Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin

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1 Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Nr. 10/2003 vom 12. Juni 2003 Ordnung des Studiums im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (StOWI) Ordnung der Prüfungen in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Prüfungsordnung Wirtschaft PrO- WI) Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Herausgeber: Der Rektor der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin Badensche Straße 50/ Berlin Telefon: 030/ Telefax: 030/

2 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 2 Ordnung des Studiums im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (StOWi) vom 29. April 2003 Übersicht: Präambel...4 A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Gliederung des Studiums Zugangsvoraussetzungen Studienbeginn Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Allgemeine Studienziele Lehrveranstaltungen Studienorganisation Studienfachberatung B. Grundstudium Ziele des Grundstudiums Orientierungswoche im Grundstudium Lehrveranstaltungen und Module Tutorien...10 C. Hauptstudium Zulassung zum Hauptstudium Ziele des Hauptstudiums Gliederung des Hauptstudiums Orientierungswoche im Hauptstudium Modul I: Basisstudium Modul II: Schwerpunktstudium I Tätigkeitsfeld "Finanzierung und Investition" Tätigkeitsfeld "Marketing" Tätigkeitsfeld "Personal und Organisation" Tätigkeitsfeld "Rechnungswesen und Controlling" Tätigkeitsfeld "Informations- und Kommunikationsmanagement" Tätigkeitsfeld "Betriebliche Steuern" Projektstudium im Praxisverbund Modul III: Schwerpunktstudium II Modul IV: Ergänzungsstudium a Leistungspunkte und Module Lehrformen und Unterrichtssprache Praxiserkundungen und Praxisveranstaltungen Organisation von Praxiskontakten...20

3 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 3 D. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Übergangsregelung...21 Anlagen zur Studienordnung Anlage 1 zur Studienordnung: Fachgebundene Studienberechtigung Anlage 2 zur Studienordnung: Musterbelegungsplan Grundstudium/Tagesstudium Anlage 3 zur Studienordnung: Musterbelegungsplan Grundstudium/Abendstudium Anlage 4 zur Studienordnung: Musterbelegungspläne Hauptstudium/Tages- und Abendstudium Anlage 5 zur Studienordnung: Studienprogramme mit einer Doppeldiplomierung

4 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 4 Präambel Die Fachhochschule für Wirtschaft Berlin gewährleistet ein Studienangebot gemäß dieser Studienordnung. Die Hochschule ist dem Ziel verpflichtet, durch gezielte Beratung der Studierenden und durch Verbesserungen in der Lehre die Studienbedingungen zu fördern. Die Studien- und Prüfungsorganisation ist so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass ein zügiges Studium gefördert wird. Die Studierenden sind zu einem systematischen und zügigen Studium insbesondere durch die Beachtung des Musterbelegungsplans und die Nutzung der Beratungsangebote aufgefordert. Die Hochschule hat sich verpflichtet, auf den Abschluss des Grundstudiums bis spätestens zum Ende des sechsten Fachsemesters hinzuwirken. Die Mitglieder der Hochschule sind zur Zusammenarbeit bei der Sicherung und Verbesserung dieser Studienbedingungen verpflichtet. A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt die Durchführung des Studiums in dem Studiengang Wirtschaft; sie ergänzt die Ordnung der Prüfungen in dem Studiengang Wirtschaft (Prüfungsordnung - PrO) vom 24. Juni Gliederung des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium. (2) Das Grundstudium umfasst im Tagesstudium in der Regel vier Semester, im Abendstudium in der Regel sechs Semester und schließt mit der Diplom-Vorprüfung ab. Das Hauptstudium umfasst im Tagesstudium einschließlich eines Praxissemesters (integrierte Praxisphase) und eines Prüfungssemesters vier Semester, im Abendstudium einschließlich eines Prüfungssemesters vier Semester (Regelstudienzeit); es wird mit der im Prüfungssemester stattfindenden Abschlussprüfung abgeschlossen. (3) Die Praxisphase wird in einer "Ordnung zur Durchführung der integrierten Praxisphase im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin" geregelt. 3 Zugangsvoraussetzungen (1) Die Zugangsvoraussetzungen ergeben sich aus den entsprechenden Bestimmungen des Berliner Hochschulgesetzes. Die für eine Zulassung gemäß 11 BerlHG besonders geeigneten bzw. geeigneten Berufsausbildungen bzw. beruflichen Weiterbildungen werden in einer besonderen Anlage zu dieser Ordnung aufgeführt. (2) Über die durch die Hochschulzugangsberechtigung nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine besonderen bildungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen. Gute Englisch- und Mathematikkenntnisse sind jedoch für ein erfolgreiches Studium erforderlich. Soweit Defizite in der Vorbildung gegeben sind, haben sich die Studierenden die notwendigen Kenntnisse während des Grundstudiums anzueignen. Die Studienfachberatung gibt Auskunft über spezielle Lehrveranstaltungen und das allgemeine Lehrangebot, die geeignet sind, spezifische Defizite auszugleichen. 4 Studienbeginn Die Immatrikulation von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern erfolgt jeweils zum Sommer- und zum Wintersemester.

5 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 5 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen und/oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, erfolgt gemäß 18 der Prüfungsordnung. 6 Allgemeine Studienziele (1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf berufliche Tätigkeiten im Bereich der Wirtschaft und Verwaltung unter Berücksichtigung der Veränderungen in der Berufswelt und des gesellschaftlichen Wandels vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, dass sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, zu kritischem Denken und zu freiem verantwortlichen, demokratischen und sozialen Handeln befähigt werden. Dies bedeutet den Erwerb sowohl fachlicher als auch überfachlicher (extrafunktionaler) Qualifikationen. (2) In fachlicher Hinsicht soll den Studierenden eine breite wissenschaftliche Ausbildung vermittelt werden, die zu einer generalistischen Qualifikation und damit zu der langfristig wirksamen Befähigung führt, in unterschiedlichen beruflichen Einsatzbereichen leitend oder selbständig tätig zu werden. (3) Die überfachlichen Qualifikationen schließen sowohl kognitive als auch soziale Fähigkeiten ein. Unter den kognitiven Fähigkeiten kommt besondere Bedeutung den Fähigkeiten zu, Probleme und ihre Bedeutung zu erkennen und in Zusammenhänge einzuordnen sowie analytisch und kritisch zu denken. Zu den sozialen Fähigkeiten gehören die Kommunikationsfähigkeit, insbesondere die Diskussions-, Kooperationsund Führungsfähigkeit, sowie die Fähigkeit zum solidarischen Handeln in gesellschaftlicher Verantwortung. Die Studierenden sollen mithin zu wissenschaftlichem Verhalten qualifiziert werden und soziale Kompetenz erlangen (Schlüsselqualifikationen). (4) Zur Realisierung dieser Studienziele werden in der Studienordnung Fächerstruktur, Lehrgegenstände und Lehrformen in geeigneter praxisbezogener Weise gestaltet. Entsprechendes gilt für die Prüfungsgegenstände und Prüfungsformen in der Prüfungsordnung. 7 Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen gliedern sich in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen. (2) Gegenstand und zeitlicher Umfang der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen werden in der Studienordnung durch Festlegung der Lehrveranstaltungstitel und der Semesterwochenstunden bestimmt. (3) Wahlveranstaltungen werden zur Ergänzung oder Vertiefung des Studiums angeboten (Studium generale); ihr Besuch ist freiwillig. Über Gegenstand und zeitlichen Umfang der Wahlveranstaltungen beschließt der Akademische Senat jeweils für ein Semester.

