10. Jahrgang (135) Mittwoch, 21. Dezember 2011 Ausgabe 51/52/2011. Frohe Weihnachten

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1 10. Jahrgang (135) Mittwoch, 21. Dezember 2011 Ausgabe 51/52/2011 Frohe Weihnachten Ich wünsche Ihnen allen - auch im Namen unserer Ortsbürgermeisterin und unserer Ortsbürgermeister - ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie alles erdenklich Gute im Jahr Ihr Michael Kolter, Bürgermeister

2 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Öffnungszeiten Öffnungszeiten der Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein Tel.: 06304/913-0 Fax: 06304/ Adresse: info@vg-wolfstein.de Internet: Vormittag: montags bis freitags von bis Uhr Nachmittag: montags bis mittwochs von bis Uhr donnerstags von bis Uhr Sprechstunden der Bezirksbeamten der Polizei Lauterecken bei der Verbandsgemeinde Wolfstein: Polizeioberkommissar Helmut Buchem und Polizeioberkommissar Dieter Drumm: Tel.-Nr , Pilauterecken@polizei.rlp.de (Polizei Lauterecken) oder Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein Tel.- Nr Durchwahl 160. Sprechstunden sind Dienstags und donnerstags jeweils in der Zeit von Uhr bis Uhr sowie nach Vereinbarung. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle in Lauterecken unter Tel.- Nr Gleichstellungsstelle Gleichstellungsbeauftragte: Stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte: Silke Herrmann (vormittags) Ina Heser (ganztags) Tel.: 06304/ Tel.: 06304/ Telefax: 06304/ Telefax: 06304/ s.herrmann@ i.heser@ vg-wolfstein.de vg-wolfstein.de Schiedsamt Schiedsfrau: Stellvertretende Schiedsfrau: Lieselotte Keidel Anja Brödel Tel.: 06304/913 0 Tel.: 06304/ LieselotteKeidel@gmx.de a.broedel@vg-wolfstein.de Jugendsozialarbeiterin Katrin Hüster Jugendbüro Tel.: 06304/254604, Mobil: 0171/ jugendbuero-wolfstein@gmx.de Seniorenbeauftragter der Verbandsgemeinde Wolfstein Karl Heß Hohlstr. 12, Reipoltskirchen Tel.: 06364/519 Pflegestützpunkt Wolfstein/Lauterecken Erreichbar ist der Pflegestützpunkt im Rathaus Wolfstein (Hauptstr. 2) von montags bis freitags von Uhr bis Uhr sowie an Donnerstagen nachmittags zwischen Uhr und Uhr unter der Rufnummer 06304/ , über Fax 06304/ oder via beko@sozialstation-lauterecken.de bzw. walter.bredehoeft@vdek.com Forstrevier Wolfstein Gemeindewald im Bereich der Verbandsgemeinde Wolfstein Kommissarische Revierleitung: Werner Schramm Tel.: 06381/920740; Fax: 06381/ Mobil: 0152 / Werner.Schramm@wald-rlp.de Forstrevier Westrich Privatwaldberatung Landkreis Kusel Revierleiter: Andreas Bonin, Tel. : , Fax: Mobil: 0152/ , Andreas.Bonin@wald-rlp.de Forstrevier Glan u.a. Staatswald im Bereich der Gemeinde Jettenbach Revierleiter: Helmut Geid, Tel. : 06386/ Mobil: 0152 / , Helmut.Geid@wald-rlp.de Forstrevier Lauter u.a. Staatswald im Bereich der VG Wolfstein ohne den Bereich der Gemeinde Jettenbach Revierleiter: Rüdiger Wolf, Tel. : 06382/ Mobil: 0152/ , Ruediger.Wolf@wald-rlp.de Ruftaxi Ruftaxi Lautertal 3 (Telefonnummer: / ) Wolfstein - Relsberg - Hefersweiler - Nußbach - Reipoltskirchen - Einöllen - Wolfstein (Vorbestellungen spätestens 1 Stunde vor der gewünschten Abfahrt) Ruftaxi Lautertal 4 (Telefonnummer: / ) Wolfstein - Oberweiler-Tiefenbach - Aschbach - Hinzweiler - Oberweiler im Tal - Wolfstein (Vorbestellungen spätestens 1 Stunde vor der gewünschten Abfahrt) Ruftaxi Lautertal 5 (Telefonnummer: / ) Wolfstein - Rutsweiler - Rothselberg - Jettenbach - Eßweiler - Rothselberg - Kreimbach-Kaulbach (Vorbestellungen spätestens 1 Stunde vor der gewünschten Abfahrt) Bereitschaftsdienst Ärztlicher Notfalldienst im Bereich der Verbandsgemeinde Wolfstein Polizei 110 Feuerwehr/Rettungsdienst 112 Westpfalz-Klinikum GmbH - Standort Kusel Tel: 06381/930 - Standort Kaiserslautern Tel: 0631/ Standort Kirchheimbolanden Tel: 06352/ Standort Rockenhausen Tel: 06361/4550 Krankenhaus Meisenheim Tel: 06753/1260 Giftnotruf Homburg Tel: 06841/19240 Telefonseelsorge Tel: 0800/ und (rund um die Uhr gebührenfrei 0800/ vertraulich-) Ärztlicher Bereitschaftsdienst Als ärztlicher Bereitschaftsdienst für die Verbandsgemeinde Wolfstein ist die Bereitschaftsdienstzentrale Glan, Hinter der Hofstadt 8, Meisenheim, Tel : / oder / zuständig. Öffnungszeiten: Mittwoch freitags an Feiertagen von Uhr bis Donnerstag 7.00 Uhr, ab Uhr bis montags 7.00 Uhr und vom Vorabend Uhr bis zum folgenden Tag 7.00 Uhr besetzt. Bei möglicherweise lebensbedrohlichen Erkrankungen oder Unfällen wenden Sie sich bitte unbedingt immer an die Notrufnummer 112! Zahnärztliche Notfalldienst Der zahnärztliche Notfalldienst für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kusel ist wie folgt aufgeteilt: Notdienst: Samstag Uhr, Sonn- und Feiertage Uhr, zu erfragen unter der Tel.: 06373/ Augenärztliche Notfalldienst Der augenärztliche Notfalldienst für die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Kusel, Kaiserslautern und Donnersbergkreis ist zu erfragen unter der Tel.: 0631/ Apothekennotdienst Ansage des Apothekennotdienstes über landeseinheitliche Rufnummern: deutsches Festnetz: PLZ (0,14 /Min.) Mobilfunknetz: PLZ (0,42 /Min.) Anzeige der notdienstbereiten Apotheken im Internet unter Der Notdienst wechselt jeweils morgens um 8.30 Uhr. Bereitschaftsdienst der Verbandsgemeindewerke (Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung): Außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit sind folgende Werksbedienstete einsatzbereit: Jung 06304/7583, 0151/ Leonhardt 06304/5913, 0151/ Stephan 06308/7333, 0151/ Jung 06304/7583, 0151/ Wegner 06371/404698, 0151/ Schneider 06364/7189, 0151/

3 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 AMTSBLATT der Verbandsgemeinde WOLFSTEIN Mittwoch, den 21. Dezember 2011 mit den Ortsgemeinden Aschbach, Einöllen, Eßweiler, Hefersweiler, Hinzweiler, Jettenbach, Kreimbach-Kaulbach, Nußbach, Oberweiler im Tal, Oberweiler-Tiefenbach, Reipoltskirchen, Relsberg, Rothselberg, Rutsweiler an der Lauter, Stadt Wolfstein Öffentliche Bekanntmachungen Ortsgemeinden Aschbach und Hinzweiler Öffentliche Bekanntmachung Dienstleistungszentrum Kaiserslautern, Ländlicher Raum Fischerstraße 12 DLR Westpfalz Telefon: Flurbereinigungs- und Telefax: Siedlungsbehörde dlr-westpfalz@dlr.rlp.de Vereinfachtes Internet: Flurbereinigungsverfahren Deimberg Aktenzeichen: HA10.3. Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Deimberg- Eintritt der Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes und Aufhebung der zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß 34 und 85 Ziffer 5 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I Seite 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom (BGBl. I Seite 2794) Im Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Deimberg Landkreis Kusel ist der durch die Nachträge 1 bis 6 geänderte Flurbereinigungsplan seit dem unanfechtbar. Vom vorgenannten Zeitpunkt ab sind daher die mit dem Flurbereinigungsbeschluss sowie den AÅNnderungsbeschlüssen vom , , , und angeordneten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums gemäß 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG aufgehoben, wonach für Änderungen der Nutzungsart der Grundstücke über den ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb hinaus, Errichtung und Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen, Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Rebstöcken, Hecken, Feld- und Ufergehölzen usw. sowie Holzeinschläge, die Zustimmung des DLR erforderlich war. Im Auftrag Carsten Wiesner Ortsgemeinde Eßweiler Satzung der Ortsgemeinde Eßweiler über die Erhebung der Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat Eßweiler hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), und der 2 und 5 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind - Rasse, - Geburtsdatum - Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens, wenn er drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, der Steuersatz erhöht sich generell um ein mehrfaches des in der Haushaltssatzung festgesetzten Steuersatzes: a) für den ersten Hund um das 10-fache b) für den zweiten Hund um das 15-fache c) für den dritten und jeden weiteren Hund um das 20-fache (4) gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

4 Wolfstein Ausgabe 51/52/ Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. (5) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (6) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.b. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 5 u.6 erfassten Hunden. (7) Steuerbefreiung, 7 und Steuerermäßigung 8 der Satzung kann unter keinen Umständen für gefährliche Hunde gewährt werden. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 1. März fällig. (2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. 3. Hunden, die nachweislich aus einem Tierheim kommen, für ein Jahr (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerfreie Hundehaltung Nicht besteuerbar ist nach Art 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts-oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. 9 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 11 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 3. Herkunft und Anschaffungstag 4. Alter 5. Rasse. (2) Hundesteuermarken werden nicht ausgegeben. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Eßweiler, den Riesinger, Erste Ortsbeigeordnete Hinweis auf die Rechtsfolge des 24 Abs. 6 GemO Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Wolfstein, den Kolter, Bürgermeister

