RVG Letter. Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht

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1 RVG Letter Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht B In Zusammenarbeit mit der Neuen Juristischen Wochenschrift Herausgeber: RA Dr. Hans-Jochem Mayer, VorsRiLG Dr. Ludwig Kroiß Inhalt Allgemeines Vergütungsrecht BGH: BRAGO-Gebühren bei kraft Gesetzes statthafter Rechtsbeschwerde 98 OLG Saarbrücken: Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen ausländischen Rechtsanwalt 98 OLG Düsseldorf: Gebühren im Mahnverfahren 99 OLG Nürnberg: Terminsgebühr und Vergleichsabschluss nach 278 Abs. 6 ZPO 99 LG Regensburg: Terminsgebühr ohne Termin 100 Strafrecht OLG Jena: Übergangsrecht bei der Pflichtverteidigerbestellung 101 OLG Köln: Pflichtverteidigergebühren im Adhäsionsverfahren 101 Kammergericht: Gebühren des Vertreters des Nebenklägerbeistands 102 Kammergericht: Gebühren bei Revisionsrücknahme 103 LG Koblenz: Terminsgebühr bei unterdurchschnittlicher Dauer der Hauptverhandlung 104 Kostenfestsetzung BGH: Kostenerstattung bei Prozess am Ort der Zweigniederlassung 105 Streitwert OLG Naumburg: Gegenstandswert im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren 106 Buchbesprechung Krämer/Mauer/Kilian: Vergütungsvereinbarung und management 107 Editorial Alles ist vergänglich! Die Bundestagswahl zeigt wieder einmal, dass nichts ewig besteht. Parlamente werden neu besetzt, Regierungen umgebildet, etc. Auch die Geltungsdauer von Gesetzen währt nicht ewig. Die BRAGO gehört schon der Vergangenheit an. Auch das RVG wurde schon mehrfach geändert und erfährt zum hinsichtlich der Vergütung für die beratende Tätigkeit eine tiefgreifende Reform. Gerichtsentscheidungen und Aufsätze von gestern sind heute oft nicht mehr aktuell. Selbst der RVG-Letter landet meist bald in der Ablage. Das Editorial, das Sie gerade lesen, wird vielleicht nie wieder herangezogen - doch nein! Mit großer Überraschung war unlängst in einer Zeitschrift zum Gebührenrecht ein Aufsatz zur anwaltlichen Gebühr bei der Einziehung im Strafverfahren zu lesen, der mehrfach das Editorial des RVG-Letters zitierte. Der Aufsatz von Meyer, Zusätzliche Vergütung des Rechtsanwalts für die Vertretung im straf-/bußgeldrechtlichen Einziehungsverfahren pp. VVRVG 4142/5116 findet sich im JurBüro 2005, 354. Der Autor erörterte das Problem des Gegenstandswertes bei der Einziehung verbotener Gegenstände. Weder Kommentare noch Handbücher äußern sich dazu, doch das Editorial des RVG- Letters. Es hat uns gefreut, dass das Editorial nicht nur gelesen wird, sondern es auch die Diskussion umstrittener Probleme zum neuen Gebührenrecht beeinflusst. Noch mehr Werbung in eigener Sache: Erfreulich war auch der Anruf eines Strafverteidigers, der nach Studium des RVG-Letters eine Gebühr nach Nr VV für seine Tätigkeit in einem Verfahren, wo 20 g Haschisch eingezogen wurden, geltend machte und auch diese bekam. Offen ist allerdings noch, ob der Bezirksrevisor gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegt. Er meinte, er lese oft nur das Editorial, zu mehr habe er keine Zeit. Wo Handbücher und Kommentare schweigen, hilft der Letter. Das Beispiel zeigt aber auch wieder, wie wichtig es ist, dass sich auch der Anwalt selbst und nicht nur seine Mitarbeiter mit den Problemen des neuen Gebührenrechts beschäftigen. Die Herausgeber Wichtig! Vergütungsforum: (info@rvg.beck.de) Nr September Jahrgang Mit Internet-Volltext-Service der besprochenen Entscheidungen Verlag C.H.Beck München Nomos Baden-Baden

2 98 RVG-Letter Heft 9, 2005 Allgemeines Vergütungsrecht BRAGO-Gebühren bei kraft Gesetzes statthafter Rechtsbeschwerde Dem Rechtsanwalt steht, soweit sich seine Vergütung noch nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung richtet, für seine Tätigkeit im Verfahren über eine kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu. Bereits mit Beschluss vom (IXa ZB 153/03, RVG-Letter 2004, 36 = NJW-RR 2004, 502 f.) hatte der BGH dargelegt, dass das durch das Zivilprozessreformgesetz vom neu eingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentatbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfasst wird und hatte im Wege der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung für Rechtsbeschwerdeverfahren in Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem BGH die Gebühren nach 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (13/10) bestimmt. Dem hat sich der BGH in der Folgezeit für zugelassene Rechtsbeschwerden in anderen Nebenverfahren angeschlossen, ob bei einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgründe notwendigen Ausführungen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordert, entsprechend 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO der Ansatz einer 20/10 Gebühr berechtigt ist, wurde jedoch noch ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschluss v , XIII ZB 103/02, RVG-Letter 2004, 78 f.). Im Beschluss vom (IX ZB 463/02, NJW-RR 2005, 696 f.) sprach der BGH dann dem Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren über eine von Gesetzes wegen statthafte Insolvenzrechtsbeschwerde eine Gebühr von 20/10 zu. Nunmehr hat der BGH in den Fällen des 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Gebühren des Rechtsanwalts nach 2 BRAGO in sinngemäßer Anwendung von 61 a Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO festgesetzt, mithin also auf 20/10. Die Rechtsbeschwerde nach den 574 ff. ZPO sei bewusst revisionsrechtlich ausgestaltet worden und könne wirksam nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Für die Nichtzulassungsbeschwerde sei gemäß 61 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen. Dasselbe gelte für die Revision gemäß 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO. Die Prozessgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision werde allerdings auf die Prozessgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in einem nachfolgenden Revisionsverfahren erhalte ( 61 a Abs. 4 BRAGO). Bei einer Gesamtbetrachtung von Verfahrensgegenstand und Begründungsaufwand ist es im Falle einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde nach dem BGH angemessen und geboten, sie gebührenrechtlich wie eine Nichtzulassungsbeschwerde zu behandeln und folglich in entsprechender Anwendung der 61 a, 11 Abs. 1 Satz 5 BRAGO eine 20/10 Gebühr anzusetzen. Praxishinweis: Anders als die BRAGO enthält das Vergütungsverzeichnis des RVG Regelungen über die anwaltliche Vergütung bei Rechtsbeschwerden. Nach VV Nr erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde mit einem Gebührensatz von 1,0; nach VV Nr kann im Rechtsbeschwerdeverfahren auch eine Terminsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,2 entstehen. BGH, Beschluss v VIII ZB 77/03 Volltext-Service becklink Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen ausländischen Rechtsanwalt Kosten für die Inanspruchnahme ausländischer Rechtsanwälte können als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von 91 Abs.1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn das Gericht von den Parteien ausdrücklich Ausführungen zum ausländischen Recht verlangt hat. Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht mit Auflagenbeschluss von den Parteien ausdrücklich Ausführungen zur Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters auch in Bezug auf Schuldnervermögen im Ausland nach französischem Recht verlangt. Der Kläger, der daraufhin den Rat französischer Rechtsanwälte in Anspruch nahm, durfte unter den gegebenen Umständen diese Kosten als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne von 91 Abs.1 Satz 1 ZPO ansehen. Dass der Rechtsstreit letztlich durch Prozessvergleich beendet worden ist, rechtfertige keine andere Sicht, zumal diese Art der Verfahrensbeendigung nach Lage der Akten zum Zeitpunkt des Tätigwerdens der französischen Rechtsanwälte noch nicht absehbar gewesen sei. Dass die angemeldeten Kosten auch in dieser, nicht am deutschen Gebührenrecht zu orientierenden Höhe tatsächlich angefallen seien, habe die Klägerin hier durch Vorlage der Kostenrechnung der französischen Anwälte hinreichend glaubhaft gemacht. Praxishinweis: Die Höhe der zu erstattenden Kosten für einen ausländischen Anwalt richtet sich nach der Gebührenordnung, die für das betreffende Land gilt, in dem der Anwalt zugelassen ist (OLG Frankfurt AnwBl 1995, 378; Zöller/Herget 91 ZPO Rdnr. 13). Die Entscheidung des OLG Saarbrücken findet auch im Ergebnis Zustimmung. Das Gericht hätte zur Ermittlung des französischen Rechts nach 293 ZPO auch ein Rechtsgutachten in Auftrag geben dürfen. Diese Kosten wären erstattungsfähig gewesen (OLG München WRP 1991, 513). Gibt das Gericht die Ermittlung des fremden Rechts den Parteien auf, darf nichts anderes gelten. OLG Saarbrücken, Beschluss v W 63/05 Volltext-Service becklink Gebühren im Mahnverfahren Die Einlegung des Widerspruchs im Mahnverfahren ist mit der Gebühr nach Nr VV abgegolten und