6 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 6 8 Studienorganisation (1) Der Lehrbetrieb ist hinsichtlich der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Lehrveranstaltungsform grundsätzlich seminaristisch organisiert (seminaristischer Unterricht). An der "seminaristischen Lehrveranstaltung" nehmen im Regelfall höchstens 36 bis 40 Studierende teil (Kleingruppenprinzip). In besonderen Fällen ist die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf regulär Studierende beschränkt; diese Lehrveranstaltungen werden als Seminare bezeichnet. (2) Für Studierende, denen die Personensorge für Kinder bis zu 12 Jahren obliegt, sollen in jeder Lehrveranstaltung fünf Plätze freigehalten werden. Werden mehr Plätze für diese Gruppe der Studierenden benötigt, soll eine Verlosung der Plätze innerhalb dieser Gruppe erfolgen. (3) Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich im Regelfall über die gesamte Vorlesungszeit eines Semesters. In didaktisch begründeten Ausnahmefällen können Lehrveranstaltungen oder einzelne, in sich geschlossene Lehrveranstaltungsabschnitte zeitlich zu Kompaktkursen konzentriert werden; die Entscheidung trifft der Akademische Senat. (4) Alle Lehrveranstaltungen werden grundsätzlich in Hörsälen des Hochschulgebäudes der FHW hochschulöffentlich durchgeführt und hochschulöffentlich angekündigt; über Ausnahmen entscheidet der Akademische Senat. (5) Zur Studienorganisation gehört auch die Durchführung von Exkursionen (Studienfahrten und Wochenendseminare). Studienfahrten dienen der Orientierung der Studierenden über fachliche Probleme durch den Besuch auswärtiger Betriebe oder anderer einschlägiger Einrichtungen der gesellschaftlichen Praxis; sie sollen konkrete Anschauungen über die Praxisfelder der Absolventinnen und Absolventen vermitteln. Wochenendseminare dienen der kompakten Vertiefung eines Teils einer Lehrveranstaltung; dabei sollen auch Kommunikations- und Lernschwierigkeiten thematisiert und Gruppenprozesse gefördert werden. Verfahrensmäßig wird die Durchführung von Exkursionen in der Grundordnung geregelt. (6) Die zeitliche Organisation des Studienablaufs im Grund- und Hauptstudium wird durch empfehlende Studienpläne (Musterbelegungspläne) geregelt; sie sind der Studienordnung als Anlage beigefügt. Die Studienpläne geben an, in welchen Fachsemestern die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sowie die Fächer des Hauptstudiums zweckmäßigerweise absolviert werden sollten, um den Lernerfolg zu optimieren und das Studienziel im Rahmen der Regelstudienzeit zu erreichen; sie bilden in Verbindung mit den planmäßigen Gruppengrößen zugleich die Grundlage für die Lehrplanung der Hochschule. 9 Studienfachberatung (1) Für die Studienfachberatung wird eine Professorin bzw. ein Professor gemäß 28 Abs. 2 BerlHG beauftragt. (2) Unbeschadet dessen ist jede Dozentin und jeder Dozent gehalten, Studienfachberatungen für die von ihr bzw. ihm vertretenen speziellen Fachgebiete durchzuführen.

7 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 7 B. Grundstudium 10 Ziele des Grundstudiums (1) Im Grundstudium sollen diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, über die die Studierenden - unabhängig von den im Hauptstudium zu wählenden Studienschwerpunkten - verfügen müssen, um dem Flexibilitäts- und Mobilitätserfordernis zu entsprechen; das Grundstudium enthält daher ausschließlich Pflichtfächer sowie ergänzende und vertiefende Wahlfächer, jedoch keine Wahlpflichtfächer. (2) In fachlicher Hinsicht soll das Grundstudium eine disziplinorientierte und systematisch angelegte wissenschaftliche Grundausbildung vermitteln. Die notwendige Breite der Ausbildung bedingt, dass dabei alle Disziplinen hinreichend zur Geltung kommen, deren Zusammenwirken die anzustrebende generalistische Qualifikation bewirkt. Hierzu gehören: - die Kerndisziplin Wirtschaftswissenschaft mit den Teildisziplinen Betriebs- und Volkswirtschaftslehre unter besonderer Akzentuierung der Betriebswirtschaftslehre, - die Ergänzungsdisziplinen Sozial- und Rechtswissenschaft insoweit, als sie den historisch- gesellschaftlichen und juridischen Kontext vermitteln, in dem ökonomische Strukturen und Prozesse stehen, - die instrumentellen Disziplinen Wirtschaftsmathematik, Statistik und Wirtschaftsinformatik insoweit, als sie unerlässliche Hilfsmittel für Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspraxis zur Verfügung stellen sowie - die Wirtschaftssprachen, die für das Handeln in internationalen Wirtschaftsräumen erforderlich sind. Der Zusammenhang zwischen den Disziplinen soll den Studierenden zu Beginn des Studiums in einem disziplinübergreifenden Startkurs deutlich gemacht werden. (3) Bei der arbeitsteiligen Vermittlung dieser Disziplinen sollen vor allem ihre Praxisbezüge verdeutlicht werden. Die Studierenden sollen erkennen, welche Bedeutung Wissenschaft für die Analyse und Lösung von ökonomischen Problemen der Gesellschaft hat und dass wissenschaftliches Arbeiten innerhalb und außerhalb der Hochschule Verantwortung für die gesellschaftliche Entwicklung beinhaltet. (4) Zu diesem Zweck sollen die zu behandelnden Theorien, Verfahrensweisen und Rechtsnormen nicht losgelöst von der Praxis, sondern anhand von Realproblemen und als Mittel der Problemanalyse und Problemlösung vermittelt werden. Da es die Absolventinnen und Absolventen der FHW in ihrer späteren Berufspraxis wesentlich mit Problemen zu tun haben, bei denen Ziel- und Interessenkonflikte eine Rolle spielen, sollen die Studierenden auch mit den typischen Konflikten und Konflikthandhabungen in den behandelten Problembereichen vertraut gemacht werden. Ferner sollen sie innerhalb der vermittelten Disziplinen unterschiedliche wissenschaftliche Ansätze kennen lernen, die hinsichtlich ihrer Erkenntnisinteressen, Methoden und Ergebnisse miteinander im Widerstreit stehen und aus denen sich entsprechend unterschiedliche praktische Problemlösungen herleiten; sie sollen dabei lernen, den Zusammenhang zwischen konfligierenden Theorieansätzen und divergierenden gesellschaftlichen Interessen bzw. gesellschaftspolitischen Positionen zu analysieren. Damit soll zugleich eine pluralistische Ausbildung befördert werden. (5) Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sollen grundsätzlich so gestaltet werden, dass die Studierenden möglichst frühzeitig lernen, selbständig zu arbeiten, und dass autonome Lernmotivation gefördert wird. 11 Orientierungswoche im Grundstudium (1) Für alle Studierenden, die für das erste Fachsemester zugelassen sind, wird eine Orientierungswoche veranstaltet; andere Lehrveranstaltungen finden in dieser Zeit für diese Studierendengruppe nicht statt.

