Leitlinien für den Handel mit der Europäischen Union (EU) Januar 2014

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1 Leitlinien für den Handel mit der Europäischen Union (EU) Januar 2014 Praxis-Leitfaden für Teilnehmer des Kimberley-Prozesses und Unternehmen, die am Rohdiamantenhandel mit der EU beteiligt sind -1-

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Einfuhren von Rohdiamanten in die EU Ausfuhren von Rohdiamanten aus der EU Statistische Berichte Einfuhrbestätigung und Vorgehen bei Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten Vorgehen bei Unstimmigkeiten und anderen Schwierigkeiten Häufige Fragen Verfahren für regelwidrige Sendungen Selbstregulierung der Industrie in der EU Kontaktstellen Haftungsausschluss Dieses Dokument ist eine Dienstleistung für interessierte Kreise. Es enthält nicht bindende Leitlinien als Orientierungshilfe und stellt weder den offiziellen Standpunkt der Europäischen Union dar, noch dient es der rechtlichen Beratung. Näheres dazu unter: Die EU und der Kimberley-Prozess: Website des Kimberley-Prozesses: -2-

3 1. Einleitung Die Europäische Union (EU) umfasst derzeit 28 Mitgliedstaaten. Sie bildet einen Binnenmarkt sowie eine Wirtschafts- und Zollunion. In Bezug auf die meisten internationalen Angelegenheiten, darunter auch für die Zwecke des Kimberley- Prozess-Zertifikationssystems (KPZS), wird die Europäische Union als Gebiet ohne Binnengrenzen angesehen. Die Zollverwaltungen aller 28 Mitgliedstaaten unterliegen für Ein- und Ausfuhren, die die Außengrenzen des Binnenmarkts überschreiten, demselben Regelwerk. Da die EU als Ganzes am KPZS teilnimmt, enthält die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten gemeinsame Regeln für alle Mitgliedstaaten. Links zu den Rechtsgrundlagen finden sich auf folgender Website: Rohdiamanten können rechtmäßig in alle 28 Mitgliedstaaten eingeführt oder aus ihnen ausgeführt werden. Es handelt sich um folgende Länder (Stand 1. Juli 2013): Österreich Estland Italien Portugal Belgien Finnland Lettland Rumänien Bulgarien Frankreich Litauen Slowakei Kroatien Deutschland Luxemburg Slowenien Zypern Griechenland Malta Spanien Tschechische Ungarn Niederlande Schweden Republik Dänemark Irland Polen Vereinigtes Königreich 2. Einfuhren von Rohdiamanten in die EU In der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sind die folgenden geltenden Vorschriften niedergelegt: Artikel 3: Die Einfuhr von Rohdiamanten in die Union ist nur gestattet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Rohdiamanten werden von einem Zertifikat begleitet, dessen Gültigkeit von der zuständigen Behörde eines Teilnehmers (des Kimberley-Prozesses) bestätigt wurde; b) Die Rohdiamanten befinden sich in gegen Eingriffe geschützten Behältnissen, und die bei der Ausfuhr von diesem Teilnehmer angebrachten Siegel sind nicht erbrochen worden; c) Das Zertifikat weist die Sendung, zu der es gehört, eindeutig aus. -3-

4 Die Einführer oder Wirtschaftsbeteiligten können bei der Einfuhr von Rohdiamanten die Eingangszollstelle an der Außengrenze der EU frei wählen. Jede Einfuhr von Rohdiamanten muss jedoch zuerst von einer Unionsbehörde überprüft werden. Die Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ist nur möglich, nachdem die Behältnisse und Bescheinigungen von einer Behörde der Union überprüft worden sind. Unionsbehörden Eine Unionsbehörde ist eine von einem Mitgliedstaat als zuständig benannte und von der Kommission anerkannte Behörde, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung des KPZS wahrnimmt, vor allem die Prüfung eingeführter Sendungen und der KP-Zertifikate auf Konformität mit den KP- Bestimmungen sowie die Ausstellung von KP-Zertifikaten der EU für Ausfuhrsendungen. Die Einführer sollten sich mit der Unionsbehörde in Verbindung setzen, die sie in erster Instanz befassen möchten; diese teilt ihnen erforderlichenfalls nähere Einzelheiten mit. Die Einführer können die Eingangsstelle in die EU frei wählen. Sie sind jedoch für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten innerhalb der EU und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. Die Unionsbehörden prüfen, ob der Inhalt eines Behältnisses mit den Angaben auf dem entsprechenden Zertifikat übereinstimmt. Unionsbehörden gibt es derzeit in: o Antwerpen (Belgien) o London (Vereinigtes Königreich) o Idar-Oberstein (Deutschland) o Prag (Tschechische Republik) o Bukarest (Rumänien) o Sofia (Bulgarien) Die Kontaktadressen finden sich in Abschnitt 10 dieses Leitfadens sowie in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates. -4-

