42. Jahrgang Mittwoch, den 26. Februar 2014 Ausgabe 9/2014

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1 42. Jahrgang Mittwoch, den 26. Februar 2014 Ausgabe 9/2014 Aus der Halle, uff die Gass schunkele, singe und viel Spass wünscht Bürgermeister Manfred Scherer Samstag, Aspisheim Uhr Kindersitzung Gutenbornhalle Gensingen Uhr Kindermaskenball Goldberghalle Sprendlingen Uhr Flaggenhissung Marktplatz Welgesheim Uhr Umzug in Welgesheim Sonntag, St. Johann Uhr Umzug in St. Johann St. Johann Uhr Kindersitzung Dorfgemeinschaftshaus St. Johann Uhr Ausklang Dorfgemeinschaftshaus Gensingen Uhr Umzug in Gensingen Wolfsheim Uhr Umzug in Wolfsheim Montag, Badenheim Uhr Umzug in Badenheim Sprendlingen Uhr Fastnachtstreiben im B-Treff Sprendlingen Uhr Umzug in Sprendlingen Welgesheim Uhr Närrischer Floriansball Weindorfhalle Vierfarbenfroh der richtige Dreh Straßenfastnacht in der VG. Die Gäste an den Straßen steh n wollen nicht nach Hause geh n Sie grüßen die Narren mit dreimal Helau Dank den Vereinen für die tolle Schau (Rainer Böß) Aus diesem Grund ist die Verwaltung am Rosenmontag ganztägig und am Fastnachtsdienstag ab Uhr geschlossen. In dringenden Fällen erreichen Sie den Unterzeichner unter der Telefonnummer 06701/ Manfred Scherer, Bürgermeister

2 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 Notfalldienst der Ärzte Ärztliche Notfalldienstzentrale Bingen Kapuzinerstraße 19 (Schneider-Texier-Haus), Tel / Kinderärzte Notdienst im Diakonie Krankenhaus Kreuznacher Diakonie (4. OG) Ringstraße 64, Bad Kreuznach Sprechstunden: Mittwoch Uhr Wochenende/Feiertage Uhr / Uhr Zahnärztlicher Notdienst im Kreis Bingen/Ingelheim 01805/ (14 Ct. aus dem dt. Festnetz)) Wochenendnotdienst von Freitag, Uhr bis Montag, Uhr. An Feiertagen von Uhr bis Uhr des folgenden Tages. Feste Sprechzeiten der Notfalldienstpraxis: freitags Uhr Uhr, samstags und sonntags Uhr Uhr und Uhr Uhr. Notfalldienst der Tierärzte Auskunft erteilt jeder niedergelassene Tierarzt. Rufbereitschaft der Versorgungsträger Telefon-Nr. RWE Energie, Regionalversorgung RNK (Gas) Stadtwerke Mainz Netze GmbH (Strom) / (betrifft die Ortsgemeinden Badenheim, St. Johann u. Sprendlingen) Elektrizitätswerke Rheinhessen (Strom) /848-0 VG-Werke Wasserversorgung / (nach Dienstschluß und am Wochenende) / VG-Werke Abwasserbeseitigung / (nach Dienstschluß und am Wochenende / Kläranlagen Kläranlage Grolsheim (AZV Unterer Wiesbach) /43252 Kläranlage Welgesheim (VG-Werke) /2535 Landkreis Mainz-Bingen Sozialpsychiatrischer Dienst / Hilfe bei Kindesmisshandlungen / Kinder-Tagespflegebörse / Seniorenbeirat, Herr Wolfgang Jung / Glücksspielsuchtberatung / Amt für Gesundheitswesen AIDS-Beratung und HIV-Antikörper-Test Montag Uhr und Donnerstag Uhr im Amt für Gesundheitswesen Mainz, Große Langgasse 29, Mainz AIDS-Beratungstelefon: / Betreuungsverein Mainz-Bingen Sabine Obitz / Kontakt- und Informationsstelle Mainz-Bingen Nord (KIS) Betreuung von Menschen, die psychisch krank oder gefährdet sind. Öffnungszeiten: täglich, außer mittwochs...von bis Uhr Bingen, Fruchtmarkt 6, Telefon-Nr.: ab Uhr Integrationsfachdienst Rheinhessen Berufsbegleitender Dienst / PSD Berufsbegleitender Fachdienst für Schwerbehinderte und psychisch kranke Menschen, die Probleme im Arbeitsleben haben. Jeden 1. Donnerstag im Monat von bis Uhr offene Sprechstunde für Hörgeschädigte des PSD (Bundesverband) Frankenthal Mannheimer Straße 203, Bad Kreuznach Terminvereinbarung für Hörgeschädigte in Frankenthal Tel / Fax: 06233/ Selbsthilfegruppen Angehörige psychisch Kranker Treffen der Selbsthilfegruppe immer am letzten Donnerstag im Monat in der Tagesstätte für gerontopsychiatrisch-/geriatrische Tagesstätte, Rheinstraße 6, Bingen, Tel.: 06132/ oder Kreuzbund e.v. Selbsthilfe- und Helfergemeinschaft für Suchtkranke (Alkohol-/ Medikamente) und deren Angehörige, eine Fachorganisation des Caritasverbandes, jeweils montags, um Uhr, im Rathaus in Gensingen. Kontakt: 0671/72390 M. Bubach. Aphasie (Sprachstörung)-Selbsthilfegruppe Jeden ersten Montag im Monat, Uhr, Gesundheitsamt Bad Kreuznach, Ringstraße 4, Zimmer 11. Telefon-Nr. 0671/ Netzwerk Demenz Mainz-Bingen Tel.-Nr / reiner.wissel@netzwerkdemenz-mainzbingen.de Malteser Hospizdienst St. Hildegard Mainzer Straße 4, Bingen Tel.-Nr /984377, hospizarbeit@malteser-bingen.de Borreliose Selbsthilfegruppe Kontakt: Maria Schäfer, Tel.-Nr /1710 Prostata Selbsthilfegruppe Sprendlingen und Umgebung Tel.-Nr / Treffpunkt jeden 1. Donnerstag im Monat Kindertagespflegebörse Kreisverwaltung Mainz-Bingen Tel.-Nr / kindertagespflege@mainz-bingen.de Deutscher Kinderschutzbund e. V. Tel.-Nr / Kinderschutzbund-Bad-Kreuznach@t-online.de Schwerpunkte: Begleiteter Umgang, Beratung, Kleiderladen, Elternkurse Selbsthilfegruppe Osteoporose Bad Kreuznach Sigrid Quack, Tel.-Nr / Beatrice Viehmann, Tel.-Nr / Notfalldienst der Apotheken Apotheken-Notdienstnummer Festnetz: PLZ (0,14 /Min.) Mobilfunknetz PLZ (max. 0,42 /Min.) Internet: Do., 27. Feb. Rochus-Apotheke, Handelshof, Gensingen (Tel /1322) Adler-Apotheke, Berliner Str. 42, Bad Münster (Tel /63880) Rosen-Apotheke, Mainzer Straße 224, Bingen-Kempten (Tel /990681) Fr., 28. Feb. Hirsch-Apotheke, Alzeyer Straße 5, Wöllstein (Tel /93340) Rosengarten-Apotheke, Nahestr. 