8 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 8 (2) Im Rahmen der Orientierungswoche wird für die Studienanfängerinnen und Studienanfänger je eine O- rientierungseinheit im Umfang von 8 Unterrichtsstunden für die Themen - "Studium und Beruf" und - "Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens" angeboten. (3) In der Orientierungseinheit "Studium und Beruf" werden die Studienanfängerinnen und Studienanfänger über die Themen - Hochschule und Gesellschaft - Ziele und Probleme der Hochschul- und Studienreform - Aufbau und Ablauf des Studiums an der FHW - Berufsperspektiven und Praxisbezug des Studiums orientiert. (4) In der Orientierungseinheit "Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens" werden den Studienanfängerinnen und Studienanfängern Grundinformationen über - den Unterschied zwischen Schul- und Hochschulunterricht, - ein sinnvolles und zielstrebiges Rezeptions- und Nachbereitungsverhalten in bzw. zu den Lehrveranstaltungen, - die Verknüpfung von Präsenz- und Literaturstudium und - die wichtigsten formalen Prinzipien bei der Anfertigung von schriftlichen Arbeiten vermittelt. (5) Im übrigen sollen die Studierenden im Rahmen der Orientierungswoche auch mit den institutionellen Gegebenheiten an der FHW, insbesondere mit der Benutzung der Bibliothek und des Rechenzentrums, bekannt gemacht werden. 12 Lehrveranstaltungen und Module (1) Die Fächer des Grundstudiums ( 23 PrOWi) werden in den nachfolgend genannten Pflichtveranstaltungen vermittelt. Jede Lehrveranstaltung ist Bestandteil eines Moduls. Die Lehrveranstaltungen des Absatzes 2 werden als seminaristische Lehrveranstaltungen eingerichtet; der Praktikumsteil der Lehrveranstaltung (a) in Modul X wird in der Form des Seminars durchgeführt (2) Das Grundstudium gliedert sich somit in folgende Module: Modul I: Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Für den Startkurs "Grundlagen der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften" wird eine fächerübergreifende Lehrveranstaltung im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (7,5 Leistungspunkte) in der Form des Seminars eingerichtet; davon entfallen 2 swh auf Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre) sowie 2 Semesterwochenstunden auf Sozialwissenschaft oder Rechtswissenschaft. Beide Lehrveranstaltungen sind curricular so aufeinander zu beziehen, dass sie eine Einheit bilden. Die an einem Kurs beteiligten Dozentinnen und Dozenten sind zur Koordination ihrer Veranstaltungsteile verpflichtet; die Hochschule trifft die dafür erforderlichen organisatorischen Regelungen.

9 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 9 Modul II: Betriebswirtschaftliche Grundbegriffe und -beziehungen (Grundkurs A) (a) Produktion und Markt (Fachgebiet A-1) Umfang: 4 sws - 5 Leistungspunkte (b) Organisation und Personal (Fachgebiet A-2) Umfang: 4 sws - 5 Leistungspunkte (c) Investition und Finanzierung (Fachgebiet A-3) Umfang: 4 sws - 5 Leistungspunkte Modul III: Volkswirtschaftliche Grundbegriffe und beziehungen (Grundkurs B) (a) Allokation und Verteilung (Fachgebiet B-1) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (b) Konjunktur und Beschäftigung (Fachgebiet B-2) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (c) Weltmarkt und Währung (Fachgebiet B-3) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte Modul IV: Sozialwissenschaftliche Grundbegriffe und beziehungen (Grundkurs C) (a) Epochen der Wirtschafts- und Sozialgeschichte (Fachgebiet C-1) Umfang: 2 sws - 2,5 Leistungspunkte (b) Arbeits- und Sozialstrukturen im Betrieb und gesellschaftliche Interessenvertretung (Fachgebiet C-2) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (c) Struktur und Dynamik der modernen Industriegesellschaft (Fachgebiet C-3) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte Modul V: Wirtschaftsrechtliche Grundbegriffe und beziehungen (Grundkurs D) (a) Privates Wirtschaftsrecht (Fachgebiet C-1) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (b) Arbeitsrecht (Fachgebiet D-2) Umfang: 2 sws 2,5 Leistungspunkte (c) Unternehmensrecht (Fachgebiet D-3) Umfang: 2 sws 2,5 Leistungspunkte Modul VI: Betriebliches Rechnungswesen und Grundlagen der Unternehmensbesteuerung (Grundkurs E) (a) Finanzbuchhaltung (Fachgebiet E-1) Umfang: 2 sws 2,5 Leistungspunkte (b) Handels- und steuerrechtliche Bilanzierung (Fachgebiet E-2) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (c) Kosten- und Leistungsrechnung (Fachgebiet E-3) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (d) Grundlagen der Unternehmensbesteuerung (Fachgebiet E-4) Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte Modul VII: Wirtschaftssprache (a) Wirtschaftssprache I Umfang: 2 sws 2,5 Leistungspunkte (b) Wirtschaftssprache II Umfang: 2 sws 2,5 Leistungspunkte

10 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 10 (c) Wirtschaftssprache III Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte Modul VIII: Wirtschaftsmathematik (a) Lineare Algebra Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (b) Analysis Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte Modul IX: Statistische Methodenlehre (a) Beschreibende Statistik und Wahrscheinlichkeitsrechnung Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (b) Schließende Statistik und analytische Untersuchungsverfahren Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte Modul X: Wirtschaftsinformatik (a) Wirtschaftsinformatik I: Individuelle Informationssysteme mit Praktikum Umfang: 4 sws 5 Leistungspunkte (b) Wirtschaftsinformatik II: Betriebliche Informationssysteme Umfang: 6 sws 7,5 Leistungspunkte (3) Im Bereich des Studium generale soll eine ergänzende Wahlveranstaltung über die Grundlagen der Wirtschaftsmathematik eingerichtet werden. Ferner sollen vertiefende Wahlveranstaltungen zu den Fächern Rechnungswesen, Steuerlehre und Wirtschaftsinformatik angeboten werden. (4) Die Verteilung der Leistungspunkte auf die Module ist wie folgt: Modul I: Modul II: Modul III: Modul IV: Modul V; Modul VI: Modul VII: Modul VIII: Modul IX: Modul X: Gesamtzahl: 7,5 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte 15 Leistungspunkte 12,5 Leistungspunkte 10 Leistungspunkte 17,5 Leistungspunkte 10 Leistungspunkte 10 Leistungspunkte 10 Leistungspunkte 12,5 Leistungspunkte 120 Leistungspunkte 13 Tutorien Die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums sind im Rahmen der Haushaltsmittel durch Tutorien zu begleiten. Das Verfahren bei der Einrichtung von Tutorien wird in der Grundordnung geregelt. C. Hauptstudium 14 Zulassung zum Hauptstudium Die Zulassung zum Hauptstudium ist in 27 PrO geregelt.