5 Gibt es eine Unionsbehörde o entweder in dem Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, o oder in dem Mitgliedstaat, für den sie bestimmt sind, so sollte(n) das (die) Behältnis(se) zusammen mit dem (den) Zertifikate(n) der entsprechenden Behörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt zur Prüfung vorgelegt werden. Trifft keine der oben genannten Möglichkeiten zu, so kann der Einführer selbst wählen, welcher Unionsbehörde er die Sendungen und Zertifikate zur Prüfung vorlegt. Die Zollstelle am Ort der Verbringung in das Unionsgebiet überführt die Rohdiamantensendung in das externe Versandverfahren. Im Rahmen dieses mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 eingeführten Verfahrens können Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten befördert werden, ohne Einfuhrabgaben zu unterliegen. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Rohdiamanten zwecks Prüfung zu einer Unionsbehörde befördert werden. Nach der Prüfung durch die Unionsbehörde werden die Waren zur regulären Zollabfertigung an die zuständigen nationalen Zollbehörden weitergeleitet. -5-

6 In der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates sind folgende einschlägige Vorschriften niedergelegt: Artikel 4: 1. Die Behältnisse und die dazu gehörigen Zertifikate sind schnellstmöglich einer Unionsbehörde zur Prüfung vorzulegen, und zwar entweder in dem Mitgliedstaat, in den sie eingeführt werden, oder in dem Mitgliedstaat, für den sie laut den Angaben in den Begleitpapieren bestimmt sind. 2. In Fällen, in denen Rohdiamanten in einen Mitgliedstaat eingeführt werden, in dem es keine Unionsbehörde gibt, werden sie der entsprechenden Gemeinschaftsbehörde in dem Mitgliedstaat vorgelegt, für den sie bestimmt sind. Falls es weder in dem einführenden Mitgliedstaat noch in dem Bestimmungsmitgliedstaat eine Unionsbehörde gibt, werden sie einer entsprechenden Unionsbehörde in einem anderen Mitgliedstaat vorgelegt. 3. Der Mitgliedstaat, in den die Rohdiamanten eingeführt werden, trägt Sorge dafür, dass sie der entsprechenden Unionsbehörde gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt werden. Zu diesem Zweck kann der Zollgutversand gestattet werden. Falls ein solcher Zollgutversand gestattet wird, so wird die in diesem Artikel vorgesehene Prüfung ausgesetzt, bis die Sendung bei der entsprechenden Unionsbehörde eingegangen ist. 4. Der Einführer ist für die ordnungsgemäße Beförderung der Rohdiamanten und die damit verbundenen Kosten verantwortlich. -6-

7 Die Rolle des TARIC-Systems Um die einheitliche Anwendung der EU-Zollvorschriften durch die Zolldienste der einzelnen Mitgliedstaaten zu erleichtern, führte die EU 1987 den Integrierten Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC) und die Kombinierte Nomenklatur (KN) ein. Bei TARIC handelt es sich um ein elektronisches System, in dem sämtliche Zölle und handelspolitischen Maßnahmen ausgewiesen werden, die für ein gegebenes Erzeugnis gelten. Die Anwendung dieses Systems ist für Zollanmeldungen im Handel mit Drittländern obligatorisch. Werden Rohdiamanten bei einer Zollbehörde der Union zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in die Europäische Union angemeldet, so zeigt TARIC durch einen Warnhinweis auf dem Bildschirm automatisch an, dass eine Handelsbeschränkung vorliegt, und verweist auf die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates, in der die einschlägigen Vorschriften niedergelegt sind. -7-