5 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Ortsgemeinde Jettenbach Erste Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Jettenbach für das Jahr 2011 vom Der Ortsgemeinderat hat auf Grund von 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2009 (GVBl. S. 162) folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Kusel als Aufsichtsbehörde vom , hiermit bekannt gemacht wird: 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt: gegenüber erhöht vermindert nunmehr festgesetzt bisher um um auf 1. im Ergebnishaushalt der Gesamtbetrag der Erträge auf , , , ,00 der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf , , , ,00 (+) Jahresüberschuss / (-) Defizit , ,00 2. im Finanzhaushalt die ordentlichen Einzahlungen auf , , , ,00 die ordentlichen Auszahlungen auf , , , ,00 Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen , ,00 die außerordentlichen Einzahlungen auf 0,00 0,00 die außerordentlichen Auszahlungen auf 0,00 0,00 Saldo der außerord. Ein- und Auszahlungen 0,00 0,00 die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit , , ,00 die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit , , , ,00 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit , ,00 die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit , , ,00 die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit , ,00 Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit , ,00 der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf , , , ,00 der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf , , , ,00 Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr auf 0,00 0,00 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für Bisher Neu im Haushaltsplan der Ortsgemeinde , ,00 nachrichtlich: Zinslose Darlehen: (0,00 ) (0,00 ) 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen Die Verpflichtungsermächtigungen bleiben unverändert. 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung bleibt unverändert. 5 Steuersätze Die Steuersätze für die Gemeindesteuern bleiben unverändert. 6 Wiederkehrende Beiträge Die Wiederkehrenden Beiträge bleiben unverändert. 7 Eigenkapital Das festgestellte Eigenkapital zum beträgt ,25. Das geplante Eigenkapital zum beträgt ,25 Das geplante Eigenkapital zum beträgt ,25 Das geplante Eigenkapital zum beträgt ,25 8 Wertgrenze für Investitionen Die Wertgrenzen für Investitionen bleiben unverändert. 9 Inkrafttreten Die Haushaltssatzung tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Jettenbach, den Bernd Ginkel, Ortsbürgermeister Hinweise: I. Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die erforderliche Genehmigung ist durch die Kreisverwaltung Kusel am unter dem Aktenzeichen / Nr. 48 erteilt worden. II. Gemäß 24 Abs. 6 Gemeindeordnung: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. III. Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme 7 Werktage von Donnerstag, bis Montag, während der allgemeinen Dienststunden in der Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein, Bergstraße 2, Zimmer 101, öffentlich aus. Wolfstein, den Kolter, Bürgermeister

6 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Ortsgemeinde Reipoltskirchen Sitzung des Ortsgemeinderates Der Ortsgemeinderat wird zu einer Sitzung am Donnerstag, dem 29. Dezember 2011, Uhr, Sitzungsraum: Johann-Heinrich-Roos- Halle -unterer Schulsaal- einberufen. Tagesordnung: Öffentliche Sitzung 1. Kommunaler Entschuldungsfonds; Zustimmung zur Unterzeichnung des Konsolidierungsvertrages 2. Anfragen und Auskünfte Schultz, Ortsbürgermeisterin Ortsgemeinde Rutsweiler an der Lauter Satzung der Ortsgemeinde Rutsweiler an der Lauter über die Erhebung der Hundesteuer vom Der Ortsgemeinderat Rutsweiler an der Lauter hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), und der 2 und 5 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind - Rasse, - Geburtsdatum - Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens, wenn er drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, der Steuersatz erhöht sich generell um ein mehrfaches des in der Haushaltssatzung festgesetzten Steuersatzes: a) für den ersten Hund um das 10-fache b) für den zweiten Hund um das 15-fache c) für den dritten und jeden weiteren Hund um das 20-fache (4) gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. (5) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (6) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.b. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 5 u.6 erfassten Hunden. (7) Steuerbefreiung, 7 und Steuerermäßigung 8 der Satzung kann unter keinen Umständen für gefährliche Hunde gewährt werden. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 1. März fällig. (2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. Impressum Rundschau mit dem Amtsblatt der Verbandsgemeinde Wolfstein Herausgeber - Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel / oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, unter der Anschrift des Verlages, Tel / , Fax: 06502/7240, wolfstein@wittich-foehren.de; Internet: Verantwortlich für den Anzeigenteil: Klaus Wirth, Föhren Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere z. Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.

7 Wolfstein Ausgabe 51/52/ Hunden, die nachweislich aus einem Tierheim kommen, für ein Jahr (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerfreie Hundehaltung Nicht besteuerbar ist nach Art 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts-oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. 9 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 11 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 3. Herkunft und Anschaffungstag 4. Alter 5. Rasse. (2) Hundesteuermarken werden nicht ausgegeben. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Rutsweiler an der Lauter, den Aßmann, Ortsbürgermeister Hinweis auf die Rechtsfolge des 24 Abs. 6 GemO Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Wolfstein, den Kolter, Bürgermeister Stadt Wolfstein Satzung der Stadt Wolfstein über die Erhebung der Hundesteuer vom Der Stadtrat Wolfstein hat auf Grund des 24 der Gemeindeordnung (GemO), und der 2 und 5 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: 1 Steuergegenstand, Entstehung der Steuer (1) Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. (2) Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. 2 Steuerschuldner, Haftung (1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. (2) Als Halter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer Gemeinde der Bundesrepublik bereits steuerlich erfasst ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. 3 Anzeigepflicht (1) Wer einen Hund hält, hat ihn binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Gemeinde anzumelden. Bei der Anmeldung sind - Rasse, - Geburtsdatum - Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. (2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen abzumelden. (3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

8 Wolfstein Ausgabe 51/52/ Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt folgenden Monats, frühestens, wenn er drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht entsprechend Absatz 1 und endet entsprechend Absatz 2 Satz 1. 5 Steuersatz (1) Der Steuersatz pro Hund wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt (2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. (3) Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert, der Steuersatz erhöht sich generell um ein mehrfaches des in der Haushaltssatzung festgesetzten Steuersatzes: a) für den ersten Hund um das 10-fache b) für den zweiten Hund um das 15-fache c) für den dritten und jeden weiteren Hund um das 20-fache (4) gefährliche Hunde sind 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. (5) Bei Hunden der Rassen - Pit Bull Terrier - American Staffordshire Terrier und - Staffordshire Bullterrier sowie Hunden, die von einer dieser Rassen abstammen, wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet. (6) Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z.b. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: - Bullmastiff - Bullterrier - Dogo Argentino - Dogue de Bordeaux - Fila Brasileiro - Mastiff - Mastino Napoletano - Tosa Inu Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Abs. 5 u.6 erfassten Hunden. (7) Steuerbefreiung, 7 und Steuerermäßigung 8 der Satzung kann unter keinen Umständen für gefährliche Hunde gewährt werden. 6 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre jeweils am 1. März fällig. (2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. 7 Steuerbefreiung (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von 1. Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen B, BL, ag oder H besitzen. 2. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind. 3. Hunden, die nachweislich aus einem Tierheim kommen, für ein Jahr (2) Hunde, für die nach Abs. 1 Steuerbefreiung gewährt wird, sind bei der Bemessung der Steuer für zu versteuernde Hunde nicht in Ansatz zu bringen. (3) In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 wird Steuerbefreiung nur für einen Hund gewährt. 8 Steuerfreie Hundehaltung Nicht besteuerbar ist nach Art 105 Abs. 2a Grundgesetz insbesondere a) die Hundehaltung durch juristische Personen und Personenvereinigungen, b) die Hundehaltung durch Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, c) die Haltung von Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, d) die Haltung von Hunden, die zur Berufsarbeit und Einkommenserzielung notwendig sind, e) die Haltung von Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden, f) Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts-oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. 9 Steuerermäßigung (1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von 1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde, 2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden. (2) Werden von einem Hundehalter neben Hunden, für welche die Steuer nach Abs. 1 ermäßigt wird, voll zu versteuernde Hunde gehalten, so gelten diese für die Bemessung der Steuer als zweite oder weitere Hunde. 10 Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Die Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats. (2) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind; dies kann von der Vorlage eines entsprechenden Nachweises abhängig gemacht werden, 2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen belangt wurde, 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, 4. in den Fällen des 7 Abs. 1 Nr. 2 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. 11 Überwachung der Anzeigepflicht (1) Die Gemeinde kann in Abständen von mindestens einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnahmen durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben werden: 1. Name und Anschrift des Hundehalters 2. Anzahl der gehaltenen Hunde 3. Herkunft und Anschaffungstag 4. Alter 5. Rasse. (2) Hundesteuermarken werden nicht ausgegeben. 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 16 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, 2. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet, 3. als Hundehalter entgegen 3 Abs. 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nicht rechtzeitig anzeigt, 4. die Auskunftspflicht verletzt, die im Zusammenhang mit der Hundebestandsaufnahme gemäß 10 Abs. 2 gegeben ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 13 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt über die Erhebung der Hundesteuer vom außer Kraft. Wolfstein, den Dilly, Stadtbürgermeister