3 Heft 9, 2005 RVG-Letter 99 löst keine Verfahrensgebühr nach Nr VV aus. Nach Übergang in das streitige Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr gemäß Nr VV, wenn der Antragsgegner nach Klagerücknahme Kostenantrag gemäß 269 Abs. 4 ZPO stellt; Gegenstand sind die bis zur Rücknahme angefallenen Kosten des Rechtsstreits. Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gab dem Oberlandesgericht Düsseldorf Gelegenheit, sich mit den Entstehungsvoraussetzungen der Verfahrensgebühr bei der Vertretung des Antragsgegners im Mahnverfahren zu befassen. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren war nach Einlegung des Widerspruchs durch den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners das Verfahren zwar in das streitige Verfahren übergegangen, die Nachricht von der Übernahme des Verfahrens durch das Streitgericht wurde dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am zugestellt, der die Klagerücknahme enthaltende Schriftsatz der Klägerin vom aber bereits am Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stellte daraufhin Kostenantrag nach 269 Abs. 4 ZPO. Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens war streitig, ob die Klägerin der Beklagten eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr VV, berechnet nach dem Streitwert der Hauptsache, zu erstatten hat. Im Kostenfestsetzungsbeschluss wurde eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr VV aus dem Streitwert der Hauptsache zunächst festgesetzt, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin hatte vor dem OLG Düsseldorf zum Teil Erfolg. Nach dem OLG Düsseldorf ist durch die Vertretung der Beklagten im Mahnverfahren eine Gebühr mit dem Gebührensatz von 0,5 nach Nr VV entstanden. Daneben sei bezogen auf die Hauptsache aber keine Verfahrensgebühr nach Nr VV angefallen, auf die die im Mahnverfahren entstandene Gebühr anzurechnen wäre. Denn das Entstehen der Verfahrensgebühr setze zum Einen wie die Prozessgebühr des 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO voraus, dass ein Prozessrechtsverhältnis entstanden sei. Dies sei hier mit dem Eingang der Akten beim Streitgericht geschehen, 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Weitere Voraussetzung ist aber nach dem OLG Düsseldorf, dass der Anwalt nach Erteilung des Prozessauftrages eine Handlung vornimmt, die der Erfüllung des Antrags dient. An dieser Voraussetzung fehle es aber im vorliegenden Fall. Zwar könne auch hier wie im Regelfall davon ausgegangen werden, dass der Prozessbevollmächtigte nicht lediglich mit Erhebung des Widerspruchs, sondern zugleich auch mit der Durchführung des streitigen Verfahrens beauftragt worden sei. Auch könne angenommen werden, dass der Anwalt vor Einlegung des Widerspruchs Informationen zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs entgegengenommen habe. Diese Tätigkeit ist nach dem OLG Düsseldorf indes unter Geltung des RVG dem Mahnverfahren zuzuordnen und mit der dort angefallenen Gebühr abgegolten und kann nicht dem nachfolgenden Streitverfahren zugerechnet werden. Die Gebühr nach Nr VV sei gegenüber der Gebühr nach 43 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO von 3/10 auf 5/10 erhöht worden. Dies habe nach der Begründung des Gesetzgebers seinen Grund darin, dass sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts selten allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränke. Regelmäßig würden zuvor Gespräche mit dem Mandanten geführt und die Prozessaussichten, die weitere Verfahrensweise, ggf. sogar die Möglichkeit einer gütlichen Einigung geprüft und zu diesem Zweck Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen. Seien diese Tätigkeiten aber bei der Gebühr für das Mahnverfahren nach Nr VV bereits berücksichtigt, besteht nach dem OLG Düsseldorf kein Anlass, diese im Nachhinein dem Streitverfahren zuzurechnen und hierfür eine Verfahrensgebühr nach Nr VV zuzubilligen. Dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach Übergang ins streitige Verfahren in Bezug auf die Hauptsache noch irgendeine Tätigkeit entfaltet hätte, war für das OLG Düsseldorf weder dargetan noch ersichtlich. Allerdings löst nach Auffassung des OLG Düsseldorf der nach 269 Abs. 4 ZPO gestellte Kostenantrag des Beklagtenvertreters eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr VV, berechnet nach dem Wert der bis zur Klagerücknahme angefallenen Kosten, aus. Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist im Ergebnis und in der Begründung richtig. In der Praxis stellt sich in diesem Zusammenhang häufig auch die Frage, welche Gebühren beim Antragsgegnervertreter angefallen sind, wenn dieser die Einlegung des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid verbindet mit einem Antrag auf Klagabweisung (s. zum Meinungsstand Mayer/Kroiß-Gierl Nr VV Rdnr. 16 ff.). Teilweise wird für das Entstehen der Verfahrensgebühr verlangt, dass das Mahnverfahren nach der Stellung des Klagabweisungsantrags durch Abgabe der Sache an das Prozessgericht in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird (Riedel/Sußbauer-Keller VV Teil 3 Abschnitt 3 Rdnr. 17; Mayer/Kroiß-Gierl Nr VV Rdnr. 21). Nach anderer Auffassung genügt es für die Entstehung, nicht aber für die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr, dass der Prozessbevollmächtigte von seinem Mandanten ausdrücklich beauftragt worden ist, den Klagabweisungsantrag zu stellen, nachdem dieser den Mandanten über die gebührenrechtlichen Folgen unterrichtet hat (AnwK-RVG/Gebauer VV Nr Rdnr. 17). OLG Düsseldorf, Beschluss v W 30/05 Volltext-Service becklink Terminsgebühr und Vergleichsabschluss nach 278 Abs. 6 ZPO Bei einem Vergleichsabschluss nach 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen. Im Rahmen einer Entscheidung über eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss hat sich das OLG Nürnberg erneut mit der Frage befasst, wann im Zusammenhang mit einem Vergleichsabschluss nach 278 Abs. 6 ZPO auch eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr VV anfällt und eine Abgrenzung zu sei-