11 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Ziele des Hauptstudiums (1) Im Hauptstudium sollen vor allem diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die sich auf bestimmte Praxisbereiche als Studienschwerpunkte beziehen. Hinzu treten ein Basis- und ein Ergänzungsstudium sowie ergänzende und vertiefende Wahlveranstaltungen. 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (2) In fachlicher Hinsicht soll das Hauptstudium eine betriebswirtschaftlich orientierte wissenschaftliche Berufsausbildung vermitteln. Die notwendige Breite der Ausbildung bedingt, dass die Bildung von Studienschwerpunkten nicht nach engen Kriterien erfolgt, sondern dass Schwerpunktbereiche gebildet werden, die jeweils vielfältige betriebliche Einsatzgebiete in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen und Branchen umfassen. Die notwendige Breite der Ausbildung bedingt ferner, dass die Bildung von Studienschwerpunkten nicht nach Teildisziplinen, sondern nach Praxisbereichen geschieht, auf die sich unterschiedliche Disziplinen beziehen; dies erschließt oder erleichtert den Absolventinnen und Absolventen zusätzliche Einsatzmöglichkeiten in Verbänden, internationalen Organisationen und staatlichen Einrichtungen. (3) Die i.d.r. disziplinübergreifende Strukturierung der Studienschwerpunkte stellt zugleich ein wesentliches Element der Praxisorientierung des Hauptstudiums dar. Die Studierenden sollen dazu befähigt werden, die in ihrer Berufstätigkeit auftretenden Probleme wissenschaftlich zu durchdringen, auf dieser Grundlage praktikable, auch innovative Lösungen sozial verantwortlich zu entwickeln und entsprechend zu handeln. Dies erfordert, dass die Studierenden lernen, wie von unterschiedlichen Disziplinen entwickelte Analysen auf praktische Fragestellungen anzuwenden und zu diesem Zweck problemorientiert zu verknüpfen sind. Die Studierenden sollen mithin lernen, problemorientiert und fächerübergreifend zu denken. Der gemeinsame Problembezug der in den Studienschwerpunkten integrierten Fächer begründet ihre Interdependenz und ihre notwendige Verzahnung im Hauptstudium. Die disziplinübergreifenden Inhalte sind daher problemorientiert zu gliedern. In interdisziplinären Seminaren soll problemorientiertes Denken anhand konkreter Fälle geübt werden. (4) Der Praxisorientierung des Hauptstudiums sollen ferner praxisbezogene Lehrformen (Fallstudien, Planund Rollenspiele, projektorientierter Unterricht) dienen, in denen praktische Berufssituationen im Hochschulunterricht simuliert werden. (5) Ein weiteres Ziel des Hauptstudiums besteht darin, den Studierenden direkte Praxiskontakte zu eröffnen. Diesem Ziel sollen - neben der im Tagesstudium obligatorischen integrierten Praxisphase - Praxiserkundungen, Projektstudien im Praxisverbund, Berufspraxis-Seminare und lehrveranstaltungs-übergreifende Praxisveranstaltungen dienen. 16 Gliederung des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium gliedert sich in ein Praxissemester ( 2 Abs. 2 und 3 StOWi) und in folgende Module: Modul I Modul II Modul III Modul IV Modul V: Basisstudium Schwerpunktstudium I (Tätigkeitsfeld) Schwerpunktstudium II (Themenfeld) Ergänzungsstudium Diplomprüfung (2) Das Basisstudium bezieht sich auf die Pflichtveranstaltung Strategisches Management im Umfang von 4 swh sowie auf eine Wahlpflichtveranstaltung im Umfang von 2 swh (insgesamt 7,5 Leistungspunkte). Das Basisstudium stellt den allgemeinen Teil des Hauptstudiums dar. (3) Das Schwerpunktstudium I ist nach ökonomischen Funktionsbereichen (Tätigkeitsfeldern) gegliedert; es stellt somit den tätigkeitsfeldbezogenen Teil des Hauptstudiums dar. Die Studierenden nehmen an Lehr-

12 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 12 veranstaltungen des Schwerpunktstudiums I im Gesamtumfang von 24 swh teil (insgesamt 30 Leistungspunkte). (4) Das Schwerpunktstudium II ist nach funktionsübergreifenden Bereichen (Themenfeldern) gegliedert; es stellt somit den tätigkeitsfeldübergreifenden Teil des Hauptstudiums dar. Die Studierenden nehmen an Lehrveranstaltungen des Schwerpunktstudiums II im Gesamtumfang von 12 swh teil (insgesamt 12,5 Leistungspunkte). (5) Das Ergänzungsstudium erstreckt sich wahlweise auf die Anwendung instrumenteller Verfahren in der Wirtschaftspraxis, auf eine Wirtschaftssprache, auf methodische und entwicklungsgeschichtliche Aspekte der Wirtschaftswissenschaften sowie auf den Erwerb der Ausbildereignung oder Management- und Entscheidungstechniken. Die Studierenden nehmen an Lehrveranstaltungen des Ergänzungsstudiums im Gesamtumfang von 8 swh teil (insgesamt 10 Leistungspunkte). (6) Wird in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ein Tätigkeitsfeld, ein Themenfeld bzw. ein Fach des Ergänzungsstudiums jeweils von weniger als 10 Studierenden gewählt, kann der Akademische Senat beschließen, dass das Tätigkeitsfeld, das Themenfeld bzw. das Fach des Ergänzungsstudiums nicht mehr angeboten wird. Nach Ablauf von zwei Semestern soll geprüft werden, ob die entsprechenden Lehrveranstaltungen erneut angeboten werden können. 17 Orientierungswoche im Hauptstudium (1) Für alle Studierenden, die das Hauptstudium aufnehmen, wird eine Orientierungswoche veranstaltet; andere Lehrveranstaltungen finden in dieser Zeit für diese Studierendengruppe nicht statt. (2) Innerhalb der Orientierungswoche wird für jedes Tätigkeitsfeld des Schwerpunkstudiums I und für jedes im jeweiligen Semester angebotene Themenfeld des Schwerpunkstudiums II eine Orientierungseinheit vorgesehen. Dabei stellen die Dozentinnen und Dozenten die wesentlichen Inhalte der betreffenden Lehrveranstaltungen vor und erläutern deren Bezug zu den Berufsfeldern der Absolventinnen und Absolventen. (3) Die Dozentinnen und Dozenten des Hauptstudiums stehen insbesondere in der Orientierungswoche für individuelle Fachberatungsgespräche zur Verfügung. 18 Modul I: Basisstudium (1) Das Basisstudium umfasst die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Strategisches Management sowie 2. eine Lehrveranstaltung aus den Disziplinen Volkswirtschaftslehre, Sozialwissenschaften oder Rechtswissenschaften. (2) Die Lehrveranstaltung zu Abs. 1 Ziffer 1 hat einen Umfang von 4 swh, die Lehrveranstaltung zu Abs. 1 Ziffer 2 hat einen Umfang von 2 swh (insgesamt 7,5 Leistungspunkte). Beide Lehrveranstaltungen werden in der Form des Seminars angeboten; sie sind curricular so aufeinander zu beziehen, dass sie eine Einheit bilden. Die an einem Kurs beteiligten Dozentinnen bzw. Dozenten sind zur Koordination ihrer Veranstaltungsteile verpflichtet; die Hochschule trifft die dafür erforderlichen organisatorischen Regelungen. 19 Modul II: Schwerpunktstudium I (1) Das tätigkeitsfeldbezogene Schwerpunkstudium I bezieht sich auf die wesentlichen ökonomischen Tätigkeitsfelder. Die Tätigkeitsfelder entsprechen unterschiedlichen ökonomischen Funktionsbereichen, innerhalb derer die Absolventinnen und Absolventen in der Regel tätig sein werden. Entsprechend den realen Problemen in den Tätigkeitsfeldern umfasst das Schwerpunktstudium I in unterschiedlicher tätigkeitsfeldspezifischer Gewichtung Teile von mehreren Disziplinen; vorrangige Bedeutung hat dabei die Betriebswirtschaftslehre. Im Schwerpunktstudium I werden somit die im Grundstudium gesondert und vor allem systematisch entfalteten Disziplinen in problembezogener Weise gebündelt.