9 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Hinweis auf die Rechtsfolge des 24 Abs. 6 GemO Rheinland-Pfalz: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Wolfstein, den Kolter, Bürgermeister Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz Wassercent Die von der Landesregierung beabsichtigte Einführung des Wassercents wird den Zweckverband Wasserversorgung Westpfalz, Weilerbach, mit seinen angeschlossenen zehn Verbandsgemeinden mit jährlich rund Euro belasten, so Verbandsvorsteher Arno Mohr. Über die jeweils vor Ort tätigen VG-Wasserwerke wird dies wohl an die Kunden und Verbraucher weitergegeben werden müssen. Der Verbandsvorsteher hat in einem Schreiben an Staatsministerin Ulrike Höfken gefordert, auf den geplanten Wassercent, in Höhe von 6 Cent/Kubikmeter, ganz zu verzichten oder ihn wenigstens zu verringern. Bei einer jährlichen Trinkwassergewinnung in Rheinland-Pfalz von ca. 230 Millionen Kubikmeter ergäbe die geplante Höhe des Wassercents alleine rund 13,8 Millionen Euro. Angestrebt seien, seitens des Umweltministeriums, 10 Millionen Euro Einnahmen von den Wasserversorgern im Land, so Mohr. Der Wassercent sei allerdings in Wahrheit höher, weil den Beträgen noch die Mehrwertsteuer wie auch eventuelle Konzessionsabgaben zuzurechnen seien, so Arno Mohr. Amtliche Mitteilungen Verbandsgemeinde Wolfstein Terminvereinbarung bei Rentenantragstellung Wenn bei Ihnen alle Voraussetzungen für die jeweilige Rente (z.b. Altersrente) vorliegen, haben Sie einen Rechtsanspruch auf Zahlung der Rente. Sie müssen jedoch einen Rentenantrag stellen. Dies tun Sie am besten etwa drei Monate vor Erreichen der jeweils maßgebenden Altersgrenze beim Versicherungsamt (Kreisverwaltung Kusel), bei einem Versichertenältesten oder hier bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein. Wir sind gerne bereit, Ihnen beim Ausfüllen der Rentenantragsformulare zu helfen. Ein Rentenantrag kann zwischen 30 Minuten und einer Stunde in Anspruch nehmen. Um Ihnen lange Wartezeiten zu ersparen, bitten wir Sie, sich mit Frau Brödel unter der Telefonnummer 06304/ oder per a.broedel@vg-wolfstein.de in Verbindung zu setzen und einen Termin für Ihre Rentenantragstellung zu vereinbaren. Frau Brödel kann Ihnen dann auch Auskunft über die mitzubringenden Unterlagen geben. Michael Kolter, Bürgermeister Stadt Wolfstein Räum- und Streupflicht bei Schnee und Eis Der Winter steht vor der Tür und darum müssen wir auch wieder auf die Räum - und Streupflicht der Anlieger, die nicht immer und überall beachtet wird, hinweisen. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist zu beseitigen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Zur Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte ist festgelegt, dass Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen während der allgemeinen Verkehrszeiten (07.00 Uhr bis Uhr) mit abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl) zu bestreuen sind, bei Bedarf auch mehrmals täglich. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringen Mengen verwendet werden. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze zu streuen. Außerdem sind die Anlieger verpflichtet die Hydranten von Schnee- und Eis freizuhalten. Dies ist deshalb notwendig, weil z.b. in einem Brandfall der ungehinderte Zugang zum Hydranten gewährleistet sein muss. In einem Beschluss des Stadtrates vom wurde festgelegt, dass verschiedene Straßenabschnitte wie in den vergangenen Jahren von der Stadt bei Bedarf geräumt und gestreut werden. Jedoch wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Streu- und Räumpflicht der betroffenen Anlieger weiterhin besteht. Wir appellieren daher an die Anlieger und Anwohner Ihrer Streu- und Räumpflicht nachzukommen und an die Fußgänger und insbesondere an die Fahrzeugführer, sich den winterlichen Straßenverhältnissen anzupassen. Herwart Dilly, Stadtbürgermeister Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz Riester-Sparer: Zulage bis beantragen Unabhängig von der aktuellen Medienberichterstattung zur Rendite verschiedener privater Altersvorsorgeprodukte, gibt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz folgende Hinweise: Wer -riestert-, kann bis zum 31. Dezember die staatlichen Zulagen für seine zusätzliche Altersvorsorge noch zwei Jahre zurück beantragen. Nach diesem Stichtag geht der Anspruch auf die rückwirkende Zulage verloren. Die Zulagen fließen nicht automatisch in den Altersvorsorgevertrag, sondern nur, wenn sie beantragt sind. Die Zulage ist entweder Jahr für Jahr beim Anbieter der Riester-Rente zu beantragen oder man stellt gleich einen Dauerzulagen-Antrag. Aber auch dann sollte man mitteilen, wenn sich etwas ändert. Denn Änderungen beim Einkommen, beim Kindergeld oder etwa eintretende Arbeitslosigkeit können sich erheblich auswirken. Auch für alle, die bislang noch nicht -riestern-, ist der 31. Dezember ein wichtiges Datum. Wer bis Jahresende noch beginnt, kann sich seine Riester-Rente schon ab 60 Jahren auszahlen lassen - bei Verträgen, die ab 2012 unterschrieben werden, geht dies frühestens ab 62 Jahren. Außerdem kann man die Zulagen und Steuerersparnisse für das ganze Jahr 2011 bekommen. Vorausgesetzt, man hat bis dahin den Eigenbetrag eingezahlt. Das sind vier Prozent des Vorjahresbruttoeinkommens - abzüglich der staatlichen Zulagen. Je höher die Zulagen, desto weniger muss der Sparer selbst einzahlen. Vom Staat gibt es - auch rückwirkend für jährlich 154 Euro als Grundzulage für jeden -Riesterer-. Pro Kind kommen noch mal 185 Euro oder, wenn es ab 2008 geboren ist, sogar 300 Euro dazu. Und für junge Neu-Riesterer bis 25 Jahre gibt es einen einmaligen Sonderbonus von 200 Euro. Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Kaiserslautern Bundesagentur für Arbeit Sonderregelungen zum konjunkturellen Kurzarbeitergeld laufen früher als ursprünglich geplant aus Unternehmen profitierten in der Krise Um die Wirtschafskrise zu bewältigen, hatte die Bundesregierung mit den Konjunkturpaketen auch Erleichterungen beim konjunkturellen Kurzarbeitergeld eingeführt. Die Sonderregelungen sollten ursprünglich bis 31. März 2012 gelten. Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde das Enddatum nun auf den 31. Dezember 2011 vorverlegt. Zum Jahresbeginn 2012 gilt für die konjunkturelle Kurzarbeit in Unternehmen damit wieder weitestgehend altes Recht:

10 Wolfstein Ausgabe 51/52/ Die hälftige und ggf. volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form entfällt ersatzlos (Der Arbeitgeber hat damit künftig wieder allein die Beiträge aus 80% des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts zu tragen). 2. Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich und mit Kurzarbeitergeld förderbar, wenn mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist (Mindesterfordernis). 3. Sehen betriebliche oder tarifliche Regelungen die Bildung von Minussalden bei Nutzung von Arbeitszeitschwankungen vor, so sind diese vor Nutzung von Kurzarbeit umzusetzen. Wäre dies wirtschaftlich nicht zumutbar, bitte ich Kontakt mit Ihrer Agentur für Arbeit vor Ort aufzunehmen. 4. In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes entfällt diese Erstattung komplett. 5. Die begünstigende Bemessung des Kurzarbeitergeldes in Fällen kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit eingeführt werden, wird dauerhaft in das Gesetz aufgenommen. 6. Ab 1. Januar 2012 sind Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung / Zeitwirtschaft wieder vollständig vom Bezug aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen. Betroffene Betriebe, die entweder bereits in Kurzarbeit sind oder Kurzarbeit anzeigen wollen, können sich an das Bearbeitungsbüro Arbeitgeber / Träger der Agentur für Arbeit Kaiserslautern wenden. Telefonisch sind die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erreichbar unter 0631 / oder unter 0631 / Kreisverwaltung Kusel Die Kreisverwaltung Kusel informiert Sperrmüllabfuhr auf Abruf - Anmeldungen ab Ab hat jeder Haushalt im Landkreis Kusel die Möglichkeit, zweimal im Jahr jeweils bis zu 2 cbm Sperrmüll auf Abruf abholen zu lassen. Die Straßensammlung nach festgelegten Terminen gibt es ab 2012 nicht mehr. Der Sperrmüll kann ab bei der Kreisverwaltung Kusel, Bürgerbüro * telefonisch unter Telefon 06381/4240, * per buergerbuero@kvkus.de oder * schriftlich angemeldet werden. Melden Sie Ihren Sperrmüll schriftlich oder per an, sollten Sie immer die genaue Abholadresse und sicherheitshalber auch die Telefonnummer dazuschreiben. Bei der Anmeldung geben Sie bitte Art und Menge der sperrigen Abfälle an. Jede Sperrmüllanmeldung wird bei dem Haushalt registriert, bei dem der Sperrmüll anfällt. Der Abfuhrtermin wird Ihnen dann umgehend mitgeteilt. Die allgemeinen Regeln zur Sperrmüllabfuhr, was zum Sperrmüll gehört und wie er bereitgestellt werden soll, ändern sich nicht. Hierzu gibt es auch Informationen im neuen Abfallkalender. Ab 2012 gibt es auf der Internetseite des Landkreises Kusel, www. landkreis-kusel.de, einen Verschenkmarkt. Dabei handelt es sich um eine Online Tauschbörse, auf der noch gebrauchsfertige Gegenstände, die sonst beim Sperrmüll entsorgt werden müssten, kostenlos anderen Bürgern angeboten werden können. Polizeidirektion Westpfalz Polizeibericht Polizei fahndet bundesweit nach dem mit Haftbefehl gesuchten Thomas Feldhofer Der 46-jährige deutsche Staatsangehörige Thomas Feldhofer wird mit Beschluss des Amtsgerichts Duisburg bundesweit wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen gesucht. Er steht unter anderem im dringenden Verdacht, am 17. August dieses Jahres in Voerde bei einem bewaffneten Bankraub mehrere Hundert Euro erbeutet zu haben. Inwieweit der Gesuchte für weitere Straftaten in NRW und Hessen verantwortlich ist, wird derzeit geprüft. Das Polizeipräsidium Düsseldorf hat seit heute Nachmittag die Ermittlungen zusammen mit der Staatsanwaltschaft Duisburg übernommen und koordiniert die Fahndung nach dem Beschuldigten. Der Aufenthaltsort von Feldhofer ist zurzeit nicht bekannt. Nach den letzten Erkenntnissen ist er mit einem grauen Peugeot 3008, amtliches Kennzeichen MTK-F 540, unterwegs. Beschreibung des Gesuchten: 46 Jahre alt, circa 1,82 Meter groß, etwa 85 Kilogramm schwer, braune Haare, Oberlippenbart teils Kinnbart, möglicherweise bekleidet mit Jeans, dunkler Winterjacke, beige Baseballkappe, braune Schuhe Der Täter ist bewaffnet, gefährlich und geht äußerst brutal vor. Hinweise nimmt die Polizei Düsseldorf unter oder jede andere Polizeidienststelle entgegen. Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat für die Hinweise, die zur Ergreifung des Tatverdächtigen führen, eine Belohung von Euro (in Worten: dreitausend) ausgelobt. Gemeindenachrichten Verbandsgemeinde Wolfstein Kids on Ice - Eisbahn Kaiserslautern Am Samstag, 21. Januar 2011 von Uhr ab 8 Jahren. 8 Euro Bitte noch etwas Taschengeld für den Besuch eines Fastfood-Restaurants einplanen. Wir treffen uns am Bahnhof in Wolfstein, hier könnt ihr abends auch wieder abgeholt werden. Wenn ihr eine Zugfahrkarte besitzt, könnt ihr diese auch mitbringen. Die größte Leistung besteht darin, nicht andere, sondern sich selbst zu übertreffen Auch in diesem Jahr haben sich die Teilnehmer und Teilnehmerinnen des Programmpunktes Abnahme des Deutschen Sportabzeichens im Rahmen unseres Sommerferienprogramms 2011 dieses Sprichwort zu Herzen genommen und großen Sportgeist bewiesen. Es wurde noch schneller gelaufen und geschwommen, noch weiter geworfen und gesprungen, nur um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Insgesamt 16 Kinder und Jugendliche wurden für Ihre sportlichen Bemühungen mit einem Sportabzeichen in Bronze, Silber oder Gold belohnt. Wir freuen uns über soviel Engagement und Ehrgeiz und hoffen auch im nächsten Jahr wieder viele Sportskanonen begrüßen zu dürfen. Bis dahin wünschen wir euch und euren Familien eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr! Wir gratulieren Geburtstage Günther Kreischer, Oberweiler-Tiefenbach (78 Jahre) Gottfried Gräfenstein, Rothselberg (83 Jahre)