4 100 RVG-Letter Heft 9, 2005 ner Entscheidung vom W 4006/04 (RVG-Letter 2005, 32) vorgenommen. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatten die Parteien in mehreren Gesprächen außergerichtliche Vergleichsverhandlungen geführt. Das Landgericht hatte daraufhin durch Beschluss gemäß 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen des Vergleichs festgestellt. Die von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrte 1,2 Terminsgebühr nach Nr VV sprach das Landgericht in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss nicht zu, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Nürnberg Erfolg. Das OLG Nürnberg weist in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass zwar strittig sei, ob der Fall eines schriftlichen Vergleiches nach 278 Abs. 6 ZPO generell eine Terminsgebühr auslöse (weil sich der Verweis in einem solchen Verfahren auf ein Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, bezieht) oder ob die Terminsgebühr bei Abschluss eines schriftlichen Vergleiches (nur) entstehe, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß 307 Abs. 2 oder 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung... entschieden werde. In dem jetzt zur Entscheidung anstehenden Fall konnte das OLG Nürnberg diese Streitfrage jedoch offen lassen, weil sich die Erstattungsfähigkeit der Terminsgebühr wegen tatsächlich geführter außergerichtlicher Vergleichsgespräche aus Abs. 3 der Vorbemerkung 3 VV ergebe. Die Vorbemerkungen des Vergütungsverzeichnisses enthalten nach dem OLG Nürnberg wesentliche Regelungen des Vergütungsrechts. Dies ergebe sich für die Terminsgebühr auch aus der Formulierung der Nr VV, wenn es dort heiße, die Gebühr entsteht auch, wenn.... Nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 falle die Terminsgebühr nicht nur für die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Vorbemerkung 3 Abs. 3 schafft nach dem OLG Nürnberg somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr außerhalb jeden Termins. Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3, Abs. 3, 3. Alternative VV waren nach Auffassung des OLG Nürnberg im vorliegenden Fall erfüllt, weil die Parteivertreter die Sach- und Rechtslage telefonisch besprachen und zu einer einvernehmlichen Regelung gelangten. Damit hätten beide Parteivertreter durch Besprechungen und in der entscheidenden Phase ohne Beteiligung des Gerichts zur Beilegung des Rechtsstreits beigetragen, so wie es der gesetzliche Gebührentatbestand verlange. Angesichts der großen Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen Geschäftsleben sei auch eine telefonische Besprechung ausreichend, die gleichzeitige persönliche Anwesenheit der Gesprächspartner nicht zu verlangen. Praxishinweis: Die vorliegende Entscheidung des OLG Nürnberg ist zumindest im Ergebnis richtig. Die Auffassung des OLG Nürnberg, welche in dem jetzt entschiedenen Fall nicht zum Tragen kam, wonach im Falle des Abschluss eines Vergleichs nach 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung nicht generell eine Terminsgebühr anfällt, soweit es sich nicht um Verfahren handelt, die nach 128 Abs. 2 oder 495 a ZPO keine mündliche Verhandlung erfordern (OLG Nürnberg, Beschluss v W 4006/04, RVG-Letter 2005, 32), ist unzutreffend und konterkariert das Bemühen des Gesetzgebers, durch die Vergütungsstruktur des RVG prozessökonomische und kurzfristige Verfahrensbeendigungen zu fördern (s. hierzu näher Mayer, RVG-Letter 2005, 26 f.). Da in vielen Fällen jedoch Vergleiche nach 278 Abs. 6 ZPO nur zustande kommen, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Parteien miteinander über die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens verhandelt haben, zeigt die vorliegende Entscheidung des OLG Nürnberg zumindest die erfreuliche Auswirkung, dass die praktischen Auswirkungen der unzutreffenden Auffassung, bei einem Vergleichsabschluss nach 278 Abs. 6 ZPO ohne mündliche Verhandlung falle nicht generell automatisch eine Terminsgebühr an, zumindest in gewissem Rahmen begrenzt werden. OLG Nürnberg, Beschluss v W 692/05 Volltext-Service becklink Terminsgebühr ohne Termin Bei einer telefonisch geführten Besprechung mit dem Prozessgegner zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nach Nr VV. In einem Wohnungseigentumsverfahren nahmen die Antragsteller den Antragsgegner aus früherer Hausverwaltung für fehlgeleitete Buchungen in Anspruch. Das Amtsgericht beraumte Termin auf den an; in diesem Termin erschien der Antragsgegner nicht und war auch nicht anwaltlich vertreten. Nach Entgegennahme der Anträge der Antragsteller bestimmte das Amtsgericht Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den In diesem Termin wurde ein Beschluss dahin verkündet, dass die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen wurden und die Gerichtskosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegt wurden; die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wurden gleichfalls den Antragstellern auferlegt. Auf der Grundlage dieser Entscheidung stellten die anwaltlichen Vertreter des Antragsgegners Kostenfestsetzungsantrag und brachten dabei u. a. eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr VV in Ansatz. Das erstinstanzliche Gericht setzte im Kostenfestsetzungsbeschluss die geltend gemachte Terminsgebühr ab, die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim LG Regensburg Erfolg. Nach dem LG Regensburg ist auch die Terminsgebühr in Höhe von 1,2 bei der Kostenfestsetzung in Ansatz zu bringen. Die Antragsgegnervertreter hätten vorgetragen und belegt, dass Besprechungen mit dem Prozessgegner zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens telefonisch geführt worden seien. Dadurch sei eine Terminsgebühr entstanden, die ihre Rechtsgrundlage in Vorbe-

5 Heft 9, 2005 RVG-Letter 101 merkung 3 Abs. 3 VV finde. Nach Abs. 3 der Vorbemerkung 3 falle eine Terminsgebühr nicht nur für die anwaltliche Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin an, sondern auch für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts. Vorbemerkung 3 Abs. 3 schaffe somit einen Gebührentatbestand für eine Terminsgebühr außerhalb jeden Termins. Die Antragsgegnervertreter hätten anwaltlich versichert, dass am ein Telefonat mit den anwaltlichen Vertretern der Antragsteller geführt worden sei mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits. Im Hinblick auf die Bedeutung moderner Kommunikationstechniken im heutigen Rechts- und Geschäftsleben ist nach dem LG Regensburg auch eine telefonische Besprechung ausreichend. Praxishinweis: Dass die Terminsgebühr in dieser Entstehungsvariante auch bei einer nur telefonisch geführten Besprechung anfällt, ist in der Literatur allgemeine Meinung (s. z. B. Mayer/Kroiß-Mayer Vorbem. 3 Teil 3 Rdnr. 37; Mayer RVG-Letter 2004, 2; Gerold/Schmidt- Müller-Rabe VV Vorbem. 3 Rdnr. 87; AnwK- RVG/Gebauer VV Vorbem. 3 Rdnr. 122). Unabdingbar bei der Mandatsbearbeitung ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass die geführten Gespräche hinreichend genau dokumentiert werden, damit sie im Kostenfestsetzungsverfahren auch substantiiert dargelegt werden können. LG Regensburg, Beschluss v T 388/05 Volltext-Service becklink Strafrecht Übergangsrecht bei der Pflichtverteidigerbestellung Der Gebührenanspruch des früheren Wahlverteidigers, der nach einer Gesetzesänderung hier: Übergang von der BRAGO zum RVG als Pflichtverteidiger beigeordnet wird, richtet sich nach dem neuen Gebührenrecht. Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt am als Wahlverteidiger bevollmächtigt. Mit Schriftsatz vom beantragte der Verteidiger die Beiordnung zum Pflichtverteidiger und kündigte für den Fall der Beiordnung die Niederlegung des Wahlmandats an. Mit Beschluss der Strafkammer des Landgerichts wurde er am zum Pflichtverteidiger bestellt. Mit Schriftsatz vom rechnete der Rechtsanwalt Pflichtverteidigergebühren in Höhe von insgesamt 1.313,83 ¼DEZREHLHUI UVlPWOLFKH*HE hren die Regelungen des seit dem geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu Grunde legte. Gegen die Anordnung des Urkundsbeamten, der lediglich eine Vergütung von 657,37 ¼ IHVWVHW]WH OHJWH GHU Rechtsanwalt sofortige Beschwerde ein und begehrte die Festsetzung der Gebühren nach dem RVG. Auf die als Erinnerung i. S. v. 56 RVG auszulegende sofortige Beschwerde setzte das Landgericht die Vergütung auf insgesamt 1.113,83 ¼ DE] JOLFK EHUHLWV JH]DKOWHU 657,37 ¼IHVW*HJHQGLHVHQ%HVFKOXVVOHJWHGLH%H]LUNsrevisorin Beschwerde ein. Der Senat schloss sich der Entscheidung des Landgerichts an. Entscheidendes Argument sei, dass mit der Pflichtverteidigerbestellung das Wahlmandat ende und nicht mehr als Anknüpfungspunkt zur Verfügung stehe. Zwar sei der mit der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung zuzugeben, dass 61 RVG auch im gegenteiligen Sinne auslegungsfähig sei. Kann aber eine Auslegung in beide Richtungen erfolgen, komme der Gesetzesbegründung wesentliches Gewicht zu. Für die vom Senat vertretene Ansicht spreche schließlich auch die Regelung des 48 Abs. 5 Satz 1 RVG, wonach dann, wenn der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet wird, er Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung erhält. Praxishinweis: Zwar gilt auch nach In-Kraft-Treten des RVG weiterhin der Grundsatz, dass eine rückwirkende Bestellung des Pflichtverteidigers nicht möglich ist. Der Vergütungsanspruch entsteht in der Regel erst ab dem Zeitpunkt der Bestellung. 