81 a, Rüdesheim (Tel. 0671/36888) Nahe-Apotheke, Saarstraße 2, Münster-Sarmsheim (Tel /45341) Sa., 1. März Adler-Apotheke, Mannheimer Str. 201, Bad Kreuznach (Tel. 0671/65285) Engel-Apotheke, Kapuzinerstraße 26, Bingen (Tel /14555) So., 2. März Flora-Apotheke, Naheweinstr. 76, Langenlonsheim (Tel /1345) Apotheke im Real, Schwabenheimer Weg 5, Bad Kreuznach (Tel. 671/ ) St. Barbara-Apotheke, Hochstraße 2, Waldalgesheim (Tel /34982) Mo., 3. März Apotheke am Bahnhof, Bahnhofplatz 6, Bad Kreuznach (Tel. 0671/34566) Basilika-Apotheke, Basilikastraße 26, Bingen (Tel /13023) Di., 4. März Apotheke am Bühl, Bühler Weg 4, Bad Kreuznach (Tel. 0671/69966) Blumenpark-Apotheke, Mainzer Straße 39, Bingen (Tel /16677) Mi., 5. März Apotheke am St. Marienwörth, Mühlenstr. 39, Bad Kreuznach (Tel. 0671/ ) Engel-Apotheke, Kapuzinerstraße 26, Bingen (Tel /14555) Der Bereitschaftsdienst erstreckt sich über 24 Stunden, von Uhr bis zum nächsten Morgen Uhr

3 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 F E U E R W E H R Die Freiwillige Feuerwehr Welgesheim lädt ein. am Rosenmontag, 3. März 2014 in der Weindorfhalle Welgesheim ab Uhr mit dabei DJ Jörg und DJ Jonny (bekannt aus Scharfrichter Bad Kreuznach) Eintritt: 5,-

4 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 Der Pflegestützpunkt stellt sich vor Ein Schlaganfall, ein Unfall, eine schwere Erkrankung, fortschreitende Hilfebedürftigkeit und vieles mehr können das eigene Leben völlig verändern. Dann wird Hilfe benötigt. Viele Fragen stehen zeitgleich im Raum. Der Pflegestützpunkt ist in diesem Zusammenhang ein kostenloses und trägerneutrales Beratungs- und Koordinierungsangebot, welches im Zuge der gesetzlichen Pflegereform in Rheinland-Pfalz eingerichtet wurde. Das Beratungsangebot wendet sich an behinderte, ältere und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige Im Rahmen der Veranstaltung am um werden die Pflegestützpunktmitarbeiter die Aufgaben und Arbeitsinhalte des Pflegestützpunktes vorstellen, sowie die Inhalte und Leistungsansprüche der gesetzlichen Pflegeversicherung erläutern. Im Anschluss hieran besteht die Möglichkeit weiterführende Fragen und Anliegen zu erörtern. Die Veranstaltung ist kostenfrei. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. Veranstaltungsort: Albertus-Stift, Schulstraße 20, Gau- Algesheim Telefon bei Rückfragen: od Bürgermeister Manfred Scherer ist persönlich zu sprechen: Tel.-Nr.: / m.scherer@sprendlingen-gensingen.de Bei Bedarf vereinbaren Sie bitte einen Termin. Sozialamt nicht besetzt Das Sozialamt ist in der Zeit vom bis nicht besetzt. Pflegestützpunkt für die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen Beratungsstelle für hilfe- und pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige Beratung, Hilfe und Begleitung bei Krankheit, bei Behinderung, im Alter, für pflegende Angehörige, Vermittlung von ambulanten Hilfen (trägerneutral). Unterstützung im Antragsverfahren, bei der Vermittlung und Organisation von Hilfen sowie deren Finanzierung. Auf Wunsch kann auch ein Hausbesuch vereinbart werden. Die Beratung ist kostenfrei. Die Fachkräfte des Pflegestützpunktes machen sich ein Bild über den Hilfe- und Pflegebedarf sowie über die Wohnsituation der betroffenen Person. Sie können gezielt über das notwendige und regional vorhandene Leistungsspektrum informieren. Sprechstunde in Sprendlingen: Jeden Mittwoch von 14:30 bis 16:00 Uhr im Tresor, St. Johanner Straße 19 in Sprendlingen Weitere Beratungstermine und Hausbesuche gerne nach Vereinbarung. Ansprechpartner: Daniela Mies d.mies@psp-mainz-bingen.de Sprechstunden in der VG Gau- Algesheim, Hospitalstr. 22 (Zimmer 108): Montag bis Freitag Uhr, Tel Alberto Wienert: a.wienert@psp-mainz-bingen.de Sprechstunden in der VG Gau-Algesheim, Hospitalstr. 22 (Zimmer 107): Montag bis Freitag Uhr, Tel Redaktionsschlussvorverlegung! Der Rosenmontag, 3. März 2014, macht eine Vorverlegung des Redaktionsschlusses erforderlich. Die Textbeiträge für die Woche 10 müssen daher bis Mittwoch, Uhr, der Verbandsgemeinde vorliegen. Impressum: Amtsblatt der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen Herausgeber und verantwortl. für den amtlichen Teil: Verbandsgemeindeverwaltung Sprendlingen-Gensingen Druck + Verlag: Verlag + Druck LINUS WITTICH KG Adresse: Föhren, Europaallee 2 (Industriepark Region Trier) Telefon und Fax: Anzeigenannahme: Tel.: oder -240, Fax: Internet und info@wittich-foehren.de Postanschrift: Postfach 11 54, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zurzeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur Ersatz für ein Exemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere aus Schadensersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen. Verantwortlich: Amtlicher Teil: Anzeigenteil: Erscheinungsweise: Bürgermeister Manfred Scherer Annahmeschluss: donnerstags, 18 Uhr, in der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, Mail: amtsblatt@sprendlingen-gensingen.de Fax: 06701/ Vorgezogener Annahmeschluss bedingt durch Feiertage: Bekanntgabe 14 Tage vorher im Amtsblatt Klaus Wirth, Föhren (Anzeigenleitung) wöchentliche kostenlose Zustellung an alle normal erreichbaren Haushalte in der Verbandsgemeinde. Einzelstücke zu beziehen beim Verlag zum Preis von 0,50 Euro zzgl. Versandkosten.

5 Sprendlingen Ausgabe 9/2014

6 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 Veranstaltungskalender der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen

