren. (3) In der Bachelorarbeit soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, dass sie/er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinen studierten Gebieten selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (4) Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft soll der Umfang der Arbeit etwa 35 Seiten ( Wörter) betragen. Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Mathematik und Informatik soll der Umfang der Arbeit ohne Anlagen 70 Seiten nicht überschreiten. (5) Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft beträgt die Bearbeitungszeit für Vollzeitstudierende acht Wochen; für Teilzeitstudierende verlängert sich diese Frist auf zwölf Wochen. Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Mathematik und Informatik beträgt die Bearbeitungszeit drei Monate. (6) Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft kann ausnahmsweise die Abgabefrist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Themenstellerin/dem Themensteller um bis zu vier Wochen verlängert werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat eine Fragestellung untersucht, für die Begleitarbeiten notwendig sind (z.b. empirische, experimentelle etc. Arbeiten), die diese Frist erfordern. Aus begründeten persönlichen Anlässen kann im Einzelfall die Bearbeitungszeit bis zur doppelten Dauer der ursprünglich vorgesehenen Bearbeitungszeit vom Prüfungsausschuss verlängert werden. Bei einer Bachelorarbeit an der Fakultät für Mathematik und Informatik kann die Abgabefrist im Einzelfall der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Themenstellerin/dem Themensteller um bis zu drei Wochen verlängert werden. Für Teilzeitstudierende kann darüber hinaus ausnahmsweise eine weitere Nachfrist von bis zu drei Wochen gewährt werden. 8

10 (7) Der Bachelorarbeit ist eine schriftliche Versicherung mit folgendem Wortlaut beizufügen: Hiermit versichere ich an Eides statt, dass ich die Bachelorarbeit selbstständig und ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe angefertigt habe. Ich habe dabei nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwendet und die aus diesen wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht. Die Arbeit hat in gleicher oder ähnlicher Form noch keiner anderen Prüfungsbehörde vorgelegen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die Arbeit mit Hilfe eines Plagiatserkennungsdienstes auf enthaltene Plagiate überprüft wird. 16 Annahme und Bewertung der Bachelorarbeit (1) Die Bachelorarbeit ist fristgemäß in gebundener Form im Prüfungsamt in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post maßgebend. Wird die Bachelorarbeit nicht fristgemäß vorgelegt, gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Bachelorarbeit ist in der Regel von der Prüferin/dem Prüfer, die/der sie ausgegeben hat und einer Zweitprüferin/einem Zweitprüfer zu bewerten. Die Bewertung ist gemäß 17 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Die Note der Bachelorarbeit soll der Studierenden/dem Studierenden nach spätestens acht Wochen mitgeteilt werden. 17 Bewertung der Prüfungsleistungen (1) Die jeweiligen Prüferinnen/Prüfer bewerten die einzelnen Prüfungsleistungen und setzen die Noten fest. Die Module können mit jeweils maximal 100 Prozentpunkten (ganzzahlig) bewertet werden, wobei folgende Bindung zwischen Prozentpunkten und Noten besteht: Prozentpunkte bis 25 Noten 1,0 (sehr gut) 1,3 (sehr gut) 1,7 (gut) 2,0 (gut) 2,3 (gut) 2,7 (befriedigend) 3,0 (befriedigend) 3,3 (befriedigend) 3,7 (ausreichend) 4,0 (ausreichend) 5,0 (nicht ausreichend) 5,0 (nicht ausreichend) (2) Stimmt bei Modulabschlussklausuren und der Bachelorarbeit die Punkte bzw. Notenbewertung der beiden Prüferinnen/Prüfer nicht überein, wird die Punktzahl bzw. Note aus dem arithmetischen Mittel der festgesetzten Punkte bzw. Noten gebildet. 9