8 3. Ausfuhren von Rohdiamanten aus der EU Um ein Kimberley-Zertifikat für die Ausfuhr zu erhalten, müssen die Ausführer zuerst schlüssige Nachweise dafür beibringen, dass die auszuführenden Diamanten rechtmäßig in die Union 1 eingeführt wurden. Dazu kann die Vorlage einer Ausfuhranmeldung und/oder von ab der Ausstellung des ursprünglichen Einfuhrzertifikats ausgefertigten Rechnungen zählen. Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 kann die Unionsbehörde als schlüssigen Nachweis einer rechtmäßigen Einfuhr in die Union eine durch den Ausführer zu diesem Zweck unterzeichnete Erklärung akzeptieren, wenn der Ausführer Mitglied einer Diamantenorganisation ist, die das in Artikel 17 der Verordnung genannte System der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie anwendet. Vor der Ausstellung eines EU-Zertifikats kann die Unionsbehörde beschließen, den Inhalt der Sendung physisch darauf hin zu untersuchen, ob die in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind. Während der Gültigkeitsdauer des KP-Zertifikats können die Wirtschaftsbeteiligten im Prinzip selbst entscheiden, wann und wo die Zollformalitäten und die tatsächliche Ausfuhr aus der Union abgewickelt werden sollen. Die tatsächliche Ausfuhr der Sendung wird anhand einer Kontrolle der Einfuhrbestätigung des empfangenden Teilnehmers überprüft. Die Unionsbehörden in London und Idar-Oberstein senden der zuständigen Einfuhrbehörde des Teilnehmers systematisch vorab eine , die Angaben über das Karat-Gewicht, den Wert, das Ursprungs- oder Herkunftsland, den Ausführer, den Einführer und die Seriennummer des Zertifikats der Sendung enthält. Die Unionsbehörde in Antwerpen sendet diese Information an alle Teilnehmer, die dies beantragt haben. Die Unionsbehörden in Prag und Sofia senden der zuständigen Einfuhrbehörde des Teilnehmers systematisch vorab eine , die Angaben über die Seriennummer des Zertifikats und das Datum seiner Ausstellung enthält. Alle Einzelheiten zu Rohdiamantensendungen werden in einer Datenbank erfasst und der Europäischen Kommission als KP-Behörde gemäß Artikel 15 der Verordnung monatlich übermittelt. 1 Nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 kann die Unionsbehörde einem Ausführer ein EU-Zertifikat ausstellen, wenn sie festgestellt hat, dass der Ausführer schlüssige Nachweise dafür erbracht hat, dass a) die Rohdiamanten, für deren Ausfuhr ein Zertifikat beantragt wird, gemäß Artikel 3 rechtmäßig eingeführt wurden, b) die übrigen vorgeschriebenen Informationen auf dem Zertifikat richtig sind, c) die Rohdiamanten tatsächlich in das Gebiet eines Teilnehmers verbracht werden sollen und d) die Rohdiamanten in einem gegen Eingriffe geschützten Behältnis transportiert werden sollen. -8-

9 Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten in die bzw. aus der EU EU Vereinigtes Königreich, London Belgien, Antwerpen Deutschland, Idar- Oberstein Tschechische Republik, Prag Rumänien, Bukarest Bulgarien, Sofia Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten in die bzw. aus der EU Rohdiamantenhandel innerhalb der EU * Wichtiger Hinweis: Die in der Graphik dargestellten Handelsströme sind indikativ und spiegeln nicht die tatsächlichen Diamantenströme wider. -9-