13 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 13 (2) Die einem Tätigkeitsfeld zugeordneten Lehrveranstaltungen werden in Sockel- und Vertiefungsveranstaltungen unterschieden. Die Studierenden besuchen die Lehrveranstaltungen aus dem Sockel (Pflichtbereich) eines Tätigkeitsfeldes im Umfang von 16 swh sowie weitere Lehrveranstaltungen der Vertiefung (Wahlpflichtbereich) des gewählten Tätigkeitsfeldes nach eigener Wahl im Umfang von 8 swh. (insgesamt 30 Leistungspunkte). Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Pflicht- (Sockel) und Wahlpflichtbereichen (Vertiefung) regelt 20 ff. Die Lehrveranstaltungen der Vertiefung werden entsprechend der vorhandenen Kapazitäten in einem vom Akademischen Senat festzulegenden Turnus angeboten. (3) Zum Gegenstand des Schwerpunktstudiums I wählen die Studierenden eines der folgenden Tätigkeitsfelder: a) Finanzierung und Investition b) Marketing c) Personal und Organisation d) Rechnungswesen und Controlling e) Informations- und Kommunikationsmanagement f) Betriebliche Steuern. 20 Tätigkeitsfeld "Finanzierung und Investition" Im Tätigkeitsfeld "Finanzierung und Investition" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: A. Sockel (Pflichtbereich) 1. Betriebliche Finanzierung und Investition I: Finanzbedarf, Finanzierungsinstrumente und Investitionskalküle 2. Betriebliche Finanzierung und Investition II: Investitions- und Finanzpolitik 3. Geld, Kredit, Banken 4. Finanzierungsrecht B. Vertiefung (Wahlpflichtbereich): 1. Internationale Unternehmensfinanzierung 2. Grundlagen des Bankmanagements 3. Finanzdienstleistungen 4. Finanzvermögen im Wirtschaftsprozess 5. Internationale Währungs- und Finanzbeziehungen 6. Finanzierungs- und Investitionscontrolling Jede Lehrveranstaltung beinhaltet 5 Leistungspunkte.

14 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Tätigkeitsfeld "Marketing " Im Tätigkeitsfeld "Marketing" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: A. Sockel (Pflichtbereich): 1. Wettbewerbsprozesse und Marketingmanagement 2. Marktforschung 3. Produkt- Preis- und Distributionspolitik 4. Kommunikationspolitik und Konsumentenverhalten B. Vertiefung (Wahlpflichtbereich): 1. Marketing in speziellen Branchen 2. Internationales Marketing 3. Marktregulierung und Wettbewerb in Europa 4. Absatz- und Wettbewerbsrecht 5. Fallstudien im Marketing Jede Lehrveranstaltung beinhaltet 5 Leistungspunkte. 22 Tätigkeitsfeld "Personal und Organisation" Im Tätigkeitsfeld "Personal und Organisation" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: A. Sockel (Pflichtbereich): 1. Personalmanagement 2. Gesellschaftliche und betriebliche Aspekte der Produktions- und Dienstleistungsarbeit 3. Organisation - Strukturen und Prozesse 4. Arbeitsrecht und seine kollektivrechtlichen Bestimmungsfaktoren B. Vertiefung (Wahlpflichtbereich) 1. Instrumente der Organisationspraxis 2. Grundfragen der betrieblichen Aus-, Fort- und Weiterbildung (insbesondere für Ausbilder) 3. Arbeitsmarktentwicklung und Arbeitsmarktpolitik

15 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Mitbestimmung und Unternehmensverfassung 5. Instrumente der Personalführung 6. Arbeitsgestaltung, Partizipation und industrielle Beziehungen 7. Gesellschaftliche und gesamtwirtschaftliche Interessen an Bildung und Beschäftigung 8. Betriebs- und Organisationspsychologie Jede Lehrveranstaltung beinhaltet 5 Leistungspunkte. 23 Tätigkeitsfeld "Rechnungswesen und Controlling" Im Tätigkeitsfeld "Rechnungswesen und Controlling" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: A. Sockel (Pflichtbereich): 1. Handels- und Steuerbilanzrecht und -politik 2. Konzernrechnungslegung und Bilanzanalyse 3. Entscheidungsorientierte Kosten- und Leistungsrechnung 4. Controlling B. Vertiefung (Wahlpflichtbereich): 1. Gesellschafts- und umweltbezogenes Rechnungswesen 2. Internationale Rechnungslegung 3. Betriebliches Prüfungswesen 4. Ausgewählte Probleme des Rechnungswesens Jede Lehrveranstaltung beinhaltet 5 Leistungspunkte. 24 Tätigkeitsfeld Informations- und Kommunikationsmanagement Im Tätigkeitsfeld "Informations- und Kommunikationsmanagement" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: A. Sockel (Pflichtbereich) 1. Geschäftsprozessmodellierung 2. Informations- und Kommunikationsmanagement

