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1 : Schützenfest in den Gemeinden Spahn und Harrenstätte Q.: Alte Schützenkönigskette; StA Osn., Rep. 450, Hüm. Nr. 44. Die nachfolgenden Ausführungen orientieren sich inhaltlich ferner an der von Willi Wigbers konzipierten Chronik 125 Jahre Schützenverein Spahnharrenstätte ! Dieser ist auch das nachfolgende Foto entnommen. Für die Zeit nach 1878 liegt hinsichtlich des Schicksals des frisch gegründeten Spahn-Harrenstätter Schützenvereins (dem sich ja über 80 Männer aus bei-den Orten angeschlossen hatten) und des von ihm ausgerichteten Schützenfestes noch Vieles im Dunkeln. Mehrfach - so viel kristallisiert sich aus den Quellen heraus scheinen die Aktivitäten bis 1897 unterbrochen worden zu sein. Seit 1897, als man sich vom Verein neue Statuten setzte (vgl. Aktenstück 4), offenbaren die Akten des Staatsarchivs aber eine jährliche Abhaltung des Schützenfestes bis einschließlich Danach fehlen Hinweise, was für die Zeit bis 1914 offenkundig nur an der Tatsache liegt, dass der Landkreis einen Teil der Aktenstücke verloren hat Von 1915 an ruhte kriegsbedingt bis 1919 der Schützenfestbetrieb. In diesem Jahr wurde dann ein Sommerfest gefeiert (vgl. Aktenstückt 51). Dann folgten in unablässiger Folge bis 1933 Schützenfestes, über die wir aktentechnisch nur bis 1926 eine Spurensuche unternehmen können. Interessant ist die oben im Bild erkennbare 1. Schützenkette. Sie ist zwischenzeitlich verloren gegangen und daher fehlen einige Könige zwischen 1898 und Auf dem wieder aufpolierten und heute in der Gaststätte Hans Perk in der Neustadt verwahrten Kette finden wir heute noch folgende Namen: H. Kleiman S(pahn)

2 B. Behnen H(arrenstätte) 1899 H. Ahrens S H. Spark H H. Meier S B. Heitmann H B. Ficker S G. Jansen S J. Broerken H H. Ficker S Hermann Wigbers (H.) 1928 Bernhard Hermes (H.?) 1928/29 W. Ahrens (S.?) 1932 Die Namen der Könige von 1912, 1913 und 1914 sind durch die Verluste an der Kette ebenfalls unbekannt. Dies verwundert, da wie gesagt - im Jahre 1911 nach einem in den Akten vorliegenden Protokoll der Schützenverein nachweislich neu gegründet wurde (de Grund ist nicht bekannt) und dieser nachweislich auch im Herbst 1914 noch existierte. Das Protokoll zu dieser Neugründung liest sich wie folgt: Geschehen zu Harrenstätte im Saale des Wirtes Joh(an) Perk, den 2. April 1911 In der heute Nachmittag anberaumten Versammlung der Bürger von Spahn-Harrenstätte wurde beschlossen, hierselbst einen Schützenverein zu gründen und denselben in das Vereinsregister eintragen zu lassen. Durch Zuruf wurde Bernhard Lüken zum Protokollführer gewählt. Nachdem von demselben die Satzungen des Vereins vorgelesen (worden waren), wurde zur Wahl des Vorstandes geschritten. Es wurden einstimmig auf die Dauer von drei Jahren gewählt: Herr Johann Lücken, Spahn, zum Oberst Herr Bernhard Perk, Spahn, zum Major Herr Bernhard Tholen, Harrenstätte, zum Rechnungsführer Herr Hermann Stevens, Harrenstätte, zum Kommandeur, Herr Hermann Spark, Harrenstätte, zum Adjutant. Zu Stellvertretern wurden die Herren Gerhard Ficker, Spahn, und Johann Perk, Harrenstätte, ebenfalls auf drei Jahre gewählt. Die Betreffenden nahmen die Wahl an. Dass der Verein im Herbst 1914 der Verein noch existierte, macht eine Notiz in der alten Emszeitung deutlich. In der Ausgabe am 7. September 1914 heißt es, dieser habe sein gesamtes Guthaben für den Sanitätsdienst des deutschen Heeres gespendet. In dem Notjahr 1919 soll dann das Zelt so klein gewesen sein, dass ein Teil der Gäste davor wartete, bis der andere Teil sich ausgetanzt hatte und hintenraus verschwunden war. Dann konnte wieder für eine ¼ Stunde die Musik aufspielen, bis der nächste Wechsel kam. Festplatz und Schießstand haben zunächst angeblich südöstlich der Kirche beim heutigen Kindergarten gelegen. Im Jahre 1897 kam es dann aber zu einer geographischen Neuorientierung (vgl. Aktenstück 3). Wie der obigen, in dieses Jahr gehörenden Geländeskizze zu entnehmen ist, wurde nun am nordwestlichen Saum der Neustadt und nicht fern von der Frese schen Ziegelei im Tickelbusch ein neuer Festplatz mit Kugelfang eingerichtet (vgl. den Bereich in der Brauntönung). Im Jahre 1901, als Harrenstätte die Regie des Schützenfestes bis 1905 übernahm, wurde dann der Festplatz in Kloas Dännen rd. 400 weiter ostwärts auf Harrenstätter Gebiet verlagert (vgl. 2

3 Aktenstück 20). Auch hier befand sich, wie übrigen auch hinter der Gaststätte Perk-Broerken, ein Schießstand und 1907 wechselte die Fürsorge für das Schützenfest noch einmal nach Spahn, so dass nun wieder beim Tickelbusch gefeiert wurde. Seit 1908 ist dann durchgehend (1963?) das Schützenfest in Kloas Dannen ausgerichtet wechselte der Schützenverein dann das Festareal und zog zum heutigen Sportplatz, wo nach und nach ein moderner Schießstand mit neuesten Sicherheitsstandards und Möglichkeiten zum gemütlichen Beisammensein ausgestaltetet wurde, der auch heute noch intensiv zum Schießsport genutzt wird (siehe Bild unten). Nachfolgend: StA Osn., Rep Hüm. L.A. Hümmling, Nr. 44 (Acta betreffend die Abhaltung eines Schützenfestes in den Gemeinden Spahn und Harrenstätte) Die Akte enthält insg. 64 Aktenstücke! Aktenstück 1 An das königliche Landratsamt zu Sögel. Der Schützenvorstand Spahn-Harrenstätte Spahn, d(en) 23. Juli 1897 Betr(effend): Gesuch zur Genehmigung der Statuten und des Planes zum Schützenfeste zu Spahn- Herrenstette (sic!) Dem königlichen Landratsamt übersende (ich) anbei die Statuten und den Situationsplan zum Schützenfeste zu Spahn-Herrenstette mit der Bitte, dieselben genehmigen zu wollen. (gez.) Der Schützenvorstand im Auftrage H. Oldiges. Aktenstück 2 Sögel, den 27. Juli An den Vorsteher der Schützengesellschaft zu Spahn-Harrenstätte Hand: den Herrn Lehrer Oldiges Spahn 2. An den Herrn Vorsteher (Lambert) Stevens zu Spahn Auf die Eingabe vom 23. des M(ona)ts erwidere ich Ihnen, daß sich gegen die Einführung eines jährlichen Schützenfestes alldort nach Maßgabe der vorgelegten Statuten bzw. der Situationszeichnung des Schießplatzes nichts zu erinnern findet und die Statuten hiermit genehmigt werden. 10 Tage vor Beginn des Schützenfestes ist jedoch (um eine) besondere Genehmigung nachzusuchen. Den anliegenden Bescheid erhalten sie zur Kenntnisnahme und Verständigung an den Schützenvorstand. (Der) Tag der Aushändigung ist hierunter zu bescheinigen. (gez.) Der Landrat 3