10 4. Statistische Berichte Die Europäische Kommission erhält von den Unionsbehörden statistische Aufzeichnungen und ist ihrerseits für die Zusammenstellung und Vorlage statistischer Berichte zuständig. Ein Überblick über Statistiken zum Kimberley-Prozess findet sich unter: 5. Einfuhrbestätigung und Vorgehen bei Unstimmigkeiten und Schwierigkeiten Folgende Verwaltungsentscheidung über Einfuhrbestätigungen wurde vom Plenum der Teilnehmerstaaten des Kimberley-Prozesses angenommen: Im Interesse der Richtigkeit der statistischen Daten legen einführende Teilnehmer die Einfuhrbestätigung nach einer der folgenden Methoden vor: a. Übermittlung des Einfuhrbestätigungsabschnittes in Papierform im Postdienst oder durch spezialisierte Kurierdienste an die betreffenden ausführenden Teilnehmer, und/oder b. Verschicken einer nach Erhalt der Rohdiamantensendung, oder in Form einer monatlichen Übersicht (Excel-Datei) der erhaltenen Sendungen. Diese Liste enthält Mindestangaben wie die KPZ-Nummer, das Gewicht und den Wert. Fragen zu Einfuhrbestätigungen sollten nach Möglichkeit an die betreffende Unionsbehörde gerichtet werden. Nur wenn die Unionsbehörde eine Frage nicht beantworten oder zusätzlich benötigte Auskünfte nicht liefern kann, sollte die Frage an die Europäische Kommission gerichtet werden. 6. Vorgehen bei Unstimmigkeiten und anderen Schwierigkeiten Der unter Ziffer 5 genannte Grundsatz gilt auch für das Vorgehen bei Unstimmigkeiten und anderen Schwierigkeiten. Nach Möglichkeit sollten entsprechende Fragen mit der jeweiligen Unionsbehörde geklärt werden. Das Ergebnis ist der Europäischen Kommission mitzuteilen. -10-

11 7. Häufige Fragen Bestimmte Gebiete der Mitgliedstaaten und ihr Status in Bezug auf den Kimberley- Prozess (Gebiete in äußerster Randlage, überseeische Länder und Gebiete usw.) EU-Gebiet (EU-Vertrag gilt) -11- Kimberley- Rechtsvorsch riften gelten Zollgebiet der Union Französische überseeische X X X Departements (Martinique, Mayotte, Réunion, Guadeloupe, Guyana) (Frankreich) Saint Martin (Frankreich) X X X Kanarische Inseln (Spanien) X X X Madeira (Portugal) X X X Azoren (Portugal) X X X Insel Helgoland (Deutschland) Gemeinde Büsingen Zollkontrollen für den Handel innerhalb der EU erforderlich X X X X X X (Deutschland) Ceuta und Melilla (Spanien) X X X Livigno (Italien) X X X Campione d Italia (Italien) X X X Gibraltar X X X Jersey (Vereinigtes X Königreich) Guernsey (Vereinigtes X Königreich) Isle of Man (Vereinigtes X Königreich) Monaco X Åland-Inseln (Finnland) X X X Alle anderen abhängigen Gebiete der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nicht Teil des EU-Gebiets oder des Zollgebiets der EU. Dazu gehören die nachfolgend aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG). ÜLG verfügen über verfassungsmäßige Beziehungen mit Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich. Obwohl die Staatsangehörigen der ÜLG im Grunde EU-Bürger sind, sind diese Gebiete nicht Teil der EU und fallen nicht unmittelbar unter das EU-Recht. Überseeische Staaten und Gebiete:

12 Anguilla (Vereinigtes Königreich) Aruba (Niederlande) Bermuda (Vereinigtes Königreich) Bonaire (Niederlande) -12-

13 Britisches Antarktis-Territorium (Vereinigtes Königreich) Britisches Territorium im Indischen Ozean (Vereinigtes Königreich) Britische Jungferninseln (Vereinigtes Königreich) Cayman Islands (Vereinigtes Königreich) Curação (Niederlande) Falkland-Inseln (Vereinigtes Königreich) Französisch-Polynesien (Frankreich) Französische Süd- und Antarktisgebiete (Frankreich) Grönland (Dänemark), * Montserrat (Vereinigtes Königreich) Neukaledonien und Nebengebiete (Frankreich), die Pitcairninseln (Vereinigtes Königreich), Saba (Niederlande) Sint Eustatius (Niederlande) Sint Maarten (Niederlande) Südgeorgien und südliche Sandwichinseln (Vereinigtes Königreich) Saint Barthelemy (Frankreich) St Helena, Ascension, Tristan da Cunha (Vereinigtes Königreich) Saint Pierre und Miquelon (Frankreich) Turks- und Caicosinseln (Vereinigtes Königreich) Wallis und Futuna (Frankreich) * Ein Vorschlag für die Anwendung der KPZS-Regeln und besonderen Zollvorschriften der EU in Grönland für die Zwecke des KPZS wird derzeit vom EU-Gesetzgeber geprüft. Für Fragen im Zusammenhang mit Ausfuhren in die oder Einfuhren aus den oben genannten Länder(n) und Gebiete(n) oder sonstigen Gebiete(n), die eine Zollunion mit der EU bilden, steht die Europäische Kommission gerne zur Verfügung. Wie ist vorzugehen, wenn es in einem Mitgliedstaat keine Unionsbehörde gibt? Rohdiamantensendungen können von und zu jedem Ort in der Union gesandt werden. Wenn es in einem Mitgliedstaat keine Unionsbehörde gibt, so kann der Aus- oder Einführer selbst entscheiden, an welche Unionsbehörde er sich wenden möchte. -13-

14 8. Verfahren für regelwidrige Sendungen Die Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 zur Umsetzung des KPZS in der Europäischen Union nennt die Bedingungen, unter denen Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten in die/aus der Europäischen Union gestattet sind. Da die Verordnung in der gesamten Union unmittelbar Anwendung findet, müssen alle betroffenen Behörden (vor allem die nationalen Zollbehörden) ihre Bestimmungen einhalten. Nach der Verordnung sind Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten in die/aus der Union verboten, sofern die sehr präzise gehaltenen Bedingungen des Artikels 3 (Einfuhren) bzw. des Artikels 11 (Ausfuhren) nicht erfüllt sind. In Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind, haben die zuständigen Behörden (d. h. eine der Unionsbehörden oder eine andere zuständige Behörde - z. B. die Zollbehörde - des betreffenden Mitgliedstaats) die Sendung zurückzuhalten. Eine Sendung kann daher nicht freigegeben (oder im Fall eingeführter Sendungen ins Herkunftsland zurückgesandt) werden, sofern nicht alle in der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 genannten Bedingungen erfüllt sind. Damit wird Versuchen, die Verordnung zu umgehen, eine wirksame Abschreckung entgegengesetzt. Darüber hinaus enthält der Zollkodex der EG 2 (der ebenfalls unmittelbar in jedem Mitgliedstaat geltendes Recht darstellt) Bestimmungen über die Behandlung von Waren, für die Beschränkungen oder Verbote gelten (wie es bei Rohdiamanten der Fall ist). So sieht er vor, dass Waren, für die die erforderlichen Dokumente für das jeweilige Zollverfahren nicht beigebracht werden, nicht freigegeben werden können. Können Waren nicht freigegeben werden, sind ferner alle erforderlichen Maßnahmen - einschließlich der Einziehung und der Veräußerung - zur Regelung des Falls zu treffen. Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 hat außerdem jeder Mitgliedstaat in seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften Sanktionen für Verletzungen der Verordnung festzulegen. Die genauen Sanktionen liegen im Ermessen der Mitgliedstaaten (und können sich auf geltende Zoll- oder Außenhandelsvorschriften stützen), müssen der Verordnung zufolge allerdings wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so geartet, dass sie verhindern, dass die für eine Verletzung verantwortlichen Personen aus ihrem Handeln wirtschaftlichen Nutzen ziehen können. 2 Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 insbesondere Artikel 56-58, 73 und

15 Die Europäische Kommission verfügt über eine Aufstellung der in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen im Sinne von Artikel 27 sowie über eine ausführliche Liste aller Übertretungen der Verordnung (EG) Nr. 2368/