11 Wolfstein Ausgabe 51/52/ Edeltraud Schneider, Wolfstein (73 Jahre) Walter Hamm, Jettenbach (72 Jahre) Joseph Prinzkosky, Eßweiler (75 Jahre) Otto Lanzer, Rothselberg (77 Jahre) Dieter Engel, Rothselberg (73 Jahre) Klaus Jung, Kreimbach-Kaulbach (72 Jahre) Hilde Kattler, Hefersweiler (76 Jahre) Vesile Günay, Wolfstein (76 Jahre) Friedrich Rheinheimer, Kreimbach-Kaulbach (70 Jahre) Irmgard Dilly, Wolfstein (77 Jahre) Horst Gilcher, Eßweiler (75 Jahre) Goldene Hochzeit Eheleute Gerda und Karl Müller, Hefersweiler Michael Kolter, Bürgermeister Ortsgemeinde Aschbach Heiligabend am Dorfgemeinschaftshaus Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Am Heiligabend, dem 24. Dezember 2011 um Uhr findet am Dorfgemeinschaftshaus die alljährliche Kinderbescherung der örtlichen Vereine statt. Die Feier wird vom Musikverein Hinzweiler, ab Uhr, musikalisch umrahmt. Die Feuerwehr sorgt mit Waffeln und Glühwein für das leibliche Wohl. Zu dieser Feier möchte ich Sie alle recht herzlich einladen. In diesem Sinne wünschen Ihnen der Ortsbürgermeister, die Ortsbeigeordneten und die Gemeindevertreter ein frohes und friedvolles Weihnachtsfest und ein glückliches und erfolgreiches Jahr In Vertretung Axel Meyer, Ortsbeigeordneter Ortsgemeinde Kreimbach-Kaulbach Einstimmung auf den Heiligen Abend Alle Jahre wieder stimmt uns der Musikverein Wolfstein auf Weihnachten ein. So auch in diesem Jahr am , Uhr vor der Feuerwehr in Kreimbach-Kaulbach. Alle Bürger sind herzlich eingeladen! Wolfgang Caspers, Ortsbürgermeister Veranstaltungskalender 2012 Ortsgemeinde Kreimbach - Kaulbach Weihnachtsbäume werden eingesammelt! Neujahrsempfang der Vereine und Gemeinde Kinderfasching - Kindergartenförderverein Faschingausklang im Schützenhaus Apres-Ski-Party - TTC Ostereierschießen im Schützenhaus Ostereierschießen im Schützenhaus Osterrock - SVKK Kirchenkonzert ev. Kirche Frauenchor Feier in den Mai mit Maibaumstellen - MGV u. Feuerwehrförderverein Goldene Konfirmation Heidenburgfest mit Gottesdienst - Verschönerungsverein Indianersteakessen - Verschönerungsverein Flammkuchenfest - SVKK Sportfest SVKK Kerwe Autofreies Lautertal Ausflug MGV Wallfahrt (kath. Kirche) Silberne Konfirmation Liederabend MGV Liederabend Frauenchor Ramon Chormann - Svkk Martinsumzug Volkstrauertag - Gedenkfeier am Ehrenmal mit ökum. Gottesdienst Weihnachtfeier - TTC Abschlussfeier Heidenburg - Verschönerungsverein Ökum. Hausgebet im Pilgerhaus Weihnachtsfeier - Feuerwehr Weihnachtsfeier - Schützenverein Weihnachtsfeier - MGV Weihnachtstanz - Feuerwehrförderverein Ortsgemeinde Nußbach Räum - und Streupflicht im Winter Auch in diesem Jahr müssen wir wieder auf die Räum - und Streupflicht der Anlieger, die nicht immer und überall beachtet wird, hinweisen. Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwege erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist zu beseitigen. Der Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten zu räumen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten. Zur Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte ist festgelegt, dass Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen während der allgemeinen Verkehrszeiten (06.00 Uhr bis Uhr) mit abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl) zu bestreuen sind, bei Bedarf auch mehrmals täglich. Salz soll insbesondere auf Gehwegen nur in geringen Mengen verwendet werden. Ist kein Gehweg vorhanden, so ist ein Streifen von 1,5 m entlang der Grundstücksgrenze zu streuen. Außerdem sind die Anlieger verpflichtet die Hydranten von Schnee- und Eis freizuhalten. Dies ist deshalb notwendig, weil z.b. in einem Brandfall der ungehinderte Zugang zum Hydranten gewährleistet sein muss. Straßenreinigungspflicht Aus gegebener Veranlassung wird auch auf die Straßenreinigungspflicht hingewiesen. Nach 6 und 7 der örtlichen Straßenreinigungssatzung ist die Straße bzw. der Gehweg grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzlichen Feiertag zu reinigen. und zwar: In besonderen Fällen kann eine weitere Reinigung erforderlich sein. Die Straßenreinigungspflicht besteht auch für unbebaute Grundstücke. Verstöße können mit einer Geldbuße geahndet werden. Zudem wird in letzter Zeit vermehrt festgestellt, dass Büsche und Sträucher von Privatgrundstücken in den öffentlichen Verkehrsraum (u.a. in Gehwege) ragen. Diese sind so zurückzuschneiden, dass der Verkehrsraum nicht beeinträchtigt wird. Zudem mehren sich in letzter Zeit wieder die Beschwerden über Verunreinigungen durch Hunde. Es ist zu beobachten, dass Hundebesitzer ihrer Verantwortung nicht nachkommen und die Hinterlassenschaften ihrer Lieblinge im öffentlichen Straßenbereich und auf privaten Grundstücken als Tretminen achtlos liegen lassen. Die Zahlung der Hundesteuer entbindet nicht von der Pflicht, die privaten Grundstücke und öffentlichen Flächen sauber zu halten. Nicht nur eine ordentliche, artgerechte Haltung der Tiere ist sehr wichtig, sondern auch die Übernahme der Verantwortung für das Haustier gehören zu den Pflichten eines Tierhalters. Es ist nicht das Tier, welches für Ärger sorgt, es ist der uneinsichtige Besitzer! Um ein geordnetes Zusammenleben zu ermöglichen, appelliert die Ortsgemeinde an alle Bürgerinnen und Bürger ihre Pflichten zu beachten. Werner Pries, Ortsbürgermeister Ortsgemeinde Oberweiler im Tal Weihnachtsspielen der Talbachmusikanten aus Eßweiler Liebe Mitbürgerinnen u. Mitbürger, das Weihnachtsspielen der Talbachmusikanten aus Eßweiler findet am um Uhr am Dorfgemeinschaftshaus statt. Anschließend kommt der Nikolaus zu den Kindern. Über eine rege Teilnahme würde ich mich freuen. Der Ortsbürgermeister Manfred Braun