48 Abs.5 RVG lässt insoweit eine Ausnahme zu, wenn der Anwalt schon vorher tatsächlich tätig war. Er erhält dann die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Bei Beiordnung in einem späteren Rechtszug erstreckt sich diese Rückwirkung nur auf diesen Rechtszug. OLG Jena, Beschluss v Ws 73/05 Volltext-Service becklink Pflichtverteidigergebühren im Adhäsionsverfahren Dem Pflichtverteidiger steht bei Durchführung eines Adhäsionsverfahrens die Verfahrensgebühr gemäß Nr VV RVG zu, ohne dass es einer besonderen Beiordnung gemäß 404 Abs.5 StPO bedarf. Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten am wegen Körperverletzung zum Strafrichter angeklagt. Der Geschädigte hatte im Adhäsionsverfahren die Verurteilung des Angeklagten zur Zahlung von 5.000, ¼ EHDQWUDJW,Q GHU +DXSWYHUKDQGOXQJ DP wurde dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Am wurde der Angeklagte sowohl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten als auch zur Zahlung von 5.000, ¼QHEVW=Lnsen an den Geschädigten verurteilt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte das Landgericht angeordnet, dass die vom Verteidiger beantragte Gebühr nach Nr VV RVG nicht von der Landeskasse zu erstatten sei. Dieser Beschluss wurde auf die gemäß 33 Abs.6 Satz 1, 56 Abs.2 Satz 1 RVG statthafte weitere Beschwerde vom Oberlandesgericht aufgehoben. Dem

6 102 RVG-Letter Heft 9, 2005 Pflichtverteidiger steht bei Durchführung eines Adhäsionsverfahrens die Verfahrensgebühr gemäß Nr VV RVG zu, ohne dass es einer besonderen Beiordnung gemäß 404 Abs.5 StPO bedarf (ebenso Hartung/ Römermann, RVG, VV Teil 4 Rn. 167; Mayer/Kroiß- Kroiß VV Nrn VV Rdnr. 20). Der Senat stützt sich auf folgende Erwägungen: Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger das gesamte Verfahren und damit auch das Adhäsionsverfahren erfasse (Meyer/Goßner 140 StPO Rdnr. 5). Dies folge bereits daraus, dass eine Trennung zwischen der Tätigkeit des Verteidigers und derjenigen des anwaltlichen Vertreters im Adhäsionsverfahren nicht möglich sei. Es sei praktisch keine Tätigkeit des Pflichtverteidigers für den Angeklagten denkbar, die nicht zugleich zumindest auch Einfluss auf die Höhe des im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruchs haben könnte. Bis zum In-Kraft-Treten des RVG am habe es der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung (OLG Schleswig NStZ 1998, 201; OLG Hamm StV 2002, 89) entsprochen, dass der Pflichtverteidiger auch ohne besondere Beiordnung für die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren zu vergüten ist. Durch das RVG habe sich keine Änderung ergeben. Der Wortlaut der Nr VV RVG steht der Auffassung, dass die Gebühr gemäß Nr.4143 VV RVG dem Pflichtverteidiger zusteht, ohne dass es einer vorherigen Beiordnung gemäß 404 Abs.5 StPO bedarf, nach dem OLG Köln zumindest nicht entgegen. Sowohl die Überschrift des Unterabschnitts 5 Zusätzliche Gebühr als auch die Differenzierung der Gebührenhöhe zwischen dem Wahlanwalt einerseits und dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt andererseits sprechen nach dem OLG Köln dafür, dass der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger diese Gebühren erhalten kann. Dies entspreche auch dem klar erklärten Willen des Gesetzgebers. In der Begründung des Entwurfs des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes heißt es: Der Pflichtverteidiger soll die Gebühr nach Nummer 4143 VV RVG-E ebenfalls erhalten. Das entspricht dem geltenden Recht. Sie wird - wie derzeit nach 97 Abs. 1 Satz 4, 89, 123 BRAGO der Höhe nach durch 49 RVG-E begrenzt. (BT-Dr. 15/1971, 228).Dem stehen nach dem OLG Köln auch nicht die insbesondere vom OLG München (StV 2004, 38) vertretenen systematischen Bedenken entgegen. Die Regelung des 404 Abs.5 Satz 1 StPO, die auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Angeklagten im Adhäsionsverfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulasse, verliere ihre Bedeutung nicht, wenn man davon ausgeht, dass die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren umfasst. Es blieben im Rahmen des 404 Abs. 5 StPO die Fälle übrig, in denen die Voraussetzungen des 140 StPO nicht gegeben sind. Praxishinweis: Diese Entscheidung verdient Zustimmung. Nach Nr VV RVG erhält der Rechtsanwalt eine besondere Verfahrensgebühr für erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtliche Ansprüche der Verletzten oder Erben. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des 89 BRAGO. Dem Rechtsanwalt steht die Gebühr wie bisher neben seinen übrigen Gebühren zu. Entgegen der bisherigen Regelung wird nun die Gebühr nur noch zur Hälfte auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt wegen desselben Anspruchs im bürgerlichen Rechtsstreit erhält. Derzeit werden nach 89 Abs. 2 BRAGO zwei Drittel angerechnet. Durch diese geringere Anrechung wird die Gebühreneinbuße des Rechtsanwalts im bürgerlichen Rechtsstreit geringer. Neben der Verfahrensgebühr nach Nr VV kann auch noch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003, 1004 VV anfallen. OLG Köln, Beschluss v Ws 254/05 Volltext-Service becklink Gebühren des Vertreters des Nebenklägerbeistands Ordnet das Gericht anstelle des als Beistand des Nebenklägers beigeordneten Rechtsanwalts für einen Tag der Hauptverhandlung einen anderen Rechtsanwalt bei, so ist letzterer als dessen Vertreter tätig. Für diesen Rechtsanwalt entsteht die Terminsgebühr nach Nr ff VV, aber keine Grundgebühr nach Nr VV. Im vorliegenden Fall war Rechtsanwältin H. durch Beschluss der Strafkammer des Landgerichts vom gemäß 395a Abs.1 Satz 1 StPO zum Beistand der Nebenklägerin bestellt worden. Vor Beginn der zweitägigen Hauptverhandlung teilte Rechtsanwältin H. mit, sie sei am 1. Verhandlungstag am Erscheinen verhindert. An diesem Tag werde Rechtsanwältin S. im Einvernehmen mit der Nebenklägerin deren Vertretung übernehmen. Zu Beginn der Hauptverhandlung bestellte die Strafkammer für die Dauer der Abwesenheit von H. der Nebenklägerin Rechtsanwältin S. mit der Maßgabe zum Beistand, dass die Gebühr nur einmal entstehe. Im Festsetzungsverfahren lehnte die Rechtspflegerin der S. die Zuerkennung einer Grundgebühr mit der Begründung ab, die Beiordnung der S. sei mit der Maßgabe erfolgt, dass die Gebühr nur einmal entstehe, und die Grundgebühr bereits für die H. festgesetzt worden sei. Die Erinnerung der S. hat die Strafkammer verworfen und dabei ausgeführt, S. sei nicht die Vertretung der Nebenklägerin als solche, sondern nur die Wahrnehmung einer Einzeltätigkeit übertragen worden. Ihr stehe somit lediglich eine Gebühr nach Nr Nr. 4 VV in Höhe von 168,00 ¼]X$XIGLH*UXQGJHE KUKDEHVLHNHLQHQ Anspruch. Demgegenüber ist der Senat der Auffassung, dass die Gebühren der S. nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses festzusetzen sind. Die Einordnung der Beistandsleistung der S. in den Gebührenrahmen der Nr ff VV werde der Art ihrer Tätigkeit nicht gerecht. S. sei der Nebenklägerin für einen Hauptverhandlungstermin ohne inhaltliche Beschränkungen beigeordnet worden. In der Verhandlung habe sie in Vertretung von H. für die Nebenklägerin umfassend alle Beistandsrechte und pflichten wahrgenommen. Die zeitliche Begrenzung ihrer Beistandstätigkeit auf den ersten Verhandlungstag könne demgegenüber