16 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Datenbanken 4. Gesellschaftliche, betriebliche und rechtliche Aspekte der Informationstechnologie Umfang:4 swh B. Vertiefung (Wahlpflichtbereich): 1. Methoden der Systementwicklung 2. Management-Unterstützungs-Systeme 3. Wissensbasierte Systeme 4. Aktuelle Konzepte der Informationsverarbeitung Jede Lehrveranstaltung beinhaltet 5 Leistungspunkte. 25 Tätigkeitsfeld "Betriebliche Steuern" Im Tätigkeitsfeld "Betriebliche Steuern" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: A. Sockel (Pflichtbereich): 1. Steuerbilanzen und Steuerbilanzpolitik 2. Steuernormenlehre I: Einkommensteuer 3. Steuernormenlehre II: Umsatzsteuer 4. Steuernormenlehre III: Körperschaftssteuer,Gewerbesteuer, Bewertung u. Erbschaft B. Vertiefung (Wahlpflichtbereich): 1. Betriebswirtschaftliche Steuerwirkungs- und Steuergestaltungslehre 2. Volkswirtschaftliche Steuerlehre. 3. Betriebswirtschaftliches Prüfungswesen 4. Grundsätze und Grundprobleme der internationalen Unternehmensbesteuerung 5. Steuerverfahrenslehre 6. EDV-Anwendungssysteme im Steuerbereich Jede Lehrveranstaltung beinhaltet 5 Leistungspunkte.

17 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Projektstudium im Praxisverbund (1) Im Schwerpunktstudium I kann im Rahmen einer oder zwei Lehrveranstaltungen gemeinsam ein Studienprojekt im Praxisverbund durchgeführt werden. (2) Studienprojekte im Praxisverbund müssen folgenden Anforderungen genügen: 1. Sie müssen ein empirisch-praktisches Thema zum Gegenstand haben, das zum Thema der betreffenden Lehrveranstaltungen gehört und im Zusammenhang mit einer oder mehreren Praxisinstitutionen formuliert wird; das Thema soll interdisziplinär angelegt sein. 2. Die zur Bearbeitung des Projekts erforderliche Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen muss gewährleistet sein. (3) Studienprojekte werden auf Antrag der Projektveranstalterinnen bzw. Projektveranstalter auf Vorschlag der Kommission für Lehre und Studium durch den Akademischen Senat eingerichtet. Der Projektantrag muss enthalten: 1. die Titel der Lehrveranstaltungen, in deren Rahmen das Studienprojekt durchgeführt werden soll, 2. eine genaue Bezeichnung des Projektthemas, 3. die Bezeichnung der Praxisinstitutionen, mit denen zur Bearbeitung des Themas kooperiert werden soll, 4. die Form der Zusammenarbeit mit den Praxisinstitutionen, 5. die didaktische Organisation des Projektablaufs. 27 Modul III: Schwerpunktstudium II (1) Während die Studieninhalte des tätigkeitsfeldbezogenen Schwerpunkstudiums I auf bestimmte Tätigkeitsfelder ausgerichtet sind, werden im tätigkeitsfeldübergreifenden Schwerpunktstudium II (Themenfelder) Studieninhalte vermittelt, die für unterschiedliche Tätigkeitsfelder von Bedeutung sind. Tätigkeitsfeldübergreifende Strukturen und Prozesse können nicht einem spezifischen Tätigkeitsfeld zugeordnet werden, obwohl die im Schwerpunktstudium II vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten für eine praxisbezogene Qualifikation ebenfalls bedeutsam sind. (2) Den Themenfeldern (Wahlpflichtbereiche) werden Pflichtveranstaltungen zugeordnet. Dabei werden Lehrveranstaltungen aus unterschiedlichen Disziplinen zu einem fächerübergreifenden multidisziplinären Themenfeld zusammengefasst, das inhaltlich zusammenhängende Gegenstände umschließt. Beim Studium des Themenfeldes soll erkennbar werden, welchen Beitrag die beteiligten Disziplinen zur Analyse komplexer Strukturen und Prozesse sowie zur Lösung komplexer Probleme der beruflichen und gesellschaftlichen Praxis leisten; zu diesem Zweck wirken die Dozentinnen und Dozenten innerhalb der Themenfelder zusammen. Eine Dozentin bzw. ein Dozent ist jeweils als Koordinatorin bzw. als Koordinator zu benennen. Der Gesamtumfang eines Themenfeldes beträgt 12 sws; es werden insgesamt 12,5 Leistungspunkte vergeben. (3) Im Schwerpunktstudium II wählen die Studierenden eines der folgenden Themenfelder: 1. Internationalisierung von Wirtschaftsprozessen 2. Wirtschaft und Umwelt 3. Ökonomie und Geschlechterverhältnis 4. Strukturwandel und Modernisierung 5. Wirtschaft und Gesellschaft (4) Der Akademische Senat beschließt über das Angebot innerhalb der Themenfelder.

18 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Modul IV: Ergänzungsstudium (1) Im Ergänzungsstudium wählen die Studierenden eines der folgenden Ergänzungsfächer: 1. Anwendung quantitativer Methoden in der Wirtschaftspraxis 2. Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken in der Wirtschaftspraxis 3. Wirtschaftssprache 4. Methodenprobleme, Entwicklung und Gegenwartsfragen der Wirtschaftswissenschaften 5 Werkstatt für Ausbilderinnen und Ausbilder 6. Management- und Entscheidungstechniken. (2) Im Ergänzungsfach "Anwendung quantitativer Methoden in der Wirtschaftspraxis" besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Quantitative Methoden in der Wirtschaftspraxis I 2. Quantitative Methoden in der Wirtschaftspraxis II (3) Im Ergänzungsfach Computergestützte Informations- und Kommunikationstechniken in der Wirtschaftspraxis besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Endbenutzerinformationssysteme 2. Management von Projekten. Dieses Ergänzungsfach kann nicht von Studierenden gewählt werden, die im Schwerpunktstudium I das Tätigkeitsfeld Informations- und Kommunikationsmanagement gewählt haben. (4) Im Ergänzungsfach Wirtschaftssprache besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Wirtschaftswissenschaftliche Fachsprache 2. Wirtschaftspraktische Fachsprache. Die Lehrveranstaltungen werden für die englische Sprache und nach Maßgabe vorhandener Kapazitäten für andere Sprachen angeboten. (5) Im Ergänzungsfach Methodenprobleme, Entwicklung und Gegenwartsfragen der Wirtschaftswissenschaften besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Grundlagen der Wissenschaftstheorie und Methodenprobleme der Wirtschaftswissenschaften 2. Entwicklung, aktuelle Strömungen und gegenwärtige Methodenfragen der Wirtschaftswissenschaften oder Feministische Gesellschaftstheorie und Wissenschaftsanalyse