12 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Ortsgemeinde Oberweiler-Tiefenbach Musikverein Wolfstein Der Musikverein Wolfstein spielt Weihnachtslieder in Oberweiler- Tiefenbach Wo: Im Hof Gerullis Wann: Heiligabend Uhr Dazu sind sie, liebe Bürgerinnen und Bürger, recht herzlich eingeladen. G. Schwambach, Ortsbürgermeister Ortsgemeinde Rothselberg Weihnachts- und Neujahrsgrüße Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, wie jedes Jahr finden auch in diesem Jahr verschiedene Weihnachtskonzerte in unserem Ort statt. Dazu möchte ich sie recht herzlich einladen. Das erste Konzert mit dem Musikverein Wolfstein findet am um Uhr im Mitteldorf statt. Der Jugendförderverein bietet gegen eine Spende kalte und warme Getränke an. Das zweite Konzert mit dem Musikverein Eßweiler findet nach dem Gottesdienst zu Heiligabend vor der Kirche statt. Auf ihr Kommen freut sich Rainer Mohr (Ortsbürgermeister) Ortsgemeinde Rutsweiler an der Lauter Gemarkungsteilwanderung Einladung Am Dienstag, dem 27. Dezember 2011 findet eine Winterwanderung entlang eines Teils unserer Gemarkungsgrenze statt. Start ist um Uhr am kleinen Dorfplatz (gegenüber Gasthaus Würth). Jeder der interessiert ist, einen Teil der Rutsweilerer Gemarkungsgrenze kennen zu lernen, ist hierzu herzlich eingeladen. Im Anschluss an die Wanderung ist eine Schlusseinkehr in der PWV- Hütte Rutsweiler vorgesehen, dort ist für das leibliche Wohl bestens gesorgt. Der Ortsbürgermeister und der Gemeinderat freuen sich auf viele Mitwanderer und wünschen frohe Weihnachten und alles Gute im Neuen Jahr Impressum Herausgeber und verantwortlich für den amtlichen Teil (öffentliche Bekanntmachungen, amtliche Mitteilungen, Unterrichtung der Einwohner nach der Gemeindeordnung): Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Wolfstein, Bergstraße 2, Tel.: (06304) 9130 Druck und Verlag: Verlag + Druck Linus Wittich KG, Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Tel / oder -240 Zustellung: Kostenlos an alle Haushaltungen in der Verbandsgemeinde Wolfstein durch den Verlag. Einzelstücke zu beziehen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wolfstein gegen Entgelt. Erscheinungsweise: Erscheint in der Regel wöchentlich oder bei Bedarf Ende des amtlichen Teils Kirchliche Nachrichten Protestantische Kirchengemeinde Wolfstein Dienstag, Uhr Konfirmandengruppe 1 im Pfarrsaal Uhr Konfirmandengruppe 2 im Pfarrsaal Uhr Chorgemeinschaft im Pfarrsaal Mittwoch, Uhr Weihnachtsgottesdienst der Grundschule in der Evang. Kirche Uhr Weihnachtsgottesdienst des CJD in der Evang. Kirche Samstag, (Heiligabend) Uhr Gottesdienst in Wolfstein mit der Chorgemeinschaft Uhr Gottesdienst in der Zweikirche Uhr Gottesdienst in Oberweiler-Tiefenbach mit dem Chor Sonntag, (1. Weihnachtstag) Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in der Zweikirche Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in Wolfstein Uhr Gottesdienst mit Abendmahl in Oberweiler-Tiefenbach Skifreizeit der Evangelischen Jugendzentrale in Brixlegg/ Zillertal/ Südtirol. Alter: ab 14 Jahren. Preis: 405,00 inklusive Hin- und Rückreise im Fernreisebus, Halbpension und Skipass Skiausrüstung kann vor Ort günstig ausgeliehen werden. Nähere Infos bei: Evang. Jugendzentrale Otterbach/Lauterecken, Kirchtalstr.17, 67731Otterbach, Tel.: 06301/4195, info@juz-otterbach.de. Prot. Kirchengemeinde Hinzweiler Dienstag, Uhr Konfirmandenstunde Uhr Präparandenstunde Mittwoch, Uhr Jugendgruppe (Jugendheim) Samstag, (Heiligabend) Uhr Gottesdienst (Hundheim; mit Krippenspiel) Uhr Gottesdienst (Horschbach) Uhr Gottesdienst (Hinzweiler; mit Krippenspiel) Sonntag, (1. Weihnachtstag) Uhr Abendmahlsgottesdienst (Hinzweiler) Uhr Abendmahlsgottesdienst (Horschbach) Montag, (2. Weihnachtstag) Uhr Abendmahlsgottesdienst (Aschbach) Uhr Abendmahlsgottesdienst (Hundheim) Samstag, (Altjahresabend) Uhr Gottesdienst (Horschbach) Uhr Gottesdienst (Hinzweiler) Sonntag, (Neujahr) Uhr Gottesdienst (Jugendheim) Mittwoch, Uhr Frauenkreis (Aschbach) Protestantische Kirchengemeinde Niederkirchen-Hefersweiler-Berzweiler Samstag, (Heiligabend) Uhr Niederkirchen (Familiengottesdienst) Uhr Heimkirchen Sonntag, (1.Weihnachtstag) Uhr Niederkirchen Montag, (2.Weihnachtstag) Uhr Heimkirchen Samstag, (Altjahrsabend) Uhr Niederkirchen Sonntag, (Neujahr) Uhr Niederkirchen Protestantische Kirchengemeinde Rothselberg Dienstag, Uhr Krabbelgruppe, Kindergarten Rothselberg Uhr Präparandenunterricht im Jugendraum Rothselberg Mittwoch, Uhr Ökumenisches Hausgebet im Jugendraum in Rothselberg Samstag, Heilig Abend Uhr Gottesdienst in der Kirche Kreimbach-Kaulbach Uhr Gottesdienst in der Kirche Eßweiler Uhr Gottesdienst in der Kirche Rothselberg Uhr Christmette in der Kirche Kreimbach-Kaulbach mit dem Chor Ton in Ton, anschl. laden wir Sie zu einem Glühwein oder Tee ein. Sonntag, Weihnachtstag 10:00 Uhr Gottesdienst in der Kirche Eßweiler mit Abendmahl Montag, Weihnachtstag Uhr Gottesdienst in der Kirche Kreimbach-Kaulbach mit Abendmahl Uhr Gottesdienst in der Kirche Rothselberg mit Abendmahl Samstag, Silvester Uhr Gottesdienst Kirche Rothselberg Uhr Gottesdienst Kirche Eßweiler Uhr Gottesdienst Kirche Kreimbach-Kaulbach Pfarrerehepaar Müller hat vom und Urlaub. Die Vertretung hat Pfr. Albrecht aus Wolfstein (Tel.: 06304/221)

13 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 :HLKQDFKWVJU H Geschafft! Mit dem Dank an unsere Kunden für das in diesem Jahr entgegengebrachte Vertrauen verbinden wir den Wunsch für ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes, erfolgreiches neues Jahr. SECURESS SUSANNE ZIEHMER Versicherungsfachfrau IHK Hauptstr. 80 / Jettenbach T / F M susanne.ziehmer@securess.de Partner der Securess Versicherungsmakler GmbH Für das uns entgegengebrachte Vertrauen im letzten Jahr bedanken wir uns herzlich. Ein gesegnetes Weihnachtsfest und für das neue Jahr nur das Allerbeste wünscht herzlichst Am Glockenturm Niederk.-Morbach Tel.: 06363/5360 oder Fax: 06363/ Mobil: 0175/ F R O H E S F E S T Krankenfahrten und Dienstleistungen Auch Samstag, Sonn- und Feiertage auf Voranmeldung. Auf der Schanz Niederkirchen Telefon: Telefax: Elektro-Installationen Gebäudetechnik Industriemontage Fotovoltaikanlagen Elektrogeräte Kundendienst Wir wünschen frohe Weihnachten und ein gutes neues Jahr Und unser Dank gilt Ihnen! Im zurückliegenden Geschäftsjahr haben Sie durch Ihr Vertrauen maßgebend zum erfolgreichen Bestehen unseres Unternehmens beigetragen. Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen eine besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes, glückliches neues Jahr. Bau- und Möbeltischlerei Andreas Cappel Höhstraße Jettenbach Telefon / Frohe Weihnachten wünschen wir allen Leserinnen und Lesern, Kunden, Geschäftspartnern und Freunden unseres Hauses viel Glück & Gesundheit Die Geschäftsführung, das Außendienstteam und die Belegschaft

14 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Allen Gästen, Freunden und Bekannten frohe Weihnachten und viel Glück im neuen Jahr wünscht Familie Stemler Hof- HOFCAFE EMMERWIESENHOF EULENBIS Tel Täglich von Uhr geöffnet Ihr Ausflugsziel zwischen den Feiertagen Rindfleischwoche vom 27. bis : (Rindfleisch aus eigener Aufzucht) : Jungbullensteak mit Zwiebeln, Pommes frites oder Bratkartoffeln und Salat : Rinderrouladen mit hausgemachtem Rotkraut und Kartoffelknödel : Sauerbraten, Spätzle und Salat : Rindfleisch mit Meerrettich, Pellkartoffeln und Gurke Ab Januar 2012 neue Öffnungszeiten Wir bedanken uns für das uns im zurückliegenden Geschäftsjahr entgegengebrachte Vertrauen. Wir wünschen Ihnen und Ihren An gehörigen eine besinnliche Weihnachtszeit und ein gesundes, glückliches neues Jahr. Anzeigenfachbüro Rudi Anspach Ursula Anspach Doris Heinen Birkenstraße Sembach Fon / Fax / Mobil / r.anspach@wittich-foehren.de anspach.sembach@freenet.de Harald May Von Herzen frohe Festtage! Für Ihr Vertrauen im alten Jahr sagen wir herzlichen Dank! Für das neue Jahr wünschen wir Ihnen Gesundheit, Glück und viel Erfolg! HO-LA die Waldfee - Ihre Brennholz-Profis Holm Eckel / Inh. Petra Eckel Olsbrücker Str Niederkirchen Tel: Fax: Mobil: wünscht allen Kunden, Freunden und Bekannten frohe Weihnachten und viel Glück für das neue Jahr! Lars Lehnè 06382/ Odenbach Ein besinnliches Weihnachtsfest und alles Gute für das Jahr 2012 wünschen wir allen Kunden, Freunden und Bekannten. Firma Holm Eckel Inh. Petra Eckel Bahnhofstr Odenbach Tel / 3143 Der Sozialverband VdK-Ortsverband Niederkirchen wünscht seinen Mitgliedern ein friedvolles Weihnachtsfest und ein glückliches neues Jahr.

15 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Gottesdienstordnung der kath. Pfarreiengemeinschaft Lauterecken - Reipoltskirchen - Wolfstein Donnerstag, Uhr Pro Seniore Lauterecken - heilige Messe Uhr Kaulbach heilige Messe Freitag, hl. Johannes v. Krakau Uhr Wolfstein heilige Messe Samstag, heiliger Abend - Adveniatkollekte Uhr Reipoltskirchen Christmette unter Mitwirkung des Musikvereins Reipoltskirchen Uhr Lauterecken Christmette unter Mitwirkung des Kirchenchores Sonntag, Hochfest der Geburt des Herrn- Weihnachten Uhr Reipoltskirchen Amt als Jgd. für Irma Kattler Uhr Wolfstein Amt für die Pfarrgemeinden Montag, hl. Stephanus - Weltmissionstag der Kinder Uhr Lauterecken Amt als Jgd. für Joachim Pudollek Uhr Kaulbach Amt für die Pfarrgemeinden Dienstag, hl. Johannes Uhr Reipoltskirchen Rosenkranz Uhr Reipoltskirchen Amt Mittwoch, Unschuldige Kinder Uhr Lauterecken Rosenkranz Uhr Lauterecken Amt als Marktmesse Evangelische Stadtmission Wolfstein Kontakt: Prediger Christoph Reumann, In der Hohl 5, Wolfstein- Roßbach, Samstag, Uhr Familiengottesdienst an Heiligabend, in Roßbach Samstag, Uhr Silvesterfeier in Roßbach Sonntag, Uhr Gottesdienst in Roßbach Dienstag, Uhr Hauskreis bei Familie Krennrich, Roßbach Termine - Vereine - Veranstaltungen Sachkundelehrgang Pflanzenschutz 2012 für Landwirte, Forstwirte und weitere Interessierte ohne entsprechende Berufsausbildung am DLR Westpfalz, Abtlg. Agrarwirtschaft, Münchweiler/Alsenz Das DLR Westpfalz, Abteilung Agrarwirtschaft, beabsichtigt Mitte Februar bis Mitte März 2012 einen Sachkundelehrgang Pflanzenschutz durchzuführen. Der Lehrgang umfasst ca. 30 Unterrichtsstunden in Münchweiler/Alsenz sowie eine praktische Unterweisung an der DEULA in Bad Kreuznach und schließt mit einer Prüfung ab. Der Unterricht findet 2 mal pro Woche, jeweils Uhr statt. Die Kosten belaufen sich auf ca.165. Der Sachkundenachweis ist erforderlich für Anwender von Pflanzenschutzmitteln (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Gemeindeund Hausmeisterarbeiten), die keine entsprechende Berufsausbildung haben. Weitere Auskünfte bzw Anmeldung bei Frau Kirchmer und Herr Häußler unter der Tel.Nr: 06302/ / -22 oder -0 beim DLR Westpfalz, Abtlg. Agrarwirtschaft, Neumühle 8, Münchweiler. Nussbach: Weihnachtskonzert an Heiligabend Wie seit vielen Jahren üblich, wird der Musikverein Nußbach, am 24. Dezember 2011 ab Uhr, mit seinem Weihnachtkonzert auf angenehme und besinnliche Weihnachtstage einstimmen. Weihnachtliche Klänge, zum Zuhören oder auch zum Mitsingen und duftender Weihnachtspunsch, läuten so in Nußbach den Heiligen Abend ein. Ihr Bestes gibt auch wieder die Jugend des Musikvereins. Die mehr als 20-köpfige Jugendband, deren Mitglieder zwischen sieben und siebzehn Jahre alt sind, ist immer mit Begeisterung dabei. Gut besetzt mit Querflöten, Klarinetten, Saxophonen, Trompeten, Posaunen, Schlagzeug und Percussion, präsentieren sie ihre weihnachtliche Musik. Nach dem im letzten Jahr die Christkindel-Rockband, mit Benny und Enrico Stopp, Thorsten Kautz, Nico Hubrich und Julian Rahn, mit großem Erfolg einen spontanen Auftritt hatte, darf sie in diesem Jahr keinen Falls fehlen. Sicherlich kommt aber auch die traditionelle Weihnachtsmusik zur stillen und heiligen Nacht nicht zu kurz. Natürlich schenkt der Musikverein wieder kostenlos Glühwein und vor allem alkoholfreien Weihnachtspunsch an die Besucher aus. Eine willkommene Gelegenheit sich noch mal vor Weihnachten zu treffen und die besten Weihnachts- und Neujahrswünsche an den Mann und auch an die Frau zubringen. Die Vereinsjugend, sowie alle Musikerinnen und Musiker, freuen sich wieder auf viele Zuhörer. Der Theaterverein wünscht allen Mitgliedern und Freunden des Vereins eine Frohe Weihnacht und einen guten Rutsch ins Neue Jahr.