7 Heft 9, 2005 RVG-Letter 103 jedenfalls bei der hier gegebenen Sachlage nicht dazu führen, eine Beauftragung mit einer Einzeltätigkeit nach Nr VV RVG anzunehmen. S. sei für diesen Verhandlungstag nicht zusätzlich neben der H., sondern an deren Stelle beigeordnet worden. Ihre Tätigkeit bilde einen Teil der umfassenden anwaltlichen Beistandsleistung, auf die die Nebenklägerin nach 397a Abs.1 Satz 1 Nr. 1 StPO einen Anspruch hatte. In diesem Zusammenhang müsse ihre Tätigkeit auch gebührenrechtlich eingeordnet werden. Damit sei ihre Vergütung nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses festzusetzen. Im Falle einer zeitweiligen Verhinderung des bestellten Beistands kann nach dem Senat das Gericht als dessen Vertreter dem Nebenkläger einen anderen Rechtsanwalt auch mit gebührenrechtlichen Folgen nur für den Verhinderungszeitraum beiordnen. Für den Vertreter habe diese Verfahrensweise den Vorteil, dass der Gebührenanspruch für seine Tätigkeit unmittelbar in seiner Person entstehe. Dieser Anspruch könne aber nicht höher sein, als er wäre, wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des Beistandes aufgetreten wäre. Mithin stünden ihm nur die Gebühren zu, die der Beistand geltend machen könnte, wenn er die Tätigkeit selbst ausgeübt hätte. Rechtsanwältin H. hätte für eine Teilnahme am ersten Verhandlungstag lediglich eine Terminsgebühr nach Nr VV RVG von 216,00 ¼XQGHLQH]XVlW]OLFKH7HUPLQVJHE KUQDFK1U 4116 VV RVG von 108,00 ¼EHDQVSUXFKHQN QQHQ'LH*UXQGJebühr hätte sie hierfür nicht erhalten, sondern sie war bereits für die erstmalige Einarbeitung in die Sache entstanden. Rechtsanwältin S. stehen nach dem Senat mithin lediglich die beiden Terminsgebühren zu. Dem könne sie nicht entgegenhalten, dass auch sie sich in das Verfahren einarbeiten und ein Gespräch mit der Nebenklägerin führen musste. Die Grundgebühr könne sie gleichwohl nicht beanspruchen, da sie den Hauptverhandlungstermin lediglich in Vertretung von H. wahrgenommen habe und für die von ihr ausgeübte Tätigkeit keine zweite Grundgebühr entstanden sei.. Praxishinweis: Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Nebenklägers, eines Privatklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz sind die Vorschriften über die Vergütung des Strafverteidigers entsprechend anzuwenden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem 94 Abs. 1 und 95 BRAGO. Entfallen ist für den Beistand oder den Vertreter des Verletzten die in 95 Halbsatz 2 BRAGO bisher vorgesehene Begrenzung auf die Hälfte der Gebühren. Kammergericht, Beschluss v Ws 164/05 Volltext-Service becklink Gebühren bei Revisionsrücknahme Im Revisionsverfahren entsteht die Gebühr nach Nr VV nicht durch die Rücknahme der Revision, wenn das Rechtsmittel nicht zuvor begründet worden ist. In einem Sicherungsverfahren nach 413 ff StPO war ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger für den Beschuldigten tätig. Nachdem das Landgericht die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, 63 StGB, angeordnet hatte, legte der Verteidiger am Revision gegen das Urteil ein. Mit Schriftsatz vom nahm er das Rechtsmittel mit ausdrücklicher Ermächtigung des Beschuldigten zurück. Eine Revisionsbegründung hatte er nicht gefertigt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts lehnte ihm die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach Nr VV ab. Der Senat schloss sich im Beschwerdeverfahren dieser Sichtweise an. Die Gebühr gemäß Nr VV betreffe Verfahrensgestaltungen, in denen durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich werde. Sie entstehe bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich zu der jeweiligen Verfahrensgebühr. Nach Abs.1 Nr. 3 der Anmerkung zu diesem Gebührentatbestand entstehe sie, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch die Rücknahme der Revision erledige. Nach Absatz 2 der Anmerkung entstehe die Zusatzgebühr jedoch nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht ersichtlich ist. Sinn der Zusatzgebühr ist es nach dem Senat, anwaltliche Tätigkeiten abzugelten, die zur Vermeidung einer Hauptverhandlung führen. Sie übernehme den Grundgedanken der Regelung in 84 Abs. 2 BRAGO und erweitere ihn auf Verfahrenserledigungen, die durch die Revisionsrücknahmen eintreten. Die Regelung solle intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Der Gesetzgeber verspreche sich von ihr einen Entlastungseffekt für die Revisionsgerichte (vgl. Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, Nr VV Rdnr. 37). Gemessen an diesen Anliegen, die der Gesetzgeber des RVG mit dem Gebührentatbestand der Nr VV RVG aufgegriffen hat, hat nach dem Senat die Rücknahme der Revision hier nicht dazu geführt, dass die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht entbehrlich wurde. Im Revisionsverfahren finde eine Hauptverhandlung nicht statt, wenn die Revision nicht gemäß 344 Abs.1 StPO begründet wurde. In diesem Fall unterliege das Rechtsmittel der Verwerfung durch das Tatgericht im Beschlusswege ( 346 Abs.1 StPO); das Revisionsgericht werde mit ihm nicht befasst. Vorliegend sei die Revision zur Zeit der Rücknahme nicht begründet worden, so dass die Rücknahme nicht förderlich für das Entbehrlichwerden der Hauptverhandlung werden konnte. Somit wurde nicht durch eine tätige anwaltliche Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich, sondern bereits deshalb, weil eine Revisionsbegründung nicht vorlag; der Verteidiger also gerade nicht tätig geworden war. Die Einlegung der Revision falle nach 19 Abs.1 Satz 2 Nr. 10 RVG noch unter die Tätigkeit im vorhergehenden Rechtszug. Erst die darauf folgende prüfende und beratende Tätigkeit des Rechtsanwalts, vor allem aber die

8 104 RVG-Letter Heft 9, 2005 Revisionsbegründung, werde durch die Verfahrensgebühr (Nr. 4130, 4131 VV) abgegolten. Werde die Revision nicht begründet, entfalle folglich eine anwaltliche Kerntätigkeit im Revisionsverfahren, ohne dass die Verfahrensgebühr entfiele. Für derartige Fallkonstellationen bestehe daher nach dem Regelungszweck der Nr VV RVG kein Bedarf, die anwaltliche Tätigkeit im Falle einer Rechtsmittelrücknahme über die Verfahrensgebühr hinaus zu entgelten, da ein Tätigkeitsaufwand, der nicht bereits durch die Verfahrensgebühr abgegolten wäre, nicht vorliege. Praxishinweis: Vgl. zur gesamten Problematik den Beitrag von Kroiß, Die Zusätzliche Gebühr bei Vermeidung einer Hauptverhandlung nach Nr VV, RVG-Letter 2004, 63. Beispiel: Der Angeklagte war ohne Anwalt erstinstanzlich vom Amtsgericht verurteilt worden. Er befindet sich in U-Haft. Er beauftragt nunmehr Rechtsanwalt R., der für den Angeklagten Sprungrevision zum Oberlandesgericht einlegt. R. fertigt eine Revisionsbegründung. Nach Besprechung der Angelegenheit mit dem Angeklagten nimmt R. die Revision im Auftrag des Angeklagten zurück. Gebühren des Wahlverteidigers nach altem Recht: Der Wahlverteidiger erhält im vorliegenden Fall nach bisherigem Recht eine halbe Gebühr nach 86 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, Abs. 4 BRAGO. Die Mittelgebühr beträgt 262,50 ¼ Gebühren des Wahlverteidigers nach neuem Recht: Der Wahlverteidiger erhält im vorliegenden Fall nach neuem Recht eine Grundgebühr nach Nr. 4101, 4100 VV RVG mit Zuschlag 202,50 ¼ eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4131, 4130 VV RVG in Höhe von 631,25 ¼ eine Zusatzgebühr für Erledigung, Nr Abs. 1 Nr. 3, 4130 VV RVG 515,00 ¼ Dies ergibt insgesamt 1.348,75 ¼DOVRHLQHGHXWOLFKH Steigerung gegenüber der bisherigen Vergütung. Kammergericht, Beschluss v Ws 311/05 Volltext-Service becklink Terminsgebühr bei unterdurchschnittlicher Dauer der Hauptverhandlung Die unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (20 Minuten) rechtfertigt den Ansatz der Mittelgebühr (230,- ¼UHJHOPl LJQLFKW0LWHLQHU*HE KU von 150,- ¼LVWGLH9HUWHLGLJHUWlWLJNHLWGDQQDQJHPHssen honoriert. Im vorliegenden