4 Aktenstück 3: Situationsplan des Spahn-Harrenstätter Schützenfestes von

5 Aktenstück 4: 1 Statuten zum Schützenfeste in Spahn-Harrenstätte Jeder Schütze, welcher Teil am Schützenfest nimmt, muß Gemeindemitglied in Spahn oder Harrenstätte, von unbescholtenem Rufe, zwanzig Jahre alt sein und mit Schießgewehren umzugehen wissen. Denjenigen jedoch, welche die Teilnahme am Schützenfeste wegen Mangel des Bürgerrechts nicht zusteht, kann (eine) solche auf vorgängiges Ansuchen durch Bewilligung des Schützenvorstandes, wobei die Stimmenmehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Commandeurs entscheidet, gestattet werden. 2 Der Tag der Fälligkeit wird 8 Tage vorher dem Landratsamte angezeigt. Ein jeder Teilnehmer erscheint anständig gekleidet zu der bestimmten Stunde auf dem Versammlungsplatze, um von da in gehöriger Ordnung zu dem Schießplatze sich zu begeben. 3 Das Schießen geschieht unter Leitung des Schützenvorstandes und der Offiziere und durch welche der Zug geleite wird. Kein Teilnehmer darf ein geladenes Gewehr oder Schießmaterialien bei sich führen. Jeder Teilnehmer schießt nach der ihn treffenden Ordnung und (es) ist das Schießen aus freier Hand verboten. 4 Beim Lade- und Schießstande darf nicht geraucht werden und darf auch während der Dauer des Schießens auf dem Schützenplatze kein Branntwein oder derartige berauschende Getränke verabreicht oder getrunken werden. 5 Die Büchsen, aus welchen geschossen wird, werden vorher wegen ihrer Tauglichkeit von einem Sachverständigen untersucht. Auch sollen nach Anzahl der vorkommenden Schüsse eine geeignete Anzahl Büchsen geliefert werden. Die geladenen Büchsen sind so anzustellen, daß deren Mündung von der Schützengesellschaft absieht. Zur Vermeidung einer doppelten Ladung erhaltenen die geladenen Büchsen einen besonderen Standplatz. 6 Die zum Schusse berufene Person wird die geladene Büchse mit nach oben gehaltener Mündung auf dem Schießstande ausgehändigt und solche erst auf dem Anlegeholze mit einem Zündhütchen versehen, auch (wird) nicht eher aufgelegt und gespannt, bis der Marquer(?) nach Bezeichnung des vorigen Schusses an den Sicherheitsplatz, der durch den aufgeworfenen dicken Erdwall gegen jede mögliche Verletzung durch Kugeln geschützt wird, zurückgetreten ist. Auch darf das Abschießen selbst nur auf ein vorher gegebenes, von dem Vorstande näher zu bestimmendes Zeichen erfolgen. Wenn eine Büchse versagt, so bleibt der Schütze in der Schusslage stehen, bis der Lader ihm die Büchse mit Vorsicht abgenommen und wieder in guten Stand gesetzt hat. 7 Der Ladeplatz, der Schießstand und der Aufenthaltsort der Schützen sollen unter sich 7 Meter voneinander entfernt sein. Beim Lade- und Schießstande soll niemand als Zuschauer zugelassen werden. Während des Schießens werden zur Teilnahme nicht berechtigte in einer angemessenen Entfernung hinter er Schützengesellschaft und dem Schießstande zugelassen. Auf beiden Seiten der Schußlinie ist durch kleine Pfähle oder Bäumchen ein 30 Meter breiter Raum zu bezeichnen, welcher von den Zuschauern nicht betreten werden darf. 8 Es sollen höchsten 2 Kugeln von jedem Teilnehmer abgeschossen werden, und nach Vollendung der Schießrunde sollen die noch geladenen Büchsen mit Vorsicht abgefeuert sowie die Schießvorräte von dem Lader zurückgebracht werden. Auf dem Ladetisch darf der Bedarf an Pulver und Zündhütchen 5

6 nicht offen hingelegt werden, es ist derselbe vielmehr an einen entfernten Orte, etwa 1-2 Meter davon, gesichert aufzubewahren und für den nächsten Gebrauch eine oder zwei gewöhnlich Pulverbüchsen zu benutzen. Die Schützengesellschaft begibt sich sodann in getroffener Ordnung zu dem bestimmten Vergnügungslocale. 9 Der Vorstand, sowie das Offiziers-Corps sorgen für vorbenannte sowie für alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderliche Anstalten und verpflichten sich, die Teilnehmer des Schützenfestes den ihnen vorher von dem Commandeur bekannt zu machenden Anordnungen pünktlich nachzukommen, sowie desgleichen die erforderlichen, speziellen Befehle des Commandeurs und der Offiziere unverweigerlich und genau nachzukommen und zu befolgen. 10 Der Schützenkommandant sowie das Offizierskorps sind verpflichtet und befugt, alle während des Schützenfestes etwa vorkommenden Differenzen und Uneinigkeiten nach Kräften sofort gütlich beizulegen, und im Falle der Widersetzlichkeit der Beteiligten durch Hilfe der requirierenden polizeilichen Aufsichtung sofort aus der Gesellschaft zu entfernen und in Sicherheit zu bringen, auch nötigenfalls dem Gerichte zur Bestrafung anzuzeigen. 11 Die zur Ausführung des Schützenfestes erforderlichen Kosten sollen von der Gesellschaft getragen und unter die Teilnehmer rechartiert(?) werden, auch (ist) der Beitrag von 1 Mark für jeden Teilnehmer nicht (zu) überschreiten. Spahn-Herrenstätte Der Schützenvorstand (gez.) J.B. Behnen; Hermann Wigbers, H. Oldiges Aktenstück 5: (Landratsamt) Az Sögel, den 24. Juli 1897 Der Landrath (an) Herrn Vorsteher Stevens zu Spahn Den anliegenden Bescheid erhalten Sie zur Kenntnißnahme und Aushändigung an den Schützenvorstand. (Der) Tag der Aushändigung ist hierunter zu Bescheinigen. (Gez.) Möhlenkamp Kreisdeputierter Aktenstück 6 Der Schützenvorstand Spahn-Herrenstätte Spahn, d(en) 23. Juli 1897 An das königliche Landratsamt zu Sögel Betr(eff): Bitte um Erlaubnis zur Abhaltung des Schützenfestes zu Spahn-Herrenstette Dem Königlichen Landratsamte erlaubt sich der Unterzeichnete folgende Bitte vorzutragen: Die Gemeinde Spahn-Herrenstette haben beschlossen, am 11. Aug(ust) diesen Jahres Schützenfest zu feiern. Der Schützenvorstand bittet nun, hierzu die Erlaubnis erteilen zu wollen. Zugleich wird hierdurch die Mitteilung gemacht, daß das Laden von Herrn G. Sanders in Werlte besorgt wird. Gehorsamst, der Schützenvorstand, im Auftrage H. Oldiges Aktenstück 7: Sögel, den 26. Juli 1897 An den Vorstand der Schützengesellschaft zu Hd. Des Herrn Lehrer Oldiges zu Spahn 6