16 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Pfälzerwaldverein Hinzweiler Schlachtfest an der PWV - Hütte Hinzweiler Mittwoch, dem 28. Dezember 2011 ab Uhr Wir bieten an: Wellfleisch - Schlachtplatte - Bratwurst - Leberknödel mit Sauerkraut und Brot - Schweinemett Der Pfälzerwaldverein Hinzweiler freut sich auf Ihren Besuch und wünscht allen Besuchern aus nah und fern ein frohes, friedliches Weihnachtsfest und ein erfolgreiches, gesundes Jahr Frauenbegegnung Zusatztermin: Weihnachtswanderung in Lauterecken am Mittwoch, , Uhr Führung mit Günter Lüers - Treffpunkt Stadtcafe, Rundgang - Aufenthalt am Adventshaus vorm Schloss - Weihnachtspräsent - Abschluss im Pfälzer Hof - Bitte Laternen mitbringen - Unkostenbeitrag: 3 Anmeldung: oder täglich zwischen Uhr Sportlerheim in Hinzweiler am Wannerschdaach geöffnet Auch am diesjährigen Wannerschdaach (Dienstag, dem ) ist das Sportlerheim des SV Hinzweiler ab Uhr den ganzen Tag geöffnet. Zur Verköstigung größerer Gruppen ist eine Voranmeldung bei M. Fadel oder W. Lang erwünscht. Krabbelgruppe trifft sich jeden Freitag im Dorfgemeinschaftshaus in Niederkirchen ab Uhr. Freuen uns auf Euer kommen!! Info bei: E.Braun, Musikverein 1880 Hinzweiler Weihnachtsspielen 2011 Der Musikverein 1880 Hinweiler startet auch in diesem Jahr wieder zur musikalischen Rundreise am 24. Dezember 2011 um in folgenden Orten traditionell auf das bevorstehende Weihnachtsfest einzustimmen: Nerzweiler Uhr Aschbach (mit Kinderbescherung) Uhr Hinzweiler (mit Kinderbescherung) Uhr Wir wünschen allen Mitgliedern und Freunden des Musikvereins ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest und ein gesundes und friedvolles Jahr Förderverein der Ortsgemeinde Aschbach e.v. Silvesterparty 2011/12 Am ab Uhr findet im Dorfgemeinschaftshaus Aschbach wieder eine Silvesterparty statt. Neben allerlei Getränken gibt s auch wie gehabt ein Essensbuffet. Das Buffet kostet pauschal für Erwachsene 7,- und ist für Kinder frei. Voranmeldungen für Silvester bitte bis zum an Elisabeth Keller 06304/241 oder Birgit Wamsbach 0176/ Der Förderverein freut sich auf Euer Kommen. Vorankündigung Prunksitzung 2012 Die Prunksitzung findet im nächsten Jahr am Samstag, dem ab Uhr, statt. Eine weitere Prunksitzung mit den Highlights vom Samstag wird am Montag, dem ab Uhr stattfinden. An diesem Tag gibt es bei bequemer Bestuhlung zwischendurch Kaffee und Kuchen. Auch hier freut sich auf Euer Kommen der Förderverein der Ortsgemeinde Aschbach. Der Termin für den Kartenvorverkauf für beide Veranstaltungen wird im Amtsblatt noch bekannt gegeben. SV Nußbach Preisschafkopf Donnerstag, Beginn: Uhr im Sportheim 1. Preis: 50,- Euro 2. Preis: 30,- Euro 3. preis: 20,- Euro Für Speisen und Getränke ist bestens gesorgt. Der Sportverein Nußbach e.v. freut sich auf Ihren Besuch. Realschule plus Lauterecken / Wolfstein Die Schulleitung und das Kollegium der Realschule plus Lauterecken / Wolfstein wünscht frohe Weihnachten und einen guten Start ins neue Jahr 2012! Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit mit Eltern, Betrieben und Institutionen und hoffen auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit im Jahr Schulleitung und Kollegium der Realschule plus Lauterecken / Wolfstein Feuerwehrförderverein Kreimbach-Kaulbach 1982 e.v. Von draus von Kreimbach komm ich her; am 2. Weihnachtsfeiertag rockt da der Bär!! Und Ihr seit dabei!!!! Weihnachtsrock mit impact am 26. Dezember 2011, ab Uhr in der Gemeinschaftshalle Kreimbach-Kaulbach - Eintritt: 6,00 EUR - bis Uhr ein Freigetränk Auf Euer Kommen freut sich der Feuerwehrförderverein Kreimbach-Kaulbach 1982 e.v. Weihnachts- und Neujahrsgrüße Die TSG Wolfstein-Roßbach wünscht allen Mitgliedern, Sponsoren, Gönnern und Sportfreunden eine besinnliche Weihnacht und ein gutes neues Jahr.