16 9. Selbstregulierung der Industrie in der EU Die Europäische Union unterstützt in ihren Vorschriften zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses ausdrücklich den Grundsatz der Selbstregulierung der Industrie, der in Abschnitt IV des KPCS Document (Dokument über das Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses) festgelegt ist. Kapitel IV ( Selbstregulierung der Industrie ) der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 enthält die Anforderungen, die Organisationen von Rohdiamantenhändlern bei der Einrichtung eines Garantie- und Selbstregulierungssystems der Industrie erfüllen müssen, und sieht ein beschleunigtes Verfahren für Organisationen vor, die ein solches System anwenden. Unter Selbstregulierung der Industrie versteht die EU keinesfalls die Übertragung von staatlichen Aufgaben an Industrieverbände. Vielmehr handelt es sich um die Gewährung eines Privilegs (beschleunigte Ausstellung von Kimberley-Zertifikaten) für Unternehmen, die als Mitglieder von Industrieverbänden umfangreiche Verpflichtungen eingehen. Für die Aufnahme in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 muss eine Rohdiamantenhändlerorganisation der Europäischen Kommission schlüssige Nachweise dafür vorlegen, dass sie Regeln und Vorschriften verabschiedet hat, welche die Organisation und ihre Mitglieder verpflichten, bestimmte in Artikel 17 der Verordnung genannte Grundsätze und Verfahren einzuhalten. Insbesondere müssen die Regeln und Vorschriften dieser Organisationen die Mitglieder verpflichten, o ausschließlich Diamanten zu verkaufen, die im Einklang mit dem Zertifikationssystem des Kimberley-Prozesses aus rechtmäßigen Quellen stammen, o schriftlich zu garantieren, dass die verkauften Rohdiamanten ihrem persönlichen Kenntnisstand und/oder den schriftlichen Garantien der Lieferer dieser Rohdiamanten zufolge keine Konfliktdiamanten sind, o keine Rohdiamanten aus verdächtigen oder unbekannten Quellen und/oder Rohdiamanten mit Ursprung in Nichtteilnehmerländern des KP- Zertifikationssystems zu erwerben, o Konfliktdiamanten nicht wissentlich zu erwerben oder zu verkaufen und andere nicht bei deren Kauf oder Verkauf zu unterstützen, o Aufzeichnungen über die von Lieferern erhaltenen und an Kunden ausgestellten Rechnungen zu führen und mindestens drei Jahre aufzubewahren und o einen unabhängigen Rechnungsprüfer damit zu beauftragen, zu bestätigen, dass diese Aufzeichnungen sorgfältig geführt und aufbewahrt werden. -16-

17 Die von der Organisation verabschiedeten Regeln und Vorschriften müssen Disziplinarmaßnahmen beinhalten, vor allem die Verpflichtung der Organisation, jedes Mitglied auszuschließen, das nach gebührenden Nachforschungen durch die Organisation selbst einer ernsthaften Verletzung der vorstehend genannten Grundsätze für schuldig befunden wird. -17-