7 Auf den Antrag vom 23. d. M(ona)ts wird zur Abhaltung des Schützenfestes dort am Mittwoch, den 11. August d.j. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten, namentlich Umzug durch den Ort, Belustigung auf dem Festplatze, hiermit die Erlaubnis ertheilt. Behufs der Verhütung von Unglücksfällen beim Schießen müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln angewandt werden, namentlich während des Schießens die Sperrung der öffentlichen Wege von Spahn nach Bürg [ und] Sögel nach Lorup durch Abhalten von Warnungstafeln resp. Posten kenntlich gemacht und bezügliche Bekanntmachungen in den Ortschaften Sögel, Börger und Lorup veranlasst wurden. Die Büchsen dürfen nur von fachkundigen Personen geladen und an die Schützen verabreicht werden. Es ist nur das Schießen nach der Scheibe gestattet, welche durch einen hinter derselben anzulegenden Wall so zu sichern ist, daß die die Scheibe verfehlenden Kugeln von dem Wall aufgefangen würde. Branntwein und Branntweinähnlich Getränke dürfen auf dem Schützenplatz nicht verabreicht werden. Für die genannten Einhaltung aller Vorsichtsmaßregeln und Aufrechterhaltung der Ordnung sind die Vorstandsmitglieder verantwortlich. Zur Ausfertigung der vorstehenden Verfügung ist ein [Stempelrück]bogen von 50 Pfg. zu verwenden, da anzunehmen ist, daß die Betheiligung eine geringe und die Theilnehmer meist zu der ärmeren Volksklasse gehören. (Gez.) Der Landrath, i.a. J.V. Möhlenkamp Kreisdeputierter Eine Kopie ergeht an Herrn Gendarm Altrogge hier (in Sögel) zur Kenntnisnahme [2. Hand:] Kenntniß genommen. Sögel, den 28. Juli 1897 Aktenstück 8: An das königliche Landratsamt in Sögel Spahn, d(en) 16. Mai 1898 Betr(eff): Bitte um Erlaubnis zur Feier des Schützenfestes Dem königlichen Landratsamte erlaubt sich der Unterzeichnete folgendes Gesuch zu unterbreiten. Die Gemeinden Spahn -Herrenstette beabsichtigen am 2. Juni d.j. das Schützenfest zu feiern und bitten das Königliche Landratsamt, die Erlaubnis dazu erteilen zu wollen. Das Laden der Büchsen wird von G. Sander in Werlte in Werlte besorgt. Gehorsamst, der Vorstand, i.a. H. Oldiges, Lehrer [2. Hand:] Übersende das Gesuch des Schützenvorstandes. (Gez.) Vorsteher L(ambert) Stevens Aktenstück 9 Landratsamt Sögel Sögel, den 24. Mai 1898 An den Vorstand der Schützengesellschaft, zu Hd. Des Herrn Lehrer Oldiges, Spahn! Auf Ihren Antrag vom 16. d. Mts. wird zur Abhaltung des Schützenfests dort am 26. Juni d.j. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit eine polizeiliche Genehmigung ertheilt. Behufs der Verhütung von Unglücksfällen beim Schießen müssen die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden, namentlich erwähnt das Schießen, die Sperrung der öffentlichen Weg von Spahn nach Börger und von Sögel nach Lorup und der sonstigen im Schußbereich 7

8 vorhandenen Auflagen durch Aufstellen von Warnungstafeln resp. Posten kenntlich gemacht rundbezügliche Bekanntmachungen in den Ortschaften Sögel, Börger und Lorup veranlasst werden. Die Büchsen dürfen nur von fachkundigen Personen geladen und an den Schützen verabreicht werden. Es ist nur das Schießen nach der Scheibe gestattet, welche durch einen hinter derhalben anzulegenden Wall so zu sichern ist, daß, da die Scheibe verfehlenden Kugeln von dem Wall aufgefangen werden. Branntwein und Branntweinähnlich Getränke dürfen auf dem Schützenplatze und während des Bales nicht verabreicht werden. Gleichzeitig wird dem Schankwirth Fr. Merten zu Spahn die Erlaubnis erteilt, am 2. Juni d. Jahres auf dem Schützenplatze daselbst eine öffentliche Tanzmusik von 2 Uhr nachmittags bis 10 Uhr nachts abzuhalten. Für die genaue Einhaltung aller Vorsichtsmaßregeln und Aufrechterhaltung der Ordnung sind die Vorstandsmitglieder verantwortlich. Zur Ausfertigung der vorstehenden Verfügung ist ein Stempelrückbogen von 1 M(ark) 50 Pfg zu verwenden. Nach dem Abgang ad 1 Mitteilung zu machen an Herrn Gendarm Simon zu Sögel hier zur Kenntnisnahme (Gez.) Der Landrath Peus [2. Hand:] Kenntniß genommen Sögel, den 27. Mai 1898, Simon (Gendarm). Aktenstück 10 Der Schützenvorstand Spahn, den 14. Mai 1899 An das königliche Landratsamt zu Sögel! Dem königlichen Landrathsamte erlaubt sich der Unterzeichnete folgendes Gesuch zu unterbreiten: Der Schützenverein Spahn-Herrenstette hat beschlossen, am 25. Mai d.j. Schützenfest zu feiern und bittet das königliche Landratsamt, dazu die Erlaubnis verteilen zu wollen. Das Laden der Gewehre wird von G. Sander in Werlte besorgt, die Wirtschaft ist dem Wirt Merten dahin übertragen. Der Vorstand, i.v. (gez.) H. Oldiges Aktenstück 11 Der Landrath Az Sögel, den 18. Mai 1899 An den Vorstand der Schützengesellschaft z.hd. des Herrn Lehrers Oldiges, Spahn! Auf ihren Antrag vom 14. d. Mts. wird zur Abhaltung des Schützenfestes dort am 25. Mai d.j. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit die polizeiliche Genehmigung erteilt. [ im ff. Textinhalt wie im Jahr vorher!] Zur Ausfertigung ist ein Stempelgeldrückbogen von 1 ½ Mark zu verwenden. Nach dem Abgange (des Schreibens) ad [an die Schützengesellschaft] Nachricht an Herrn Gendarm Kohl hier (in Sögel) zur Kenntnisnahme (Gez.) Peus 8

9 Aktenstück 12 An (das) Königliche Landratsamt zu Sögel Spahn, den 22. Mai 1899 Im Anschlusse an den an Euer Hochwohlgeboren gerichteten Gesuch um eine Genehmigung zur Abhaltung eines Schützenfestes und der damit verbundenen Tanzbelustigung am Samstag den 25. Mi dieses Jahres mache ich hiermit im Auftrage des hiesigen Schützenvorstandes und des Schankwirthes F(ranz) Merten dahier die Anzeige der Umstände halber, daß das am 25. Mai in Aussicht gestellte Schützenfest nebst Ball nicht stattfinden kann. Ich ersuche deshalb hiermit, im Auftrage oben genannter Personen Euer Hochwohlgebohren hiermit ergebenst, die Genehmigung zu oben gewünschten Festlichkeiten am Donnerstag, den 15ten Juni ertheilen zu wollen. Ergebenst (gez.) L(ambert) Stevens, Vorsteher Aktenstück 13 An (das) Königliche Landratsamt zu Sögel Spahn, den 28. Mai 1899 Im Auftrage des Schützenvorstands-Vertreters, (des) Lehrer Oliges dahier, übersende ich angeschlossen die von Euer Hochwohlgeboren übersandte Genehmigung zum hiesigen Schützenfeste mit der Bitte zurück, den Tag des Schützenfestes auf den 15. Juni abändern zu wollen; zugleich wird gebeten, die Zeit der Tanzbelustigung von vormittags 10 bis abends 9 Uhr gestatten zu wollen (gez.) L. Stevens, Vorsteher Aktenstück 14 I. Das Datum in der Erlaubnisausferigung vom 18t. d. Mts. ist abzuändern und anstatt 25. Mai (der) 15. Juni d.j. zu setzen. Die Ausfertigung ist sodann von dem Lehrer Oldiges, Spahn, zurückzusenden. II. Ben(achrichtigung) an Herrn (Gendarm) Kohl hier in (Sögel) zur Kenntnisnahme. (Gez.) Der Landerat Aktenstück 15 [An (das) Königliche Landratsamt zu Sögel] Spahn, den 11. Mai 1900 Der Rechnungsführer der hiesigen Schützenschaft, Beerbter Liborius Grote dahier, hat mich ersucht, Euer Hochwohlgeboren, mitzutheilen, daß die hiesigen Schützengesellschaft beabsichtigt, Mittwoche den 20ten Mai d.j. an der hier jährlich üblichen Stelle und unter den gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln beim Laden etc. ein Schützenfest nebst Schützenball zu veranstalten, und bittet gehorsamst Euer Hochwohlgeboren, um die Erlaubniß. Der Anfang der Festlichkeit sollte wunschgemäß Mittwoch der 30. Mai 1 Uhr mittags und das Ende 31. Mai 3 Uhr morgens sein. Im Auftrage des Schützenvorstandes gehorsamst, (gez.) Rechnungsführer Liborius Grote (Gez. auch) der (Orts-)Vorsteher (Lambert) Stevens Aktenstück 16 An (das) Königliche Landratsamt zu Sögel Spahn, den 18. Mai 1900 Im Auftrag des Schützen-Rechnungsführers Liborius Grote hier ersuche ich Euer Hochwohlgeboren hiermit, den durch Schreiben vom 12. d. Mts. auf Mittwoch den 30.ten Mai daselbst beantragten Schützenball auf Dienstag den 29. d. Mts. umändern zu wollen. 9