Fall hatte ein Verteidiger die Festsetzung seiner Gebühren in Höhe von 982,92 ¼EHDQWUDJW Zugebilligt wurden ihm vom Amtsgericht nur 798,16 ¼ Gemäß 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Hier war der Aktenumfang mit 41 Seiten bis zum Beginn der Hauptverhandlung als unterdurchschnittlich zu bewerten. Auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren lt. Akteninhalt unterdurchschnittlich. Ein maßgebendes Kriterium für die Bestimmung der Gebühr gemäß 14 RVG ist auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Aus diesem Grund kann eine deutlich unterdurchschnittliche Dauer der Hauptverhandlung (20 Minuten) den Ansatz der Gebühr Nr VV von 230,- ¼ nicht rechtfertigen. Das Gericht erachtete 150,- ¼ DOV angemessen und ausreichend. Insbesondere ist bei dem Vergleich des früheren (bis ) und nun geltenden Rechts zu beachten, dass im Gegensatz zum alten Recht (damals ging die Gebühr hervor aus der Tätigkeit des gesamten gerichtlichen Verfahrens) nunmehr ausschließlich die Verteidigertätigkeit in der Hauptverhandlung die Gebührenhöhe bestimmt. Aus diesem Grund komme der Dauer der Hauptverhandlung eine noch größere Bedeutung bei der Gebührenbestimmung zu. Praxishinweis: Im erstinstanzlichen Verfahren erhält der Verteidiger neben der Grundgebühr und der Verfahrensgebühr zusätzlich eine Terminsgebühr, Nr ff VV. Die Terminsgebühr honoriert die Tätigkeit in der Hauptverhandlung. Die Gebühr entsteht pro Hauptverhandlungstag, d. h. mehrere Termine an einem Tag in derselben Angelegenheit lösen die Gebühr nur einmal aus. Die Terminsgebühr ist unabhängig davon, ob es sich um den ersten Hauptverhandlungstag handelt oder um einen Fortsetzungstermin. LG Koblenz, Beschluss v Qs 65/05 Volltext-Service becklink Kostenfestsetzung Kostenerstattung bei Prozess am Ort der Zweigniederlassung Beauftragt eine am Ort ihrer Zweigniederlassung verklagte GmbH, deren Rechtsangelegenheiten an ihrem Hauptsitz bearbeitet werden, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung, so sind dessen Reisekosten zum Prozessgericht im Regelfall erstattungsfähig. Im Rahmen einer Rechtsbeschwerde hatte der BGH ü- ber die Frage der Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Reisekosten erneut zu entscheiden. In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte die Klägerin die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der am Ort

9 Heft 9, 2005 RVG-Letter 105 der Zweigniederlassung der Beklagten in S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der Kostenregelung im Vergleich hatte die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragte daraufhin die Beklagte, Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten in H., hilfsweise Korrespondenzanwaltskosten oder Kosten einer fiktiven Informationsreise von H. zum Sitz des Prozessgerichts, in den Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht entsprach dem Antrag insoweit nicht, das OLG wies die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück, mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgte die Beklagte ihren Antrag weiter, Anwaltsreisekosten in die Kostenausgleichung einzubeziehen. Das Beschwerdegericht hatte zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Beklagte mit Sitz in H. gemäß 21 ZPO an ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassung verklagt werden könne. Die Kosten, die dadurch entstünden, dass ein Prozessbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH bestellt werde, seien aber nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu erstatten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch die Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozess geführt werde. Dem liege der Gedanke zu Grunde, dass durch die betriebsinterne Organisation entstandene Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien. Dieser Argumentation folgte der BGH nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind nach dem BGH Kosten, die in einem am Ort der Zweigniederlassung ( 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit dadurch entstehen, dass ein Prozessbevollmächtigter am Hauptsitz ( 4 a Abs. 1 GmbH-Gesetz) der GmbH bestellt werde, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen. Der BGH bekräftigt in der Entscheidung erneut seine bisherige Rechtsprechung, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Hs. ZPO anzusehen ist (vgl. BGH GRUR 2005, 84). Dieser Rechtsprechung liegt nach dem BGH die Erwägung zu Grunde, dass eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, dass zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH NJW 2003, 898 ff.). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung oder Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des Rechtsanwalts durch seine Partei könne in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen. Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz in H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbstständigen Niederlassungen. Deshalb ist nach dem BGH für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt am Ort zu führen, auf den Sitz der Beklagten in H. abzustellen. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es nach dem BGH im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der Führung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten. Allerdings machte der BGH bei seiner Entscheidung die bereits schon aus seiner bisherigen Rechtsprechung bekannte Einschränkung (vgl. BGH NJW-RR 2005, 707 f.), dass die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder verteidigung dann nicht notwendig sei, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststehe, dass ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozessführung nicht erforderlich sein werde. Wenn die Beklagte geltend gemacht habe, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des komplexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist nach dem BGH für die rechtliche Beurteilung in der Beschwerdeinstanz gemäß diesem Vorbringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs auszugehen. Der BGH hob den angefochtenen Beschluss daher auf und verwies die Sache an das Beschwerdegericht zurück, damit dieses noch die erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Mandantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten und ggf. zur Höhe der geltend gemachten Reisekosten trifft. Ausblick: Der BGH führt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung über die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Anwalts, wenn ein Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht zu führen ist, fort und differenziert diese weiter aus. Die Entscheidung ist der Sache nach vollumfänglich zu begrüßen. Der Ansatz des Beschwerdegerichts, durch betriebsinterne Organisation entstandene Mehrkosten seien nicht erstattungsfähig, war krass verfehlt. BGH, Beschluss v I ZB 24/04 Volltext-Service becklink Streitwert Gegenstandswert im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren Der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bestimmt sich nach 50 Abs. 2 GKG n. F. i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 3 RVG und beträgt 5 % der Bruttoauftragssumme. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag die Aufhebung der Ausschreibung anstrebt. 1. Verfahrensgang: Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Vergabekammer hatte