18 Die Unionsbehörden teilen den Diamantenbörsen Neuentwicklungen und sonstige Angaben im Zusammenhang mit dem Kimberley-Prozess mit, darunter: o Aktualisierungen der KP-Teilnehmerliste o neue EU-Verordnungen o neue technische Leitlinien, bewährte Methoden, Verwaltungsentscheidungen usw. o Vermerke des Vorsitzes o Leitlinien für Ein- und Ausfuhrverfahren usw. Die Diamantenbörsen wiederum sollten diese Informationen an ihre Mitglieder weiterleiten. Nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr können Mitglieder einer auf der Liste stehenden Organisation ein EU-Zertifikat erhalten, wenn sie eine unterzeichnete Erklärung darüber vorlegen, dass die Rohdiamanten rechtmäßig eingeführt wurden. Mit ihren Verordnungen (EG) Nr. 762/2003 und (EG) Nr. 1214/2003 vom 30. April 2003 bzw. 7. Juli 2003 nahm die Kommission die Diamantenbörsen o Antwerpsche Diamantkring C.V., o Beurs voor Diamanthandel C.V., o Diamantclub van Antwerpen C.V., o Vrije Diamanthandel N.V. (alle in Antwerpen ansässig) und o The London Diamond Bourse and Club auf deren Antrag hin in die Liste in Anhang V auf, nachdem sie sich davon vergewissert hatte, dass jede dieser Börsen Regeln und Vorschriften - insbesondere einen verbindlichen Verhaltenskodex - verabschiedet hat, die die Erfüllung der in der Verordnung genannten Anforderungen durch die Börsen und ihre Mitglieder sicherstellen. Am 7. September 2004 unterzeichneten der belgische Wirtschaftsminister und die Vorsitzenden der vier Antwerpener Diamantenbörsen ein Protokoll mit den Umsetzungsmodalitäten für die Selbstregulierung der Industrie in Belgien. Dieses Protokoll bietet der belgischen Unionsbehörde eine Grundlage für die Überwachung der Funktionsweise und der Anwendung von Artikel 17. Im Einklang mit Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 legen die in Antwerpen und in London ansässigen Unionsbehörden der Europäischen Kommission Jahresberichte über das Funktionieren des Systems der Garantien und der Selbstregulierung der Industrie vor. -18-

19 Bisher mussten Mitglieder von Diamantenbörsen nur in sehr wenigen Fällen Disziplinaranhörungen unterzogen werden, weil sie die erforderlichen Bescheinigungen von unabhängigen Prüfern nicht vorgelegt hatten. Einige dieser Mitglieder wurden übergangsweise vom beschleunigten Verfahren ausgeschlossen. Dies führte teilweise zur Vorlage der verlangten Bescheinigungen. War dies nicht der Fall, wurden die betreffenden Unternehmen von der Mitgliedschaft in der jeweiligen Diamantenbörse ausgeschlossen und müssen folglich für jede Rohdiamantenausfuhr schlüssige Nachweise beibringen, statt in den Genuss des beschleunigten Verfahrens zu kommen. Stichprobenartige Kontrollen von Betriebsprüfungen werden von den Unionsbehörden bereits durchgeführt. Dies beinhaltet: o Prüfung der Rechnungen der Unternehmen, auch auf Vorhandensein der Garantieerklärung, o Prüfung der Existenz von KP-Zertifikaten für die Ein- und Ausfuhren von Rohdiamanten, o Abgleich der Daten in den jährlichen Bestandsmeldungen mit den Angaben in der von der Unionsbehörden geführten KPZ-Datenbank. 10. Kontaktstellen Kimberley-Prozess Europäische Kommission Dienst für außenpolitische Instrumente Maßnahmen im Rahmen des Stabilitätsinstruments und ordnungspolitische Instrumente der Außenpolitik FPI. 2 Rond Point Schuman, 9A B-1049 Brüssel, Belgien EC-KIMBERLEY-PROCESS@ec.europa.eu -19-

20 Unionsbehörden Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften (Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002) kann jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union eine zuständige Behörde auf nationaler Ebene damit beauftragen, als Unionsbehörde, d. h. als Ein- und Ausfuhrbehörde für das KPZS zu fungieren. Nachdem überprüft wurde, dass die Behörde in der Lage ist, die Funktion der Ein- und Ausfuhrbehörde im Einklang mit den Bestimmungen des KPZS und den einschlägigen EU-Vorschriften auszuüben, und nach Konsultation eines Ausschusses aus Vertretern aller EU-Mitgliedstaaten wird die Behörde in die betreffende Liste der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 (geänderte Fassung) aufgenommen. Inzwischen gibt es sechs Unionsbehörden, deren Adressen unter Angabe der Kontaktpersonen unten genannt werden. Nach den Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon, durch den die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten ist, deren Rechtsnachfolgerin sie ist, ersetzt der Begriff EU-Zertifikat den Begriff Gemeinschaftszertifikat nach Artikel 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002. Neue Muster der EU-Zertifikate werden ab dem 1. Januar 2013 ausgestellt. Die Unionsbehörden stellen EU-Zertifikate mit den nachstehenden Nummern aus: EU-Zertifikat Nr. : von bis Belgien Vereinigtes Königreich Deutschland Czech Republic Rumänien Bulgarien Unionsbehörde in Belgien: Federale Overheidsdienst Economie, KMO, Middenstand en Energie, Algemene Directie Economisch Potentieel, Dienst Vergunningen/Service Public Fédéral Economie, PME, Classes moyennes et Energie, Direction générale du Potentiel économique, Service Licences Italiëlei 124, bus 71 B-2000 Antwerpen Tel (2) Fax + 32 (2) Adresse: kpcs-belgiumdiamonds@economie.fgov.be -20-