10 Umstände halber kann das betreffende Fest nebst Festlichkeit am 30. d. Mts. nicht füglich stattfinden, Ergebenst (gez.) Stevens Vorsteher Aktenstück 17 Der Landrat Az Sögel, den 21. Mai 1900 Herrn Vorsteher Stevens Spahn Auf ihren Antrag vom 18. d. Mts. wird die Abhaltung des Schützenfestes dort am 29ten Mai d.j. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit genehmigt. [ im ff. Textinhalt wie in der Genehmigung im Jahr 1898!] Gleichzeitig wird dem Schankwirth Fr(anz) Merten zu Spahn die Erlaubnis ertheilt, vom 29. d. Mts auf dem Schützenplatze daselbst von nachmittags bis 2 Uhr nachts eine öffentliche Tanzmusik abzuhalten. [ im ff. Textinhalt wie im Jahr vorher!] Zur Ausfertigung ist ein Stempeldrückbogen von 1 ½ M(ark) zu verwenden. Nach dem Abgange (dieses Briefs) an I (d.h. Herrn Stevens) Weiterleitung an Herrn Gendarm Kohl hier (in Sögel) zur Kenntnisnahme. (gez.) Peus [2. Hand:] Gesehen. Sögel, 23. Mai 1900, gez. Kohl Aktenstück 18 An (den) Herrn Landrath Peus, Hochwohlgeboren, Sögel Harrenstätte den 10. Juni 1901 Die Gemeinde Spahn und Harrenstätte wünscht am Mittwoch den 19. Juni von morgens 8 Uhr bis abends 10 Uhr ein öffentliches Schützenfest mit Tanzgesellschaft abzuhalten und bittet um amtliche Genehmigung. Den Schützenplatz wünschen wir gerne 400 Meter weiter nördlich zu verlegen in (die) Harrenstätter Gemarkung. Die Schußlinie hat die nämliche Richtung und ist von allen öffentlichen Wegen noch weiter entfernt (als beim Spahner Schützenplatz). Vor etwa 20 Jahren ist da schon Schützenfest abgehalten worden. (Ich) bitte um Genehmigung. (Gez.) Vorsteher Geerdes, (Harrenstätte) Aktenstück 19 Der Landrath Az Sögel, den 12. Juni 1901 D.g Rückgabe an den Herrn Gemeindevorsteher zu Harrenstätte mit der Veranlassung zurück, zuerst noch eine Gelegenheitszeichung einzureichen (gez.) Peus 10

11 Aktenstück 20 Situationsplan in Harrenstätte aus dem Jahr 1901 Aktenstück 21 An Herrn Landrath Peus, Hochwohlgeboren Sögel Harrenstätte, den 17. Juni 1901 Einliegend schicke ich den Gelegenheitsplan vom Spahn-Harrenstätter Schützenplatz 1901 mit den ergebensten Ersuchen, dem Überbringer des (Plans) die Genehmigung gleich wieder mitzugeben. (Gez.) Vorsteher Geerdes 11

12 Aktenstück 22 An das Königliche Landratsamt zu Sögel (Az. 5687) Die Unterzeichnete ersuche hiermit höflichst um die Erlaubniß nachgelegentlich, daß sie am Donnerstag, den 19ten (d. Mts.) stattfindenden Schützenfest den Ausschank an Getränken in ihrem Hause bis 12 Uhr abends zu gestatten. (Gez.) Frau Thieben (Neustadt) Aktenstück 23 An den Landrath Peus, Hochwohlgeboren Sögel Harrenstätte, den 15. Juni 1902 Die Gemeinde Harrenstätte und Spahn wünschen am Donnerstag, den 19. Juni d.j. gemeinschaftlich ein Schützenfest abzuhalten auf dem nämlichen Platz, wo es voriges Jahr abgehalten (worden) ist und bitten um amtiche Genehmigung (gez.) Gemeindevorsteher Geerdes [Auf demselben Schreiben ist ferner vermerkt:] Der Landrat Az Sögel, den 17. Juni 1902 I. Herrn Gemeindevorsteher zu Harrenstätte II. Auf Ihren Antrag vom 15. Dieses Monats wird die Abhaltung des Schützenfestes dort am 19. d. Mts. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit genehmigt. [ im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Gleichzeitig wird dem Bierverleger Niehoff zu Sögel die Erlaubnis erteilt, am 19. d. Mts. auf dem Schützenplatze dort von 2 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends eine öffentliche Tanzmusik abzuhalten. [ im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Für die Zukunft ist ein vollständiges Festprogramm einzusenden. Senden sie für die Folgezeit derartige Anträge mindestens 8 Tage vorher ein; so können wir auf eine rechtzeitige Eingehung der Genehmigung nicht rechten. [ ] (Dies Schreiben ist auch weiter zu leiten) an Herrn Gendarm Korwes (in) Werlte zur Kenntnisnahme. (Gez.) der Landrath Aktenstück 24 Landratsamt Sögel Sögel, den 18. Juni Erlaubnis ist bis 12 Uhr nachts ertheilt. 2. (Dies Schreiben ist auch weiter zu leiten) an Herrn Gendarm Korwes (in) Werlte zur Kenntnisnahme I.A. D. Olliges, Kreissekretär 12

