Technische Universität Dresden. Fakultät Erziehungswissenschaften. Studienordnung

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1 Technische Universität Dresden Fakultät Erziehungswissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen Vom Auf Grund von 21 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 293) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung I - LAPO I) vom 13. März 2000 (SächsGVBl. S. 166) in der Fassung vom 16. November 2001 (SächsGVBl. S. 738) erlässt die Technische Universität Dresden folgende Studienordnung. Grammatisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Ordnung gelten gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts. 9

2 Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich 2 Fachliche Studienvoraussetzungen 3 Studienziele 4 Empfehlung zur Fächerkombination 5 Studienbeginn 6 Inhalt und Aufbau des Studiums 7 Leistungsnachweise 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen 10

3 1 Geltungsbereich Die Studienordnung regelt in Verbindung mit der Rahmenstudienordnung der Technischen Universität Dresden für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen in der jeweils gültigen Fassung Ziel, Inhalt und Ablauf des Studiums für das "vertieft studierte Fach"/die berufliche Fachrichtung Chemietechnik. Das Fach gilt gemäß LAPO I im Freistaat Sachsen als "vertieft studiertes Fach" der ersten Gruppe. 2 Fachliche Studienvoraussetzungen Zusätzlich zu den in der Rahmenstudienordnung für den Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen genannten allgemeinen Studienvoraussetzungen sind Kenntnisse und Erfahrungen im Berufsfeld Chemietechnik nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder ein mindestens dreimonatiges Praktikum im Berufsfeld vor dem Studium. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Berufliche Fachrichtung. Im übrigen gilt 91 der Lehramtsprüfungsordnung I vom 13. März 2000 (LAPO I), in der Fassung vom 16. November Studienziele Mit dem Studium des "vertieft studierten Faches" Chemietechnik erwerben die Studierenden berufswissenschaftliche, berufspädagogische, fachwissenschaftliche sowie berufsdidaktische Befähigungen für die Wahrnehmung von Aufgaben im Berufsfeld Chemietechnik und in angrenzenden Tätigkeitsfeldern. Die Schwerpunkte des Studiums liegen in der Vorbereitung der konzeptionellen Gestaltung beruflicher Bildungsprozesse in der chemischen sowie produktions- und labortechnischen Grund- und Fachbildung für Chemieberufe im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der analytischen Erfassung von Bildungsbedarf in dem genannten Berufsfeld. Es erfolgt eine Grundbefähigung für die Tätigkeit an außerschulischen Lernorten im Rahmen von Lernortkooperation. 4 Empfehlungen zur Fächerkombination Das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik kann im Rahmen der Bestimmungen des 88 Abs. 2 LAPO I mit allen an der Technischen Universität Dresden angebotenen Fächern und Fachrichtungen der zweiten Gruppe kombiniert werden (s. 5 Abs. 3 Rahmenstudienordnung). Für das Studium im Studiengang Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden werden in Kombination zum "vertieft studierten Fach" Chemietechnik besonders die "vertieft studierten Fächer" Umweltschutz und Umwelttechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde empfohlen. Wird das "vertieft studierte Fach" Chemietechnik in Kombination mit den Fächern Mathematik oder Physik studiert, können Studienleistungen gleichen Inhalts angerechnet werden. Ausgeschlossen ist eine Kombination mit Chemie. 11

4 5 Studienbeginn Das Studium beginnt in der Regel zum Wintersemester. Über einen Beginn im Sommersemester kann unter Beachtung der Möglichkeiten und der erbrachten Studienvoraussetzungen der Bewerber entschieden werden, wobei der Beruflichen Fachrichtung Chemietechnik eine koordinierende Beratung obliegt. 6 Inhalt und Aufbau des Studiums (1) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abgeschlossen wird, und in ein sich daran anschließendes fünfsemestriges Hauptstudium, das mit der Ersten Staatsprüfung abschließt ( 5 Abs. 4 Rahmenstudienordnung). Die Lehrveranstaltungen erstrecken sich über 8 Semester und umfassen 78 Semesterwochenstunden (SWS). Das 9. Semester ist Prüfungssemester. (2) Die Inhalte des Grundstudiums sind im Absatz 7 dargestellt. (3) Die Inhalte des Hauptstudiums werden im Absatz 7 aufgeführt. Im Hauptstudium ist eine der folgenden Vertiefungsrichtungen zu wählen: 1. Verfahrenstechnik 2. Materialwissenschaft. (4) Das Studium enthält mindestens eine Exkursion zu folgenden Schwerpunkten: 1. Chemietechnische Systeme, integriert in industrielle Strukturen, 2. Personal-, Organisations- und Qualifikationsentwicklung in Unternehmen der Chemiebranchen, 3. berufsspezifische und -übergreifende Aspekte beruflichen Lernens an überbetrieblichen Lernorten sowie im Lernort Betrieb. (5) Zum Studium der Beruflichen Fachrichtung Chemietechnik gehören praktisch-pädagogische Übungen im Umfang von 3 SWS als Voraussetzung für ein vierwöchiges Blockpraktikum B. (6) Zur Erfüllung der Bestimmungen von 91 LAPO I sind im Studium die entsprechenden Berufspraktika zu absolvieren, sofern dies nicht bereits vor Studienbeginn erfolgt ist. (7) Die Gliederung des Studiums nach Gegenstand, Art, zeitlichem Umfang und Zeitpunkt der Lehrveranstaltung enthält die nachfolgende Semesterübersicht (zugleich Studienablaufplan im Sinne von 21 Abs. 4 SächsHG). Dabei werden die für die ungeraden Semesterzahlen (1., 3., usw.) bestimmten Lehrveranstaltungen nur im Wintersemester, die für die geraden Semesterzahlen bestimmten nur im Sommersemester angeboten. Der Studienablaufplan enthält das regelmäßige Lehrprogramm; er berücksichtigt nicht die zusätzlichen Lehrveranstaltungen, die einem vertieften und ergänzendem Studium dienen. 12