7 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeindewerke AöR Sprendlingen-Gensingen Austausch der Wasserzähler in den Ortsgemeinden der VG Im Rahmen der Eichordnung sind wir verpflichtet, die Wasserzähler alle sechs Jahre auszutauschen (Aufdruck: Eichjahr 2014). Der Austausch wird durch die Fa. Berkenbusch aus Saarbrücken und den Mitarbeitern der VG-Werke in allen Ortsgemeinden ausgeführt. Bitte unterstützen Sie die Mitarbeiter und ermöglichen Sie den problemlosen Zugang zur Messeinrichtung. Die Mitarbeiter beginnen ab der 7. KW (ab ) und können sich durch eine Bescheinigung der VG-Werke ausweisen. Der Anschlussnehmer bestätigt durch seine Unterschrift den Wechsel des Wassermessers und die Richtigkeit des angegebenen Zählerstandes. Innerhalb einer Frist von 14 Tagen besteht die Möglichkeit, bei den VG-Werken Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit der angezeigten Wassermenge geltend zu machen. Ansprechpartner ist Frau Kasselmann: Tel / oder per mail e.kasselmann@sprendlingen-gensingen.de Für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis bedanken wir uns im Voraus. Verbandsgemeindewerke Sprendlingen - Gensingen AöR Betriebszweig Wasserversorgung Der Vorstand VG - Werke informieren Wegen Wartungsarbeiten im Hochbehälter Aspisheim wird am Freitag, den von bis 2.00 Uhr das Wasser abgestellt. Die Trinkwasserversorgung muss kurzfristig unterbrochen werden. Bitte entlüften sie ihre Hausinstallation am Samstagmorgen. Für Ihr Verständnis vielen Dank. VG - Werke Der Vorstand Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgung der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen- Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts - Entgeltsatzung Wasserversorgung - vom Aufgrund der 24, 86 a der Gemeindeordnung (GemO) und der 2, 7, 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) ) i.v.m. 3 Abs. 2 der Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen hat der Verwaltungsrat der Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts unter Zustimmung des Verbandsgemeinderates Sprendlingen-Gensingen folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Inhaltsübersicht I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen 3 Gegenstand der Beitragspflicht 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet 5 Beitragsmaßstab 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung 7 Vorausleistungen 8 Ablösung 9 Beitragsschuldner 10 Veranlagung und Fälligkeit III. Abschnitt: Laufende Entgelte 11 Entgeltfähige Kosten 12 Erhebung von Grundgebühren / Benutzungsgebühren 13 Gegenstand der Gebührenpflicht 14 Grundgebührenmaßstab 15 Benutzungsgebührenmaßstab 16 Entstehung des Gebührenanspruches 17 Vorausleistungen 18 Gebührenschuldner 19 Veranlagung und Fälligkeiten IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz 20 Aufwendungsersatz 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse V. Abschnitt: Entgelte für die Ausleihung von Hydranten-Standrohren 22 Entgelte für die Ausleihung von Hydrantenstandrohren VI. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten 23 Umsatzsteuer 24 Inkrafttreten I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 1 Abgabearten (1) Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts (nachfolgend VG-Werke genannt) betreiben in Erfüllung ihrer Aufgabenpflicht die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung. (2) Die VG-Werke erheben: 1. Einmalige Beiträge zur Deckung von Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumlicher Erweiterung) nach 2 dieser Satzung. 2. Laufende Entgelte zur Deckung der laufenden Kosten, einschließlich der investitionsabhängigen Kosten in Form von Grund- und Benutzungsgebühren nach 12 dieser Satzung. 3. Aufwendungsersätze nach den 20 und 21 dieser Satzung. (3) Die Abgabensätze werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke gem. 7 der Anstaltsatzung festgesetzt. II. Abschnitt: Einmaliger Beitrag 2 Beitragsfähige Aufwendungen (1) Die VG-Werke erheben einmalige Beiträge für die auf die Wasserversorgung entfallenden Investitionsaufwendungen, für die erstmalige Herstellung und den Ausbau (räumliche Erweiterung), soweit diese nicht bereits durch Zuschüsse, Zuwendungen oder auf andere Weise gedeckt sind. (2) Bei der Erhebung von einmaligen Beiträgen sind beitragsfähig: 1. Die Aufwendungen für die Straßenleitungen (Ortsnetze), 2. Die Aufwendungen für die Verlegung der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, nach 21 dieser Satzung. 3. Die Aufwendungen für zentrale Anlagen, insbesondere Quellen und Tiefbrunnen, Wasserwerksanlagen, Aufbereitungs-, Speicher-, Wassergewinnungs- und Druckerhöhungseinrichtungen sowie Transportleitungen. 4. Die Aufwendungen für die Beschaffung der Grundstücke und für den Erwerb von Rechten an Grundstücken Dritter sowie der Wert der von den VG-Werken aus ihrem Vermögen bereitgestellten Grundstücksflächen im Zeitpunkt der Bereitstellung. 5. Die bewerteten Eigenleistungen der VG-Werke, die diese zur Herstellung oder zum Ausbau der Einrichtung oder Anlage aufwenden muss. 6. Die Aufwendungen, die Dritten, derer sich die VG-Werke bedienen, entstehen. Für die übrigen entgeltsfähigen Aufwendungen werden keine einmaligen Beiträge erhoben. (3) Der Anteil der beitragsfähigen Aufwendungen, die als einmaliger Beitrag für die Wasserversorgung erhoben werden, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. Die hierdurch nicht gedeckten entgeltsfähigen Aufwendungen werden bei der Ermittlung der laufenden Entgelte berücksichtigt. 3 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung oder -anlage oder selbstständig nutzbarer Teile hiervon besteht und a) für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder b) die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können. c) Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind.