19 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 19 (6) Im Ergänzungsfach Werkstatt für Ausbilderinnen und Ausbilder besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Didaktik der beruflichen Aus, Fort- und Weiterbildung 2. Grundlagen der Jugendsoziologie, Jugendpsychologie und des Berufsbildungsrechts (7) Im Ergänzungsfach Management- und Entscheidungstechniken besuchen die Studierenden die folgenden Lehrveranstaltungen: 1. Managementskills 2. Fallstudien (8) Den einzelnen Lehrveranstaltungen sind jeweils 5 Leistungspunkte zugeordnet. (9) Abweichend von Absatz 1 können Studierende im Rahmen von bis zu 8 swh nach eigener Wahl und nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten Lehrveranstaltungen des Schwerpunkstudiums I besuchen. (10) In den Ergänzungsfächern gemäß der Absätze 2 und 3 kann an die Stelle einer der dort aufgeführten Lehrveranstaltungen eine Lehrveranstaltung gleichen Stundenumfangs treten, die sich auf die Anwendung von mathematisch-statistischen Methoden bzw. von EDV-Verfahren in einem Tätigkeitsfeld des Schwerpunktstudiums I bezieht; ausgenommen ist das Tätigkeitsfeld Informations- und Kommunikationsmanagement. Soweit in dem betreffenden Tätigkeitsfeld ein Studienprojekt im Praxisverbund gemäß 26 StO durchgeführt wird, kann diese Lehrveranstaltung in das Projekt einbezogen werden. Die Lehrveranstaltungen des Ergänzungsstudiums werden entsprechend der vorhandenen Kapazitäten in einem vom Akademischen Senat festzulegenden Turnus angeboten. 28a Leistungspunkte und Module Die Verteilung der 120 Leistungspunkte des Hauptstudiums auf die Module ergibt sich aus nachstehender Übersicht: Praxissemester 30 Leistungspunkte Modul I: 7,5 Leistungspunkte Modul II: 30 Leistungspunkte Modul III: 12,5 Leistungspunkte Modul IV: 10 Leistungspunkte Modul V ( 16 Abs. 1): 30 Leistungspunkte 29 Lehrformen und Unterrichtssprache (1) Im Rahmen der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums sollen in dafür geeigneten Bereichen nach Möglichkeit praxisbezogene Lehrformen zur Anwendung kommen. Hierzu gehören insbesondere: a) Fallstudien, b) Planspiele, c) Rollenspiele, d) projektorientierter Unterricht. (2) Fallstudien und Planspiele sollen auch in das Lehrangebot im Rahmen des Studium generale für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an unterschiedlichen Lehrveranstaltungen aufgenommen werden.

20 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 20 (3) Die Unterrichtssprache ist mit Ausnahme der wirtschaftssprachlichen Lehrangebote grundsätzlich Deutsch. Bei ausreichender Grundversorgung der Studierenden mit deutschsprachigen Lehrangeboten können fremdsprachige Lehrangebote eingerichtet werden. In den Vertiefungsveranstaltungen des Schwerpunktstudiums I können abweichend von Satz 2 einzelne spezielle Lehrveranstaltungen fremdsprachig abgehalten werden. Die Entscheidung trifft der Akademische Senat. 30 Praxiserkundungen und Praxisveranstaltungen (1) In jeder dafür geeigneten Lehrveranstaltung des Hauptstudiums soll nach Möglichkeit eine Praxiserkundung stattfinden. Durch Praxiserkundungen sollen die Studierenden ermitteln, wie bestimmte, klar umrissene Probleme in bestimmten Praxisfeldern gesehen, behandelt und gelöst werden ( Aspekterkundung ); sie sind daher in den Lehrveranstaltungen vorzustrukturieren und nachzubereiten. Praxiserkundungen können sowohl vor Ort im Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung als auch in Form von Diskussionen mit Vertreterinnen und Vertreter der Praxis in der Lehrveranstaltung durchgeführt werden. (2) Im Rahmen des Studium generale sollen interdisziplinäre Seminare als vertiefende Wahlveranstaltungen angeboten werden, in denen die in den Schwerpunktbereichen des Hauptstudiums angelegte multidisziplinäre Behandlung von Praxisfeldern zur Interdisziplinarität i.e.s. ausgestaltet wird. Dies bedeutet, dass praktische Problemstellungen von Dozentinnen und Dozenten unterschiedlicher Disziplinen im Team- Teaching behandelt werden. (3) Als ergänzende Wahlveranstaltungen sollen im Rahmen des Studium generale Berufspraxis-Seminare eingerichtet werden, in denen die Studierenden über die Beschäftigungschancen und die realen Arbeitsbedingungen in der Berufspraxis orientiert und mit den Problemen vertraut gemacht werden, die sich beim Übergang von der Hochschule in die Praxis ergeben. An der Durchführung der Seminare sollen Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitswelt und deren Organisationen, darunter berufserfahrene Absolventinnen und Absolventen der FHW, sowie der Arbeitsvermittlung und der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung beteiligt werden. (4) In jedem Semester soll nach Möglichkeit mindestens eine lehrveranstaltungsübergreifende, hochschulöffentliche Praxisveranstaltung durchgeführt werden, in der die Studierenden Gelegenheit haben, mit Vertreterinnen und Vertreter der Praxis über aktuelle Probleme von allgemeinem Interesse zu diskutieren. 31 Organisation von Praxiskontakten (1) Um die planmäßige Durchführung von Studienprojekten im Praxisverbund ( 26), von Praxiserkundungen ( 30 Abs. 1), von Berufspraxis-Seminaren ( 30 Abs. 3) und von lehrveranstaltungsübergreifenden Praxisveranstaltungen ( 30 Abs. 4) zu ermöglichen, trägt die Hochschule für die dafür erforderlichen organisatorischen Maßnahmen Sorge. (2) Die Hochschule nutzt dabei ihre Kooperationsbeziehungen zu den Organisationen der Arbeitswelt. D. Schlussbestimmungen 32 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin in Kraft.

21 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite Übergangsregelung Auf Studierende, die sich vor dem Wintersemester 2002/03 bereits im Hauptstudium befunden haben, findet 28 Abs. 8 Satz 2 und 3 in der bisherigen Fassung Anwendung. 1 Studierende haben bis einschließlich Wintersemester 2003 / 2004 die Möglichkeit, die Lehrveranstaltung Öffentliches Wirtschaftsrecht nach der bisher geltenden Studienordnung zu besuchen Abs. 8 S. 2 und 3 a.f. lauten wie folgt: Haben Studierende von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht, so soll es ihnen, soweit Kapazitäten dafür verfügbar sind, durch Zuwahl von 8 weiteren swh im Schwerpunktstudium I frei stehen, ein zweites Tätigkeitsfeld im Rahmen von insgesamt 16 swh zu studieren. Die Prüfungsergebnisse in den Lehrveranstaltungen des zweiten Tätigkeitsfeldes werden im Diplomzeugnis als freiwillige besondere Leistungen ausgewiesen