17 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Ferien in der Stadtbücherei Wolfstein Die Stadtbücherei Wolfstein ist während der Weihnachtsferien vom 21. Dezember 2011 bis 5. Januar 2012 geschlossen. Das Büchereiteam wünscht allen Lesern ein gesegnetes Weihnachtsfest und einen guten Start im Neuen Jahr. VdK Ortverband Olsbrücken Am 13. Dezember 2011 fand im weihnachtlichem geschmücktem CSG- Heim die schon zur Tradition gewordene Adventsfeier des VdK Ortverband Olsbrücken statt. Mit einem Gedicht begrüßte der erste Vorsitzende, Herr Wolfgang Welzel, die Gäste und Mitglieder/innen des Ortverbandes. Herr Edinger und seine Combo stimmten die Mitglieder/innen mit weihnachtlichen Weisen, auf die bevorstehende Weihnachtzeit ein. Herrn K. Rössner überbrachte den Anwesenden die weihnachtlichen - und Neujahrsgrüße vom VdK Kreisverband Kaiserslautern. Zusätzlich gab er noch den neusten Mitgliederstand der OG Olsbrücken bekannt: 111 Mitglieder! Danach eröffnete der Vorstand das sehr schmackhafte Büffet. Nach dem Essen wurde die weihnachtliche Feier musikalisch mit der Combo fortgesetzt. Zwischendurch las Herr Rössner noch ein Weihnachtsgedicht zum Nachdenken vor. Die Vorstandschaft freute sich über den großen Zuspruch von Mitglieder/innen bei der Adventsfeier und bedankt sich nochmals bei allen Helfer/innen, insbesondere bei dem zuvorkommenden CSG- Team. Allgemeine Nachrichten Die Magie der Dinge Kunst und Kulinarisches beim Kunst(früh)stück im Museum Pfalzgalerie Phänomene mit magischer Anziehungskraft stehen im Mittelpunkt des Kunst(früh)stücks am Sonntag, 29. Januar 2011 um Uhr im Museum Pfalzgalerie Kaiserslautern (mpk). Gegenstände, Symbole, Zeichen, Farben, Formen und Stimmungen, die zunächst eine geheimnisvolle, unerklärliche Wirkung hervorrufen, können eine starke Faszination ausüben. Ebenso sind Kunstwerke in der Lage, eine magische Kraft auszusenden, indem sie Verborgenes lebendig werden lassen und etwas repräsentieren, das abwesend ist und erst durch den Betrachter aktiviert wird. Das Kunstwerk gehorcht seinen eigenen Gesetzen: Ob es sich nun magischen Prinzipien verschreibt oder nicht, man darf nicht vergessen, dass es die Magie selbst ist, in der es seinen Ursprung hat, formulierte der Surrealist André Breton in seiner 1957 veröffentlichten Abhandlung L art magique. In diesem Sinne steht die Bild- und Zeichensprache des Stuttgarter Malers Willi Baumeister ( ) im Mittelpunkt der Betrachtung beim Kunst(früh)stück mit der stellvertretenden Direktorin des mpk, Dr. Anette Reich. Als einer der bedeutendsten Künstler der Moderne setzte sich Baumeister unter anderem intensiv mit archaischen Kunstformen wie der Höhlenmalerei auseinander. Seine Erkenntnisse und künstlerischen Überlegungen über das Unbekannte in der Kunst hat er in seiner eigenen gegenstandslosen Malerei verarbeitet und in der gleichnamigen, 1947 veröffentlichten Schrift dargelegt. Im Anschluss an das Ausstellungsgespräch lädt ein Buffet die Gäste ein, weiter zu diskutieren und dabei den Gaumen zu erfreuen. Um verbindliche Anmeldung mit Vorauskasse bis 20. Januar unter der Telefonnummer oder per (info@pfalzgalerie.bv-pfalz.de) wird gebeten. Der Eintritt mit Frühstück beträgt 15 Euro pro Person; Kinder zahlen 6 Euro und Familien (zwei Erwachsene mit Kindern bis 12 Jahre) 35 Euro. Energietipp der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz e.v. Kaminofen auf dem Wunschzettel? Ein knisterndes Feuer im Kaminofen steht bei vielen Hausbesitzern, als Inbegriff der Gemütlichkeit, ganz oben auf dem Wunschzettel. Doch nicht alle so genannten Einzelraumfeuerungsanlagen halten auch was sie versprechen und sind längst nicht so umweltfreundlich wie erhofft. Zwar gibt Holz bei der Verbrennung nur so viel Kohlendioxid ab, wie der Baum im Laufe seines Wachstums aufgenommen hat, aber es entstehen Schadstoffe wie Kohlenmonoxid oder Feinstaub. Die Leistung des Ofens sollte zudem zum tatsächlichen Wärmebedarf des Wohnzimmers passen, sonst muss die überschüssige Wärme durch das Fenster weggelüftet werden. Auch die Anforderungen an den Schornstein müssen passen, deshalb sollte vor der Anschaffung auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden. Wer mit Stückholz heizen möchte, braucht außerdem einen passenden Lagerplatz. Denn mit feuchtem Holz können auch eigentlich gute Öfen zu Schadstoffschleudern und zum Ärgernis der Nachbarschaft werden. Fragen rund um das Thema Heizung und Kaminöfen sowie zu anderen Fragen des Energiesparens beantworten die Energiefachleute der Verbraucherzentrale kostenlos, in einem persönlichen Gespräch nach telefonischer Voranmeldung. Der Energieberater hat jeden Mittwoch Sprechstunde: Am Vormittag in der Verbraucherberatungsstelle Kaiserslautern in der Fackelstr. 22 und am Nachmittag in der Umweltberatung Kaiserslautern, Rathaus Nord, Lauterstr. 2. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter: 06 31/ Stellenausschreibung Qualifiziert für das Management - Ausbildung zum/zur Agrarbetriebs-Fachwirt/in am Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - Rheinhessen-Nahe- Hunsrück-, Bad Kreuznach In den Betrieben der Landwirtschaft, des Wein-, Obst- und Gartenbaues ist qualifiziertes Management unabdingbare Voraussetzung für wirtschaftlichen Erfolg und finanzielle Stabilität. Dieser Tatsache trägt die Fachschule für Agrarwirtschaft, Fachrichtung Agrarmanagement, mit dem Abschluss zum/zur Geprüften Agrarbetriebs - Fachwirt/in im Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum (DLR) Rheinhessen - Nahe - Hunsrück, Rüdesheimerstraße 60-68, Bad Kreuznach, Rechnung In 620 Unterrichtsstunden erwerben die Interessenten/innen Qualifikationen in den Bereichen Unternehmensführung (Betriebslehre), Rechnungswesen (Steuerrecht/ Buchführung), Unternehmensumfeld (Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht), Büroorganisation/Schriftverkehr, Marketing, EDV und Englisch. Der Unterricht erfolgt modular in Teilzeitform, über zwei Schuljahre verteilt. Nach dem erfolgreichen absolvieren aller Module erhalten die Teilnehmer/innen den Abschluss zum/zur Geprüften Agrarbetriebs- Fachwirt/in. Der Unterricht findet an einem Tag (Mittwoch) in der Woche von Uhr statt, die Ferienregelung in Rheinland-Pfalz findet Beachtung. Die Gesamtkosten der Fachschulausbildung für Arbeitsmaterial und Lehrfahrten belaufen sich auf ca 150. Zulassungsvoraussetzung ist eine abgeschlossene Ausbildung im Agrarbereich oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine zwei- bis fünfjährige Berufstätigkeit im Agrarbereich. Die 2-jährige Fachschulzeit wird mit angerechnet. Schulbeginn: Mittwoch, 15. August 2012 Infos und Anmeldung: DLR Rheinhessen - Nahe - Hunsrück, Berufsbildende Schule Agrarwirtschaft, Rüdesheimer Strasse 60-68, Bad Kreuznach R. Gerten, Tel.: , Regina.Gerten@dlr.rlp.de oder H. Best, Tel.: , Heike.Best@dlr.rlp.de Verbandsversammlung Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd Weitere Verbesserungen vor allem im S-Bahnverkehr Traditionell im Zeichen der Verabschiedung des Haushaltes für das Jahr 2012 stand die 41. Verbandsversammlung des Zweckverbandes Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (ZSPNV Süd), zum Jahresabschluss am 13. Dezember 2011 in Kusel. Außerdem informierten Landrat Dr. Winfried Hirschberger als Verbandsvorsteher und Verbandsdirektor Michael Heilmann über die Verbesserungen im Bahnangebot zum Fahrplanwechsel am Sonntag, dem 11. Dezember Haushalt 2012 beschlossen Insgesamt sind im Haushalt des ZSPNV Süd knapp 204,7 Mio. Euro veranschlagt, die überwiegend aus Regionalisierungsmitteln des Bundes stammen. Mit 203,1 Mio. werden sie fast vollständig für Bestellung der Züge des Schienenpersonennahverkehrs sowie die Finanzierung von RegioLinien verwendet. Betriebsaufnahme der S-Bahnlinie 33 Germersheim - Bruchsal Herausragendes Ereignis im pfälzischen Bahnverkehr zum Fahrplanwechsel, war die Betriebsaufnahme der S-Bahn Germersheim - Bruchsal. Hierfür wurde die Strecke über die Rheinbrücke elektrifiziert und mit modernisierten sowie drei neugebauten Stationen ausgerüstet. Die Baukosten betragen rund 32 Mio. Euro. Im Schlepptau der neuen S-Bahn wurde auch die Regional-Expresslinie auf elektrische Triebwagen umgestellt. Sprinter-S-Bahn stellt Anschluss an ICE-Knoten Mannheim sicher Neu im fahrplanmäßigen Angebot ist auch eine weitere Sprinter-S-Bahn von/nach Mannheim. Sie fährt montags bis donnerstags um Uhr in Kaiserslautern Hbf ab und erreicht, passend zum ICE-Knoten und nach Halten in Neustadt/W, Neustadt-Böbig und Ludwigshafen Mitte, den Mannheimer Hauptbahnhof um Uhr. Sie ersetzt damit einen zum Fahrplanwechsel entfallenen InterCity, der bislang in Kaiserslautern um Uhr abfuhr. Den ebenfalls entfallenen Intercity am Morgen von Frankfurt/M nach Saarbrücken kann der Zweckverband aus finanziellen Gründen nicht ersetzen.