8 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 (2) Werden Grundstücke an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung oder Anlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. (3) Werden Grundstücke nach der Entstehung einmaliger Beiträge durch weitere selbstständig nutzbare Einrichtungsteile erschlossen und entsteht dadurch für baulich nutzbare Grundstücksteile ein weiterer Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig, soweit sie nicht bereits zu einmaligen Beiträgen herangezogen wurden. (4) Werden nachträglich Grundstücke gebildet oder wird nachträglich die Möglichkeit geschaffen sie anzuschließen, entsteht damit der Beitragsanspruch. (5) Werden Grundstücksteile nach der Entstehung der Beitragspflicht erstmals baulich nutzbar und entsteht hierdurch ein Vorteil, sind diese Grundstücksteile beitragspflichtig. 4 Ermittlungsgrundsätze und Ermittlungsgebiet Der Beitragssatz wird als Durchschnittssatz aus den Investitionsaufwendungen nach 2 Abs. 2 ermittelt. Das Ermittlungsgebiet für die Berechnung des Beitragssatzes für die erstmalige Herstellung und das Ermittlungsgebiet für die räumliche Erweiterung werden mit den jeweiligen beitragsfähigen Aufwendungen und deren Anteil als einmalige Beiträge (siehe 2 Abs. 3) durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. 5 Beitragsmaßstab (1) Der einmalige Beitrag für die Wasserversorgung wird nach einem die mögliche Nutzung berücksichtigenden Maßstab berechnet. (2) Maßstab für die Wasserversorgung ist die Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse. Der Zuschlag je Vollgeschoss beträgt 10 v.h.; für die ersten zwei Vollgeschosse beträgt der Zuschlag einheitlich 20 v.h. (3) Als Grundstücksfläche nach Abs. 2 gilt: 1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und ist der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach 34 BauGB zuzuordnen, gilt als Grundstücksfläche die Fläche des Buchgrundstücks. 2. Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderlichen Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB), sind zu berücksichtigen: a) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu einer Tiefe von 40 m. b) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 40 m. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der tiefenmäßigen Begrenzung und bei der Ermittlung der Grundstücksfläche unberücksichtigt. 3. Bei Grundstücken, die über die Begrenzung nach Nr. 1-2 hinausgehen, zusätzlich die Grundflächen der hinter der Begrenzung an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch den Faktor 0,4. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. 4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Freibad festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten, geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. 5. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Festplatz oder Friedhof festgesetzt ist, oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles ( 34 BauGB) oder im Außenbereich tatsächlich so genutzt werden, die Grundstücksfläche multipliziert mit 0,1. 7. Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellung eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist (z.b. Abfalldeponie), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung bezieht. 8. Bei den übrigen bebauten Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB) die Grundfläche der an die Wasserversorgungsanlage angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2. Soweit die so ermittelte Grundstücksfläche größer als die tatsächliche Grundstücksfläche ist, wird die tatsächliche Grundstücksfläche zugrunde gelegt. (4) Für die Zahl der Vollgeschosse nach Abs. 2 gilt: 1. Die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse wird zugrunde gelegt. 2. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan nicht die Zahl der Vollgeschosse, sondern nur eine Baumassenzahl festgesetzt ist, gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Baumassenzahl. Ist eine Baumassenzahl nicht festgesetzt, dafür aber die Höhe der baulichen Anlage in Form der Trauf-oder Firsthöhe, so gilt die durch 3,5 geteilte höchstzulässige Trauf- oder Firsthöhe. Sind beide Höhen festgesetzt, so gilt die höchstzulässige Traufhöhe. Soweit der Bebauungsplan keine anderen Festsetzungen trifft, gilt als Traufhöhe der Schnittpunkt der Außenseite der Dachhaut mit der seitlichen Außenwand. Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. Bruchzahlen werden bei den Sätzen 1 und 2 auf volle Zahlen auf- oder abgerundet. 3. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl noch die Trauf- bzw. Firsthöhe bestimmt ist, gilt a) die Zahl der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzte oder nach Nr. 3 berechneten Vollgeschosse, b) bei Grundstücken, die mit einer Kirche bebaut sind, die Zahl von zwei Vollgeschossen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend. Bei Grundstücken, die gewerblich und/oder industriell genutzt werden, ist die tatsächliche Traufhöhe geteilt durch 3,5 anzusetzen, wobei Bruchzahlen auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden sind, wenn die sich ergebende Zahl größer ist als diejenige nach Buchstabe a). Die Höhe ist ausgehend vom Ursprungsgelände in der Gebäudemitte zu messen. 4. Bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan sonstige Nutzung festgesetzt ist oder die außerhalb von Bebauungsplangebieten tatsächlich so genutzt werden (z.b. Sport-, Fest- und Campingplätze, Freibäder, Friedhöfe), wird abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 5. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die festgesetzte Zahl der Geschosse, oder, soweit keine Festsetzung erfolgt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss. 6. Für Grundstücke im Außenbereich gilt: a) Liegt ein Grundstück im Außenbereich, bestimmt sich die Zahl der Vollgeschosse nach der genehmigten oder bei nicht genehmigten aber geduldeten Bauwerken nach der tatsächlichen Bebauung. b) Bei Grundstücken im Außenbereich ( 35 BauGB), für die durch Planfeststellungsbeschluss eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, wird - bezogen auf die Fläche nach Abs. 3 Ziffer 9 - abweichend von Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ein Vollgeschoss angesetzt. 7. Die Zahl der tatsächlich vorhandenen oder sich durch Umrechnung ergebenden Vollgeschosse gilt, wenn aufgrund der tatsächlich vorhandenen Bebauung die Zahl der Vollgeschosse nach den vorstehenden Regelungen überschritten wird. 8. Sind auf einem Grundstück mehrere Gebäude mit unterschiedlicher Zahl von Vollgeschossen zulässig oder vorhanden, gilt die bei der überwiegenden Baumasse vorhandene Zahl. (5) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flächen Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen abgerundet. 6 Entstehung des Beitragsanspruches, Kostenspaltung (1) Der Beitragsanspruch entsteht, sobald die Einrichtung oder Anlage vom Beitragsschuldner in Anspruch genommen werden kann. Die Vorschriften des 3 Abs. 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Der Beitrag kann nach Beschlussfassung der VG-Werke über eine Kostenspaltung für 1. die Straßenleitungen (Ortsnetzleitungen) einschl. der Anschlussleitungen zu den einzelnen Grundstücken im öffentlichen Verkehrsraum, 2. die übrigen Anlagen gesondert erhoben werden. 7 Vorausleistungen (1) Ab Beginn einer Maßnahme werden von den VG-Werken Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages festgesetzt. (2) Vorausleistungen können auch in mehreren Raten oder für die in 6 Abs. 2 aufgezählten Teile der Einrichtung/Anlage verlangt werden. 8 Ablösung Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des einmaligen Beitrages vereinbart werden. Der zum Zeitpunkt der Ablösung geltende Beitragssatz wird der Ablösung zugrunde gelegt.

9 Sprendlingen Ausgabe 9/ Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer, dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstückes oder Gewerbetreibender auf dem Grundstück ist. Mehrere Entgeltsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungsund Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Entgeltsschuldner. 10 Veranlagung und Fälligkeit Die einmaligen Beiträge und Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und drei Monate nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. III. Abschnitt: Laufende Entgelte 11 Entgeltfähige Kosten (1) Die VG-Werke erheben zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten (Abschreibungen und Zinsen), soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge nach 2 finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage Gebühren. (2) Die Kostenermittlung erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen jährlichen Kosten. (3) Bei der Erhebung laufender Entgelte sind entgeltsfähig: 1. Kosten für Betrieb, Unterhaltung und Verwaltung, 2. Abschreibungen, 3. Zinsen, 4. Steuern und 5. sonstige Kosten. 12 Erhebung von Grundgebühren / Benutzungsgebühren (1) Die Grundgebühr wird für die Vorhaltung eines Wasseranschlusses und die Benutzungsgebühr für den Bezug von Trink-, Brauch- und Betriebswasser erhoben. (2) Die Gebührensätze sind im gesamten Gebiet des Einrichtungsträgers einheitlich. (3) Der jeweilige Anteil der entgeltfähigen Kosten ( 11), der als Grundgebühr und Benutzungsgebühr erhoben wird, wird durch Beschluss des Verwaltungsrates der VG-Werke festgesetzt. (4) Soweit nach 2 einmalige Beiträge erhoben wurden, werden diese mit dem betriebsgewöhnlichen, durchschnittlichen Abschreibungssatz aufgelöst. 13 Gegenstand der Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Wasserversorgungseinrichtung angeschlossen sind. 14 Grundgebührenmaßstab (1) Die Grundgebühr für die Wasserversorgung wird nach einem die Vorhaltung berücksichtigenden Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Grundgebühr ist Größe des eingebauten oder einzubauenden Wasserzählers. 