10 106 RVG-Letter Heft 9, 2005 sich das OLG Naumburg mit der Höhe des Gegenstandswerts im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren zu befassen. In dem zu Grunde liegenden Ausgangsverfahren hatte der Antragsgegner im Wege eines offenen Verfahrens auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwasserableitung die vollumfängliche kaufmännische und technische Betriebsführung einschließlich der Vorbereitung und Durchführung der Abgabenerhebung und anderer hoheitlicher Aufgaben als Dienstleistungsauftrag mit einer Vertragsdauer von 10 Jahren ausgeschrieben. Die Antragstellerin beteiligte sich als Bieterin an dieser Ausschreibung, ihre Nettoangebotssumme betrug ,00 ¼SUR-DKU'LH9Hrgabekammer wies durch Beschluss den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurück und legte der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) auf. Ferner stellte die Vergabekammer fest, dass die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Antragsgegner notwendig war. Dieser Beschluss wurde von keinem der Beteiligten angefochten. Nach rechtskräftigem Abschluss des Nachprüfungsverfahrens beantragte der Antragsgegner, die ihm zu erstattenden Aufwendungen auf 9.409,92 ¼ IHVW]XVHW]HQ 'DEHL OHJWH HU ZHJHQ der 10-jährigen Vertragslaufzeit einen Streitwert von ,50 ¼]X*UXQGHXQGPDFKWHHLQH*HVFKlIWsgebühr nach Nr VV geltend. Die Antragstellerin trat dem entgegen. Sie erachtete eine Gebührenquote von höchstens 0,3 als angemessen und sah die Vertragslaufzeit nicht als ausschlaggebend für die Streitwertberechnung an. Der Antrag für das Nachprüfungsverfahren habe die Aufhebung einer nicht gesetzeskonformen Ausschreibung bewirken sollen, dieses Ergebnis sei nicht unbedingt einem Zuschlag für die Antragstellerin gleichzusetzen gewesen. Die Vergabekammer setzte die dem Antragsgegner durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen mit Beschluss auf 2.689,58 ¼IHVWXQGZLHVGHQZHLWHUJHKHQGHQ Antrag des Antragsgegners zurück. Dabei legte die Kammer als Gegenstandswert den Jahresnettobetrag des Angebots des Antragstellers zu Grunde. Weshalb der Antragsgegner den 10-fachen Jahresbetrag in Ansatz bringe, sei nicht nachvollziehbar, außerdem sei nur eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 angemessen. Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss legte der Antragsgegner insoweit Beschwerde ein, als der Berechnung seiner Meinung nach ein zu niedriger Streitwert zu Grunde gelegt worden sei. Er ist der Ansicht, es müsse nicht nur auf den Jahrespreis, sondern auf den Angebotswert für die gesamte Vertragslaufzeit abgestellt werden. Auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von ,50 ¼EHDQWUDJWHHUGHVKDOEGLH an ihn zu erstattenden Kosten auf insgesamt 8.471,25 ¼ festzusetzen, die Gebührenquote von 1,8 griff er nicht an. Die Antragstellerin trat dem entgegen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt die Beschwerde für unzulässig, weil sie sich nur gegen die Streitwertbestimmung richte, nicht aber gegen die Kostenfestsetzung als solche. Außerdem sei der Antragsgegner nicht beschwert, belastet seien allenfalls die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners. 2. Entscheidung: Das Rechtsmittel des Antragsgegners hatte vor dem OLG Naumburg Erfolg. Das OLG Naumburg ging zunächst davon aus, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist. Eine Entscheidung der Vergabe könne auch lediglich in einem Kostenpunkt gemäß 116 Abs. 1 Satz 1 GWB angegriffen werden. Die Antragstellerin irre, wenn sie meine, eine Kostenbeschwerde könne nicht nur auf einen von mehreren für die Kostenfestsetzung maßgeblichen Faktoren gestützt werden. Da die Vergabekammer grundsätzlich keinen Streitwertbeschluss erlässt, kann nach dem OLG Naumburg ein solcher auch nicht isoliert angefochten werden. Eine gerichtliche Überprüfung der Höhe des Gegenstandswertes sei deshalb nur im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens möglich, in welchem der Gegenstandswert notwendigerweise bestimmt werde. Dem habe der Antragsgegner mit seiner Beschwerde Rechnung getragen. Auch den Einwand, der Antragsgegner selbst sei nicht beschwert, da es nur um die Gebührenansprüche seines Verfahrensbevollmächtigten gehe, ließ das OLG Naumburg nicht gelten. Gegenstand des Streits sei die Erstattung der Auslagen des Antragsgegners, der seinerseits die berechtigten Gebührenansprüche seiner Bevollmächtigten zu erfüllen habe. Durch die aus seiner Sicht zu niedrige Festsetzung der ihm zu erstattenden Kosten sei der Antragsgegner daher selbst beschwert. Die Beschwerde hatte auch in der Sache vor dem OLG Naumburg Erfolg. Das Gericht betont zunächst, dass der Gegenstandswert für die Berechnung der im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer angefallenen Rechtsanwaltsgebühren sich nach 50 Abs. 2 GKG n. F. i. V. m. 23 Abs. 1 Satz 3 RVG bestimmt und 5 % der Bruttoauftragssumme beträgt. Maßgeblich sei das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Verfahrensergebnis, im Vergabeverfahren letztlich also regelmäßig dessen Gewinnerwartung bei Zuschlagserteilung auf sein Angebot. Nach dem OLG Naumburg kommt es dabei, entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Vergabekammer, bei der Schätzung der Auftragssumme von Dienstleistungsaufträgen auf die gesamte vorgesehene Vertragslaufzeit an. Selbst eine vom Bieter eingeräumte Verlängerungsoption sei zu berücksichtigen, die zeitliche Schranke für die Schätzung des Auftragswerts bei unbefristeten Verträgen gelte insoweit nicht. Dem steht nach dem OLG Naumburg auch nicht entgegen, dass die Antragstellerin im Nachprüfungsverfahren nicht die Erteilung des Zuschlages, sondern die Aufhebung der Ausschreibung beantragt hat. Zum Einen komme es nach 50 Abs. 2 GKG grundsätzlich nicht auf die Formulierung des Antrages, sondern nur auf die Bruttoauftragssumme an, zum Anderen liege das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin letztlich darin, mit ihrem Angebot nachträglich noch zum Zuge zu kommen. Nach dem OLG Naumburg ist entgegen der Auffassung der Vergabekammer nach 50 Abs. 2 GKG nicht von dem Nettobetrag, sondern von dem Bruttobetrag auszugehen. Die Bruttoangebotssumme habe ,52 ¼ EHWUDJHQ Bei einer Vertragslaufzeit von 10 Jahren ergebe sich ein Wert von ,20 ¼ % hiervon, mithin

11 Heft 9, 2005 RVG-Letter ,26 ¼ VHLHQ DOV *HJHQVWDQGVZHUW GHU %HUHFhnung zu Grunde zu legen. Weiter war das OLG Naumburg der Auffassung, dass der Antragsgegner die Erstattung der Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,8 verlangen kann. Die Angemessenheit der Rahmengebühr habe der Senat nicht mehr zu prüfen. Zwar sei die Antragstellerin nach wie vor der Meinung, die Vergabekammer habe innerhalb des nach Nr VV RVG vorgegebenen Rahmens von 0, 5 2,5 eine unangemessen hohe Quote in Ansatz gebracht, mit dieser Argumentation könne sie jedoch im Beschwerdeverfahren nicht mehr durchdringen, weil sie gegen den Kostenbeschluss kein Rechtsmittel eingelegt habe. Die beschränkte Kosten- bzw. Streitwertbeschwerde des Antragsgegners biete dem Senat keine Möglichkeit für eine Abänderung zu Gunsten der Antragstellerin. Hiervon ausgehend berechnete dann der Senat die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen des Antragsgegners wie folgt: Gegenstandswert: ,26 ¼ 1,8 Geschäftsgebühr Nr VV 8.092,80 ¼ Auslagenpauschale Nr VV 20,00 ¼ Netto 8.112,80 ¼ Umsatzsteuer Nr VV 1.298,05 ¼ Bruttobetrag 9.410,85 ¼ Da der Antragsgegners aber nur 8.471,25 ¼JHOWHQGJemacht habe, konnte das OLG Naumburg ihm auch keinen höheren Betrag nach den 308 Abs. 1 ZPO i. V. m. 120 Abs. 2, 73 Nr. 2 GWB zusprechen. Praxishinweis: Die Entscheidung des OLG Naumburg ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung richtig. Richtig war es insbesondere auch, den durch 50 Abs. 2 GKG n. F. geregelten Streitwert für das Beschwerdeverfahren auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren in dem vorangegangenen Verfahren vor der Vergabekammer zu Grunde zu legen (s. hierzu auch Lausen, NZBau 2005, 440 ff., 442). Verbesserungsfähig war allenfalls die Vorgehensweise der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners. Denn zum Einen beantragten sie die Kostenfestsetzung auf der Basis der Nettoangebotssumme und nicht auf der Basis der Bruttoangebotssumme, was letztlich dazu führte, dass rund 1.000,00 ¼DQ*HE KUHQYHUVFKHQNWZXUGHQ]XP$QGeren gaben sie in der Frage der Angemessenheit der Geschäftsgebühr offenbar zu früh auf. Was liegt denn näher, als dann, wenn dem eigenen Ansatz