11 18 Vergabe von ECTS-Punkten Auf der Grundlage des European Credit Transfer Systems (ECTS) umfasst jedes Studienjahr 60 ECTS- Punkte. Es ist eine Summe von 180 ECTS-Punkten zu erreichen. Dabei werden die Klausuren und die mündlichen Prüfungen jeweils mit 10 ECTS-Punkten, das Seminar und die Bachelorarbeit des Abschlussmoduls an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft jeweils mit 10 ECTS-Punkten und das Seminar und die Bachelorarbeit des Abschlussmoduls an der Fakultät für Mathematik und Informatik mit 20 ECTS-Punkten gewichtet. 19 Bestehen der Bachelorprüfung und Bildung der Gesamtnote (1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn alle A-Module, die B-Module und die Bachelorarbeit mit jeweils mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind und der Seminarschein über die erfolgreiche Teilnahme vorliegt. (2) Die Bachelorprüfung ist auch dann bestanden, wenn von den fünf wirtschaftswissenschaftlichen A-Modulen mindestens vier mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden sind, das fünfte mit mindestens 25 Prozentpunkten bewertet worden ist und die Summe der Prozentpunkte mindestens 250 beträgt und von den vier A-Modulen aus der Gruppe der Wirtschaftsinformatik mindestens drei mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden sind, das vierte mit mindestens 25 Prozentpunkten bewertet worden ist und die Summe der Prozentpunkte mindestens 200 beträgt und von den fünf A-Modulen aus der Gruppe der Mathematik und Informatik mindestens vier mit ausreichend (4,0) oder besser bewertet worden sind, das fünfte mit mindestens 25 Prozentpunkten bewertet worden ist und die Summe der Prozentpunkte mindestens 250 beträgt und die beiden B-Module jeweils mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden sind und die Bachelorarbeit mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet worden ist und der Seminarschein über die erfolgreiche Teilnahme vorliegt. (3) Die Gesamtnote der Bachelorprüfung errechnet sich aus der Durchschnittsnote in den A- Modulen, den Noten der B-Module, der Note des Seminars und der Note der Bachelorarbeit. Die Durchschnittsnote der A-Module, die aus dem Durchschnitt der Prozentpunkte gebildet wird, wird mit 140 ECTS-Punkten, die Noten der B-Module, des Seminars und der Bachelorarbeit werden mit jeweils 10 ECTS-Punkten gewichtet. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Bachelorprüfung lautet: Durchschnitt 1,0 1,5 1,6 2,5 2,6 3,5 3,6 4,0 Note sehr gut gut befriedigend ausreichend 10

12 20 Wiederholung der Bachelorprüfung (1) Die Prüfungen zu den A-Modulen und den B-Modulen sowie die Seminararbeit im Abschlussmodul an der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft können bei Nichtbestehen jeweils zweimal wiederholt werden. Für den Leistungsnachweis zum Seminar im Abschlussmodul an der Fakultät für Mathematik und Informatik bestehen keine Einschränkungen bei den Wiederholungsmöglichkeiten. (2) Der erste Prüfungsversuch in den B-Modulen ist der Freiversuch. Ist der erste Versuch bestanden, kann der Prüfling zur Verbesserung der Note diese Prüfung im nächsten Prüfungstermin einmal wiederholen. Bei Nichtbestehen des ersten Versuches kann die Prüfung dreimal wiederholt werden. (3) Die Bachelorarbeit kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. (4) Die Bachelorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die in Absatz 1 bis 3 genannten Bedingungen nach Ausschöpfung der Wiederholungsmöglichkeiten nicht erfüllt sind. 21 Zeugnis (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Bachelorprüfung bestanden, erhält sie/er auf Antrag über die Ergebnisse ein Zeugnis. (2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Ist die Bachelorarbeit die letzte Prüfungsleistung, so wird das Zeugnis auf den Abgabetag der Bachelorarbeit datiert. Es wird von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis erhält die Kandidatin/der Kandidat ein Diploma Supplement in englischer Sprache. (4) Die Kandidatin/der Kandidat kann nach erfolgreichem Abschluss der A-Module ein Zwischenzeugnis beantragen. In das Zwischenzeugnis werden die absolvierten Prüfungsmodule, die darin erzielten Noten und die ECTS-Punkte aufgenommen. Es trägt das Datum, an dem das letzte A-Modul abgeschlossen worden ist. Es wird von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. 22 Bachelorurkunde (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin/dem Kandidaten eine Bachelorurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelorgrades beurkundet. (2) Die Bachelorurkunde wird von den Dekaninnen/Dekanen der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft und der Fakultät für Mathematik und Informatik und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und gesiegelt. 11