15 Benutzungsgebührenmaßstab (1) Die Benutzungsgebühr wird nach einem die tatsächliche Inanspruchnahme berücksichtigenden Maßstab erhoben. (2) Maßstab für die Benutzungsgebühr ist der über einen geeichten Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch. (3) Soweit ein Wasserzähler nicht oder nicht richtig anzeigt, wird die Wassermenge von den VG-Werken unter Zugrundelegung des Vorjahresverbrauches und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt. 16 Entstehung des Gebührenanspruches (1) Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. (2) Wechselt der Gebührenschuldner während des Jahres, entsteht der Anspruch damit für den abgelaufenen Teil des Jahres. Bis zur Anzeige des Wechsels sind der bisherige und der neue Gebührenschuldner Gesamtschuldner. 17 Vorausleistungen (1) Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von den VG-Werken Vorausleistungen auf die Gebühren verlangt. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. (2) Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages nach Abs. 1 Satz 2 zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November erhoben. (3) Abweichend vom Absatz 2 werden Kleinbeträge wie folgt fällig: 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt; 2. am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt. (4) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann der Beitrag abweichend vom Absatz 2 und 3 am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die beantragte Zahlungsweise bleibt so lange maßgebend, bis ihre Änderung beantragt wird; die Änderung muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Jahres beantragt werden. 18 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Grundstückseigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten. Neben diesen sind Mieter und Pächter entsprechend des von ihnen verursachten Anteils der Gebühren Gebührenschuldner. (2) Miteigentümer oder mehrere aus gleichem Grunde Berechtigte sind Gesamtschuldner. 19 Veranlagung und Fälligkeiten Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig; 17 Abs. 2 bis 4 bleibt unberührt. IV. Abschnitt: Verwaltungsgebühren und Aufwendungsersatz 20 Aufwendungsersatz (1) Die VG-Werke erheben für die Herstellung, Änderung und Abtrennung der Grundstücksanschlüsse gem. 11 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung der VG-Werke Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. (2) Die VG-Werke erheben für die Wiederaufnahme der Wasserversorgung nach zuvor erfolgter Einstellung der Wasserlieferung Aufwendungsersatz für die Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung gem. 30 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung von den Eigentümern der Grundstücke. (3) Die VG-Werke erheben für den Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser sowie für die Entfernung des Bauwasseranschlusses gem. 25 Abs. 3 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. (4) Die VG-Werke erheben für die zeitweilige Absperrung eines Grundstücksanschlusses und für die mit der Wiederinbetriebnahme verbundenen Maßnahmen gem. 26 Abs. 5 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke. (5) Die VG-Werke erheben für die Nachprüfung des Wasserzählers gem. 19 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung Aufwendungsersatz von den Eigentümern der Grundstücke, soweit eine Abweichung der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht festgestellt wird. (6) Der Aufwendungsersatz für die Absätze 1 bis 5 bemisst sich nach den Kosten, die der VG-Werke - insbesondere auch durch die Inanspruchnahme Dritter - entstehen. (7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 21 Aufwendungsersatz für Grundstücksanschlüsse (1) Die beitragsfähigen Aufwendungen nach 2 Abs. 2 Ziff. 1 umfassen die Aufwendungen im öffentlichen Verkehrsraum für die Herstellung und Erneuerung einer Anschlussleitung je Grundstück. (2) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung zusätzlicher Grundstücksanschlussleitungen, soweit sie innerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes verlegt werden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

10 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 (3) Die Aufwendungen für die Herstellung und Erneuerung von Grundstücksanschlussleitungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (4) Aufwendungen für Änderungs- und Unterhaltungsmaßnahmen an Grundstücksanschlüssen, die von dem Grundstückseigentümer, den dinglich Nutzungsberechtigten oder dem auf dem Grundstück Gewerbetreibenden verursacht wurden, sind in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten. (5) Erstattungspflichtig ist, wer bei Fertigstellung, Erneuerung, Änderung oder Unterhaltung Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des Grundstücks ist. (6) Vor Durchführung der Maßnahme kann eine Vorauszahlung bis zur Höhe der geschätzten Baukosten verlangt werden. (7) Der Aufwendungsersatz wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. V. Abschnitt : Entgelte für die Ausleihung von Hydranten-Standrohren 22 Entgelte für die Ausleihung von Hydrantenstandrohren (1) Die VG-Werke verleihen für die Entnahme von Wasser aus öffentlichen Hydranten zu vorübergehenden Zwecken Hydrantenstandrohre, die mit einem geeichten Wasserzähler ausgerüstet sind. (2) Die Ausleihung erfolgt gegen eine Kaution, deren Höhe jeweils mit Kalkulation der Gebühren und Entgelte in den Wirtschaftsplänen festgesetzt wird. Die Kaution ist vor Abholung des Hydrantenstandrohres zu entrichten. Nach Rückgabe des Hydrantenstandrohres wird die Kaution mit der Leihgebühr nach Abs. 3 und der Benutzungsgebühr nach Abs. 4 verrechnet und der Restbetrag zurückerstattet bzw. höhere