18 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 S-Bahn Mainz - Frankfurt/M ab 2014 mit neuen Fahrzeugen Gute Nachrichten auch für die Landeshauptstadt Mainz. Der Verkehrsverbund Rhein-Main (RMV) hat als federführender Aufgabenträger, in Kooperation mit dem ZSPNV Süd, die wettbewerbliche Vergabe des S-Bahnverkehrs zwischen Frankfurt/M, Mainz und Wiesbaden mit einem Zuschlag auf das Angebot der DB Regio AG abgeschlossen. Damit kommen ab Dezember 2014 Neufahrzeuge auf der S-Bahnlinie 8 zum Einsatz. Sie lösen dann die teilweise 40 Jahre alten, einst in München als Olympiazüge eingesetzten Triebwagen der Baureihe 420 ab. Neue Spätverbindung Mainz - Alzey Wer nach dem Kino, Konzert- oder Theaterbesuch in Mainz bei einem Glas Wein den Abend ausklingen lassen will, den fährt der Rheinland- Pfalz-Takt ab sofort auch in Richtung Alzey noch spät nach Hause. Die zusätzliche Regionalbahn verlässt die Landeshauptstadt in den Nächten Freitag/Samstag und Samstag/Sonntag um 1:22 Uhr und hält an allen Unterwegsstationen. Verbesserte Zugverbindungen ins benachbarte Elsass Zwischen Karlsruhe und Lauterbourg fährt neu an Sonntagen ein durchgehendes Zugpaar. Die Abfahrt in Karlsruhe ist um 8:34 Uhr, in der Gegenrichtung nach Karlsruhe startet der Zug in Lauterbourg um 18:02 Uhr. Beide Züge haben in Lauterbourg dann gute Anschlüsse von und nach Strasbourg. Insbesondere für kombinierte Rad-/Bahnausflugsfahrten zum beliebten Pamina-Radwanderweg in Richtung Wissembourg und weiter ins Dahner Felsenland sowie für einen Ausflug nach Strasbourg, bietet sich nun eine umsteigefreie Anreise in die elsässische Grenzstadt aus Karlsruhe aus an. Vsl. ab Juni 2012 wird es an Sonntagen auf der Wissembourger Strecke auch eine attraktive Umsteigeverbindung zwischen den durchgehenden Zügen von Neustadt/W nach Strasbourg über Hagenau in/aus Richtung Niederbronn-les-Bains in den Nordvogesen geben. Damit bietet sich für Wanderer erstmals eine attraktive Anreise mit dem ÖPNV zum Parc naturel régional des Vosges du Nord an. Neuer Haltepunkt Wörth-Zügelstraße Schon seit vergangenem Sonntag in Betrieb ist hingegen der neue Haltepunkt Wörth-Zügelstraße an der Stadtbahnlinie Germersheim - Wörth - Karlsruhe. Außer den Eilzügen der AVG und den vier verbliebenen Regionalbahnen der DB Regio halten an der neuen Station alle planmäßigen Stadtbahnen. In den Fahrplanmedien des Karlsruher Verkehrsverbundes und in der Online-Auskunft der DB und des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar sind die Halte eingearbeitet, im Kursbuch der Deutschen Bahn fehlen sie jedoch noch. Pfälzische Weihnachtsbücher Festtagslektüre und geänderte Öffnungszeiten in der Pfalzbibliothek Kaiserslautern Pfälzische Weihnachtsbücher zum Lesen und Vorlesen aus dem Bestand des Magazins der Pfalzbibliothek, Bismarckstraße 17 in Kaiserslautern, sind noch bis Weihnachten als Thema des Monats im Lesesaal zusammengestellt und stehen zur kostenfreien Sofort-Ausleihe bereit. Das kleine Pfälzer Weihnachtsbuch mit Gedichten und Prosatexten zum Advent in Hochdeutsch und Pfälzisch, Otto Wilms Gedichte zur Weihnachtszeit sowie Volkskundliches zu regionalen Festtagstraditionen und viele weitere Bücher laden zum besinnlichen und unterhaltsamen Schmökern ein. Zwischen Weihnachten und Neujahr gelten geänderte Öffnungszeiten: Am 24. und 31. Dezember 2011 bleibt die Bibliothek geschlossen, vom 27. bis 30. Dezember 2011 ist die Pfalzbibliothek von bis Uhr geöffnet. Ab sofort steht auch die Neuerwerbsliste der Pfalzbibliothek zur Einsicht im Internet unter zur Verfügung. Hier finden wissenschaftlich oder genealogisch Interessierte und andere Lesefreunde Informationen zu den neuesten Veröffentlichungen aus der beziehungsweise über die Region wie auch darüber hinaus. Bezirkstag Pfalz verabschiedet Haushalt für 2012 Öffentliche Sitzung im Ludwigshafener Ratssaal Die nächste Sitzung des Bezirkstags Pfalz findet am Freitag, 16. Dezember 2011 um Uhr im Ratssaal der Stadt Ludwigshafen statt. Die 29 Abgeordneten des pfälzischen Parlaments unter Vorsitz des Bezirkstagsvorsitzenden Theo Wieder beraten und beschließen den Haushalt des Bezirksverbands Pfalz für das Jahr Der Bezirkstagsvorsitzende befasst sich in seiner Etatrede eingehend mit der Finanzsituation; so stellt er die Ergebnisse der bisherigen Gespräche mit den Vertretern des Landes sowie der Kommunen vor und gibt einen Ausblick auf die Finanzschwerpunkte im kommenden Jahr. Das Gesamtvolumen des Bezirksverbands-Haushalts beträgt 84,7 Millionen Euro gegenüber 82,3 Millionen Euro im Vorjahr. Wie gewohnt können die Einwohner der Pfalz bis zu drei Fragen an ihr gewähltes Parlament stellen; diese sollen vorab schriftlich beim Bezirkstagsvorsitzenden Theo Wieder, Bezirksverband Pfalz, Kaiserslautern, Fax , btv@bv-pfalz.de, eingehen. Informationen über den Bezirksverband Pfalz sind im Internet unter www. bv-pfalz.de abrufbar. Abschließend berichtet der Bezirkstagsvorsitzende in einem Jahresrückblick mit Bildern über die vielseitigen Aktivitäten des Bezirksverbands Pfalz in den vergangenen zwölf Monaten, wie etwa Gedenkfahrten mit Jugendlichen, einer Zeitzeugen-Gesprächsrunde zum 50. Jahrestag des Mauerbaus sowie die Ehrung des ehemaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl mit dem Pfälzer Löwen. Gut 20 Schülerinnen und Schüler der elften Jahrgangsstufe des Ludwigshafener Geschwister-Scholl-Gymnasiums besuchen mit ihren Lehrern ebenfalls die Bezirkstagssitzung und erhalten so einen direkten Einblick in demokratische Strukturen sowie das politische Leben der Pfalz. Neue VRN-Fahrplanbücher zum Fahrplanwechsel Zusätzlich mit Liniennetz- und Wabenplan Der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) hat zum Fahrplanwechsel am 11. Dezember 2011 neue Verbundfahrpläne aufgelegt. Diese sind je nach Band für 1,50 Euro bzw. 2 Euro ab sofort im Buchhandel oder bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen erhältlich. Zur besseren Übersichtlichkeit für den Kunden wurden für die zentralen Strecken die Darstellungen geändert und Tabellen mit dem jeweiligen Gesamtverkehr erstellt. Zudem ist in die Fahrplanbücher wieder ein Faltplan in handlichem Format eingelegt, der auf der Vorderseite den Liniennetzplan für den regionalen Schienenverkehr in gut lesbarer Größe enthält. Auf der Rückseite befindet sich zusätzlich der Wabenplan des VRN. Folgende Bereichsfahrpläne wurden neu aufgelegt: - Mannheim/Ludwigshafen - Heidelberg - Vorder-/Südpfalz - Westpfalz - Bergstraße-Odenwald - Alzey/Worms - Odenwald-Tauber - sowie die Abfahrtstafeln der DB. Die Fahrpläne sind vom 11. Dezember 2011 bis zum 9. Juni 2012 gültig und enthalten auch die angrenzenden Linien der benachbarten Verkehrsverbünde, welche im Rahmen von Übergangstarifen mit VRN- Fahrausweisen genutzt werden können. VRN-Ticket 24 und Ticket 24 PLUS über Weihnachten 3 Tage gültig In diesem Jahr liegen die Weihnachtsfeiertage direkt an einem Wochenende - die ideale Möglichkeit, günstig und bequem Ausflüge mit Bus & Bahn zu unternehmen. Wer sein Ticket 24 (Einzelreisende) oder das Ticket 24 PLUS (für bis zu fünf Personen) am Samstag, 24. Dezember 2011 entwertet, kann bis einschließlich Montag, 26. Dezember 2011 (03.00 Uhr) das Nahverkehrsangebot des Verkehrsverbundes Rhein-Neckar (VRN) im gesamten Verbundgebiet uneingeschränkt nutzen. Beide Tickets berechtigen zu Fahrten innerhalb des Verbundgebietes in den Bussen und Bahnen der Verkehrsunternehmen im VRN, somit z.b. auch der S-Bahn Rhein-Neckar oder auch der Busse und Straßenbahnen in Mannheim, Ludwigshafen und Heidelberg. Das Ticket 24, das je nach Preisstufe zwischen 5,30 Euro und 14,30 Euro kostet, ab zwischen 5,50 Euro und 14,70 Euro, ist die ideale Lösung für Alleinreisende, während das Ticket 24 Plus für Gruppen bis 5 Personen genau die richtige Fahrkarte ist. Preislich liegt das Familien- bzw. Gruppenticket zwischen 9,30 Euro und 20,00 Euro bzw. ab zwischen 9,60 Euro und 20,50 Euro. Ein weiterer Vorteil: bei Vorlage der gültigen Tickets erhält man für zahlreiche Veranstaltungen und in vielen Einrichtungen Vergünstigungen. Zum Beispiel bei einem Besuch des Schwetzinger Schlosses oder dem Eisenbahnmuseum in Neustadt/W. Informationen zu diesen und anderen Ausflugzielen sowie Vergünstigungen stehen in der VRN-Broschüre Ausflüge, die bei allen Verkehrsunternehmen kostenfrei erhältlich ist. Nachzulesen auch unter de/vrn/service/medien/informationsbroschueren VRN-Service: Tarifauskünfte an Werktagen montags bis freitags bis Uhr, Fahrplanauskünfte rund um die Uhr telefonisch unter (14 Cent/Minute aus dem Festnetz; max. 42 Cent/Minute aus Mobilfunknetzen).

19 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 FrühauFsteher oder nachtschwärmer? Wir suchen für 2012 Zähler/Interviewer zu Tagesrandzeiten auf Honorarbasis für DB-Züge ab/an Bahnhof Kusel. Weitere Infos/Bewerbung kostenlos auf oder Fax an 0202/ (Fr. Lüdtke). Kennwort: Projekt 1074 Zur Verstärkung unseres Pflegeteams suchen wir exam. Altenpfleger/in oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in in Vollzeit / Teilzeit 5,5-Tage-Woche Raum zur Planung der Pflege innerhalb der Dienstzeiten Keine Grundpflegetätigkeiten Dienstplanwünsche werden berücksichtigt Arbeiten in familiärer Atmosphäre 100 % Feiertagszuschlag Innerbetriebliches Fortbildungswesen Betrieblich geförderte Altersvorsorge Bitte bei Frau Schönbeck unter Telefon / 271 bewerben. Familie Schönbeck Reipoltskirchen Erster Erscheinungstermin im neuen Jahr Liebe Leserinnen und Leser, liebe Kunden, auch im neuen Jahr sind wir für Sie da. Beachten Sie jedoch, dass wir mit der Kalenderwoche 51/2011 ( bis ) letztmalig in diesem Jahr erscheinen. Die erste Ausgabe im neuen Jahr erscheint in der Kalenderwoche 1/2012 ( bis ) Es gelten unsere regulären Anzeigen-Annahmeschlüsse. CONTAINERDIENST UNSERE LEISTUNGEN IM ÜBERBLICK ENTSORGUNG ALLER ABFÄLLE I ABBRUCH ABFLUSSREINIGUNG I TV-UNTERSUCHUNG KANALREINIGUNG I ROHRREINIGUNG ÖL-/FETTABSCHEIDERREINIGUNG SONDERABFALLWIRTSCHAFT Mehlingen An der Heide 10 Tel oder VERKAUF VON RECYCLINGSCHOTTER MUTTERBODEN I KOMPOST Die Private Klein-Anzeige info@jakob-becker.de erscheint in ca pfälzischen Haushaltungen in Private Kleinanzeigen Lauterecken Otterberg/Otterbach Kaiserslautern-Süd Hochspeyer Enkenbach Wolfstein Siegelbach Bruchmühlbach Anzeigenschluß: freitags 9.00 Uhr beim Verlag Tel Querflöte, gut erhalten, günstig zu verkaufen, Preis VS. Tel.: 06306/ , tägl. ab 14 Uhr. Altes Silberbesteck, Schmuck, Münzen, Uhren sowie div. Haushaltswaren zu kaufen gesucht. Tel.: 0171/ Suche Pelze, Schmuck, Münzen und Tafelsilber. Zahle bar. Tel.: 01577/ BahnhofCenter Otterb.-Top Einzel- handelsfläche 135 qm, Parkplätze ab sof. zu verm. Infos unter Trifonoff Consulting T. 0171/ od. vip@ trifonoff.de Ohne Maklergebühr. BahnhofCenter Otterbach: Büro 100 qm ab sof. zu verm. Top Ausst., Parkplätze vorh. Infos unter Trifonoff Consulting. T. 0171/ od. vip@trifonoff.de Ohne Maklergebühr. Lambsborn, freist. 1-2 Familienhaus ca. 140 qm Wfl., 2 Garagen, Öl- ZH (2006), unterkellert, 2 Balkone, 3 Bäder, VB o ! Makleranrufe unerwünscht! Tel.: 0171 / LINUS WITTICH Heimat- und Bürgerzeitungen

20 Wolfstein Ausgabe 51/52/2011 Gesegnete Weihnachten und ein gutes neues Jahr wünscht Ihnen der CDU-Gemeindeverband Wolfstein Wir wünschen allen Kunden, Freunden und Bekannten unseres Hauses ein frohes Weihnachtsfest und ein gesundes neues Jahr. August Lorch GmbH Dachdeckerei Grubenhof 4a Frankelbach Tel.: "Weihnachtsangebote" der Physiotherapie Allal Touatit.

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