13 III. Schlussbestimmungen 23 Ungültigkeit der Bachelorprüfung (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 24 Einsicht in Prüfungsakten (1) Nach Absolvierung einer Prüfungsleistung wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftliche Prüfungsarbeit, bei der Bachelorarbeit auch in das darauf bezogene Gutachten der Prüferinnen/Prüfer gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Vorsitzenden/beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 25 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2006 in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der FernUniversität in Hagen veröffentlicht. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats Wirtschaftswissenschaft vom , des Fakultätsrats Mathematik und Informatik vom 05. April 2006 und des Rektorats der FernUniversität in Hagen vom Hagen, den Der Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaft der FernUniversität in Hagen Univ.-Prof. Dr. J. Weibler Der Dekan der Fakultät für Mathematik und Informatik der FernUniversität in Hagen Univ.-Prof. Dr. H.-W. Six 12

14 Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Anlage 1 Pflichtmodule A-Module (Pflichtmodule) (je 6 SWS) 1. Pflichtmodule in Wirtschaftswissenschaft Einführung in die Wirtschaftswissenschaft Externes Rechnungswesen (BWL I) Finanzierungs- und entscheidungstheoretische Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre (BWL II) Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung (BWL III) Theorie der Marktwirtschaft oder Makroökonomie 2. Pflichtmodule in Wirtschaftsinformatik Grundzüge der Wirtschaftsinformatik Betriebliche Informationssysteme Modellierung von Informationssystemen Informationsmanagement 3. Pflichtmodule in Mathematik und Informatik Grundlagen der Wirtschaftsmathematik und Statistik Algorithmische Mathematik Einführung in die objektorientierte Programmierung Einführung in die technische Informatik, Betriebssysteme und Rechnernetze Einführung in Internet-Technologien und Informationssysteme 13

15 Bachelorstudiengang Wirtschaftsinformatik Anlage 2 Wahlpflichtmodule B-Module (Wahlpflichtmodule) (je 6 SWS) Ein Wahlpflichtmodul muss der Gruppe 3 (Informatik) entstammen. Ein zweites Wahlpflichtmodul kann aus sämtlichen B-Modulen gewählt werden. 1. Wahlpflichtmodule der Wirtschaftswissenschaft 1.1 Betriebswirtschaftliche Wahlpflichtmodule Finanzwirtschaft: Grundlagen Finanzwirtschaft: Vertiefung Banken und Börsen Theorie der Leistungserstellung Produktionsplanung Materialwirtschaft und Entsorgung Dienstleistungskonzeptionen (Service Positioning) Querschnittsfunktionen im Dienstleistungsmanagement Unternehmensgründung Unternehmensnachfolge Instrumente des Controlling Innovationscontrolling Grundlagen des Marketing Marketing Organisation: Theorie, Gestaltung, Wandel Planung: Theorien, Strategien, Instrumente Grundlagen der Besteuerung und Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik Steuerliche Gewinnermittlung, Steuerbilanzpolitik, Instrumentarium der betrieblichen Steuerpolitik Personalführung Verhalten in Organisationen 1.2 Volkswirtschaftliche und Quantitative Wahlpflichtmodule Markt und Staat Marktversagen Ökonomie der Umweltpolitik Probleme der Wirtschaftspolitik: Arbeitslosigkeit, Gesundheitspolitik und Alterssicherung Industrieökonomik Globalisierung und internationale Wirtschaftsbeziehungen Europäische Wirtschaftspolitik Staatswirtschaft 14

16 2. Wahlpflichtmodule der Wirtschaftsinformatik Entscheidungsmethoden in unternehmensweiten Softwaresystemen IT-Governance Informationssysteme und Informationsmanagement 3. Wahlpflichtmodule der Informatik Grundlagen der Informatik Computersysteme Computergrafik Software Engineering I Übersetzerbau Programmierkonzepte Vertiefende Konzepte von Datenbanksystemen Verteilte Systeme 15

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