13 Aktenstück 25 Der Landrath Az Sögel, den 25. Mai 1903 An den Herrn Gendarm Korwes Werlte Mit dem Erwidern zurück, daß die Tanzerlaubnis so wie die sonstigen Feierlichkeiten am 28. Stattfinden sollen. Genehmmigung für den 29t. wird nicht ertheilt. Es liegt ein Schreibfehler vor, was Fr. Thieben [...] zu eröffnen ist. (Gez. Peus) [2. Hand:] Werlte, den nach Kenntnisnahme, gez. Korwes (Gendarm) Aktenstück 26 An Herrn Landrath Peus, Hochwohlgeboren zu Sögel Harrenstätte, den 16. Mai 1903 Die Schankwirtin Witwe W. Thyben zu Harrenstätte wünscht am Donnerstag den 28t. Mai eine Tanzgesellschaft auf dem Schützenplatze abzuhalten und bittet um amtliche Genehmigung der Schankwirtschaft auf dem Platze von vormittags 10 Uhr bis abends 10 Uhr. Gez. Vorsteher Gerdes Aktenstück 27 (An Herrn Landrath Peus) Az Harrenstätte, den 16. Mai 1903 Die Gemeinde Harrenstätte in Gemeinschaft mit Spahn wünscht am Donnerstag den 28. Mai von vormittags 9 Uhr bis abends 10 Uhr ein öffentliches Schützenfest abzuhalten mit öffentlichem Aufzuge durch die beiden Dörfer. Das Schützenfest soll auf den nämlichen Platz gehalten werden, wie am vorigen Jahre auf Harrenstätter Gemarkung und bittet um amtliche Genehmigung (Gez.) Vorsteher Geerdes Aktenstück 28 Der Landrath (Az. 4494/95) Sögel, den 19. Mai 1903 Auf ihren Antrag vom 16. d. Mts. wird die Abhaltung des Schützenfestes dort m 25t. des Monats nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit genehmigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Gleichzeitig wird (der) Schankwirtin Ww. Thyben zu Harrenstätte die Erlaubnis erteilt, am 28t. d.mts. auf dem Schützenplatze dort von 2 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends eine öffentliche Tanzmusik abzuhalten. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr vorher!] Ferner wird der Witwe Thyben die Erlaubnis erteilt, am 28t. des Mts. die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatze und im Tanzzelte auszuüben. Die Steuer für diesen vorübergehenden Betrieb wird in Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betriebes in Gemäßheit des Artikels 4 der 13

14 Betriebssteueranweisung vom 5. März 1894 auf 5 M(ark) ermäßigt. Dieser Betrag ist von Frau Thyben sofort einzuzahlen und von ihnen an die Kreiskammeralkasse hierher abzuführen. Zur Ausfertigung ist ein Stempelgeldrückbogen von 1 ½ M(ark) zu verwenden. An die Kreiskammerkasse hierf. Benachrichtige ich, daß die gg. für einen vorübergehenden Schankwirtschaftsbetrieb der Ww. W. Thyben zu Harrenstätte eine Betriebssteuer von5 M(ark) festgesetzt ist [ ]. Aktenstück 29 An Herrn Landrath Peus, Hochwohlgeboren Sögel Harrenstätte, den [1904] Der Gastwirt Wilh. Thyben Witwe zu Harrenstätte wünscht am Sonntag den 8. Mai eine öffentliche Tanzgesellschaft mit öffentlicher Wirtschaft auf dem Schützenplatze in Harrenstätte [ ] abzuhalten und bittet um amtliche Genehmigung (Gez.) Gemeindevorsteher Geerdes Aktenstück 30 An Herrn Landrath Peus, Hochgeboren Sögel Harrenstätte, den Die Gemeinden Spahn und Harrenstätte wünschen am Sonntag den 8. Mai 1904 gemeinschaftlich ein Schützenfest zu veranstalten und bittet um amtliche Genehmigung. (Der) Situationsplan betreffend den Schützenplatz und Schießstand zu Harrenstätte liegen bei. (Gez.) Gemeindevorsteher Geerdes Aktenstück 31 Der Landrat Az Sögel, den 26. April 1904 I. Herrn Gemeindevorsteher zu Harrenstätte Auf ihren Antrag vom 25t. d. Mts wird die Abhaltung des Schützenfestes dort am 8t. Mai d. J. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit genehmigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Gleichzeitig wird der Schankwirtin Ww. Thyben zu Harrenstätte die Erlaubnis erteilt, am 8t. Mai d.j. von 4 Uhr nachmittags bis 12 Uhr nachts eine öffentliche Tanzmusik abzuhalten. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Ferner wird der Ww. Thyben die Erlaubnis erteilt, am 8t. Mai d.j. die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatz und im Tanzzelt auszuüben. Die Steuer für diesen vorübergehenden Betrieb wird in Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betriebes in Gemäßheit des Artikels 4 der Betriebssteuerumrechnung vom 5. März 1894 auf 5 M(ark) ermäßigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr vorher!] 14

15 II. Aktenstück 32 An die Kreiskammerkasse hierf. Die gg benachrichtige ich, daß für einen vorübergehenden Schankwirtschaftsbetrieb der Ww. W. Thyben zu Harrenstätte eine Betriebsteuer von 5 M(ark) festgesetzt ist [ ]. 4.. Der vorübergehende Betrieb ist unter Nr. 13 des Notizregisters eingetragen. 5. br. M. g. R. an Herrn Gendarm Korwes zu Werlte zur Kenntnisnahme (und namentlich auch zur Sicherung des durch das Schießen gefährdeten Terrains getroffenen Maßregeln. (Gez.) Peus Der Landrath Az Sögel, den 18t. Jun 1905 Herrn Gemeindevorsteher Harrenstätte Auf Ihren Antrag vom 10t. d.mts. wird die Abhaltung des Schützenfestes dort am 19t. d. Mts. nebst den damit verbundenen Feierlichkeiten hiermit genehmigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Gleichzeitig wird der Ww. Thyben zu Harrenstätte die Erlaubniß ertheilt, am 19. d. Mts. auf dem Schützenplatze von 2 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends eine öffentliche Tanzmusik abzuhalten [ ] 3. Nach dem Abgange (des Briefs) ad (Harrenstätte) an Herrn Gendarm Grünhorn-Werlte zur Kenntnisnahme (Gez. Peus) Aktenstück 33 An das Königliche Landratsamt zu Sögel Harrenstätte, den 1. Juli 1905 Die Gemeinde Spahn und Harrenstätte wünscht am Sonntag den 9. Juli ein Schützenfest zu veranstalten und bittet um amtliche Genehmigung. Das Schützenfest soll auf demselben Platz gehalten werden, wo es voriges Jahr gehalten ist in der Gemarkung Harrenstätte (Gez) Gemeindevorsteher Gerdes Aktenstück 34 An das Königliche Landratsamt zu Sögel Harrenstätte, den 1. Juli 1905 De Gastwirth Witwe Wilhelm Thyben zu Harrenstätte wünscht am Sonntag den 5. Juli eine öffentliche Tanzgesellschaft auf dem Schützenplatze von nachmittags 3 Uhr bis nachts 4 Uhr mit Schankwirtschaft auf dem Schützenfeste abzuhalten und bittet um amtliche Genehmigung (Gez.) Gemeindevorsteher Geerdes Aktenstück 35 Der Landrat Az Sögel, d(en) 5.7. (19)05 Herrn Gemeindevorsteher Harrenstätte Auf Ihren Antrag vom 1. d. Mts. wird die Abhaltung des Schützenfestes dort am 9. Juli d.j. nebst [ ] genehmigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] 15