22 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 22 Ordnung der Prüfungen in dem Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule für Wirtschaft Berlin (Prüfungsordnung Wirtschaft PrOWI) vom 29. April 2003 * Übersicht: A. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Diplomgrad Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte Zweck der Prüfungen Prüfungsausschuss Studienbegleitende Prüfungsleistungen Klausuren Mündliche Prüfungen Hausarbeiten Erweiterte Hausarbeit Sonstige Prüfungsform Prüferin bzw. Prüfer sowie Beisitzerin bzw. Beisitzer in studienbegleitenden Prüfungen Studienleistungen Wiederholung studienbegleitender Prüfungs- und Studienleistungen Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Bewertung von Prüfungsleistungen Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen Anerkennungsprüfung Einwendungen gegen Prüfungsmängel B. Diplom-Vorprüfung Charakter der Diplom-Vorprüfung Voraussetzungen für die Teilnahme an der Diplom-Vorprüfung Prüfungsfächer Prüfungs- und Studienleistungen Fachgebietsnoten, Fachnoten Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Zeugnis C. Diplomprüfung Zulassung zum Hauptstudium Struktur der Diplomprüfung Prüfungs- und Ergänzungsfächer Studienbegleitende Prüfungs- und Studienleistungen Voraussetzungen für die Teilnahme an den studienbegleitenden Prüfungen Abschlussprüfung Diplomarbeit Mündliche Diplomprüfung Wiederholung der Abschlussprüfung Freiversuch Fachnoten, Gesamtnote Bestehen der Diplomprüfung, Zeugnis * bestätigt durch die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur am 20. Mai 2003

23 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 23 D. Schlussbestimmungen Inkrafttreten Übergangsregelung Erläuterungen zu den Anlagen Anlagen zur Prüfungsordnung Anlage 1 zur Prüfungsordnung: Leistungsnachweise im Grundstudium/Tagesstudium Anlage 2 zur Prüfungsordnung: Leistungsnachweise im Grundstudium/Abendstudium Anlage 3 zur Prüfungsordnung: Leistungsnachweise im Hauptstudium/Tagesund Abendstudium Anlage 4 zur Prüfungsordnung: Studienprogramme mit einer Doppeldiplomierung

24 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 24 A. Allgemeine Bestimmungen 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt die Durchführung der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung in dem Studiengang Wirtschaft; sie wird durch die auf ihrer Grundlage beruhende Ordnung des Studiums in dem Studiengang Wirtschaft (Studienordnung - StO) vom 24. Juni 1997 ergänzt. 2 Diplomgrad Nach Bestehen der Diplomprüfung wird der akademische Grad Diplom-Kaufmann (FH) bzw. Diplom- Kauffrau (FH) verliehen; auf Antrag wird auch Absolventinnen der akademische Grad Diplom- Kaufmann (FH) verliehen. 3 Regelstudienzeit, Prüfungsabschnitte (1) Das Studium umfasst im Tagesstudium einschließlich eines Prüfungssemesters und eines Praxissemesters (integrierte Praxisphase) acht Semester, im Abendstudium (ohne Praxissemester) zehn Semester (Regelstudienzeit). (2) Das Studium wird in der Studienordnung in das Grund- und Hauptstudium gegliedert. Das Grundstudium wird durch die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Das Studium insgesamt wird durch die Abschlussprüfung abgeschlossen; die Abschlussprüfung umfasst die Diplomarbeit und die mündliche Diplomprüfung. (3) Die Diplom-Vorprüfung kann vor Ablauf der in der Studienordnung für das Grundstudium vorgesehenen Studienzeit, die Abschlussprüfung kann vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden. 4 Zweck der Prüfungen (1) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung dienen der Feststellung, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat das Ziel eines Studienabschnitts bzw. des Studiengangs erreicht hat; in diesen Prüfungen soll die Kandidatin bzw. der Kandidat exemplarisch nachweisen, dass sie bzw. er diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die den in der Studienordnung gesetzten Studienzielen entsprechen. (2) Zweck der Diplom-Vorprüfung ist die nach Maßgabe dieser Ordnung zu treffende Feststellung, ob die bzw. der Studierende diejenigen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die für ein erfolgreiches Hauptstudium erforderlich sind. (3) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat gründliche Fachkenntnisse und die Fähigkeit besitzt, praktische Probleme nach wissenschaftlichen Methoden entsprechend der gesellschaftlichen Verantwortung im späteren Beruf zu bearbeiten. 5 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation und die verantwortliche Durchführung der Prüfungen sowie für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen besonderen Aufgaben wird an der Fachhochschule für Wirtschaft ein Prüfungsausschuss gebildet. (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind: 1. drei Professorinnen bzw. Professoren, 2. eine Lehrbeauftragte bzw. ein Lehrbeauftragter, 3. eine Studentin bzw. ein Student.

25 Mitteilungsblatt Nr. 10/2003 Seite 25 Die Leiterin bzw. der Leiter des Prüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses mit Rederecht teil. (3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie je eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter werden vom Akademischen Senat gewählt; die Amtszeiten der Mitglieder zu 1. und 2. betragen zwei akademische Jahre, die Amtszeit zu 3. beträgt ein akademisches Jahr. Die bzw. der Vorsitzende und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter werden vom Akademischen Senat aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren gewählt. (4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind; die Mitglieder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 oder deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter müssen die Mehrheit der Anwesenden bilden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der bzw. des Vorsitzenden. (5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze für Prüfungen eingehalten werden und trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. Er berichtet regelmäßig dem Akademischen Senat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform des Studiengangs und der Prüfungsordnung. (6) Der Prüfungsausschuss achtet ferner darauf, dass die Anforderungen in den Prüfungen gleichwertig sind, nach Art und Umfang den Studienzielen gerecht werden und den Lehrveranstaltungsthemen gemäß der Studienordnung exemplarisch entsprechen; er trifft die dafür erforderlichen Entscheidungen. Er veröffentlicht nach jedem Semester die von den Prüferinnen und Prüfern gestellten Diplomarbeitsthemen. (7) Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Prüfungsausschuss sowie jedes seiner Mitglieder ein umfassendes Informationsrecht bezüglich der an der Fachhochschule für Wirtschaft durchgeführten Prüfungen; insbesondere kann jedes Mitglied des Prüfungsausschusses jederzeit bei mündlichen Prüfungen zuhören und Einsicht in die schriftlichen Prüfungsarbeiten und Bewertungen nehmen. (8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit oder sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) Der Prüfungsausschuss soll die Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind, der bzw. dem Vorsitzenden oder der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter zur Erledigung übertragen. Näheres ist in einer Geschäftsordnung des Prüfungsausschusses zu regeln. 6 Studienbegleitende Prüfungsleistungen (1) Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden im Zusammenhang mit den entsprechenden Lehrveranstaltungen in Gestalt: 1. der Themen- und /oder Fragenklausur gemäß 7, 2. der protokollierten mündlichen Prüfung gemäß 8, 3. der Hausarbeit gemäß 9, 4. der erweiterten Hausarbeit gemäß 10, 5. der sonstigen Prüfungsformen gemäß 11 erbracht; sie sollen exemplarisch die Befähigung der bzw. des Studierenden auf dem durch das Lehrveranstaltungsthema bezeichneten Fachgebiet nachweisen. (2) Macht eine Kandidatin bzw. ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie bzw. er wegen ständiger körperlicher Behinderung oder wegen Schwangerschaft nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz

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