21 In Belgien werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt: The Diamond Office Hovenierstraat 22 B-2018 Antwerpen Kontakt: Frau Frieda Coosemans, Frau Anja Waem (Fax und Adresse s. oben) Die Unionsbehörde in Belgien stellt EU-Zertifikate mit Nummern von EU und höher aus. 2. Unionsbehörde in Sofia, Bulgarien Finanzministerium Direktion Internationale Finanzinstitutionen und Zusammenarbeit 102 G. Rakovski str Sofia Bulgarien Tel.: (359-2) Kontakt: Antonia Ruskova Die Unionsbehörde in Bulgarien stellt EU-Zertifikate mit den Nummern EU bis aus. 3. Unionsbehörde in Prag (Tschechische Republik) In der Tschechischen Republik werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 sowie die Zollabfertigung ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt Generální ředitelství cel Budějovická Praha 4 Česká republika Tel. (420-2) , (420-2) , Mobiltel. ( )

22 Tel. (420-2) Adresse: Kontakt: Frau Petra Neumanova, Herr Erik Vagner (Kontaktdaten s. oben) Die Unionsbehörde in der Tschechischen Republik stellt EU-Zertifikate mit den Nummern EU bis aus. 4. Unionsbehörde in Idar-Oberstein, Deutschland In Deutschland werden die Kontrolle der Ein- und Ausfuhr von Rohdiamanten nach Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, einschließlich der Ausstellung von EU-Zertifikaten, ausschließlich von folgender Stelle durchgeführt: Hauptzollamt Koblenz Zollamt Idar-Oberstein Zertifizierungsstelle für Rohdiamanten Hauptstraße 197 D Idar-Oberstein Tel.: ( ) Fax: ( ) Adresse: Kontakt: Herr Jürgen Bender (Kontaktdaten s. oben) Für die Zwecke der Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 9, 10, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 15 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002, die insbesondere die Berichterstattungspflicht gegenüber der Kommission betreffen, fungiert folgende Behörde als zuständige deutsche Behörde: Bundesfinanzdirektion Südost Krelingstraβe 50 D Nürnberg Tel. (49-911) Fax (49-911) Adresse: diamond.cert@bfdso.bfinv.de Kontakt: Herr Alexander Kopolt, Frau Manuela Kraus (Kontaktdaten s. oben) -22-

23 Die Unionsbehörde in Deutschland stellt EU-Zertifikate mit den Nummern EU bis aus. 5. Unionsbehörde in Bukarest (Rumänien) Autoritatea Națională pentru Protecția Consumatorilor (Nationale Verbraucherschutzbehörde) 1 Bd. Aviatorilor Nr. 72, sectorul 1 București, România (72 Aviatorilor Bvd., sector 1, Bucharest, Romania) Cod postal Tel. (40-21) / / Fax: (40-21) / Kontakt: Frau Ioana Vizitiu -Adresse: ioanavizitiu@anpc.ro Frau Teodora Stefan cel Mare -Adresse: teodorascm@anpc.ro Die Unionsbehörde in Rumänien stellt EU-Zertifikate mit den Nummern EU bis aus. 6. Unionsbehörde in London, Vereinigtes Königreich Government Diamond Office Conflict Department Room W Foreign and Commonwealth Office King Charles Street London SW1A 2AH Tel.: ( ) Fax (44-207) Adresse: KPUK@fco.gov.uk Kontakt: Frau Joan Fontaine -Adresse: Joan.Fontaine@fco.gov.uk -23-

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