einer Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 2,0 der Einwand entgegengehalten wird, es sei lediglich ein Gebührensatz von 1,8 angemessen, zumindest hilfsweise mit der allgemein akzeptierten Toleranzgrenze von 20 %, die im konkreten Fall nicht überschritten war, zu argumentieren (s. hierzu statt vieler Mayer/Kroiß-Winkler 14 RVG Rdnr. 46). OLG Naumburg, Beschluss v Verg 2/05 Volltext-Service becklink Buchbesprechung Vergütungsvereinbarung und -management Krämer/Mauer/Kilian, Vergütungsvereinbarung und management, Verlag C. H. Beck, 2005, 42,00 ¼ ISBN Ein gutes Jahr nach In-Kraft-Treten des RVG ist bereits schon mehr als die Hälfte des den beteiligten Kreisen vom Gesetzgeber zugebilligten Umstellungszeitraums verstrichen bis zum In-Kraft-Treten der zweiten Stufe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, nämlich der Aufgabe von gesetzlich fixierten Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten am 1. Juli Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen die Anwälte dann mit ihren Mandanten eine Vergütungsvereinbarung treffen, geschieht dies nicht, so sind die Gebühren dann, wenn der Mandant Verbraucher ist, auf bescheidene Höchstwerte gedeckelt. Spätestens am werden somit alle Anwälte gelernt haben müssen, mit Vergütungsvereinbarungen zu arbeiten. Dies führt vielerorts zu Besorgnis unter den Anwälten, haben sie es doch in der Vergangenheit nicht gelernt, den Wert der eigenen Dienstleistung unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten und ihren Preis offensiv am Markt zu vertreten. Zunehmender Konkurrenzdruck durch immer mehr steigende Anwaltszahlen und neue Darbietungsformen für die Erteilung von Rechtsrat verschärfen die Situation. Bei dieser Problemlage setzt das Werk Vergütungsvereinbarung und management an. Die drei Verfasser, ein Unternehmensberater sowie zwei Rechtsanwälte unterschiedlicher beruflicher Ausrichtung, gehen das Thema nicht wie vielfach sonst eindimensional auf dem Boden der rechtlichen Vorgaben des RVG an, sondern schlagen bewusst eine betriebswirtschaftliche, psychologische und soziologische Blickrichtung ein und verknüpfen diese mit den rechtlichen Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen. Denn das bloße Wissen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen eine nach dem RVG wirksame Vergütungsvereinbarung einzuhalten hat, nützt dem Anwalt nichts, solange er nicht weiß, welchen Stundensatz er beispielsweise ansetzen muss, um überhaupt kostendeckend arbeiten zu können, oder wie die eine oder andere Gestaltung der Vergütungsvereinbarung auf den Mandanten wirkt. Die drei Verfasser haben sich zum Ziel gesetzt, das Bewusstsein der Anwaltschaft für die Notwendigkeit einer intensiven Beschäftigung mit dem Thema Honorar zu wecken, Vor- und Nachteile unterschiedlicher Honorarmodelle und die praktische Umsetzung von Preisentscheidungen aufzuzeigen sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen von Vergütungsvereinbarungen im Detail darzustellen. Alle diese Zielsetzungen werden von dem Buch meisterhaft erreicht. In einem einleitenden Teil werden in dem Werk die Wege der Preisfindung und -bemessung

12 108 RVG-Letter Heft 9, 2005 aufgezeigt, neben der wohl derzeit verbreitetsten Art der Preisfindung, der kostenbasierten Honorarberechnung ( welchen Stundensatz muss ich erzielen, um meine Kosten zu decken? ) weiten die Verfasser auch den Blick für andere Ansätze, wie z. B. eine konkurrenzbasierte oder eine mandantenbasierte Honorarberechnung. Betriebswirtschaftliche Erkenntnisse werden zwar eingeführt, ohne dass die Verfasser jedoch der Gefahr erlegen sind, den Leser mit Definitionsballast zu ermüden. Plastische Beispiele, sowie einfach umsetzbare Handlungsanweisungen machen das Buch leicht lesbar, stellenweise und das will bei einem rechtlichen Thema etwas heißen sogar regelrecht amüsant. Häufig richten die Verfasser den Blick auf die Verhältnisse in Amerika, da dort die Anwaltschaft bereits über die meisten Erfahrungen mit Stundenhonoraren verfügt und auf entsprechende Veröffentlichungen zurückgegriffen werden kann. In einem zweiten Kapitel erläutern dann die Verfasser die einzelnen Honorarsysteme mit ihren Vor- und Nachteilen, Checklisten wie beispielsweise für die Ausgestaltung von Stundenhonoraren und Pauschalhonoraren sind ebenfalls enthalten wie Beispielskalkulationen von Pauschalhonoraren für einzelne Arbeitspakete. Handlungshilfen für den Anwalt enthält das Werk auch bei der Umsetzung von Honorarentscheidungen. Argumentationschecklisten für verschiedene Standardsituationen nehmen den trotz der Lektüre des Werkes immer noch unsicheren Anwalt beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen an die Hand. In Teil 3 haben die Verfasser die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vergütungsvereinbarungen zusammengetragen, ein solcher Teil darf selbstverständlich nicht fehlen, allerdings unterscheidet er sich nicht wesentlich von vergleichbaren Veröffentlichungen zum Thema, die sich jedoch vielfach ausschließlich auf diese rein gebührenrechtlichen Überlegungen beschränken. Teil 4 des Werks enthält dann noch eine Zusammenfassung mit 10 Thesen zum künftigen Honorarmanagement. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat der aufmerksame Leser gelernt, dass die Einstellung: Man spricht nicht gerne über das Honorar dazu führt, dass Chancen vertan werden, und dass das richtige Honorarmodell die Möglichkeit bietet, die Mandantenzufriedenheit zu verbessern mit positiven Konsequenzen: Anwälte, die die Erwartungen der Mandanten erfüllen, werden viel eher Mandanten zufrieden stellen, die dann Rechnungen zahlen und wiederkommen werden. Glücklichere Mandanten führen zu glücklicheren Rechtsanwälten. Das Werk Vergütungsvereinbarung und management schließt eine wichtige Buchlücke in der derzeitigen Umbruchsituation, in der sich die Anwaltschaft aus vielerlei Gründen befindet. Der praktische Nutzen für den Leser kann nicht hoch genug eingeschätzt werden, oder etwas plakativ formuliert aufmerksame Leser werden ihre Honorareinnahmen durch Vergütungsvereinbarungen verbessern. Dr. Hans-Jochem Mayer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungs- und Arbeitsrecht, Bühl Impressum RVG-Letter Monatsinformation zum anwaltlichen Vergütungsrecht Herausgeber und verantwortliche Schriftleiter: RA Dr. Hans-Jochem Mayer (verantwortlich) Eisenbahnstraße 37 A, Bühl. VRiLG Dr. Ludwig Kroiß, Dorfstraße 20, Herbsdorf. Urheber- und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Der Rechtsschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Zeitschrift darf außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form durch Fotokopie, Mikrofilm oder andere Verfahren reproduziert oder in eine von Maschinen, insbesondere von Datenverarbeitungsanlagen verwendbare Sprache übertragen werden. Verlag: C. H. Beck ohg, Wilhelmstraße 9, München, Tel.: 0 89/ , Bankverbindung: Postbank München, Kto.-Nr , BLZ Der Verlag ist ohg. Gesellschafter sind Dr. Hans Dieter Beck und Wolfgang Beck, beide Verleger in München. NOMOS Verlagsgesellschaft mbh & Co. KG, Waldseestraße 3 5, Baden-Baden. Ihr Ansprechpartner in der NJW-Redaktion: RA Martin W. Huff, Tel.: 0 69/ Internet-Volltext-Service: Hotline: Tel.: 0 89/ Fax: 0 89/ Erscheinungsweise: Monatlich. Bezugspreise 2005: halbjährlich ¼ 49, (darin ¼ 3,21 MwSt.) inkl. Internet-Volltext-Service. Fakturierung erfolgt halbjährlich zu Beginn des Bezugszeitraums. Einzelheft ¼ 9,20 (darin ¼ 0,62 MwSt.), jeweils zzgl. Vertriebsgebühren. Bestellungen: Über jede Buchhandlung und beim Verlag. Abo-Service: Tel.: 0 89/ , Fax: 0 89/ (Kundenservice). abo.service@beck.de Abbestellungen: Mindestens 6 Wochen vor Halbjahresende. Adressenänderung: Teilen Sie uns rechtzeitig Ihre Adressenänderungen mit. Dabei geben Sie bitte neben dem Titel der Zeitschrift die neue und die alte Adresse an. 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