Beträge nachgefordert. Vom Ausleiher verursachte Reparaturarbeiten sind von diesem zu erstatten und werden ebenfalls mit Kaution verrechnet. (3) Für die Dauer der Ausleihung wird eine nach Kalendertagen bemessene Gebühr erhoben. Sie richtet sich nach der Größe des Wasserzählers, mit dem Hydrantenstandrohr ausgerüstet ist. Die Leihgebühr wird jeweils mit Beschluss der Entgelte und Gebühren in den Wirtschaftsplänen der VG-Werke festgesetzt. (4) Neben der Leihgebühr ist für den durch den Wasserzähler gemessene Wasserverbrauch die jeweilige Benutzungsgebühr zu entrichten. (5) Gebührenschuldner ist der Ausleiher des Hydrantenstandrohres. (6) Die Leihgebühr und die Benutzungsgebühr sowie etwaige Kosten, die durch vom Ausleiher verursachte Reparaturarbeiten entstanden sind, werden nach Rückgabe des Hydrantenstandrohres durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Sie sind vorbehaltlich der Verrechnung nach Abs. 2 Sätze 3 und 4 eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. VI. Abschnitt: Umsatzsteuer und Inkrafttreten 23 Umsatzsteuer Alle in dieser Satzung festgesetzten Entgelte unterliegen der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe. 24 Inkrafttreten (1) Diese Satzung, ausgenommen der 5 Abs. 5, 3 tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Der 5 Abs. 5 tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen - Entgeltsatzung Wasserversorgung vom 01. März 1996 außer Kraft. (3) Soweit Abgabenansprüche nach den in Abs. 2 aufgehobenen Satzungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Sprendlingen, Sprendlingen, den den gez. gez. Rika Glöde Lothar Baumgarten Vorstandsvorsitzende Vorstand Hinweis nach 24 Abs. 6 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt gemäß 24 Abs. 6 Satz 2 GemO nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde (Verbandsgemeinde) -verwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach 24 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht, so kann nach Ablauf der in 24 Abs. 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Satzung für die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen - Gensigen Anstalt des öffentlichen Rechts der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen vom Aufgrund der 24 und 86 a der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch 142 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319) hat der Verbandsgemeinderat der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform, Name, Sitz, Stammkapital, Dienstsiegel (1) Die Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen sind eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts (Anstalt). Die Anstalt wird durch Umwandlung des Eigenbetriebes Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen nach Maßgabe der näheren Bestimmungen dieser Satzung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegründet. (2) Die Anstalt führt den Namen Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen mit dem Zusatz Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet VG-Werke Sprendlingen-Gensingen, AöR. (3) Die Anstalt hat ihren Sitz in Sprendlingen. (4) Das Stammkapital beträgt (in Worten: Sechsmillionenfünfzigtausend Euro). Die Aufteilung des Stammkapitals ergibt sich aus 2 der Satzung. (5) Die Anstalt führt gemäß 86 b Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit 5 Abs. 2 GemO als Dienstsiegel das Wappen der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen mit der umlaufenden Schrift Verbandsgemeindewerke Sprendlingen-Gensingen, Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Anstalt entwickelt ein Logo anlehnend an das Logo der Verbandsgemeinde. 2 Aufgaben der Anstalt (1) Die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen - im folgenden Verbandsgemeinde genannt - überträgt der Anstalt nach 86 a Abs. 3 GemO folgende Aufgaben: 1. die Abwasserbeseitigung (Stammkapital ), die ihr gemäß 52 LWG in Verbindung mit 18 a Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung obliegt. Die Anstalt hat das auf dem Gebiet der Verbandsgemeinde anfallende Abwasser (Schmutz-, Niederschlags- und Mischwasser) abzuleiten, zu reinigen und unschädlich zu beseitigen sowie das Einsammeln, Abfahren, Aufbereiten und Verwerten von Schlamm aus zugelassenen Kläranlagen und Gruben vorzunehmen, 2. die Wasserversorgung (Stammkapital ) zur Versorgung des Verbandsgemeindegebietes mit Trink- und Brauchwasser sowie mit Wasser für öffentliche Zwecke, 3. die Schwimmbäder der Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen (Stammkapital ) zu betreiben und zu unterhalten und 4. die Energieversorgung als kommunale Daseinsvorsorge (Stammkapital ). Die Aufgabenbereiche stellen Betriebszweige der Anstalt dar. Die Anstalt verfolgt für die Aufgaben der Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung keine Gewinnerzielungsabsicht. Diese Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung dürfen nicht auf andere Gesellschaften übertragen werden (Ziffer 1 und 2). (2) Die kommunalen Vertretungsorgane der Verbandsgemeinde können der Anstalt nach 86 a Abs. 3 GemO unter Abänderung dieser Satzung weitere Aufgaben übertragen. (3) Die Anstalt ist außerdem zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Die Anstalt darf sämtliche Hilfs- und Nebengeschäfte betreiben, die die Erfüllung ihrer Aufgaben fördern bzw. diese wirtschaftlich berühren.