16 Gleichzeitig wird der Schankwirtin Ww. Thyben die Erlaubnis erteilt, am 9. Juli d. Js. von 4 Uhr nachmittags bis 12 Uhr nachts eine öffentliche Tanzmusik abzuhalten. [ ] Ferner wird der Ww. Thyben die Erlaubnis erteilt, am 9. Juli d. Js. Die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatz und im Tanzzelte ausüben. Die Steuer für diesen vorübergehenden Betrieb wird mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betriebes [ ] auf 5 M(ark) ermäßigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] V. An den Gendarm Korwe zu Werlte zur Kenntnisnahme. (Gez.) Peus(?) Aktenstück 36 Spahn, den 18ten April 1906 An das Königliche Landratsamt zu Sögel Der Vorstand des Spahn-Harrenstätter Schützenfestes will am Sonntag den 27ten Mai 1906 nachmittags 2 Uhr anfangend bis zum 28ten morgens 2 Uhr ein Schützenfest verbunden mit einem öffentlichen Aufzug und Tanzmusik abhalten. Handzeichnung von der Lage des Schützenplatzes liegt bei. Im Auftrage des Vorstands bittet um öffentliche Genehmigung ergebenst (gez.) Ficker Vorsteher (der Gemeinde Spahn) Aktenstück 37 Handzeichnung des Schützenfestgeländes. Siehe dazu die Skizze in Aktenstück 3 Aktenstück 38 An das königliche Landratsamt zu Sögel Spahn, den 7. Mai 1906 Der Gastwirt Franz Merten hierselbst wünscht am Sonntag, den 27ten d. Mts. von nachmittags 2 Uhr bis 2 Uhr nachts bei dem Schützenfest hier die Wirtschaft zu haben und bittet um amtliche Genehmigung. (Gez.) Ficker Gemeindevorsteher Aktenstück 39 An das königliche Landratsamt zu Sögel Spahn, den 4. Mai 1907 Der Vorstand des Spahn-Herrenstädter Schützenfestes will am Sonntag den 9. Juni d.j. nachmittags 2 Uhr anfangend bis zum 10. Juni morgens 2 Uhr ein Schützenfest verbunden mit einem öffentlichen Aufzug und Tanzmusik abhalten. Die Lage des Schützenfestes ist die nämmliche wie im Jahre Im Auftrage des Vorstandes bitte um Amtliche Genehmigung ergebenst (gez.) Ficker Vorsteher Aktenstück 40 (An das königliche Landratsamt zu Sögel) Spahn den 4. Mai

17 Der Gastwirt Franz Merten dahier wünscht am Sonntag den 9. Juni d.j. von nachmittags 2 Uhr bis 2 Uhr morgens bei dem Schützenfeste hier die Wirtschaft zu haben und bittet im Auftrage um amtliche Genehmigung (gez.) Ficker Vorsteher Aktenstück 41 Landsrathsamt Az S(ögel), 7.5.(19)07 An den Herrn Gemeindevorsteher in Spahn Auf ihren Antrag vom 4ten d. Mts. wird die Abhaltung [ ] am 9. Juni bis 12 Uhr nachst hiermit genehmigt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Gleichzeitig wird dem Gastwirt Franz Merten daselbst die Erlaubnis erteilt am 9ten Juni von 4 Uhr nachmittags bis 12 Uhr weine öffentliche Tanzmusik abzuhalten [ ]. Die Steuer [ ] wird [ ] auf 5 M(ark) ermäßigt [ ]. (Gez.) Peus Aktenstück 42 Herrn Landrat Peus, Hochwohlgeboren (zu) Sögel Herrenstätte, den 11. Mai 1908 Da in Spahn-Harrenstätte am Sonntag, den 31. Mai Schützenfest verbunden mit Tanzmusik gefeiert werden soll, so ersucht der Vorsteher deshalben feierliche [ ] um die Genehmigung des Festes von Sonntag 1 Uhr bis Montagmorgen 3 Uhr. Ferner ersucht Frau Wirtin Thieben um die Genehmigung der Verabreichung von Speisen und Getränken sowohl auf dem Platze als auch im Hause von 1 Uhr bis 3 Uhr Montag morgen. Der Festplatz ist auf Harrenstätter Boden (angesiedelt), wo es [i.e. das Schützenfest] auch schon mehrfach abgehalten (worden) ist [vgl. Aktenstück20]. (Gez.) Wigbers Vorsteher Aktenstück 43 Herrn Landrat Peus, Hochwohlgeboren (zu) Sögel Harrenstätte, den Bezugnehmend auf mein Schreiben von voriger Woche bitte ich doch die Genehmigung zu dem am Sonntag den 3t. d. Mts. stattfindenden Schützenfeste einzusenden, gleichzeitig für Witwe Thieben die Genehmigung der Schankwirtschaft. Das Schützenfest wird auf demselben Platz, wo es früher abgehalten ist, gefeiert werden, in der Harrenstätter Gemarkung (Gez.) Wigbers (Gemeindevorsteher) Aktenstück 44 Der Landrat Az Sögel, den 21. Mai An den He(rrn) Gemeindevorsteher in Harrenstätte 17

18 Auf ihren Antrag vom 11. D.Mts. wird die Abhaltung des Schützenfestes nebst den damit verbundenen üblichen Feierlichkeiten am 31. Mai d. Mts. ist abends 12 Uhr hiermit genehmigt, desgl. Zu der Abhaltung einer öffentlichen Tanzmusik von 4 Uhr nachmittags bis ebenfalls 12 Uhr abends die Erlaubnis erteilt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Der Ww. Thieben wird die Erlaubnis zur Ausübung der Schankwirtschaft auf dem Schützenplatze und in dem Tanzzelte an genannten Tagen erteilt. Die Steuer für diesen vorübergehenden Schankwirtschaftbetrieb, welche [ ] auf 5 M(ark) festgelegt worden ist, ist vor Eröffnung des Betriebes von der Frau Thieben einzuziehen [ ]. 4. [Nach ausgehendem Bescheid, zur Kenntnisnahme] auch an Herrn Gendarm Thiel zu Sögel. (Gez.) Der Landrat Peus Aktenstück 45 An das königliche Landratsamt zu Sögel Harrenstätte, den (19)09 Am 23. Mai beabsichtigen die Gemeinden Spahn-Harrenstätte Schützenfest zu feiern. Das Fest wird abgehalten auf Harrenstätter Boden, wo es voriges Jahr gehalten ist. Die Wirtschaft wurde dem Schneider Wilhelm Meyer übergeben. Da an diesem Tag öffentliche Tanzmusik von vormittags 4 Uhr bis nach 3 Uhr stattfinden soll, so bittet der Vorstand ferner der G. Meyer von Verabreichung der Speisen und Getränke um Genehmigung deshalben [?]. (Gez.) Wigbers, Vorsteher Aktenstück 46 An das königliche Landratsamt zu Sögel Harrenstätte, den (19)09 Da Sonntag, den 23t. Schützenfest hier gefeiert werden soll, und die Eingab dem königlichen Landratsamte bereits gemacht worden ist vor kurzem so bitte ich um Entsendung der Genehmigung derselben. (Gez) Wigbers Vorsteher Aktenstück 47 Der Landrat Az Sögel, den 18. Mai An den Herrn Gemeindevorsteher zu Harrenstätte Auf Ihren Antrag vom 10. D. Mts. wird die Abhaltung des dortigen Schützenfestes nebst den damit verbundenen üblichen Feierlichkeiten am 23. Mai d.j. von nachmittags 4 Uhr bis abends 12 Uhr hiermit genehmigt, desgleichen zu der Abhaltung einer öffentlichen Tanzmusik von 4 Uhr nachmittags bis ebenfalls 12 Uhr abends die Erlaubnis erteilt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Dem Schneider Wilhelm Meyer wird die Erlaubnis erteilt, auf dem Schützenplatze und in dem Tanzzelte an genannten Tagen die Schankwirtschaft auszuüben. Die Steuer für diesen vorübergehenden Schankwirtschaftsbetrieb, welche [ ] auf 5 M(ark) festgelegt worden ist, ist vor Eröffnung des Betriebs von dem P(ächter) Meyer einzuziehen [ ]. 5. [Nach Versendung Bitte um Weiterleitung an] den Herrn Gendarm Wachtm(eister) Bauer zu Werlte zur Überwachung (gez. ) Peus 18