5 Grundstudium Bezeichnung und Art der Lehrveranstaltung Umfang in SWS Zeitpunkt (Fachsemester) und Art der Lehrveranstaltung (V/Ü/P) 1. Sem. 2. Sem. 3. Sem. 4. Sem. Berufswissenschaft/ Berufliche Didaktik 5 1/0/0 L 1/1/0 1/1/0 Mathematik 5 4/1/0 L Physik 4 2/0/0 0/0/2 L Bildungstechnologie/ Informatik Allgemeine und anorganische Chemie 2 1/0/0 0/0/1 16 4/1/3 4/1/3 ZP Physikalische Chemie 8 4/1/3 ZP Organische Chemie 8 4/1/3 ZP Hauptstudium Pflichtveranstaltungen (18 SWS): - Berufliche Didaktik Chemietechnik 4 SWS L, SP - Theorie und Technik des chemischen und chemisch-technischen Experimentes 4 SWS - Technische Chemie 6 SWS L, SP - Anorganische, Organische oder Physikalische Chemie 4 SWS L, SP Vertiefungsrichtung Verfahrenstechnik (12 SWS): - Verfahrens- und Umwelttechnik (8 SWS) L, SP - Grundlagen der Verfahrenstechnik (mechanische und thermische Verfahrenstechnik) 2 SWS - Prozessverfahrenstechnik 3 SWS - Umweltverfahrenstechnik 3 SWS - Automatisierungstechnik 4 SWS Vertiefungsrichtung Materialwissenschaften (12 SWS wahlweise): - Metallische Werkstoffe } - Silikatchemie } - Polymere Werkstoffe } 1 L, SP (nach Wahl) - Textile Faserstoffe } - Chemie der Beschichtungen } Legende: L Leistungsnachweise ZP Zwischenprüfung SP Staatsprüfung V/Ü/P Vorlesung/Übung/Praktikum 13

6 7 Leistungsnachweise (1) Leistungsnachweise bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme des Studierenden an den Lehrveranstaltungen und sind gemäß 19 Zwischenprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung bzw. gemäß 94 LAPO I Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Die Bedingungen für den Erwerb des Leistungsnachweises werden spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekannt gegeben. (2) Für die Zulassung zu den Zwischenprüfungen sind laut 19 Zwischenprüfungsordnung folgende Leistungsnachweise vorzulegen: 1. Berufswissenschaft/Berufliche Didaktik Chemietechnik 2. Mathematik 3. Physik. Daneben ist jeweils ein Grundpraktikum in Allgemeiner und Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie mit begleitendem Seminar zu belegen. Der Leistungsnachweis in Berufswissenschaft/Berufliche Didaktik Chemietechnik ist bis zum Beginn des dritten Semesters zu erbringen. (3) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind laut 94 Abs. 1 LAPO I folgende Leistungsnachweise vorzulegen: 1. Technische Chemie 2. Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Physikalische Chemie 3. Verfahrenstechnik oder Materialwissenschaften 4. Berufliche Didaktik einschließlich Studien zu Theorie und Technik des chemischen und chemisch-technischen Experimentes. Zusätzlich ist die Teilnahme an Praktika in der beruflichen Fachrichtung im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden nachzuweisen. 14

7 8 In-Kraft-Treten, Veröffentlichung und Übergangsbestimmungen Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft und wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Technischen Universität Dresden veröffentlicht. Für Studierende, die das Studium des Höheren Lehramtes an berufsbildenden Schulen an der Technischen Universität Dresden vor dem In-Kraft-Treten dieser Studienordnung aufgenommen haben, werden durch den Prüfungsausschuss Übergangsbestimmungen erlassen, die sich an 115 LAPO I orientieren. Ausgefertigt auf Grund des Senatsbeschlusses der Technischen Universität Dresden vom und der Anzeige beim Sächsischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst. Dresden, den Der Rektor der Technischen Universität Dresden Prof.Dr.rer.nat.habil. Mehlhorn 15

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