11 Sprendlingen Ausgabe 9/2014 (4) Die Anstalt darf sich - im Rahmen ihrer Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften - anderer Unternehmen bedienen und sich an ähnlichen oder anderen Unternehmen beteiligen, solche gründen oder erwerben. (5) Die Anstalt wird ermächtigt, zur Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben und der gesetzlichen Vorschriften mit anderen Kommunen zusammenzuarbeiten. (6) Die Verbandsgemeinde verpflichtet sich, der Anstalt die ihr entstehenden Aufwendungen in dem Umfang zu erstatten, in dem die Anstalt für die Aufgabenerfüllung tätig wird. 3 Kompetenzen der Anstalt (1) Die Anstalt ist nach 86 a Abs. 3 GemO berechtigt, entsprechend Kommunalabgabengesetz (KAG) Gebühren, Beiträge oder sonstige Entgelte im Zusammenhang mit den wahrzunehmenden Aufgaben gem. 2 Abs. 1 dieser Satzung zu erheben. Dies beinhaltet auch das Recht, die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide gem. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (LVwVG) zu vollstrecken. (2) Der Anstalt wird das Recht eingeräumt, Satzungen für die ihr übertragenen Aufgaben zu erlassen. Die Satzungen der Verbandsgemeinde in diesem Aufgabenbereich gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Verbandsgemeinde die Anstalt tritt, solange fort, bis die Anstalt im Rahmen ihrer Befugnisse eigene Satzungen in diesen Angelegenheiten erlässt. (3) Leistungsbeziehungen zwischen der Verbandsgemeinde und der Anstalt werden in Verträgen geregelt, die der Schriftform bedürfen. 4 Organe (1) Organe der Anstalt sind: a) der Vorstand ( 5) b) der Verwaltungsrat ( 6-8). (2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Unternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus der Anstalt fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen der Verbandsgemeinde. (3) 22 GemO (Ausschließungsgründe) sowie 20 (Ausgeschlossene Personen) und 21 (Befangenheit) des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend. 5 Vorstand (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Anstalt in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze, der vorliegenden Satzung und der Beschlüsse des Verwaltungsrats. (2) Der Vorstand ist zuständig für sämtliche arbeitsrechtliche Entscheidungen (insbesondere Einstellung, Eingruppierung, Versetzung, Kündigung) betreffend die Beschäftigten der Anstalt. (3) Der Verwaltungsrat wählt den Vorstand und seine Mitglieder auf die Dauer von fünf Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig. Satz 1 und Satz 2 gelten gleichermaßen für den / die Vorstandsvorsitzende(n). (4) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die / der Vorstandsvorsitzende entscheidet, wenn unter den Mitgliedern des Vorstands Stimmengleichheit besteht. Sie oder er ist für den geordneten Geschäftsgang verantwortlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig. Die / der Vorstandsvorsitzende vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Geschäftsbereiche der Vorstandsmitglieder sind durch eine Geschäftsordnung in Abstimmung mit dem Verwaltungsratsvorsitzenden zu regeln. (5) Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss Befreiung von den Beschränkungen des 181 BGB erteilen. (6) Der Vorstand kann seine Vertretungsbefugnis mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. (7) Der Verwaltungsratsvorsitzende kann die Bestellung zum Vorstand aus wichtigem Grund widerrufen. Er entscheidet über die Einstellung und Eingruppierung sowie Kündigung des Vorstands und seiner Mitglieder. Für diese Entscheidungen bedarf er der Zustimmung des Verwaltungsrates. (8) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Anforderung in allen Angelegenheiten Auskunft zu geben. Er hat gegenüber dem Verwaltungsrat spätestens zum 30. September des Wirtschaftsjahres einen Zwischenbericht über die Entwicklung des Vermögens- und Erfolgsplanes schriftlich abzugeben. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf den Haushalt der Verbandsgemeinde haben können, ist neben dem Verwaltungsrat auch dem Verbandsgemeinderat schriftlich zu unterrichten. 6 Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und 13 stimmberechtigten Mitgliedern sowie der Mitarbeitervertretung der Anstalt ( 86 b Abs. 3 Satz 1 GemO). (2) Der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz im Verwaltungsrat bestimmen sich nach 86 b Abs. 3 Sätze 3 bis 5 GemO. (3) Die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Verwaltungsrates werden vom Verbandsgemeinderat gewählt, für die Wahl gelten 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 und 45 GemO sinngemäß. (4) Für die Mitarbeitervertretung findet 86 b Abs. 3 Sätze 7 und 8 GemO Anwendung. (5) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungsorgane; sie endet für das jeweilige Mitglied vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem Rat der Verbandsgemeinde. Der Verbandsgemeinderat kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats unter Benennung eines Nachfolgers jederzeit abberufen. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. (6) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Aufwandsentschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen, deren Höhe sich nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde bemisst. 7 Aufgaben des Verwaltungsrats (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Er beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Anstalt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verwaltungsrat entscheidet auch über die Abberufung des Vorstands und seiner Mitglieder. (2) Der Verwaltungsrat entscheidet insbesondere über: a) den Erlass von Satzungen im Rahmen der durch diese Satzung übertragenen Aufgabenbereiche nach 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung, b) die Festsetzungen der Abgaben und Entgelte, c) sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, d) den vom Vorstand aufgestellten Wirtschafts- und Finanzplan und hierzu eventuell notwendige Änderungen, e) die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, f) die Ergebnisverwendung, g) die Bestellung des Abschlussprüfers, h) die Entlastung des Vorstands, i) den Erlass und die Änderung seiner Geschäftsordnung, j) die langfristigen Planungen, k) die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen (Entgelte). (3) Der Zustimmung des Verbandsgemeinderates bedürfen folgende Entscheidungen des Verwaltungsrates über: a) Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung der Anstalt an anderen Unternehmen, b) die Veränderung der Aufgabe der Anstalt, c) die Veränderung der Trägerschaft, d) die Veränderung des Stammkapitals, e) die Auflösung der Anstalt, f) die Änderungen der Festsetzungen der Abgaben und Entgelte, g) die Festsetzung allgemeiner Bedingungen und Regeln für Lieferungen und Leistungen (Entgelte). (4) Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Verwaltungsrates zu: a) dem Erwerb, der Veräußerung oder der Belastung von Grundstücken und Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von überschritten wird. b) erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß 5 Abs. 8 und Mehrausgaben, sofern diese im Einzelfall einen Betrag von überschreiten, c) dem Erlass und der Niederschlagung von Forderungen, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von überschritten wird, d) der Stundung von Forderungen sowie dem Abschluss von Vergleichen über Ansprüche, sofern im Einzelfall eine Wertgrenze von überschritten wird. (5) Ferner hat der Verwaltungsrat den Einstellungen, Eingruppierungen und Kündigungen von Beschäftigten ab Entgeltgruppe 9 zuzustimmen. (6) Falls der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig einberufen werden kann oder eine Entscheidung nach 8 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und sonst Nachteile für die Anstalt entstehen können, trifft bei Dringlichkeit der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats die notwendigen Maßnahmen. Über diese Maßnahmen hat der Vorstand den Verwaltungsrat unverzüglich zu unterrichten. (7) Der Vorsitzende des Verwaltungsrats vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich gegenüber dem Vorstand und seinen Mitgliedern.

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