19 Aktenstück 47 An das königliche Landratsamt zu Sögel Harrenstätte, den 30. Mai 1910 An (das) Königliche Landratsamt Sögel Am 12. Juni d.j. beabsichtigt die Gemeinde Spahn-Herrenstätte Schützenfest zu feiern auf Harrenstätter Boden. Der Vorsteher bittet um die Genehmigung des Festes und Balls. Fernere ersuch freundlichst der Eigner Johann Perk um Ertheilung der Konzession zur Verabreichung von Speisen und Getränken auf dem Platze. (Gez.) Wigbers Vorsteher Aktenstück 48 Der Landrat Az Sögel, den 3. Juni 1910 An den Herrn Vorsteher in Harrenstätte Auf Ihren Antrag vom 30. d.l. Mts. wird die Abhaltung des dortigen Schützenfestes von Sontag, den 12. Juni circa von nachmittags 4 Uhr bis abends 12 Uhr auf der bisher üblichen Weise die Genehmigung erteilt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Dem Eigner Johann Perk wird die Erlaubnis erteilt, die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatze auszuüben sowie von 4 Uhr nachmittags bis 12 abends eine Tanzmusik abzuhalten. [ ]. Die Steuer für das vorübergehende Schankwirtschaftsbetreib wird auf 5 M(ark) festgelegt. [ ]. (Gez.) Peus Aktenstück 49 An (das) Königl. Landratsamt Sögel Az Harrenstätte, den 9. Mai 1911 Am 28. Mai wird die Gemeinde Spahn-Harrenstätte Schützenfest auf demselben Platze abhalten wie in vorigen Jahren in der Gemarkung Harrenstätte, verbunden mit öffentlicher Tanzmusik. Bitte freundlichst um die Genehmigung desselben. Ferner bittet der Wirth Johann Perk und der Bäckermeister Hermann Dierkes aus Harrenstätte um Genehmigung des Verkaufes von Speise und Getränken sowie Backwaren an diesen Tagen. (Gez.) Wigbers Vorsteher Aktenstück 50 Der Landrat Az Sögel, den 9. Mai Den Herrn Gemeindevorsteher in Harrenstätte Auf Ihren Antrag vom 9. d. Mts. wird zur Abhaltung des dortigen Schützenfestes am Sonntag, den 28. Mai d.js. von nachmittags 4 Uhr bis abends 12 Uhr in der bisher üblichen Weise hiermit die polizeiliche Genehmigung erteilt. 19

20 [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!]. Dem Wirt Johann Perk wird die Erlaubnis erteilt, die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatze auszuüben [ ] (5 Mark Gebühr!) Ferner wird dem Bäcker Hermann Dierkes die Genehmigung erteilt [...] Backwaren feilzubieten [ ]. 2. Die vorstehende Ausfertigung ist mit (einem) Stempel von 6,5 M(ark) zu entwerten. [ ]. (Gez.) Peus Aktenstück 51 Stempel Az Harrenstätte den 11. Juni 1919 An das Landratsamt des Kreises Hümmling zu Sögel Der Schützenverein zu Spahn-Harrenstätte e.v. beabsichtigt zum Sonntag, den 22. Juni d.j. von nachmittags 2 ½ Uhr (nach der Andacht) an bis abends 12 Uhr ein Sommerfest zu feiern durch Veranstaltung eines Festzuges mit Musik durch die Dörfer Spahn und Harrenstätte bis zum Festplatz, dem Grundstück des Einwohners Rudolf Klaas in Harrenstätte, mit darauf folgendem Kreisschießen und Tanzlustbarkeit. Die Schankwirtschaft auf dem Festplatz hat der Wirt Josef Bröerken in Harrenstätte zum Preis von 150 Mark und die Bäckereibude der Bäcker Hermann Dierkes aus Harrenstätte zum Preis von 30 Mark übernommen. Der unterzeichnete Schützenverein ersucht deshalb das Landratsamt zu Sögel, die polizeiliche Genehmigung zur Abhaltung dieser Festlichkeit erteilen zu wollen. Auch möchte genannter Verein um Überweisung eines kleinen Quantums Zucker für diese Festlichkeit freundlichst ersuchen. [Randbemerkung durch 2. Hand: Nein!] (Gez.) Der Vorstand des Schützenvereins Spahn-Harrenstätte i.v. (gez.) Wilhelm Grave Rechnungsführer Stempel / Der Landrat Az Sögel, den Dem Herrn Gemeindevorsteher in Harrenstätte Zur Äußerung, ob auf dem fraglichen Platze auch in den früheren Jahren das Schützenfest gefeiert worden ist. Wenn nicht, ist anzugeben, wo das Grundstück gelegen ist, und ob wegen des Schießens öffentliche Wege gesperrt werden müssen. [Antwort:] Harrenstätte, den [ ] (19)19 Seit Jahren ist auf dem fraglichen Platze schon Schützenfest gehalten worden (gez.) Wigbers - Vorsteher 20

21 Skizze des Harrenstätter Schützenplatzes i.j

22 Aktenstück 52 22

23 Aktenstück 53 An das Landratsamt Sögel Harrenstätte, den 2. Mai

24 Die Gemeinden Spahn und Harrenstätte beabsichtigen am nächsten Sonntag, den 9. Mai Schützenfest mit Tanzbelustigung abzuhalten. Das Fest wird auf Harrenstätter Boden abgehalten, auf derselben Stelle, wo es schon seit Jahren gefeiert worden ist. Die Schankwirtschaft mit Fischstand hat der Wirt Josef Bröerken gepachtet aus Harrenstätte. Den Backwaren-Verkauf der Bäcker Hermann Dierkes aus Harrenstätte. Der Stand mit Kurzartikeln der Kaufmann Heinrich Stevens aus Harrenstätte. Bitte freundlich um Genehmigung zur Abhaltung des Festes und Erteilung der Konzession für den Wirt, Bäcker und Kaufmann (gez.) Wigbers - Vorsteher Aktenstück 54 Der Landrat Az Sögel, den An den Gemeinde Vorsteher in Harrenstättej [ ]. Genehmigung zu5 Abhaltung des dortigen Schützenfestes am Sonntag, den 9. Mai nachmittags 3 Uhr bis abend 11 ½ Uhr in der bisher üblichen Weise [ ] Aktenstück 55 An das Landratsamt Sögel Harrenstätte, den 13. Mai 1921 Die Gemeinden Spahn und Harrenstätte beabsichtigen am 21. Mai d.j. Schützenfest abzuhalten. Der Wirt Josef Bröerken von hier hat die Schankwirtschaft und der Bäcker Hermann Dierkes den Stand des Backwarenverkäufers gepachtet. Beide bitten um Genehmigung zur Ausübung des Geschäftes. Gleichzeitig bittet der Vorstand des Schützenfestes um Genehmigung zur Abhaltung des Festes. Dasselbe wird auf demselben Platz wie im vorigen Jahr abgehalten (auf dem Gebiet der) Harrenstätter Gemeinde. (Gez.) Wigbers Vorsteher Aktenstück 56 An das Landratsamt Sögel Harrenstätte, den 12. Juni 1922 Die Gemeinde Spahn und Harrenstätte beabsichtigen am Sonntag den 18. Juni Schützenfest abzuhalten, auf demselben Platz des vorher gehaltenen Jahres (auf) Grund und Boden der Gemeinde Harrenstätte und bitten um Genehmigung. Fern bitten J. Jansen (aus) Börger um die Genehmigung des Ausschanks von Getränken, sowie Bäcker Book Werlte den Verkauf von Backwaren und Eilermann (aus) Werlte den Verkauf von Fischen. (Gez.) Wigbers Gemeindevorsteher Aktenstück 57 Der Landrat Az Sögel, den

25 I. Die Genehmigung ist wie im Vorjahre zu erteilen. Die Abänderungen mit grüner Tinte sind jedoch zu berücksichtigen. II. II. Nach Erledigung von I. (Nachricht an) den Herrn Landjäger Korreck-Werlte zur Überwachung. Die amt(liche) Genehmigung ist dem Gemeindevorsteher n Harrenstätte aushzuhändigen. Vom Vorstande sind 20 Mark einzuziehen (u(nd) abzuführen. 27./6. An Werlte, den 18/206.(19)22 nach Ausführung u. Beifügung von 20 Mark Korreck Aktenstück 58 Der Landrat Az An den Herrn Gemeindevorsteher in Harrenstätte Auf Ihrem Antrag vom (19)22 wird zur Abhaltung des dortigen Schützenfestes am 18. Juni von mittags 1 Uhr bis nach 3 Uhr in der üblichen Weise hiermit die polizeiliche Genehmigung erteilt. Auch ist gegen die Veranstaltung eines Festzuges mit Musik von und zum Festplatz nichts einzuwenden. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Dem Wirt Joh. Jansen in Börger wird die Genehmigung erteilt, die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatz auszuüben, sowie daselbst von 3 Uhr nachmittags bis 1 Uhr nachts eine öffentliche Tanzbelustigung abzuhalten. [ ] Die Steuer für den vorübergehenden Schankwirtschaftsbetrieb wird auf 20 Mark festgesetzt. Dieser Betrag ist vor Eröffnung des Betriebes von Jansen einzuziehen und an die Kreiskommunalkasse hierselbst portofrei abzuführen. [ ] Zu vorstehender Ausfertigung ist ein Stempel von 20 M(ark) zu entwerten. [ ] Urschriftlich gegen Rückg. 1 (Mitteilung?) dem Herrn Landjäher Borreck in Werlte. Gez. [?] An/ab Werlte, den 20/ (19)22 nach Erledigung, (gez.) Borreck Aktenstück 59 Der Landrat Az Sögel, den 26. Juni 1923 An den Herrn Gemeindevorsteher (Wigbers) in Harrenstätte. Auf den Antrag des wird zur Abhaltung des dortigen Schützenfestes am 1. Juli d.js. von nachmittags 1 Uhr bis nachts 1 Uhr in der bisher üblichen Weise hiermit die schriftliche Genehmigung erteilt. Auch ist gegen die Veranstaltung eines Festzuges mit Musik durch den Ort von und zum Festplatz nichts einzuwenden [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Dem Festwirt Sandmann (aus) Sprakel wird die Genehmigung erteilt, die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatz auszuüben, sowie von 1 Uhr nachmittags bis 1 Uhr nachts die 25

26 öffentliche Tanzbelustigung abzuhalten. [ ] Die Steuer für den vorübergehenden Schankwirtschaftsbetrieb wird auf 100 Mark festgesetzt [ ]. Ferner wird dem Perk und Deters danebst die Genehmigung erteilt, in einer Bude Backwaren und Fische feilzubieten. [ ] Ich ersuche dafür zu sorgen, daß am Tage des Festes für das Ruhrgebiet gesammelt wird. Das Sonntagsergebnis ist durch ihre Hand sofort der hiesigen Kreiskommunalkasse zu Sögel zu überweisen. An den Herrn Gemeindevorsteher in Harrenstätte [ ] mit dem Ersuchen übersandt, die auf dem dortigen Schützenfeste am 1. Juli d.j. gesammelten Beträge der Kreiskommunalkasse zu Sögel zu überweisen. Nachnahme: 1000 Reichsmark (Gez.) der Landrat Horstmann Aktenstück 60 An das Landratsamt Sögel 30. Mai 1924 Die Gemeinden Spahn-Harrenstätte beabsichtigen am 4. Juni Schützenfest abzuhalten an demselben Platz, wo es bislang abgehalten worden ist und bitten um die Genehmigung. Ferner bitten Johann Perk aus Harrenstätte, welcher die Wirtschaft gepachtet (hat) und der Bäcker Johann Wilhelm Holtmann aus Wehm, welcher die Bäckerei (gepachtet hat) und der Gerhard eilermann aus Werlte, welcher den Fischstand gepachtet hat, um die Erteilung der Konzession, den Ausschank von Getränken sowie das Feilbieten von Backwaren und Fischen. (Gez.) Wigbers Vorsteher Aktenstück 61 Der Landrat Sögel, den 2. Juni 1924 An den Herrn Gemeindevorsteher in Werlte Auf die Anfrage vom wird zur Abhaltung des dortigen Schützenfestes am 4. Juni d. Js. Von vormittags 8 Uhr bis 11 Uhr nachts [ ] die polizeiliche Genehmigung erteilt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Dem Festwirt Perk wird die Genehmigung erteilt, die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatze auszuüben, sowie daselbst von 8 Uhr vormittags bis 11 Uhr nachts die öffentliche Tanzbelustigung abzuhalten [ ]. Die Steuer für die vorübergehenden Schankwirtschaftsbetrieb wird auf 10 Mark festgelegt [ ]. Ferner wird dem Wilhelm Holtmann in Wehm und eilermann in Werlter die Genehmigung erteilt, in einer Bude Backwaren und Fische feilzubieten. [ ] Gez. Horstmann Nachnahme: 40,- Mark. 26

27 Aktenstück 62 Landratsamt Sögel Sögel, den 20. Mai 1925 Es erscheint der Gemeindevorsteher Oldopp, Harrenstätte, und trägt vor: Der Schützenverein Harrenstätte-Spahn (Vorsitzender Johann Lammers, Harrenstätte) beabsichtigt am 23. Und 22. Juni Schützenfest zu feiern. Am 1. Tage soll von 3-9 Uhr, am 2. Tage von 4 Uhr (nachmittags) 12 Uhr nachts gefeiert werden. (Unterschrift:) Oldopp Vorsteher [2. Hand:] Schankwirtschaft: Bröerken Harrenstätte Fischstand hat Becks in Spahn Bäckereibude: Bäcker aus Werlte Aktenstück 63 Der Landrat Az Sögel, den Auf den Antrag vom wird zur Abhaltung des dortigen Schützenfestes am 21. U. 22. Juni d. Js. Vom 21. Von 4 Uhr nachmittags bis 9 Uhr abends und am 22. Von 9 Uhr bis nachts 12 Uhr [ ] die polizeiliche Genehmigung erteilt. [ Im ff. Textinhalt wie im Jahr 1898!] Dem Festwirt Bröerken wird die Genehmigung erteilt, die Schankwirtschaft auf dem Schützenplatze auszuüben, sowie daselbst während der vorerwähnten Zeit eine Tanzbelustigung abzuhalten. Ferner wird dem Festbäcker und Kaufmann Ludger Becks in Spahn die Genehmigung erteilt, je in einer Bude Backwaren bzw. Fische feilzubieten [ ]. Für die erteilten Genehmigungen sind folgende Beiträge einzuziehen: Für die Schützenfestgenehmigung: Für die Tanzgenehmigung: Genehmigung zum Ausschank: Genehmigung für den Bäcker und Fischhändler: Zusammen: [ ] (Gez.) Der Landrat 10 Reichsmark 10 Reichsmark 10 Reichsmark 2 Reichsmark 32 Reichsmark Aktenstück 64 An das Landratsamt in Sögel Harrenstätte, den 10. Mai 1926 Im Auftrage des Schützenvorstandes von Spahn und Harrenstätte möchte ich um einen Erlaubnisschein für die Abhaltung des diesjährigen Schützenfestes bitten, verbunden mit Preisschießen. Anliegend die Abnahmebescheinigung des Oberlandjägers. Das Schützenfest soll gefeiert werden von Sonntag den 16. Mai von 34 Uhr nachmittags bis 10 Uhr abends und montags, den 17. von 3 Uhr nachmittags bis 9 Uhr morgens. Wirtschaft auf dem Festplatze hat Biener aus Werpeloh, Kuchenbude Wilhelm Schieders- Börger und (den) Fischstand Joh. Eilermann-Werlte. (Gez.) Oldopp-Gemeindevorsteher Aktenstück 65: Genehmigung am Gebühren zusammen: 36,- Mark. 27

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